VwGH 2013/16/0172

VwGH2013/16/017216.12.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde der C Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch die Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7540 Güssing, Badstraße 12, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Juli 2013, Zl. 100 Jv 919/13h, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GGG 1984 §1;
GGG 1984 TP9 litb Anm7;
VwRallg;
GGG 1984 §1;
GGG 1984 TP9 litb Anm7;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft mbH (Beschwerdeführerin) stellte durch ihren Vertreter im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe einer Pfandbestellurkunde vom 23. April 2012 am 29. Mai 2012 beim Bezirksgericht Floridsdorf u.a. zwei Anträge auf Einverleibung eines Pfandrechts.

Der Antrag Nr. 1 von 2 betraf die Einverleibung eines Pfandrechts zugunsten der X. AG betreffend eine im Bezirk Floridsdorf gelegene Liegenschaft. Diese Einverleibung bewilligte das Bezirksgericht Floridsdorf mit Beschluss vom 1. Juni 2012.

Der Antrag Nr. 2 von 2 betraf die Einverleibung eines Pfandrechts zugunsten der X. AG betreffend eine im Bezirk Währing gelegene Liegenschaft sowie unter Hinweis auf den Antrag Nr. 1 von 2 die Anmerkung der Simultanhaftung mit jenem begehrten Pfandrecht.

Mit Beschluss vom 12. Juni 2012 wies das Bezirksgericht Floridsdorf den Antrag Nr. 2 von 2 ab, weil die Bewilligung der Eintragung bei dem Grundbuchsgericht anzusuchen sei, bei dem sich die Einlage, in der die Eintragung erfolgen soll, befinde, wofür im Beschwerdefall das Bezirksgericht Döbling zuständig sei. Weiters enthalte der Antrag auf Anmerkung einer Simultanhaftung keine Angaben, welche Liegenschaften simultan haften sollen.

Der daraufhin am 19. Juni 2012 beim Bezirksgericht Döbling gestellte Antrag auf Einverleibung eines Pfandrechts zugunsten der X. AG sowie die Anmerkung der Simultanhaftung wurde von diesem Bezirksgericht mit Beschluss vom 22. Juni 2012 bewilligt.

Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung vom 28. Juni 2012 forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Döbling mit Zahlungsauftrag vom 25. September 2012 von der Beschwerdeführerin die Einzahlung der Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG samt Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG für die Pfandrechtseinverleibung aufgrund des am 19. Juni 2012 gestellten Antrages.

Dagegen richtet sich der Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2012, in welchem sie auf die Anmerkung 7 zu TP 9 GGG verweist, wonach die Eintragungsgebühr für Simultanhypotheken nur einmal zu bezahlen sei, auch dann, wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt werde und mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kämen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge und führte aus, dass mit den Eingaben vom 29. Mai 2012 und vom 19. Juni 2012 zwar jeweils die Einverleibung des Pfandrechts für dieselbe Forderung begehrt worden sei (Simultanhypothek), jedoch erweise sich wegen fehlender Gleichzeitigkeit die Vorschreibung der Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG für den Antrag vom 19. Juni 2012 aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung der Anmerkung 7 zur TP 9 GGG in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2001 als gerechtfertigt. Mit der genannten Novelle BGBl. I Nr. 131/2001 sei nämlich die (im Wortlaut von der Beschwerdeführerin im Berichtigungsantrag wiedergegebene) Begünstigung für Simultanhypotheken eingeschränkt worden.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf "Unterbleiben der Vorschreibung der Eintragungsgebühren mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 2 Z 4 GGG verletzt" verletzt.

Die belangte Behörde legte die Gerichtsakten vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Nach TP 9 lit b Z 4 GGG unterliegen Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes einer Eintragungsgebühr in Höhe von 1,2 % vom Wert des Rechtes.

Die Anmerkung 7 zu TP 9 lit b GGG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2001 sieht vor, dass für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen ist, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

Die Beschwerdeführerin führt aus, dass der neuerliche Antrag auf Einverleibung vom 19. Juni 2012 unmittelbar nach dem abweisenden Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf gestellt worden sei. Die Eintragung sei lediglich aufgrund eines dem Verbesserungsverfahren zugänglich gewesenen Formalfehlers nicht auf Grund des Antrags vom 29. Mai 2012 erfolgt. Das Bezirksgericht Döbling hätte daher erkennen müssen, dass es sich materiell um denselben Antrag, mit demselben Gegenstand gehandelt habe, der bereits am 29. Mai 2012 eingebracht worden sei, weil auch im späteren Antrag vom 19. Juni 2012 auf den gebührenbefreienden Umstand der Simultanhypothek hingewiesen worden sei.

Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2014, 2013/16/0218, mwN).

Der Befreiungstatbestand der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG erfordert nach seinem eindeutigen Wortlaut, dass die Eintragung der Einverleibung oder Vormerkung einer Simultanhypothek entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

Aus welchen Gründen es zu den im Beschwerdefall zeitlich auseinander liegenden Grundbuchsgesuchen kam, ist zur Frage der Gleichzeitigkeit ohne Bedeutung (vgl. die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, TP 9 GGG, E. 26, angeführte hg. Rechtsprechung).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl die Kostenbeamtin als auch die Präsidentin des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2013, 2010/16/0012) und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2013, 2011/16/0152).

Deshalb geht die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin ins Leere, die belangte Behörde habe sich mit der "Problematik des ursprünglichen gleichzeitigen eingebrachten Antrages" nicht in einer Art auseinandergesetzt, die zur Annahme der "materiellen" Gleichzeitigkeit geführt hätte, und "es" habe nicht entsprechende Verbesserungsaufträge erteilt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 16. Dezember 2014

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