GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
UGB §277
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2155928.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX und 2. XXXX, beide vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Präsident des Landesgericht Feldkirch vom 21.03.2017, Zl. 1Jv1122-33/17p, 929Rev968/17s, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit jeweils 17 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes (als Handelsgericht) Feldkirch jeweils vom 02.01.2017 wurden die beiden Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin XXXX und der Zweitbeschwerdeführer XXXX als Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin) wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß §§ 277 ff UGB, die Unterlagen für die Bilanz der Erstbeschwerdeführerin zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen (Offenlegungspflicht), Zwangsstrafen von insgesamt je EUR 18.900,00 verhängt.
Im Einzelnen wurden folgende Zwangsstrafen verhängt:
Über die Erstbeschwerdeführerin:
(1) Zu Zl. 47 Fr 31/17z, B03483: EUR 700,00,
(2) Zu Zl. 47 Fr 30/17y, B03481: EUR 700,00,
(3) Zu Zl. 47 Fr 29/17x, B03479: EUR 700,00,
(4) Zu Zl. 47 Fr 28/17w, B03477: EUR 700,00,
(5) Zu Zl. 47 Fr 27/17v, B03475: EUR 700,00,
(6) Zu Zl. 47 Fr 26/17t, B03473: EUR 700,00,
(7) Zu Zl. 47 Fr 25/17s, B03472: EUR 700,00,
(8) Zu Zl. 47 Fr 24/17p, B03470: EUR 700,00,
(9) Zu Zl. 47 Fr 23/17m, B03468: EUR 700,00,
(10) Zu Zl. 47 Fr 22/17k, B03466: EUR 700,00,
(11) Zu Zl. 47 Fr 21/17i, B034464: EUR 700,00,
(12) Zu Zl. 47 Fr 20/17h, B03462: EUR 700,00,
(13) Zu Zl. 47 Fr 19/17g, B03460: EUR 700,00,
(14) Zu Zl. 47 Fr 18/17f, B03458: EUR 700,00,
(15) Zu Zl. 47 Fr 17/17d, B03456: EUR 700,00,
(16) Zu Zl. 47 Fr 16/17b, B03454: EUR 4.200,00,
(17) Zu Zl. 47 Fr 15/17a, B03452: EUR 4.200,00,
(18) Zu Zl. 47 Fr 4019/16f, B03323: EUR 4.200,00,
(19) Zu Zl 47 Fr 4018/16d, B03321: EUR 4.200,00.
Diese Beschlüsse wurden der Erstbeschwerdeführerin am 09.01.2017 zugestellt.
Über den Zweitbeschwerdeführer:
(1) Zu Zl. 47 Fr 31/17z, B03484: EUR 700,00,
(2) Zu Zl. 47 Fr 30/17y, B03482: EUR 700,00,
(3) Zu Zl. 47 Fr 29/17x, B03480: EUR 700,00,
(4) Zu Zl. 47 Fr 28/17w, B03478: EUR 700,00,
(5) Zu Zl. 47 Fr 27/17v, B03476: EUR 700,00,
(6) Zu Zl. 47 Fr 26/17t, B03474: EUR 700,00,
(7) Zu Zl. 47 Fr 25/17s, B03471: EUR 700,00,
(8) Zu Zl. 47 Fr 24/17p, B03469: EUR 700,00,
(9) Zu Zl. 47 Fr 23/17m, B03467: EUR 700,00,
(10) Zu Zl. 47 Fr 22/17k, B03465: EUR 700,00,
(11) Zu Zl. 47 Fr 21/17i, B034463: EUR 700,00,
(12) Zu Zl. 47 Fr 20/17h, B03461: EUR 700,00,
(13) Zu Zl. 47 Fr 19/17g, B03459: EUR 700,00,
(14) Zu Zl. 47 Fr 18/17f, B03457: EUR 700,00,
(15) Zu Zl. 47 Fr 17/17d, B03455: EUR 700,00,
(16) Zu Zl. 47 Fr 16/17b, B03453: EUR 4.200,00,
(17) Zu Zl. 47 Fr 15/17a, B03451: EUR 4.200,00.
Diese Beschlüsse wurden dem Zweitbeschwerdeführer am 05.01.2017 zugestellt.
