BVwG W296 2259090-1

BVwGW296 2259090-125.10.2022

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W296.2259090.1.00

 

Spruch:

 

W296 2259090-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte I., II., III. und VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 FPG mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang

 

1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 06.01.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

 

Grund für die Erteilung von subsidiärem Schutz war die damalige persönliche Situation des Beschwerdeführers und der Umstand, dass er bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten wäre.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2017, Zl. W159 2120262-1/9E , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.

 

Dieses Erkenntnis erwuchs am 06.07.2017 in Rechtskraft in II. Instanz.

 

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX ), GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 105 Abs. 1 StGB, § 15, 127 StGB und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (720,00 EUR), davon 90 Tagessätze zu je 4,00 EUR unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt, verurteilt.

 

5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX ), GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, § 27 Abs. 2a SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten, bedingt durch eine Probezeit in der Dauer von 3 Jahren, verurteilt.

 

6. Zur Prüfung einer möglichen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten fand am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, in welcher er im Wesentlichen angab, dass er sei seit 2014 in Österreich aufhalte und seine Familie in Somalia sei. In Österreich habe der Beschwerdeführer zwei Kinder. Er sei arbeitslos und bekomme Geld vom AMS. In Österreich habe er bis dahin etwa 2 Jahre und 3 Monate gearbeitet. Er habe seit Jänner 2017 eine Partnerin, eine somalische Staatsbürgerin, welche seit September 2019 asylberechtigt sei. Seine Probleme im Herkunftsland seien nach wie vor gegeben.

 

7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX ), GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt.

 

 

8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX ), GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 131 1. Fall StGB, § 241e Abs. 3 StGB und § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.

 

9. Über den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf internationalen Schutz iSd § 3 AsylG 2005 wurde mit Erkenntnis vom 18.05.2022, GZ W296 2120262-2/18E , rechtskräftig negativ erkannt.

 

10. Am XXXX wurde mittels Aktenvermerk aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein Aberkennungsverfahren gegen ihn eingeleitet.

 

11. Im Zusammenhang mit dem Aberkennungsverfahren fand am XXXX eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er keine Familienangehörigen im Herkunftsland habe und seine Familie in Äthiopien in einem Asylcamp aufhältig sei. Mit seiner Familie stehe er in telefonischem Kontakt. In Österreich sei er derzeit in Haft, zuvor sei er arbeitslos gewesen, habe aber auch teilweise gearbeitet. Er habe zwei minderjährige Kinder in Österreich im Alter von vier und fünf Jahren, welchen ihn auch in Haft besuchen würden. Von der Mutter sei der Beschwerdeführer getrennt, die Kinder würden bei der Mutter leben, doch hätten beide Elternteile die Obsorge über die Kinder. Gefragt nach seinen integrativen Schritten sei seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet, führte der Beschwerdeführer an, dass er einen Deutschkurs besucht und gearbeitet habe. Er habe auch Freunde im Bundesgebiet, neben Somaliern handle es sich dabei auch um Österreicher und Personen mit anderen Nationalitäten. In Bezug auf seine vier rechtskräftigen Verurteilungen im Bundesgebiet führte der Beschwerdeführer an, dass es ihm leid tue, er habe Suchtgift und Alkohol konsumiert. Nunmehr wolle er sich bessern. Im Herkunftsland würden dem Beschwerdeführer nach wie vor dieselben Probleme wie bei seiner Ausreise drohen.

 

12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid / Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt III.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG als unzulässig festgestellt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

 

Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer ein sehr hohes Aggressions- und Gefährdungspotential besitzen würde und er mit hoher Wahrscheinlichkeit Taten mit schweren Folgen begehen würde, was eine negative Zukunftsprognose zur Folge habe. Er weise 4 rechtskräftige Verurteilungen sowie 10 Anzeigen auf. Die Behörde gehe somit davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. In Bezug auf deine beiden Kinder in Österreich habe die Behörde kein schützenswertes Familienleben erkennen können, da der Beschwerdeführer weder mit seinen Kindern zusammenwohne, noch – bedingt durch seine Haft – viel Zeit mit ihnen verbringen würde. Die Kinder hätten den Beschwerdeführer jedenfalls nicht davon abgehalten, weiterhin Straftaten zu begehen. In Bezug auf sein Privatleben führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht ausreichend verankert sei. Bezüglich der Erlassung eines Einreiseverbots brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, dass aufgrund der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert sei. Die kriminelle Energie des Beschwerdeführers sei derart hoch, dass von ihm eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen würde. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen, sei die im Gesetz umschrieben Annahme, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würden.

 

13. Gegen die Spruchpunkte I., II., III. und VI. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung am XXXX fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiären Schutzes nicht aberkannt hätte.

 

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht ausreichend zu seinen Integrationsmaßnahmen befragt und auch nicht die Frau des Beschwerdeführers als Zeugin angehört hätte. Zudem hätte die Behörde zur ordentlichen Erstellung einer Zukunftsprognose weitere Kriterien in ihre Entscheidung einbeziehen müssen, wodurch diese jedenfalls positiv ausfallen hätte müssen. Ferner hätte die Behörde die aktuellen Länderberichte nicht herangezogen und die Lage im Herkunftsland falsch beurteilt.

