ASVG §35
ASVG §4
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2121987.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (nunmehr: XXXX ), vertreten durch RA Dr. Georg Lehner, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 27.06.2008 zur Dienstgeberkontonummer XXXX , betreffend Beitragspflicht und Vorschreibung eines Beitragszuschlages, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.6.2008 sprach die (damalige) Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "OÖGKK") aus, dass die damalige Firma XXXX (im Folgenden kurz: "P. OEG"; zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides XXXX ; nunmehr: XXXX ; im Folgenden kurz: "BF"; FN: XXXX ), als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die aus der beigelegten Beitragsrechnung und dem Prüfbericht betreffend die Dienstgeberkontonummer XXXX ersichtlichen Dienstnehmer, Zeiträume und Verrechnungsgruppen allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 303.828,95 und Sonderbeiträge in Höhe von EUR 46.593,39 sowie für die auf der oben bereits erwähnten Beitragsrechnung und in der Bescheidbeilage näher präzisierten Dienstnehmer und Zeiträume Beiträge zur Mitarbeitervorsorge in Höhe von EUR 12.278,95 zu entrichten. Durch die im Rahmen der Prüfung erfolgte Rückverrechnung der von der Firma P. OEG auf dem freien Dienstnehmerkonto (beigelegte Beitragsrechnung und Prüfbericht betreffend Nummer XXXX ) abgerechneten Beiträge ergebe sich eine Gutschrift in Höhe von EUR 141.898,36. Außerdem werde ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 63.380,00 vorgeschrieben. Insgesamt ergebe dies einen Nachverrechnungsbetrag in Höhe von EUR 284.182,93. Dieser Betrag sei innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.
Zur Begründung führte die OÖGKK unter Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass im Rahmen einer am 15.1.2007 begonnenen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (Prüfzeitraum 2003 bis 2006) Differenzen festgestellt worden seien. Die P. OEG habe Speisenzusteller als freie Dienstnehmer bzw. als Werkvertragsnehmer beschäftigt. Die Kasse habe mit Versicherungsbescheid vom 26.6.2008 stellvertretend für alle Speisenzusteller festgestellt, dass es sich bei diesen Personen um Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG handle und seien auf Basis der erhobenen Entgelte für diese Personen allgemeine und Sonderbeiträge verrechnet worden. Jene Beiträge, die die P. OEG in den Jahren 2003 bis 2006 für die als freie Dienstnehmer gemeldeten Speisenzusteller abgerechnet habe, seien rückverrechnet worden. Bei der Gegenüberstellung der gemeldeten Beitragsnachweisungen mit den gemeldeten Beitragsgrundlagennachweisungen sei festgestellt worden, dass in den Jahren 2004, 2005 und 2006 die P. OEG in Summe allgemeine und Sonderbeiträge in zu geringem Ausmaß abgerechnet habe. Es sei daher bei den allgemeinen Beiträgen und Sonderbeiträgen eine Korrekturabrechnung vorgenommen worden. Die Dienstgeberin habe bei einigen Dienstnehmern lediglich die Weihnachtsremuneration aliquotiert. Ein gebührender aliquoter Urlaubszuschuss sei von der P. OEG allerdings nicht abgerechnet worden. Es seien daher Sonderbeiträge nachverrechnet worden. Bei einigen Dienstnehmern seien regelmäßig geleistete Überstunden bei der Berechnung des Urlaubs- Feiertags- und Krankenentgeltes sowie der Urlaubsersatzleistung nicht berücksichtigt worden. Daher seien allgemeine Beiträge nachverrechnet worden. Jene Beiträge, die die P. OEG in den Jahren 2003 bis 2006 auf dem Dienstgeberkonto Nummer XXXX für die als geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer gemeldeten Speisenzusteller an pauschaliertem Dienstgeberbeitrag/pauschalierter Dienstgeberabgabe abgerechnet habe, seien rückverrechnet worden. Die Kasse habe weiters festgestellt, dass Speisenzusteller der P. OEG Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG seien. Daraus folge, dass diese Speisenzusteller auch dem BMVG unterliegen würden. Es seien daher für alle nach dem 31.12.2002 eingestellten Speisenzusteller Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge nachverrechnet worden.