Diese Zwangsstrafverfügungen erwuchsen in Rechtskraft.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) jeweils vom 21.02.2017, Zl. FN 78355d 047 Fr 31/17z (ON 4) (betreffend die Erstbeschwerdeführerin) und Zl. FN 78355d 047 Fr 31/17z (ON 3) (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) forderte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer auf, die mit Beschlüssen des Landesgerichtes Feldkirch vom 02.01.2017 zu den Zahlen 47 Fr 15/17a bis 47 Fr 31/17z verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von je 18.900,-- Euro und die Einhebungsgebühr von je 8,-- Euro, zusammen je 18.908,-- Euro, binnen 14 Tagen auf das Konto BIC: BUNDATWW, IBAN AT530100000005480302 zu Gunsten des Landesgerichtes Feldkirch als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls diese Beträge zwangsweise eingebracht werden.
3. Gegen diese Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 09.03.2017 Vorstellung (übernommen am 10.03.2017), welche der belangten Behörde am 10.03.2017 vorgelegt wurde. Mit der Vorstellung war ein Rekurs an das Landesgericht Feldkirch verbunden.
4. Mit bekämpftem Bescheid vom 21.03.2017, 1 Jv 1122-33/17p, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Parteien, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Firmenbuchverfahren 47 Fr 31/17z des Landesgerichtes Feldkirch verhängten Zwangsstrafen in Höhe von EUR 18.900,00 hinsichtlich der XXXX bzw. EUR 18.900,00 hinsichtlich XXXX, und jeweils die Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das Konto des Landesgerichtes Feldkirch, BIC: BUNDATWW, IBAN: AT53 0100 0000 0548 0302, Verwendungszweck: 47 Fr 1363/16z (Anm.: wohl richtig 47 Fr 31/17z) einzuzahlen.
5. Gegen diesen am 30.03.2017 dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 27.04.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.05.2017, in welcher das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Vorstellung und in einem Rekurs wörtlich wiedergegeben, Rechtsvorbringen erstattet, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert und grundsätzliche Bedenken aus verfassungs-, menschen- und unionsrechtlichen Gründen gegen die erlassenen Zwangsverfügungen, aber auch gegen § 6b Abs 4 GEG vorgebracht werden. Zudem wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
6. Mit Schriftsatz vom 04.05.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.05.2017, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.06.2017 die mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführer als Partei und XXXXals Zeuge einvernommen und die Rechts- und Sachlage erörtert wurden.
8. Mit Eingabe vom 21.07.2017, eingelangt am 24.07.2017, brachten die Beschwerdeführer ergänzend ein umfassendes rechtliches Vorbringen vor, in dem materielle Bedenken gegen die Offenlegungspflicht, verfassungsrechtliche, unionsrechtliche und grundrechtliche Bedenken gegen die angewendeten Normen des UGB und FBG und die Verhältnismäßigkeit der Strafen geäußert sowie – wieder angeregt wurde, dem EuGH die im Schriftsatz näher ausgeführten materiell-rechtlichen Fragen vorzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der in Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben.
1.2. Ergänzend werden folgende Tatsachenfeststellungen getroffen:
1.2.1. Die Beschwerdeführer reichten keine Jahresabschlüsse beim Landesgericht Feldkirch als Firmenbuchgericht ein, weil sie durch eine Offenlegung der Jahresabschlüsse wirtschaftliche Nachteile gegenüber Konkurrenzunternehmen befürchten.
1.2.2. Über die Beschwerdeführer hat das Landesgericht Feldkirch mit Beschlüssen (Zwangsstrafverfügungen) vom 02.01.2017, Zahlen: 47 Fr 15/17a bis 47 Fr 31/17z, rechtskräftig Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB in Höhe von jeweils insgesamt EUR 18.900,00 verhängt.
1.2.3. Die Beschwerdeführer sind aufgrund der rechtskräftigen Beschlüsse (Zwangsstrafverfügungen) des Landesgerichtes Feldkirch vom 02.01.2017, Zahlen: 47 Fr 15/17a bis 47 Fr 31/17z, dem Grunde und der Höhe nach zur Bezahlung der vorgeschriebenen Zwangsstrafen in Höhe von insgesamt jeweils EUR 18.900,00 verpflichtet.
1.2.4. Die Beschwerdeführer haben die vorgeschriebenen Zwangsstrafen in Höhe von jeweils EUR 18.900,00 nicht bezahlt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem – unstrittigen – Akteninhalt und aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2017.
