BVwG W127 2187720-2

BVwGW127 2187720-222.9.2022

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W127.2187720.2.00

 

Spruch:

 

 

W127 2187720-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2022, Zl. 1118161707/191162248, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 08.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Mit Bescheid vom 26.01.2018, Zl. 1118161707/160805556, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.01.2019 (Spruchpunkt III.).

3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.01.2019 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.01.2021 erteilt.

4. Mit Bescheid des Bundeamtes vom 15.03.2021, Zl. 1118161707/160805556, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers um zwei Jahre verlängert.

5. Mit Schreiben vom 30.12.2021 wurde das Bundesamt über die Erhebung einer Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 2 SMG sowie § 28 Abs. 1 und 3 SMG informiert.

6. Am 02.02.2022 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein, da von der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 auszugehen sei.

7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.02.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 4 Z 2 SMG sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, von der 13 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Geständnis, ein ordentlicher Lebenswandel und die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen berücksichtigt.

8. Der Beschwerdeführer wurde am 15.04.2022 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Das Bundesamt teilte dem Beschwerdeführer insbesondere mit, dass aufgrund einer Anklageerhebung gegen ihn ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, und befragte den Beschwerdeführer zu seiner Integration in Österreich, seiner Verurteilung nach dem SMG und der Lage in Afghanistan.

Zu seiner Verurteilung bzw. Straffälligkeit gab der Beschwerdeführer an, er bereue zutiefst „diese Dummheit“ und schäme sich. Er wolle die Schule wieder besuchen und wieder ein normales Leben führen.

9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.01.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.03.2021 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.). In Spruchpunkt VII. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FGP gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

10. Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. und VII. angefochten.

11. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 30.06.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

12. Mit Stellungnahme vom „22.04.2022“ (gemeint wohl: 22.08.2022), machte der Beschwerdeführer Ausführungen zum Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 und verwies auf die Kriterien für eine „schwere Straftat“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes. Der Beschwerdeführer wies überdies auf die Unterscheidung von „Vorbereitung von Suchtgifthandel“ und „Suchtgifthandel“ im Suchtmittelgesetz hin und führte ins Treffen, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe mit 14 Monaten Freiheitsstrafe am äußerst unteren Bereich des Strafrahmens orientiert zu sein scheine. Der Beschwerdeführer habe durch die Missachtung des Suchtmittelgesetzes ein Fehlverhalten gesetzt, das an sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung widerspreche, jedoch vermöge die Verurteilung im vorliegenden Fall isoliert betrachtet hinsichtlich des Parameters der verhängten Strafe im konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers keine schwere Straftat darzustellen.

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB habe das Gericht die Strafe bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen sei, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um die betreffende Person von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Das Strafgericht habe im vorliegenden Fall daher, wie die bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe zeige, die Auffassung vertreten, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und dass keine Wiederholungsgefahr bestehe. Das Strafgericht sei daher von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen.

Im Fall des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, dass er durch seine Straftaten besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße verwirklicht habe, die eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Artikel 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie darstellen würden. Auch im Hinblick auf eine vorzunehmende Gefährdungsprognose sei nämlich auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Verurteilung, die sich auf Tathandlungen als junger Erwachsener im Oktober 2021 bezogen habe, nicht mehr straffällig geworden sei. Vielmehr zeige er Reue und gestehe ein, Fehler gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer sei bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden und beziehe derzeit Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer habe sich auch um eine weitere Aufnahme in einen Deutschkurs bemüht. Er lebe in stabilen Verhältnissen und nehme die Termine mit seinem Bewährungshelfer wahr. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr zu den Personen, mit denen er vor seiner Verurteilung im Kontakt gewesen sie. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse. Angesichts des dargelegten Lebenswandels und Wohlverhaltens sei auch weiterhin von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen.

In eventu wurde angeregt, das Verfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246 vorgelegten Fragen auszusetzen.

13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.08.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein einer Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu insbesondere zu seinem Leben und seiner Integration in Österreich, den von ihm begangenen strafbaren Handlungen und seinen Bindungen in Afghanistan befragt.