 

14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich zu seiner Person und seinem Leben im Bundesgebiet befragt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhalts, der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX , respektive der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in die Länderinformationen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias, Angehöriger des Clans der Gabooye, Sub Clan der Muse Dheriye, und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

 

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX in der Provinz Hiraan, Somalia, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise nach Äthiopien im Jahr 2007. Von dort aus reiste er im Jahr 2013 über den Sudan und Libyen weiter nach Österreich. Hier hält er sich seit dem Jahr 2014 auf.

 

Der Beschwerdeführer besuchte von 2008 bis 2013 die Volksschule und anschließend für kurze Zeit die Mittelschule in XXXX , Äthiopien. Von 2011 bis 2013 arbeitete der Beschwerdeführer auf Baustellen und Farms.

 

Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sind in Äthiopien aufhältig. Mit den Geschwistern hat der Beschwerdeführer gelegentlich telefonischen Kontakt.

 

In Österreich hat der Beschwerdeführer zwei Kinder mit seiner Ex-Lebensgefährtin, einer asylberechtigten somalischen Staatsangehörigen. Die Kinder des Beschwerdeführers sind bei der Mutter aufhältig. Der Beschwerdeführer trifft sie zwei bis drei Mal pro Monat für zirka vier bis fünf Stunden, wenn er Ausgang aus dem Gefängnis hat.

 

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser wurde ihm mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wieder aberkannt.

 

Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Somalisch; die deutsche Sprache beherrscht er kaum.

 

Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und verfügt in Österreich trotz achtjährigem Aufenthaltes kaum über soziale Anknüpfungen.

 

Der Beschwerdeführer konnte dem Bundesverwaltungsgericht trotz Nachfrage keine Arbeitsverträge von seinen Beschäftigungsverhältnissen in Österreich vorlegen.

 

Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente.

 

1.2. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich viermal rechtskräftig verurteilt:

 

1) Erstmals wurde der Beschwerdeführer am XXXX von einem österreichischen Landesgericht für Strafsachen wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB, des Vergehens des versuchten Diebstahls nach § 127; 15 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00 verurteilt, wovon eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 4,00 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

 

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einerseits versuchte, zwei Sechser-Träger Bier Verfügungsberechtigten einer Tankstelle mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Ware im Verkaufsraum an sich nahm und davonging, ohne diese zu bezahlen, diese jedoch nach Beobachtung und Verfolgung durch eine Mitarbeiterin der Tankstelle unweit des Tatorts zurückließ. Ferner versetzte er der Tankstellenmitarbeiterin nach der zuvor geschilderten Tat einen Faustschlag in die Magengrube und nötigte sie dadurch mit Gewalt zur Abstandnahme seiner weiteren Verfolgung. Durch diese Tat verletzte er die Mitarbeiterin am Körper, indem er ihr durch den Schlag ein stumpfes Bautrauma zufügte.

 

Als Strafbemessungsgründe wurden die Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis, die verminderte Zurechnungsfähigkeit sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Vergehen berücksichtigt.

 

2) Am XXXX (Datum der Rechtskraft) wurde der Beschwerdeführer von einem österreichischen Landesgericht für Strafsachen wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § § 27 Abs. 2a SMG; § 15 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall und Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

 

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Marihuana auf einer öffentlichen Verkehrsfläche anderen Personen gegen Entgelt überließ bzw. zu überlassen versuchte.

 

Als Strafbemessungsgründe wurden das reumütige Geständnis, die Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhaltes, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, und die Sicherstellung des Suchtgifts mildernd gewertet. Erschwerend kamen die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe sowie die Tatbegehung bei offener Probezeit hinzu.

 

3) Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts für Strafsachen vom XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach § 127 StGB; 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.

 

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in zwei Fällen versuchte, Gewahrsamsträgern eines Supermarktes fremde bewegliche Sachen, nämlich Gin-Flaschen, mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er von Ladendetektiven beobachtet und angehalten werden konnte.

 

Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen die Tatwiederholung, die einschlägigen Vorstrafen, die Begehung während zweier, einmal bereits verlängerter Probezeiten, als erschwerend gewertet.

4) Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 131 1. Fall StGB, sowie wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.

 

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer fremde bewegliche Sachen, nämlich die Geldbörse und das Mobiltelefon einer Person mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat Gewalt gegen diese Person anwendete, indem er dem Opfer Schläge gegen den Körper versetzte, um sich die Sachen zu erhalten. Zudem unterdrückte er Urkunden, über die er nicht verfügen durfte mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, nämlich die E-Card und den Personalausweis des Opfers. Ferner unterdrückte der Beschwerdeführer ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte des Opfers, um deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.

