AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:I422.2202369.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2018, Zl. " XXXX ", nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2021 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass im Irak Bürgerkrieg herrsche. Er sei sunnitischer Moslem und „von den Schiiten“ bedroht worden, zudem habe er „für die Amerikaner als Transport Vermittler gearbeitet“. Insbesondere sei er von der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq bedroht worden. Er habe Angst bekommen und aufgrund dessen seinen Herkunftsstaat verlassen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, „von den Schiiten getötet zu werden“.
2. Mit Schriftsatz vom 14.12.2015 ("Beweisvorlage") übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) ein Konvolut an Dokumenten und Unterlagen, konkret seinen Staatsbürgerschaftsnachweis; seinen Personalausweis; die Meldekarte seines Vaters; einen Militärausweis der US-Arme; Sterbeurkunden seines Bruders und seiner Schwägerin; polizeiliche Dokumente hinsichtlich des Todes seines Bruders und seiner Schwägerin; die Bestätigung eines Krankenhauses bezüglich des Todes seines Bruders; ein Lichtbild, welches den Beschwerdeführer „im Kreise amerikanischer Soldaten“ zeige; sowie drei Lichtbilder, welche den von einer Autobombe zerstörten PKW des Beschwerdeführers zeigen würden.
3. Mit Schriftsatz vom 12.02.2018 übermittelte das Landeskriminalamt XXXX der belangten Behörde auf deren Ersuchen um eine Überprüfung der Echtheit des Personalausweises des Beschwerdeführers einen Untersuchungsbericht, wonach es sich bei dem seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Personalausweis um ein Originaldokument handle und an diesem weder Abänderungen in den Ausfüllschriften noch eine Auswechslung des Lichtbildes feststellbar seien.
4. Am 13.06.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er erstmalig an, zuckerkrank zu sein, „seitdem im Lager in Österreich ein Asylwerber Selbstmord begangen hat“. Medizinische Befunde habe er keine, jedoch wies er per Foto auf seinem Mobiltelefon die Medikation vor, welche er aufgrund seiner Erkrankung einnehmen müsse. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er nunmehr an, er habe nach dem Sturz Saddam Husseins, etwa ab Ende des Jahres 2003 oder Anfang des Jahres 2004, begonnen, über eine Leiharbeitsfirma für die amerikanischen Besatzungstruppen zu arbeiten, zunächst als Maler, später als Elektro-Installateur, Wasser-Installateur sowie als Bau- und Vorarbeiter. Hierfür habe er mit seiner Familie in der Grünen Zone Bagdads gelebt, wo er jedoch eines Tages „von jemandem“ fotografiert und dieses Foto in weiterer Folge „unter den Milizen verbreitet“ worden sei. „Man“ habe den Beschwerdeführer als Verräter angesehen, da er für die Amerikaner arbeite. Im Jahr 2006 sei er an seinem rechten Oberschenkel angeschossen worden, als er mit seinem Auto aus der Grünen Zone gefahren sei und sei das Haus, welches er in Bagdad erbaut habe, zerstört worden. Im Jahr 2007 sei der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinem Bruder im Auto unterwegs gewesen, als „die Täter“ ihn erschießen hätten wollen, stattdessen sei jedoch irrtümlich sein Bruder erschossen worden. Da die irakischen Behörden dem Beschwerdeführer nicht geholfen hätten, habe er sich hilfesuchend an die amerikanische Armee gewandt, welche auch zwei der Täter verhaftet und an die irakische Polizei ausgeliefert habe. Jedoch seien diese bereits nach zwei Stunden wieder freigelassen worden, da die Milizen auch „in der Regierung beteiligt sind“. Milizen seien überdies zum älteren Bruder des Beschwerdeführers gekommen und hätten verlangt, dass dieser den Beschwerdeführer ausliefere, was der Bruder jedoch verweigert habe. Ab dem Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer immer wieder Bedrohungen erhalten, in etwa zwei bis dreimal wöchentlich und zumeist telefonisch oder über SMS. Die meisten dieser Drohungen seien von Mitgliedern der schiitischen Milizen Mahdi-Armee und Asa'ib Ahl al-Haqq gekommen. Jedoch habe sich über Jahre hinweg bis zu seiner Ausreise kein sicherheitsrelevanter Vorfall mehr ereignet. Erst als der Beschwerdeführer „am 21.06.2016“ seinen PKW bei einer Behörde außerhalb der Grünen Zone ummelden habe wollen, sei sein auf dem Parkplatz stehendes Auto explodiert, als er zu diesem zurückgegangen sei. „Die Polizei und die Experten“ hätten festgestellt, dass sich unter dem PKW eine Sprengladung befunden habe, welche mittels Funk gezündet worden sei. An diesem Tag habe der Beschwerdeführer beschlossen den Irak zu verlassen. Überdies hätten Milizen im Jahr 2016, nach der Ausreise des Beschwerdeführers, noch ein Todesurteil gegen ihn erlassen, damit diese sein Grundstück übernehmen könnten. Dieses Urteil habe ihm ein Freund aus dem Irak geschickt, um ihn zu warnen, dass er „sofort getötet werde“, wenn er zurückkomme. Im Jahr 2017 sei darüber hinaus seitens der irakischen Justizbehörden noch ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden, nachdem die Milizen „überall Kontakte“ hätten. Aufgrund dieses Haftbefehls könne er sogleich „festgenommen und an die Miliz ausgeliefert werden“. Ergänzend gab er an, auch von der Familie seiner Ehefrau ab dem Jahr 2007, nachdem diese herausgefunden habe, dass er für die Amerikaner arbeite, bedroht und unter Druck gesetzt worden zu sein. Die Angehörigen seiner Frau hätten ihm gesagt, er sei ein Verräter und sie würden ihn töten, wenn er seine Arbeit nicht aufgebe. Als Beweismittel brachte der Beschwerdeführer neben einem Konvolut an Integrationsunterlagen in Kopie die Staatsbürgerschaftsnachweise sowie Personalausweise seiner Gattin und seines Sohnes, überdies das angeblich über ihn verhängte Todesurteil der Milizen sowie den gegen ihn im Jahr 2017 ausgestellten Haftbefehl der irakischen Justizbehörden in Vorlage.
5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß „§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak gemäß „§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG“ (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß „§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß „§ 52 Abs. 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß „§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG“ mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
6. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.07.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
7. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters neu zugewiesen.
8. Mit Schriftsatz vom 08.10.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Gewerbeanmeldung sowie einen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) in Vorlage.
9. Am 13.10.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Verhandlung noch einen medizinischen Befund bezüglich seiner Diabetes mellitus Typ 2-Erkrankung sowie ein Unterstützungsschreiben in Vorlage. Vor Schluss der Verhandlung erklärte der erkennende Richter das Ermittlungsverfahren für geschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist verheiratet, Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Moslem. Der Vater des Beschwerdeführers ist Sunnit, seine Mutter Schiitin. Der Beschwerdeführer selbst war ursprünglich ebenfalls Sunnit, bekennt sich mittlerweile jedoch weder zum sunnitischen noch zum schiitischen Glauben und sieht sich selbst nur noch als Moslem, ohne sich einer bestimmten Strömung zugehörig zu fühlen. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an einer niederschwelligen Form von Diabetes mellitus Typ 2, welche erst während seines nunmehrigen Aufenthaltes in Österreich diagnostiziert wurde und nimmt er hierfür ein orales Medikament mit dem Wirkstoff Metformin ein. Auf eine Insulin-Substitution ist er nicht angewiesen. Diabetes ist im Irak behandelbar und ist dem Beschwerdeführer die erforderliche ärztliche und medikamentöse Behandlung in seiner Heimatstadt Bagdad auch zugänglich. Ansonsten ist er gesund und erwerbsfähig. Er gehört auch keiner Covid-19-Risikogruppe an.
Er stammt aus Bagdad, wo er im Stadtviertel al-Karch aufgewachsen ist und sechs Jahre die Grundschule besucht hat. Bis zu seinem achtzehnten Lebensjahr hat er als angestellter KFZ-Mechaniker in einer Werkstatt gearbeitet, ehe er sich selbständig machte und seine eigene Werkstatt betrieb. Nach dem Sturz Saddam Husseins Ende des Jahres 2003 begann er über eine Leiharbeitsfirma in der Grünen Zone Bagdads für die US-Truppen zu arbeiten, wo er sich zunächst als Maler, später als Elektro-Installateur, Wasser-Installateur sowie als Bau- und Vorarbeiter betätigte. Die Eltern und insgesamt vier Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Irak. Seine Eltern, sein älterer Bruder und zwei seiner Schwestern leben in Bagdad, wobei der Bruder gemeinsam mit den Eltern in einem Haus lebt, welches sich im Eigentum der Familie befindet. Eine der Schwestern lebt in Falludscha, wobei alle drei Schwestern verheiratet sind und bei ihren Ehemännern leben. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits in Pension, während sein Bruder bei einer Security Firma im Bereich der Gebäudeüberwachung arbeitet. Die Mutter und die drei Schwestern des Beschwerdeführers sind allesamt Hausfrauen. Die Ehefrau und der fünfzehnjährige Sohn des Beschwerdeführers leben seit dem Sommer 2021 in der Türkei, wobei seine Ehefrau im Irak als Friseurin gearbeitet hatte, derzeit jedoch ebenfalls Hausfrau ist, während sein Sohn die Schule besucht. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seinen Eltern.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er sich seit (spätestens) 15.07.2015 aufhält.
Er hat in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte. Zwar lebt ein Cousin seines Vaters in einem anderen Bundesland, jedoch hat er zu diesem lediglich telefonischen Kontakt und ihn zuletzt im Sommer 2018 persönlich gesehen.
Er teilt sich eine Unterkunft mit einem anderen Asylwerber und hat in Österreich diverse Bekanntschaften geschlossen, wobei er jedoch über keine nachhaltigen privaten Bindungen von maßgeblicher Intensität verfügt. Auch ist er nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.
Von 12.07.2018 bis 31.07.2018 ging der Beschwerdeführer in Österreich einer geringfügigen, per Dienstleistungsscheck entlohnten Erwerbstätigkeit nach. Überdies meldete er am 29.04.2020 ein Gewerbe zur "Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten" an und ist aufgrund dessen laufend in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert, wobei bislang jedoch keine Beitragsgrundlagen im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger aufscheinen. Seit Juni 2020 bezog er keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr.
Ab Mai 2017 leistete der Beschwerdeführer wiederholt Remunerantentätigkeiten für den Bauhof einer Marktgemeinde, überdies unterstützte er eine Privatperson im Zuge von Hilfsarbeiten in Haus und Garten und nahm an diversen Aktivitäten des Gemeindelebens teil. Zudem absolvierte er im November 2016 einen eintägigen Werte- und Orientierungskurs beim Österreichischen Integrationsfonds, im Jänner 2017 einen sechzehnstündigen Erste-Hilfe-Grundkurs beim Österreichischen Roten Kreuz und von Oktober 2017 bis Jänner 2018 einen Deutschkurs im Ausmaß von 75 Unterrichtseinheiten bei der VHS XXXX . Er hat bislang jedoch keine Sprachprüfung erfolgreich abgelegt, am 03.07.2020 bestand er die Deutsch-Prüfung für das Sprachniveau A1 bei der VHS XXXX nicht. Er spricht Deutsch auf äußerst einfachem und rudimentärem Niveau und hat nach wie vor erhebliche Verständigungsprobleme.
Er ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Fluchtvorbringen ist der Beschwerdeführer im Irak nicht aufgrund seiner früheren beruflichen Tätigkeit für die US-Truppen in der Grünen Zone Bagdads der Gefahr einer staatlichen Verfolgung, einer Verfolgung durch schiitische Milizen oder einer Verfolgung durch Angehörige seiner Ehefrau ausgesetzt. Auch ist er nicht aufgrund seiner Konfession der Gefahr einer Verfolgung im Irak ausgesetzt.
Er ist im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt.
Er wird im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:
Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:
1.3.1. Allgemeine Sicherheitslage:
Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).
Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019).
In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019).
Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).
Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-conflicts-to-worry-about-in-2019/ , Zugriff 13.3.2020
- ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019b): Regional Overview – Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middle-east-2-october-2019/ , Zugriff 13.3.2020
- AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf , Zugriff 13.3.2020
- Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone-190924052551906.html , Zugriff 13.3.2020
- Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border-190825184711737.html , Zugriff 13.3.2020
- Al Monitor (23.2.2020): Iran struggles to regain control of post-Soleimani PMU, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/02/iraq-iran-soleimani-pmu.html , Zugriff 13.3.2020
- Diyaruna (5.2.2019): Baghdad sees steep decline in kidnappings, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/02/05/feature-02 , Zugriff 13.3.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020 , Zugriff 13.3.2020
- FIS - Finnish Immigration Service (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710 , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (15.1.2020): Pro-Iran Hashd Continue Attacks Upon US Interests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/pro-iran-hashd-continue-attacks-upon-us.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html , Zugriff 13.3.2020
- MEMO - Middle East Monitor (21.1.2020): Iraq’s PMF appoints new deputy head as successor to Al-Muhandis, https://www.middleeastmonitor.com/20200221-iraqs-pmf-appoints-new-deputy-head-as-successor-to-al-muhandis/ , Zugriff 13.3.2020
- New Arab, The (12.12.2019): 'We are not safe': UN urges accountability over spate of kidnappings, assassinations in Iraq, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2019/12/11/un-urges-accountability-over-spate-of-iraq-kidnappings-assassinations , Zugriff 13.3.2020
- Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9 , Zugriff 13.3.2020
- Reuters (30.9.2019): Iraqi PM says Israel is responsible for attacks on Iraqi militias: Al Jazeera, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraqi-pm-says-israel-is-responsible-for-attacks-on-iraqi-militias-al-jazeera-idUSKBN1WF1E5 , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html , Zugriff 13.3.2020
1.3.2. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen:
Die Zahl der durch Gewalt ums Leben gekommenen ist zwischen 2017 und 2020 erheblich gesunken. Waren 2015 noch etwa 17.500 zivile Gewaltopfer im Irak zu beklagen, so ist diese Zahl im Jahr 2020 auf 902 Gewaltopfer gesunken. Im Jahr 2021 gab es nach vorläufigen geschätzten Angaben bis August nur noch 506 zivile Todesopfer im Irak (Statista 6.10.2021).
Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Februar 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020).
Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder (Joel Wing 3.2.2020).
Quellen:
- ACCORD (26.2.2020): Irak, 4. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025321/2018q4Iraq_de.pdf , Zugriff 13.3.2020
- IBC - Iraq Bodycount (2.2020): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/ , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html , Zugriff 13.3.2020
- Statista Research Department - deutsches Online-Portal für Statistik (6.5.2021): Anzahl der dokumentierten zivilen Todesopfer im Irakkrieg und in den folgenden Jahren von 2003 bis 2021*, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/163882/umfrage/dokumentierte-zivile-todesopfer-im-irakkrieg-seit-2003/#professional , Zugriff 15.10.2021
1.3.3. Sicherheitslage Bagdad:
Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).
Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).
Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020).
Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in Bagdad ein. Zuletzt detonierten am 8. und am 22.2.2020 jeweils fünf IEDs in der Stadt Bagdad (Joel Wing 5.3.2020).
Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020).
Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt Bagdad zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren (Joel Wing 3.2.2020).
Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in Bagdad, zu teils gewalttätigen Demonstrationen.
Quellen:
- Al Monitor (11.3.2016): The rise of Islamic State sleeper cells in Baghdad, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/03/iraq-baghdad-belts-harbor-islamic-state.html , Zugriff 13.3.2020
- ISW - Institute for the Study of War (2008): Baghdad Belts, http://www.understandingwar.org/region/baghdad-belts , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (5.8.2019): Islamic State’s Offensive Could Be Winding Down, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/08/islamic-states-offensive-could-be.html , Zugriff 13.3.2020
- OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (10.11.2017): The Security situation in Baghdad Governorate, http://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/39_irq_security_situation_in_baghdad.pdf , Zugriff 13.3.2020
Im Einklang mit der allgemeinen Verbesserung der Sicherheitslage im Jahr 2018 und 2019 wird auch über Bagdad berichtet, dass sich die Sicherheitslage dort weitgehend stabilisiert hat. Über das Jahr 2018 hinweg blieben Überreste des IS in den Vororten von Bagdad („Bagdad-Gürtel“) aktiv und starteten gelegentliche USBV-Angriffe auf zivile Ziele. Es wird jedoch berichtet, dass die Fähigkeit des IS, Großanschläge mit hohen Opferzahlen durchzuführen, signifikant zurückgegangen ist. Anfang 2019 wurde berichtet, dass der IS sich weitgehend zurückgezogen hat, während die ISF ihre Kontrolle über den „Bagdad-Gürtel“ verstärkte, wodurch die Sicherheitsvorfälle noch weiter abnahmen. Jedoch soll der IS im April 2019 versucht haben, seine Stützzone in den südwestlichen Gegenden des Bagdad-Gürtels auszudehnen. Während es in den vergangenen Jahren Berichte über fast tägliche Entführungen aus politischen Gründen oder gegen Lösegeld gab, wurde für das Jahr 2018 und Anfang 2019 diesbezüglich von einem Rückgang berichtet. In Bagdad ereignen sich nach wie vor Fälle gezielter Tötungen hochrangiger Persönlichkeiten.
