BVwG L521 2231914-2

BVwGL521 2231914-224.3.2023

ASVG §10
ASVG §11
ASVG §35
ASVG §4
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §5
ASVG §58
ASVG §59
ASVG §7
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:L521.2231914.2.00

 

Spruch:

 

L521 2231914-2/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , FN XXXX des Handelsgerichtes Wien, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Pichler, LL.M., MBA, Rechtsanwalt in 4501 Neuhofen an der Krems, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 13.12.2019, Zl. XXXX , betreffend Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde vom 03.04.2012 an bis zum 05.04.2016 durch ein Organ der Abgabenverwaltung einer Sozialversicherungsprüfung und einer Abgabenprüfung jeweils für die Zeiträume 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 unterzogen. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) vom 05.04.2016 wurde mit näherer Begründung festgestellt, dass die in der Anlage zur Niederschrift namentlich angeführten und bislang im Rahmen von Werkverträgen beschäftigten Zusteller von Speisen und Getränken als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft im Sinn des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einzustufen wären. Aufgrund dessen schulde die beschwerdeführende Gesellschaft Beiträge zur Sozialversicherung im Betrag von EUR 518.392,04 zuzüglich Verzugszinsen.

2. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte daraufhin bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse mit Schriftsatz vom 27.04.2016 die Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der in der Niederschrift über die Schlussbesprechung getroffenen Feststellungen sowie der bezughabenden Beitragsabrechnung. In der Folge erließ die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse nach Veranlassung ergänzender Ermittlungen am 12.12.2019 zunächst einen Bescheid zur Zahl XXXX , mit dem sie mit näherer Begründung feststellte, dass XXXX , aufgrund seiner in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit als Speisenzusteller für die beschwerdeführende Gesellschaft vom 01.05.2008 bis 30.04.2009 als Dienstnehmer der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.

3. Ferner sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 13.12.2019 aus, dass die beschwerdeführende Gesellschaft als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, der Oberösterreichische Gebietskrankenkasse die mit Prüfbericht vom 13.04.2016 für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 zu den Beitragskontonummern XXXX nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von insgesamt EUR 501.350,40 (EUR 497.625,34 sowie EUR 3.725,06) sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von insgesamt EUR 15.573,09 (EUR 15.433,80 sowie EUR 139,29) zu entrichten. Ferner sei die beschwerdeführende Gesellschaft verpflichtet, die mit Prüfbericht vom 19.07.2017 für den Zeitraum der Insolvenzprüfung vom 01.01.2012 bis 31.12.2016 unter der Beitragskontonummer XXXX nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 11.108,52 sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von EUR 402,88 an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zu entrichten (Spruchpunkt I.). Zudem wurde die beschwerdeführende Gesellschaft verpflichtet, Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 in der Höhe von EUR 271.844,99 (EUR 269.455,55 sowie EUR 2.389,44) an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zu entrichten (Spruchpunkt II.).

Zur Begründung führte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse im Wesentlichen aus, die beschwerdeführende Gesellschaft erbringe Dienstleistungen im Bereich der Speisen- und Getränkezustellung und bediene sich zur Erbringung der damit verbundenen Transportleistungen eigener Speisenzusteller, die sie jedoch rechtswidrig nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet habe. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse habe im Ermittlungsverfahren mittels Fragenbögen erhoben, welche Tätigkeit die betroffenen Speisenzusteller ausgeübt hätten, wie die Verrechnung und Arbeitseinteilung erfolgt sei und wer welche Betriebsmittel zur Verfügung gestellt habe. Aufgrund der Angaben und der vorgelegten Unterlagen wären im Beschäftigungsablauf der betroffenen Zusteller keine Unterschiede erkennbar gewesen und habe es sich daher bei allen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht um ein einheitliches Beschäftigungsbild gehandelt. Mit Bescheid vom 12.12.2019 sei daher stellvertretend für alle Speisen- und Getränkezusteller festgestellt worden, dass XXXX aufgrund seiner in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit als Speisenzusteller für die beschwerdeführende Gesellschaft vom 01.05.2008 bis 30.04.2009 als Dienstnehmer der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.

Aufgrund der Einbeziehung der vermeintlich selbständig Erwerbstätigen in die Pflichtversicherung nach dem ASVG habe eine Nachverrechnung von Beiträgen zur Sozialversicherung zu erfolgen. Die Nachverrechnung sei personenbezogen anhand des tatsächlich verrechneten Entgelts laut den in der Buchhaltung der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgewiesenen Fremdleistungen vorgenommen worden und ergebe sich im Einzelnen aus den Prüfunterlagen bzw. der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 05.04.2016 sowie der dem Bescheid angeschlossenen und als Anlage I bezeichneten Beilage. Die Nachverrechnung weiterer Beiträge zur Sozialversicherung ergebe sich aus Beitragsdifferenzen betreffend Dienstnehmer, die als Kassa- bzw. Küchenkräfte tätig gewesen wären und die von der beschwerdeführenden Partei auch zur Pflichtversicherung angemeldet worden seien. Die Beitragsdifferenzen wären bei einer anlässlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgenommenen Insolvenzprüfung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2016 offenkundig geworden und im Einzelnen aus der als Anlage II bezeichneten Beilage ersichtlich.

4. Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft am 30.12.2019 zugestellten Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, womit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, begehrt werden.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse habe im angefochtenen Bescheid für eine Vielzahl von Zustellern Beiträge zur Sozialversicherung (und Verzugszinsen) zur Zahlung vorgeschrieben, verweise jedoch in ihrem Bescheid selbst nur auf den Zusteller XXXX und sei sein Fall (ungeachtet der fehlenden Rechtskraft des ihn betreffenden Versicherungspflichtbescheides) keinesfalls repräsentativ für alle vom Bescheid umfassten Zusteller. Die Sachverhalte würden sich vielmehr bei den einzelnen Zustellern von Fall zu Fall in entscheidungswesentlichen Punkten unterscheiden und hätte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse daher einzelfallbezogen für jeden einzelnen Zusteller ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen gehabt. Im Ergebnis hätte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse feststellen müssen, dass keiner der betroffenen Zusteller als Dienstnehmer einer Voll- oder Teilversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Die Beschwerde setzt sodann mit Argumenten in Hinblick auf den hier nicht verfahrensgegenständlichen Versicherungspflichtbescheid vom 12.12.2019 fort Zum Beweis des Vorbringens werde die Ladung und Einvernahme der mitbeteiligten Partei sowie des Prokuristen der beschwerdeführenden Gesellschaft und schließlich „alle[r] anderen im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 für die XXXX tätigen Zusteller“ als Zeugen beantragt.

5. Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob außerdem Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 12.12.2019, Zl. XXXX , betreffend die Einbeziehung von XXXX als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft in die Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie die Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.

6. Beide Rechtsmittel wurden dem Bundesverwaltungsgericht (unter Verzicht auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) am 12.06.2020 zur Entscheidung vorgelegt und in der Folge der hier zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen. Aufgrund identen anspruchsbegründenden Sachverhaltes verband das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 AVG.

7. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft im gegenständlichen Verfahren sowie im verbundenen Verfahren über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Kenntnis gesetzt, wonach sich das Verwaltungsgericht bei der Rechtsfrage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken kann, wenn eine Vielzahl von Personen betroffen ist, die sich alle oder zumindest gruppenweise bei Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit in der gleichen Situation befunden haben.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde deshalb aufgefordert, näher darzulegen, welche Zusteller sich nicht in der gleichen Situation wie die im (Versicherungspflicht)bescheid vom 12.12.2019 mitbeteiligte und im angefochtenen Bescheid als Referenz herangezogene Partei befunden haben und welche Gruppen von Beschäftigten aus Sicht der Gesellschaft richtigerweise zu bilden wären. Die beschwerdeführende Gesellschaft ließ die eingeräumte Frist zur Mitwirkung allerdings ungenutzt verstreichen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.09.2021, am 01.02.2022 und am 04.03.2022 die beantragte mündliche Verhandlung durch. Am 24.09.2021 wurde XXXX zur Sache einvernommen. Die beschwerdeführende Gesellschaft und ihr seinerzeitiger rechtsfreundlicher Vertreter blieben der Verhandlung unentschuldigt fern. Am 01.02.2022 erschien der als Zeuge geladene Prokurist der beschwerdeführenden Gesellschaft unentschuldigt nicht zur Verhandlung, sodass eine Vertagung erforderlich war. Am 04.03.2021 erfolgte die Einvernahme des Prokuristen der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie weiterer Zusteller. An diesem Tag wurde die Verhandlung in Hinblick auf das Verfahren betreffend (Versicherungspflicht)bescheid vom 12.12.2019, Zl. XXXX , geschlossen und mit an diesem Tag mündlich verkündetem und am 05.04.2022 zur Zahl L521 2231914-1/27E schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob dagegen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 14.06.2022, E 1269/2022-5, ablehnte. Die in weiterer Folge erhobene (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 25.08.2022, Ra 2022/08/0112-4, zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht setzte die mündliche Verhandlung im gegenständlichen Verfahren am 26.01.2023 und – aufgrund der Erkrankung mehrere Zeugen – am 10.02.2023 fort.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die XXXX (vormals XXXX ), FN XXXX des Handelsgerichtes Wien, betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 unter den Bezeichnungen XXXX auf die Zustellung von Speisen und Getränken spezialisierte Gastronomielokale im Bundesland Oberösterreich und unter anderem im Gemeindegebiet der XXXX (insbesondere Filialen in der XXXX und in der XXXX ) und der XXXX . Die XXXX ist zufolge Einbringung des Vermögens der XXXX mit Sacheinlagevertrag vom 31.01.2008 deren Gesamtrechtsnachfolgerin gemäß § 142 UGB.

Über das Vermögen der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 16.11.2016, XXXX , das Konkursverfahren eröffnet. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse meldete im Konkursverfahren zunächst eine Forderung von EUR 845.069,14 an, die in der Folge auf EUR 791.069,14 eingeschränkt wurde. Die Forderung wurde seitens des Masseverwalters wegen eines anhängigen Verfahrens bestritten.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 17.10.2017 wurde ein Sanierungsplan angenommen. Dieser umfasste im Wesentlichen eine quotenmäßige Befriedigung der Insolvenzforderungen im Ausmaß von 30% sowie einen Verzicht der beschwerdeführenden Gesellschaft als Schuldnerin auf die Rückzahlung allfällig freiwerdender Sicherstellungen, darunter die von der Oberösterreichische Gebietskrankenkasse angemeldete Forderung.

Nach Rechtskraft des Beschlusses wurde das Sanierungsverfahren am 10.11.2017 aufgehoben.

1.2. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde vom 03.04.2012 an bis zum 05.04.2016 durch ein Organ der Abgabenverwaltung einer Sozialversicherungsprüfung und einer Abgabenprüfung jeweils für die Zeiträume 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 unterzogen. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom 05.04.2016 wurde mit näherer Begründung festgestellt, dass die in der Anlage zur Niederschrift namentlich angeführten und bislang im Rahmen von Werkverträgen beschäftigten Zusteller von Speisen und Getränken als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG einzustufen wären.

Mit aufgrund eines Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft erlassenem (Versicherungspflicht)bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 12.12.2019 wurde in der Folge festgestellt, dass XXXX , aufgrund seiner in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit als Speisenzusteller für die beschwerdeführende Gesellschaft vom 01.05.2008 bis 30.04.2009 als Dienstnehmer der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit am 04.03.2022 mündlich verkündetem und am 05.04.2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, L521 2231914-1/27E, als unbegründet abgewiesen.

1.3. Die beschwerdeführende Gesellschaft beschäftigte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 an den von ihr betriebenen Standorten Personen zur Vornahme der Zustellung von Speisen und Getränken, die zuvor von Kunden der beschwerdeführenden Gesellschaft unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln bestellt wurden. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden die in Anlage I des angefochtenen Bescheides angeführten Personen als Zusteller (einschließlich Aushilfen, dazu näher unten 1.6.) beschäftigt.

Die beschwerdeführende Gesellschaft schloss mit der überwiegenden Mehrheit der Zusteller nach einheitlichem Muster als „Werkvertrag“ bezeichnete Rahmenvereinbarungen ab (OZ 3/3 des Verwaltungsaktes). In einzelnen Fällen unterblieb die Unterfertigung des Werk(rahmen)vertrages.

Demnach übernahmen die Zusteller auf unbestimmte Zeit die Zustellung von Speisen, Getränken und sonstigen Waren mit einem von ihnen bereitzustellenden Fahrzeug. Sie verpflichtenden sich, „über jeweils gesonderten Auftrag“ der beschwerdeführenden Gesellschaft die zuzustellenden Speisen, Getränke und sonstigen Waren von deren Geschäftslokal zu einzelnen namhaft gemachten Kunden vorzunehmen, das Inkasso an Ort und Stelle durchzuführen und die einkassierten Geldbeträge nach Abschluss der Tätigkeit umgehend an die beschwerdeführende Gesellschaft auszufolgen, wodurch der gesondert erteilte Auftrag erlösche. Die Zusteller übernahmen die Haftung für den ordentlichen Zustand der ausgefolgten Ware bis zur Übergabe an den Empfänger. Bei einer von der beschwerdeführenden Gesellschaft gewährten Zeitgarantie, bei deren Überschreitung die Ware dem Kunden unentgeltlich auszufolgen ist, hatten die Zusteller dafür zu sorgen, dass diese Garantie nach den gegebenen Möglichkeiten bzw. kaufmännischen Regeln eingehalten wird, widrigenfalls dieses Risiko auf sie übergehe. Den Zustellern wurde kein Anspruch auf eine ständige oder wiederholte Auftragserteilung eingeräumt. Sie waren nicht verpflichtet, an sie im einzelnen herangetragene Zustellfahrten zu übernehmen und an keinen Standort gebunden.

Soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, unterlagen die Zusteller keinen Weisungen hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes. Die Betriebsmittel – insbesondere Kraftfahrzeuge und Wärmetaschen – waren von den Zustellern beizustellen. In Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der beschwerdeführenden Gesellschaft waren die Zusteller zur Geheimhaltung auch über die Vertragsdauer hinaus verpflichtet.

Das Entgelt wurde in einem von der Uhrzeit abhängigen Fixbetrag pro durchgeführter Zustellfahrt bemessen, wobei für bestimmte Zeiträume an bestimmten Standorten den Zustellern die Beauftragung von mindestens einer bis zu mindestens drei Fahrten pro Stunde zugesichert wurde. Hinsichtlich der Abrechnung der Entgelte wurde eine monatliche Rechnungslegung im Nachhinein durch die Zusteller bedungen. Letztlich wurde vereinbart, dass die Zusteller berechtigt sind, sich geeigneter Vertreter oder Hilfskräfte zu bedienen. Die Tatsache der Vertretung und die Person des Vertreters waren der beschwerdeführenden Gesellschaft bekanntzugeben. Die Zusteller hatten dafür Sorge zu tragen, dass ihre Vertreter die geforderten Qualitätsnormen einhalten.

1.4. Die tatsächliche Handhabung entsprach nicht den vertraglich vereinbarten Gepflogenheiten.

Die beschwerdeführende Gesellschaft erstellte für die Zusteller im Vorhinein einen Dienstplan (Monatsplan, OZ 3/37 des Verwaltungsaktes), in welchem für die einzelnen Arbeitstage eine bestimmte Anzahl verschieden langer Dienste zu unterschiedlichen gelegenen Tageszeiten definiert war. Die Anzahl und die zeitliche Dauer der Dienste an einem Arbeitstag konnten von den Zustellern nicht verändert werden. Die Zusteller hatte sich (persönlich oder im Wege eines von ihm beauftragten anderen Zustellers) im Rahmen der monatlichen Zustellerbesprechung oder bei der monatlichen Rechnungslegung in den Dienstplan für den nächsten Monat einzutragen. Bei der Eintragung in den Dienstplan wurden länger für die beschwerdeführende Gesellschaft tätige Zusteller bevorzugt, sie konnten ihre Dienste zuerst eintragen. Von Zustellern, die hauptberuflich als Zusteller arbeiteten oder erst vor kürzerer Zeit als Zusteller eingetreten waren, wurde die Übernahme unattraktiver Dienste und eine Dienstverrichtung an Feiertagen und am Wochenende erwartet. Für nach Vornahme der Eintragungen noch offene Dienste suchten Repräsentanten der beschwerdeführenden Gesellschaft (der/die Koordinator/-in bzw. in der Filiale tätige Kassenkräfte) aktiv Zusteller, die sich zur Übernahme der Schicht bereiterklärten. Zusteller, die zu wenige Schichten erhielten, konnten sich für eine Rufbereitschaft anmelden (dafür war im Dienstplan ein gesondertes Feld vorgesehen) und standen anderen Zustellern als Vertreter zur Verfügung. Bei Versäumung der Zustellerbesprechung bzw. der ersten Gelegenheit zur Eintragung mussten sich Zusteller mit übrig gebliebenen Diensten oder Rufbereitschaften begnügen.

Ein einmal im Wege der Eintragung in den Dienstplan vereinbarter Dienst war verbindlich und konnte nicht einseitig abgesagt werden, jedoch mit anderen Zustellern in der Filiale getauscht bzw. von diesen (zusätzlich) übernommen werden. Vertretungen waren nur unter den in den Filialen der beschwerdeführenden Gesellschaft bereits tätigen und entsprechend eingeschulten Zustellern möglich. Die in der betreffenden Filiale tätige Kassenkraft bzw. der/die Koordinator/-in musste vorab über die Vertretung informiert werden. Die Versäumung eines übernommenen Dienstes durch einen Zusteller ohne Namhaftmachung eines Vertreters zog finanzielle Sanktionen nach sich. Im Krankheitsfall musste eine Krankmeldung in der Filiale vorgenommen werden und wurde von der Filiale die Vertretung durch einen anderen in Bereitschaft befindlichen Zusteller veranlasst. Längere Urlaube mussten vor ihrem Antritt bekannt geben werden (die Bekanntgabe der Sommerurlaube erfolgte in den Monaten März oder April).