 

Als Strafbemessungsgründe wurde die herabgesetzte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit mildernd, und die Begehung innerhalb offener Probezeit, das getrübte Vorleben sowie das Zusammentreffen von drei Vergehen mit einem Verbrechen, als erschwerend gewertet.

 

Zudem weist der Beschwerdeführer zehn polizeiliche Anzeigen auf.

 

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Haft. Er stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreich dar.

 

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia:

 

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia wurde im angefochtenen Bescheid als unzulässig erklärt und dieser Spruchpunkt wurde auch nicht angefochten, weswegen sich ein weiteres Eingehen auf diesen Punkt erübrigt.

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit) ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht festgestellt werden. Das aus dem Akt hervorgehende Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt (Gerichtsmedizinisches Gutachten des XXXX ).

 

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sowie zu seiner Ausreise ergeben sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung am XXXX und in der mündlichen Verhandlung am XXXX (AS 11, VS 6).

 

Der Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen sowie der bestehende telefonische Kontakt zu diesen konnte aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 684, VS 12) festgestellt werden.

 

In Bezug auf die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich ist auf die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen (AS 685, VS 7).

 

Die Feststellungen zur Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter sowie deren Aberkennung gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt.

 

Die Feststellungen zur Integration gründen sich ebenso auf die Angaben vor dem BFA (AS 685).

 

Die Sprachkenntnisse sowie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und aufgrund der Sprachprüfung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX (VS 5, 10), wenngleich seine Rechtsvertretung zu Protokoll gab, dass die Vorbereitung für die Beschwerdeverhandlung auf Deutsch stattgefunden hätte (VS 14).

Die Feststellungen betreffend die Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er konnte oder wollte im gesamten Verfahren keine Arbeitsverträge vorlegen (VS 14).

 

Die Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den im Akt enthaltenen Gerichtsurteilen (AS 659 ff). Dass der Beschwerdeführer derzeit in Haft ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit seinen eigenen Angaben vor der Behörde (AS 684).

 

Dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit und die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bisher durch keine verhängte Strafe von der Begehung weiterer Straftaten abbringen ließ. Weder Geldstrafen, noch bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafen konnten den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abhalten, die sich in ihrem Unrechtsgehalt mehr und mehr steigerten. So wurde der Beschwerdeführer nach seinen Verurteilungen wegen Vergehen zuletzt wegen eines Verbrechens verurteilt.

 

Zwar zeigte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Straftaten großteils geständig und merkte in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX und XXXX an, dass er versuchen werde, keinen Fehler mehr zu machen (AS 543, AS 608); dies wiederholte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX (VS 11, 12, 14). Doch folgten nach den Aussagen vor dem BFA zwei weitere Verurteilungen. Zudem liegen gegen den Beschwerdeführer zehn polizeiliche Anzeigen vor.

 

Den Angaben des Beschwerdeführers ist daher kein Glaube zu schenken und ist anhand der strafgerichtlichen Vergangenheit des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er nach Verbüßung seiner Haft erneut straffällig werden würde.

 

 

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

 

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

 

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

 

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

 

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

 

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Laut Abs. 2 leg. cit. hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – sofern er nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, auch dann zu erfolgen, wenn

 

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

 

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

 

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

 

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

 

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.

 

Laut Prüfschema des Verwaltungsgerichtshofes ist nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist vorrangig zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Korrespondierend damit sieht § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 für den Fall der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, wenn auch kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird. An die Erlassung der Rückkehrentscheidung knüpft das FPG wiederum die dort näher geregelten weiteren Aussprüche, insbesondere jenen nach § 52 Abs. 9 FPG.

 

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist. In diesen Fällen ist die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus - seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 145/2017 - mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine der in § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 angeführten Gefahren begründen würde.

 

§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände: Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0005, 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn 32).

 

Im vorliegenden Fall liegen keine Umstände vor, welche für eine amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 sprechen würden, vor.

 

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Aberkennung des subsidiären Schutzes damit, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen würde, weshalb ihm gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei.

 

Es ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegenständlich vorliegen:

 

Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet vier rechtskräftige Verurteilungen, unter anderem wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 131 1. Fall StGB, auf. Zudem liegen zehn polizeiliche Anzeigen gegen den Beschwerdeführer auf.

 

Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG vorliegt, ist zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat. (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).

 

Von einer Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes ist nur dann auszugehen, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen. Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155 mit Verweis auf VfGH 13.12.2011, U 1907/10 und EuGH 24.06.2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg).

 

Im gegenständlichen Fall erweist sich die Beurteilung des BFA, wonach für den Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann und er somit eine Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit darstellen würden, als berechtigt.

 

Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet vier rechtskräftige Verurteilungen und zehn polizeiliche Anzeigen auf. Erstmals wurde er am XXXX wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB, des Vergehens des versuchten Diebstahls nach § 127; 15 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00 verurteilt, wovon eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 4,00 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Wie bereits in den Feststellungen genau ausgeführt, lag der Verurteilung ein Diebstahl von zwei Sechser-Trägern Bier von einer Tankstelle zugrunde, wobei der Beschwerdeführer dabei auch Gewalt anwendete, um sein Diebesgut vor der ihn verfolgenden Tankstellen-Mitarbeiterin zu verteidigen.