In Bezug auf die Lage in der Stadt Bagdad vertritt UNHCR die Ansicht, dass die einzigen Personengruppen, hinsichtlich derer keine externe Unterstützung vorauszusetzen ist, arabisch-schiitische und arabisch-sunnitische alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten sind. Abhängig von den jeweiligen Umständen sind solche Personen möglicherweise in der Lage, in der Stadt Bagdad ohne Unterstützung durch ihre Familie und/oder ihren Stamm zu bestehen.
Quellen:
- UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen (Mai 2019): https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2020/01/Schutzerw%C3%A4gungen-Irak-2019-korrigiert.pdf , S 23f sowie S 141, Zugriff 10.3.2021
Im Jahr 2019 wurden in Bagdad insgesamt 42 sicherheitsrelevante Vorfälle im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten verzeichnet, welche zu 37 zivilen Todesopfern und 13 verletzten Zivilpersonen geführt hatten. Die Anzahl ziviler Todesopfer belief sich hierbei nur noch auf gut ein Zehntel des Vorjahres 2018, wo diese noch bei 398 lag (und sich bereits im Vergleich zu den noch 728 zivilen Todesopfern des Jahres 2017 mehr als halbiert hatte).
Zwischen 1. Jänner und 31. Juli 2020 kam es in Bagdad nur noch zu vier sicherheitsrelevanten Vorfällen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, welche zu drei zivilen Todesopfern und fünf verletzten Zivilpersonen geführt hatten.
Quellen:
- EASO Country of Origin Information Report: Iraq, Security Situation (October 2020), https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/10_2020_EASO_COI_Report_Iraq_Security_situation.pdf , S 80f, Zugriff 10.3.2021
- EASO Country of Origin Information Report: Iraq, Security Situation (March 2019), https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/publications/EASO-COI-Report-Iraq-Security-situation.pdf , S 77, Zugriff 10.3.2021
Im Gouvernement Bagdad ereignen sich nach wie vor sicherheitsrelevante Vorfälle, jedoch nicht flächendeckend und mit derartiger Regelmäßigkeit, dass automatisch Gründe vorliegen würden um die Annahme zu rechtfertigen, dass eine nach Bagdad zurückkehrende Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
Quellen:
- EASO Country Guidance: Iraq, Guidance note and common analysis (January 2021), https://easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Iraq_2021.pdf , S 136, Zugriff 8.3.2020
1.3.4. Protestbewegung:
Seit 2014 gibt es eine Protestbewegung, in der zumeist junge Leute in Scharen auf die Straße strömen, um bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus zu fordern (WZ 9.10.2018).
So kam es bereits 2018 im Südirak zu weitreichenden Protesten in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Ebenso kam es im Jahr 2019 zu Protesten, wobei pro-iranische Volksmobilisierungskräfte (PMF) beschuldigt wurden, sich an der Unterdrückung der Proteste beteiligt und Demonstranten sowie Menschenrechtsaktivisten angegriffen zu haben (Diyaruna 7.8.2019; vgl. Al Jazeera 25.10.2019).
Seit dem 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Eine weitere Forderung der Demonstranten ist die Abschaffung des ethnisch-konfessionellen Systems (muhasasa) zur Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019).
Im Zusammenhang mit diesen Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Im Zuge der Proteste kam es in mehreren Gouvernements von Seiten anti-iranischer Demonstranten zu Brandanschlägen auf Stützpunkte pro-iranischer PMF-Fraktionen und Parteien, wie der Asa‘ib Ahl al-Haq, der Badr-Organisation, der Harakat al-Abdal, Da‘wa und Hikma (Carnegie 14.11.2019; vgl. ICG 10.10.2019), sowie zu Angriffen auf die iranischen Konsulate in Kerbala (RFE/RL 4.11.2019) und Najaf (RFE/RL 1.12.2019).
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig riefen die Behörden im Oktober und November 2019 Ausgangssperren aus (AI 18.2.2020; vgl. Al Jazeera 5.10.2019; ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und implementierten zeitweilige Internetblockaden (UNAMI 10.2019; vgl. AI 18.2.2020; USDOS 11.3.2020).
Die irakische Menschenrechtskommission berichtete Ende Dezember 2019, dass seit Beginn der Proteste am 1.10.2019 mindestens 490 Demonstranten getötet wurden (AAA 28.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020), darunter 33 Aktivisten, die gezielt getötet wurden. Mehr als 22.000 Menschen wurden verletzt. 56 Demonstranten gelten nach berichteten Entführungen als vermisst, während zwölf weitere wieder freigelassen wurden (AAA 28.12.2019). Mitte Jänner 2020 berichtet Amnesty International von 600 Toten Demonstranten seit Beginn der Proteste (AI 23.1.2020).
Quellen:
- AAA - Asharq Al-Awsat (28.12.2019): Iraq: Human Rights Commission Says 490 Protesters Killed Since October, https://aawsat.com/english/home/article/2056146/iraq-human-rights-commission-says-490-protesters-killed-october , Zugriff 13.3.2020
- AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2025831.html , Zugriff 13.3.2020
- AI - Amnesty International (23.1.2020): Iraq: Protest death toll surges as security forces resume brutal repression, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023297.html , Zugriff 13.3.2020
- Al Jazeera (25.10.2019): Dozens killed as fierce anti-government protests sweep Iraq, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/dozens-killed-fierce-anti-government-demonstrations-sweep-iraq-191025171801458.html , Zugriff 13.3.2020
- Al Jazeera (5.10.2019): Iraq PM lifts Baghdad curfew, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/iraq-pm-lifts-baghdad-curfew-191005070529047.html , Zugriff 13.3.2020
- Al Mada (2.10.2019): ساحاتالاحتجاجتتحولإلىمناطقحرب („Proteste werden zu Kriegsgebieten“), https://almadapaper.net/view.php?cat=221822 , Zugriff 13.3.2020
- AW - Arab Weekly, The (4.12.2019): Confessional politics ensured Iran’s colonisation of Iraq, https://thearabweekly.com/confessional-politics-ensured-irans-colonisation-iraq , Zugriff 13.3.2020
- BBC News (4.10.2019): Iraq protests: 'No magic solution' to problems, PM says, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-49929280 , Zugriff 13.3.2020
- Carnegie - Carnegie Middle East Center (14.11.2019): How Deep Is Anti-Iranian Sentiment in Iraq?, https://carnegie-mec.org/diwan/80313 , Zugriff 13.3.2020
- Diyaruna (7.8.2019): Iran-backed militias suppress Iraqi protests, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/08/07/feature-01 , Zugriff 13.3.2020
- ICG - International Crisis Group (10.10.2019): Widespread Protests Point to Iraq’s Cycle of Social Crisis, https://www.ecoi.net/de/dokument/2018263.html , Zugriff 13.3.2020
- ICG - International Crisis Group (31.7.2018): How to cope with Iraq’s summer brushfire, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/b61-how-cope-iraqs-summer-brushfire , Zugriff 13.3.2020
- ISW - Institute for the Study of War (22.10.2019): Iraq's Sustained Protests and Political Crisis, https://iswresearch.blogspot.com/2019/10/iraqs-sustained-protests-and-political.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (3.10.2019): Iraq’s October Protests Escalate And Grow, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/iraqs-october-protests-escalate-and-grow.html , Zugriff 13.3.2020
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.2.2020): Iraqi Protesters Clash With Sadr Backers In Deadly Najaf Standoff, https://www.ecoi.net/en/document/2024704.html , Zugriff 13.3.2020
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.12.2019): Iraqi Protesters Torch Iranian Consulate For Second Time Within Week, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022938.html , Zugriff 13.3.2020
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.11.2019): Security Forces Shoot At Baghdad Protesters, Several Killed In Karbala, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019395.html , Zugriff 13.3.2020
- Rudaw (13.10.2019): Iraq launches probe into killing of protesters, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/13102019 , Zugriff 13.3.2020
- UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (10.2019): Demonstrations in Iraq; 1-9 October 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019889/UNAMI_Special_Report_on_Demonstrations_in_Iraq_22_October_2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020
- WZ - Wiener Zeitung (9.10.2018): Schlüsselland Irak, https://www.wienerzeitung.at/_em_cms/globals/print.php?em_ssc=LCwsLA==&em_cnt=994916&em_loc=69&em_ref=/nachrichten/welt/weltpolitik/&em_ivw=RedCont/Politik/Ausland&em_absatz_bold=0 , Zugriff 13.3.2020
1.3.5. Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha’bi:
Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017; vgl. FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018). Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen (GIZ 1.2020a; vgl. FPRI 19.8.2019; Wilson Center 27.4.2018) und werden vorwiegend vom Iran unterstützt (GS 18.7.2019). PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS (Reuters 29.8.2019). Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei (Wilson Center 27.4.2018).
Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 11.3.2020; vgl. Clingendael 6.2018). In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist (Reuters 29.8.2019).
Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten, wie dem Iran oder Saudi-Arabien, unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mossul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.1.2019). Vertreter und Verbündete der PMF haben Parlamentssitze inne und üben Einfluss auf die Regierung aus (Reuters 29.8.2019).
Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.1.2019; vgl. FPRI 19.8.2019). Leiter der PMF-Dachorganisation, der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission, ist Falah al-Fayyad, dessen Stellvertreter Abu Mahdi al-Mohandis eng mit dem Iran verbunden war (Al-Tamini 31.10.2017). Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen, von denen der mächtigste Hadi Al-Amiri ist, Kommandant der Badr Organisation (FPRI 19.8.2019). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen sie, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten des Assad-Regimes in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind (USDOS 13.3.2019).
Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und den iranischen Revolutionsgarden. Es ist keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch den Premierminister und die ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderung in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 13.3.2019).
In vielen der irakischen Sicherheitsoperationen übernahm die PMF eine Führungsrolle. Als Schnittstelle zwischen dem Iran und der irakischen Regierung gewannen sie mit der Zeit zunehmend an Einfluss (GS 18.7.2019).
Am 1.7.2019 hat der irakische Premierminister Adel Abdul Mahdi verordnet, dass sich die PMF bis zum 31.7.2019 in das irakische Militär integrieren müssen (FPRI 19.8.2019; vgl. TDP 3.7.2019; GS 18.7.2019), oder entwaffnet werden müssen (TDP 3.7.2019; vgl. GS 18.7.2019). Es wird angenommen, dass diese Änderung nichts an den Loyalitäten ändern wird, dass aber die Milizen aufgrund ihrer nun von Bagdad bereitgestellte Uniformen nicht mehr erkennbar sein werden (GS 18.7.2019). Einige Fraktionen werden sich widersetzen und versuchen, ihre Unabhängigkeit von der irakischen Regierung oder ihre Loyalität gegenüber dem Iran zu bewahren (FPRI 19.8.2019). Die Weigerung von Milizen, wie der 30. Brigade bei Mossul, ihre Posten zu verlassen, weisen auf das Autoritätsproblem Bagdads über diese Milizen hin (Reuters 29.8.2019).
Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa‘ib Ahl al-Haqq und den Kata’ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen bezüglich Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF (AA 12.1.2019).
Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen (DIS/Landinfo 5.11.2018; vgl. USDOS 21.6.2019). Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 11.3.2020).
Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdischen Region im Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor. Nach dem Oktober 2017 gab es jedoch Berichte über Verstöße von PMF-Angehörigen gegen die kurdischen Einwohner in Kirkuk und Tuz Khurmatu, wobei es sich bei den angegriffenen zumeist um Mitglieder der politischen Partei KDP und der Asayish gehandelt haben soll (DIS/Landinfo 5.11.2018).
Geleitet wurden die PMF von Jamal Jaafar Mohammad, besser bekannt unter seinem Nom de Guerre Abu Mahdi al-Mohandis, einem ehemaligen Badr-Kommandanten, der als rechte Hand von General Qasem Soleimani, dem Chef der iranischen Quds-Brigaden fungierte (GS 18.7.2019). Am 3.1.2020 wurden Abu Mahdi Al-Muhandis und Generalmajor Qassem Soleimani bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Als Rechtfertigung diente unter anderem ein Raketenangriff, der der Kataib-Hezbollah (KH) zugeschrieben wurde, auf einen von US-Soldaten genutzten Stützpunkt in Kirkuk, bei dem ein Vertragsangestellter getötet wurde (MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020).
Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 23.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 23.2.2020).
Asa‘ib Ahl al-Haqq
Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH; Liga der Rechtschaffenen oder Khaz‘ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz‘ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak (Süß 21.8.2017). Sie ist eine Abspaltung von As-Sadrs Mahdi-Armee und im Gegensatz zu As-Sadr pro-iranisch (Clingendael 6.2018). Asa‘ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern (Süß 21.8.2017). Asa‘ib Ahl al-Haqq bildet die 41., 42. und 43. der PMF-Brigaden (Wilson Center 27.4.2018; vgl. Al-Tamini 31.10.2017). Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata’ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierungskräfte, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Qais al Khaz‘ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017; vgl. Wilson Center 27.4.2018).
Saraya as-Salam
Die Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa von Großayatollah Ali as-Sistani, in der alle junge Männer dazu aufgerufen wurden, sich im Kampf gegen den IS den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten im Irak anzuschließen, von Muqtada as-Sadr gegründet. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden (Süß 21.8.2017). Die Saraya as-Salam sind der militärische Arm der Sairoun Partei (Allianz für Reformen, Marsch in Richtung Reform). Diese ist eine multiethnische, nicht-konfessionelle (wenn auch meist schiitische), parlamentarische Koalition, die sich aus anti-iranischen Schiiten-Parteien, der Kommunistischen Partei und einigen anderen kleineren Parteien zusammensetzt (FPRI 19.8.2019). Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann. Ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017). Die Saraya as-Salam bilden mindestens drei Brigaden und stellen damit das zweitgrößte Kontingent der PMF. Muqtada as-Sadr verkündete, dass die Saraya as-Salam-Brigaden die Durchführungsverordnung von Premierminister Mahdi sofort annehmen würden und fortan nur noch unter den ihnen zugeteilten Nummern, 313, 314 und 315, bekannt sein würden. Es gilt jedoch als wahrscheinlich, dass Sadr auch weiterhin großen Einfluss auf diese Milizen haben wird (FPRI 19.8.2019). Es wird angenommen, dass schätzungsweise 15.000 weitere seiner Kämpfer außerhalb der PMF-Brigaden organisiert sind (Wilson Center 27.4.2018).
Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF
Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017).
Die PMF genießen auch breite Unterstützung in der irakischen Bevölkerung für ihre Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat nach dem teilweisen Zusammenbruch der irakischen Armee im Jahr 2014 (TDP 3.7.2019). Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017).
Einige PMF haben sich Einkommensquellen erschlossen, die sie nicht aufgeben wollen, darunter Raub, Erpressung und Altmetallbergung (FPRI 19.8.2019). Es wird angenommen, dass die PMF einen Teil der lokalen Wirtschaft in Ninewa kontrollieren, was von diesen zurückgewiesen wird (Reuters 29.8.2019). Im Norden und Westen des Irak haben Amtspersonen und Bürger über Schikanen durch PMF-Milizen und deren Eingreifen in die Stadtverwaltungen und das alltägliche Leben berichtet. Damit geht der Versuch einher, bisweilen unter Einsatz von Demütigungen und Prügel, Kontrolle über Bürgermeister, Distrikt-Vorsteher und andere Amtsträger auszuüben (ACCORD 11.12.2019). In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mossul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß (ICG 30.7.2018).