Herr M.R. sei seit 7.7.2003 bei der P. OEG als Dienstnehmer gemeldet gewesen und habe vom 7.1.2004 bis 3.9.2004 den Präsenzdienst abgeleistet. Vom 4.3. bis 30.4.2004 und vom 1.7. bis 5.9.2004 sei er bei der P. OEG geringfügig beschäftigt gewesen. Für die Teilmonate Jänner 2004 und September 2004 sowie für die geringfügigen Beschäftigungen seien von der P. OEG MV-Beiträge abgerechnet worden. Für die Zeit von Februar 2004 bis August 2004 seien keine MV-Beiträge abgerechnet worden und seien daher für diesen Zeitraum MV-Beiträge (auf Basis der fiktiven Bemessungsgrundlagen) nachverrechnet worden. Frau I.M. habe vom 30.5.2005 bis 23.12.2005 Anspruch auf Wochengeld gehabt. Das Beschäftigungsverhältnis sei aufrecht geblieben. Die P. OEG habe lediglich für September 2005 Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge abgerechnet und seien daher für die restliche Zeit des Wochengeldbezuges MV-Beiträge nachverrechnet worden.
Das Prüfergebnis sei im Rahmen einer Schlussbesprechung den Gesellschaftern der damaligen Firma P. OEG, den Herren A. und O.P. vom Prüfer am 14.1.2008 erläutert und von diesen mit Unterschrift zur Kenntnis genommen worden. Die damalige Firma P. OEG sei Dienstgeberin gewesen, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt worden sei. Sie habe Speisenzusteller nicht bzw. nicht richtig sowie Dienstnehmer mit zu geringem Entgelt angemeldet, obwohl sie dies bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung sei daher auf den Prüfzeitraum zu erstrecken gewesen. Als Nachfolgefirma der damaligen Dienstgeberin P. OEG schulde die BF ihre und die auf ihre Dienstnehmer entfallenden Beiträge und müsse sie zur Gänze entrichten. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages seien gegeben und sei der Beitragszuschlag nur in Höhe der Verzugszinsen vorgeschrieben worden.
2. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 29.7.2008 erhob die BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der OÖGKK vom 27.6.2008 (zugestellt am 3.7.2008). Darin brachte die BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die OÖGKK im angefochtenen Bescheid die Beitragsvorschreibung für eine Vielzahl verschiedener Speisenzusteller zusammengefasst habe. Der im angefochtenen Bescheid zitierte Versicherungspflichtbescheid vom 26.6.2008 habe sich aber nur auf einen Zusteller, nämlich S.A. bezogen. Der Fall von S. A. sei jedoch keinesfalls repräsentativ für alle vom angefochtenen Bescheid umfassten Speisenzusteller und würden sich die Sachverhalte bei den einzelnen Zustellern von Fall zu Fall in entscheidungswesentlichen Punkten unterscheiden. Mit den einzelnen Zustellern seien verschiedene Vereinbarungen getroffen und auch in der Praxis gehandhabt worden. Es habe im Prüfungszeitraum Zusteller gegeben, welche nur im Einzelfall beauftragt worden seien, Zusteller, welche die Zustelldienste als geringfügige (Neben-)Beschäftigung mehr oder weniger regelmäßig geleistet hätten und Zusteller, die sich hauptsächlich mit Zustelldiensten befasst hätten. Die OÖGKK hätte daher einzelfallbezogen für jeden einzelnen Zusteller ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführen und feststellen müssen, dass keiner der betroffenen Pizza-Zusteller als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG der Vollversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Dann wäre auch dem angefochtenen Bescheid jede Grundlage entzogen. Weiters wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass auch der allein auf S.A. bezogene Versicherungsbescheid vom 26.6.2008 unrichtig sei und wurde dies näher ausgeführt.
