B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:L519.2223658.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabella Zopf als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.07.2019, Zl. 1107355207-190269222, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2019, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 4 FPG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, §§ 46, 52 Abs. 9, 55, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Türkei.
I.2. Sie stellte am XXXX .2016 vor der zuständigen Magistratsabteilung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige (damals im Zusammenhang mit ihrem zweiten, in Österreich lebenden Ehegatten). Ihr wurde ein entsprechender Titel bis XXXX .2017 ausgestellt.
Am XXXX .2017 stellte sie vor dem Magistrat einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels als Familienangehörige, welcher am XXXX .2017 abgewiesen wurde.
Mit XXXX 2017 stellte sie einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels als Familienangehörige. Es wurde ihr ein Titel bis XXXX .2018 gewährt.
Auch dem am XXXX .2017 gestellten Antrag auf Verlängerung wurde Folge gegeben und der Titel zuletzt bis XXXX .2019 gewährt.
I.3. Am XXXX .2019 wurde über die bP die Untersuchungshaft verhängt und am 12.02.2019 von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Hiervon wurde die belangte Behörde (idF bB), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit Schreiben des zuständigen LG vom XXXX .2019 und 12.02.2019 gemäß § 105 Abs. 2 FPG, § 37 NAG und § 30 Abs. 5 BFA-VG in Kenntnis gesetzt.
I.4. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX wurde die bP zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren wegen Verstößen nach § 184 StGB, § 12 2. Fall StGB, § 165 Abs. 2 StGB und §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall StGB verurteilt.
I.5. Am XXXX .2019 beantragte die bP beim zuständigen Magistrat einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus wegen Zweckänderung.
I.6. Mit Schreiben der zuständigen Magistratsabteilung vom 11.03.2019 wurde die bB ersucht, eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme abzugeben, da die bP zwar Unterlagen hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgelegt habe, allerdings in Untersuchungshaft gewesen sei. Es scheine ein Verfahren betreffend die bP bei der bB auf. Um Bekanntgabe wurde ersucht, ob Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen bzw. ob gewichtige öffentliche Interessen einer Bewilligung entgegenstehen und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung beabsichtigt ist.
I.7. Mit Schreiben vom 18.03.2019 teilte die bB mit, dass derzeit keine Bedenken bestünden und das strafgerichtliche Verfahren gegen die bP abgewartet werde.
I.8. Am 02.04.2019 langten Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des LG vom XXXX 2019 bei der bB ein.
I.9. Mit Schreiben vom 29.04.2019 wurde der Magistratsabteilung mitgeteilt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet werden.
I.10. Am 15.05.2019 wurde die bP vor der bB einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen.
I.11. Mit Schreiben vom 03.06.2019 wurde der bP Parteiengehör gewährt und wurden ihr auch Länderfeststellungen zur Türkei übermittelt.
I.12. Am 14.06.2019 langte die Vollmacht des rechtsfreundlichen Vertreters ein. Zusätzlich wurde ein Antrag auf Fristerstreckung gestellt, dem stattgegeben wurde.
I.13. Am 18.06.2019 langte eine Stellungnahme ein, in welcher auf die Aufenthaltsdauer der bP, ihr Verhalten in der Strafverhandlung, die Deutschkenntnisse und Beschäftigung der bP hingewiesen wurde. Erwähnt wurde zudem der Verein der bP und der Umstand, dass drei Brüder, Tanten, Nichten und Neffen in Österreich leben würden, zu welchen Kontakt bestehe. Die Verhängung eines Einreiseverbotes sei unverhältnismäßig und wäre eine Ermahnung ausreichend. Bereits vorgelegte Unterlagen wurden erneut vorgelegt.
I.14. Am 26.06.2019 langte eine weitere Stellungnahme der bP ein. Die Begleichung der Ansprüche der Opfer bzw. Schäden aus den Straftaten würde belegen, dass die bP die Tat zutiefst bereue und sich damit auseinander gesetzt hat. Diesbezügliche Unterlagen wurden vorgelegt.
I.15. Am 03.07.2019 erfolgte die Vorlage eines Einkommensnachweises (mit Urlaubszuschuss 2469,51 EUR) und eines Belegs über die Zahlung an die Opfer durch die bP.
I.16. Mit Schreiben vom 23.07.2019 wurde durch die zuständige Magistratsabteilung neuerlich eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme betreffend die bP eingeholt.