Neben der Finanzierung durch den irakischen sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf – mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem so hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen – oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 8.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (11.12.2019): ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, https://www.ecoi.net/en/document/2021156.html , Zugriff 13.3.2020
- Al Monitor (23.2.2020): Iran struggles to regain control of post-Soleimani PMU, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/02/iraq-iran-soleimani-pmu.html , Zugriff 13.3.2020
- Al-Tamini - Aymenn Jawad Al-Tamimi (31.10.2017): Hashd Brigade Numbers Index, http://www.aymennjawad.org/2017/10/hashd-brigade-numbers-index , Zugriff 13.3.2020
- Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (6.2018): Power in perspective: Four key insights into Iraq’s Al-Hashd al-Sha’abi, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-06/PB_Power_in_perspective.pdf , Zugriff 13.3.2020
- DIS/Landinfo - Danish Immigration Service; Norwegian Country of Origin Information Center (5.11.2018): Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), https://www.ecoi.net/en/file/local/1450541/1226_1542182184_iraq-report-security-idps-and-access-nov2018.pdf , Zugriff 13.3.2020
- ICG - International Crisis Group (30.7.2018): Iraq’s Paramilitary Groups: The Challenge of Rebuilding a Functioning State, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/188-iraqs-paramilitary-groups-challenge-rebuilding-functioning-state , Zugriff 13.3.2020
- FPRI - Foreign Policy Research Institute (19.8.2019): The Future of the Iraqi Popular Mobilization Forces, https://www.fpri.org/article/2019/08/the-future-of-the-iraqi-popular-mobilization-forces/ , Zugriff 13.3.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/ , Zugriff 13.3.2020
- GS - Global Security (18.7.2019): Hashd al-Shaabi / Hashd Shaabi, Popular Mobilisation Units / People’s Mobilization Forces, https://www.globalsecurity.org/military/world/para/hashd-al-shaabi.htm , Zugriff 13.3.2020
- MEE - Middle East Eye (16.2.2020): Iran and Najaf struggle for control over Hashd al-Shaabi after Muhandis's killing, https://www.middleeasteye.net/news/iran-and-najaf-struggle-control-over-hashd-al-shaabi-after-muhandis-killing , Zugriff 13.3.2020
- MEMO - Middle East Monitor (21.1.2020): Iraq’s PMF appoints new deputy head as successor to Al-Muhandis, https://www.middleeastmonitor.com/20200221-iraqs-pmf-appoints-new-deputy-head-as-successor-to-al-muhandis/ , Zugriff 13.3.2020
- Posch, Walter (8.2017): Schiitische Milizen im Irak und in Syrien –Volksmobilisierungseinheiten und andere, per E-mail
- Reuters (29.8.2019): Baghdad's crackdown on Iran-allied militias faces resistance, https://www.reuters.com/article/us-iraq-militias-usa/baghdads-crackdown-on-iran-allied-militias-faces-resistance-idUSKCN1VJ0GS , Zugriff 13.3.2020
- Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Al-Hashd ash-Sha’bi: Die irakischen „Volksmobilisierungseinheiten“ (PMU/PMF), in BFA Staatendokumentation: Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1410004/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf , Zugriff 13.3.2020
- TDP - The Defense Post (3.7.2019): Mahdi orders full integration of Shia militias into Iraq’s armed forces, https://thedefensepost.com/2019/07/03/iraq-mahdi-orders-popular-mobilization-units-integration/ , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004254.html , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020
- Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq , Zugriff 13.3.2020
1.3.5.1. Einfluss der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Bagdad:
Die Quellen deuten auf mehrere Wirkungsfelder der Milizen in Bagdad hin. Sie konkurrieren mit offiziellen Sicherheitskräften, haben Mitglieder beziehungsweise Verbündete in wichtigen politischen Ämtern und sind teilweise für Übergriffe auf StadtbewohnerInnen verantwortlich:
Laut dem EASO-Bericht zur Sicherheitslage im Irak vom Oktober 2020 befinden sich die Stadt Bagdad und ihre Vororte generell unter staatlicher Kontrolle, in der Praxis teilen sich jedoch die Behörden die Bereiche Verteidigung und Strafverfolgung mit den zumeist schiitischen PMF, was zu unvollständiger oder sich mit den Milizen überschneidender Kontrolle führt (EASO, Oktober 2020, S. 80 [xxxvii]).
Das Institute of Regional and International Studies (IRIS) der American University of Sulaimani [xxxviii] veröffentlicht im Juli 2021 einen Bericht über die Beziehung zwischen ZivilistInnen und den PMF in fünf irakischen Provinzen. Laut IRIS haben BewohnerInnen von Bagdad eine pragmatische Beziehung mit den PMF. Je nach sozialer Schicht und Gegend herrscht ein unterschiedlicher Grad an Interaktion. Bewohner der Mittel- und Oberschicht im Zentrum von Bagdad neigen dazu, sich in ihrem täglichen Leben weniger auf die PMF zu verlassen, da sie über breite soziale und politische Netzwerke verfügen, die ihnen helfen, sich in der Bürokratie zurechtzufinden. In ärmeren Gebieten im Osten und Süden Bagdads, wo Saraya Al-Salam und die Asa’ib Ahl al-Haqq dominieren, haben die Anwohner keine andere Wahl, als diese Gruppen um Hilfe zu bitten, da die PMF- Gruppen laut IRIS Teil der lokalen Verwaltung und Sicherheitsbehörde sind (IRIS, Juli 2021, S.8).
Im Jänner 2019 wird in Sadr City ein Restaurantbesitzer von einem Angreifer auf einem Motorrad erschossen. Zuvor ist laut Rudaw der Vorwurf an die PMF, für Verbrechen wie Erpressung, Entführung und Tötungen verantwortlich zu sein, nur verhalten vonseiten von Menschenrechtsorganisationen und BewohnerInnen sunnitischer Stadtteile geäußert worden. Dieses Mal hat jedoch ein Medium, das dem schiitischen Parteienblock Al-Hikma nahesteht, berichtet, dass der Täter später gefasst wurde und er Papiere bei sich trug, die dessen Mitgliedschaft bei Asa’ib Ahl al-Haqq bestätigen. Führende Mitglieder von Asa’ib Ahl al-Haqq lehnen diese Berichterstattung scharf ab und sehen sich als Opfer einer Verleumdungskampagne (Rudaw, 11. Jänner 2019; Al-Araby Al-Jadeed, 11. Jänner 2019).
Im Februar 2019 verweist Middle East Monitor (MEMO) unter Berufung auf Informationen der türkischen Nachrichtenagentur Anadolu auf eine Operation der Sicherheitskräfte in Bagdad, bei der vier Stützpunkte der PMF durchsucht und geschlossen wurden (MEMO, 8. Februar 2019). Im Februar 2019 kommt es innerhalb der PMF-Strukturen in Bagdad zu Auseinandersetzungen, was eine Welle von Festnahmen und Schließungen von PMF-Stützpunkten zufolge hat. Mehrere Stützpunkte der Abu Fadl Al-Abbas-Miliz sind von den Schließungen betroffen, der Aufenthaltsort des Anführers ist unbekannt. Die Durchsuchungen erfolgen, nachdem die Führung der Abu Fadl Al-Abbas-Miliz bestimmte Kräfte für die Ermordung eines Schriftstellers verantwortlich gemacht hat (Al-Araby Al-Jadeed, 8. Februar 2019).
Im Mai belagern zum Präsidentenregiment gehörende Sicherheitskräfte einen PMF-Stützpunkt in Bagdad im Stadtteil Dschadiriya und fordern die PMF dazu auf, ihren Stützpunkt zu verlassen (Al-Sumaria, 23. Mai 2019 [xxxix]).
Laut einer Meldung auf Sumer News [xl] vom Juni 2019 ruft der Provinzrat von Bagdad dazu auf, die PMF zu Hilfe zu nehmen, um den Bagdad-Gürtel zu sichern (Sumer News, 9. Juni 2019).
Im Dezember 2019 greifen bei gegen die Regierung gerichteten Protesten in Bagdad nicht identifizierte Milizen DemonstrantInnen an, wobei Dutzende getötet werden. Laut Angaben eines Koordinators der Proteste trugen ein paar Angreifer, die von DemonstrantInnen gefangen genommen wurden, Ausweise der Kata’ib Hisbollah bei sich. (Al-Monitor, 6. Dezember 2019)
Anfang Februar 2020 setzt Muqtada Al-Sadr paramilitärische Gruppen, die auch „Blaue Schirmmützen“ genannt werden, ein, um Protestlager um den Tahrir-Platz in Bagdad gewaltsam zu überfallen und einzunehmen. Sadrs Miliz Saraya Al-Salam nimmt ebenfalls einen symbolträchtigen Platz der Protestbewegung ein. (FPRI, März 2020, S. 17)
Am 25. Juni führen irakische Anti-Terror-Einheiten eine Razzia im Hauptquartier der Hisbollah-Brigade, im Süden Bagdads, durch, bei der mindestens 13 Mitglieder der Gruppe festgenommen (MEMO, 26. Juni 2020) und wenige Tage später wieder freigelassen werden (Brookings, 1. Juli 2020).
Am 6. Juli wird der bekannte irakische Analytiker und Politikforscher Hisham Al-Hashimi von bewaffneten Männern vor seinem Haus in Bagdad ermordet. Am 1. Juli wurde seine letzte Studie zu „Internen Meinungsverschiedenheiten in den Volksmobilisierungskräften“ veröffentlicht (Al Arabiya, 7. Juli 2020).
The Guardian [xli] berichtet im Oktober von einem Vorfall, bei dem hunderte Mitglieder von Milizen sich in und um die grüne Zone versammelten, nachdem einige Milizsoldaten Stunden zuvor von irakischen Sicherheitskräften festgenommen worden waren. Die Milizionäre kamen dem Haus des Premierministers nahe. Er forderte beim Verteidigungsministerium Unterstützung an, die nie erschien. Am nächsten Tag wurden die festgenommenen Milizsoldaten freigelassen (The Guardian, 8. Oktober 2020).
Am 17. Oktober stecken Anhänger der Volksmobilisierungskräfte (PMF) einen Teil des Hauptquartiers der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) im Bezirk Karrada in Bagdad in Brand, nachdem Hoshyar Zebari, Mitglied der KDP und ehemaliger stellvertretender Ministerpräsident, die Entfernung der PMF aus der internationalen Zone von Bagdad forderte (Garda, 17. Oktober 2020 [xlii]).
Am 8. November greifen vier IS-Kämpfer einen PMF-Außenposten in Radwaniyah südwestlich von Bagdad an. Eine Sicherheitsquelle berichtet, dass bei dem Angriff elf Menschen getötet wurden, darunter sechs Zivilisten, die versuchten, den PMF-Kämpfern mit eigenen Waffen zu helfen (EPIC, 12. November 2020).
Im November 2020 berichtet die Washington Post, dass irakische Übersetzer zunehmend besorgt sind, dass vom Iran unterstützte Milizen ihre persönlichen Daten von kompromittierten Personen der irakischen Sicherheitskräfte erhalten haben. Die Reduzierung der US-Militärpräsenz verschärft die Anfälligkeit der von den USA beschäftigten irakischen Übersetzer für Angriffe von Anti-USA Gruppierungen (WP, 13. November 2020).
Am 17. November kommt es zu Raketenangriffen in Richtung US-Botschaft in Bagdad. Von sieben Raketen landen vier in der Grünen Zone und verletzen zwei Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte. Eine weitere Rakete trifft den al-Zawra Park, einen beliebten Park außerhalb der Grünen Zone, bei dem eine achtzehnjährige Frau getötet und fünf ZivilistInnen verletzt werden. Eine Rakete landet in der Medical City, während die siebte Rakete in der Luft explodiert (EPIC, 19. November 2020). Ashab al-Kahf, eine Untergruppe der Kata‘ib-Hisbollah, übernimmt zunächst die Verantwortung, doch Kata‘ib Hisbollah und die Fatah-Koalition bestreiten später die Beteiligung schiitischer Milizen an dem Angriff (VOA, 19. November 2020 [xliii]).
Am 25. November wird der irakische Aktivist Akram Adhab von zwei maskierten Männern im Bezirk al-Talbiya, im Osten Bagdads, angeschossen, nachdem er am Tag zuvor die Milizgruppe Rab’Allah auf Facebook kritisierte (Rudaw, 26. November 2020).
Am 26. November überfällt Rab'Allah, eine Gruppe mit Verbindungen zu den irakischen Volksmobilisierungskräften (PMF), einen Massagesalon in Bagdad, ruft religiöse Parolen und schlägt die dort arbeitenden Frauen mit Knüppeln und Stöcken (Rudaw, 27. November 2020).
Im Dezember berichtet EPIC, dass militante Gruppen wie Rab 'Allah ihre Angriffe auf Spirituosengeschäfte und Nachtclubs in der irakischen Hauptstadt eskaliert haben und nennt als Beispiel vier Explosionen in der Nähe von Spirituosengeschäften und die Tötung eines Inhabers eines Spirituosengeschäftes allein am 15. Dezember (EPIC, 17. Dezember 2020). Die Angriffe auf Spirituosengeschäfte werden auch im neuen Jahr weitergeführt (EPIC, 21. Jänner 2021, EPIC, 4. Februar 2021).
Am 15. Dezember wird Salih al-Iraqi, ein prominenter Protestführer und Kritiker politischer Parteien und Milizen, im Distrikt Bagdad al-Dschadida, im Südosten Bagdads, von zwei Aufständischen erschossen (EPIC, 17. Dezember 2020).
Am 25. März fährt ein Konvoi maskierter schiitischer Milizsoldaten der Gruppierung Rab’Allah bewaffnet mit Maschinengewehren offen durch das Zentrum Bagdads. Die Milizsoldaten warnen Politiker, die Genehmigung des Jahresbudgets nicht weiter zu verzögern und drohen, dem Premierminister die Ohren abzuschneiden (Rudaw, 25. März 2021).
Im Mai schreibt ISW, dass der Rückzug von US-Truppen zu einer Verdrängung der irakischen Sicherheitskräfte und einer zunehmenden Kontrolle der vom Iran unterstützten Milizen über Bagdad und die umliegenden Gebiete führt (ISW, 6. Mai 2021).
Die oben beschriebene Verhaftung von Qasim Musleh, Kommandant des Westirak-Sektors der PMF, führt zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen PMF-Kämpfern und irakischen Sicherheitskräften innerhalb der Grünen Zone (EPIC, 10. Juni 2021).
Quellen:
- ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (27.09.2021): ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen im Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/2060870.html#Toc74235923 , Zugriff 14.10.2021
1.3.6. Allgemeine Menschenrechtslage:
Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.1.2019).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Rekrutierung von Kindersoldaten durch Elemente der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), Shingal Protection Units (YBS) und PMF-Milizen; Menschenhandel; Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 11.3.2020).
Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 21.6.2019). Es wird berichtet, dass tausende Männer und Buben, die aus Gebieten unter IS-Herrschaft geflohen sind, von zentral-irakischen und kurdischen Kräften willkürlich verhaftet wurden und nach wie vor als vermisst gelten. Sicherheitskräfte einschließlich PMFs haben Personen mit angeblichen IS-Beziehungen auch in Lagern inhaftiert und gewaltsam verschwinden lassen (AI 26.2.2019).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen, sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten, durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 11.3.2020).
Im Zuge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste haben Sicherheitskräfte unter anderem scharfe Munition gegen Demonstranten eingesetzt und hunderte Menschen getötet (HRW 31.1.2020).
Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf , Zugriff 13.3.2020
- HRW - Human Rights Watch (31.1.2020): Iraq: Authorities Violently Remove Protesters, https://www.ecoi.net/en/document/2023934.html , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html , Zugriff 13.3.2020
1.3.7. Minderheiten:
Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten faktisch unter weitreichender Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 12.1.2019). Mitglieder bestimmter ethnischer oder religiöser Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 4.3.2020). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch PMF-Milizen, in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 11.3.2020).
Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20%) (AA 12.1.2019). Genaue demografische Aufschlüsselungen sind jedoch mangels aktueller Bevölkerungsstatistiken sowie aufgrund der politisch heiklen Natur des Themas nicht verfügbar (MRG 5.2018). Zahlenangaben zu einzelnen Gruppen variieren oft massiv (siehe unten).
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdischen Region im Irak (KRI), oft benachteiligt. Zudem ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen – eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräuel gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat. Gepaart mit der extremen Korruption im Lande führt diese Spaltung der Gesellschaft dazu, dass im Parlament, in den Ministerien und zu einem großen Teil auch in der nachgeordneten Verwaltung, nicht nach tragfähigen, allgemein akzeptablen und gewaltfrei durchsetzbaren Kompromissen gesucht wird, sondern die zahlreichen ethnisch-konfessionell orientierten Gruppen oder Einzelakteure ausschließlich ihren individuellen Vorteil suchen oder ihre religiös geprägten Vorstellungen durchsetzen. Ein berechenbares Verwaltungshandeln oder gar Rechtssicherheit existieren nicht (AA 12.1.2019).
Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer-Sabäern, Kaka‘i, Schabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 12.1.2019).
In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 12.1.2019; vgl. KAS 8.2017). Mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutze der Minderheiten in der KRI durch das kurdische Regionalparlament im Jahr 2015 wurden die ethnischen und religiösen Minderheiten zumindest rechtlich mit der kurdisch-muslimischen Mehrheitsgesellschaft gleichgestellt. Dennoch ist nicht immer gewährleistet, dass die bestehenden Minderheitsrechte auch tatsächlich umgesetzt werden (KAS 8.2017). Es gibt auch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Schabak und Christen) durch KRI-Behörden in den sogenannten umstrittenen Gebieten (USDOS 13.3.2019). Darüber hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte und v.a. der schiitischen Milizen (AA 12.1.2019).
Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden problematische Versuche einer ethnisch-konfessionellen Neuordnung unternommen, besonders in dem ethnisch-konfessionell sehr heterogenen Gouvernement Diyala (AA 12.1.2019). Im Gouvernement Ninewa wurden alle Distriktverwaltungen angeordnet, dem Bundesgesetz von 2017 Folge zu leisten und den Familien von PMF-Märtyrern, die im Kampf gegen den IS gefallen sind (zumeist Schiiten), Land zuzuweisen. Diese Anordnung schloss auch Distrikte mit sunnitischer und nicht-muslimischer Mehrheit ein. Es kam zu Widerstand unter Verweis auf das in der Verfassung verankerte Verbot eines erzwungenen demografischen Wandels, insbesondere im mehrheitlich christlichen Distrikt Hamdaniya (USDOS 21.6.2019).