2.2. Dass rechtskräftige und vollstreckbare gerichtliche Entscheidungen über die in Punkt I. aufgelisteten Zwangsstrafen und der Einbringungsgebühr von insgesamt jeweils EUR 18.908,00 bestehen, steht unstrittig aufgrund des Akteninhaltes fest und wird auch nicht von den Beschwerdeführern in Abrede gestellt. Den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid traten auch die Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegen. Die Beschwerdestellt den festgestellten Sachverhalt nicht in Frage, sondern wendet sich mit umfassendem Rechtsvorbringen gegen die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde.
2.3. Die Feststellung über die Tatsache, dass die Beschwerdeführer keine Jahresabschlüsse beim Landesgericht Feldkirch als Firmenbuchgericht einreichen und über den Grund dafür, basiert auf der glaubhaften Aussage des Zeugen XXXXund des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2017. Der Zeuge schildert nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin als Familienunternehmen in der Textilbranche darauf bedacht ist, gegenüber Konkurrenten einen technologischen Vorsprung zu haben, der aufgrund der Konkurrenzsituation sehr kurzfristig ist. Da Konkurrenten in Asien sehr nachahmungsfreudig seien und aus der Bilanz Rückschlüsse auf die Forschungstätigkeit udgl, aber auch auf den Besitz der Gesellschafter, die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Familie, die Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin sei, gemacht werden können, hätten sich die Gesellschafter (die Familie) entschlossen, die Jahresabschlüsse nicht offenzulegen, um Schaden vom Unternehmen abzuhalten (Protokoll vom 20.06.2017, S 3).
2.4. Die Tatsachenfeststellung, dass über die Beschwerdeführer das Landesgericht Feldkirch mit Beschlüssen (Zwangsstrafverfügungen) vom 02.01.2017, Zahlen: 47 Fr 15/17a bis 47 Fr 31/17z, rechtskräftig Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB in Höhe von insgesamt jeweils EUR 18.900,00 verhängt hat, basieren auf diesen Beschlüssen.
2.5. Dass die Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftigen Beschlüsse (Zwangsstrafverfügungen) des Landesgerichtes Feldkirch vom vom 02.01.2017, Zahlen: 47 Fr 15/17a bis 47 Fr 31/17z, dem Grunde und der Höhe nach zur Bezahlung der vorgeschriebenen Zwangsstrafen in Höhe von insgesamt jeweils EUR 18.900,00 verpflichtet sind, ergibt sich ebenfalls unzweifelhaft aus diesen Beschlüssen. Dass sie rechtskräftig wurden, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass sie aufgrund der im Akt einliegenden Rückscheine den Beschwerdeführern am 05.01.2017 bzw 09.01.2017 zugestellt worden sind und unbekämpft blieben und andererseits aus der klaren Aussage des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2017, aufgrund der Verhängung von Strafaufschlägen die Beschlüsse nicht mehr zu bekämpfen.
2.6. Die Tatsachenfeststellung, dass die Beschwerdeführer nicht die Zwangsstrafen bezahlt haben, geht unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt und dem Beschwerdevorbringen hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtslage:
Gemäß § 1 Z 2 GEG sind von Amts wegen ua Zwangsgelder, die von ordentlichen Gerichten verhängt worden sind, einzubringen. Solche Zwangsgelder iSd zit Bestimmung sind Zwangsstrafen nach § 24 FBG oder nach § 283 UGB (vgl Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren, 12. Aufl., 2016, § 1 GEG Anm 2).
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG), so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Zagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne des EO.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge auf Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus dem Grundverfahren oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs 2 GEG kann die nach § 6 Abs 1 GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Gemäß § 6b Abs 1 GEG sind, soweit im GEG nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung der Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden.
Gemäß § 6b Abs 2 GEG sind Bescheide schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
Gemäß § 6b Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftigen Zahlungspflicht überprüft werden.
Gemäß § 7 Abs 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung kann auch angeordnet sein, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs 1 GEG als rechtzeitig.
Gemäß § 7 Abs 2 GEG tritt mit rechtzeitiger Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie an Anträge der Partei nicht gebunden, sondern kann auch über eine weitere Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist gemäß § 71 Abs 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs 2 GEG im Namen der Behörde erlassen werden.