 

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut rechtskräftig verurteilt wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § § 27 Abs. 2a SMG; § 15 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall und Abs. 2a SMG. Im Urteil wurde er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Grund für die Verurteilung war der vorschriftswidrige Verkauf von Marihuana an andere Personen.

 

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach § 127 StGB; 15 StGB erstmals zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Grund für diese Verurteilung war der Versuch des Beschwerdeführers, hochprozentigen Alkohol auf einem Supermarkt zu stehlen.

 

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 131 1. Fall StGB, sowie wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer seinem Opfer die Geldbörse und das Mobiltelefon stehlen wollte und dabei dem Opfer Schläge gegen den Körper versetzte, um die Sachen zu erhalten.

 

Aus den Verurteilungen des Beschwerdeführers geht in Zusammenschau mit zehn polizeilichen Anzeigen offenkundig seine Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit hervor, zumal er jedenfalls nicht vor der Gewaltanwendung gegenüber Personen zurückschreckt, sei es auch nur für die Verteidigung von gestohlenem Alkohol. Ferner weist der Beschwerdeführer – wie oben angeführt – bereits eine Verurteilung im Bereich der Suchtmittelkriminalität auf. Gemäß der Rechtsprechung des VwGH berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). Dies muss wohl umso mehr gelten, wenn - wie im Beschwerdefall – öffentliche Tatbegehungen erfolgten.

 

Angesichts der Verurteilungen des Beschwerdeführers und der bereits verhängten Strafen fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer bisher durch keine Strafe von der Begehung erneuter Delikte abhalten ließ. Weder eine Geldstrafe, eine bedingte, noch eine unbedingte Freiheitsstrafe konnten den Beschwerdeführer von der Begehung erneuter Straftaten abbringen. Dabei nahm der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten stetig zu und wurde der Beschwerdeführer zuletzt sogar wegen eines Verbrechens zu 20 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt.

 

Nachdem den Beschwerdeführer aber das aufgrund seiner Verurteilung am XXXX verspürte Haftübel im Ausmaß von vier Monaten nicht davon abhielt, erneut – und dabei sogar schwerwiegender – straffällig zu werden, stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer durch seine weitere Haftstrafe, welche er derzeit noch verbüßt, von der Begehung weiterer Straftaten in der Zukunft abbringen lässt. Angesichts des Umstandes, dass ihn die erstmalige Haftstrafe nicht davon abhielt, ist zu erwarten, dass die (drohende) Verbüßung von Haftstrafen weiterhin keine abschreckende Wirkung auf den Beschwerdeführer hat.

 

Keine bereits verhängte Strafe oder gewährte Rechtswohltat in Form bedingter Strafnachsichten zeigte bisher Wirkung, weshalb zweifelsohne der Beschwerdeführer als Gefahr für die Allgemeinheit einzustufen ist. Die zahlreichen rechtskräftigen Verurteilungen zeigen zudem auf, dass der Beschwerdeführer regelmäßig mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt gerät und nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren.

 

Die Verurteilungen des Beschwerdeführers richteten sich dabei schon gegen mehrere Rechtsgüter und beging der Beschwerdeführer neben Straftaten gegen Leib und Leben sowie gegen das Vermögen, auch ein Suchtmitteldelikt, wobei er auf einer öffentlichen Verkehrsfläche anderen Personen gegen Entgelt Marihuana überließ. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass besonders an der Vermeidung von Suchtmittelkriminalität ein besonderes Grundinteresse der Gesellschaft besteht (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115).

 

Zwar wurde im Zusammenhang mit den Strafbemessungsgründen in den Strafurteilen des Beschwerdeführers häufig ein reumütiges Geständnis als Milderungsgrund angegeben und beteuerte der Beschwerdeführer auch in den Einvernahmen vor dem BFA regelmäßig, dass es ihm leidtue und er sich bessern werde, doch wurde der Beschwerdeführer nichtsdestotrotz weiterhin straffällig. Die Einsicht und Reue seiner Taten ist somit jedenfalls nicht als glaubhaft anzusehen. In Anbetracht des festgestellten Gesamtverhaltens des massiv straffälligen Beschwerdeführers und seines sich daraus ergebenden negativen Persönlichkeitsbildes ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz des verspürten Haftübels das Unrecht seiner Tat einsieht, sodass weitere derartige Taten zu erwarten sind.

 

Während der Beschwerdeführer wegen drei Vergehen verurteilt wurde, so beging er zuletzt das Verbrechen des räuberischen Diebstahls, wodurch seine Gefährlichkeit zusätzlich unterstrichen wird. Der Beschwerdeführer schreckt offenkundig nicht vor dem Einsatz von Gewalt gegenüber anderen Personen zurück. Bereits durch seine erste Verurteilung wurde die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erkennbar, zumal er zum Erhalt von lediglich zwei Sechser-Trägern Bier Gewalt gegen eine Person anwendete. Dies zeigt deutlich, dass die Hemmschwelle des Beschwerdeführers sehr niedrig und er als äußerst gewaltbereit anzusehen ist. Zumal es sich bei seiner letzten Verurteilung um das Delikt des räuberischen Diebstahls handelte und der Beschwerdeführer auch in diesem Fall Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich unrechtmäßig an sich genommene Sachen zu behalten, ist keinesfalls von einer Besserung des Verhaltens des Beschwerdeführers auszugehen, sondern wendete der Beschwerdeführer zuletzt nur noch mehr Gewalt an.

 

Angesichts der vorliegenden Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen drei Vergehen und eines Verbrechens ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft kein Wohlverhalten zeigen wird, sondern eine wahrzunehmende Gefährlichkeit von ihm ausgeht.

 

Die Zukunftsprognose des Beschwerdeführers fällt ferner nicht zu seinen Gunsten aus. Die aus den folgenden Gründen:

 

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; mwN). Nach den Grundsätzen der Judikatur ist dieser Zeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat. Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0118; mwN).

 

Im vorliegenden Fall verbüßt der Beschwerdeführer nach wie vor seine Strafhaft von 20 Monaten und kann somit keinesfalls von einem Wohlverhalten in Freiheit gesprochen werden. Zwar brachte der Beschwerdeführer im Verfahren, zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX , immer wieder vor, dass er seine Taten bereue und sich bessern werde, doch ist dem entgegenzuhalten, dass er dennoch weiterhin – auch binnen offener Probezeit – rückfällig wurde und erneut Straftaten beging.

 

Gegen eine positive Zukunftsprognose spricht ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner minderjährigen Kinder verfügt und ihn dies jedoch in keiner Weise von der Begehung neuerlicher Straftaten abhalten konnte.

 

Der Beschwerdeführer war in Österreich bereits berufstätig, konnte oder wollte jedoch dem Bundesverwaltungsgericht keine Arbeitsverträge vorweisen und verfügt kaum über Deutschkenntnisse, da er trotz achtjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet die einfachen Fragen der Richterin in der mündlichen Verhandlung am XXXX nicht verstand oder verstehen wollte.

 

Nichts hielt den Beschwerdeführer ab, immer wieder erneut straffällig zu werden. Es haben sich somit keine bedeutenden Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der Lebensumstände des Beschwerdeführers ergeben, die eine drastische Verbesserung seines Lebenswandels nach sich ziehen könnte.

 

Angesichts der obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, insbesondere der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, der Erfolglosigkeit aller bisher gesetzten Maßnahmen zur Herbeiführung eines rechtskonformen Verhaltens sowie des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sowohl eine Gefahr für die Allgemeinheit als auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

In Anbetracht dieser Erwägungen und der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit überwiegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Lichte der obigen Ausführungen zur Gefährlichkeitsprognose die öffentlichen Interessen und müssen die Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des subsidiären Schutzes zurückstehen.

 

Somit liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls vor und war dem Beschwerdeführer war somit der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 abzuerkennen (Spruchpunkt I.).

 

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):

 

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2014 im Bundesgebiet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Der Beschwerdeführer erfüllt auch keine der sonstigen Voraussetzungen des § 57 AsylG, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zuzuerkennen ist.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

 

3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

 

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten – wie oben ausgeführt – rechtmäßig aberkannt und ihm kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen erteilt.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

 

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß § 9 BFA-VG ist zu prüfen, ob durch die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das nach Art. 8 EMRK geschützte Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird.

 

Dabei ist eine Abwägung nach den in § 9 Abs. 2 BFA-VG demonstrativ aufgezählten Kriterien notwendig.

 

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

 

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl EGMR 08.03.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. Oktober 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09. Oktober 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

 

Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten:

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. Juni 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

 

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14. März 1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6. Oktober 1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26. Januar 2006, 2002/20/0423; 8. Juni 2006, 2003/01/0600; 26. Januar 2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine aufenthaltsbeendende Entscheidung nicht in die Rechtssphäre der im Inland verbleibenden Familienmitglieder eingreift. Die Entscheidung gestaltet ausschließlich Rechte der Person, die den Aufenthaltsstaat verlassen soll, während in der Rechtssphäre der anderen Familienmitglieder nur Reflexwirkungen auftreten (VfSlg. 17.047/2003, 15.744/2000). Dabei wird jedoch nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Auswirkungen einer Ausweisung (nunmehr: Rückkehrentscheidung) eines Familienmitgliedes auf die Lebenssituation der (im Inland verbleibenden) Familie zu beachten sind (VwGH 15. Dezember 2011, 2009/18/0023).

 

Zweifelsfrei verfügt der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Familienleben, zumal seine beiden minderjährigen Kinder in Österreich aufhältig sind und im Bundesgebiet leben. Der Beschwerdeführer lebte jedoch mit der Mutter seiner Kinder lediglich zwei bis drei Monate im gemeinsamen Haushalt und gab diese befragt als Zeugin am XXXX an, dass es immer wieder Probleme mit dem Beschwerdeführer gegeben hätte; dieser führte in seiner Vernehmung näher aus, dass dies mit seinem Alkoholkonsum zusammengehangen hätte.