Nach der Übernahme eines bestimmten Dienstes hatten sich die Zusteller zu Dienstbeginn in der Filiale einzufinden und sich dort beim Personal oder einem Computerterminal anzumelden. Offene Bestellungen von Kunden waren am Computerterminal ersichtlich. Die Zustellungen wurden der Reihe nach an die anwesenden Zusteller – in der Filiale XXXX in den umsatzstarken Zeiten durch eine bzw. einen in der Filiale beschäftigte/-n Koordinator/-in oder eine Kassenkraft – vergeben, so wie diese in der Filiale eingetroffen und entsprechend im Computer als frei für eine Zustellung eingetragen waren. Nach der Übernahme einer konkreten Zustellung konnten bis zu drei weitere offene Bestellungen in der Nähe der Zieladresse zusätzlich und ohne Rücksichtnahme auf die Reihenfolge der wartenden Zusteller kombiniert werden bzw. wurden solche weiteren Zustellungen durch den bzw. die in der Filiale beschäftigte/-n Koordinator/-in zusätzlich zugeteilt. Absprachen unter den anwesenden Zustellern in Bezug auf die Verrichtung bestimmter Fahrten oder Änderungen in der Reihenfolge waren nur bei Abwesenheit einer bzw. eines in der Filiale beschäftigte Koordinators/-in möglich. Gelegentlich kam es vor, dass Zusteller sich nicht dazu im Stande sahen, eine konkrete Lieferung durchzuführen (etwa weil sie die Adresse nicht kannten oder wegen unzureichender Deutschkenntnisse kompliziertere Zustellungen an Personengruppen vermeiden wollten). In derartigen Fällen wurde die Zustellung von einem anderen Zusteller vorgenommen, der sich dazu bereit erklärt hat oder von der Kassenkraft bzw. dem in der Filiale beschäftigte/-n Koordinator/-in eingeteilt wurde.

Die Zustellungen mussten innerhalb von 30 Minuten bzw. der von der beschwerdeführenden Gesellschaft kundenseitig ausgesprochenen Zeitgarantie erfolgen. Die Zusteller nutzten dazu ihre eigenen Kraftfahrzeuge, für deren Aufwand sie selbst aufkamen und die sie (zumindest gelegentlich) auch für private Zwecke nutzten. Die Zieladressen waren auf den Rechnungen ersichtlich, die zum Zweck des Inkassos übergeben wurden. Nach der Vornahme der Zustellung waren die Zusteller während ihres Dienstes zur umgehenden Rückkehr in die Filiale verpflichtet, um sich dort durch Vornahme einer Eintragung am Computerterminal wieder als arbeitsbereit zu deklarieren.

Bei der Vornahme der Zustellung kassierten die Zusteller den Preis für die abgelieferten Speisen und Getränke in barem Geld oder mittels einer von der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Verfügung gestellten mobilen Bankomatkasse. Falls ein Kunde nicht angetroffen wurde oder die Annahme der Lieferung verweigerte, behielten die Zusteller ihren Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Dies galt auch für den Fall, dass ein Kunde die gelieferte Ware nicht bezahlen musste, weil eine ihm gewährte Zeitgarantie nicht eingehalten werden konnte.

Zwischen den Zustellungen hatten sich die Zusteller während eines Dienstes in oder vor der jeweiligen Filiale bereitzuhalten. Es war möglich, sich für private Besorgungen (Abholen von Kindern, Termine) bei den Repräsentanten der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Filiale während des Dienstes für eine bestimmte Zeit abzumelden, wenn genügend weitere Zusteller anwesend waren oder ein in Bereitschaft stehender Zusteller den Ausfall kompensierte. Zum Dienstende mussten das vereinnahmte Bargeld sowie die Belege über Bankomatzahlungen für die ausgelieferten Speisen und Getränke in der Filiale abgegeben werden. Wenn bei Dienstende viele Bestellungen noch nicht ausgeliefert waren bzw. es offene Vorbestellungen gab, musste der Dienst für die pünktliche Lieferung der Speisen und Getränke über das im Vorhinein vereinbarte Ausmaß hinaus verlängert werden. Sofern weniger Bestellungen einlangten und genügend Zusteller in der Filiale verfügbar waren, wurden Zusteller nach Rücksprache mit den Repräsentanten der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Filiale fallweise früher aus ihrer Schicht entlassen.

Bei Zustellungen brachten die Zusteller auf ihren Fahrzeugen ein Magnetschild mit der von der beschwerdeführenden Gesellschaft genutzten Markenbezeichnung („ XXXX “) an, das in der Filiale zur Verwendung durch die Zusteller auflag und nach Schichtende vom Fahrzeug abgenommen und in der Filiale zurückgelassen wurde. Die Zusteller waren – ungeachtet der Abgeltung als Werbeaktivität (dazu unten) – dazu verpflichtet, Arbeitsoberbekleidung mit der Markenbezeichnung zu tragen. Ihm wurden dazu verschiedene Jacken (je nach Jahreszeit) und T-Shirts mit der Markenbezeichnung von der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Die Überlassung der Arbeitsoberbekleidung, des Magnetschilds und weiterer Arbeitsmittel wie Wärmetaschen erfolgte teilweise unentgeltlich, teilweise im Rahmen eines Kautionsmodells.

Die Zusteller unterlagen bei ihrer Tätigkeit einem Konkurrenzverbot im Hinblick auf die Tätigkeit als Speisenzusteller. Die Mitnahme von Speisen und Getränken von Konkurrenzunternehmen während eines bestimmten Dienstes war untersagt, wie die Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen als Speisenzusteller. Anderweitige Zustelltätigkeiten (etwa Paket- oder Zeitungszustellung) wurden hingegen toleriert.

Am Monatsende legten die Zusteller Rechnungen nach einem vorgegebenen Muster. Der Tarif (Entgelt pro Zustellung, zwischen EUR 2,00 und EUR 3,24) wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgegeben und es war lediglich die Anzahl der Fahrten einzutragen. Fahrtkosten wurden nicht gesondert ausgewiesen. Die Abrechnung der erfolgten Zustellungen erfolgte monatlich, für die Rechnungserstellung stand an einem Sonntag am Ende des Monats ein Repräsentant der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Filiale zur Verfügung, der bei der Vorbereitung der Rechnungen assistierte und Differenzen mit eigenen Aufzeichnungen der Zusteller klärte. Bei mangelhafter Leistungserbringung (insbesondere bei verspäteter Auslieferung) erfolgten in der Regel keine Abzüge beim Entgelt. Bei gravierenden Fehlleistungen (beispielsweise der Übergabe von Speisen und Getränken nicht an der Wohnungstür) konnten finanzielle Sanktionen ausgesprochen werden, die wiederum durch die Übernahme zusätzlicher Dienste ausgeglichen werden konnten. Kundenbeschwerden wurden bei der Zustellerbesprechung thematisiert und es erfolgte gegebenenfalls eine Nachschulung der Zusteller bzw. eine Erinnerung an ihre Verpflichtungen. In der Zustellerbesprechung wurden den Zustellern auch Änderungen der Speisekarte und Richtlinien der beschwerdeführenden Gesellschaft betreffend das Verhalten gegenüber Kunden sowie den Umgang mit Gutscheinen, Aktionen und Essensmarken kommuniziert.

Für Werbeaktivitäten (als solche wurden im Wesentlichen die Zurschaustellung des Schildes mit der Markenbezeichnung auf dem Kraftfahrzeug sowie das Tragen der Arbeitsoberbekleidung mit der Markenbezeichnung gesehen) konnten die Zusteller neben der von der beschwerdeführenden Gesellschaft bezogenen Vergütung noch ein verhältnismäßig geringes Entgelt je Zustellung gegenüber der XXXX zur Verrechnung bringen.

Die Zusteller verfügten über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten und beschäftigtem keine Dienstnehmer. Sie traten nicht aktiv unternehmerisch bzw. werbend als (selbständige) Zustellunternehmer am Markt auf und verfügten über keine Gewerbeberechtigung.

1.5. Die beschwerdeführende Gesellschaft leistete an die Zusteller Zahlungen in der im Prüfbericht vom 13.04.2016 ausgewiesenen Höhe. Sie erfasste die an die Zusteller geleisteten Zahlungen in ihrer Buchhaltung unter Konto 5800 (Bezugsnebenkosten).

1.6. Einzelne Zusteller ( XXXX ) waren im Zeitraum 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 als Aushilfen für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig. Sie übernahmen keine Dienste im Rahmen des Dienstplans, sondern wurden bei hohem Arbeitsanfall oder zur Kompensation von kurzfristigen Personalausfällen oder Urlauben von Zustellern von Repräsentanten der beschwerdeführenden Gesellschaft kontaktiert, ob sie kurzfristig für Zustellungen übernehmen würden. Einzelne aushilfsweise als Zusteller tätige Personen trugen sich in den Dienstplan als Rufbereitschaft ein. Die überwiegende Mehrheit der aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis mit der beschwerdeführenden Gesellschaft als Kassakraft oder als Koch. Sie übernahmen Zustellungen bei hohem Arbeitsanfall oder zur Kompensation von kurzfristigen Personalausfällen im Einvernehmen mit in der Filiale tätigen Repräsentanten der beschwerdeführenden Gesellschaft, um die beschwerdeführende Gesellschaft – ihren Arbeitgeber – zu unterstützen und das eigene Einkommen aufzubessern. Es kam vor, dass die dermaßen kontaktierten bzw. angesprochene Personen die kurzfristige Übernahme von Zustellfahrten etwa wegen Verhinderung ausschlugen. Die beschwerdeführende Gesellschaft kontaktierte diesfalls weitere, ihr bekannte Aushilfen und fand dermaßen Ersatz. Aushilfsweise als Zusteller tätige Personen wurden regelmäßig von der beschwerdeführenden Gesellschaft kontaktiert und regelmäßig tatsächlich eingesetzt.

Aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen meldeten sich wie sonst als Zusteller tätige Personen in der Filiale beim Personal oder einem Computerterminal als arbeitsbereit an. Der weitere Ablauf der Zustellvorgangs einschließlich des Inkassos gestaltete sich wie oben unter Punkt 1.4. festgestellt. Auch die aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen nutzten für Zustellungen ihre eigenen Kraftfahrzeuge, für deren Aufwand sie selbst aufkamen und die sie auch für private Zwecke nutzten, sie verwendeten jedoch dabei nur vereinzelt Magnetschilder mit der von der beschwerdeführenden Gesellschaft genutzten Markenbezeichnung. Nach der Vornahme der Zustellung waren sie zur umgehenden Rückkehr in die Filiale verpflichtet, um die Zustellung abzurechnen und gegebenenfalls weitere Zustellungen vorzunehmen.

Aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen nahmen keine weiteren Zustellungen mehr vor, sobald sich der Arbeitsanfall normalisierte und ihre Untersetzung nicht mehr erforderlich war, sie ihrer unselbständigen Tätigkeit nachgehen mussten (sofern sie Zustellungen vor dem Beginn ihrer Schicht als Kassen- oder Küchenkraft durchführten) oder sie aufgrund anderweitiger Verpflichtungen an der weiteren Dienstleistung verhindert waren. Sie verwendeten keine Arbeitsoberbekleidung mit der Markenbezeichnung der beschwerdeführenden Gesellschaft. Notwendige Arbeitsmittel wie Wärmetaschen und Wärmeeinsätze wurden ihnen von der beschwerdeführenden Gesellschaft teilweise unentgeltlich überlassen, teilweise im Rahmen eines Kautionsmodells. Die Abrechnung der Leistungen von Aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen entsprach der oben unter Punkt 1.4. festgestellten Vorgehensweise.

Auch die aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen verfügten über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten und beschäftigtem keine Dienstnehmer. Sie traten nicht aktiv unternehmerisch bzw. werbend als (selbständige) Zustellunternehmer am Markt auf und verfügten über keine Gewerbeberechtigung.

1.7. Die von der Nachverrechnung betroffenen Personen wurden der belangten Sozialversicherungsanstalt von der beschwerdeführenden Partei in Ansehung ihrer Tätigkeit als Zusteller nicht zur Sozialversicherung gemeldet bzw. wurde ihr Entgelt nicht bzw. (im Fall des Bestehens eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses als Kassen- oder Küchenkraft) nicht in der korrekten Höhe der belangten Sozialversicherungsanstalt bekanntgegeben. Der sich bei rechtsrichtiger Einstufung der von der beschwerdeführenden Gesellschaft beschäftigten Zusteller als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft in den Beitragsgruppen A1 bzw. N14 (im Fall einer geringfügigen Beschäftigung) ergibt sich – ausgehend von den tatsächlich an die Zusteller zur Auszahlung gebrachten Geldbeträgen – ein Nachverrechnungsbetrag an für den Zeitraum 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 geschuldeten Beiträgen zur Sozialversicherung von EUR 501.350,40 zuzüglich EUR 15.573,09 an Beiträgen zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Die in Ansehung einzelner (insbesondere aushilfsreise tätiger) Zusteller im Rahmen der Anmeldung als Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträge wurden bei der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung berücksichtigt. Die gemäß § 59 Abs 1 ASVG berechneten Verzugszinsen belaufen sich auf zumindest EUR 271.844,99. Die Beträge wurden bislang nicht bei der belangten Sozialversicherungsanstalt zur Einzahlung gebracht.

1.8. Mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 15.11.2022, RV/7103505/2017, wurde beschwerdeführende Gesellschaft gemäß § 82 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) zur Haftung für Lohnsteuer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Betrag von EUR 39.498,28 für das Jahr 2008, EUR 44.096,18 für das Jahr 2009 und EUR 6.593,56 für das Jahr 2010 herangezogen und ferner zur Zahlung von Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds sowie von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag verpflichtet.

Das Bundesfinanzgericht ging insbesondere davon aus, dass die im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 von der beschwerdeführenden Gesellschaft beschäftigten Zusteller von Speisen und Getränken (insgesamt 75 Personen) als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen sind, für die Lohnsteuer berechnet und abgeführt hätte werden müssen. Da die beschwerdeführende Gesellschaft dem nicht nachgekommen sei und auch keine Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds abgeführt habe, hafte sie für die entgangene Lohnsteuer und habe die Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds nachzuentrichten. Für die Zusteller XXXX und XXXX entfiel indes im Rechtsmittelverfahren die Haftung, da die Genannten in den Jahren 2009 und 2010 zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob gegen das angeführte Erkenntnis Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit beim Verfassungsgerichtshof anhängig, wobei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

1.9. Aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens veranlasste die Wiener Gebietskrankenkasse am 30.06.2017 eine Sozialversicherungsprüfung für den Zeitraum 01.01.2012 bis zum 31.12.2016 unterzogen, die sich auf die Überprüfung der Lohnkonten der beschwerdeführenden Gesellschaft beschränkte. Dabei wurden Beitragsdifferenzen betreffend die Jahre 2013 und 2016 festgestellt und nach Korrektur der Beitragsgrundlagen eine Beitragsschuld von EUR 11.511,40 ermittelt. Diese wurde im Konkursverfahren als Insolvenzforderung angemeldet und bestritten, unter einem beantragte der Masseverwalter mit Schriftsatz vom 27.07.2017 die Erlassung eines Bescheides betreffend die Sozialversicherungsprüfung für den Zeitraum 01.01.2012 bis zum 31.12.2016.