Im Zusammenhang mit der Beitragsnachverrechnung wurde moniert, dass die im angefochtenen Bescheid festgesetzten Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge dem Grunde und der Höhe nach nicht nachvollziehbar seien und von unrichtigen Versicherungszeiten, unrichtigen Bemessungsgrundlagen und unrichtigen Beitragssätzen ausgingen. Offenbar zu Unrecht seien Fahrtkosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Dem Bescheid sei auch keine schlüssige Begründung dafür zu entnehmen, weshalb die P. OEG als Dienstgeber aller betroffenen Personen anzusehen sei. Dies sei tatsächlich nicht der Fall; in zumindest zwei Fällen seien Personen in der Beitragsabrechnung aufgeschienen, die der BF gänzlich unbekannt seien. Die OÖGKK hätte einzelfallbezogen für jeden einzelnen Zusteller ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführen müssen und wäre dann im Ergebnis jedenfalls zu wesentlich niedrigeren Beitragsvorschreibungen gegenüber der P. OEG gekommen.
3. Am 17.2.2016 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In einer hierzu erstatteten Stellungnahme hielt die OÖGKK ihre Bescheidausführungen im Wesentlichen aufrecht und verwies zu den in der Beschwerde vorgebrachten Einwänden auf ihre Stellungnahme (Vorlagebericht zur Aktenvorlage an den Landeshauptmann von Oberösterreich, Anm.) vom 18.9.2008. Zudem wurde auf ein Parallelverfahren hingewiesen, in welchem eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bevorstehe.
4. Am 8.11.2019 gab der rechtsfreundliche Vertreter der BF auf Nachfrage telefonisch bekannt, dass Anträge auf bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflicht der von der Beitragsnachverrechnung erfassten Personen bei der OÖGK gestellt worden seien. Über diese Anträge sei noch nicht entschieden worden, die Verfahren seien nach wie vor anhängig.
5. Über telefonische Anfrage vom 11.11.2019 gab die OÖGKK an, dass ihr von allfälligen Anträgen auf Feststellung der Versicherungspflicht der von der Beitragsnachverrechnung erfassten Personen nichts bekannt sei.
6. Mit hg. Schreiben an ihre Vertretung vom 12.11.2019 wurde die BF ersucht, dem erkennenden Gericht binnen zwei Wochen sämtliche, allenfalls gestellte Anträge an die OÖGKK auf bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflicht der von der verfahrensgegenständlichen Beitragsnachverrechnung erfassten Personen (ausgenommen S.A.) vorzulegen.
Eine Antwort langte nicht ein.
7. Mit Schreiben vom 3.12.2019 gewährte das BVwG Parteiengehör.
Zu ihrem Vorbringen, wonach mit den einzelnen Zustellern verschiedene Vereinbarungen getroffen und auch in der Praxis gehandhabt worden seien, wurde die BF auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.11.2015, Zl. 2013/08/0153, hingewiesen, mit dem die Versicherungspflicht von S.A. bestätigt wurde und worin der Verwaltungsgerichtshof explizit festhielt, dass die Tätigkeit der Zusteller "auf dem gleichen Vertragsmuster" beruhe und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht konkret zu entnehmen sei, dass sich die Tätigkeiten der Zusteller unterschieden hätten. Das BVwG räumte der BF die Möglichkeit ein, konkret darzulegen, in Bezug auf welche Personen aufgrund welcher näher genannten Umstände (Unterschiede) die Beitragsnachverrechnung der OÖGKK in welchem Umfang unzutreffend sei. Auch zu den in der Beschwerde vorgebrachten Einwänden, dass die OÖGKK von "unrichtigen Versicherungszeiten", "unrichtigen Bemessungsgrundlagen" und "unrichtigen Beitragssätzen" ausgegangen sei, wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, diese Einwände konkret darzulegen. Zum Einwand, es seien "offenbar zu Unrecht Fahrkosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen" worden, wurde auf die Ausführungen der OÖGKK im Vorlagebericht vom 18.9.2008 und den Aktenvermerk vom 5.5.2010 verwiesen. Die zuletzt genannten Aktenstücke wurden der BF übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen drei Wochen eingeräumt. Auf Antrag der BF wurde die Frist zur Stellungnahme sodann bis zum 16.1.2020 erstreckt.