I.17. Vorgelegt wurden in der Einvernahme und in der Folge durch Eingaben:
- Einreichbestätigung betreffend Antrag auf Verlängerung vom XXXX .2019 mit der Aufforderung, Gebühren und Sterbeurkunde des Gatten nachzureichen
- Mietvertrag
- Verständigung über die Leistungshöhe der Witwenpension samt Bescheid über den Anspruch auf Witwenpension nach dem Verstorbenen ab XXXX .2018
- Sozialversicherungsauszug
- Gehaltsbestätigungen
- Türkischer Reisepass, gültig bis XXXX .2024
- ÖSD Zertifikate A1 und A2 (23.09.2016 und 05.06.2018)
- 2 Jähriges Associate Degree der Öffentlichen Verwaltung [eq. Matura – Zusätzliche Prüfungen für den Titel BSc erforderlich]; Fakultät für Ökonomie, der Universität „ XXXX “ (Fernuniversität) mit Sitz in der XXXX in der Republik Türkei, ausgestellt am 30.05.2011, übersetzt aus dem Türkischen jedoch nicht nostrifiziert
- Studentenausweis der Universität „ XXXX “ (Fernuniversität) samt Immatrikulationsbescheinigung
- Vereinsregisterauszug vom 05.12.2018
- Kostennoten (inkl. Erlagscheine) und Lohnzettel
- E – Mail Verkehr über die Bestätigung der Einzahlung Privatbeteiligtenansprüche
- Einzahlungsbestätigung (in Türkischer Sprache) für den „ XXXX “, aus 2018
I.18. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren erlassen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen wurde gewährt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Verhalten der bP als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die bP habe die Grundinteressen der Gesellschaft verletzt und sei aus diesem Grund die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten. Die bP würde zwar Bindungen zu Österreich aufweisen, diese hätten jedoch im Rahmen der Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK zurückzutreten.
Zur abschieberelevanten Lage in der Republik Türkei traf die bB aktuelle Feststellungen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle und aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot zu erlassen sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gewährt.
I.19. Für die bP wurde ein Rechtsberater bestellt.
I.20. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Gefährdungsprognose und Interessensabwägung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wären. Vorgelegt wurde eine Mitteilung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die bP, welches im Grunde denselben Sachverhalt (Übertretung Ärzte- und Arzneimittelgesetz) betroffen habe wie die gerichtliche Verurteilung.
I.21. Am 31.10.2019 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters ein. Ausgeführt wurde, dass in der Beschwerde irrtümlich angeführt worden sei, dass die bP Obfrau eines Vereins sei. Sie sei lediglich Mitglied im Atatürk-Verein, wobei es sich um einen Sozialverein handeln würde. Nunmehr sei die bP mit ihrem Lebensgefährten verheiratet. Vorgelegt wurden ein Auszug aus dem Heiratseintrag des österreichischen Standesamtes, ein Mailverkehr mit einem Rechtsanwalt, wonach die bP die Kosten des Rechtsanwalts sowie der Privatbeteiligten im Verfahren (EUR 15.270) gemäß Urteil überwiesen habe und ein Gehaltszettel (Nettoeinkommen monatlich 1221, 40 EUR).
I.22. Für den 12.11.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der nunmehr dritte Ehegatte der bP wurde als Zeuge einvernommen.
Vorgelegt wurde von der bP:
- Schreiben vom 07.11.2019 betreffend Förderung von Deutschkursen für die bP
- Türkischer Nüfus und österreichischer Reisepass (mit diversen Ein- und Ausreisestempeln aus der und in die Türkei) des Zeugen und dritten Ehegatten der bP
- Anzeige der freiwilligen Vereinsauflösung des Vereins der bP vom 12.07.2019
I.23. Am 20.11.2019 langte der vom BVwG angeforderte Vereinsakt betreffend dem Verein der bP, in welchem sie Obfrau war, ein.
I.24. Am 21.11.2019 langte eine Urkundenvorlage samt Beweisantrag von der bP ein. Vorgelegt wurden Diplome aus der Türkei, ein Auszug aus dem türkischen Familienregister und dem österreichischen Heiratsregister, Deutschzertifikate, Honorarrechnungen – Sponsoring von einzelnen Firmen für den Familien- und Lebensberatungsverein der bP, Meldebestätigungen, schriftliche Stellungnahme der bP zur vorerst fehlenden Meldung des Ehegatten an ihrer Adresse und Fotos und Chats von der bP mit ihrem dritten Ehegatten und eine Heiratsurkunde.
Es wurde beantragt, den Reisepass der bP zum Beweis dafür, dass sie mit ihrem dritten Gatten einen gemeinsamen Urlaub in der Türkei verbrachte, beizuschaffen und Zeugen dazu einzuvernehmen, dass es sich bei gegenständlicher Ehe um eine echte Ehe handelt.
I.25. Am XXXX .2019 langte ein vom BVwG veranlasster Bericht der LPD ein. Gemäß den darin enthaltenen Angaben konnten die bP und ihr dritter Ehegatte am 17.11.2019 gemeinsam in einer Wohnung angetroffen werden, welche augenscheinlich von den Ehegatten bewohnt wird und könne gemäß der erhobenen Wohnsituation nicht von einer Aufenthaltsehe ausgegangen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der bP handelt es sich um eine türkische Staatsangehörige. Die Identität steht fest.