Die territoriale Niederlage des IS im Jahr 2017 beendete dessen Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes. Viele Schiiten und religiöse Minderheiten, die vom IS vertrieben wurden, sind bis heute nicht in ihre Häuser zurückgekehrt. Die Rückkehr irakischer Streitkräfte in Gebiete, die seit 2014 von kurdischen Streitkräften gehalten wurden, führte Ende 2017 zu einer weiteren Runde demografischer Veränderungen, wobei manche kurdische Bewohner auszogen, und Araber zurückkehrten. In Gebieten, die von schiitischen Milizen befreit wurden, gab es wiederum Berichte von der Vertreibung sunnitischer Araber (FH 4.3.2020). Aufgrund der konfliktbedingten internen Vertreibungen und Rückkehrbewegungen hat sich seit 2014 die Demographie einiger Gebiete von mehrheitlich sunnitisch zu mehrheitlich schiitisch bzw. zu konfessionell gemischt entwickelt, insbesondere in den Gouvernements Bagdad, Basra und Diyala. Im Distrikt Khanaqin in Diyala ist die Anzahl der Orte mit einer sunnitischen Mehrheit von 81 auf 73 gesunken, jene mit einer kurdisch-sunnitischen Mehrheit von 20 auf 17. Im Gouvernement Babil sind vormals arabisch-sunnitisch-schiitische Mischstädte wie Jurf al-Sakhr und Musayab vollständig schiitisch geworden. In der KRI hat die Präsenz sunnitischer Araber zugenommen, sodass die Anzahl der Orte mit einer sunnitisch-arabischen Mehrheit seit 2014 von 2 auf 25 angewachsen ist (IOM 2019).
Ebenso wurde ein Rückgang von assyrischen Christen in vormals gemischt-konfessionellen Regionen im Gouvernement Ninewa verzeichnet, sowie von vormals ethnisch-konfessionell gemischten Orten in den Distrikten Mossul, Sinjar und Telfar, in denen die Zahl der kurdischen Sunniten, Jesiden und Schabak zurückging. Im Gouvernement Diyala sind turkmenisch-sunnitische Mischgebiete verschwunden, während sich die turkmenische Präsenz in der Region um Kirkuk verstärkt zu haben scheint (IOM 2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- BMI - Bundesministerium für Inneres; BMLVS - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (2016 – Stand Irak: 2014): Atlas: Middle East & North Africa, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf , Zugriff 13.3.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020 , Zugriff 13.3.2020
- IOM - International Organization for Migration (2019): Integrated Location Assessment IV, IOM Iraq, https://publications.iom.int/system/files/pdf/integrated_location_assessment_4.pdf , Zugriff 13.3.2020
- KAS - Konrad Adenauer Stiftung (8.2017): Rechte ethnischer und religiöser Minderheiten in Kurdistan-Irak, http://www.kas.de/wf/doc/kas_50065-1522-1-30.pdf?170918113417 , Zugriff 13.3.2020
- MRG - Minority Rights Group International (5.2018): Iraq - Minorities and indigenous peoples, http://minorityrights.org/country/iraq/ , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004254.html , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020
1.3.7.1. Sunnitische Araber:
Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt (AA 12.1.2019). Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält (USDOS 21.6.2019). Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.1.2019).
Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga (USDOS 11.3.2020). Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul (USCIRF 4.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html , Zugriff 13.3.2020
1.3.8. Berufsgruppen & Menschen, die einer bestimmten Beschäftigung nachgehen:
Übergriffe auf Regierungsziele durch den Islamischen Staat (IS) sind trotz eines generellen Rückgangs an Vorfallzahlen gestiegen (CSIS 30.11.2018). Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte sowie Mitglieder des Sicherheitsapparats sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten (AA 12.1.2019).
Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird - fast ausschließlich Angehörige von Minderheiten, vor allem Jesiden und Christen (AA 12.1.2019; vgl. USDOS 21.6.2019), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten sowie medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 12.1.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- CSIS - Center for Strategic & International Studies (30.11.2018): The Islamic State and the Persistent Threat of Extremism in Iraq, https://www.csis.org/analysis/islamic-state-and-persistent-threat-extremism-iraq , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html , Zugriff 13.3.2020
1.3.8.1. Risikoprofil für (vermeintliche) Kollaborateure mit westlichen Streitkräften, Organisationen oder Unternehmen:
Personen, die im Irak zwischen 2003 und 2011 für die Vereinigten Staaten gearbeitet haben, taten dies oft unter großer Gefahr für sich selbst sich und ihre Familien. Insbesondere in der Zeit vor dem Abzug der US-Truppen aus dem Irak im Dezember 2011 und in der Phase der gewalttätigsten Auseinandersetzungen zwischen 2005 und 2008 wurden vermehrt Angriffe auf Angehörige dieser Personengruppe, primär durch schiitische Milizen, dokumentiert.
In der jüngeren Vergangenheit gab es jedoch keinerlei Berichte über Angriffe auf Einzelpersonen aufgrund ihrer Verbindungen zu westlichen Streitkräften, Organisationen oder Unternehmen mehr und auch keine Berichte hinsichtlich gezielter Angriffe auf Personen jenes Profils, welche eine Verfolgung darstellen würden. Daher ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Personen, die unter dieses Profil fallen, derzeit keine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Irak haben müssen. Eine in Ausnahmefällen dennoch begründete Furcht vor Verfolgung könnte sich allenfalls aus Gründen einer ihnen (unterstellten) politischen Meinung ergeben.
Quellen:
- EASO Country Guidance: Iraq, Guidance note and common analysis (January 2021), https://easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Iraq_2021.pdf , S 78f, Zugriff 15.10.2021
1.3.9. Grundversorgung und Wirtschaft:
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vgl. USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).
Nach Angaben der UN-Agentur UN-Habitat leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.1.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 12.1.2019).
Wirtschaftslage:
Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet (WKO 18.10.2019).
Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c). Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.1.2019).
Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019).
Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19.4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020).
Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).
Stromversorgung:
Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.1.2019). Sie deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 17.9.2019). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.1.2019).
Wasserversorgung:
Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes, vor allem in der Türkei und im Iran. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt und dient somit als Lebensgrundlage für etwa 13 Millionen Menschen (GRI 24.11.2019).
Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Insbesondere Dammprojekte der irakischen Nachbarländer, wie in der Türkei, haben großen Einfluss auf die Wassermenge und Qualität von Euphrat und Tigris. Der damit einhergehende Rückgang der Wasserführung in den Flüssen hat ein Vordringen des stark salzhaltigen Wassers des Persischen Golfs ins Landesinnere zur Folge und beeinflusst sowohl die Landwirtschaft als auch die Viehhaltung. Das bringt in den besonders betroffenen südirakischen Gouvernements Ernährungsunsicherheit und sinkenden Einkommensquellen aus der Landwirtschaft mit sich (EPIC 18.7.2017).
Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm-Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).
Nahrungsmittelversorgung:
Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019).
Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurden unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Trotz konfliktbedingter Einschränkungen und Überschwemmungen entlang des Tigris (betroffene Gouvernements: Diyala, Wasit, Missan und Basra), die im März 2019 aufgetreten sind, wird die Getreideernte 2019 wegen günstiger Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau von 6,4 Millionen Tonnen geschätzt (FAO 31.2.2020).
Trotzdem ist das Land von Nahrungsmittelimporten abhängig (FAO 31.1.2020). Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (UNFAO) schätzt, dass der Irak zwischen Juli 2018 und Juni 2019 etwa 5,2 Millionen Tonnen Mehl, Weizen und Reis importiert hat, um den Inlandsbedarf zu decken (USAID 30.9.2019).
Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).
Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (10.7.2018): More than infrastructures: water challenges in Iraq, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-07/PB_PSI_water_challenges_Iraq.pdf , Zugriff 13.3.2020
- EPIC - Enabling Peace in Iraq Center (18.7.2017): Drought in the land between two rives, https://www.epic-usa.org/iraq-water/ , Zugriff 13.3.2020
- Fanack (17.9.2019): Energy file: Iraq, https://fanack.com/fanack-energy/iraq/ , Zugriff 18.2.2020
- FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (31.1.2020): Country Briefs, Iraq, http://www.fao.org/giews/countrybrief/country.jsp?code=IRQ , Zugriff 13.3.2020
- FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (8.2.2018): Iraq: Recovery and Resilience Programme 2018-2019, http://www.fao.org/3/I8658EN/i8658en.pdf , Zugriff 13.3.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020c): Irak - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 13.3.2020
- GRI - Global Risk Insights (24.11.2019): Water Shortage and Unrest in Iraq, https://globalriskinsights.com/2019/11/water-shortage-and-unrest-in-iraq/ , Zugriff 13.3.2020
- HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html , Zugriff 13.3.2020
- HRW - Human Rights Watch (22.7.2019): Irak: Wasserkrise in Basra, https://www.hrw.org/de/news/2019/07/22/irak-wasserkrise-basra , Zugriff 13.3.2020
- IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2 , Zugriff 13.3.2020
- IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Iraq 2019, Humanitarian Compendium, https://humanitariancompendium.iom.int/appeals/iraq-2019 , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (18.2.2020): Poverty Rate In Iraq Down But Still Higher Than Pre-War Level, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/poverty-rate-in-iraq-down-but-still.html , Zugriff 13.3.2020
- K4D - Knowledge for Development Program (18.5.2018): Iraqi state capabilities, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/5b18e952e5274a18eb1ee3aa/Iraqi_state_capabilities.pdf , Zugriff 13.3.2020
- OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.9.2019): Committee on the Rights of Persons with Disabilities discusses the impact of the armed conflict on persons with disabilities in Iraq, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24976&LangID=E , Zugriff 13.3.2020
- Rudaw (16.2.2020): ISIS caused massive spike in Iraq’s poverty rate, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/160220201 , Zugriff 13.3.2020
- USAID - Unites States Agency for International Development (30.9.2019): Food Assistance Fact Sheet: Iraq, https://www.usaid.gov/iraq/food-assistance , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020
- WB - World Bank, The (12.2019): Unemployment, youth total (% of total labor force ages 15-24) (modeled ILO estimate), Iraq, https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.1524.ZS?locations=IQ , Zugriff 13.3.2020
- WB - World Bank, The (19.4.2019): Republic of Iraq, http://pubdocs.worldbank.org/en/300251553672479193/Iraq-MEU-April-2019-Eng.pdf , Zugriff 13.3.2020
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (18.10.2019): Die irakische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-irakische-wirtschaft.html , Zugriff 13.3.2020
1.3.9.1. Aktuelle Versorgungslage in Bagdad (Lebensmittel, Wasser, Strom):
Ernährungssicherheit:
Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (World Food Programme, WFP) erstellte im April 2019 eine Karte der sozioökonomischen Situation der Bevölkerung Bagdads, die sich auf Erhebungen von 2016 und 2018 stützt. Laut WFP hätten 99 Prozent der Haushalte in Bagdad einen „akzeptablen Lebensmittelkonsum“. 53 Prozent der Haushalte seien „ernährungssicher“, 46 Prozent nur marginal ernährungssicher und 1 Prozent sei ernährungsunsicher. (WFP, 2019, S. 101)
WFP zusammen mit der Weltbank, IFAD (International Fund for Agricultural Development) und FAO (UN Food and Agricultural Organization) erstellte einen detaillierten Bericht zu Ernährungssicherheit im Irak im Zeitraum Juni bis August 2020 unter Berücksichtigung der Auswirkungen von COVID-19. Die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln sei aufgrund stetiger internationaler Lebensmittelhandelsströme und einer günstigen Inlandsproduktion stabil geblieben. Die Funktionalität des Lebensmittelmarktes und der Zugang der Haushalte zu Nahrungsmitteln hätten sich im Vergleich zum April kurz nach Beginn des Ausbruchs verbessert. Die Preisstabilität gebe laut den UNO-Organisationen und der Weltbank jedoch Anlass zur Sorge. Die Grundnahrungsmittelpreise hätten sich nicht wesentlich verändert. Die Preise für Gemüse - insbesondere für Tomaten - würden jedoch stark schwanken. (FAO/World Bank/WFP/IFAD, 23. September 2020, S. 2)
Die Verfügbarkeit von Lebensmitteln sowie anderer Artikel sei im ganzen Land gut. (FAO, World Bank, WFP, IFAD, 23. September 2020, S. 18)
Ökonomische Konsequenzen von COVID-19 sowie Bewegungseinschränkungen und Infektionsängste hätten jedoch den Zugang zu Lebensmitteln im Irak erschwert. Während 2016 rund 1,5% der Menschen mit unzureichendem Lebensmittelkonsum registriert worden seien, habe laut dem Hunger Monitoring System des WFP der Wert von April bis August 2020 zwischen 5 und 9,3 Prozent fluktuiert. Rund 13,7 Prozent der Befragten, was rund 5,3 Millionen Menschen entspreche, habe angegeben, am 9. August negative Bewältigungsstrategien zur Deckung ihres Lebensmittelbedarfs angewendet zu haben. Zusätzliche Gesundheits- und Hygienekosten würden dazu führen, dass Personen nicht genügend Lebensmittel für ihre Familie kaufen könnten. Der Tageslohn eines Hilfsarbeiters habe vor COVID-19 31 kg Weizenmehl kaufen können; das sei jedoch auf 27 kg gesunken. (FAO/World Bank/WFP/IFAD, 23. September 2020, S. 22)
WFP, World Bank, IFAD und FAO gaben in ihrem zweiwöchentlichen Update zur Ernährungssicherheit im Irak Mitte November 2020 an, dass laut des Mobile Vulnerability Analysis and Monitoring Systems von WFP rund 3 Millionen Menschen im ganzen Land mit unzureichendem Lebensmittelkonsum leben würden. Laut des irakischen Planungsministeriums sei die Armutsquote im Irak durch COVID-19 von 20 auf 30 Prozent gestiegen. In Bagdad hätten 10 Prozent der Bevölkerung unzureichenden Lebensmittelkonsum. 9,8 Prozent der landesweit Befragten würden negative Bewältigungsstrategien zur Deckung ihres Lebensmittelbedarfs anwenden. 12 Prozent hätten Probleme mit dem Zugang zu Märkten. (FAO, WFP, World Bank, IFAD, 16. November 2020, S. 8)
Wasserversorgung:
Laut dem WFP hätten basierend auf Erhebungen von 2016 70 Prozent der Bevölkerung Bagdads kontinuierliche Verfügbarkeit von Trinkwasser und 91 Prozent würden ihr Wasser vom allgemeinen Wasserversorgungsnetz erhalten, die restlichen 9 Prozent von in Flaschen abgefülltem Wasser. (WFP, 2019, S. 101)
Im Vergleich dazu veröffentlichen die staatlichen Einrichtungen Iraks folgende Zahlen:
Die zentrale Statistikorganisation (Central Statistical Organization Iraq, CSO) gibt auf ihrer Webseite zu einer Erhebung der Situation von Bagdad 2018 an, dass 86,9 Prozent der Einwohner Bagdads 2017 mit Trinkwassernetzen versorgt seien, und 75,9 Prozent der Einwohner mit einem Abwassersystem. (CSO, ohne Datum a)
Das irakische Planungsministerium (Ministry of Planning, MOP) veröffentlicht im Juni 2018 einen National Development Plan, laut dem der Prozentsatz der Bevölkerung, der mit reinem Trinkwasser versorgt werde, in Bagdad bei 100 Prozent liege. (MOP, Juni 2018, S. 160)
Das Abwassersystem in Bagdad sei alt und habe seine Lebensdauer überschritten. Es leide unter vielen Problemen, insbesondere in Regenperioden. Es sei nicht in der Lage, die täglichen Wassermengen zu absorbieren, insbesondere angesichts beispielloser Regenfälle im Zusammenhang mit dem Klimawandel, die die Entwurfs- und Notfallberechnungen überschreiten würden. Ende 2016 sei 90% der Bevölkerung mit Kanalisation ausgestattet gewesen. Die restlichen 10% würden viele Nichtwohn- und Landwirtschaftsgebiete umfassen. (MOP, Juni 2018, S. 163)
Die Weltbank berichtet im Jänner 2018, dass die EinwohnerInnen von Bagdad vor allem in den heißen Sommermonaten mit täglichen Unterbrechungen der Wasserversorgung zu kämpfen hätten. Bagdad sei von Ausbrüchen von durch Wasser übertragenen Krankheiten betroffen. Das Trinkwassernetzwerk sei durch Abwasser kontaminiert. Kontaminierte Wasserversorgung und unsachgemäße Entsorgung von Abwasser würden Familien dazu zwingen, einen erheblichen Teil ihres Einkommens für die medizinische Behandlung und Wasser in Flaschen auszugeben. (World Bank, 31. Jänner 2018)
Das Enabling Peace in Iraq Center (EPIC) schreibt in einem Artikel über die Wasserkrise im Irak vom Juli 2017, dass das Trinkwasser oft von schlechter Qualität sei. Dies führe zur Verbreitung von durch Wasser übertragbaren Krankheiten wie Typhus, Ruhr, Hepatitis B und Cholera. Bagdad sei auch von dieser Wasserverschmutzung betroffen. In Bagdads Sadr City sei es zum Beispiel nur möglich, sauberes Wasser in Flaschen abgefüllt zu erhalten. Dies sei aber für viele der ärmeren EinwohnerInnen zu teuer. (EPIC, 18. Juli 2017)
Stromversorgung:
Al-Jazeera zitiert in einem Artikel von 2018 EinwohnerInnen Bagdads, die regelmäßige Stromausfälle in der Hauptstadt beschreiben. Laut einer 42-jährigen Mutter von vier Kindern aus Shawaka gebe es in ihrem Stadtteil im Sommer nur zwei bis vier Stunden Strom pro Tag.
Die Häufung der Stromausfälle sei von Stadtteil zu Stadtteil unterschiedlich. Einige Haushalte würden nur vier Stunden Strom pro Tag erhalten, andere bis zu 20.