Eine Stellungnahme wurde in der Folge nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Ab 15.1.2007 fand im Betrieb der P. OEG eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (Sozialversicherungs-, Lohnsteuer- und Kommunalsteuerprüfung) mit einem Prüfzeitraum von Jänner 2003 bis Dezember 2006 statt. Bei der nunmehrigen BF handelt es sich um die Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen P. OEG.
Im Zuge der Sozialversicherungsprüfung wurde mit Versicherungspflichtbescheid der OÖGKK vom 26.6.2008 festgestellt, dass S.A. aufgrund seiner Tätigkeit als Speisenzusteller für die P. OEG in – näher genannten Zeiträumen – als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung sowie in – ebenfalls näher genannten Zeiträumen – der Pflichtversicherung in der Teilversicherung (Unfallversicherung) unterlegen sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.11.2015, 2013/08/0153, mit dem eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde).
Die in den Beilagen (Prüfbericht, Beitragsrechnung) zum gegenständlich angefochtenen Bescheid der OÖGKK vom 27.6.2008 angeführten Personen waren in den darin genannten Zeiträumen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Speisenzusteller für die P. OEG tätig. Die Tätigkeit des S.A. unterschied sich nicht maßgeblich von der Tätigkeit der übrigen Speisenzusteller. Die Dienstnehmer wurden lediglich als freie Dienstnehmer oder gar nicht zur Sozialversicherung angemeldet und wurde ihr Entgelt nicht bzw. nicht in der korrekten Höhe dem Krankenversicherungsträger gemeldet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der BF Sozialversicherungsbeiträge (allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 303.828,95, Sonderbeiträge in Höhe von EUR 46.593,39 sowie Beiträge zur Mitarbeitervorsorge in Höhe von EUR 12.278,95) nachverrechnet, die sich aufgrund der Versicherungspflicht der in den Beilagen zum Bescheid genannten Dienstnehmer für die darin jeweils angeführten Zeiträume ergaben. Zudem wurde ein Beitragszuschlag in Höhe der Verzugszinsen von EUR 63.380,00 vorgeschrieben. Bereits entrichtete Beiträge in Höhe von EUR 141.898,36 (Gutschrift) wurden bei der Feststellung des Nachverrechnungsbetrages bereits berücksichtigt und ergibt sich so ein Nachverrechnungsbetrag von insgesamt EUR 284.182,93.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der OÖGKK zur Beitragsnachverrechnung und zur Versicherungspflicht des Dienstnehmers S.A.
Gegenständlich war zunächst die Frage zu klären, ob es sich bei den in den Beilagen zum angefochtenen Bescheid genannten Personen um Dienstnehmer der BF gehandelt hat. Dazu ist eingangs auf den nach Durchführung einer Sozialversicherungsprüfung im Betrieb der P. OEG ergangenen Bescheid der OÖGKK vom 26.6.2008 zu verweisen, mit dem die Versicherungspflicht von S.A. als Dienstnehmer aufgrund seiner Tätigkeit als Speisenzusteller für die P. OEG festgestellt wurde. In diesem Verfahren wurden neben S.A. sechs weitere Speisenzusteller zu ihrer Tätigkeit befragt und schilderten diese ihre Tätigkeit – dem Inhalt der im Akt erliegenden Niederschriften zufolge – in allen wesentlichen Bereichen übereinstimmend, teils auch völlig identisch. Maßgebliche Unterschiede zwischen der Tätigkeit des Dienstnehmers S.A. und jener der weiteren Speisenzusteller der P. OEG sind nicht erkennbar und sind auch keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass deren Tätigkeit auf einer anderen Vertragsgestaltung (etwa auch nur hinsichtlich einzelner Beschäftigter) oder einer anderen Handhabung der vertraglichen Vereinbarungen in der Praxis beruhen würde. Im Gegenteil hielt auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3.11.2015, Zl. 2013/08/0153, explizit fest, dass die Tätigkeit der anderen Zusteller auf dem gleichen Vertragsmuster beruhte.
Auch alle im Akt erliegenden "Rechnungen" von Speisenzustellern folgen demselben Muster und lassen entscheidungsrelevante Unterschiede in der Beschäftigung nicht erkennen. Eine andere Beurteilung vermochte die BF im gegenständlichen Verfahren nicht nahezulegen. So erweist sich das Beschwerdevorbringen, dass der Fall von S.A. "keinesfalls repräsentativ" für alle vom angefochtenen Bescheid umfassten Speisenzusteller sei, als unsubstantiiert und legte die BF auch nach Aufforderung durch das erkennende Gericht mit Schreiben vom 3.12.2019 (OZ 5) nicht konkret dar, in Bezug auf welche Personen, aufgrund welcher näher genannten Umstände (Unterschiede) die Beitragsnachverrechnung in welchem Umfang unzutreffend sei. Entscheidungsrelevante Unterschiede zwischen den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen lassen sich aber unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht ausmachen und unterblieb es im Beschwerdeverfahren seitens der BF gänzlich, noch allenfalls unberücksichtigt gebliebene Aspekte aufzuzeigen. Die BF legte in diesem Zusammenhang auch nicht dar, inwiefern die von ihr in ihrer Beschwerde beantragten Zeugen (ohne nähere Konkretisierung „alle vom angefochtenen Bescheid umfassten Speisenzusteller“) abweichende Wahrnehmungen im Vergleich zu den bereits von der OÖGKK einvernommenen Speisenzustellern gemacht haben sollen, die für sie ein günstigeres Ergebnis herbeigeführt hätten und konnte die BF damit die Relevanz des von ihr gerügten Verfahrensmangels nicht aufzeigen. Im Übrigen erweist sich auch der Beweisantrag nicht als gesetzmäßig ausgeführt, weil die Speisenzusteller nicht zum Beweis bestimmter Tatsachen, sondern zum Beweis dafür, dass sie "tatsächlich nicht als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren und nicht vollversichert nach dem ASVG waren", beantragt wurden. Dabei handelt es sich jedoch um Rechtsfragen, die kein taugliches Beweisthema darstellen (vgl. zu den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beweisantrag VwGH vom 26.9.2016, Zl. Ra 2015/08/0211).
Auch die weiteren Einwände, wonach die OÖGKK von "unrichtigen Versicherungszeiten", "unrichtigen Bemessungsgrundlagen" und "unrichtigen Beitragssätzen" ausgehe, wurden trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht nicht näher präzisiert. Der BF wurde im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit gegeben, zu den genannten Punkten Stellung zu nehmen; eine solche lange beim erkennenden Gericht jedoch nicht ein. Zu den bereits im Verfahren vor der OÖGKK mit Stellungnahme vom 14.4.2010 bekanntgegebenen "hypothetischen" Beitragsgrundlagen und Beiträgen ist festzuhalten, dass diese in keiner Weise schlüssig und nachvollziehbar sind. Vielmehr werden in der als Beilage zur Stellungnahme vorgelegten Aufstellung hinsichtlich zahlreicher Dienstnehmer und Zeiträume begründungslos negative Beitragsgrundlagen angenommen und die Höhe der daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge schlicht mit "0,00" angegeben. Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge wurden darin, soweit erkennbar, offensichtlich gar nicht berücksichtigt. Das erkennende Gericht teilt die Auffassung der OÖGKK (vgl. dazu den im Verwaltungsakt erliegenden und der BF im Rahmen des Parteiengehörs am 3.12.2019 [OZ 5] übermittelten Aktenvermerk vom 5.5.2010), wonach die BF den Feststellungen der OÖGKK im Rahmen der durchgeführten GPLA damit nicht entgegentreten konnte. Diesbezüglich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF auch in dieser Hinsicht Gelegenheit gegeben wurde, zu den – ihr mit hg. Schreiben vom 3.12.2019 zur Kenntnis gebrachten – Entgegnungen der OÖGKK Stellung zu nehmen; dies ist jedoch unterblieben.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass "offenbar zu Unrecht" Fahrtkosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden seien, so ist dieser – nicht näher konkretisierte – Einwand nicht nachvollziehbar, wobei insbesondere auf die Ausführungen der OÖGKK im Vorlagebericht vom 18.9.2008 (S. 6) zu verweisen ist, in dem ausdrücklich festgehalten wurde, dass die ausgewiesenen Fahrtkosten (Kilometergelder) von der Kasse beitragsfrei belassen wurden und geht dies auch dem Aktenvermerk der OÖGKK vom 5.5.2010 hervor. Die genannten Aktenstücke wurden der BF mit Schreiben vom 3.12.2019 zur Kenntnis gebracht (Beilagen zur OZ 5) und wurde diese ersucht, dazu Stellung zu nehmen; eine Stellungnahme wurde aber auch diesbezüglich nicht erstattet. Auch sonst finden sich anhand der Aktenlage keine Hinweise darauf, dass die OÖGKK bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage – allenfalls zu Unrecht – Fahrtkosten mit einbezogen hätte und war das erkennende Gericht damit nicht verhalten, sich näher mit den Fahrtkosten der Dienstnehmer auseinanderzusetzen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 23.5.2019, Zl. Ra 2019/08/0088, zum parallel geführten Verfahren).