Zwar stellt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer einen Eingriff in sein Familienleben dar, doch ist dieser Eingriff jedenfalls – angesichts seiner oben ausgeführten Straffälligkeit und damit einhergehenden Gefährlichkeit – gerechtfertigt und steht es ihm frei, dass er die Beziehung zu seinen Familienangehörigen künftig via elektronischen Medien und dem Internet aufrechterhält.

 

Der Beschwerdeführer wurde im Bewusstsein einer drohenden unbedingten Haftstrafe trotz seiner beiden minderjährigen Kinder erneut massiv straffällig und beging mehrere Straftaten, hiervon ein Verbrechen. Er nahm somit jedenfalls eine über einen längeren Zeitraum verlaufende Trennung von seinen minderjährigen Kindern in Kauf. Nachdem es sich bei den Kindern um keine Kleinstkinder mehr handelt, ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar, nach Haftentlassung mit seinen Kindern über elektronische Medien oder durch Besuche und Treffen im Ausland den Kontakt aufrechtzuerhalten. Zumal er aufgrund seiner zahlreichen begangenen Straftaten bereits mehrfach durch Haftaufenthalte von seiner Familie getrennt war, respektive seine Kinder gegenwärtig lediglich zwei bis drei Mal für vier bis fünf Stunden sieht und dies durch seine eigene Entscheidung passierte, stellt die Trennung von seiner Familie durch eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keine unzumutbare Einschränkung für ihn dar.

 

Zuletzt bestätigte der EGMR in seiner Entscheidung Otite gegen Vereinigtes Königreich vom 27.09.2022, dass zwar das Kindeswohl jedenfalls bei der Fällung einer Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen ist und diesem dabei großes Gewicht zukommt, dennoch würden andere Faktoren, wie beispielsweise die Schwere der Straftat, gegenüber den familiären Interessen, wie insbesondere dem Kindeswohl, überwiegen können. Im vorliegenden Fall überwiegen jedenfalls die vorhandenen Vorstrafen und die damit einhergehende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet zusammen mit seinen Kindern.

 

Der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ist somit gerechtfertigt.

 

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls unrechtmäßig in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

 

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).

 

Dies bedeutet für den konkreten Beschwerdefall Folgendes:

 

Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts hat der Beschwerdeführer grundsätzlich seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, jedoch weist er keine außergewöhnliche oder gar gelungene Integration auf.

 

Der Beschwerdeführer beherrscht trotz seines achtjährigen Aufenthaltes kaum die deutsche Sprache.

 

Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er beruflichen Tätigkeiten im Bundesgebiet nachging, doch konnte oder wollte er erstens diese nicht durch die Vorlage von Arbeitsvorträgen in der Verhandlung am XXXX belegen und war zweitens der Beschwerdeführer auch immer wieder arbeitslos und erhielt staatliche Unterstützungen. Derzeit befindet er sich in Strafhaft und verbüßt eine 20-monatige Freiheitsstrafe. Von einer besonderen beruflichen Integration kann daher jedenfalls keine Rede sein.

 

Während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich finanzierte der Beschwerdeführer somit seinen Lebensunterhalt zu einem Teil durch Sozialleistungen des österreichischen Staates und war teilweise nicht selbsterhaltungsfähig. Einen Teil seines Aufenthalts in Österreich verbrachte er zudem in Haft. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ist im Falle des Weiterverbleibs im Bundesgebiet davon auszugehen, dass er weiterhin auf Sozialleistungen des österreichischen Staates angewiesen sein wird. Zudem ist die Mutter seiner Kinder auf Unterhaltsvorschuss durch den österreichischen Staat angewiesen, da der Beschwerdeführer seit seinem Haftantritt keinen Unterhalt zahlt, wenngleich er diesen dem österreichischen Staat nach seiner Entlassung aus der Haft zurückzuzahlen hat.

 

Der Beschwerdeführer war in keinem Verein Mitglied, hat sich nicht ehrenamtlich betätigt und kann bis auf seine hier aufhältigen Familienmitgliedern keine außergewöhnlich engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet aufweisen. Befragt zu seinem Freundeskreis in der mündlichen Verhandlung am XXXX gab der Beschwerdeführer lediglich einen österreichischen Bekannten an, den er an einer Arbeitsstelle kennengelernt hat und mit welchem er in Bars geht. Weitere österreichische Bekannte gab er nicht zu Protokoll, weswegen insgesamt auch in diesem Aspekt nicht von einer gelungenen Integration ausgegangen werden kann.

 

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung weiter dadurch verstärkt wird, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wiederholt straffällig wurde.

 

Zusammengefasst kam der Beschwerdeführer im Alter von 19 Jahren nach Österreich und hält sich nunmehr seit mehr als acht Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf. Seit dem Jahr 2017 ist der Beschwerdeführer regelmäßig straffällig geworden und weist sein Strafregisterauszug vier rechtskräftige Verurteilungen auf, wobei es meist um ähnlich gelagerte Delikte handelte und der Beschwerdeführer keinerlei Besserung in seinem delinquenten Verhalten zeigte. Diese Auflistung wird ergänzt durch zehn polizeiliche Anzeigen.

 

Der Beschwerdeführer zeigte sich während der Strafverhandlungen großteils reumütig, da ihm bei den Milderungsgründen zumeist das reumütige Geständnis zugutekam. Jedoch beging Beschwerdeführer innerhalb kurzer Abstände erneut Straftaten und so wurde vermehrt die Begehung binnen offener Probezeit als erschwerend bei der Strafzumessung berücksichtigt.

 

In Gesamtbetrachtung dieses Verhaltens kann unweigerlich von keiner zugunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Gefährdungsprognose ausgegangen werden. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer immer wieder das gleiche delinquente Verhalten setzte und auch nicht vor schweren Straftaten zurückschreckte.

 

Der Beschwerdeführer ist mehrfach einschlägig straffällig geworden. Er wurde bereits zu Geldstrafen, wie auch bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, doch zeigte die Verhängung von unterschiedlichen Strafen keinerlei Wirkung und wurde der Beschwerdeführer stets erneut straffällig.

 

Es ist angesichts der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und des raschen Rückfalles konkret zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sein sozialschädliches Verhalten in Zukunft beibehalten wird. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass das verspürte Haftübel und vor allem seine Kinder den Beschwerdeführer nicht davon abhielt, weitere strafbare Handlungen zu begehen.

 

Die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung fällt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus.

 

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer seine in Österreich verbrachte Zeit kaum genutzt, um sich sozial, beruflich und sprachlich zu integrieren. Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich aus privaten Gründen stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

 

Angesichts des Umstandes, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia derzeit als unzulässig festgestellt wurde, ist die Möglichkeit einer Rückkehr ins Herkunftsland nicht zu erörtern.

 

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch eine angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegen würde.

 

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

 

Es ist ferner der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das erkennende Gericht keineswegs die derzeit beim EuGH anhängige Rechtssache C-663/21 außer Acht lässt. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine auf § 17 VwGVG iVm § 38 AVG gestützte Aussetzungsentscheidung jedoch eine Ausübung des in § 38 AVG eingeräumten Ermessens dar (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 29, 39, mwN). Das Verwaltungsgericht ist somit nicht zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet, um das Ergebnis eines für die Beurteilung seiner Entscheidung relevanten Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten.

 

Der Verwaltungsgerichtshof legte mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV unter anderem die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

 

„Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“

 

Im gegenständlichen Fall geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung jedenfalls zulässig sein muss, selbst unter der Berücksichtigung, dass bereits die Unzulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen wurde. Dies ergibt sich bereits aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG , wonach – unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 – die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen haben. Dabei besteht keine Relevanz, ob der konkrete Vollzug der Rückkehrentscheidung im nächsten Prüfungsschritt als unzulässig erachtet wird oder nicht. Der EuGH hielt diesbezüglich bereits in seinem Urteil in der Rechtssache C-546/19, Westerwaldkreis fest:

 

„(…) Folglich muss ein Mitgliedstaat, wenn er mit einem Drittstaatsangehörigen befasst ist, der sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und nicht oder nicht mehr über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, nach den einschlägigen Bestimmungen ermitteln, ob diesem Drittstaatsangehörigen ein neuer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Ist dies nicht der Fall, ist der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, die gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 mit einem Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie einhergehen kann oder muss.

 

57 Folglich liefe es, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sowohl dem Gegenstand der Richtlinie 2008/115 , wie er in deren Art. 1 angeführt ist, als auch dem Wortlaut von Art. 6 der Richtlinie zuwider, das Bestehen eines Zwischenstatus von Drittstaatsangehörigen zu dulden, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befänden und gegebenenfalls einem Einreiseverbot unterlägen, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung mehr bestünde.“

 

Dieser „Zwischenstatus“ infolge der Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung ist somit unerwünscht und hat der EuGH in diesem Zusammenhang explizit klargestellt, dass diese Erwägungen auch für Drittstaatsangehörige gelten, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, jedoch aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht abgeschoben werden können. Der Umstand, dass die Rückkehrverpflichtung einer Rückkehrentscheidung nicht mit einer Abschiebung vollstreckt werden kann (vgl. Art. 3 Z 5 der Richtlinie 2008/115/EG ), steht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher nicht entgegen.

 

Bei einer Änderung der in diesem Zusammenhang relevanten Umstände bezüglich der (Un-) Zulässigkeit einer Abschiebung, ist von der Behörde ein neuerlicher Bescheid – in Form einer neuen Rückkehrentscheidung samt Ausspruch gemäß § 52 Abs. 9 FPG – zu erlassen und festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG nunmehr zulässig ist. Mit der Rechtskraft einer solchen neuen Feststellung erlischt das Verbot der Abschiebung. Durch diese Vorgehensweise wird auch dem Ziel der Richtlinie 2008/115/EG , eine wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu gewährleisten, Rechnung getragen.

 

Die Beschwerde hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

 

3.4. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

 

Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 FPG vom Bundesamt ein Einreiseverbot erlassen werden (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Einreiseverbote enthalten die normative Anordnung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH vom 14.11.2017 Ra 2017/21/0151). Die Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes verlangt eine Einzelfallprüfung, wobei das gesamte Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten ist, ob der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH vom 20.09.2018 Ra 2018/20/0349). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist dabei nicht zwingend erforderlich (vgl. VwGH vom 24.05.2018 Ra 2017/19/0311). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt indessen keine derartige Gefährdung dar (vgl. VwGH vom 24.06.2018 RA 2018/19/0125). Die Dauer des Einreiseverbotes ist daher abhängig vom bisherigen Unrechtsgehalt des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen (vgl. VwGH vom 24.05.2018 RA 2017/19/0311). Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, wird grundsätzlich ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein (vgl. § 53 Abs 3 FPG). Ist aber keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu erwarten, ist grundsätzlich ein kurzfristiges Einreiseverbot sachgerecht wie z.B. bei der bloßen Erfüllung eines der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG (vgl. VwGH vom 04.08.2016 RA 2016/21/0207). Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigt grundsätzlich ein Einreiseverbot im Ausmaß von mindestens 18 Monaten. Die Ausschöpfung der Höchstfristen kommt bei der bloßen Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG jedoch regelmäßig nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 15.12.2011 2011/21/0237).

 

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

 

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

[...]

 

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

 

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

 

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

 

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.“

 

In Anbetracht des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

 

In seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.

 

Nach dem nunmehr geltenden § 53 Abs. 2 zweiter Satz FPG ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In diesem Sinn sind auch die bei einem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG gegründeten Einreiseverbot die dort genannten Umstände als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, zu berücksichtigen (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259).

 

Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289; 24. März 2015, Ra 2014/21/0049).

 

Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15. Dezember 2011, 2011/21/0237).

 

Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).

 

Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0002 mwH).

 

Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde das verhängte Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, zumal der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, sohin mehr als drei Monaten, verurteilt wurde.

 

Bereits im Jahr 2017 wurde der Beschwerdeführer erstmals in Österreich rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt und setzte er sein straffälliges Verhalten während seines Aufenthalts im Bundesgebiet fort. Zuletzt wurde er im Jahr 2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

 

Angesichts der mittlerweile vier rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ist keinesfalls erkennbar, dass ein Interesse daran besteht, die in Österreich geltenden Regeln und Gesetze zu befolgen. Trotz seiner vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und seiner teilweisen Erwerbstätigkeit, wandte sich der Beschwerdeführer der Illegalität zu und wurde in regelmäßigen Abständen straffällig. Es ist daher offenkundig, dass eine positive Änderung der Lebensumstände den Beschwerdeführer nicht von der Begehung von Straftaten abbringt. Auch die Verhängung einer Geldstrafe, wie auch die Verbüßung einer Haftstrafe konnten den Beschwerdeführer bisher nicht von der erneuten Straffälligkeit abhalten.

 

In Anbetracht dessen ist die Annahme der Behörde, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, jedenfalls gerechtfertigt und begründet. Zumal sich der Beschwerdeführer bisher weder durch verbüßte Haftstrafen, noch durch eine Änderung seiner Lebensumstände in Form der Gründung einer Familie von der Begehung weiterer Straftaten abbringen ließ, ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erneut straffällig wird und ist im vorliegenden Fall daher von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.

 

Was die zu berücksichtigenden privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, ist – wie unter 3.3. genauer ausgeführt – anzuführen, dass der Beschwerdeführer über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, zumal seine minderjährigen Kinder im Bundesgebiet aufhältig sind.

 

Die im Bundesgebiet vorhandenen familiären und privaten Bindungen müssen fallgegenständlich jedoch gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und der Verhinderung weiterer Straftaten zurücktreten. Der Beschwerdeführer hat durch die Begehung von mit langjährigen Haftstrafen bedrohten strafbaren Handlungen die Trennung von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bewusst in Kauf genommen und es wird ihm möglich sein, den Kontakt zu den Genannten nach telefonisch oder über Treffen außerhalb des Gebiets, in welchem das Einreiseverbot gilt, zu erhalten.

 

Die von der Behörde ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes in der Höhe von acht Jahren erweist sich – in Relation zur für Fälle des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorgesehenen Maximaldauer von zehn Jahren – angesichts der im Bundesgebiet bestehenden familiären Bindungen jedoch als zu hoch angesetzt. Aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat in Zusammenschau mit seinen engen familiären und privaten Anknüpfungspunkten, erscheint die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren angemessen, um einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung prognostizieren zu können.

 

Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war demnach gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe teilweise stattzugeben.

 

 

 

 

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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