Einwohner, die es sich leisten könnten, würden daher auf Generatoren zurückgreifen. Ein Generator versorge 70 Haushalte. Der Generator schalte sich automatisch ein, sobald der Strom ausfalle. Laut dem Inhaber eines solchen Generators liefere der Generator zwischen 500 und 600 Ampere Strom pro Monat, wobei jedes Ampere für 25,000 Irakische Dinar (umgerechnet etwa 14,15 Euro, Anm. ACCORD) verkauft werde. Laut Al-Jazeera würde ein Haushalt durchschnittlich 125,000 Irakische Dinar (umgerechnet etwa 70,73 Euro, Anm. ACCORD) pro Monat ausgeben, um die Stromausfälle auszugleichen. Dies sei nicht für alle erschwinglich. (Al-Jazeera, 31. Juli 2018)
Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations Children’s Fund, UNICEF) und die Weltbank veröffentlichen im Juli 2020 eine Analyse der Auswirkungen von COVID-19 auf Armut im Irak. Die Armut sei 2020 um 11,7 Prozent auf 31,7 Prozent gestiegen, im Vergleich zu 20,0 Prozent aus den Jahren 2017-2018. Kinder unter 18 Jahren seien mit einer höheren Armutsrate von 37,9 Prozent konfrontiert. (UNICEF/World Bank, Juli 2020, S. 22)
Laut UNICEF und der Weltbank würden 42 Prozent der Bevölkerung in Hinblick auf mehr als einen der Aspekte des Vulnerabilitätsindex (Bildung, Gesundheit, Lebensbedingungen und finanzielle Sicherheit) Mängel aufweisen. Familien mit mehr als sieben Mitgliedern, insbesondere Familien mit mehr als einem Kind, würden mit mehr als 46 Prozent eine hohe Anfälligkeitsrate für Vulnerabilität aufweisen. (UNICEF/World Bank, Juli 2020, S. 23)
Quelle:
- ACCOD - Anfragebeantwortung zum Irak: Versorgungslage Bagdad (Lebensmittel, Wasser, Strom), Wohnungsmarkt, Schulbesuch [a-11469-2] (20.1.2021): https://www.ecoi.net/de/dokument/2045330.html , Zugriff 11.5.2021
1.3.10. Medizinische Versorgung:
Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art. Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019).
Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 12.1.2019). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 12.2019). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.1.2019). Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosoziale Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend (UNAMI 12.2016). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).
Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.1.2019). Für das Jahr 2020 werden in Flüchtlingslagern der kurdischen Gouvernements Dohuk und Sulaymaniyah erhebliche Lücken in der Gesundheitsversorgung erwartet, die auf Finanzierungsengpässe zurückzuführen sind (UNOCHA 17.2.2020).
EASO vertritt die Ansicht, dass angesichts der medizinischen Versorgung im Irak, welche insbesondere im urbanen Raum sichergestellt ist, nicht jede Person mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung im Fall ihrer Rückkehr in den Irak automatisch dem Risiko ausgesetzt, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Statusrichtlinie und somit einer Verletzung in ihren durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte zu erleiden. Vielmehr ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadens anhand der individuellen Umstände, wie z. B. Alter oder Art. der geistigen oder körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigung im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (EASO 06/2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- EASO Country Guidance: Iraq, Guidance note and common analysis, June 2019, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Iraq_2019.pdf , S 89f, Zugriff 20.04.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/ , Zugriff 13.3.2020
- IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2 , Zugriff 13.3.2020
- UNAMI - United Nations Assistance Mission to Iraq (12.2016): Report on the Rights of Persons with Disabilities in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNAMI_OHCHR__Report_on_the_Rights_of_PWD_FINAL_2Jan2017.pdf , Zugriff 13.3.2020
- UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.2.2020): Iraq: Humanitarian Bulletin, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/humanitarian-bulletin-january-2020.pdf , Zugriff 13.3.2020
- WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html , Zugriff 13.3.2020
1.3.10.1. Behandelbarkeit von Diabetes im Irak und in Bagdad:
Die Iraqi Diabetes Association (IDA) ist die führende Diabetes-Wohltätigkeitsorganisation im Irak, die sich um die Anliegen jener Menschen kümmert, die von Diabetes betroffen oder davon gefährdet sind. Derzeit gibt es im Irak über eine Million Menschen mit Diabetes, darunter Hunderttausende von Menschen die Typ-2-Diabetes haben, ohne es überhaupt zu wissen. Die IDA unterstützt Menschen dabei, Diabetes wirksam zu behandeln, indem sie Informationen, Beratung und Unterstützung anbietet und in Zusammenarbeit mit Fachleuten des Gesundheitswesens darum bemüht ist, die Qualität der Diabetes-Versorgung im irakischen Gesundheitssystem zu verbessern. Die IDA arbeitet auch daran, einer steigenden Anzahl von Menschen mit Typ-2-Diabetes durch Risikobewertung, Frühdiagnose und der Schaffung von Bewusstsein für einen gesunden Lebenswandel entgegen zu wirken.
Nachfolgend finden sich einige Beispiele für Kliniken oder Einrichtungen in Bagdad, welche Diabetes-Erkrankungen adäquat behandeln und geeignete Medikamente hierfür bereitstellen können:
- Private Practice, 14th Ramadan Street, Baghdad (private Einrichtung)
- Baghdad Teaching Hospital, Bab Al Moatham, Baghdad (öffentliche Einrichtung)
- Dr. Ali Hasan Al Jumaily Clinic, Al-Mansour 14 Ramadan Street, Baghdad (private Einrichtung)
- Baghdad Medical City – Lab, Bab Al Moatham Bridge, Baghdad (öffentliche Einrichtung)
- Dr. Luay Ibrahim Laboratory Center, Ramadan Street, Baghdad (öffentliche Einrichtung)
Das Medikament Metformin ist im Irak ebenfalls verfügbar.
Quellen:
- UK Home Office (January 2021): Country Policy and Information Note Iraq: Medical and healthcare provision (Version 2.0), https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/953512/Iraq_-_Medical_and_healthcare_provision_-_v2.0_-_January_2021_-_ext.pdf , Zugriff 16.10.2020
1.3.11. COVID-19-Pandemie:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 15.10.2021 bislang 769.000 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierter Personen und 11.143 Todesfälle; im Irak wurden bislang 2,03 Millionen Infektionen bestätigt, hiervon sind 22.681 Personen gestorben (Stand: 15.10.2021). In Relation zur Einwohnerzahl liegt die Infektions- sowie die Sterberate im Irak somit prozentual noch deutlich unter jener von Österreich.
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen auf. Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020) listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf eine Ärztin/ein Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen. Die medizinischen Hauptindikationen werden in der Verordnung unterteilt und genau beschrieben.
Aufgrund der weiterhin stark steigenden Infektionszahlen hat die irakische Regierung für 30.7. bis 9.8.2020 eine neuerliche komplette Ausgangssperre beschlossen (BMEIA 6.8.2020; vgl. GoI 27.7.2020; UNHCR 4.8.2020). Diese Einschränkungen gelten nicht für die KRI (BMEIA 6.8.2020).
Bereits im Juli 2020 gab das Gesundheitsministerium bekannt, dass die Krankenhäuser fast vollständig ausgelastet sind (IRC 2.7.2020). Es herrschen Engpässen bei der Versorgung mit Sauerstoff und mit Schutzausrüstungen (MEMO 3.8.2020).
Nachdem private Kliniken im Juli temporär geschlossen wurden (GoI 7.7.2020), erlaubt die irakische Regierung deren Wiedereröffnung, sofern sie die vom Gesundheitsministerium und dem irakischen Ärzteverband festgelegten Bedingungen erfüllen (GoI 27.7.2020).
Die Sicherheitskräfte sind angewiesen, die Richtlinien zur Schutzmaskenpflicht, zur sozialen Distanzierung und weitere umzusetzen, einschließlich der Verhängung von Geldstrafen und der Beschlagnahme von Fahrzeugen derjenigen, die gegen die Regeln verstoßen (GoI 27.7.2020; vgl. MEMO 3.8.2020).
Seit dem 23.7.2020 sind die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra wieder für kommerzielle Linienflüge geöffnet. Sämtliche Flughäfen wurden zuvor am 17.3.2020 geschlossen (Al Jazeera 23.7.2020; vgl. Rudaw 1.8.2020). Passagiere müssen vor dem Boarding einen negativen COVID-19 Test vorweisen (Al Jazeera 23.7.2020). Mit der Wiedereröffnung des Internationalen Flughafens Erbil (KRI) am 1.8. wird es auch wieder eine Luftverbindung zwischen Bagdad und Erbil geben (Rudaw 1.8.2020).
Seit Beginn des COVID-19-Ausbruchs im Irak im März 2020 gehören vertriebene Familien zu den am stärksten betroffenen Personen, auch durch sekundäre Auswirkungen, wie mangelnde Möglichkeiten den Lebensunterhalt zu verdienen und sozioökonomische Folgendavon (UNHCR 4.8.2020).
Es gilt Schutzmaskenpflicht für sämtliche öffentliche Orte, wie Märkte, Restaurants und andere kommerzielle Einrichtungen, wie Firmen. Bei zuwiderhandeln drohen den Inhabern Geldstrafen und temporäre Zwangsschließungen. Auch Beerdigungen, Hochzeitsfeiern und andere gesellschaftliche Veranstaltungen sind unter Androhung von Geldstrafen verboten (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Rudaw 3.8.2020A). Kliniken und Labore bleiben per Verordnung für14 Tage geschlossen (Gov.KRD 5.8.2020). Um den steigenden Infektionszahlen im Gouvernement Erbil entgegenzuwirken wurden mittlerweile vier Krankenhäuser als alleinige COVID -19 Behandlungszentren deklariert (Rudaw 3.8.2020B).
Aktuelle Maßnahmen umfassen weiterhin ein Reiseverbot zwischen den kurdischen Gouvernements Erbil, Sulaymaniyah, Dohuk und Halabja, sowie ein Reiseverbot innerhalb derselben, ausgenommen bei Notfällen und mit Sondergenehmigungen (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Rudaw 3.8.2020A; UNHCR 4.8.2020).
Der Grenzübergang Ibrahim Khalil zur Türkei wurde für den Zeitraum vom 4. bis zum 11.August COVID -19-anlassbezogen für den Personenverkehr geschlossen (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Garda 4.8.2020). Die Grenzübergänge Haji Omaran und Bashmakh zum Iran sind für Bürger der KRI, die heimkehren wollen geöffnet (Gov.KRD 5.8.2020).
Am 1.8.2020 nahmen die internationalen Flughäfen in Erbil und Sulaymaniyah wieder ihren Betrieb auf (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Rudaw 1.8.2020). Personen, die über die Flughäfen einreisen müssen jedoch auf eigene Kosten einen COVID -19-Test machen und sich zur Selbstquarantäne verpflichten, bei deren Verstoß sie mit einem Bußgeld bestraft werden. Personen, die positiv auf COVID -19 getestet wurden und die die Quarantäne missachten müssen alle anfallenden medizinischen Kosten für evtl. infizierte Personen übernehmen und werden strafrechtlich verfolgt (Artikel 368-369 des geänderten Gesetzes 111 von 1969) (Gov.KRD 5.8.2020).
Die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich im Irak nicht wesentlich verändert; bei bestimmten Gütern kam es jedoch zu standortspezifischen Preisschwankungen. In einer offiziellen Erklärung erklärte das Handelsministerium, dass der Mangel an finanziellen Zuweisungen die Fähigkeit des Ministeriums in Frage stelle, PDS-Güter (Public Distribution System) konsequent zu beschaffen (WFP 2.6.2020).
Quellen:
- AGES: FAQ Coronavirus, https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/ , Zugriff 15.10.2021
- Al Jazeera (23.7.2020): Iraq resumes commercial flights despite rise in corona virus cases, https://www.aljazeera.com/news/2020/07/iraq-resumes-commercial-flights-rise-coronavirus-cases-200723120054091.html , Zugriff 6.8.2020
- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (6.8.2020): Reiseinformation–Irak, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/irak/ , Zugriff 3.11.2020
- BMSGPK: Informationen zum Coronavirus, https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html , Zugriff 11.5.2021
- Coronavirus: COVID-19 Fälle in Österreich, https://coronavirus.datenfakten.at/ , Zugriff 15.10.2021
- Garda (4.8.2020): Iraq: Kurdish Authorities close border with Turkey on August 4 due to COVID-19 /update 46, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/365991/iraq-kurdish-authorities-close-border-with-turkey-on-august-4-due-to-covid-19-update-46 , Zugriff 6.8.2020
- GoI - Government of Iraq (7.7.2020): Covid-19: Higher Committee for Health and National Safety announces new measures, https://gds.gov.iq/covid-19-higher-committee-for-health-and-national-safety-announces-new-measures/ , Zugriff 6.8.2020
- GoI - Government of Iraq (27.7.2020): Covid-19: Iraqi government imposes total curfew during Eid Al-Adha, permits reopening of private health clinics, https://gds.gov.iq/covid-19-iraqi-government-imposes-total-curfew-during-eid-al-adha-permits-reopening-of-private-health-clinics/ , Zugriff 6.8.2020
- Gov.KRD - Kurdistan Regional Government (5.8.2020): Situation Update Coronavirus (COVID-19), https://gov.krd/coronavirus-en/situation-update/ , Zugriff 6.8.2020
- IRC - International Rescue Committee (2.7.2020): Iraq: 600% rise in COVID-19 cases through June means urgent action is needed to slow the spread of the disease, https://www.rescue.org/press-release/iraq-600-rise-covid-19-cases-through-june-means-urgent-action-needed-slow-spread , Zugriff 6.8.2020
- MEMO - Middle East Monitor (3.8.2020): 'Total curfew': Coronavirus cases, deaths rise in Iraq, https://www.middleeastmonitor.com/20200803-total-curfew-coronavirus-cases-deaths-rise-in-iraq/ , Zugriff 6.8.2020
- Rudaw (1.8.2020): Commercial flights to and from the Kurdistan Region resume after months long ban, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/01082020 , Zugriff 6.8.2020
- Rudaw (3.8.2020A): Further travel, social restrictions announced in KRG lockdown update, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/030820201 , Zugriff 6.8.2020
- Rudaw (3.8.2020B): Major Erbil hospital to only treat coronavirus patients as cases surge, https://www.rudaw.net/english/lifestyle/03082020 , Zugriff 6.8.2020
- UNHCR (4.8.2020): IRAQ | UNHCR COVID-19 UPDATE, https://reporting.unhcr.org/sites/default/files/UNHCR%20Iraq%20-%20COVID-19%20Update%20-%2004-08-20.pdf , Zugriff 6.8.2020
- WFP - World Food Programme (2.6.2020): Iraq COVID-19 Food Security Monitor, Weekly Update – Issue 7, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/COVID%20Weekly%20Food%20Security%20Monitor%20Iraq_2June2020_EN_final%20draft.pdf , Zugriff 5.6.2020
1.3.12. Behandlung nach Rückkehr:
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019).
Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).
Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).
Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019).
Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben (UNDP 28.4.2019).
Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- Ekurd Daily (8.1.2019): Property prices increasing in Iraqi Kurdistan after years of stagnation, https://ekurd.net/property-prices-kurdistan-2019-01-08 , Zugriff 13.3.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/ , Zugriff 13.3.2020
- IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2 , Zugriff 13.3.2020
- IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak (2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl_de.pdf;jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1_cid294?__blob=publicationFile , Zugriff 13.3.2020
- IOM - International Organization for Migration (2.2018): Iraqi returnees from Europe: A snapshot report on Iraqi Nationals upon return in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/DP.1635%20-%20Iraq_Returnees_Snapshot-Report%20-%20V5.pdf , Zugriff 13.3.2020
- REACH (30.6.2017): Iraqi migration to Europe in 2016: Profiles, Drivers and Return, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irq_grc_report_iraqi_migration_to_europe_in_2016_june_2017%20%281%29.pdf , Zugriff 13.3.2020
- USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- UNDP - United Nations Development Programme (28.4.2019): UN-Habitat and UNDP Upscale Support on Housing Rehabilitation and Secure Tenure for the Returnees in Sinjar, https://www.iq.undp.org/content/iraq/en/home/presscenter/pressreleases/2019/04/28/un-habitat-and-undp-upscale-support-on-housing-rehabilitation-an.html , Zugriff 13.3.2020
1.3.13. Dokumente:
Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 12.1.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zum Irak sowie in die seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.10.2021 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Verfahren im Original in Vorlage gebrachten – und im Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten - irakischen Personalausweises Nr. XXXX , dessen Echtheit überdies im Rahmen einer seitens der belangten Behörde im Administrativverfahren in Auftrag gegebenen Dokumentenuntersuchung durch das Landeskriminalamt XXXX verifiziert werden konnte, fest.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Herkunft, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für die US-Truppen im Irak ergibt sich ergänzend aus einem im Verfahren in Vorlage gebrachten Militärausweis sowie einem Lichtbild, welches ihn und einen anderen arabischstämmigen Mann mit Identifizierungs- oder Zutrittskarten um den Hals nebst drei uniformierten US-Soldaten zeigt. Dass der Beschwerdeführer – entgegen seinem Vorbringen zuletzt in der Beschwerdeverhandlung – nach wie vor in Kontakt zu seinen Eltern steht, ergibt sich aus dem Umstand, dass er in seiner Einvernahme vor dem BFA im Juni 2018 und somit bereits Jahre nach seiner Ausreise aus dem Irak noch glaubhaft behauptet hatte, sowohl zu seinen Eltern als auch zu seiner Ehefrau in Kontakt zu stehen (AS 74). Sein nunmehriges Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, wonach seine Eltern ihn verstoßen hätten um keine Probleme mit den Milizen zu bekommen (Protokoll S 5), mutet hingegen nach über drei weiteren Jahren seiner Abwesenheit aus dem Irak gänzlich unschlüssig und unglaubhaft an und wurde augenscheinlich aus verfahrenstaktischen Gründen erstattet um den Eindruck zu erwecken, dass ihm in seinem Herkunftsstaat kein Zugang zu einem intakten familiären Netzwerk mehr offenstehen würde.