Wenn die BF zudem vermeint, dass sie nicht Dienstgeberin sei und in zumindest zwei Fällen Personen in der Beitragsberechnung aufscheinen würden, die ihr gänzlich unbekannt seien, so ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass sich die Feststellungen zu den Dienstverhältnissen auf die Ergebnisse einer im Betrieb der (damaligen) P. OEG durchgeführten Sozialversicherungsprüfung gründen und die verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer auch in den Lohnverrechnungsunterlagen des Betriebs geführt wurden (vgl. dazu wiederum die Ausführungen der OÖGKK im Vorlagebericht vom 18.9.2008 [S. 8]). Zum anderen ist festzuhalten, dass in der Beschwerde nicht einmal die Namen jener beiden Personen genannt wurden, von denen behauptet wurde, dass sie in der Beitragsabrechnung aufscheinen würden, aber der BF "gänzlich unbekannt" seien. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb diesbezüglich eine Präzisierung unterblieben ist, sodass von Seiten des erkennenden Gerichtes auch nicht weiter darauf einzugehen war.
Den sonstigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid trat die Beschwerde nicht entgegen.
Insgesamt kommt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass sich die Tätigkeiten der in den Beilagen zum angefochtenen Bescheid genannten Personen nicht maßgeblich von der Tätigkeit des S.A. als Speisenzusteller unterschieden haben und dass die im Versicherungspflichtbescheid vom 26.6.2008 betreffend S.A. enthaltenen Ausführungen auch auf die übrigen Speisenzusteller der P. OEG übertragen werden können, somit davon auszugehen war, dass auch diese in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt für die P. OEG tätig wurden. Hinsichtlich der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid in Zusammenhalt mit dem Prüfbericht und der Beitragsrechnung getroffenen Feststellungen aufkommen lassen würden. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtliche Grundlagen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) in der jeweils anzuwendenden Fassung:
Gemäß § 4 Abs. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
Gemäß § 7 Z 3 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 34 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.
Gemäß § 49 ASVG Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 59 Abs. 1 erster Satz ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.
Gemäß § 6 Abs. 1 BMVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde, die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet wurde, das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen.
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.11.2015, 2013/08/0153, wurde der im Instanzenzug ergangene Versicherungspflichtbescheid – und damit auch die Dienstnehmereigenschaft des Speisenzustellers S.A. – bestätigt. Wie unter Punkt II. beweiswürdigend ausgeführt, sind zwischen der Tätigkeit von S.A. und der Tätigkeit der übrigen Speisenzusteller der damaligen P. OEG keine wesentlichen Unterschiede zu erkennen. Die BF konnte in der Beschwerde nicht schlüssig darlegen, dass sich die zahlreichen – auf dem gleichen Vertragsmuster beruhenden – Beschäftigungsverhältnisse tatsächlich voneinander unterschieden hätten und wurde das Beschwerdevorbringen diesbezüglich auch im Verfahren nicht näher konkretisiert. Es war daher davon auszugehen, dass die in den Beilagen zum angefochtenen Bescheid genannten Personen ihre (entgeltliche) Tätigkeit als Speisenzusteller ebenso in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihrer Dienstgeberin erbrachten und damit als Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen sind. Als Dienstnehmer unterlagen sie zu den in den Bescheidbeilagen angeführten Zeiten der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG bzw. – bei Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung – der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 ASVG. Die im gegenständlichen Verfahren als Vorfrage geltende Versicherungspflicht der beschäftigten Personen steht damit fest.