3.2 Aus dieser Rechtslage ergibt sich im vorliegenden Fall Folgendes:
3.2.1. Die Beschwerde bringt – nach Darstellung des Sachverhalts in Form der wörtlichen Wiedergabe der Vorstellung und eines Rekurses an das Landesgericht Feldkirch (S. 4 bis 21 der Beschwerde), auf deren dort gestellten Anträge und Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach Art 130 Abs 5 B-VG nicht einzugehen ist – zunächst vor, die belangte Behörde habe dem referierten Vorbringen entsprochen, als der angefochtene Bescheid "als außer Kraft getreten erklärt wird." Hierzu ist festzuhalten, dass die Erhebung der Vorstellung bewirkt, dass der mit der Vorstellung bekämpfte Mandatsbescheid ex lege außer Kraft tritt und daher weder ein ausdrücklicher Antrag auf Außerkraftsetzung solcher Bescheide erforderlich ist, noch hierüber abgesprochen werden muss – was die belangte Behörde auch zutreffenderweise nicht getan hat.
3.2.2. Wenn im Weiteren dann moniert wird, die seinerzeit durch den Mandatsbescheid vorgeschriebenen Beträge seien ohne Durchführung des nach § 57 AVG gebotenen Vorhalts neuerlich vorgeschrieben worden, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der Vorstellung auseinandergesetzt und daher Willkür geübt, ist Folgendes auszuführen:
Aufgrund der erhobenen Vorstellung sind die Zahlungsaufträge gemäß § 7 Abs 2 GEG außer Kraft getreten. § 7 Abs 2 GEG verdrängt die Anwendbarkeit des § 57 AVG, sodass § 7 Abs 2 GEG, nicht § 57 AVG maßgeblich ist. Nach § 7 Abs 2 GEG hat die belangte Behörde aufgrund der Vorstellung in diesem Verfahren mit Bescheid zu entscheiden und "erforderlichenfalls" Ermittlungen durchzuführen. Diese Pflicht bedeutet nicht, den Sachverhalt "ab ovo" neu ermitteln zu müssen. "Ermittlungen" iSd § 7 Abs 2 GEG liegen bereits vor, wenn um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsverfahrens betrifft, ersucht wird (vgl hierzu die zu § 57 Abs 3 AVG ergangene Judikatur, VwGH 18.09.1996, 96/03/0098, wonach es für Ermittlungsschritte entscheidend ist, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst). Eine bestimmte Art oder Form von Ermittlungen ist für "Ermittlungen" iSd § 7 Abs 2 GEG nicht vorgeschrieben. Zu § 57 Abs 3 AVG judizierte der VwGH in Bezug auf die Frage der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, dass etwa auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, der eine nach dem JagdG zu ahndende Verwaltungsstraftat betrifft, deren Verdacht dem Mandatsbescheid zugrunde gelegt wurde, einen Schritt zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens darstellt, wie auch die Einholung einer Strafregisterauskunft (VwGH 18.09.1996, 96/03/0098). Ebenso sind auch innerbehördliche Vorgänge, wie die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058) ausreichend. Daher ist es nach § 7 Abs 2 GEG nicht erforderlich, einen Vorhalt oder ähnliches zu machen, wenn aufgrund des eingesehenen Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes mit den rechtskräftigen Beschlüssen im Grundverfahren der maßgebliche Sachverhalt ausreichend geklärt ist, um eine bescheidmäßige Erledigung treffen zu können. Im vorliegenden Fall waren aufgrund des unstrittigen und eindeutigen Vorliegens von je 17 rechtskräftigen Beschlüssen des Firmenbuchgerichts und des Umstandes, dass keine Zahlungseingänge verbucht wurden, keine weiteren Ermittlungen nötig. Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, aufgrund des – umfassenden – Vorbringens der Beschwerdeführer in der Vorstellung in alle Richtungen hin Ermittlungen durchzuführen, sondern konnte bereits auf Basis des das Grundverfahren betreffenden Gerichtsaktes, des Verwaltungsakts und des diesbezüglich relevanten Vorbringens in der Vorstellung die Entscheidung zu treffen. Sie hat nur "erforderlichenfalls", Ermittlungen anzustellen, wenn sich etwa aus den vorliegenden Urkunden eine unklare Sachlage ergibt (vgl dazu die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, § 7 E 33 angeführte Judikatur des VwGH), was aber – auch vor dem Hintergrund, dass weder das Vorbringen in der Vorstellung, noch das Vorbringen in der Beschwerde ein Vorbringen enthält, das geeignet wäre, den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt zu relevieren – sich als nicht erforderlich erwies. Der Vorwurf des mangelhaften Ermittlungsverfahrens geht daher ins Leere.
3.2.3. Soweit die Beschwerde generelle Bedenken im Hinblick auf die rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen aufwirft und moniert, die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit den vorgebrachten Gründen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen, weshalb sie sich weigern die Jahresabschlüsse offenzulegen, ist festzuhalten, dass hiermit keine Gründe vorgebracht werden, die gegen die Einbringung der rechtskräftigen Zwangsstrafen sprechen. Die Beschwerde wendet sich hierbei vielmehr gegen das Grundverfahren, welches aber gemäß § 6b Abs 4 GEG nicht durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft werden darf. Die Bestimmung des § 6b Abs 4 GEG bestimmt ausdrücklich, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können (vgl VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050).
3.2.4. Ebenso ist es nicht zutreffend, wenn ausgeführt wird, dass die "Strafbeschlüsse" (gemeint sind wohl die im Grundverfahren ergangen Beschlüsse des Landesgerichtes Feldkirch) in einem grundrechtswidrigen Verfahren erlassen worden seien und daher absolut nichtig seien. Zunächst bleibt es die Beschwerde schuldig auszuführen, worin die Grundrechtswidrigkeit des Grundverfahrens zu erblicken sei. Der bloße Umstand einer Gesamtstrafbelastung reicht nicht aus, die Behauptung der Grundrechtswidrigkeit zu untermauern und ist auch nicht gegeben. Alle im Grundverfahren unterliegenden Beschlüsse können im Rechtsmittelweg überprüft werden. Dass dieser Rechtsmittelweg nicht beschritten wurde, bewirkt keine Nichtigkeit des Grundverfahrens und auch keine Grundrechtswidrigkeit. Im Gegenteil: Hieraus kann geschlossen werden, dass die nun behaupteten Rechtswidrigkeiten des Grundverfahrens nicht gegeben sind, weil ansonsten diese wohl im Rechtsmittelweg bekämpft und nicht einfach hingenommen worden wären. Dass auch die behauptete absolute Nichtigkeit der "Strafbeschlüsse" nicht gegeben ist, ergibt sich bereits daraus, dass sowohl die Rechtstheorie als auch die österreichische Praxis der absoluten Nichtigkeit von Rechtsakten mit Recht ablehnend gegenübersteht (vgl dazu nur Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., 1960, 280 ff, Winkler, Die absolute Nichtigkeit von Rechtsakten. Eine rechtstheoretische Grundlegung, in Winkler, Orientierungen im öffentlichen Recht, 1979, 25 ff). Die Frage der Nichtigkeit ist Folge eines fehlerhaften Staatsaktes. Da die Verfahrensgesetze, die ZPO wie auch das AVG und das VwGVG, die Fehlerhaftigkeit von Verwaltungsakten erschöpfend regeln, gibt es keine absolut nichtigen Akte eines Gerichtes oder der Verwaltung, sondern nur im Wege der Beschreitung des Rechtsweges vernichtbare Akte (vgl dazu grundlegend Kelsen, aaO 281; Winkler, aaO 31 mwN). Daher wäre es an den Beschwerdeführern gelegen, die im Grundverfahren ergangen Beschlüsse des Landesgerichtes Feldkirch durch Beschreiten des Rechtsweges zu bekämpfen. Es ist dem Beschwerdevorbringen entschieden entgegenzutreten, wenn vorgebracht wird, dass hier ein System geschaffen worden sei, das so organisiert sei, "dass niemand Gesamtverantwortung für das hat, was sich da abspielt" und die behauptet wird, der Rechtsschutz werde den Verpflichteten verweigert. Diese Behauptungen treffen nicht zu. Vielmehr liegen klare Zuständigkeiten und dementsprechend eindeutige Rechtsschutzmöglichkeiten vor. Wenn die Beschwerdeführer ihre Rechtsschutzmöglichkeiten im Grundverfahren nicht ausschöpfen, so ist nicht das nicht "systembedingt", sondern deren Entscheidung, die jeweilige Zwangsverfügung hinzunehmen. Das Einbringungsverfahren des GEG ist nicht dazu da, die Grundentscheidung neu aufzurollen, ermöglicht es aber den Beschwerdeführern, Einwände gegen die Einbringungsmaßnahmen zu erheben und diesbezüglich eine Rechtsmittelentscheidung zu erwirken. Solche Einwände werden aber in der Beschwerde, wie auch im ergänzenden Vorbringen nicht erhoben. Die Bedenken richten sich nur gegen das Grundverfahren und die dort unbekämpft gebliebenen und rechtskräftig gewordenen Zwangsverfügungen. In wie fern hierdurch Art 94 Abs 1 B-VG verletzt werden könnte, ist dem Bundesverwaltungsgericht unerfindlich. Es liegen daher weder die behauptete absolute Nichtigkeit dieser Beschlüsse – eine absolute Nichtigkeit zu behaupten ist unvertretbar und in einem System des Rechtsschutzes, wie er in Österreich existiert, nicht möglich – noch die behauptete Verfassungswidrigkeit vor.
3.2.5. Inwiefern die im Grundverfahren ergangenen Beschlüsse dem ordre public zuwiderlaufen sollen, führen die Beschwerdeführer nicht aus. Rechtsvorbringen vermag nicht ein die diesbezügliche Behauptung untermauerndes Tatsachenvorbringen zu ersetzen. Im Übrigen sei – zum wiederholten Male – darauf verwiesen, dass das diesbezügliche Vorbringen offensichtlich die Unzulässigkeit der Zwangsstrafen darzulegen versucht, was gemäß § 6b Abs 4 GEG aber nicht der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegt. Daher geht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere.
3.2.6. Wenn sodann die Beschwerdeführer die Rekursausführungen zu zwei Beschlüssen des Landesgerichtes Feldkirch vom 12.08.2016, 47 Fr 1364/16a-3 und 47 Fr 1351/16g-3, wörtlich wiedergeben, ist festzuhalten, dass diese ein im vorliegenden Fall nicht präjudizielles Grundverfahren betreffen und schon deshalb im gegenständlichen Fall keine Relevanz haben können.
Zudem wenden sich diese Ausführungen gegen die Berechtigung der Verhängung von Zwangsstrafen nach dem FBG und UGB und damit gegen das Grundverfahren. Im Verfahren nach dem GEG sind keine Umstände zu berücksichtigen, welche die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung betreffen. Wie bereits ausgeführt wurde, regelt § 6b Abs 4 GEG ausdrücklich, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können (vgl VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050). Daher waren auf die diesbezüglichen Vorhalte einer Grundrechts- oder Verfassungswidrigkeit bzw der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des (gerichtlichen) Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dieser beiden für das gegenständliche Verfahren nicht präjudiziellen Beschlüsse des Landesgerichts Feldkirch vom 12.08.2016, 47 Fr 1364/16a-3 und 47 Fr 1351/16g-3, nicht weiter einzugehen.
3.2.7. Soweit die Beschwerde bzw der in diese inkorporierte Rekurs gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Feldkirch vom 12.08.2016, 47 Fr 1364/16a-3 und 47 Fr 1351/16g-3, europarechtliche Bedenken gegen die Verpflichtung Jahresabschlüsse beim Firmenbuchgericht einzugeben, äußert, ist nochmals auszuführen, dass es dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz in der Justizverwaltung verwehrt ist, das Grundverfahren hinsichtlich seiner Gesetzmäßigkeit oder die dort anzuwendenden Normen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Unionsrecht oder dem Verfassungsrecht zu überprüfen (vgl dazu etwa VwGH 18.12.2007, 2007/06/0285, VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29.01.2015, 2013/16/0100). § 6b Abs 4 GEG steht einer solchen Prüfung klar entgegen, wie im Übrigen wohl auch Art 130 Abs 5 B-VG. Die Norm des § 6b Abs 4 GEG ist ihrerseits verfassungskonform, da es den Beschwerdeführern möglich und zumutbar gewesen wäre, im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Vorschreibung von Zwangsstrafen zu bekämpfen und dort ihre Argumente vorzubringen. Nach Erschöpfung des Instanzenzuges in diesem Grundverfahren wäre ihnen auch der Weg zur Anrufung des EGMR offen gestanden, um die behauptete Verletzung des Art 6 EMRK prüfen zu lassen. Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die dem vorliegenden Zahlungsauftrag zugrunde liegt, durfte im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047). Es fehlt auch an jeglicher Berechtigung des Bundesverwaltungsgerichts, das rechtskräftig abgeschlossene Grundverfahren zu prüfen. Es ist für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – wie für die belangte Behörde – nicht mehr anzutasten, wie auch im Exekutionsverfahren nach der EO der der Exekution zugrunde liegende Exekutionstitel auch nicht mehr vom Exekutionsgericht neu bewertet oder aufgehoben werden kann.
Im Übrigen hat der VfGH bereits in seinem Erkenntnis vom 07.10.2015, G224/2015 ua die von den Beschwerdeführern gegen die Stellung des Rechtspflegers im Firmenbuchverfahren und gegen die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken als nicht stichhaltig angesehen.
Die durch das GEG vorgesehene Einbringung von Beträgen nach § 1 GEG (Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Geldstrafen, Geldbußen, Zwangsgelder udgl) wirft keine der in der Beschwerde (bzw im dort inkorporierten Rekurs gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Feldkirch vom 12.08.2016, 47 Fr 1364/16a-3 und 47 Fr 1351/16g-3) geäußerten unionsrechtlichen oder grundrechtlichen Bedenken auf. Weder vollzieht das Bundesverwaltungsgericht das FBG oder das UGB mit der vorliegenden Entscheidung, noch spricht es eine Strafe aus. Zweck des vorliegenden Verfahrens ist es ausschließlich, die Einbringung der rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen auf ihre Rechtmäßigkeit hin nach Maßgabe und im Rahmen der Beschwerdeanträge zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit des diesem Verfahren unterliegenden Grundverfahrens zu prüfen, ist dagegen dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, zum einen wegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 6b Abs 4 GEG, zum anderen aber auch wegen der Wirkung der Rechtskraft der dem Einbringungsverfahren zugrundeliegenden Beschlüsse des Landesgerichtes Feldkirch.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keinen Anlass, der Anregung der Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nachzukommen, zumal die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den EuGH sind gemäß Art 267 AEUV klar bzw geklärt (vgl zB VwGH 27. 06.2017, Ra 2017/17/0401). Wird eine Frage über die Auslegung der Verträge oder über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem EuGH gemäß Art 267 Abs 2 AEUV zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet (Art 267 Abs 3 AEUV). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Berufung auf VfGH 26.09.2014, E 304/2014-12, hinsichtlich einer allfälligen Vorlagepflicht der Verwaltungsgerichte bzw zu ihrer Qualifikation als "letztinstanzliches" Gericht klargestellt, dass die Verwaltungsgerichte vor dem Hintergrund der dort zitierten Rechtsprechung des EuGH nicht als letztinstanzliche Gerichte im Sinn des Art 267 Abs 3 AEUV anzusehen sind (VwGH 16.12.2015, Ro 2014/04/0065). Bereits aus diesem Grund besteht keine Pflicht die gewünschte Vorlage an den EuGH vorzunehmen. Zudem liegen aber auch keine Gründe für die Vorlage vor. Es werden keine der in Art 267 Abs 1 AEUV genannten Gründe einer Vorlage an den EuGH verwirklicht, da die Frage der Einhebung einer rechtskräftigen Zwangsstrafe nicht die Auslegung von Unionsrecht betreffen. Die Beschwerdeführer verkennen in diesem Zusammenhang den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens – der nur auf die Einhebung einer rechtskräftig verhängten, aber noch nicht beglichenen Zwangsstrafe beschränkt ist. Wenn überhaupt, wären die aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragestellungen im Grundverfahren anzusprechen gewesen, was im vorliegenden Fall aber verabsäumt wurde.
Zusammengefasst werden in der Beschwerde somit keine Gründe vorgebracht, die auch nur ansatzweise eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen lassen würden. Die von den Beschwerdeführern in der Beschwerde angeführten Argumente gehen ins Leere, weil rechtskräftige Beschlüsse des Firmenbuchgerichtes vorliegen. Die Motive, die die Beschwerdeführer dazu bewogen haben, den Offenlegungspflichten gemäß § 277 UGB nicht nachzukommen (Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse) sind im Verfahren zur Einbringung der rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen ebenso unbeachtlich, wie eine allfällige Rechtswidrigkeit (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172) – aus welchen Gründen auch immer – der Gerichtsbeschlüsse im Grundverfahren. Es liegen auch keine aufzugreifenden Verfahrensmängel vor, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, die von erheblicher Bedeutung wären. Die vorliegende Entscheidung wurde im Einklang mit der in Pkt. 3.A. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erlassen und weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zudem regelt sie einen Einzelfall, dem über diesen keine grundlegende Bedeutung zukommt, weshalb er nicht reversibel ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)