14. Mit Schreiben vom 25.08.2022 beantragte der Beschwerdeführer, das Beweisverfahren fortzusetzen und brachte einen Bericht seines Bewährungshelfers vom 25.08.2022 zur Vorlage. Der Beschwerdeführer habe den Bewährungshelfer erst nach der Verhandlung treffen können, da dieser aufgrund seiner Haupterwerbstätigkeit zuvor nicht verfügbar gewesen sei.

In dem Schreiben führte der Bewährungshelfer aus, der Beschwerdeführer sei in der Zusammenarbeit sehr zuverlässig und gut erreichbar. Er halte die vereinbarten Termine ein und melde sich rechtzeitig, sollte einmal eine Verschiebung notwendig sein. Persönliche Treffen fänden etwa alle zwei bis drei Wochen statt und komme es zwischendurch je nach Bedarf zusätzlich zu telefonischen Kontakten. Der Beschwerdeführer habe in Gesprächen wiederholt geäußert, dass er einen „einmaligen Fehler“ gemacht habe, diesen sehr bereue und wieder so leben möchte, wie davor. Er gebe an, seit seinem 15. Lebensjahr fast durchgehend gearbeitet (vorwiegend im Bauwesen) und sich damit eine gute Lebensgrundlage geschaffen zu haben. Er wohne gemeinsam mit einem Freund in einer Mietwohnung. Als dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz aberkannt worden sei, habe ihn der Arbeitgeber (Baufirma) gekündigt, weil dieser offenkundig von fehlender Arbeitserlaubnis ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer sage, er wolle schnellstmöglich wieder arbeiten, und da die Nachfrage nach Fachkräften in der Baubranche groß sei, sollte dies gut möglich sein. Der Beschwerdeführer gebe an, als unbegleiteter Jugendlicher alleine nach Wien gekommen zu sein, seine Familie lebe unter widrigsten Umständen in Afghanistan. Der Beschwerdeführer mache auf den Bewährungshelfer sowohl in seinem Auftreten als auch in seinen Schilderungen einen aufrichtigen, authentischen Eindruck.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt des Beschwerdeführers, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme in die übermittelten Dokumente (einschließlich des Schreibens des Bewährungshelfers vom 25.08.2022).

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitisch-muslimischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Er ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 08.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer stammt aus der afghanischen Provinz Nangarhar, ist dort aufgewachsen und spricht Paschtu. Er hat in Afghanistan weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung erhalten. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben, seine Mutter, ein Bruder und zwei Onkel leben weiterhin in der Heimatregion des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und hat keine Kinder. Er ist arbeitsfähig und leidet an keinen schweren Erkrankungen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Angehörigen und lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er hat einen Freundeskreis und eine österreichische Freundin, die er seit drei Jahren kennt, mit der er aber nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und zu der auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Der Beschwerdeführer ist nicht legal in das Bundesgebiet eingereist, war bis zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 26.01.2018 nur aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und hat Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Er hat in Österreich mehrere Kurse und auch zwei Klassen einer Neuen Mittelschule besucht, aber keine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit bereits berufstätig – insbesondere vor seiner Inhaftierung im Oktober 2021 – und spricht etwas Deutsch. Seit seiner Verurteilung mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.02.2022 hat der Beschwerdeführer aber lediglich für etwa eineinhalb Wochen gearbeitet und auch keine Kurse besucht.

Die dem Beschwerdeführer ursprünglich mit Bescheid vom 26.01.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde auf Antrag des Beschwerdeführers zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.03.2021 um zwei Jahre verlängert. Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügt und ein Aberkennungsverfahren nicht eingeleitet worden sei.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.02.2022 (Datum der letzten Tat: 26.10.2021) wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 4 Z 2 SMG sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei von dieser Freiheitsstrafe 13 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Aus dem Urteil geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 21.10.2021 von einer Person 15,1 Gramm „Piko“ mit einem Metamphetamingehalt von mindestens 76,5 % erworben und bis 26.10.2021 besessen hat; darüber hinaus hat er einem verdeckten Ermittler 11,1 Gramm „Piko“ mit einem Metamphetamingehalt von 50 % zum Preis von EUR 600 und im Zeitraum 21.10.2021 bis 26.10.2021 unbekannten Abnehmern insgesamt mindestens 5 Gramm „Piko“ mit einem Metamphetamingehalt von durchschnittlich 50 % zum Preis von mindestens EUR 80 pro Gramm überlassen.

Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Gericht mildernd das Geständnis, einen ordentlichen Lebenswandel und die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit, seinem Herkunftsort und seinen Familienangehörigen sowie zu seiner Schul- bzw. Berufsausbildung beruhen auf den plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Laufe seines Asylverfahrens, insbesondere im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.04.2022 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zur Einreise, Antragstellung und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers.

Hinsichtlich der Feststellungen zu dem aktuellen Privat- bzw. Familienleben sowie insbesondere der Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sowie die vorgelegten Nachweise den Feststellungen zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer hat erstmals in der mündlichen Verhandlung eine österreichische Freundin erwähnt, Hinweise auf eine hohe Intensität dieser Beziehung sind aber auch über mehrmaliges Nachfragen nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zu einer Straffälligkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt – insbesondere aus der gekürzten Urteilsausfertigung vom 10.02.2022 – sowie aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung geht aus seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer solchen gesetzlichen Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:

§ 9 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:

„Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“

Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde die Aberkennung des mit Bescheid vom 26.01.2018 gewährten subsidiären Schutzes auf § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, wie der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides klar zu entnehmen ist.

Im Zusammenhang mit dieser Bestimmung verwies der Verwaltungsgerichtshof in seiner zur Zahl Ra 2018/18/0295 ergangenen Entscheidung vom 06.11.2018 auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 13.09.2018 im Fall Ahmed, Zl. C-369/17, in dem dieser ausführte, „dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“ (Rn. 55). Laut Verwaltungsgerichtshof ist vor dem Hintergrund des zitierten Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union und der nunmehr klargestellten Rechtslage die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikels 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie umsetzt, jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ iSd des Artikels 17 Abs. 1 der Status-Richtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der Gerichtshof der Europäischen Union dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. Rz 55 des zitierten EuGH-Urteils) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.

Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.02.2022 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 4 Z 2 Suchtmittelgesetz (SMG) sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 28 Abs. 1 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei von dieser Freiheitsstrafe 13 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dabei wertete das Strafgericht mildernd das Geständnis, einen ordentlichen Lebenswandel und die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen.

Der Beschwerdeführer wurde sohin (auch) wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Der in § 28 Abs. 3 SMG normierte Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren geht dabei sogar deutlich über die in § 17 Abs. 1 StGB festgelegte Untergrenze hinaus, in dem Verbrechen als vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, definiert werden.

Im Fall eines Revisionswerbers, der wegen mehrerer Vergehen nach § 27 SMG, unter anderem wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung, verurteilt wurde, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu Suchtgiftdeliquenz jüngst Folgendes aus: „In Bezug auf Suchtgiftdeliquenz hat der Verwaltungsgerichtshof – vor dem Hintergrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a SMG – bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN).“ (VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562-14).

Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass den vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen als Suchtgiftdelikte im Hinblick auf Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge – insbesondere auch aufgrund der Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung – ein besonders hoher Unrechtsgehalt zugrunde liegt, den auch der Gesetzgeber mit den für diese strafbaren Handlungen normierten Strafrahmen berücksichtigt hat.

Soweit der Beschwerdeführer im Schreiben vom 22.04.2022 (eingelangt am 22.08.2022) auf die Unterscheidung zwischen „Vorbereitung von Suchtgifthandel“ und „Suchtgifthandel“ im Suchtmittelgesetz hinweist, ist festzuhalten, dass Suchgifthandel als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß § 28a Abs. 2 Z 3 SMG ebenfalls mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht ist. Es ist daher nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber dem vom Beschwerdeführer erfüllten Tatbestand (Vorbereitung von Suchtgifthandel) einen niedrigeren Unrechtsgehalt beigemessen hätte als Suchtgifthandel gemäß § 28b SMG.