Zur Dienstgebereigenschaft der BF ist auszuführen, dass gemäß § 35 Abs. 1 ASVG als Dienstgeber derjenige gilt, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Die in den Beilagen zum angefochtenen Bescheid genannten Dienstnehmer waren als Speisenzusteller im Betrieb der P. OEG beschäftigt, womit letztere als Dienstgeberin anzusehen war. In der Folge hat die P. OEG alle ihre Anteile auf die BF übertragen, wodurch es zu einem Anwachsen gemäß § 142 UGB und somit auch zu einer Gesamtrechtsnachfolge dieser Gesellschaft gekommen ist. Die BF tritt damit in die Rechtsbeziehungen der damaligen P. OEG – auch als Dienstgeberin – ein (vgl. dazu die umfangreichen Ausführungen im Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 24.4.2013, GZ: XXXX ).
Die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind damit dem Grunde nach erfüllt.
Die Beschwerde wendet sich nicht substantiiert gegen die Höhe der Beitragsnachverrechnung und zeigt auch keine Fehler der OÖGKK bei der Vorschreibung der Beiträge auf. Auch diesbezüglich wird auf die beweiswürdigenden Überlegungen des erkennenden Gerichtes verwiesen. Die Nachverrechnung der vorgeschriebenen allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge sind in den Beilagen zum angefochtenen Bescheid unter Anführung der jeweiligen Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Objektive Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung sind für das erkennende Gericht nicht ersichtlich.
Im Übrigen hat die (nunmehrige) ÖGK dem BVwG am 19.2.2020 bekannt gegeben, dass (als Folge der Umqualifizierung von selbständigen in unselbständige Tätigkeiten) gegenständlich bis dato keine Beiträge seitens der SVS an die ÖGK überwiesen worden seien. Dies ist insofern von Bedeutung, als dem Erkenntnis des VfGH vom 27.11.2019, Zl. E 4911/2018-10, zufolge zwar allfällige Überweisungsbeträge seitens der SVS an die ÖGK im Sinne von § 41 Abs 3 GSVG zu berücksichtigen sind, wobei dies aber vom VwGH in seinem Beschluss vom 29.1.2020, Zl. Ra 2018/08/0245-4, dahingehend konkretisiert wurde, dass nur bereits erfolgte – und nicht etwa bloß hypothetische – Überweisungen bei der Beitragsnachverrechnung zu berücksichtigen sind (siehe Rz 10 des erwähnten Beschlusses des VwGH).
Zum vorgeschriebenen Beitragszuschlag ist auszuführen, dass gemäß § 113 Abs. 1 Z 3 und 4 iVm Abs. 3 ASVG in der anzuwendenden Fassung ein Beitragszuschlag dann vorgeschrieben werden darf, wenn das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. In solchen Fällen darf der Beitragszuschlag gemäß Abs. 3 leg. cit. die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 leg. cit. für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Im gegenständlichen Fall wurde das Entgelt der in den Beilagen zum angefochtenen Bescheid genannten Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG, die lediglich als freie Dienstnehmer oder gar nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurden, nicht bzw. nicht in der korrekten Höhe gemeldet und liegen damit die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages dem Grunde nach vor. Die Höhe des Beitragszuschlages wurde im angefochtenen Bescheid mit der im Gesetz vorgesehenen Untergrenze, nämlich in Höhe der (fiktiven) Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG, die ohne Vorschreibung eines Beitragszuschlages für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären, festgesetzt. Ein der BF zum Nachteil gereichender Ermessensfehler der OÖGKK wurde nicht geltend gemacht, zumal der Beitragszuschlag ohnehin in Höhe der gesetzlichen Untergrenze vorgeschrieben wurde.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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