VwGH 2011/16/0021

VwGH2011/16/002124.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des Mag. W in W, vertreten durch die Kadlec & Weimann Rechtsanwalts KG in 1010 Wien, Wiesingerstraße 6/12, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 7. Dezember 2010, GZ. 100 Jv 3155/10 b - 33a, BA 80/10, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Z1;
StGG Art5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
StGG Art5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte am 11. August 2008 beim Bezirksgericht eine Mietzins- und Räumungsklage verbunden mit dem Antrag auf pfandweise Beschreibung ein. Am 7. Mai 2009 brachte er eine weitere Klage ein.

Anlässlich der mündlichen Streitverhandlung vom 28. Jänner 2010 schlossen die Parteien hinsichtlich der beiden mittlerweile verbundenen Verfahren einen Vergleich, in dem sie u. a. eine Mietzinsreduktion durch den Beschwerdeführer und den Verzicht der beklagten Partei auf bestimmte Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche vereinbarten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem gegen den darauffolgenden Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag keine Folge und setzte die restliche offene Gebührenschuld des Beschwerdeführers mit EUR 4.431,-- fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht.

Der Beschwerdeführer "erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Eigentum verletzt".

Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.

Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/16/0225).

Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdepunkt ausschließlich eine Verletzung des Eigentumsrechts geltend. Damit beruft er sich jedoch auf die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt aber gemäß Art. 133 Z 1 B-VG eine Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung insoweit nicht zu, als die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird (vgl. beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 8. Mai 2008, Zl. 2008/16/0017, und vom 4. August 2005, Zl. 2005/17/0173, mwN).

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden musste.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich auch die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages durch die Berichterin.

Wien, am 24. Februar 2011

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