Die Feststellungen bezüglich der Diabetes mellitus Typ 2-Erkrankung des Beschwerdeführers und seiner diesbezüglich eingenommenen Medikation ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit einem zuletzt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebrachten Befund des Klinikums XXXX vom 24.10.2019. Dass Diabetes im Irak behandelbar und dem Beschwerdeführer die erforderliche ärztliche und medikamentöse Behandlung in seiner Heimatstadt Bagdad zugänglich ist, ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der allgemeinen Länderberichte (vgl. Punkt II.1.3.10. und II.1.3.10.1.). Dass der Beschwerdeführer keiner Covid-19-Risikogruppe angehört, ergibt sich aus dem Umstand, dass er im Verfahren auch keine medizinische Indikation für eine etwaige Zuordnung seiner Person zur COVID-19-Risikogruppe gemäß § 2 der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020) geltend gemacht hat. So fallen gemäß § 2 Z 8 dieser Verordnung lediglich Diabetes mellitus Typ 2-Patienten mit regelmäßig erhöhtem HBA1c > 8,5% oder Endorganschäden in die betreffende Risikogruppe. Dass der Beschwerdeführer, welcher an einer derart niederschwelligen Form einer Diabetes mellitus Typ 2-Erkrankung leidet, dass er nicht einmal auf eine Insulin-Substitution angewiesen ist, dieser Risikogruppe zuzurechnen wäre, ist somit weder aus seinem Vorbringen noch aus dem von ihm in Vorlage gebrachten Befund ableitbar. Auch ist keine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ersichtlich, zumal er in Österreich einer geringfügigen, per Dienstleistungsscheck entlohnten Erwerbstätigkeit nachging, ein Gewerbe zur "Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten" angemeldet und ab Mai 2017 wiederholt Remunerantentätigkeiten für den Bauhof einer Marktgemeinde geleistet hat. Überdies unterstützte er auch eine Privatperson im Zuge von Hilfsarbeiten in Haus und Garten und gab er zuletzt in der Beschwerdeverhandlung an, mit seinem Gewerbebetrieb im Bereich der Hausbetreuung aktuell monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 1.300 bis 1.400 Euro zu erwirtschaften.
Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet seit (spätestens) 15.07.2015 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem zentralen Melderegister.
Dass sich der Beschwerdeführer eine Unterkunft mit einem anderen Asylwerber teilt, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister.
Dass er in Österreich diverse Bekanntschaften geschlossen hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit insgesamt vier in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben. Bezüglich der Intensität und Nachhaltigkeit dieser privaten Bindungen ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zuletzt in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage des erkennenden Richters, ob er denn soziale Kontakte in Österreich habe, welche er erwähnen wolle, lediglich angab: „Nur zu meinem Chef und seiner Frau“. Mit diesen verbringe er viel Zeit um die deutsche Sprache zu erlernen. Ansonsten habe er – auf konkrete Nachfrage des erkennenden Richters – „nicht regelmäßig aber zwei, drei Mal in der Woche zu XXXX und XXXX und zu noch einer XXXX Kontakt“ (Protokoll S 16f). Der Charakter oder die Intensität dieser in Rede stehenden Bekanntschaften wurde seitens des Beschwerdeführers jedoch nicht ansatzweise näher konkretisiert und stammen auch die in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben größtenteils von Personen, welche den Beschwerdeführer im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung kennengelernt hatten. Nachhaltige private Bindungen von maßgeblicher Intensität ergeben sich aus all dem nicht.
Dass der Beschwerdeführer von 12.07.2018 bis 31.07.2018 einer geringfügigen, per Dienstleistungsscheck entlohnten Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, ebenso wie der Umstand, dass er seit 29.04.2020 laufend in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert ist, bislang im Hinblick auf seine Gewerbsausübung jedoch keine Beitragsgrundlagen aufscheinen. Dass er am 29.04.2020 ein Gewerbe zur "Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten" angemeldet hat, ergibt sich aus einer im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Gewerbeanmeldung der Bezirkshauptmannschaft XXXX samt Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).
Dass er zum Entscheidungszeitpunkt seit Juni 2020 keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr bezog, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation "Betreuungsinformation (Grundversorgung)".
Dass der Beschwerdeführer ab Mai 2017 wiederholt Remunerantentätigkeiten für den Bauhof einer Marktgemeinde geleistet hat, ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten Arbeitsbestätigung der Marktgemeinde in Zusammenschau mit einer Abfrage in der Applikation "Betreuungsinformation (Grundversorgung)".
Dass er eine Privatperson im Zuge von Hilfsarbeiten in Haus und Garten unterstützte, ergibt sich aus einem vorgelegten Unterstützungsschreiben vom 08.06.2018.
Dass er an diversen Aktivitäten des Gemeindelebens teilgenommen hat, ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben einer Betreuerin eines Privatquartiers und einem Mitglied des „Freiwilligenteams“ der Gemeinde vom 13.06.2018, betitelt mit "Integrationsnachweis im Gemeindeleben".
Dass er im November 2016 einen eintägigen Werte- und Orientierungskurs besucht hat, ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten Teilnahmebestätigung des Österreichischen Integrationsfonds vom 11.11.2016.
Dass er im Jänner 2017 einen sechzehnstündigen Erste-Hilfe-Grundkurs besucht hat, ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten Teilnahmebestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 26.01.2017.
Dass er von Oktober 2017 bis Jänner 2018 einen Deutschkurs im Ausmaß von 75 Unterrichtseinheiten besucht hat, ergibt sich aus einer vorgelegten Kursbestätigung der VHS XXXX vom 29.01.2018. Dass er bislang keine Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat, bestätigte der Beschwerdeführer zuletzt selbst in der Beschwerdeverhandlung. Dass er am 03.07.2020 die Deutsch-Prüfung für das Sprachniveau A1 bei der VHS XXXX nicht bestanden hat, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation "Betreuungsinformation (Grundversorgung)". Dass er Deutsch nur auf äußerst einfachem und rudimentärem Niveau spricht und nach wie vor erhebliche Verständigungsprobleme hat, ergibt sich aus dem unmittelbaren Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, wo der Beschwerdeführer zeitweise die Sätze des erkennenden Richters auf Deutsch nicht verstehen konnte. Auf jene Fragen, welche er verstand, vermochte er in einfachem und verständlichem Deutsch zu antworten.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde im Wesentlichen damit, dass er nach dem Sturz Saddam Husseins, etwa ab Ende des Jahres 2003 oder Anfang des Jahres 2004, begonnen habe, über eine Leiharbeitsfirma für die amerikanischen Besatzungstruppen zu arbeiten, zunächst als Maler, später als Elektro-Installateur, Wasser-Installateur sowie als Bau- und Vorarbeiter. Hierfür habe er mit seiner Familie in der Grünen Zone Bagdads gelebt, wo er jedoch eines Tages „von jemandem“ fotografiert und dieses Foto in weiterer Folge „unter den Milizen verbreitet“ worden sei. „Man“ habe den Beschwerdeführer als Verräter angesehen, da er für die Amerikaner arbeite. Im Jahr 2006 sei er an seinem rechten Oberschenkel angeschossen worden, als er mit seinem Auto aus der Grünen Zone gefahren sei und sei das Haus, welches er in Bagdad erbaut habe, zerstört worden. Im Jahr 2007 seien die beiden Brüder des Beschwerdeführers mit seiner Frau und dem Kind im Auto unterwegs gewesen, als der Wagen beschossen worden sei. „Die Täter“ hätten ihn erschießen wollen, stattdessen sei jedoch irrtümlich sein jüngerer Bruder erschossen worden. Da die irakischen Behörden dem Beschwerdeführer nicht geholfen hätten, habe er sich hilfesuchend an die amerikanische Armee gewandt, welche auch zwei der Täter verhaftet und an die irakische Polizei ausgeliefert habe. Jedoch seien diese bereits nach zwei Stunden wieder freigelassen worden, da die Milizen auch „in der Regierung beteiligt sind“. Milizen seien überdies zum älteren Bruder des Beschwerdeführers gekommen und hätten verlangt, dass dieser den Beschwerdeführer ausliefere, was der Bruder jedoch verweigert habe. Ab dem Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer immer wieder Bedrohungen erhalten, in etwa zwei bis dreimal wöchentlich und zumeist telefonisch oder über SMS. Die meisten dieser Drohungen seien von Mitgliedern der schiitischen Milizen Mahdi-Armee und Asa'ib Ahl al-Haqq gekommen. Jedoch habe sich über Jahre hinweg bis zu seiner Ausreise kein sicherheitsrelevanter Vorfall mehr ereignet. Erst als der Beschwerdeführer „am 21.06.2016“ seinen PKW bei einer Behörde außerhalb der Grünen Zone ummelden habe wollen, sei sein auf dem Parkplatz stehendes Auto explodiert, als er zu diesem zurückgegangen sei. „Die Polizei und die Experten“ hätten festgestellt, dass sich unter dem PKW eine Sprengladung befunden habe, welche mittels Funk gezündet worden sei. An diesem Tag habe der Beschwerdeführer beschlossen den Irak zu verlassen. Überdies hätten Milizen im Jahr 2016, nach der Ausreise des Beschwerdeführers, noch ein Todesurteil gegen ihn erlassen, damit diese sein Grundstück übernehmen könnten. Dieses Urteil habe ihm ein Freund aus dem Irak geschickt, um ihn zu warnen, dass er „sofort getötet werde“, wenn er zurückkomme. Im Jahr 2017 sei darüber hinaus seitens der irakischen Justizbehörden noch ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden, nachdem die Milizen „überall Kontakte“ hätten. Aufgrund dieses Haftbefehls könne er sogleich „festgenommen und an die Miliz ausgeliefert werden“. Ergänzend gab er an, auch von der Familie seiner Ehefrau ab dem Jahr 2007, nachdem diese herausgefunden habe, dass er für die Amerikaner arbeite, bedroht und unter Druck gesetzt worden zu sein. Die Angehörigen seiner Frau hätten ihm gesagt, er sei ein Verräter und sie würden ihn töten, wenn er seine Arbeit nicht aufgebe (AS 75ff).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen sowie insbesondere aufgrund des persönlichen und unmittelbaren Eindrucks, welcher vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.10.2021 gewonnen werden konnte, zum Schluss, dass dieses Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. Dies aufgrund nachfolgender Erwägungen:
So ist eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, zu seinen Fluchtgründen befragt, initial noch angegeben hatte, im Irak herrsche Bürgerkrieg und sei er Sunnit, welcher von Schiiten bedroht worden sei, woraus sich zunächst die Gefahr einer Verfolgung aus konfessionellen Gründen ableiten ließe. Lediglich ergänzend führte er noch ins Treffen, „außerdem“ ja auch „für die Amerikaner als Transport Vermittler gearbeitet“ zu haben (AS 9). Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens gänzlich andere berufliche Betätigungsfelder nannte, in welchen er für die US-Truppen tätig gewesen sei (Maler, Elektro-Installateur, Wasser-Installateur, Bau- und Vorarbeiter), wobei er vor der belangten Behörde – mit dem entsprechenden Vorhalt konfrontiert – in Abrede stellte, in der Erstbefragung je zu Protokoll gegeben zu haben, als Transportvermittler gearbeitet zu haben (AS 78), wenngleich er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Erstbefragungsprotokolls durch seine unterschriftliche Unterfertigung ausdrücklich bestätigt hatte (AS 11), so erscheint insbesondere im Hinblick auf das initiale Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner Konfession bemerkenswert, dass er im weiteren Verlauf des Verfahrens bezüglich einer etwaigen Verfolgungsgefahr nie mehr seine sunnitische Konfession oder seine Konfession schlechthin ins Treffen führte und sogar bestritt, überhaupt Sunnit zu sein. So gab er vor dem BFA zu Protokoll, sein Vater sei Sunnit und seine Mutter Schiitin, während er „dazwischen“ stehe (AS 73). In der Beschwerdeverhandlung gab er an, Sunnit gewesen zu sein, es jedoch „gelassen“ zu haben, da der Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten sinnlos gewesen sei. Er sei „einfach nur Moslem und Iraker“ (Protokoll S 4). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die polizeiliche Erstbefragung eines Asylwerbers im Sinne des § 19 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung seiner Identität und Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, so hat der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst wiederum ausdrücklich klargestellt, dass ein erheblich von den Angaben im weiteren Verlauf des Verfahrens abweichendes Vorbringen eines Asylwerbers in seiner Erstbefragung ein relevantes Argument gegen dessen Glaubwürdigkeit darstellt (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2021/18/0019). Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang noch festzuhalten, dass sich aus den einschlägigen Länderberichten - ungeachtet etwaiger konfessioneller Spannungen – jedoch ohnedies keine wie auch immer geartete systematische Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit im Irak, welche mit einem Anteil von ca. 17 bis 22% der Gesamtbevölkerung die größte Gruppe der Minderheiten darstellen und in allen Gesellschaftsbereichen als auch in der Politik vertreten sind, hervorgeht. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet im Irak nicht statt (vgl. Punkt II.1.3.7.). Diese Annahme manifestiert sich nicht zuletzt bereits in dem Umstand, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor offenkundig unbehelligt im Irak (in Bagdad bzw. eine der Schwestern in Falludscha) leben und im Verfahren auch keinerlei aktuelle Probleme bezüglich deren Konfession vorgebracht wurden. Die Auffassung, dass im Irak keine systematische, landesweite Verfolgung von Sunniten existiert, spiegelt sich auch in der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur wider (vgl. etwa zuletzt VwGH 25.09.2020, Ra 2019/19/0407, bezüglich einer Revisionszurückweisung im Hinblick auf eine behauptete Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak).
Doch auch für sich betrachtet erwies sich das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Gefahr einer Verfolgung durch schiitische Milizen aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die US-Truppen in der Grünen Zone Bagdads in Anbetracht derart einschneidender Erlebnisse wie dem von ihm ins Treffen geführten Schussattentat auf die eigene Person, der Ermordung des eigenen Bruders oder dem Bombenattentat auf den eigenen PKW als äußerst vage und oberflächlich und ließ jegliche Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, etwa eigene Gefühle oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände, vermissen. So zeichnet sich die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen bei lebensnaher Betrachtung gerade dadurch aus, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und auch oft über unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers erschöpften sich jedoch sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Darlegung von Eckpfeilern einer allgemein gehaltenen, vagen Rahmengeschichte, welche überdies in der Beschwerdeverhandlung gänzlich emotionslos und wie auswendig gelernt vorgetragen wurden.
So fiel es dem Beschwerdeführer bereits sichtlich schwer, überhaupt konkret zu benennen, von wem er denn überhaupt eine Verfolgung zu befürchten oder wer ihn denn in der Vergangenheit wann angegriffen habe, indem er im Rahmen seiner freien Erzählung vor dem BFA angab, „eines Tages“ sei der „von jemandem“ in der Grünen Zone fotografiert worden und sei dieses Foto „unter den Milizen verbreitet“ worden, sodass „man“ ihn als Verräter betrachtet habe. „Täter“ hätten auf ihn geschossen, als er mit seinem PKW von der Grünen Zone Bagdads zum Flughafen gefahren sei, und wiederum „Täter“ hätten ihn „eines Tages“ erschießen wollen, stattdessen jedoch seinen Bruder erschossen. Zwei dieser „Täter“ seien nach einem Hilfeersuchen seitens der US-Truppen festgenommen und den irakischen Behörden übergeben worden, jedoch bereits nach zwei Stunden wieder freigelassen worden, da „die Milizen“ ja auch „in der Regierung beteiligt“ seien (AS 75). Kein einziger Verfolger wurde seitens des Beschwerdeführers im Verfahren je namentlich benannt oder in irgendeiner Weise näher beschrieben oder konkretisiert. Sofern er auf ausdrückliche Nachfrage vor dem BFA behauptete, er sei ab dem Jahr 2007 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 von Mitgliedern der Milizen Mahdi-Armee und Asa‘ib Ahl al-Haqq bedroht worden (AS 76f), ist zunächst festzuhalten, dass die Mahdi-Armee bereits 2008 offiziell aufgelöst wurde (vgl. Punkt II.1.3.5.). Doch auch was die Bedrohungen an sich anbelangt, verblieben die Angaben des Beschwerdeführers gänzlich vage und unsubstantiiert, wie nachfolgender Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll exemplarisch veranschaulicht (AS 77):
„LA (Anm.: Leiter der Amtshandlung): Wann nach 2007 wurden Sie wie oft bedroht?
VP (Anm.: Verfahrenspartei): Die meisten Drohungen waren telefonisch. Entweder haben sie mich angerufen, oder SMS geschickt.
LA: Wer hat Sie bedroht?