Im Hinblick auf die im konkreten Fall bestehenden sonstigen Umstände wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass es sich beim Beschwerdeführer zu den Zeitpunkten der Begehung seiner strafbaren Handlungen noch um einen jungen Erwachsenen im Sinne des § 1 Z 5 JGG gehandelt hat und der Beschwerdeführer – jedenfalls bis zur Tatbegehung – einen ordentlichen Lebenswandel pflegte und sich durchaus reuig zeigte (vgl. Einvernahme vor dem Bundesamt, mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Strafbemessungsgründe im mehrfach genannten Urteil des Landesgerichtes vom 10.02.2022). Gerade vor dem Hintergrund des oben aufgezeigten hohen Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen und dem auch in dem Urteil des Landesgerichtes vom 10.02.2022 erschwerend berücksichtigten Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten, soweit es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des von ihm begangenen Verbrechens aberkannte, zumal es sich bei Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt (vgl. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0400).

Der Beschwerdeführer hat daher mit den oben angeführten strafbaren Handlungen „schwere Straftat(en)“ im Sinne des Artikel 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie begangen und war ihm unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seiner Entscheidung vom 31.01.2022, Zl. Ra 2021/14/0345, klargestellt, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 auf die Prognose, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt, nicht ankommt (vgl. auch VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, Rz 38; 20.10.2021, Ra 2021/20/0252). Eine Gefährdungsprognose war in diesem Zusammenhang daher nicht zu treffen.

Da nach § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist, war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (§ 58 Abs. 2 AsylG 2005).

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

„Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 jeweils nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist und der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG substantiiert behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Bei Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften siehe etwa: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; vgl. auch EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH, 10.04.2019, Ra 2019/18/0049, mwN).

Gegenständlich haben sich keine Anhaltspunkte für ein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben und wurden auch nicht vorgebracht. Aber auch betreffend das Privatleben in Österreich ist aufgrund der gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung nicht zu erkennen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers darstellen würde:

Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet, stellte am 08.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und verfügte bis zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 26.01.2018 nur über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht aufgrund des Asylantrages. Der Beschwerdeführer hielt sich seither mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich auf.

Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN; zur Übertragbarkeit der zu früher geltenden Rechtslagen des FPG ergangenen Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die seit 01.01.2014 geltende Rechtslage nach dem BFA-VG vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich hat der als Minderjähriger eingereiste Beschwerdeführer Kurse sowie zwei Klassen einer Neuen Mittelschule besucht und spricht etwas Deutsch. Er hat auch österreichische Bekannte bzw. Freunde und war in verschiedenen Berufen erwerbstätig, hat seit seiner Inhaftierung im Oktober 2021 aber – bis auf einen kurzen Zeitraum von lediglich eineinhalb Wochen – keinen Beruf ausgeübt und keine Kurse oder Schulen besucht.

Auch vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer von mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet kann aber von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer in Österreich mehrere gerichtlich strafbare Handlungen begangen hat – unerlaubter Umgang mit Suchtgiften sowie Vorbereitung von Suchtgifthandel – und auch rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten verurteilt wurde.

Der Beschwerdeführer hat trotz seines langen Aufenthaltes in Österreich den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens bei seiner Familie in Afghanistan verbracht, wurde in diesem Umfeld sozialisiert und spricht eine der Amtssprachen Afghanistans als Muttersprache. Er hat weiterhin starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, in dem seine verbliebenen Familienangehörigen weiterhin in der Heimatregion leben. Im Falle seiner Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde er sich bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft keinen unüberwindbaren Hürden gegenübersehen.

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich im vorliegenden Fall neben dem Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften auch in dem Interesse an einer Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit manifestieren, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Artikel 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.