Der sich aufgrund der bestehenden Beitragsdifferenzen ergebende Nachverrechnungsbetrag beträgt (weiterhin) EUR 11.108,52 an Beiträgen zur Sozialversicherung und EUR 402,88 an Beiträgen Betrieblichen Mitarbeitervorsorge (insgesamt daher EUR 11.511,40). Der Betrag wurde bislang nicht zur Einzahlung gebracht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegten Verfahrensakt, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl L521 2231914-1 betreffend Einbeziehung des XXXX in die Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung aufgrund seiner in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit als Speisenzusteller für die beschwerdeführende Gesellschaft sowie den Gerichtsakt des Handelsgerichtes Wien zu XXXX betreffend das Insolvenzverfahren der XXXX , ferner durch Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Urkunden und Stellungnahmen, Einsichtnahme in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2018, W228 2004888-1/56E, und vom 24.03.2020, L503 2121987-1/10E, sowie die diesbezüglichen Verfahrensakten, Einholung aktueller Auszüge aus dem Firmenbuch und vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger und schließlich durch Einvernahme des Prokuristen der beschwerdeführenden Gesellschaft XXXX sowie des XXXX als Partei im Verfahren L521 2231914-1 und des XXXX als Zeugen in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Zu den Beweisanträgen der beschwerdeführenden Gesellschaft ist festzuhalten, dass der beantragte Zeuge XXXX und die mitbeteiligte Partei antragsgemäß in der mündlichen Verhandlung einvernommen wurden (da der Zeuge XXXX seine schon im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 getätigten zeugenschaftlichen Angaben bekräftigte, konnte auch auf diese zurückgegriffen werden). Dem weiters gestellten Beweisantrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle auch „alle anderen im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 für die XXXX tätigen Zusteller“ als Zeugen einvernehmen, war nicht zu entsprechen. Wohl ist Gegenstand dieses Verfahrens die Frage, ob die für beschwerdeführende Gesellschaft im Zeitraum 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 als Zusteller von Speisen und Getränken tätigen Personen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit als Speisenzusteller als Dienstnehmer der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG unterlagen oder die Tätigkeit allenfalls im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4 ASVG ausgeübt wurde oder allenfalls die Voraussetzungen für ein nach den zitierten Gesetzesstellen sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis nicht vorlagen. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Sozialversicherungsprüfung betrag eine Vielzahl von Zustellern der beschwerdeführenden Gesellschaft, die sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zufolge bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit in der gleichen Situation befunden haben. In einem solchen Fall kann sich das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken und bei entsprechendem Stand der Ermittlungen und der Vorbringen in freier Beweiswürdigung von weiteren Zeugenvernehmungen Abstand nehmen (statt aller VwGH 29.01.2020, Ra 2019/08/0154 mwN). Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde vor diesem Hintergrund und im Kontext der gegen den im Beitragsverfahren ergangenen Bescheid erhobenen Beschwerde um ein näheres Vorbringen zu den aus ihrer Sicht zu bildenden Gruppen von Beschäftigten ersucht. Die erforderliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Gesellschaft – insbesondere zur von ihr in der Beschwerde nicht näher beleuchteten Frage, welche Zusteller sich nicht in der gleichen Situation wie die mitbeteiligte Partei befunden haben – ist jedoch bis zuletzt weitestgehend unterblieben. Lediglich im Hinblick auf aushilfsweise tätige Zusteller (insbesondere jene, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur beschwerdeführenden Gesellschaft als Kassen- oder Küchenkraft tätig waren) wurde zuletzt ein konkretes Beweisanbot erstattet, dem im Wege der Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen entsprochen wurde.

Auf die Einvernahme des Zeugen XXXX verzichteten die Parteien des Beschwerdeverfahrens in der mündlichen Verhandlung im Einvernehmen, da aufgrund schwerer Erkrankung des Zeugen kein zweckdienlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zu erwarten war. Zusammenfassend wurde den Anträgen der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Einvernahme namentlich bezeichneter Zusteller als Zeugen entsprochen. Für die (amtswegig zu veranlassende) Einvernahme weiterer Zusteller bestand kein Anlass, da aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen ein im Wesentlichen übereinstimmende Gesamtbild hinsichtlich der Tätigkeit der Zusteller sowie der aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen gewonnen werden konnte. Anderweitige Sachverhaltskonstellationen kamen im Verfahren nicht hervor und wurden – wie bereits erwähnt – seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft auch nicht konkret aufgezeigt.

2.2. Die Änderung des Firmenwortlautes durch die beschwerdeführende Gesellschaft, die vorangehende Einbringung des Vermögens der XXXX sowie die sich daraus ergebende Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 UGB ergeben sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug. Dass die beschwerdeführende Gesellschaft im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 unter anderem Filialen in der XXXX und der XXXX im Gemeindegebiet der Stadt XXXX und eine Filiale in der XXXX betrieben hat, ist den Berichten des Insolvenzverwalters im Verfahren XXXX des Handelsgerichtes Wien ebenso zu entnehmen wie den Angaben des Zeugen XXXX und weiterer einvernommen Zeugen.

Sämtliche als Zusteller tätigen Personen legten ihr Rechnungen über die Honorare für die durchgeführten Zustellungen gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft und vereinnahmte von ihr Zahlungen, die im Zuge der durchgeführten Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben aus Buchhaltungsdaten der beschwerdeführenden Gesellschaft festgestellt wurden (ON 4 AS 1 – 198 des Verwaltungsaktes). Die parallel dazu von der XXXX für Werbeaktivitäten vereinnahmten zusätzlichen Zahlungen blieben dabei unberücksichtigt, da diese Zahlungen nicht der beschwerdeführenden Gesellschaft zuzurechnen sind. Im Hinblick auf den im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen und auf die im Verwaltungsakt dokumentierten Berechnungen zurückgehenden Nachverrechnungsbetrag wurden in der Beschwerde sowie im darauffolgenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine konkreten Einwände gegen die Höhe der Beitragsgrundlagen vorgebracht und es wurde auch die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträge und Verzugszinsen nicht substantiiert bestritten. Betreffend die allfällige Überschreitung der in § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG festgeschriebenen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze hat die belangte Sozialversicherungsanstalt in ihren Aufstellungen im Einzelnen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, in welchen Monaten es zu Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze kam.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Übrigen zulässig, im Spruch eines Bescheides auf vom Bescheid getrennte Schriftstücke Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klargestellt hat und die besagten Schriftstücke ihrerseits das nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0465 mwN). Im gegenständlichen Fall wurden im Spruch des angefochtenen Bescheides – nebst den dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Beilagen– auch die Prüfberichte vom 13.04.2016 und vom 19.07.2017 und die Beitragsabrechnungen vom 12.04.2016 und vom 18.07.2017 zum integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt. Der Akt der Integration dieser Unterlagen in den Bescheid wurde damit unzweifelhaft klargestellt. Auch die Unterlagen selbst erweisen sich als präzise und stellen die nachverrechneten Beiträge und vorgeschriebenen Verzugszinsen nachvollziehbar dar. So werden in den Prüfberichten vom 13.04.2016 und vom 19.07.2017 die für die jeweiligen Zeiträume nachverrechneten Beträge nach Dienstnehmern aufgeschlüsselt dargestellt. Der Gesamtbetrag der vorgeschriebenen Verzugszinsen ergibt sich aus den Prüfberichten und den jeweiligen Beitragsabrechnungen. Jene Zusteller, deren Entgelt die monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten hat, wurden in Beitragsgruppe N14 eingestuft. Hinsichtlich der Zusteller, die bereits als geringfügig beschäftige Dienstnehmer gemeldet waren und deren Entgelt aufgrund der Korrektur der Beitragsgrundlagen (Einbeziehung der als Zusteller bezogenen Entgelte in die Beitragsgrundlage) die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat, erfolgte eine Gutschrift der bereits entrichteten Dienstgeberabgabe (Beitragsgruppe N72) und anstatt dessen eine Nachverrechnung unter Beitragsgruppe A1. Jene Zusteller, die bislang nicht von der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Sozialversicherung wurden unter der Beitragsgruppe A1 (bzw. gegebenenfalls A4u) zur Nachverrechnung gebracht.

Zum bezughabenden Beschwerdevorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die beschwerdeführende Gesellschaft zwar in den Raum stellt, dass ihr zwei Personen „gänzlich unbekannt“ wären. Die beschwerdeführende Gesellschaft unterlässt es allerdings, die Personen zu benennen. Die Behauptung der beschwerdeführenden Gesellschaft ist daher nicht schlüssig nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft. Anzumerken ist, dass es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist, die angeblich unbekannten Personen auszuforschen, handelt es sich dabei doch um einen unzulässigen Erkundungsbeweis. Darüber hinaus entbehrt die Behauptung jegliche Grundlage, die belangte Sozialversicherungsanstalt habe unrichtigerweise Fahrtkosten in die Bemessungsgrundlage aufgenommen. Die Bemessungsgrundlage wurde aus den von der beschwerdeführenden Gesellschaft geleisteten Zahlungen an die Zusteller gebildet. Da die beschwerdeführende Gesellschaft keine Fahrkosten vergütete, sondern einen Pauschalbetrag je vorgenommener Zusteller, stellt sich der in der Beschwerde erhobene Vorwurf als denkunmöglich dar.

In einer Gesamtbetrachtung sind daher keine objektiven Anhaltspunkte hervorgekommen, die gegen die rechnerische Richtigkeit der von der belangten Sozialversicherung vorgenommenen Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen sprechen würden.

2.3. Die Feststellungen zum mit Zustellern nach einheitlichem Muster abgeschlossenen Werk(rahmen)vertrag folgen der im Verwaltungsakt aufliegenden Vereinbarung mit dem Zusteller XXXX . Diese wurde den im Verfahren einvernommenen Zeugen präsentiert und dabei seitens einzelner Zeugen bestätigt, eine solche oder zumindest vom Erscheinungsbild her idente schriftliche Vereinbarung abgeschlossen zu haben. Im Verfahren kam nicht hervor, dass die beschwerdeführende Gesellschaft sich anderweitiger Vereinbarungen oder Formulierungen bedient hätte. Einzelne einvernommene Zusteller (wie etwa XXXX ) waren im Zweifel darüber, ob ein schriftlicher Werkvertrag unterfertigt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb nicht davon aus, dass der Abschluss schriftlicher Werkverträge lückenlos erfolgte, wiewohl in den meisten Fällen ein solcher Vertragsabschluss anzunehmen und davon auszugehen ist, dass sich alle Zusteller in einer vergleichbaren Situation befanden. Abseits davon ist bereits an dieser Stelle auf § 539a Abs. 1 ASVG hinzuweisen, wonach für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend ist.

Personen, die nur aushilfsweise Zustellungen übernahmen, schlossen ausweislich der einheitlichen Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen keinen schriftlichen Werk(rahmen)vertrag mit der beschwerdeführenden Gesellschaft ab.

2.4. Die unter Punkt 1.4. getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit der Zusteller beruhen auf den in den zentralen Punkten übereinstimmenden Darlegungen des XXXX und der Zeugen XXXX und XXXX , die als Zusteller für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig waren. Die Angaben der Zeugen finden Bestätigung in den im Verwaltungsakt aufliegenden Fragebögen weiterer Zusteller der beschwerdeführenden Gesellschaft, sodass ein kongruentes Gesamtbild der Vorgänge gegeben ist.

Wesentlichen Feststellungen zu den tatsächlichen betrieblichen Abläufen der beschwerdeführenden Gesellschaft in Zusammenhang mit der Zustellung von Speisen und Getränken sowie dem Einsatz der Zusteller wurden bereits im ebenfalls den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im verbundenen Verfahren L521 2231914-1 sowie in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2018, W228 2004888-1/56E, und vom 24.03.2020, L503 2121987-1/10E, getroffen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass im Verfahren L521 2231914-1 die betrieblichen Abläufe in der Filiale XXXX der beschwerdeführenden Gesellschaft von zentraler Bedeutung waren. Das gegenständliche Verfahren betrifft Zusteller in weiteren Filialen der beschwerdeführenden Gesellschaft. Das Bundesverwaltungsgericht geht diesbezügliche – aufgrund des einheitlichen Unternehmensgegenstandes und mangels eines anderslautenden Vorbringens – von einer grundsätzlichen Vergleichbarkeit der betrieblichen Abläufe in allen Filialen aus.

Im Einzelnen:

Die Verpflichtung zur Einhaltung der von der XXXX gegenüber den Kunden zugesicherten Lieferfrist ergibt sich schon aus den Darlegungen von XXXX bei seiner Einvernahme vor dem Finanzamt XXXX am 21.08.2017 (ON 7a AS 24 ff des Verwaltungsaktes) dargelegt. Die Werk(rahmen)verträge mit den Zustellen enthalten eine korrespondierende Verpflichtung, wonach der Zusteller für die Einhaltung einer auftraggeberseitig gewährten Zeitgarantie zu sorgen habe, widrigenfalls „dieses Risiko auf den Auftragnehmer übergeht“. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es in einem auf die Zustellung von (warmen) Speisen und Getränken nach vorheriger Bestellung durch den Kunden spezialisierten Betrieb für dessen Reputation unabdingbar, dass die bestellten Waren rasch ausgeliefert werden. Ohne Verpflichtung der Zusteller zur ehestmöglichen Zustellung innerhalb einer bestimmten Frist könnte ein solcher Betrieb nicht nachhaltig geführt werden. Die beschwerdeführende Gesellschaft garantierte deshalb eine Zustellung von Pizzen etwa im Gemeindegebiet von XXXX innerhalb von 30 Minuten. Bei Überschreitung der Frist musste der Kunde kein Entgelt für die verspätet gelieferte Pizza bezahlen. Anders als in den vorliegenden Werk(rahmen)verträgen zum Ausdruck gebracht, trugen die Zusteller dabei kein wirtschaftliches Risiko, weil sie ihr Entgelt jedenfalls erhielten. Der Zahlungsausfall wurde den glaubwürdigen Aussagen von XXXX zufolge von der beschwerdeführenden Gesellschaft getragen und kein Ersatz gefordert, was vom Zeugen XXXX im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 bestätigt wurde.

Die Angaben von XXXX betreffend die Überlassung von Arbeitsmitteln sowie zu den Bekleidungsvorschriften bei der Einvernahme vor dem Finanzamt XXXX am 21.08.2017 und in der mündlichen Verhandlung waren detailliert, stringent und somit glaubwürdig. Die weiters einvernommene Zusteller – insbesondere der Zeuge XXXX – äußerten sich in ähnlicher Weise, sodass keine gravierend abweichenden Gepflogenheiten in Bezug auf die Überlassung von Arbeitsmitteln sowie Bekleidungsvorschriften hervorkamen. Ebenso eindeutig zeigte sich im Beweisverfahren, dass aushilfsweise als Zusteller tätige Personen zwar Wärmetaschen und Wärmeeinsätze sowie mobile Bankomatkassen (als zur Leistungserbringung zwingend notwendige Arbeitsmittel) verwendeten, jedoch keine Bekleidung mit der von der beschwerdeführenden Gesellschaft genutzten Markenbezeichnung und keine Magnetschilder für das Fahrzeug verwendeten. Da diese Personen nur bei hoher Auslastung oder Personalausfällen auf Abruf hin tätig waren und demnach kein regelmäßiges Engagement als Zusteller für die beschwerdeführende Gesellschaft entfalteten, ist hier der Verzicht auf einen einheitlichen Auftritt im Wege einheitlicher Arbeitskleidung schlüssig nachvollziehbar.

Während die Nutzung des eigenen Kraftfahrzeuges (von hier nicht weiter relevanten Ausnahmefällen abgesehen) außer Zweifel steht, liegen im Hinblick auf die weiteren Arbeitsmittel gegenläufige Standpunkte der Parteien des Beschwerdeverfahrens vor.

Der Zeuge XXXX vertrat schon im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 die Ansicht, dass auch die Wärmetaschen von den Zustellern käuflich (von der XXXX als Verkäuferin) erworben wurden. XXXX berichtete demgegenüber glaubwürdig, dass er die Wärmetasche und die (darin angebrachte) Wärmeplatte nicht erworben und auch nach jedem Zustelltag in der Filiale zurückgegeben habe. Die Zeugen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gaben ebenso übereinstimmend an, dass die Wärmetasche von der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Verfügung gestellt wurde. Die Beistellung von Wärmetaschen und Wärmeeinsätzen durch die Zusteller ist – wie in der Beschwerde und vom Zeugen XXXX behauptet wird – demnach auszuschließen und es sind Ausführungen des Zeugen XXXX auch in diesem Fall als unzutreffende Schutzbehauptungen anzusehen. Ausweislich der Angaben der einvernommenen Zeugen agierte die beschwerdeführende Gesellschaft allerdings bei der Einhebung einer Kaution für die überlassenen Arbeitsmittel – insbesondere das Magnetschild für das Fahrzeug und Überbekleidung mit der Markenbezeichnung – uneinheitlich. Der Zeuge XXXX legte plastisch dar, dass langjährige Zusteller bei der Ausgabe von Bekleidung eine privilegiertere Behandlung erfahren hätten, als neu eintretende Zusteller. Er selbst habe für einzelne Gegenstände eine Kaution entrichtet, jedoch auch Kleidungsstücke ohne Kaution austauschen können. Der Zeuge XXXX zeige sich unsicher, da vom Jahr 2010 an die Zustellungen an ein Dienstleistungsunternehmen ausgelagert wurden und er in seiner Erinnerung (erst) in den Jahren 2010 bis 2015 eine Kaution habe erlegen müssen. Der von ihm geschilderte Ablauf, dass Magnetschilde für das Fahrzeug in der Filiale zum Gebrauch durch die Zusteller auflagen und nach Dienstende dort wieder abgegeben wurden, spricht gegen ein Kautionsmodell. Andernfalls hätte die Kaution bei jedem Dienst berechnet werden müssen, wofür nicht der geringste Anhaltspunkt besteht. Weiters legten die einvernommenen Zeugen durchgehend dar, dass die verwendeten Wärmetaschen von Kassen- oder Küchenkräften eingepackt wurden. Der Zeuge XXXX – der selbst als Koch für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig war – schilderte äußerst illustrativ, dass die Zusteller „nur fahren“ sollten und die Wärmetaschen aus hygienischen Gründen und aus Gründen der Vollständigkeit der Bestellungen regelmäßig von der Kassenkraft vorbereitet wurden und nicht von den Zustellern. Wohl sei im Übrigen darauf geachtet worden, dass am Ende einer Schicht bzw. des Arbeitstages jeder Zusteller über eine Wärmetasche verfügt habe. Die geschilderten Abläufe deuten aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hin, dass die Wärmetaschen während einer Schicht im Pool verwendet wurden, mithin nicht jeder Zusteller seine persönliche Wärmetasche bei jeder Zustellung mit sich führte, sondern immer eine gewisse Anzahl an Wärmetaschen im Umlauf war. Entsprechendes gilt für die Magnetschilde, die den Darlegungen mehrere Zeugen zufolge in der Filiale aufbewahrt wurden.