VP: Sie haben gesagt, sie sind von der Miliz und stehen für Recht und Gerechtigkeit und müssen jeden Verräter der für die Feinde arbeitet töten.
LA: Wie oft wurden Sie angerufen?
VP: Zwei bis dreimal wöchentlich. Sie wollten mich provozieren. Ich bin zu meinem Chef gegangen und er hat zu mir gesagt, ich solle mir keine Sorgen machen. Sein Name ist nachgefragt M.A.
LA: Wurden auch weitere Ihrer irakischen Mitarbeiter bedroht?
VP: Wir waren 27 Mitarbeiter. Es haben nur acht überlebt.“
In der Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer abermals die Möglichkeit eingeräumt, die Bedrohungshandlungen seiner Person gegenüber näher zu konkretisieren, doch erwiesen sich seine Angaben hierbei ähnlich oberflächlich und unsubstantiiert wie vor dem BFA. Er replizierte auf konkrete Fragen des erkennenden Richters hinsichtlich seiner Fluchtgründe durchwegs ausweichend und in kurzen Stehsätzen, wie nachfolgender Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll exemplarisch veranschaulicht (Protokoll S 7ff):
„RI (Anm.: Richter): Schildern Sie mir nochmals die Sache rund um diesen Drohbrief und dem Haftbefehl, weswegen werden Sie genau gesucht?
BF (Anm.: Beschwerdeführer): Nach der Explosion meines Autos hatte mich keiner von den Milizen mehr gesehen. Deswegen wurde dieser Haftbefehl erlassen, der bedeutet, dass ich an jedem Kontrollpunkt und von jeder Polizeistreife angehalten und festgenommen werden kann. Außerdem ergingen die Anweisungen an die Milizen, dass sie mich sofort töten können, wenn sie mich aufgreifen.
RI: Das erklärt jetzt nicht meine Frage. Das erklärt nur weswegen der Haftbefehl erlassen wurde. Aber weswegen werden Sie gesucht? Erklären Sie mir bitte dies ausführlich.
BF: Nach dem Tod meines Bruders, nahm ein „Arif" meine Einheit der Amerikaner in der grünen Zone, eine Gruppe verdächtiger Personen fest. Diese Personen wurden in das Gefängnis „Boka" (phon.), deswegen haben sie einen Hass auf mich und werde ich als Landesverräter gesehen. (Ende der freien Erzählung).
RI: Wie ist es dann weitergegangen?
BF: Danach kam es zu den Problemen. Zuerst explodierte mein Auto. Soll ich etwa dortbleiben und sterben?
RI: Schildern Sie mir bitte nochmals ausführlich und chronologisch die Vorfälle rund um Ihre Probleme und wie es zur Explosion Ihres Autos gekommen ist?
BF: Mein Problem war meine Zusammenarbeit mit den Amerikanern. Danach passierten die Probleme. Das ist alles.
Der RI wiederholt die Frage: Schildern Sie mir nochmals ausführlich all Ihre Gründe, weshalb Sie den Irak verlassen haben.
BF: Ich lebte in der grünen Zone. Eines Tages habe ich die grüne Zone verlassen, weil ich beim Verkehrsamt etwas zu erledigen hatte. Dadurch konnten sie mich erreichen und sie erreichten mich über mein Auto. Der Besitzer des Autoabstellplatzes, bei dem ich mein Auto abgestellt hatte, hatte kein Kleingeld und meinte ich solle 5 Minuten warten. Danach kam es zur Explosion.
RI: Jetzt haben Sie bereits mehrfach von „sie" und „ihnen" gesprochen, wer möchte Sie erreichen? Wer ist interessiert an Ihnen?
BF: Jede Person im Irak, die gegen die Amerikaner ist, sieht mich als Verräter und will mich töten. Deswegen wurde auch der Drohbrief erlassen.
RI: Wer hat den Drohbrief erlassen?
BF: AsaibAhlAlHaqq (phon.)
RI: Beschreiben Sie mir nochmals ausführlich den Vorfall rund um den Erhalt des Drohbriefes.
BF: Ein Freund, der mir wohlgesonnen war, hat mir diesen Drohbrief geschickt. (Ende der freien Erzählung)
RI: Nochmals. Erzählen Sie mir ausführlich, wie sind Sie zu diesem Drohbrief gekommen?
BF: Wenn ein solcher Drohbrief erlassen wird, wird dieser überall veröffentlicht. Dieser Freund hat diesen Drohbrief gesehen, ihn abfotografiert und mir geschickt. Er wollte mich warnen.
RI: Das heißt Sie haben diesen Drohbrief nie im Original gesehen und auch nie im Original erhalten?
BF: Ich habe nur eine Kopie davon. Er hat mich dadurch gewarnt.
RI: Wie ist es nach Erhalt des Drohbriefes weitergegangen?
BF: Ich bin hier. Als ich den Drohbrief erhalten habe, war ich bereits in Österreich. Ich habe keine Angst, weil ich in einem sicheren Rechtsstaat lebe.
RI: Wurden Sie jemals persönlich von den Milizen, Asaib Ahl AI Haqq bedroht?
BF: Ja, früher. Ich hatte aber keine Angst, weil ich mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe.
RI: Wann früher?
BF: Früher. Wann das war, weiß es nicht.
RI: Sie haben vorher noch angegeben, dass Sie früher durch die Asaib Ahl AI Haqq bedroht wurden. Können Sie mir sagen, wie Sie bedroht wurden?
BF: Ich habe damals für die Einheit „First Come" (phon.), das war die Spezialeinheit, die für das Innenministerium gearbeitet haben. Ich war Supervisor bei den Schweißern. Eines Tages kam einer zu mir und meinte, dass ich nicht mehr heil rauskomme. Daraufhin informierte ich meine Einheit und sie haben mich rausbegleitet.
RI: Wer hat das zu Ihnen gesagt, dass Sie nicht mehr heil rauskommen?
BF: Eine Person von ihnen. Er arbeitete ebenfalls im Ministerium am großen Platz und er hat mich bedroht. Den Platz des Ministeriums können Sie googeln. Dort gibt es zwei Höfe. Im vorderen Hof arbeitete ich.
RI: Gab es sonst noch persönliche Bedrohungen gegen Sie?
BF: Es gab noch Drohanrufe und Droh-SMS.“
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bezüglich vorgeblich erhaltener Drohungen von Milizen über einen Zeitraum von etwa acht Jahren (von 2007 bis 2015) nichts Näheres oder Konkreteres anzugeben vermochte, als die soeben dargestellten, oberflächlichen Stehsätze, lässt bereits für sich betrachtet darauf schließen, dass sein gesamtes Fluchtvorbringen einem reinen Gedankenkonstrukt entspringt.
Bemerkenswert erscheint zudem, dass der Beschwerdeführer erst nachträglich und auf konkrete Nachfrage des Einvernahmeleiters vor dem BFA ins Treffen führte, dass von 27 irakischen Arbeitern für die US-Truppen lediglich acht überlebt hätten (AS 77), was in Anbetracht der Gravidität und Relevanz dieses Vorbringens gänzlich unschlüssig erscheint, sodass sich die betreffende Behauptung als gänzlich unglaubhafte Steigerung seines ursprünglichen Fluchtvorbringens verwerfen lässt. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer überdies wiederum an, von den Personen, welche für die besagte Leiharbeitsfirma gearbeitet hätten, seien überhaupt nur noch zwei übrig, einer davon lebe in den USA und der andere sei der Beschwerdeführer selbst (Protokoll S 11). Wie er denn zu letzterer Erkenntnis gelangt sei ist ebenso nicht ersichtlich, zumal er zugleich in der Beschwerdeverhandlung angab, zu niemandem im Irak mehr in Kontakt zu stehen, lediglich zu seiner Ehefrau, welche seinen Herkunftsstaat jedoch bereits verlassen habe (Protokoll S 14). Auch im Beschwerdeschriftsatz wurde nicht vorgebracht, dass Arbeitskollegen des Beschwerdeführers Probleme gehabt hätten oder gar getötet worden wären. Vielmehr wurde darin wiederum das einzige Mal im Zuge des gesamten Verfahrens behauptet, der Vorgesetzte des Beschwerdeführers habe im Gegensatz zu ihm einen Wagen gefahren, welcher „mit einer Art Panzerglas vor etwaigen Angriffen geschützt“ gewesen sei und diesen selbst auch nie verlassen. Der Beschwerdeführer sei hingegen gefährdet gewesen, da er nicht auf einen vergleichbaren Wagen zurückgreifen habe können (AS 309ff).
Auch ergaben sich im Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Widersprüche. Während er auf chronologische Unstimmigkeiten in seinen Ausführungen vor dem BFA (so hatte er zunächst behauptet, sein Bruder sei 2006 getötet worden und an späterer Stelle wiederum, am 20.03.2007; auch der von ihm ursprünglich benannte Tag der Autoexplosion am 21.06.2016 entspricht offenkundig nicht den Tatsachen, da sich der Beschwerdeführer zum genannten Zeitpunkt bereits seit fast einem Jahr in Österreich aufgehalten hatte) noch von sich aus in der Beschwerdeverhandlung hingewiesen hatte (Protokoll S 7), wenngleich er auch die Richtigkeit und Vollständigkeit seines Einvernahmeprotokolls vor dem BFA durch seine unterschriftliche Unterfertigung bestätigte (AS 80), so hatte er vor dem BFA sinngemäß angegeben, „jemand“ habe ihn in der Grünen Zone fotografiert und sei dieses Foto „unter den Milzen verbreitet“ worden (AS 75), woraufhin seine Problem, welche letztlich ursächlich für seine Flucht gewesen seien, begonnen hätten. Das Todesurteil gegen ihn sei jedoch erst nach seiner Ausreise und deshalb erlassen worden, damit die Milizen sein Grundstück übernehmen könnten (AS 76). In der Beschwerdeverhandlung gab er hingegen an, das Todesurteil sei erlassen worden, da ein Freund von ihm getötet worden sei und man bei diesem das sich im Akt befindliche Foto gefunden habe, welches den Beschwerdeführer mit uniformierten US-Soldaten zeige (Protokoll S 7). Sofern man im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers davon ausginge, dass das von ihm im Verfahren in Vorlage gebrachte Todesurteil der Miliz Asa‘ib Ahl al-Haqq im Jahr 2016 und der vorgeblich damit verbundene Haftbefehl der irakischen Justizbehörden im Jahr 2017 und beides somit erst nach seiner Ausreise aus dem Irak erlassen wurde, wobei sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung bezüglich des bei dem getöteten Freund aufgefundenen Fotos im Grunde nur so verstanden werden kann, dass die Milizen erst dadurch von seiner beruflichen Tätigkeit für die US-Truppen erfahren und daraufhin das Todesurteil gegen ihn erlassen hätten, wäre seinem gesamten Fluchtvorbringen bezüglich der vorgeblichen Ereignisse vor seiner Ausreise jegliche rationale Grundlage entzogen.
Darüber hinaus wies auch das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines angeblich durch Milizen getöteten Bruders erhebliche Unstimmigkeiten auf. So gab er vor dem BFA zunächst an, er sei gemeinsam mit diesem und seiner Frau im Auto unterwegs gewesen, als „die Täter“ den Beschwerdeführer erschießen hätten wollen, stattdessen jedoch sein Bruder erschossen worden sei (AS 75). An späterer Stelle gab er wiederum an, er sei nicht dabei gewesen, als sein Bruder erschossen worden sei, es seien seine beiden Brüder, seine Frau und sein Sohn dort gewesen, jedoch sei diesen nichts passiert (AS 76). Der ältere Bruder habe den PKW gelenkt und der jüngere Bruder sei bei der Frau und dem Sohn des Beschwerdeführers auf der Rückbank gesessen und hierbei erschossen worden (AS 80). In der Beschwerdeverhandlung erwähnte der Beschwerdeführer die Ermordung seines Bruders hingegen lediglich in einem einzigen kurzen Nebensatz. Sein damit verbundenes Vorbringen, wonach „nach dem Tod meines Bruders“ eine Gruppe verdächtiger Personen festgenommen worden sei, deswegen hätten „sie“ einen Hass auf ihn und würden ihn als Landesverräter ansehen, erscheint insofern bemerkenswert, als der Beschwerdeführer behauptete, nach dieser Festnahme sei es „zu den Problemen“ gekommen und sei „zuerst“ sein Auto explodiert (Protokoll S 8). Ausgehend von seinen Angaben lagen zwischen der Ermordung seines Bruders im Jahr 2007 und der Explosion seines PKW im Jahr 2015 jedoch in etwa acht Jahre. Auch sein Vorbringen im Administrativverfahren, wonach er im Jahr 2006 selbst angeschossen worden sei, wobei dieser Angriff noch nicht gezielt gegen seine Person gerichtet gewesen sondern lediglich deshalb erfolgt sei, da er mit einem Auto aus der Grünen Zone gekommen und zum Flughafen gefahren sei (AS 76f), erwähnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung von sich aus mit keinem Wort mehr und ergänzte dieses lediglich am Ende, als seiner Rechtsvertretung seitens des erkennenden Richters die Möglichkeit eingeräumt wurde, Fragen zu stellen, und diese den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machte dass er im Verfahren ja auch erklärt habe, einmal angeschossen worden zu sein (Protokoll S 12).
Den seitens des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen in Vorlage gebrachten Beweismitteln in Gestalt eines Todesurteils der Miliz Asa‘ib Ahl al-Haqq, eines Haftbefehls der irakischen Justizbehörden („Hoher Rat der Justiz“), sowie polizeilichen Unterlagen und Sterbeurkunden hinsichtlich der angeblichen Ermordung seines Bruders und seiner Schwägerin kann ebenfalls keine entscheidungsmaßgebliche Beweiskraft zugebilligt werden, zumal es sich bei all den vorgelegten Unterlagen lediglich um gescannte Kopien handelt, welche naturgemäß keiner Echtheitsüberprüfung zugänglich sind und im gegebenen Zusammenhang überdies auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak zu verweisen ist, wonach dort ohnedies jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen ist (vgl. Punkt II.1.3.13.). Doch selbst inhaltlich muten diese vorgelegten Dokumente in Ansehung des Vorbringens des Beschwerdeführers äußerst fragwürdig an bzw. stehen diese teilweise sogar in ausdrücklichem Widerspruch zu diesem. So brachte er zwar Kopien der Sterbeurkunden seines jüngeren Bruders und seiner Schwägerin, der Ehefrau seines älteren, nach wie vor im Irak lebenden Bruders F. in Vorlage, erwähnte in Bezug auf das angebliche Schussattentat jedoch stets ausschließlich seinen Bruder, in Bezug auf seine Schwägerin gab er vor dem BFA hingegen ausdrücklich an, diese sei gestorben, als sie vom Tod seines Bruders erfahren habe (AS 79). Im Widerspruch dazu geht jedoch aus der seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebenen, beglaubigten Übersetzung eines Einvernahmeprotokolls seines älteren Bruders F. bei der Polizeidienststelle Al Amel vom 19.03.2007 hervor, dass F. „am Abend des gestrigen Tages“ (Anm.: somit am 18.03.2007 – der Beschwerdeführer gab an sein Bruder sei am 20.03.2007 getötet worden) mit seiner getöteten Frau A.I.Z. und seinem getöteten Bruder M.M.M. unterwegs in Richtung des Ortsteils Al Amel gewesen sei, als Personen gekommen und das Feuer eröffnet hätten, wobei A.I.Z. und M.M.M. hierbei getroffen worden und im Krankenhaus verstorben seien (AS 143). Dass die Frau oder der Sohn des Beschwerdeführers – wie von diesem im Verfahren behauptet - hierbei ebenfalls vor Ort gewesen seien, geht aus dem Protokoll mit keinem Wort hervor. Ebenso ergibt sich aus einer weiteren Übersetzung eines polizeilichen Dokuments, wonach F. die Ausstellung eines Duplikats des Anzeigenprotokolls beantrage, dass dessen Frau A.I.Z. und dessen Bruder M.M.M. einem Terroranschlag zum Opfer gefallen seien, wobei auf sie in der Gegend „Al Melhania“ Feuerschüsse abgefeuert worden seien (AS 137), sowie aus der Übersetzung eines seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Polizeiberichts an einen Ermittlungsrichter, dass A.I.Z. und M.M.M. im Zuge eines Mordanschlages durch unbekannte Täter umgebracht worden seien (AS 129).
Auch den drei seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Lichtbildern eines ausgebrannten Autowracks kann mangels des Vorhandenseins irgendwelcher individualisierbarer Elemente keinerlei maßgebliche Beweiskraft zugebilligt werden, da dieses unmöglich dem Beschwerdeführer oder seinem konkreten Fluchtvorbringen zugeordnet werden kann. Vielmehr ist der Ursprung dieser Bilder völlig unklar und kann es sich hierbei letztlich um ein beliebiges Autowrack innerhalb oder außerhalb des Irak handeln.