Da sohin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht keineswegs die beim EuGH anhängige Rechtssache C-663/21 verkennt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht zwar gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG die Verwaltungsgerichte als berechtigt an, ein Verfahren auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist, hält jedoch zugleich fest, dass es sich bei der Aussetzung um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Das Verwaltungsgericht ist somit nicht zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet, um das Ergebnis eines für die Beurteilung seiner Entscheidung relevanten Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten:

Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV insbesondere die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

„Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“

Das Bundesverwaltungsgericht geht jedenfalls davon aus, dass im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sein muss, selbst wenn im selben Erkenntnis die Unzulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen wird. Denn aus Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG ergibt sich eine allgemeine Verpflichtung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle eines illegalen Aufenthalts eines Fremden und zwar unabhängig davon, ob der konkrete Vollzug der Rückkehrentscheidung im nächsten Prüfungsschritt als unzulässig erachtet wird oder nicht. Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C-546/19, Westerwaldkreis festgehalten hat, würde ein Fremder, der sich nicht oder nicht mehr rechtmäßig im Mitgliedstaat aufhält, infolge der Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung in einen (unerwünschten) „Zwischenstatus“ gedrängt werden. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang explizit klargestellt, dass diese Erwägungen auch für Drittstaatsangehörige gelten, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, jedoch aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht abgeschoben werden können. Die Tatsache, dass die Rückkehrverpflichtung einer Rückkehrentscheidung nicht mit einer Abschiebung vollstreckt werden kann (vgl. Artikel 3 Z 5 der Richtlinie 2008/115/EG ), steht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher nicht entgegen.

Ändert sich die relevante Sachlage bezüglich der (Un-)Zulässigkeit einer Abschiebung, so hat die Behörde einen neuen Bescheid – in Form einer neuen Rückkehrentscheidung samt Ausspruch gemäß § 52 Abs. 9 FPG – zu erlassen und festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG nunmehr zulässig ist. Mit der Rechtskraft einer solchen neuen Feststellung erlischt das Verbot der Abschiebung. Durch diese Vorgehensweise wird auch dem Ziel der Richtlinie 2008/115/EG , eine wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu gewährleisten, Rechnung getragen.

Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides:

Die Spruchpunkte V. (Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan) und VI. (Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides wurden mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht angefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen.

3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:

§ 53 Abs. 1 und Abs. 3 FPG lauten wie folgt:

„Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) […]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“

Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Im vorliegenden Fall ist infolge der Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.02.2022 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wobei von dieser Freiheitsstrafe 13 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.

Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 3 FPG bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. auch VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Dem Urteil vom 10.02.2022 ist im Detail zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 4 Z 2 Suchtmittelgesetz (SMG) sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 28 Abs. 1 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde, wobei von dieser Freiheitsstrafe 13 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt.

Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12). Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 beziehungsweise des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft überwiegen trotz bestehender privater Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Es muss daher unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Aus dem Urteil vom 10.02.2022 geht hervor, dass bei der Strafzumessung ein Geständnis, die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie ein bisher ordentlicher Lebenswandel mildernd, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen erschwerend gewertet wurde. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlungen, seine Taten zu bereuen. Die dem Urteil zugrundeliegende letzte Tat datiert mit 26.10.2021 und nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seither keine weiteren Straftaten verübt hat.

Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Zukunft seinen Lebenswandel gänzlich umstellen würde, sind allerdings in Anbetracht der geringen Zeitspanne strafrechtlichen Wohlverhaltens seit der Verurteilung am 10.02.2022 (die Vorhaft von 26.10.2021 bis 06.12.2021 wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB angerechnet) bisher nicht in ausreichendem Umfang zu erkennen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662, mwN).