Auszuschließen ist, dass Arbeitskleidung, das Magnetschild und andere Arbeitsmittel von der XXXX (Schwestergesellschaft der beschwerdeführenden Gesellschaft mit identer Eigentümerstruktur) von den Zustellern käuflich erworben werden mussten. Die dahingehenden Aussagen des Zeugen XXXX (die in ähnlicher Form bereits bei seiner Einvernahme im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 getätigt wurde) und des Zeugen XXXX steht im Widerspruch zur Verantwortung von XXXX und den Angaben der Zeugen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , wonach allenfalls eine Kaution zu leisten war, jedoch keine Arbeitsmittel vom Zusteller gekauft werden mussten. Die beschwerdeführende Gesellschaft konnte auch die behauptetermaßen vorhandenen Rechnungen des Schwesterunternehmens XXXX (in welchem der Zeuge XXXX ebenfalls als Prokurist fungiert) nicht in Vorlage bringen. Schon im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft am 12.10.2018 zur Vorlage solcher Rechnungen erfolglos aufgefordert. Im gegenständlichen Verfahren wurde mitgeteilt, dass die behauptetermaßen vorhandenen Rechnungen nicht aufgefunden werden konnten. In Anbetracht der glaubwürdigen Ausführungen des XXXX und der Zeugen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX erachtet das Bundesverwaltungsgericht die gegenteiligen Ausführungen der Zeugen XXXX und XXXX als unzutreffende Schutzbehauptungen, wobei in Anbetracht der Tätigkeit des Zeugen XXXX als Pizzakoch nicht ausgeschlossen ist, dass er sich aufgrund der privilegierten Stellung als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft eine persönliche Wärmetasche reservierte. Im Übrigen stellte sich die Aussage des Zeugen XXXX weitgehend als substanzlos dar. Der Zeuge konnte sich auffällig oft an Sachverhalte nicht erinnern und wich Fragen aus, obwohl er als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft über zahlreiche Einblicke – noch dazu aus unterschiedlichen Perspektiven – verfügte (dies zeigte sich etwa bei der Einvernahme des Zeugen XXXX , der als Kassenkraft tätig war). In Ansehung des Zeugen XXXX gewann das Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, dass der Zeuge konkrete Angaben zum Sachverhalt vermeiden wollte und ihm Nachfragen – etwa zur zeitlich nachfolgenden Tätigkeit bei der XXXX – unangenehm waren. Seine Angaben fallen daher im Gewicht deutlich gegenüber den Aussagen der anderen Zeugen deutlich zurück.

Die erörterten Umstände betreffend Arbeitsmittel sprechen im Übrigen dafür, dass im Rahmen eines Kautionsmodells eingehobene Zahlungen vorrangig der Verschleierung der tatsächlich vorliegenden Dienstverhältnisse und der Disziplinierung der Zusteller dienten. Die Werk(rahmen)verträge enthalten zwar die Verpflichtung des Zustellers, alle „sonstigen Betriebsmittel – insbesondere ein eigenes Kraftfahrzeug und die Wärmetaschen“ beizustellen. Die Beistellung erfolgte allerdings – wie erörtert – in der Form, dass die beschwerdeführende Gesellschaft bzw. das Schwesterunternehmen XXXX eigene Arbeitsmittel mit darauf angebrachter Markenbezeichnung im Rahmen eines Kautionsmodells den Zustellern zur Verfügung stellte. Die Zusteller konnten aus den gegen Kaution überlassenen Arbeitsmitteln indes keinen weiteren Nutzen ziehen, als der Tätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft nachzugehen. Da die Arbeitsmittel mit der von der beschwerdeführenden Gesellschaft genutzten Markenbezeichnung versehen waren, konnte sie nicht für anderweitige Erwerbszwecke genutzt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass Zusteller nur deshalb eine Kaution an die beschwerdeführende Gesellschaft entrichteten (soweit eine solche im Einzelfall tatsächlich berechnet wurde), um überhaupt in den Zustellerpool der beschwerdeführenden Gesellschaft aufgenommen zu werden. Die in den mit Zustellern abgeschlossenen Werk(rahmen)verträgen vorgesehene Verpflichtung, eigene Arbeitsmittel beizustellen, wurde nur vorgesehen, um den Anschein eines Dienstverhältnisses zu vermeiden. Darüber ging mit der Einhebung einer Kaution für die überlassenen Arbeitsmittel ein Anreiz zu deren pfleglicher Behandlung und deren tatsächlicher Rückgabe durch die Zusteller einher, was in Anbetracht der mehrfach beschriebenen hohen Fluktuation unter den Zustellern bei wirtschaftlicher Betrachtung im wesentlichen Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft gewesen sein musste. Dass die Abrechnung der Kaution im Wege des Schwesterunternehmens XXXX vorgenommen wurde, ist in Anbetracht der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht von wesentlicher Bedeutung, zumal es sonst in der Gestion des Dienstgebers liegen würde, durch Aufteilung von Zahlungs- und Verrechnungsströme auf unterschiedliche (operative bzw. nur der Vermögensverwaltung dienende) Gesellschaften die Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses zu beeinflussen. Eine solche Herangehensweise widerstreitet § 539a ASVG.

2.5. Die zum Bestehen eines Konkurrenzverbotes getroffenen Feststellungen beruhen auf den insoweit im Kern übereinstimmenden Ausführungen von XXXX sowie der Zeugen XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung. XXXX führte explizit aus, dass eine Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen nicht erlaubt gewesen sei. Er selbst habe nur einmal kurz bei einem befreundeten Gastronomen als Zusteller ausgeholfen und dazu das Einvernehmen mit der XXXX hergestellt. Der Zeuge XXXX gab konkretisierend an, dass das Konkurrenzverbot in den Zustellerbesprechungen mündlich ausgesprochen worden sei und seiner Wahrnehmung nach im Fall der Vornahme von Zustellungen für ein Konkurrenzunternehmen die Zusammenarbeit mit der beschwerdeführenden Gesellschaft beendet worden wäre. Die gleichzeitige Vornahme von Zustellungen für die beschwerdeführende Gesellschaft und ein Konkurrenzunternehmen sei jedenfalls untersagt gewesen. Der Zeuge XXXX äußerte sich dahingehend, dass vereinbart gewesen sei, dass er „nur XXXX fahre“. Die Genannten legten zudem (zumindest implizit) übereinstimmend dar, dass während eines Dienstes die Übernahme von Zustellungen für Konkurrenzunternehmen aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen wäre. Einige Zusteller hätten nebenbei für Paketzustelldienste gearbeitet, die in keinem Konkurrenzverhältnis zur beschwerdeführenden Gesellschaft gestanden wären, oder Zeitungen verteilt. In einer Gesamtwürdigung der Angaben geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Zusteller während eines übernommenen Dienstes ihre Arbeitskraft der Gesellschaft exklusiv zur Verfügung stellen mussten. Die Übernahme von Aufträgen bzw. Diensten bei anderen Gastronomiebetrieben wurde ebenfalls – mündlich – untersagt, während Zustelltätigkeiten in fremden Branchen toleriert wurden. Dieses Ergebnis ist schlüssig. Die beschwerdeführende Gesellschaft hatte ausweislich des Ermittlungsverfahrens Schwierigkeiten, immer eine ausreichende Anzahl an zuverlässigen Zustellern vorhalten zu können. Die Gewährleistung einer raschen Zustellung bestellter Speisen und Getränke war (und ist) tragend für das Geschäftsmodell der beschwerdeführenden Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund wäre es abwegig, Zustellern eine Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen zu gestatten.

Die weiters getroffenen Feststellungen zu den betrieblichen Abläufen bei der Zuteilung von Zustellungen und deren Durchführung beruhen auf den glaubwürdigen Darlegungen der in der mündlichen Verhandlung einvernommene Zusteller, die lediglich in Details Abweichungen zeigen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde waren die Zusteller in die betrieblichen Abläufe der beschwerdeführenden Gesellschaft vollständig integriert. Ihre Verrichtungen hatten sich an den betrieblichen Abläufen und den Bedürfnissen der beschwerdeführenden Gesellschaft zu orientieren. Für die in der Beschwerde behauptete freie Gestaltung des Tätigkeitsablaufes durch die Zusteller blieb kein Raum. Das Ziel der Zustellung sowie die einzuhaltende Zeit waren den Zustellern ebenso vorgegeben, wie das pro Zustellung zu berechnende Entgelt. Inwieweit den Zustellern dabei eine freie Gestaltung des Tätigkeitsablaufes möglich gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls in der Filiale XXXX wurde zur Koordinierung der Zusteller in der Filiale ein Supervisor (Koordinator/-in) eingesetzt, der die Einteilung der Zusteller vornahm, diese „navigierte“ und für diese Wärmetaschen zur Zustellung vorbereitete (so explizit der Zeuge XXXX , der selbst als Kassenkraft und fallweise als Zusteller tätig war; der Zeuge XXXX sprach davon, dass die Koordinatorin in der Filiale XXXX die „Zustellerchefin“ gewesen sei). Fahrten wurden den Zustellern grundsätzlich nach Einlangen bzw. Eintreffen zugewiesen. Zwei bis drei weitere Zustellungen, die mit der zu fahrenden Strecke kombiniert werden konnten, wurden – soweit vorhanden – dazugeschlagen. Das Beweisverfahren hat zudem ergeben, dass die Zusteller in der Regel in einer bestimmten Filiale ständig tätig waren und nur aushilfsweise in anderen Filialen unterstützten. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass die Zusteller – wie in der Beschwerde behauptet – an „keinen Standort gebunden“ und nicht verpflichtet gewesen sei, die „an ihn herangetragenen Zustellfahrten zu übernehmen“. Die beschwerdeführende Gesellschaft wusste aus Erfahrungswerten, wie viele Zusteller benötigt werden. Ausgehend davon wurde der Dienstplan erstellt, in welchen sich die Zusteller eintrugen. Ein dermaßen übernommener Dienst musste angetreten und verrichtet werden, widrigenfalls es zu Sanktionen der beschwerdeführenden Gesellschaft kam, was der Zeuge XXXX als Repräsentant der beschwerdeführenden Gesellschaft selbst einräumte. Während des Dienstes mussten die Bestellungen innerhalb der kundenseitig garantierten Frist durchgeführt werden, schon um die betriebliche Reputation zu wahren. Mit dem in der Beschwerde suggerierten Bild, Zusteller hätten nach eigenem Ermessen Filialen angefahren und dort aus „herangetragenen Zustellfahrten“ auswählen können, sind die vorherige Aufstellung eines Dienstplanes einerseits und die im Beweisverfahren ausführlich erörterten betrieblichen Abläufe und die damit einhergehenden Sachzwänge bei der beschwerdeführenden Gesellschaft andererseits vollkommen unvereinbar. Der Betrieb war – bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise – nur aufrecht zu erhalten, wenn die Zusteller ihre Dienste laut Dienstplan wahrnahmen und die offenen Bestellungen in der Reihenfolge des Einlangens bzw. nach Zuweisung abarbeiteten. Andernfalls hätte die beschwerdeführende Gesellschaft in Kauf genommen, dass Kundenbestellungen mangels anwesenden Zustellern oder wegen mangelnder Attraktivität (etwa bei langen Wegzeiten) nicht ausgeliefert werden und abgelehnt bzw. nach Annahme der Bestellung wieder storniert werden müssen, was unweigerlich zu einem gravierenden Reputationsverlust geführt hätte. Darüber hinaus musste der Betrieb auch zu unattraktiven Zeiten (etwa spät in der Nacht, zumal Filialen bis 03.00 Uhr geöffnet waren) sichergestellt werden. Der Zeuge XXXX gestand im Ergebnis zu, dass mit dem Erscheinen des eingeteilten Personals gerechnet wurde, auch wenn sich der Zeuge unzufrieden über die Zuverlässigkeit von Zustellern äußerte. Er legte zuletzt auch dar, dass finanzielle Sanktionen gegen Zusteller ausgesprochen wurden, die nicht zum Dienst erschienen. Der Argumentation in der Beschwerde, wonach Zusteller weder an eine Zeiteinteilung noch an Weisungen in Bezug auf den Tätigkeitsablauf gebunden gewesen sei, ist damit der Boden entzogen. Wie der Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft hätte aufrecht erhalten sollen, wenn die Gesellschaft – wie noch in der Beschwerde behauptet – „zu keiner Zeit davon ausgehen [konnte], dass [Zusteller] für Zustellaufträge zur Verfügung stehen würde“, ist in keinster Weise nachvollziehbar.

Wenn ferner ausgeführt wird, dass kein Anspruch auf die Erteilung von Zustellaufträgen bestanden habe, ist dem entgegenzuhalten, dass schon der im Akt aufliegende Werk(rahmen)vertrag – je nach Standort – die Beauftragung von ein bis drei Zustellungen mit einem Entgelt von jeweils EUR 2,00 pro Stunde garantiert. Den Ausführungen der Beteiligten zufolge war außerdem (zumindest in den Abendstunden und am Wochenende) der Arbeitsdruck dermaßen groß, dass es kaum Wartezeiten gab. Das am Bedarf orientierte Dienstplansystem der beschwerdeführenden Gesellschaft leistete im Ergebnis Gewähr dafür, dass die eingeteilten Zusteller die anstehenden Auslieferungen bewältigen konnten, dabei durchgehend ausgelastet waren und auch ein entsprechendes Einkommen erzielen konnten.

XXXX legte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dar, dass er Dienste nicht unterbrochen habe, da immer Zustellungen vorzunehmen waren. Er schilderte außerdem nachvollziehbar, dass der Dienst bei vielen offenen Bestellungen nicht zur vereinbarten Zeit beendet werden konnte und diesfalls Mehrdienstleistungen erbracht werden mussten, um die offenen Bestellungen auch zeitgerecht ausliefern zu können. Die Zeugen XXXX und XXXX gaben in diesem Zusammenhang an, dass der Dienstplan immer eingehalten wurde. Bei geringer Auslastung konnten Zusteller „eine Stunde oder eine halbe Stunde früher heimgehen“. Damit ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erwiesen, dass die übernommenen Dienste laut Dienstplan verrichtet werden mussten und abhängig von den betrieblichen Notwendigkeiten gegebenenfalls Mehrdienstleistungen zu erbringen waren. Der Dienst konnte nicht einseitig abgebrochen werden. Lediglich wenn es die betrieblichen Umstände zuließen, wurden Zusteller früher entlassen. Aus den unten dargestellten Modalitäten der Zuteilung der Zustellaufträge ergibt sich schließlich, dass die Zustellaufträge der Reihe nach an die Zusteller zugewiesen wurden, sodass die Zusteller mit der Zuweisung von Zustellaufträgen rechnen konnten.

Entgegen den Darlegungen in der Beschwerde kam im Verfahren auch klar hervor, dass sich Zusteller weder einzelne Zustellaufträge „selbst eingeteilt“, noch dass sie sich „nach eigenen Vorstellungen seine Routen zusammengestellt“ haben. Auch in Bezug auf diesen Aspekt gilt, dass für die beschwerdeführende Gesellschaft unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die rascheste Abarbeitung der offenen Bestellungen im Vordergrund stehen musste. In einer großen Filiale wie etwa in der XXXX oder auch in XXXX , wurde ausweislich der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Koordinierung in der Filiale (zumindest in den umsatzstarken Tageszeiten) ein Koordinator/-in eingesetzt (Zeuge XXXX , Zeugin XXXX ). Die Zuteilung erfolgte entweder durch den/die in der Filiale anwesenden Koordinator/-in oder nach dem Windhundprinzip. In Anbetracht der betrieblichen Abläufe liegt auf der Hand, dass einlangende Bestellungen nacheinander (im Sinn einer zeitlichen Priorisierung) an die anwesenden Zusteller zugewiesen wurden und passende weitere Bestellungen zur Optimierung dazugeschlagen oder vom Zusteller übernommen wurden. Die behauptete Gestaltungsfreiheit der Zusteller ist vor diesem Hintergrund weder nachvollziehbar, noch tätigten die im Verfahren einvernommenen Zeugen dahingehende Aussagen. Der Zeuge XXXX bestätigte vielmehr schon im Verfahren zur Zahl W228 2004888-1, dass der im Computersystem zunächst gelistete Zusteller die nächste Zustellfahrt (samt allfälliger passender weiterer Aufträge) übernehmen musste und er nach der Rückkehr an das Ende der Warteliste gereiht wurde. Die im Verfahren einvernommenen Zeugen legten glaubwürdig dar, die ihnen zugewiesenen Zustellungen grundsätzlich immer der Reihenfolge nach ausgeführt zu haben sowie dass die Wartezeit auf neue Aufträge aufgrund der guten Auslastung der Filiale nie besonders lang gewesen sei.