Grundsätzlich erachtet das Bundesverwaltungsgericht für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Bagdad im Rahmen diverser handwerklicher Tätigkeiten und Bauarbeiten für die US-Truppen gearbeitet hat und verkennt auch nicht die Judikatur der Höchstgerichte, wonach in einem solchen Fall eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese (ehemalige) Tätigkeit für internationale Streitkräfte dem Beschwerdeführer ein besonderes Risikoprofil verleiht, geboten ist (vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0267, mwN; VfGH 25.02.2019, E400/2018, mwN; jeweils in Bezug auf afghanische Staatsangehörige, welche vorbrachten, für die US-amerikanischen Streitkräfte gearbeitet zu haben). Dies ist jedoch in Anbetracht der einschlägigen Länderberichte ebenfalls nicht ersichtlich. Wenngleich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation bezüglich Berufsgruppen und Menschen, die einer bestimmten Beschäftigung nachgehen, unter Berufung auf eine Quelle vom Jänner 2019 noch davon spricht, dass Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten „ immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen“ werden (vgl. Punkt II.1.3.8.), so ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zugleich aus dem einschlägigen Unionsrecht die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR und EASO herausgegebenen Richtlinien (vgl. VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026, mwN) und ist dem aktuellsten "EASO Country Guidance: Iraq" vom Jänner 2021 im gegebenen Zusammenhang zu entnehmen, dass es in der jüngeren Vergangenheit keinerlei Berichte über Angriffe auf Einzelpersonen aufgrund ihrer Verbindungen zu westlichen Streitkräften, Organisationen oder Unternehmen mehr gab und ebenso wenig Berichte hinsichtlich gezielter Angriffe auf Personen jenes Profils, welche eine Verfolgung darstellen würden. Daher ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Personen, die unter dieses Profil fallen, derzeit keine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Irak haben müssen. Eine in Ausnahmefällen dennoch begründete Furcht vor Verfolgung könnte sich allenfalls aus Gründen einer ihnen (unterstellten) politischen Meinung ergeben (vgl. Punkt II.1.3.8.1.). Letzteres ist in Anbetracht des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich im Rahmen handwerklicher Tätigkeiten oder Bauarbeiten für die amerikanischen Streitkräfte engagierte und zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise inhaltlich in politische Entscheidungsprozesse eingebunden geschweige denn eine politisch exponierte Person war, wobei seine berufliche Tätigkeit für die Amerikaner in der Grünen Zone Bagdads zum Entscheidungszeitpunkt überdies mittlerweile annähernd sechseinhalb Jahre zurückliegt, ebenfalls nicht anzunehmen. In den "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen" vom Mai 2019 wird auf ein etwaig erhöhtes Risiko für (vermeintliche) Kollaborateure mit westlichen Streitkräften, Organisationen oder Unternehmen gar kein Bezug genommen. Eine systematische, landesweite Verfolgung im Irak von Personen, welche für die US-Truppen gearbeitet hatten, geht aus keinem der einschlägigen Länderberichte hervor und ist zudem auch noch dem ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem BFA, wonach er von Angehörigen seiner Ehefrau ebenfalls bedroht worden sei, er solle seine Arbeit bei den US-Truppen einstellen, ansonsten würden sie ihn töten (AS 78), vor dem Hintergrund, dass er die betreffende Arbeit ohnedies bereits seit etwa sechseinhalb Jahren nicht mehr ausgeübt hat, jegliche Grundlage entzogen (ungeachtet des Umstandes, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN), der Beschwerdeführer jedoch gar nicht vorgebracht hat, auch nur den Versuch unternommen zu haben, sich in Bezug auf die Gefahr einer etwaigen Verfolgung durch die Angehörigen seiner Ehefrau hilfesuchend an die staatlichen Behörden seines Herkunftsstaates zu wenden).
Aus dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht nicht gelungen ist, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seinen Herkunftsstaat Irak aus wirtschaftlichen Erwägungen oder allenfalls aufgrund der im Jahr 2015 noch unstreitig volatilen Sicherheitslage verlassen hat.
Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer als junger und erwerbsfähiger Mann mit umfassender Berufserfahrung in unterschiedlichen handwerklichen Bereichen sowie auf dem Bau durchaus in der Lage sein können, sich im Irak durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Zudem verfügt er in Gestalt seiner Eltern und drei Geschwister über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimatstadt Bagdad, wobei der Beschwerdeführer zu seinen Eltern nach wie vor in Kontakt steht (vgl. Punkt II.2.2.). Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrem Ehemann in Falludscha. Im Verfahren wurden auch keine substantiierten Gründe dargelegt, weshalb er nicht etwa (zumindest temporär) im Eigentumshaus seiner Eltern und seines Bruders in seiner Heimatstadt Bagdad Unterkunft nehmen oder von seinen Angehörigen anderweitig Unterstützung erfahren könnte. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer – wider Erwarten – im Irak keine familiäre Unterstützung erfahren sollte, ist auf die in den "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen" vertretene Ansicht hinzuweisen, wonach ein alleinstehender, körperlich leistungsfähiger arabisch-schiitischer oder arabisch-sunnitischer Mann im arbeitsfähigen Alter und ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten abhängig von den jeweiligen Umständen möglicherweise sogar in der Lage sein wird können, in der Stadt Bagdad ohne Unterstützung durch seine Familie und/oder seinen Stamm zu bestehen (vgl. Punkt II.1.3.3.). Da sich die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers aktuell in der Türkei aufhalten und dort offenkundig – nachdem dieser bereits seit über sechs Jahren in Österreich lebt und seinen Lebensunterhalt bis Juni 2020 stets über die staatliche Grundversorgung bestritt - nicht auf dessen Unterstützung angewiesen sind, kann der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang durchaus als "alleinstehend" qualifiziert werden und stellt auch seine Diabetes-Erkrankung angesichts des Umstandes, dass diese derart niederschwellig ist, dass er nicht einmal auf eine Insulin-Substitution angewiesen ist, ihm alle medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Bagdad zur Verfügung stehen (vgl. Punkt II.1.3.10. und II.1.3.10.1.) und die Erkrankung auch keine Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit zeitigt (vgl. Punkt II.2.2.), keine entscheidungswesentliche besondere Vulnerabilität dar. Die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln ist in Bagdad ebenso gewährleistet (vgl. Punkt II.1.3.9.1.).
Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Das Risiko, an COVID-19 zu erkranken, ist in Österreich nicht geringer als im Irak und gehört der Beschwerdeführer zudem zu keiner Risikogruppe (vgl. Punkt II.2.2.). Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 3 EMRK (vgl. Punkt II.1.3.11.).
Eine Rückkehr in den Irak führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Bagdad nicht von willkürlicher Gewalt bedroht. Diesbezüglich ist auf die aktuellen Länderberichte von EASO zu verweisen, wonach sich im Gouvernement Bagdad zwar nach wie vor sicherheitsrelevante Vorfälle ereignen, jedoch nicht flächendeckend und mit derartiger Regelmäßigkeit, dass automatisch Gründe vorliegen würden um die Annahme zu rechtfertigen, dass eine dorthin zurückkehrende Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (vgl. Punkt II.1.3.3.). Diese Annahme wird auch durch das Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es im Jänner sowie im Juli 2021 noch zu zwei Anschlägen mit insgesamt etwa 50 Toten in Bagdad gekommen ist, nicht erschüttert, zumal der Anzahl dieser zivilen Opfer die Bevölkerungszahl im Gouvernement Bagdad von etwa 14 Millionen gegenübersteht, welche die reale Gefahr, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Bagdad wahrscheinlich das Opfer eines Anschlages werden würde, nahezu ausschließt. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Umstände des jeweiligen Einzelfalles naturgemäß stets zu berücksichtigen sind, wurden etwaige risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert dargelegt.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).
Dem Beschwerdeführer wurde im Vorfeld der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak übermittelt und dieses sowie die weiteren der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Feststellungen und Berichte zur allgemeinen Situation im Irak mit ihm und seiner Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erörtert, wobei den unter Punkt II.1.3. getroffenen Feststellungen hierbei nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak zweifelsfrei aus den unter Punkt II.1.3. zitierten Quellen ergeben und weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).
3.1.2. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. ausführlich dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Seinem Fluchtvorbringen hinsichtlich der angeblichen Gefahr einer staatlichen Verfolgung seiner Person oder der Gefahr einer Verfolgung durch schiitische Milizen oder Angehörige seiner Ehefrau aufgrund seiner früheren beruflichen Tätigkeit für die US-Truppen in der Grünen Zone Bagdads war unter Abwägung aller in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe die Glaubhaftigkeit zu versagen. Auch ist er nicht aufgrund seiner Konfession der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im Irak ausgesetzt.
Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).
Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).
3.2.2. Dem Beschwerdeführer droht im Irak keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK - was im Irak aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die im Irak leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.
Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.
Ein bewaffneter Konflikt besteht im Irak ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage im Irak nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in seiner Heimatstadt Bagdad tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. insbesondere Punkt II.1.3.1. bis II.1.3.4.). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht (substantiiert) vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation im Irak und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wären. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen (vgl. Punkt II.2.3.).
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage im Irak (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr in den Irak mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.
Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine (exzeptionellen) Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr in den Irak die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Er ist jung und erwerbsfähig, zudem verfügt er über umfassende Berufserfahrung in unterschiedlichen handwerklichen Bereichen sowie auf dem Bau. Darüber hinaus verfügt er in Gestalt seiner Eltern und vier Geschwister über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte im Irak und sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht etwa (zumindest temporär) im Eigentumshaus seiner Eltern und seines Bruders in seiner Heimatstadt Bagdad Unterkunft nehmen oder von seinen Angehörigen anderweitig Unterstützung erfahren könnte. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer – wider Erwarten – im Irak keine familiäre Unterstützung erfahren sollte, ist im gegebenen Zusammenhang vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichthof wiederholt auf die Indizwirkung von Empfehlungen internationaler Organisationen für den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfindungsprozess hingewiesen hat (vgl. VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026, mwN), auf die in den "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen" vertretene Ansicht hinzuweisen, wonach ein alleinstehender, körperlich leistungsfähiger arabisch-schiitischer oder arabisch-sunnitischer Mann im arbeitsfähigen Alter und ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten abhängig von den jeweiligen Umständen möglicherweise sogar in der Lage sein wird können, in der Stadt Bagdad ohne Unterstützung durch seine Familie und/oder seinen Stamm zu bestehen (vgl. Punkt II.1.3.3.). Da sich die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers aktuell in der Türkei aufhalten und dort offenkundig – nachdem dieser bereits seit über sechs Jahren in Österreich lebt und seinen Lebensunterhalt bis Juni 2020 stets über die staatliche Grundversorgung bestritt - nicht auf dessen Unterstützung angewiesen sind, kann der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang durchaus als "alleinstehend" qualifiziert werden und stellt auch seine Diabetes-Erkrankung angesichts des Umstandes, dass diese derart niederschwellig ist, dass er nicht einmal auf eine Insulin-Substitution angewiesen ist, ihm alle medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Bagdad zur Verfügung stehen (vgl. Punkt II.1.3.10. und II.1.3.10.1.) und die Erkrankung auch keine Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit zeitigt (vgl. Punkt II.2.2.), keine entscheidungswesentliche besondere Vulnerabilität dar. Die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln ist in Bagdad ebenso gewährleistet (vgl. Punkt II.1.3.9.1.). Der Umstand, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Irak möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E3683/2019).
In Bezug auf die Diabetes mellitus Typ 2-Erkrankung des Beschwerdeführers und seine sich daraus ergebende medizinische Behandlungsbedürftigkeit ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).
Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak in Anbetracht seiner Diabetes-Erkrankung die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, fallgegenständlich überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), wurden jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur ansatzweise dargelegt. So ist an dieser Stelle unter Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen erneut festzuhalten, dass seine Diabetes mellitus Typ 2-Erkrankung derart niederschwellig ist, dass er nicht einmal auf eine Insulin-Substitution angewiesen ist, ihm alle medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in seiner Heimatstadt Bagdad zur Verfügung stehen und die Erkrankung auch keine Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit zeitigt. Selbst das aktuell seitens des Beschwerdeführers oral eingenommene Präparat Metformin ist im Irak erhältlich (vgl. Punkt 1.3.10.1.), wobei es im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK ohnedies unerheblich ist, dass die Behandlung im Herkunftsstaat gegebenenfalls nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, welche dem Fremden auch zugänglich sind (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).
Auch ergeben sich vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer (vgl. Punkt II.2.3.).
Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, d.h. auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.3.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem Asylgesetz 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (vgl. § 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwa sechs Jahren und vier Monaten im gegenständlichen Fall wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts des Beschwerdeführers eine erhebliche Zeitspanne entfernt und seine Aufenthaltsdauer somit nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich automatisch zum Überwiegen bringen würde. Seine Aufenthaltsdauer wird zusätzlich dadurch relativiert, dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und sich lediglich auf Grundlage seines verfahrensgegenständlichen, letztlich unbegründeten Asylantrags in Österreich aufhielt.
Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Fallgegenständlich beruhte der nunmehrige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von etwa sechs Jahren und vier Monaten auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat erst in drei kürzlich ergangenen Entscheidungen, bei annähernd gleicher Aufenthaltsdauer wie im Fall des Beschwerdeführers, jedoch bei vergleichbaren oder teils noch erheblich gewichtigeren Integrationsschritten wie im vorliegenden Beschwerdefall (u.a. nachgewiesene Deutschkenntnisse auf Sprachniveau B1, Ausbildung in Sozial- und Pflegeberuf, Lehre zum Bäcker) ausführlich dargelegt, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und zuvor ergangene Rückkehrentscheidungen bestätigt (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093; 27.02.2020, Ra 2019/01/0471; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Der darin angeführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, trifft auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.
Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht einzelne Integrationsschritte des Beschwerdeführers, seien es seine in Österreich geschlossenen Bekanntschaften, seine Gewerbeanmeldung, der Umstand, dass er zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Grundversorgungsleistungen angewiesen ist, seine Remunerantentätigkeiten und sein Engagement in einer Marktgemeinde, seine Unterstützung einer Privatperson im Rahmen von Haus- und Gartenarbeiten oder seine besuchten Kurse, durchaus würdigt, so wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich dadurch gemindert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Auch kann seine Integration vor dem Hintergrund seines mittlerweile über sechsjährigen Aufenthaltes im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden. So hat er insbesondere bislang keine Sprachprüfung erfolgreich abgelegt und gehen seine Deutsch-Kenntnisse, wie das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seines unmittelbaren Eindrucks im Rahmen der Beschwerdeverhandlung feststellen konnte, auch nicht über ein äußerst einfaches und rudimentäres Niveau hinaus, wobei der Beschwerdeführer nach wie vor erhebliche Verständigungsprobleme auf Deutsch hat.
Zudem verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sofern er in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass ein Cousin seines Vaters in Österreich in einem anderen Bundesland lebe und er zu diesem in telefonischem Kontakt stehe, wobei er ihn zuletzt im Sommer 2018 persönlich gesehen habe, wird dieser Umstand seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis genommen, dadurch jedoch kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK aufgezeigt, wofür es nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens, welches etwa durch das Zusammenleben der betreffenden Personen und/oder das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit gekennzeichnet ist, bedarf (vgl. etwa EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Auch die österreichischen Höchstgerichte vertreten in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen kann, sofern zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN; VfGH 12.06.2013, U485/2012, mwN und unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR). Nachdem seitens des Beschwerdeführers jedoch weder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis noch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität zu dem in Österreich lebenden Cousin seines Vaters auch nur ansatzweise behauptet wurde, ist insoweit jedenfalls von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen. Der Vollständigkeit halber ist überdies zu betonen, dass der insoweit aktuell ohnedies ausschließlich telefonisch bestehende Kontakt seitens des Beschwerdeführers naturgemäß auch von seinem Herkunftsstaat Irak aus aufrechterhalten werden kann.
Auch ansonsten weist der Beschwerdeführer in Österreich, wenngleich er einige Bekanntschaften geschlossen hat, keinen maßgeblich intensiven Grad einer nachhaltigen gesellschaftlichen oder sozialen Integration auf und ist er auch nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation (vgl. Punkt II.2.2.).
Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Irak ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der irakischen Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er im Irak über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner Eltern und vier Geschwister, wobei davon ausgegangen werden kann, dass er zu seinen Eltern nach wie vor in Kontakt steht (vgl. Punkt II.2.2.). Raum für die Annahme einer völligen Entwurzelung im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat besteht sohin nicht.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). So verkennt das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenhang mit der Diabetes mellitus Typ 2-Erkrankung und der sich daraus ergebenden Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht, dass eine medizinische Behandlung, welche in Österreich vorgenommen wird, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN). Zugleich hat jedoch auch nach der auf Art. 8 EMRK abstellenden (aus der Rechtsprechung des EGMR übernommenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausdrücklich festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur ansatzweise dargelegt. Vielmehr ergibt sich aus den allgemeinen Länderberichten unstreitig, dass Diabetes im Irak durchaus weit verbreitet und behandelbar ist und insbesondere in Bagdad, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, der Zugang zu qualifizierten medizinischen Einrichtungen als auch zu den erforderlichen Medikamenten gewährleistet ist, wobei selbst das gegenwärtig seitens des Beschwerdeführers in Österreich oral eingenommene Medikament Metformin im Irak verfügbar ist (vgl. Punkt II.1.3.10. und II.1.3.10.1.). Ansonsten sind im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers keinerlei entscheidungsmaßgeblichen Vulnerabilitäten ersichtlich und wurden solche im Verfahren auch nicht vorgebracht. Er ist jung und erwerbsfähig und verfügt zudem über ein umfangreiches familiäres Netzwerk im Irak und insbesondere in seiner Heimatstadt Bagdad.
Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
3.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.6.2. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.
Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt VI., richtet und war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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