VwGH 2008/06/0197

VwGH2008/06/019718.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Israelitischen Tempel- und Schulvereins M H in X, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 24. Juli 2008, Zl. 100 Jv 3176/08p-33a (BA 89/08), betreffend einen Berichtigungsantrag nach § 7 GEG, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art94;
GEG §7 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art94;
GEG §7 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Zahlungsauftrag vom 7. April 2008 schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes L der beschwerdeführenden Partei gerichtlich verhängte Geldstrafen gemäß § 355 EO samt einer Einhebungsgebühr zur Zahlung vor.

Dagegen brachte die beschwerdeführenden Partei einen Berichtigungsantrag mit der wesentlichen Begründung ein, der Auftrag zur Zahlung einer Geldstrafe sei aufzuheben, weil diesem ein (gerichtliches) Verfahren vorangegangen sei, welches gegen Art. 6 EMRK verstoße, daher sei auch der Zahlungsauftrag rechtswidrig.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es zusammengefasst, gemäß § 7 Abs. 1 GEG 1962 könne der Zahlungspflichtige die Berichtigung des Zahlungsauftrages verlangen. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in den Zahlungsauftrag aufgenommen worden seien, gelte dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspreche. "Im Hinblick auf die Übereinstimmung des Zahlungsauftrages mit den Gerichtsentscheidungen" sei der Berichtigungsantrag zurückzuweisen gewesen. Die Gesetzmäßigkeit der durch gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht könne nicht mehr im Weg des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074). Eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 7 Abs. 1 3. Satz GEG 1962 sei auch im Beschwerdefall die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltungsorgane hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe sei nicht gegeben. Werde ein Zahlungsauftrag hinsichtlich eines Betrages, der in Durchführung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung vorgeschrieben worden sei, nur hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits festgestellten Zahlungspflicht bekämpft, sei der Berichtigungsantrag wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 1. Oktober 2008, B 1591/08-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem subjektiven öffentlichen Recht "auf Sachentscheidung sowie auf Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften" sowie in ihrem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK sowie in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG iVm Art. 1 des ersten Zusatzprotokolles zur EMRK verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche § 7 Abs. 1 GEG 1962 lautet (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007 Abs. 1 wurde durch diese Novelle verändert):

"§ 7. (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht."

Der Kern des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei lässt sich dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafen als Ergebnis eines (gerichtlichen) Verfahrens verhängt worden seien, welches nicht den Anforderungen des Art. 6 EMRK entspreche. Daher sei auch der Zahlungsauftrag rechtswidrig.

Dem ist zu erwidern, dass die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegen, im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden kann, was dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz entspricht (siehe dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2008, Zl. 2007/06/0315, vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0261, und vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074). Da die beschwerdeführende Partei keine der im § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962 statuierten Gründe geltend gemacht hatte, hat die belangte Behörde den Berichtigungsantrag zutreffend zurückgewiesen (siehe abermals das zuvor genannte hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2008). Solche Gründe im Sinne des § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962 werden auch hier nicht geltend gemacht. Damit wurde die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten Recht auf Sachentscheidung nicht verletzt. Das weiter geltend gemachte Recht auf "Einhaltung aller Verfahrensvorschriften" ist kein selbständig abstrakt verfolgbares subjektiv-öffentliches Recht; soweit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht wird, fällt dies in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und nicht in jene des Verwaltungsgerichtshofes.

Da sich schon aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, dass die gerügten Rechtsverletzungen, soweit sie überhaupt in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt, nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2008

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