Dass die Zusteller in Einzelfällen Zustellungen nicht nach der vorgegebenen Reihenfolge vornahmen oder eine Pause einlegten und andere Zusteller vorrücken ließen und dies keine nachteiligen Konsequenzen zeitigte, ändert nichts daran, dass ein von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgegebenes System etabliert war, das den grundsätzlichen Rahmen für die Zuteilung von Zustellaufträgen ohne wesentlichen eigenen Gestaltungsspielraum der Zusteller vorgab. Aus den Angaben des Zeugen XXXX und XXXX ergibt sich zunächst, dass Vereinbarungen unter Zustellern berücksichtigt. Beispielhaft legte der Zeuge XXXX dar, dass er wegen unzureichender Deutschkenntnisse Zustellungen an Orte vermieden habe, wo er sich zu den Bestellern der Speisen und Getränke hätte durchfragen müssen. Die Zuteilung des Zustellauftrages an einen anderen Zusteller ergab sich hier als Konsequenz des Kenntnisstandes des Zustellers und war im Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft, zumal komplexere Zustellvorgänge dermaßen von einem erfahreneren Zusteller vorgenommen und damit die Kundenzufriedenheit gewahrt wurde. Die Zeugin XXXX legte dar, dass sie aus persönlichen Gründen keine Nachtlokale anfahren wollte. Der Zeuge XXXX konkretisierte in dieser Hinsicht, dass Absprachen unter Zustellern nur bei Abwesenheit des/der Koordinators/-in möglich waren. Die Zeugin XXXX legte damit übereinstimmend dar, dass des/der Koordinators/-in die Zustellungen grundsätzlich zugewiesen habe, aber nicht immer. Dieser Umstand unterstreicht das grundsätzliche Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft, die Zuteilung der Zustellungen selbst vorzunehmen und zu optimieren. Da der Zeuge XXXX nachvollziehbar angab, dass sich die Zusteller untereinander grundsätzlich als Konkurrenten betrachteten, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von einer besonders ausgeprägten und regelmäßig stattfindenden Zusammenarbeit unter den Zustellern auszugehen. In einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) zum Schluss, dass sich die Zusteller den betrieblichen Vorgaben in Bezug auf die An- und Abmeldung am Computersystem sowie den Anweisungen des/der Koordinators/-in im Fall von dessen Anwesenheit unterzuordnen hatten. Dies schließt nicht aus, dass Absprachen bei Abwesenheit des/der Koordinators/-in erfolgten bzw. die vom System vorgegebene Reihenfolge in Einzelfällen nicht eingehalten wurde und diese Vorgehensweise solange toleriert wurde, als insgesamt genügen Zusteller für die Abarbeitung der Auslieferungen vorhanden waren. Solange die Auslieferung sichergestellt war, bestand für die beschwerdeführende Gesellschaft kein Grund für Eingriffe, auch wenn die – vom Zeugen XXXX selbst als bindend beurteilte – Reihenfolge bei der Zuteilung der Zustellaufträge im Einzelfall nicht eingehalten wurde. Andererseits geht das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht des vom Zeugen XXXX bestätigten manifesten Interesses der beschwerdeführenden Gesellschaft an einer zeitgerechten Auslieferung von Bestellungen davon aus, dass Umreihungen unter Zustellern oder gar die Ablehnung einzelner Aufträge dann nicht mehr möglich waren, wenn dies die umgehende Erledigung offener Zustellaufträge gefährdet hätte. Vor diesem Hintergrund ist den auf ein Ablegungsrecht hinauslaufenden Ausführungen des Zeugen XXXX und – eingeschränkt – der Zeugin XXXX nicht zu folgen. Einerseits ist ein solches Ablehnungsrecht – wie erörtert – nicht mit den betrieblichen Abläufen in Einklang zu bringen und es legte der Zeuge einleiten in Übereinstimmung mit den anderen Zeugen auch dar, dass er Zustellung übernommen habe, als er „dran war“. Andererseits konnte der Zeuge bei seiner XXXX bei seiner Einvernahme nicht darlegen, wer an seiner Stelle die von ihm abgelehnten Zustellungen übernommen hat, obwohl er dazu aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes über Wahrnehmungen verfügen müsste. Das vom Zeugen suggerierte Bild, dass er in der Filiale gewartet und bei jeder neuen potentiellen Zustellung entschieden habe, ob er diese „nehmen wollte“ oder nicht, ist zudem lebensfremd. Sämtliche Zeugen vermittelten das Bild, dass offene Zustellungen gleich angenommen wurden, um Geld zu verdienen. Selbst die Zeugin XXXX führte auf mehrfache Nachfrage aus, dass jede Zustellung ausgeführt worden sei. Weshalb gerade der Zeuge XXXX mit Entgelt verbundene Zustellungen hätte auslassen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Seine Aussage betreffend Ablehnungsrecht ist daher (ebenso wie seine Aussage betreffend Abrechnung sowie betreffend Arbeitsmittel) als Schutzbehauptung zugunsten des Arbeitgebers zu werten. Die Angaben der Zeugin XXXX und damit korrespondierend der Zeugin XXXX untermauern im Ergebnis das sich aus anderen Zeugenaussagen ergebende Bild, dass es zu tolerierten Absprachen unter Zustellern kam, die anstehenden Zustellungen aber immer abgearbeitet wurden. Dass diesfalls ordnende Eingriffe nicht erforderlich waren, liegt auf der Hand, entkräftet jedoch nicht den vom Bundesverwaltungsgericht gewonnenen Eindruck, dass es zur Zuweisung von Zustellung durch Repräsentanten der Gesellschaft kam und ferner die von der Anmeldung abhängige Zustellreihenfolge (auch zur Vermeidung von Konflikten unter den Zustellern) grundsätzlich einzuhalten war. Das Einlegen von Pausen spricht schließlich nicht gegen ein Dienstverhältnis, zumal das Einlegen von Pausen verkehrsüblich ist und nach Maßgabe des Arbeitszeitgesetzes auch ein Rechtsanspruch auf Pausen besteht.

Dass nach Vornahme der Zustellung die umgehende Rückkehr in die Filiale geboten war, ergibt sich zwangsläufig aus den geschilderten Abläufen und der Verpflichtung zur Einhaltung des Dienstplanes. Im Werk(rahmen)vertrag ist ferner eine Verpflichtung zur umgehenden Ablieferung der kassierten Geldbeträge vorgesehen, was ebenfalls auf die Notwendigkeit einer umgehenden Rückkehr in die Filiale hinausläuft. Der Zeuge XXXX räumte schon im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 ein, dass die Zusteller zwischen den Zustellungen „in der Filiale gesessen“ wären, und dass nur kurze Unterbrechungen für Einkäufe oder die Auftankung des Fahrzeuges aufgrund des laufenden Eingangs von Bestellungen von Kunden zeitlich möglich gewesen wären. Ferner bestätigte er die Notwendigkeit einer Abmeldung bei der Kassakraft in der Filiale in solchen Fällen und dass kurze private Besorgungen in Zeiten mit weniger Auslastung vorgenommen wurden. Wenn ein Zusteller aufgrund einer privaten Besorgung (vom Zeugen XXXX als Beispiel angeführt wurde das Abholen der Kinder) Zustellungen verspätet vorgenommen hätte, hätte dies zu Sanktionen der beschwerdeführenden Gesellschaft geführt. Die Zeugen XXXX und XXXX verwiesen in Bezug auf die Möglichkeit der Unterbrechung eines übernommenen Dienstes die auf die Notwendigkeit der Einhaltung des Dienstplanes. XXXX schilderte, dass die im Dienst befindlichen Zusteller einen in Bereitschaft stehenden anderen Zusteller als Vertreter beizubringen hatten, wenn sie „kurz weg mussten“. Der Zeuge XXXX (der als Kassenkraft in der Filiale XXXX im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt war und nur gelegentlich Zustellungen außerhalb des Dienstverhältnisses vornahm) legte demgegenüber dar, dass Unterbrechungen eines Dienstes für private Besorgungen kein Problem gewesen wären, weil immer genug Zusteller anwesend waren. Der Zeuge XXXX schilderte diesbezüglich glaubhaft, dass bei Dienstabbruch eine Abmeldung bei der Kassenkraft vorzunehmen war, wenn „nichts passiert“ sei habe er jedoch seine Dienste verrichtet. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes richtete sich die Möglichkeit einer Unterbrechung des Dienstes zusammenfassend nach den betrieblichen Bedürfnissen der beschwerdeführenden Gesellschaft. Grundsätzlich waren die vereinbarten Dienste zu verrichten. Unterbrechungen waren möglich, sofern genug Zusteller anwesend waren oder eine Ersatzkraft aus dem vorhandenen Pool stellig gemacht wurde, weil die Abarbeitung der laufend eingehenden Bestellungen der Kunden gewährleistet sein musste.

Die Modalitäten der Erstellung des Dienstplanes ergeben sich aus den insoweit weitestgehend übereinstimmenden Angaben von XXXX einerseits und den Zeugen XXXX , XXXX und XXXX andererseits. Ein Muster eines Dienstplanes liegt im Verwaltungsakt auf (ON 3 AS 37). Darauf sind die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgegebene Dienste ebenso ersichtlich wie der Umstand, dass es ein gesondertes Feld für die Übernahme eines Bereitschaftsdienstes gab. Die Anzahl der Dienste und deren Dauer ergab sich aus Erfahrungswerten der beschwerdeführenden Gesellschaft, ebenso wie viele Zusteller benötigt werden (Zeuge XXXX ). Ob der Dienstplan bei der monatlichen Zustellerbesprechung (wie von den einvernommenen Zustellern vorgebracht) oder den Darlegungen des Zeugen XXXX zufolge anlässlich der Rechnungslegung ausgefüllt wurde, kann dahinstehen. Ausweislich der Aussagen der einvernommenen Personen wurden dienstältere Zusteller bei der Eintragung bevorzugt. Der Zeuge XXXX legte ferner dar, dass von ihm die Übernahme unattraktiver Dienste erwartet worden sei und er „Sonntags und Feiertags immer kommen musste“. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann zwar nicht davon gesprochen werden, dass eine Verpflichtung zur Übernahme bestimmter Dienste bestanden hat. Den Darlegungen der Beteiligten zufolge waren genügend Zusteller vorhanden, sodass im Dienstplan kaum Lücken blieben. Im Verfahren kam anderseits ebenso hervor, dass für Lücken im Dienstplan seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft aktiv Zusteller angesprochen wurden, um die Lücken zu füllen. Verbleibende Lücken und kurzfristige Ausfälle wurden im Wege des Einsatzes von nur fallweise als Zusteller tätigen Personen kompensiert, wobei die beschwerdeführende Gesellschaft ausweislich der Ergebnisse des Beweisverfahrens über einen Pool an Personen verfügte, die zur kurzfristen Übernahme von Zustellungen kontaktiert werden konnten. Dass im Hinblick auf die Bevorzugung dienstälterer Zusteller gerade von neu eintretenden Zustellern die Verrichtung der verbleibenden unattraktiven Dienste erwartet wurde, ist beim von der beschwerdeführenden Gesellschaft praktizierten System unausweichlich. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es schließlich als lebensnah, dass von hauptberuflich tätigen Zustellern wie etwa dem Zeugen XXXX eine gleichmäßige Verteilung der Dienste und auch eine Tätigkeit am Wochenende erwartet wurde.

Das Ermittlungserfahren hat abseits davon eindeutig ergeben, dass ein einmal im Wege der Eintragung in den Dienstplan übernommener Dienst grundsätzlich verrichtet werden musste. Ein Diensttausch bzw. die Veranlassung der Vertretung war nur innerhalb des Zustellerpools der Filiale möglich. Schon in Anbetracht der Notwendigkeit einer Einschulung in die betrieblichen Abläufe bzw. einer entsprechenden Erfahrung als Zusteller (insbesondere hinsichtlich der notwendigen Ortskenntnisse) teilt das Bundesverwaltungsgericht den in der Beschwerde vertretenen Standpunkt nicht, dass der Einsatz eines nicht dem Zustellerpool zugehörigen Vertreters ohne Genehmigung durch die beschwerdeführende Gesellschaft möglich war. Sowohl XXXX , als auch die Zeugen XXXX und XXXX legten dar, dass Vertretungen bei Verhinderung oder Erkrankung durch den Bereitschaftsdienst oder andere verfügbare Zusteller vorgenommen wurden. Die Möglichkeit einer Vertretung durch selbst nominierte betriebsfremde Personen wurde von keinem Beteiligten als Alternative genannt. Dass im Krankheitsfall eine Krankmeldung in der Filiale vorzunehmen und Urlaube anzukündigen waren, ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus den Angaben der Zeugen XXXX , XXXX und XXXX sowie den Darlegungen von XXXX . Schließlich bestätigte selbst der Zeuge XXXX im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 selbst, dass „wer ganz Wildfremder“ mangels Ortskenntnis nicht als Vertreter in Betracht kam.

Muster der von den Zustellern gelegten Rechnungen sind Teil des Verwaltungsaktes, XXXX stellte darüber hinaus eigene Rechnungen mit identem Erscheinungsbild zur Verfügung. Die vorliegenden Rechnungen weisen weder eine Stampiglie noch eine Unterschrift oder andere handschriftliche oder individuelle Elemente auf. Die Ausführungen des Zeugen XXXX , dass für die Zusteller „Firmenstempel“ angekauft worden wären und die Zusteller ihre Rechnungen selbst handschriftlich erstellt hätten, ist vor diesem Hintergrund – zumindest für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum – nicht nachvollziehbar. Den Darlegungen des Zeugen konnte indes entnommen werden, dass am Monatsende ein Repräsentant der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Rechnungslegung in der Filiale zur Verfügung stand. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet vor diesem Hintergrund den Standpunkt der Zeugen XXXX , XXXX und XXXX als glaubwürdig, wonach die Rechnungen der Zusteller von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorbereitet wurden. Der Zeuge XXXX legte ebenfalls dar, dass er die Rechnungen nicht selbstverfasst habe, sondern von einem „Steuerberater … berechnet [worden sei], wie viel man verdient“. Da die beschwerdeführende Gesellschaft über die erforderlichen Abrechnungsdaten verfügte ist naheliegend, dass die Abrechnungen der Zusteller anhand dieser Daten vorbereitet wurden und eine Erörterung der Abrechnungen nur bei Differenzen erfolgte. In dieses Bild fügt sich auch die Schilderung des Zeugen XXXX , wonach er die Rechnungen zwar selbst erstellt habe, sich der Vorgang jedoch in der Einfügung der Anzahl der Zustellungen in ein Formular erschöpfte und der Rechnungsbetrag sodann automatisch ausgeworfen worden sei. Entscheidend für die getroffene Feststellung ist, dass sämtliche dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Abrechnungen – obwohl von unterschiedlichen Zustellern stammend – ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen. Dieser Umstand ist nur durch die einheitliche Herstellung der Abrechnungen durch die beschwerdeführende Gesellschaft erklärbar. Ob die vorbereiteten Abrechnungen von den Zustellern noch unterschrieben werden mussten, ist nicht von Relevanz und brauchte daher nicht weiter geklärt werden. Nicht glaubwürdig war im gegebenen Zusammenhang die Verantwortung des Zeugen XXXX , wonach Familienangehörige und Bekannt ihm beim Erstellen der Rechnungen geholfen hätten. Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass am Monatsende ein Repräsentant der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Rechnungslegung zur Verfügung stand und zur Rechnungslegung regelmäßig nur die Anzahl der Fahrten in einen Formularvordruck einzugeben war. Weshalb gerade der Zeuge XXXX seine Rechnungen hätte von Bekannten und Angehörigen erstellen lassen sollen, obwohl es dazu einen etablierten betrieblichen Ablauf gab, ist nicht schlüssig nachvollziehbar. Auch seine dahingehende Aussage ist als Schutzbehauptung nicht glaubwürdig.

Unzweifelhaft ist schließlich auch, dass die Honorare – wie schon im Werk(rahmen)vertrages vereinbart – von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgegeben waren und von den Zustellern nicht beeinflusst wurden. Das Beweisverfahren ergab auch nicht, dass einzelne Zusteller durch das Anbieten eines geringeren Entgeltes eine höhere Anzahl von Zustellaufträgen der beschwerdeführenden Gesellschaft zu generieren versucht hätten.

Die weiters getroffenen Feststellungen betreffend Inhalte der Zustellerbesprechungen sowie betreffend finanzielle Sanktionen der beschwerdeführenden Gesellschaft gegenüber Zustellern bei Pflichtverletzungen folgen den Darlegungen des Zeugen XXXX . Dass die Zusteller sobwohl bei einer Überschreitung der 30-Minuten-Garantie als auch bei der Nichterreichbarkeit von Kunden bei der Zustellung oder der Zurückweisung einer Bestellung durch den Kunden dennoch das Entgelt für die Vornahme der Zustellung erhielten, wurde seitens der einvernommenen Zeugen durchwegs bestätig. Dass ein Zusteller für eine „fehlerhafte Zustellung“ seitens der Gesellschaft zur Haftung herangezogen wurde, kam im Verfahren nicht hervor.

2.6. Die Feststellungen betreffend die Abgeltung von Werbeaktivitäten durch die XXXX beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten und dem Inhalt eines im Verwaltungsakt aufliegenden Mustervertrages und dahingehender Rechnungen. Diese wurden – wie eingangs bereits ausgeführt – im gegenständlichen Verfahren bei der Ermittlung des von der beschwerdeführenden Gesellschaft bezogenen Entgelts nicht berücksichtigt.

2.7. Das Beweisverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat ergeben, dass die beschwerdeführende Gesellschaft die unter Punkt 1.6. angeführten Zusteller außerhalb des Dienstplanes als Aushilfen beschäftige, um bei hohem Arbeitsanfall zu unterstützen oder kurzfristige Personalausfälle oder Urlauben von Zustellern zu kompensieren. Die überwiegende Mehrheit der aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen (nämlich XXXX ) stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis mit der beschwerdeführenden Gesellschaft als Kassenkraft oder als Koch.

Diese Personen wurden bei Bedarf aktiv von Repräsentanten der beschwerdeführenden Partei kontaktiert (telefonisch oder im Wege der direkten Ansprache in der Filiale), ob sie kurzfristig für Zustellungen übernehmen würden. Die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis mit der beschwerdeführenden Gesellschaft stehenden Personen führten Zustellungen bei Bedarf vor oder nach ihrer Tätigkeit als Kassenkraft oder als Koch aus. Dabei kam es vor, dass sich (insbesondere die telefonisch kontaktierten) Personen aus persönlichen Gründen nicht zur Übernahme von Zustellungen bereiterklärten. Die beschwerdeführende Gesellschaft kontaktierte diesfalls weitere, ihr bekannte Personen.

Die bezughabenden Feststellungen zur Tätigkeit der aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen gründen sich auf die diesbezüglichen Aussagen der Zeugen XXXX , die in zentralen Bereichen übereinstimmten. Bei der Einvernahme der Zeugen zeigte sich, dass die in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis mit der beschwerdeführenden Gesellschaft stehenden Personen teilweise aus Verbundenheit zum Unternehmen handelten und ihren Arbeitgeber mit der aushilfsweisen Vornahme von Zustellungen bei akutem Bedarf unterstützen wollten. Ansonsten lag die Motivation der aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen im Erzielen eines Nebenverdienstes.

Weshalb diese Tätigkeit auf Honorarbasis ausgeübt und nicht als Mehrarbeit im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses erfasst und verrechnet wurde, wurde nicht hinterfragt. Auffällig gestaltete sich in diesem Zusammenhang bei der Einvernahme der nach wie vor im Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft tätigen Zeugen – insbesondere jener des Zeugen XXXX – die Überbetonung der Freiwilligkeit bei der Übernahme von Zustellaufträgen. Ausgehend vom von den Zeugen gewonnenen persönlichen Eindruck liegt insoweit ein abgestimmtes Aussageverhalten vor, welches das Ziel verfolgt, den Eindruck einer im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses angeordneten Mehrarbeit zu vermeiden. Tatsächlich bestehen keine Hinweise auf eine von der beschwerdeführenden Gesellschaft im Rahmen bestehender Dienstverhältnisse angeordnete Durchführung von Zustellung. Sehr wohl erkennbar war allerdings, dass die Verbundenheit mit dem eigenen Arbeitgeber zumindest teilweise als Motivation für die Übernahme vom Zustellungen diente und dass der Einsatz mit Repräsentanten der beschwerdeführenden Gesellschaft (Kassenkraft oder Koordinator/-in) abgestimmt wurde. In dieser Hinsicht ergab etwa die Befragung der Zeugin XXXX , dass sie bei Bedarf ihre Bereitschaft zur Übernahme von Zustellungen kundtat, im Einzelfall jedoch eine Absprache mit der Kassenkraft notwendig war (arg. „wenn du willst, fahre ich noch 1-2 Stunden, bis der Stress abgearbeitet ist“). Diese Konstellation unterscheidet sich freilich nicht maßgeblich von der telefonischen Kontaktaufnahme mit Aushilfen, die zuvor durch Hinterlassung ihrer Telefonnummer ihre Bereitschaft zur stunden- bzw. tageweisen Beschäftigung kundtaten.

Dass (auch) die aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten verfügten, keine Dienstnehmer beschäftigten und nicht aktiv unternehmerisch bzw. werbend als (selbständige) Zustellunternehmer am Markt auftraten ergibt sich schließlich ebenso zweifelsfrei aus den Angabe der einvernommenen Zeugen wie dass sie über keine Gewerbeberechtigung verfügten.

Andere maßgeblich Unterschiede zwischen den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen als die Unterscheidung zwischen aufgrund des Dienstplanes einerseits und lediglich aushilfsweise andererseits tätigen Zustellern lassen sich unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht ausmachen und unterblieb es im Beschwerdeverfahren seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft gänzlich, noch allenfalls unberücksichtigt gebliebene Aspekte aufzuzeigen.

2.8. Dass die Zusteller im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keine eigenen Gewerbeberechtigungen für die Vornahme von Zustellungen verfügten, ergibt sich aus den diesbezüglichen Darlegungen der im Beschwerdeverfahren einvernommenen Zeugen. Diese legten (mit Ausnahme des Zeugen XXXX , dazu sogleich) übereinstimmend dar, dass erst mit der Auslagerung der Zustellungen an die XXXX im Jahr 2010 von den Zustellern Gewerbeberechtigungen verlangt wurden (siehe dazu insbesondere die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2022, L511 2212042–1/9E, und vom 26.01.2022, L511 2212042–2/6E). Vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Abfragen aus dem Gewerberegister in Bezug auf einzelne Zeugen ergaben für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine aufrechten Gewerbeberechtigungen. Vor diesem Hintergrund ist der – vereinzelt gebliebenen – Aussage des Zeugen XXXX , wonach er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über eine Gewerbeberechtigung für das Güterbeförderungsgewerbe verfügt habe, nicht zu folgen. Der Zeuge hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch keine Versicherungszeiten aufgrund von Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 GSVG erworben, was das vorstehend erzielte Ergebnis untermauert.

Aus den Darlegungen sämtlicher einvernommener Zeugen folgt ferner, dass die Zusteller keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten unterhielten, keine eigenen Dienstnehmer beschäftigten und insbesondere nicht aktiv unternehmerisch als (selbständige) Zusteller am Markt auftraten, um weitere Aufträge zu erlangen.

2.9. Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 15.11.2022, RV/7103505/2017, wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2023 von der belangten Sozialversicherungsanstalt übermittelt. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde daraufhin ersucht, eine allenfalls vom Verfassungsgerichthof zuerkannte aufschiebende Wirkung der gegen das Erkenntnis erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG mitzuteilen. Sie teilte mit, dass eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichthof nicht erfolgt und deshalb bei den Finanzbehörden eine Stundung der Abgabenschuld beantragt worden sei.

2.10. Die Feststellungen betreffend die für den Zeitraum 01.01.2012 bis zum 31.12.2016 nach Eröffnung eines Konkursverfahrens durchgeführte Sozialversicherungsprüfung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Sozialversicherungsanstalt, der den Bescheid über den Prüfungsauftrag, Ausdrucke der von der beschwerdeführenden Gesellschaft geführten Lohnkonten, einen Ablaufplan der Prüfung sowie die Niederschrift über die Schlussbesprechung am 06.07.2017, die Beitragsabrechnung vom 18.07.2017 samt Verzugszinsenübersicht und den Prüfbericht vom folgenden Tag umfasst. Die im Prüfbericht dargelegten Unregelmäßigkeiten betreffend die in den Jahren 2013 und 2016 gemeldeten Beitragsgrundlagen betreffend Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft sind im Beschwerdeverfahren unstrittig, zumal das gegen den angefochtenen Bescheid auf die Sozialversicherungsprüfung für den Zeitraum 01.01.2012 bis zum 31.12.2016 gar nicht eingeht. Schon im mit Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis im Konkursverfahren verbundenen Bescheidantrag vom 27.07.2017 wird lediglich früheres Vorbringen betreffend die behauptete selbständige Tätigkeit der Zusteller der beschwerdeführenden Gesellschaft im Zeitraum 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 wiederholt. Ein substantiiertes Vorbringen betreffend Unrichtigkeit der von der belangten Sozialversicherungsanstalt festgestellten Beitragsdifferenzen in den Jahren 2013 und 2016 – die mit der Frage der Einbeziehung von Zustellern in die Pflicht(voll)versicherung im Zeitraum 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 nichts zu tun haben – wurde seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht erstattet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt deshalb den Ausführungen in der Niederschrift über die Schlussbesprechung und dem Prüfbericht im Hinblick auf die unrichtig gemeldeten Beitragsgrundlagen. Ausweislich der schlüssigen Beitragsabrechnung ist der Nachverrechnungsbetrag von EUR 11.511,40 erweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtslage:

Gemäß § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 11/2023, unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet wird.

Dienstnehmer im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG zufolge, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Den Dienstnehmern stehen gemäß § 4 Abs. 4 ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z. 1 lit. f B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG sind Dienstnehmer von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

Gemäß § 7 Z. 3 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).

Gemäß § 10 Abs. 1 erster Satz ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z. 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.

§ 11 Abs. 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.

Gemäß § 49 ASVG Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 58 Abs. 2 ASVG zufolge schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß Abs. 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen.

Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, § 539a Abs. 2 ASVG zufolge nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist gemäß § 539a Abs. 3 ASVG so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

3.2. Behandlung der Vorfrage – Vorliegen von der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegender Dienstverhältnisse:

3.2.1. Das Bestehen der Pflichtversicherung ist im Beitragsverfahren eine Vorfrage. Wurde die Pflichtversicherung rechtskräftig festgestellt, so ist das Bundesverwaltungsgericht an diese Entscheidung daran gebunden (VwGH 30.08.2022, Ra 2021/08/0119 mwN). Im gegenständlichen Fall liegt eine rechtskräftige Entscheidung lediglich in Ansehung eines Dienstnehmers vor. Das Bundesverwaltungsgericht war daher dazu verhalten, in dieser Entscheidung die zur Beurteilung der Vorfragen (unter Bildung entsprechender Fallgruppen, denen verallgemeinerungsfähigen Sachverhaltselemente zugrunde liegen) erforderlichen Feststellungen zu treffen und dazu Beweise aufzunehmen (VwGH 04.08.2014, Zl. 2012/08/0132).

3.2.2. Bereits an dieser Stelle ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 15.11.2022, RV/7103505/2017, die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß § 82 EStG 1988 zur Haftung für Lohnsteuer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum herangezogen hat. Das Bundesfinanzgericht ging insbesondere davon aus, dass die im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 von der beschwerdeführenden Gesellschaft beschäftigten Zusteller von Speisen und Getränken (insgesamt 75 Personen) als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen sind, für die Lohnsteuer berechnet und abgeführt hätte werden müssen. Da die beschwerdeführende Gesellschaft dem nicht nachgekommen sei und auch keine Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds abgeführt habe, hafte sie für die entgangene Lohnsteuer und habe die Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds nachzuentrichten.

Als Dienstnehmer gilt gemäß 4 Abs. 2 3. Satz ASVG auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, ist auch die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend festgestellt. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, insbesondere Haftungsbescheiden gemäß § 82 EStG 1988 (VwGH 06.05.2020, Ra 2017/08/0108 mwN).

Da im gegenständlichen Fall die beschwerdeführende Gesellschaft rechtkräftig gemäß § 82 EStG 1988 zur Haftung für Lohnsteuer für die Beschäftigung von Speisenzustellern im hier maßgeblichen Zeitraum herangezogen wurde (dem Verfahren vor den Finanzbehörden liegt ebenfalls die hier gegenständliche Sozialversicherungs- und Abgabenprüfung für den Zeitraum 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 zugrunde) und keine die Bindungswirkung der Entscheidung sistierende Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts vorliegt, erfolgte die hier zur sozialversicherungsrechtlich zu beurteilende Beschäftigung von Speisenzustellern im Rahmen von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG unterliegenden (und lohnsteuerpflichtigen) Dienstverhältnissen.

Die folgenden Erwägungen treten zu diesem Umstand lediglich ergänzend hinzu, insbesondere für den Fall, dass die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes nachträglich wegfallen sollte; sie sind ferner in Ansehung der Dienstnehmer XXXX und XXXX maßgeblich.

3.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrags vom Werkvertrag darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet oder ob er die Herstellung eines Werks gegen Entgelt übernimmt, wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, wohingegen es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf dessen Bereitschaft zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit) ankommt (VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130 mwN; grundlegend VwGH 20.05.1980, VwSlg 10140 A/1980).

Der Werkvertrag begründet demgegenüber in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen, mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein gewährleistungstauglicher Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche beurteilt werden können (VwGH 15.05.2019, Ra 2016/08/0056). Bei der Abgrenzung kommt dem wahren wirtschaftlichen Gehalt im Sinn des § 539a ASVG besondere Bedeutung zu.

Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind bei einem Werkvertrag lediglich auf das Endprodukt gerichtet. Deshalb handelt es sich etwa beim Tanzen oder der Erteilung von Unterricht nicht um ein Endprodukt, sondern um die Erbringung qualifizierter (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der über keine unternehmerische Organisation verfügt und nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte zu Werken mit einer gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung erklärt werden (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; 21.09.2015, Ra 2015/08/0045).

3.2.4. Wenn die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrem Rechtsmittel vorbringt, die Zusteller hätten aufgrund eines Werk(rahmen)vertrages wiederkehrend einzelne Aufträge (Zustellfahrten) übernommen, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass damit überhaupt die Herstellung eines Werks in Gestalt einer vertraglich vorab individualisierten und konkretisierten Leistung – wie in der eingangs referierten Rechtsprechung beschrieben – überantwortet wurde. Die wiederkehrende Verrichtung von Zustellfahrten zur Zustellung von Speisen und Getränken einschließlich des Inkassos stellt sich nämlich als laufend zu erbringende Dienstleistung und nicht als Herstellung eines mit einem gewährleistungstauglichen Erfolg verbundenen Endproduktes im Rahmen eines Zielschuldverhältnisses dar. Den Zustellern wurden Produkte (die bestellten Speisen und Getränke) in fertiggestelltem Zustand übergeben, um diese an eine Zustelladresse zu verbringen und dort Zug um Zug gegen die Bezahlung des mit der beschwerdeführenden Gesellschaft vereinbarten Kaufpreises zu übergeben. Von der Herstellung eines mit einem gewährleistungstauglichen Erfolg verbundenen Werks kann somit nicht gesprochen werden.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes stand bei der Tätigkeit der Zusteller bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) die regelmäßig wiederkehrende Erbringung der festgestellten Leistungen für die beschwerdeführende Gesellschaft im Rahmen der zuvor durch Eintragung in den Dienstplan vereinbarten Dienste im Vordergrund. Die Bedeutung der Erfüllung eines einzelnen Zustellauftrages war für die beschwerdeführende Gesellschaft zwar vernachlässigbar. Sie musste allerdings die zeitgerechte Auslieferung der eingegangenen Bestellungen insgesamt sicherstellen und dazu über eine ausreichende Anzahl an Zustellern in der Filiale zur Auslieferung verfügen. Die wesentliche Leistungsverpflichtung der Zusteller bestand in der wiederkehrenden Zurverfügungstellung der Arbeitskraft während der übernommenen Dienste im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses und nicht der Herstellung einiger in sich abgeschlossener Werke mit anschließendem Ende des Vertragsverhältnisses. Werden solche – tatsächlich laufend zu erbringende – (Dienst)Leistungen nur in (zeitliche) Abschnitte zerlegt und zu Werken erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, ist dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenn Erwerbstätige über keine maßgebliche eigene betriebliche Organisation verfügen und im Wesentlichen nur über den Einsatz der eigenen und keine besondere Qualifikation aufweisenden Arbeitskraft disponieren bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (VwGH 28.03.2017, Ra 2017/08/0016). Sämtliche Zusteller verfügten über keine eigene betriebliche Organisation und traten nicht aktiv am Markt als Zustellunternehmer auf, wobei die vereinzelte Erbringung weiterer Leistungen wie das Austragen von Zeitungen in den Morgenstunden nicht ins Gewicht fällt. Die Zusteller stellten – unter Zugrundelegung der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise – der beschwerdeführenden Gesellschaft ihre Arbeitskraft zur Verfügung. Dabei erbrachten sie im Rahmen einer mehrere Jahre fortdauernden Rechtsbeziehung Tätigkeiten, für die keine besondere Qualifikation erforderlich war. Ein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit ist im gegenständlichen Fall nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen eines Werkvertrages bzw. mehrerer aneinandergereihter Werkverträge zu verneinen. Die Zerlegung der laufend zu erbringenden Leistungen der Zusteller in aneinandergereihte Aufträge in dem mit den Zustellern vereinbarten Werk(rahmen)vertrag stellt sich vor diesem Hintergrund als unbeachtlich dar.

3.2.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus bereits wiederholt zu ähnlichen Sachverhalten erkannt, dass es sich bei der Tätigkeit eines Pizzazustellers um eine einfache manuelle Tätigkeit ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers handelt und deshalb bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit ein (echtes) Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (VwGH 23.05.2019, Ra 2019/08/0088; 04.04.2016, Ra 2015/08/0195; 26.01.2010, Zl. 2009/08/0269, jeweils mwN).

Ausweislich der Feststellungen umfasste der Tätigkeitsbereich der Zusteller die Übernahme der in einer Wärmetasche verstauten Speisen und allenfalls von Getränken sowie der Rechnung, auf der auch die Zustelladresse vermerkt war, in der Filiale. Die geschuldete Leistung bestand sich darin, die Zustelladresse mit seinem Fahrzeug anzusteuern und dort die Waren Zug um Zug gegen Bezahlung an die Kunden auszuhändigen. Dabei handelt es sich um einfache manuelle Tätigkeiten im Sinn der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die bei ihrer Ausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben. Die in der Beschwerde behauptete selbständige Routenoptimierung fand ebensowenig statt, wie die Übernahme eines (unternehmerischen) Risikos im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Zustellgarantie oder anderweitige Schwierigkeiten bei der Zustellung, wie die Zurückweisung der Bestellung durch den Kunden oder die Unmöglichkeit einer Übergabe bzw. Kontaktaufnahme mit dem Kunden an der Zustellanschrift. Welche Zustellaufträge den Zustellern überantwortet wurden, hing entweder vom Zufall ab, wenn die Reihenfolge des Einlangens ausschlaggebend war, oder von der Einteilung des/der von der beschwerdeführenden Gesellschaft eingesetzten Koordinators/Koordinatorin bzw. fallweise auch der in der Filiale tätigen Kassenkraft. Ein relevanter unternehmerischer Entscheidungsspielraum der Zusteller ist dabei nicht erkennbar. Der vereinzelte Tausch von Zustellaufträgen untereinander – etwa wegen mangelnder Sprach- oder Ortskenntnisse – kann noch nicht als Ausfluss unternehmerischer Dispositionen der einzelnen Zusteller gesehen werden. Da die Zusteller über keine unternehmerische Organisation verfügte und letztlich nur über die eigene Arbeitskraft disponierten, kann in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung schon aufgrund der Art der übernommenen Tätigkeit vom Vorliegen eines (in Anbetracht der Regelmäßigkeit der geleisteten Dienste) auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses und nicht von aneinander gereihten Werkverträgen ausgegangen werden.

3.2.6. Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages) – nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mwN).

Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw.). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003).

Der freie Dienstvertrag im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG unterscheidet sich vom abhängigen (echten) Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG durch die persönliche Unabhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber. Gegenstand des freien Dienstvertrags sind also Dienstleistungen, die nicht in persönlicher Abhängigkeit geleistet werden (VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130; 26.11.2015, Zl. 2012/15/0204).

3.2.7. Für eine in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG erbrachte Leistung der Zusteller spricht zunächst das für das Tätigkeitsbild charakteristische geringe Qualifikationsniveau (zu dessen Maßgeblichkeit näher VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Wie erwähnt, kann nach der Rechtsprechung bei einfachen manuellen Tätigkeiten wie jener eines Speisenzustellers bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden.

Darüber hinaus waren die Zusteller der Lage des Falles nach – entgegen den Beschwerdebehauptungen – zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Die persönliche Arbeitspflicht ist Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (sanktionsloses Ablehnungsrecht, siehe dazu VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011 mwN). Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003).

Im gegenständlichen Fall waren die Zusteller, die nicht als bloße Aushilfen eingesetzt wurden, sondern Dienste nach Dienstplan verrichteten, den Feststellungen zufolge dazu verpflichtet, die von ihnen übernommenen Dienste persönlich zu verrichten.

Die einzelnen Zustellaufträge mussten darüber hinaus – auch von den nur aushilfsweise als Zustellern eingesetzten Personen – nach den Anweisungen des/der von der beschwerdeführenden Gesellschaft eingesetzten Koordinators/Koordinatorin (oder gegebenenfalls der in der Filiale anwesenden Kassenkraft) verrichtet werden und wurden in der Regel nach der Reihenfolge ihres Einlangens vergeben. Bei Abwesenheit des/der Koordinators/Koordinatorin erfolgte die Zuweisung nach der Reihenfolge der Anmeldung der Zusteller im Computersystem der beschwerdeführenden Gesellschaft. Den Zustellern kam keine allgemeine Befugnis zu, ihnen zugeteilte bzw. sich aus der Reihenfolge der Anmeldungen ergeben Zustellaufträge nach Gutdünken sanktionslos abzulehnen. Die beschwerdeführende Gesellschaft war vielmehr zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe und zur rechtzeitigen Auslieferung der bestellten Speisen und Getränke auf die vorbehaltslose Ausführung der den Zustellern zugewiesenen Aufträge angewiesen und musste sich auf die Erledigung der Aufträge durch die gerade im Dienst befindlichen Zusteller verlassen. Unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) ist ein sanktionsloses Ablehnungsrechtes in einem zeitkritische Leistungen wie das Zustellen warmer Speisen erbringenden Betrieb nicht vorstellbar. Die beschwerdeführende Gesellschaft legte auch nicht dar, wer die Zustellungen im Fall einer Ablehnung durch die anwesenden Zusteller sonst hätte übernehmen sollen. Die Aufstellung eines auf Erfahrungswerten beruhenden Dienstplanes, aus welchem die zur Führung des Betriebes erforderliche Anzahl gleichzeitig Dienst versehender Zusteller explizit hervorgeht und bei dessen Nichteinhaltung finanzielle Sanktionen ausgesprochen wurden, spricht in einer Gesamtbetrachtung ebenfalls gegen das Bestehen eines sanktionslosen Ablehnungsrechtes. Dass Absprachen unter Zustellern in Bezug auf die Verrichtung bestimmter Fahrten wie etwa ein Abtausch von Fahrten untereinander und damit eine abweichende Aufteilung der zu verrichtenden Arbeit untereinander bei Abwesenheit der/des Koordinators/Koordinatorin fallweise möglich waren, ist nicht mit einem sanktionslosen Ablehnungsrecht gleichzusetzen. Das Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft an einer raschen Erledigung der Auslieferungen blieb bei dieser Vorgehensweise gewahrt und es kam nicht zu einer Ablehnung von im Raum stehenden Aufträgen, sondern nur zu einer anderen Verteilung derselben. Entsprechendes gilt für Dispositionen über Zustellaufträge, die von Zustellern aufgrund unzureichender Sprach- oder Ortskenntnis nicht verrichtet werden konnten. Auch insoweit lag der Tausch solcher Aufträge im Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft und stellte keine unternehmerische Disposition der einzelnen Zusteller dar. Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht wurde somit im hier gegenständlichen Zeitraum nicht gelebt.

Die gegenteilige Regelung im Werk(rahmen)vertrag ist als zum Schein getroffene Vereinbarung anzusehen. Nach der Rechtsprechung steht beim Nichtvorhandensein eines Vertreterpools eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, im Verdacht, ein Scheingeschäft zu sein (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 mwN; 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268). Genau dies trifft hier zu. Die beschwerdeführende Gesellschaft sah eine nach Erfahrungswerten ausreichende Mindestanzahl von Zustellern im Dienstplan (abhängig von der Tageszeit bzw. vom Wochentag) zur Aufrechterhaltung des Betriebs vor. Ergänzend stand ein Bereitschaftsdienst (höchstens zwei Personen) zur Verfügung. Da die bestellten Speisen und Getränke allesamt raschest innerhalb der kundenseitig ausgesprochenen Zeitgarantie ausgeliefert werden mussten, kamen im Fall des hypothetischen Bestehens eines sanktionslosen Ablehnungsrechtes nur die in der Filiale gerade anwesenden oder in erwartbarer Zeit zurückkehrenden Zusteller für die Übernahme eines abgelehnten Auftrages in Betracht. Da den Feststellungen zufolge während der Mittags- und Abend- bzw. Nachtzeit die Wartezeit auf neue Zustellaufträge immer kurz war, ist das Vorhandensein eines in der Filiale verfügbaren hinreichend großen Vertreterpools, der eine rechtzeitige Abarbeitung auch der unattraktivsten Zustellungen innerhalb kurzer Frist gestattet hätte, auszuschließen. Die beschwerdeführende Gesellschaft hielt auch keinen Pool an eigenen (insoweit weisungsgebundenen) Dienstnehmern für die Übernahme der unattraktivsten Zustellungen zur Verfügung. Bezeichnenderweise setzte die beschwerdeführende Gesellschaft zwar eigene Dienstnehmer auch für Zustellungen ein, behandelte diese Leistungen jedoch nicht als Mehrdienstleistungen im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses, sondern als eine vorgeblich selbständige Leistungserbringung. In Anbetracht des Gesamtbildes der Tätigkeit ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes offenkundig, dass insoweit lediglich eine zum Zweck der Kostenoptimierung (Vermeidung von Überstundenzuschlägen) Scheinkonstruktion geschaffen wurde. Die Tätigkeit der aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen unterschied sich nämlich nicht wesentlich von jener der laut Dienstplan tätigen Zusteller. Sobald sie sich zur Übernahme von Zustellungen bereiterklären, hatten sie sich im System anzumelden, wurden gleich wie andere Zusteller behandelt und hatten zugewiesene Zustellungen zu übernehmen. Dass sie sich nicht in den Dienstplan eintrugen, sondern auf Abruf tätig wurden, ändert nichts am Bestehen persönlicher Arbeitspflicht. Diese trat nämlich mit der Zusage ein, für Zustellungen zur Verfügung zu stehen. Nach der Rechtsprechung ist diese Konstellation, in der angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten ausgeschlagen werden können, aber bei Abruf und Zusage von Leistungen die Arbeitspflicht begründet wird, nicht mit einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht gleichzusetzen (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003). In Ansehung der aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen ist wesentlich, dass diese im Vorhinein ihre Bereitschaft bekundeten, bei Bedarf kontaktiert zu werden. Aufgrund der Kurzfristigkeit solcher Anfragen konnte die beschwerdeführende Gesellschaft nicht in jedem Fall mit einer Zusage rechnen und was dies auch nicht von vornherein bezweckt. Sobald eine kontaktierte Person allerdings zusagte, konnte die beschwerdeführende Gesellschaft sehr wohl darauf bauen, dass diese Person am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. Damit ist jedoch ein sanktionsloses Ablehnungsrecht im Sinn der dargelegten Rechtsprechung zu verneinen.

Gegen das Vorhandensein eines Vertreterpools sowie ein sanktionsloses Ablehnungsrecht spricht im Ergebnis auch das geringe Entgelt (beispielsweise in der Filiale XXXX EUR 2,00) pro Zustellung. Unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten ist nicht davon auszugehen, dass die Zusteller (gerade solche, die sich als Aushilfen einen Zuverdienst sichern wollten) lange Wartezeiten in der Filiale in Kauf nahmen, um auf attraktivere Zustellfahrten zu warten. Das geringe Entgelt bewirkte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vielmehr die Notwendigkeit, das vorgegebene System der Zuteilung der Zustellaufträge in der Reihenfolge des Einlangens hinzunehmen, um auf eine möglichst hohe Anzahl von Zustellfahrten und damit von einzelnen Vergütungen zu kommen.

Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht ist zusammenfassend mit den Anforderungen an die Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen und unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes davon auszugehen, dass eine mehrmalige grundlose Ablehnung von Zustellaufträgen kundenseitig zu einem Reputationsverlust und im Hinblick auf den Zusteller zur Beendigung der Zusammenarbeit geführt hätte. Die allfällige Befugnis eines Erwerbstätigen, einzelne angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt im Übrigen – wie bereits erwähnt – die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als sanktionsloses Ablehnungsrecht (in einem weiteren Sinn) deklariert werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, dass die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist nach der Rechtsprechung ein deutlicher Unterschied zu machen. Selbst wenn Zusteller demnach dazu befugt gewesen wären, einzelne Zustellaufträge nicht wahrzunehmen, wäre dies nicht als die persönliche Arbeitspflicht auszuschließendes Ablehnungsrecht anzusehen.

3.2.8. Persönliche Arbeitspflicht ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn eine generelle Vertretungsbefugnis weder behauptet noch festgestellt worden ist. Eine ausdrückliche Untersagung der Vertretung bei der Erbringung von Arbeitsleistungen ist nicht erforderlich (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032). Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann allerdings – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen konnten, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045).

Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nach der Rechtsprechung nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen (VwGH 16.11.2011, Zl. 2008/08/0152 mwN).

Im gegenständlichen Fall bestand zwar die Möglichkeit, übernommene Dienste mit einem anderen in der Filiale tätigen Zusteller zu tauschen bzw. bei eigener Verhinderung einen anderen in der Filiale tätigen Zusteller als Vertreter namhaft zu machen bzw. auf den Bereitschaftsdienst zu greifen. Eine die persönliche Arbeitspflicht ausschließende generelle Vertretungsbefugnis ist darin freilich nicht zu sehen, zumal eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer, vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (etwa in Gestaltung von Vertretungsregelungen und Mitspracherechtem im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung) keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen (VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115). Eine Vertretung durch Personen, die nicht als Zusteller in der Filiale eingeführt waren, war ausweislich der Feststellungen nicht möglich.

Die Zusteller verrichteten ihre Dienste stets persönlich. Sie verfügten über keine eigenen Dienstnehmer, sodass ihnen keine Vertreter zur Verfügung standen. Im Verhinderungs- oder Krankheitsfall musste sich die beschwerdeführende Gesellschaft des Bereitschaftsdienstes oder eines anderen in der Filiale eingeführten Zustellers zu bedienen. Im Fall der Krankmeldung wurde eine solche Vertretung durch Repräsentanten der beschwerdeführenden Gesellschaft veranlasst, ohne dass sich der verhinderte Zusteller darum kümmern müsste. Ein in den Betrieb nicht eingeführter Vertreter hätte darüber hinaus erst eingeschult werden müssen, da zur Erbringung der Leistungen Ortskenntnisse und Kenntnisse der betrieblichen Abläufe der beschwerdeführenden Gesellschaft erforderlich waren. Da die Gesellschaft selbst einen Bereitschaftsdienst im Rahmen der Dienstplanerstellung etablierte, ist geradezu offenkundig, dass der Einsatz betriebsfremder Dritter als Vertreter nicht gewünscht war. Das mit Zustellern im Werk(rahmen)vertrag rechtsgeschäftlich vereinbarte Vertretungsrecht hält somit weder einer an einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise orientierten Prüfung stand, noch ergaben sich im Verfahren Hinweise darauf, dass die angeblich eingeräumte Vertretungsbefugnis tatsächlich in Anspruch genommen wurde.

Eine die persönliche Arbeitspflicht ausschließende generelle Vertretungsbefugnis liegt zusammenfassend nicht vor. Die Zusteller waren zur persönlichen Erbringung der übernommenen Leistungen verpflichtet und kam dieser Pflicht auch stets nach. Die anders gelagerte Argumentation in der Beschwerde ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Überlegungen nicht nachvollziehbar.

3.2.9. Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es ferner von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann. Die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation hat in der Regel zur Folge, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann (sogenannte stille Autorität des Dienstgebers, näher dazu VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich Weisungen an den Beschäftigten aus anderen Gründen erübrigen, etwa weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat (VwGH 13.11.2013, Zl. 2013/08/0150).

Im gegenständlichen Fall waren die Zusteller vollständig in die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgegebene Auflauforganisation eingebunden. Sie hatten sich zum Dienstantritt laut dem im Vorhinein festgelegten Dienstplan bzw. nach Abruf in der Filiale einzufinden und sich am Computerterminal anzumelden. Über dieses Terminal bzw. die/den in der Filiale tätige/-n Koordinator/-in wurden die gerade offenen Zustellaufträge zugewiesen, ohne dass den Zustellern dabei eine maßgebliche eigene Entscheidungsbefugnis (im Sinn einer unternehmerischen Gestaltungsfreiheit) zukam. Die Zustellungen waren umgehend und möglichst rasch abzuarbeiten, zumal in der Regel warme Speisen auf Bestellung ausgeliefert wurden. Zur Übernahme der Zustellung war die persönliche Anwesenheit in der Filiale erforderlich. Nach der Auslieferung musste die Filiale deshalb zur Übernahme der nächsten Auslieferung umgehend wieder aufgesucht werden. Die durch Eintragung in den Dienstplan übernommenen Dienste mussten eingehalten werden, bei einer hohen Anzahl offener Bestellungen musste Mehrarbeit verrichtet werden. Zu Beginn der Tätigkeit wurden die Zusteller von einem in der Filiale tätigen Zusteller eingeschult. Richtlinien und Aktionen der beschwerdeführenden Gesellschaft wurden in Zustellerbesprechungen ebenso kommuniziert wie das gegenüber den Kunden der Gesellschaft erwünschte bzw. zu unterlassende Verhalten. Bei gravierenden Verstößen seitens der Zusteller oder der Nichteinhaltung von Diensten wurden Sanktionen ausgesprochen. Das gebotene Auftreten gegenüber Kunden wurde in Zustellerbesprechungen ebenso thematisiert wie der Umgang mit Gutscheinen, Aktionen und Essensmarken sowie Richtlinien der beschwerdeführenden Gesellschaft.

Die Zusteller unterlagen somit sowohl in Bezug auf den Arbeitsort, die näheren Umstände der Leistungserbringung (welche Waren an welche Zustellanschrift in welchem zeitlichen Rahmen zuzustellen waren) sowie die Arbeitszeit (letztes gilt in Bezug auf die aushilfsweise tätigen Zusteller nur eingeschränkt, da ihre Tätigkeit bedarfsorientiert ausgestaltet war und sich die Arbeitszeit nach der Auslastung richtete) den Weisungen und Ordnungsvorschriften der beschwerdeführenden Gesellschaft. Die nicht nur aushilfsweise tätigen Zusteller hatten darüber hinaus Bekleidungsvorschriften einzuhalten. Da sämtliche (ob ihm Rahmen des Dienstplanes oder als Aushilfen) Zusteller ständig wiederkehrend für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig wurden (und teilweise schon vor dem hier gegenständlichen Zeitraum tätig waren), wussten sie, wie sie sich im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft zu verhalten hatten. Sie waren in die vorhandenen Strukturen eingebunden und fügten sich diesen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht auch kein Zweifel daran, dass sämtliche Zusteller an die von Repräsentanten der beschwerdeführenden Gesellschaft erteilten Weisungen – die entweder individuell von in der Filiale tätigen Bediensteten oder in allgemeiner Form bei Zustellerbesprechungen erteilt wurden – gebunden war und auch zumindest eine schlüssige Einigung dahingehend zustande kam, dass sich die Zusteller zur Umsetzung dieser Weisungen verpflichteten. Bei den erörterten Weisungen handelte es sich schließlich nicht um rein sachliche, das Arbeitsverfahren betreffende Weisungen, sondern um auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtete persönliche Weisungen.

Für die beschwerdeführende Gesellschaft bestand darüber hinaus die Möglichkeit, die Zusteller unmittelbar während ihrer Tätigkeit sowohl direkt (etwa durch Nachfahren, zumal die Zielanschrift bekannt war), als auch indirekt (durch telefonische Rückmeldungen von Kunden oder Rückfragen bei den Kunden) zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu können. Die übernommenen Zustellfahrten wurden im Computersystem erfasst und die beschwerdeführende Gesellschaft konnte im Wege dieses Systems jederzeit in Erfahrung bringen, ob Zusteller gerade auf einen Auftrag warteten oder aktuell unterwegs zu einer ihnen vorgegebenen Anschrift war. Von Kunden kommunizierte Fälle des Abweichens vom geforderten Arbeitsverhalten wurden in Zustellerbesprechungen aufgegriffen und zum Anlass für Unterweisungen und unter Umständen für Sanktionen genommen, worin sich die Kontrollunterworfenheit der Zusteller manifestiert. Die beschwerdeführende Gesellschaft nahm somit die Möglichkeit wahr, das Arbeitsverhalten der Zusteller zu kontrollieren und bei Bedarf einzugreifen. Die Zusteller unterlagen auf diesem Weg einem von den betrieblichen Strukturen ausgehenden Kontroll- und Anpassungsdruck, der für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit geradezu charakteristisch ist (zur Maßgeblichkeit von Sanktionen siehe etwa VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171).

Für das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit spricht schließlich der Umstand, dass die Zusteller der beschwerdeführenden Gesellschaft ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellten und ansonsten nicht unternehmerisch tätig waren, sie von einem an Steuerberater ausgelagerten Mindestmaß an eigener Buchhaltung abgesehen über keine eigene betriebliche Organisation verfügten und sogar bei der Rechnungslegung auf Strukturen der beschwerdeführenden Gesellschaft zurückgriffen, sich selbst keines Hilfspersonals bedienten und auch selbst nicht aktiv am Markt als Zustellunternehmer auftraten.

Ein maßgeblicher eigener Gestaltungsspielraum der Zusteller war ebensowenig feststellbar, wie ein von ihm übernommenes unternehmerisches Risiko. Der mit Zustellern abgeschlossene Werk(rahmen)vertrag garantiert diesen eine Mindestanzahl von Zustellungen und damit im Ergebnis ein Mindesteinkommen. Die Zuteilung von Zustellfahrten nach der Reihenfolge des Eintreffens der Zusteller in der Filiale stellte eine regelmäßige Auftragserteilung sicher, ohne dass sich die Zusteller – über die Anwesenheit in der Filiale hinaus – um die Erteilung von Zustellaufträgen bemühten musste. Es kam auch nicht hervor, dass einzelne Zusteller in einen Preis- oder sonstigen Wettbewerb mit anderen Zustellern eingetreten wären, um zusätzliche Zustellungen zu generieren und das eigene Einkommen zu erhöhen. Bei Überschreitung der von der Gesellschaft gewährten Zeitgarantie hatten die Zusteller entgegen dem Beschwerdevorbringen keine nachteiligen Folgen zu gewärtigen. Sie trugen auch kein wirtschaftliches Risiko, wenn Kunden von ihm am Ort der Zustellung nicht angetroffen werden konnten oder Kunden die Zustellung zurückwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht kann deshalb das in der Beschwerde behauptete „klassische Unternehmerrisiko“ nicht erkennen. Die Art und Weise der Durchführung der Zustelltätigkeit war vielmehr so detailliert durch die betrieblichen Abläufe der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgezeichnet, dass kein noch irgendwie relevanter Spielraum für eine eigene unternehmerische Gestaltung der Zustellaktivitäten bestand. Das Risiko des Entgehens einer Erwerbsmöglichkeit bei einer Fahrzeugpanne ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als maßgebliches Merkmal einer unternehmerischen Tätigkeit anzusehen, da es sich dabei um zufällige Ereignisse und nicht um Ergebnisse unternehmerischer Dispositionen handelt. Das Einkommen der Zusteller war der Sache nach von der Anzahl der übernommenen Dienste und von der Auslastung der von der beschwerdeführenden Gesellschaft betriebenen Filialen abhängig und nicht von unternehmerischen Entscheidungen oder unternehmerischen Geschick der Zusteller.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht bei einer Gesamtbetrachtung kein Zweifel daran, dass die für die beschwerdeführende Gesellschaft tätigen Zusteller ihre Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt haben. Sie waren zur persönlichen Leistungserbringung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses verpflichtet (bei aushilfsweise tätigen Zustellern trat die persönliche Leistungspflicht nach Übernahme der angebotenen Arbeitsmöglichkeit ein) und unterlagen Weisungen im Hinblick auf den Arbeitsort und das arbeitsbezogene Verhalten und waren bei Eintragung in denselben zur Einhaltung des Dienstplanes sowie gegebenenfalls zur Erbringung von zeitlichen Mehrleistungen verpflichtet. Das Arbeitsverfahren unterlag einfachen Sachzwängen und es unterlagen die Zusteller auch insoweit einer regelmäßigen Kontrolle, als Rückmeldungen von Kunden oder Wahrnehmungen der Repräsentanten der beschwerdeführenden Gesellschaft in Zustellerbesprechungen entsprechend aufgegriffen wurden. Die Zusteller erbrachten ihre Leistungen stets persönlich, etablierten keine eigenen unternehmerischen Strukturen, beschäftigten keine eigenen Dienstnehmer und es kam ihnen keine eigene unternehmerische Gestaltungsmöglichkeit zu. Vertretungen waren nur innerhalb des Vertreterpools möglich, im Krankheits- oder Verhinderungsfall erfolgte die Organisation der Vertretung durch die beschwerdeführende Gesellschaft. Da die im Rahmen des Dienstplanes tätigen Zusteller zudem einem Konkurrenzverbot im Hinblick auf eine Tätigkeit als Zusteller für andere Gastronomiebetriebe unterlagen, hätten sie für solche Auftragnehmer gar nicht unternehmerisch tätig sein können. Das Bestehen eines Konkurrenzverbotes bringt die abhängigen Arbeitsverhältnissen typische Unterordnung deutlich zum Ausdruck (VwGH 18.08.2015, Zl. 2013/08/0121).

3.2.10. Die beschwerdeführende Gesellschaft stützt ihr Rechtsmittel zunächst maßgeblich auf den Umstand, dass Zusteller die Zustellungen mit eigenen Fahrzeugen vornahmen, dessen Kosten sie zu tragen hatte. Die Zusteller hätten damit das „für die Zustellung maßgebliche Betriebsmittel“ selbst eingebracht. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist mit ihrem Vorbringen insoweit im Recht, als sich die Zusteller tatsächlich eines ihnen gehörenden Kraftfahrzeuges für die Vornahme der Zustellungen bedienten. Einzelne Zusteller wie XXXX verfügten sogar über ein Kraftfahrzeug, das sie vornehmlich für die Tätigkeit im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft und nur selten für private Fahrten nutzte. Demgegenüber hat sich das weitere Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft im Verfahren nicht bestätigt, die Zusteller hätten weitere Arbeitsmittel wie Wärmetaschen oder Arbeitskleidung selbst beistellen müssen.

In Bezug auf die Verwendung des privaten Kraftfahrzeuges durch Speisenzusteller hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges durch Speisenzusteller am Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Fall des Zutreffens der dafür maßgeblichen Kriterien nichts ändert (VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153, zum Betrieb der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft; 10.09.2014, Ro 2014/08/0069; zur Beschäftigung des XXXX vgl. 25.08.2022, Ra 2022/08/0112).

Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegt, ist nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung vorzunehmen. Die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges ist dabei zu berücksichtigen, jedoch aufgrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung für sich alleine nicht ausschlaggebend. Da im gegenständlichen Fall die maßgeblichen Kriterien für das Vorliegen einer in persönlicher Abhängigkeit ausgeübten Beschäftigung vorhanden sind, kommt dem Umstand der Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges – selbst wenn diese in Einzelfällen zur Kostenoptimierung überwiegend für die Verrichtung von Zustellfahrten gewidmet gewesen sein – für sich keine entscheidende Bedeutung zu. Andernfalls könnte die Frage der Versicherungszuordnung alleine über diesen Aspekt der Tätigkeit gesteuert werden, was keinesfalls sachgerecht ist.

3.2.11. Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft auf verschiedene Entscheidungen (insbesondere des Obersten Gerichtshofes) zur Qualifikation der Tätigkeit von Zustellern verweist, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich dabei jeweils um einzelfallbezogene und für das Bundesverwaltungsgericht und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes nicht bindende Beurteilungen handelt. Auch die ins Treffen geführten Empfehlung des Hauptverbandes zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens (E-MVB), Punkt 004-ABC-Z-003, bringt deutlich zum Ausdruck, dass die Abgrenzung nach Ansicht des Hauptverbandes jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat. Die Beurteilung der Pflichtversicherung hat demnach immer an Hand der Prüfungsreihenfolge unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu erfolgen. Zustelldienste sind der zitierten Empfehlung zufolge außerdem nur dann als neue Selbstständige anzuerkennen, wenn es sich um einen Zustelldienst handelt, der organisatorisch von der Pizzeria getrennt ist, der eigene PKW genützt wird und auf eigene Kosten eine Warmhalteausrüstung gekauft wurde. Mit der zitierten Empfehlung des Hauptverbandes ist für die beschwerdeführende Gesellschaft somit nichts gewonnen. Einerseits ist die Empfehlung nicht dermaßen zu verstehen, dass Pizzazusteller vorbehaltlos als neue Selbstständige anzuerkennen wären (explizit VwGH 10.09.2014, Ro 2014/08/0069). Andererseits kann keine Rede davon sein, dass die für die beschwerdeführende Gesellschaft tätigen Zusteller einen organisatorisch getrennten Zustelldienst betrieben und eine eigene Warmhalteausrüstung gekauft hätten. Es liegen somit fallbezogen nicht einmal die in der Empfehlung definierten sachverhaltsbezogenen Voraussetzungen vor.

3.2.12. Da somit schon die nach der Rechtsprechung unterscheidungskräftigen Kriterien zu einem eindeutigen Ergebnis führen, muss auf die Nebenkriterien nicht weiter eingegangen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegensteht (VwGH 13.11.2013, Zl. 2011/08/0153). Dass einzelne Zusteller im verfahrensgegenständlichem Zeitraum parallel unselbständig erwerbstätig waren schließt ein weiteres Dienstverhältnis in keinster Weise aus.

3.2.13. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass sich die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits aus der persönlichen Abhängigkeit ergibt, ist mit jener doch ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden. Folglich kann wirtschaftliche Abhängigkeit zwar bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit (VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011).

Die Tätigkeit von Zustellern in wirtschaftlicher Abhängigkeit stellt sich somit als unmittelbare Folge der bereits erkannten persönlichen Abhängigkeit dar und findet im festgestellten Sachverhalt Bestätigung, wonach die Zusteller über keine eigene unternehmerische Struktur und keine maßgeblichen eigenen Betriebsmittel verfügte.

3.2.14. Die in der Beilage zum gegenständlich angefochtenen Bescheid genannten Personen haben sohin ihre (entgeltliche) Tätigkeit als Zusteller für die beschwerdeführende Gesellschaft in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht und sind damit als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen. Als Dienstnehmer unterlagen sie zu den in der Bescheidbeilage angeführten Zeiten der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG bzw. – bei Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung – der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z. 3 ASVG.

3.3. In Bezug auf die aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen ist ergänzend festzuhalten, dass diese selbst bei Verneinung einer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbrachten Tätigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG jedenfalls der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterlagen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im bereits zitierten Erkenntnis vom 20.02.2020, Ra 2019/08/0171, ausführlich mit den für freie Dienstverhältnisse maßgeblichen Kriterien auseinandergesetzt. Dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) geht es demnach nicht um eine (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem – in persönlichen Belangen selbstbestimmten – Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich – soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist – auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse).

Die aushilfsweise, aber doch wiederkehrend auf Abruf im Betreib der beschwerdeführenden Gesellschaft als Zusteller tätigen Personen verfügten in dieser Hinsicht weder über eine eigene betriebliche Organisation als selbständiger Zustellunternehmer, noch über wesentliche eigene Betriebsmittel. Bei privaten Räumlichkeiten, die nur für eigene administrative Tätigkeiten und nicht für Kundenbesuche und dergleichen genutzte werden sowie bei einem Telefon/Mobiltelefon, das nicht für die Tätigkeit angeschafft und auch für eine private Nutzung zur Verfügung stellt, handelt es sich um Hilfsmittel untergeordneter Bedeutung, denen keine entscheidende Bedeutung für die ausgeübte Tätigkeit zukommt (vgl. VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223). Das zur Ausübung seiner Tätigkeit notwenige Kraftfahrzeug wurde ebenfalls privat genutzt. Es wurde weder behauptet, noch kam es im Verfahren hervor, dass aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen ein Kraftfahrzeug zum Zweck einer betrieblichen Tätigkeit angeschafft oder einer solchen überwiegend gewidmet wurde. Die Tätigkeit der aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen erforderte nur ein geringes Qualifikationsniveau und war mit keinem (mit Auswirkungen auf den eigenen wirtschaftlichen Erfolg verbundenen) unternehmerischen Gestaltungsspielraum verbunden. Die gennannten Personen trugen ausweislich der vorstehenden Erwägungen auch kein wirtschaftliches Risiko. Ihre Tätigkeit ist daher jedenfalls als arbeitnehmerähnlich zu bezeichnen. Selbst wenn daher – mangels Übernahme von Diensten im Rahmen des Dienstplanes –die Tätigkeit von aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen entgegen den vorstehenden Erwägungen nicht als Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG zu sehen wäre, liegt doch ein ebenso der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterliegendes Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG vor. Von einer von der beschwerdeführenden Gesellschaft losgelösten unternehmerischen Tätigkeit der aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen ist mangels einer von ihnen geschaffenen unternehmerischen Struktur nämlich keinesfalls auszugehen (zur Abgrenzung näher Zehetner in Sonntag, ASVG13 § 4 Rz 91).

Nach der Rechtsprechung ist im Fall des Vorliegens eines freien Dienstverhältnisses im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG zu prüfen, ob der Dienstnehmer im relevanten Zeitraum über eine die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG begründende - Gewerbeberechtigung verfügt hat (VwGH 23.12.2016, Ra 2016/08/0144). Die Innehabung einer Gewerbeberechtigung schließt bei Vorliegen eines freien Dienstvertrages die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG aus, sodass auch keine Meldepflicht im Sinn des § 33 Abs. 1 ASVG besteht (VwGH 16.10.2014, Ro 2014/08/0074). Die aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen verfügten im hier relevanten Zeitraum über keine aufrechte Gewerbeberechtigung. Ihre Tätigkeit war daher nicht gemäß § 4 Abs. 4 Z. 2 lit. a ASVG von der Pflichtversicherung ausgenommen. Auch sonst liegt keine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vor, sodass auch für die aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen jedenfalls Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten gewesen wären.

3.4. Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg 12325 A/1986).

Ausgehend davon ist die beschwerdeführende Gesellschaft als Dienstgeberin anzusehen, weil der Betrieb in den Filialen in XXXX , in welchen die in der Beilage zum gegenständlich angefochtenen Bescheid genannten Personen einer Tätigkeit als Zusteller nachgingen, auf Rechnung dieser Gesellschaft geführt wurde und wird und die beschwerdeführende Gesellschaft Adressatin der Forderungen der mitbeteiligten Partei in Bezug auf das Arbeitsentgelt war und diese Gesellschaft das Entgelt auch tatsächlich leistete.

3.5. Als Beitragsgrundlage gilt gemäß §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 das Entgelt, auf das der pflichtversicherte Dienstnehmer nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat (Anspruchslohn, näher VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0042 mwN). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Sozialversicherungsanstalt der Nachberechnung lediglich die aus der Buchhaltung der beschwerdeführenden Gesellschaft ermittelten tatsächlich ausbezahlten Entgelte zu Grunde gelegt. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch dieses Vorgehen nicht in ihren Rechten verletzt.

Die Beschwerde wendet sich schließlich auch nicht substantiiert gegen die Höhe der Beitragsnachverrechnung und zeigt auch keine Fehler der belangten Behörde bei der Vorschreibung der Beiträge auf. Die Nachverrechnung der vorgeschriebenen allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge und Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sowie Verzugszinsen sind in der Beilage zum angefochtenen Bescheid sowie in den zum Bestandteil des angefochtenen Bescheides erklärten Urkunden (Prüfberichte vom 13.04.2016 und vom 19.07.2017 und die Beitragsabrechnungen vom 12.04.2016 und vom 18.07.2017) unter Anführung der Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Objektive Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung sind weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft, noch aus dem Akt ersichtlich. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden keine Fahrtkosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Dass allfällige Überweisungsbeträge im Sinne des § 41 Abs. 3 GSVG überwiesen wurden, wurde im Verfahren nicht behauptet, sodass derartige Beträge nicht zu berücksichtigen sind.

Die Zahlungspflicht der beschwerdeführenden Gesellschaft ergibt sich aus den § 58 Abs. 1 und 2 ASVG, hinsichtlich der Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge aus § 6 Abs. 1 BMSVG sowie hinsichtlich der Verzugszinsen aus § 59 Abs. 1 ASVG. Eines Rückgriffs auf § 113 Abs. 1 und 3 ASVG bedarf es dabei grundsätzlich nicht.

4. Der Beschwerde kommt aufgrund der vorstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu, sodass diese als unbegründet abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – insbesondere zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Speisenzustellern – ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die hier als Vorfrage zu treffende Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale und stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung anhand der in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien dar. Hinsichtlich der Nachberechnung und Einforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung ist die Rechtslage eindeutig.

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