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar vor dem Strafgericht geständig war und sich sowohl vor dem Bundesamt als auch dem Bundesverwaltungsgericht reuig zeigte, in der mündlichen Verhandlung andererseits aber behauptet hat, dass er „von einem Freund etwas genommen habe und einem anderen gegeben habe“. Auch über Vorhalt des Widerspruchs zu dem im Urteil vom 10.02.2022 festgestellten Sachverhalt, demzufolge es sich bei der Tat nicht bloß um eine „Gefälligkeit“ für einen Freund gehandelt hat, sondern der Beschwerdeführer (unter anderem) einem verdeckten Ermittler 11,1 Gramm „Piko“ zum Preis von EUR 600 und im Zeitraum 21.10.2021 bis 26.10.2021 unbekannten Abnehmern insgesamt mindestens 5 Gramm „Piko“ zum Preis von EUR 80 pro Gramm überlassen hat, gab der Beschwerdeführer lediglich Folgendes an: „Dem Polizisten habe ich nur 10 Gramm gegeben. Der Bursche gab mir 20 Gramm und sagte, dass ich das in kleineren Mengen weitergeben soll. Ich habe davon etwas dem Polizisten gegeben und der Rest war bei mir und damit bin ich festgenommen worden.“ Auch diese Erklärung ist nicht mit dem oben dargestellten Sachverhalt in Einklang zu bringen, zumal der Beschwerdeführer mehreren Personen Suchtgift gegen Bezahlung überlassen hat und im Übrigen auch die vom Beschwerdeführer nun genannte Gesamtmenge von 20 Gramm nicht mit der im Urteil festgestellten Menge von 15,1 Gramm übereinstimmt, die der Beschwerdeführer von einer Person erworben habe.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Reumütigkeit steht somit seine tatsachenwidrige Darstellung der von ihm verübten strafbaren Handlungen entgegen und entsteht nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer das volle Ausmaß seiner Schuld erkennt bzw. sich mit seinen Taten auseinandergesetzt hätte.

Angesichts des aufgrund der oben dargestellten Straftaten – insbesondere das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren – unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände in Österreich hervorgetretenen Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers stellt der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Vor dem Hintergrund der geringen Zeitspanne strafrechtlichen Wohlverhaltens lässt das Verhalten des Beschwerdeführers in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Suchtgiftdelinquenz zum jetzigen Zeitpunkt noch keine positive Prognose zu, umso mehr als der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und die Zeit auch nicht genützt hat, um sich in Kursen weiterzubilden.

Hinsichtlich der Dauer des gegen den Beschwerdeführer zu verhängenden Einreiseverbotes ist entscheidend, bis zu welchem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht bzw. wann eine nachhaltige Besserung des Beschwerdeführers angenommen werden kann. Aufgrund einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens und der Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich ist die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren ausreichend, um von einer nachhaltigen Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers auszugehen. Eine Dauer von vier Jahren erweist sich trotz des positiven Berichts des Bewährungshelfers aber auch als erforderlich, zumal der Beschwerdeführer – wie oben dargestellt – bis dato keine Einsicht hinsichtlich des gesamten Ausmaßes des von ihm begangenen Unrechts zeigt. Auch in dem genannten Bericht des Bewährungshelfers vom 25.08.2022 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wiederholt geäußert habe, (lediglich) einen einmaligen Fehler begangen zu haben. In Anbetracht der Mehrzahl an Tathandlungen über einen Zeitraum von mehreren Tagen und der entgeltlichen Überlassung von Suchtgift an mehrere Abnehmer – als Mitglied einer kriminellen Vereinigung – kann kaum von einem „einmaligen Fehler“ gesprochen werden, auch wenn gegen den Beschwerdeführer aufgrund dieser Taten nur eine Verurteilung vorliegt. Wenngleich die verhängte Strafe mit 14 Monaten teilbedingter Freiheitsstrafe fast am unteren Ende des Strafrahmens gemäß § 28 Abs. 1 und 3 SMG liegt, übersteigt sie die Untergrenze gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 3 FPG (u.a. eine teilbedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten) doch beträchtlich. Der Erlassung eines Einreiseverbotes in der genannten Dauer stehen auch die oben dargestellten privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers nicht entgegen.

Dass die in § 53 Abs. 2 FPG 2005 vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren als Mindestdauer für die Erlassung eines Einreiseverbotes nach Abs. 3 zu gelten hat, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Der belangten Behörde war daher auch hinsichtlich der Dauer des verhängten Einreiseverbotes nicht entgegenzutreten, da aufgrund der obenstehenden Erwägungen ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot sowohl verhältnismäßig als auch zum Schutz der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen dringend geboten ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte