Normen
B-VG Art94;
GEG §7 Abs1;
HGB §283 Abs1;
HGB §283 Abs2;
VwRallg;
B-VG Art94;
GEG §7 Abs1;
HGB §283 Abs1;
HGB §283 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der G. Holding GmbH. Mit Beschlüssen des Landesgerichtes Feldkirch vom 5. Oktober 2006 wurden gegen den Beschwerdeführer und einen weiteren Geschäftsführer verschiedene Zwangsstrafen zur Erzwingung der Vorlage der Jahresbilanz der Gesellschaft in der Höhe von insgesamt EUR 25.200,-- verhängt. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab dem Rekurs gegen diese Beschlüsse mit Beschluss vom 6. November 2006 keine Folge. In weiterer Folge wies der Oberste Gerichtshof den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 zurück. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 26. März 2007 mittels Rsb zugestellt.
Mit Zahlungsaufträgen vom 29. März 2007 schrieb die Kostenbeamtin beim Landesgericht Feldkirch dem Beschwerdeführer einen Teil der verhängten Geldstrafen zur Zahlung vor.
Der Beschwerdeführer stellte gegen diese Zahlungsaufträge Berichtigungsanträge gemäß § 7 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) (teils wird auch von einem Berichtigungsantrag gesprochen, dies ist nicht entscheidungswesentlich).
Die belangte Behörde gab den Berichtigungsanträgen mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.
Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Kostenbeamtin als Justizverwaltungsorgan bei der Erlassung des Zahlungsauftrages an die mit Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig verhängten Geldstrafen gebunden sei. Auch sei der Zahlungsauftrag der gerichtlichen Entscheidung entsprechend erlassen und die Zahlungsfrist sei mit 14 Tagen richtig festgesetzt worden. Die belangte Behörde habe im Berichtigungsverfahren nur zu prüfen, ob die Festsetzung der Gebühr dem Gesetz entspreche und ob die Gebühr dem richtigen Gebührenschuldner vorgeschrieben worden sei.
Die Behandlung der dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Oktober 2007, B 1372/07-4, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat in der Folge mit weiterem Beschluss vom 12. Dezember 2007, B 1372/07-6, auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat seine verfassungsrechtlichen Bedenken bereits erfolglos an den Verfassungsgerichtshof herangetragen; neue Argumente bringt er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zur angeregten Anfechtung des § 283 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch (Handelsgesetzbuch) beim Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst, weil § 283 Abs. 4 leg. cit. in einem Verfahren gemäß § 7 GEG nicht präjudiziell ist. Abgesehen davon entspricht es auch dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren nach § 7 GEG 1962 die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (vgl. dazu auch das grundsätzlich zu § 7 GEG ergangene hg. Erkenntnis vom 14. September, Zl. 2004/06/0074).
Im vorliegenden Fall liegen den Zahlungsaufträgen unbestritten rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen zu Grunde. Die belangte Behörde hat den Berichtigungsantrag zu Recht im Hinblick darauf zurückgewiesen, dass vom Beschwerdeführer keiner der im § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962 statuierten Gründe geltend gemacht worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in dem angeführten Erkenntnis vom 14. September 2004 ausgesprochen, dass die Frage der Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2005/06/0162).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits klargestellt (vgl. das angeführte Erkenntnis vom 10. Oktober 2005), dass das Verstreichen der Zweimonatsfrist in § 283 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch (Handelsgesetzbuch) nicht Voraussetzung für die Einhebung der bereits zuvor rechtskräftig verhängten Zwangsstrafe, sondern für die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe ist. Es kann in diesem Zusammenhang gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen werden.
Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde erst im Mängelbehebungsschriftsatz und damit verspätet gestellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2005/06/0162, und den dort enthaltenen weiteren Judikaturverweis).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2008
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