VwGH Ra 2015/08/0195

VwGHRa 2015/08/01954.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revisionen des T M in Wien, vertreten durch Dr. Heinz-Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Geibelgasse 16, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts Wien vom 28. Oktober 2015, Zlen. W229 2004521-1/8E (hg. Ra 2015/08/0195), W229 2004528-1/9E (hg. Ra 2015/08/0196) und W229 2110655-1/8E (hg. Ra 2015/08/0197), jeweils betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. A M in Wien (Ra 2015/08/0195), 2. M P in Wien (Ra 2015/08/0196), 3. T J in Wien (Ra 2015/08/0197),

4. Wiener Gebietskrankenkasse in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15- 19, 5. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65-67, 6. Pensionsversicherungsanstalt in 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), den Beschluss gefasst:

Normen

ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs2;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2. Mit den angefochtenen Erkenntnissen bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Bescheide des Landeshauptmanns von Wien, mit denen - soweit hier wesentlich - festgestellt wurde, dass - auf Grund ihrer Beschäftigung als Zusteller von Speisen und Getränken ("Pizzazusteller") beim Revisionswerber für bestimmte Zeiträume in den Jahren 2007 bis 2011 - der Erstmitbeteiligte der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG sowie der Zweit- und der Drittmitbeteiligte der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien.

Die Revision wurde jeweils für nicht zulässig erklärt.

3. Dagegen wenden sich die außerordentlichen Revisionen, in denen der Revisionswerber jedoch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigt, sodass - nach Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung - die außerordentlichen Revisionen zurückzuweisen sind.

4. Das Verwaltungsgericht ist jeweils unter eingehender Würdigung der in den angefochtenen Erkenntnissen dargelegten Erhebungsergebnisse auf vertretbare Weise zur Überzeugung gelangt, dass nach den im Sinn der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325/A, uva.) anzuwendenden Abgrenzungskriterien, bezogen auf das jeweilige Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigungen jedenfalls von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von (echten bzw. abhängigen) Dienstverhältnissen im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und nicht von freien Dienstverträgen im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG oder von Werkverträgen im Sinn der §§ 1165 ff ABGB auszugehen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt - zu ähnlichen Sachverhalten wie hier - ausgesprochen, dass bei der Tätigkeit eines "Pizzazustellers", bei der es sich um eine einfache manuelle Tätigkeit ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf Arbeitsausführung und Verwertbarkeit handelt, vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von einem (echten) Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, Ro 2014/08/0069; weiters die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2010, 2009/08/0269, und vom 3. November 2015, 2013/08/0153; zu Übertretungen nach dem AuslBG die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 2013, 2013/09/0042 und 2013/09/0113, vom 14. Jänner 2010, 2008/09/0339, ua.).

5. Die Revisionen - in denen sich der Revisionswerber darauf beschränkt, das bereits vom Verwaltungsgericht aus vertretbaren Erwägungen als unbegründet erachtete Beschwerdevorbringen zu wiederholen - waren daher mangels Aufwerfung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 4. April 2016

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