Der bP ist eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Sie nimmt lediglich ein Mittel gegen Bluthochdruck.
In der Türkei hat sie nach dem Schulbesuch ein Studium der Politikwissenschaften und Öffentlichkeitsarbeit absolviert. Sie hat als Helferin in einem Kindergarten in der Türkei gearbeitet. Sie hat dort ihren ersten Ehemann geheiratet. Dieser hat das alleinige Sorgerecht für den Sohn aus dieser Ehe, mit dem die bP in regelmäßigem Kontakt steht. Darüber hinaus lebt ihr Vater mit der Stiefmutter in der Türkei und besitzt ihr Vater mehrere Immobilien, in welchen die bP auch leben kann. Die bP verfügt auch selbst über ein Konto und Vermögenswerte in der Türkei.
Sie heiratete am XXXX .2015 in der Türkei ihren zweiten Ehemann XXXX , einen österreichischen Staatsbürger. Hinsichtlich diesem wurde ihr gem. NAG ein Aufenthaltstitel als Familienangehörige eines österreichischen Staatsangehörigen erteilt. Zuletzt wurde ihr ein Titel bis XXXX .2019 erteilt und stellte sie am XXXX .2019 beim zuständigen Magistrat einen Antrag (Verlängerungsantrag) Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus wegen Zweckänderung.
Sie ist seit XXXX 2016 durchgängig in Österreich gemeldet. Der zweite Ehegatte verstarb im April 2018 und erhielt die bP im Anschluss eine Witwenpension, bis sie in Österreich am XXXX .2019 ihren dritten, nunmehrigen Ehegatten ( XXXX ) heiratete. Mit diesem lebt sie ca. seit der Eheschließung und damit ca. 1/2 Jahr in gemeinsamen Haushalt, ein gemeinsamer Wohnsitz laut ZMR liegt seit 13.11.2019 vor. Der dritte Ehegatte stammt aus der Türkei, hat in Österreich drei volljährige Kinder, mit welchen er in regelmäßigen Kontakt steht. Er hat auch die Schulden, welche der bP aus dem Gerichtsurteil erwuchsen, für die bP beglichen. Er ist seit ca. 6 Jahren arbeitslos, erhält vom AMS 1.320,- EUR monatlich netto und geht zudem einer geringfügigen Beschäftigung für ca. 300 Euro bei seinem Bruder nach.
In Österreich geht die bP einem Fernstudium ( XXXX UNIVERSITY mit Sitz in der Republik Türkei) nach, die Prüfungen absolviert sie bei der türkischen Botschaft und ist auch die Lehrsprache Türkisch.
Die bP war Obfrau des Vereins „ XXXX “ mit Sitz in Wien und hat den „ XXXX “ finanziell unterstützt.
Die Versicherungszeiten bei der österreichischen Sozialversicherung lauten hinsichtlich der Tätigkeiten der bP:
18.08.20116 – 30.11.2016 (Angestellte Firma P)
10.03.2017 - 30.06.2017 (Arbeiterin Firma O)
02.05.2018 – 30.09.2018 (Angestellte Firma I)
Seit 01.10.2018 (Angestellte bei ihrem Bruder XXXX )
Sie arbeitet als Angestellte in diesem Handygeschäft für ca. EUR 1.200,- netto im Monat.
Sie hat neben den familiären auch private und berufliche Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die bP ist zuletzt am XXXX 2018 von der Türkei aus in Österreich eingereist. Zuvor war sie für 3 Wochen in der Türkei, wo sie ihren Sohn besucht hat. Sie reiste zuvor ca. alle 3 Monate in die Türkei. Sie hat auch von Österreich aus Kontakt mit ihren dort lebenden Verwandten und dem Kind und war einmal gemeinsam mit ihrem nunmehr dritten Ehegatten in der Türkei.
Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ca. 4 Jahren im Bundesgebiet auf, wobei sie den größeren Teil ihres Lebens in der Türkei verbrachte. Sie reiste legal im Wege der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein. Sie spricht Türkisch und etwas Deutsch (nicht verhandlungssicher) und hat die A1 und A2 Prüfung samt Kursen absolviert.
II.1.2. Straftaten
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX wurde die bP zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren wegen Verstößen nach § 184 StGB, § 12 2. Fall StGB, § 165 Abs. 2 StGB und §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall StGB verurteilt.
Die bP hat urteilsgemäß
I./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, insgesamt 15 Personen in mehrfachen Angriffen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der Vorgabe, Psychologin, Ärztin bzw. Psychotherapeutin zu sein und diese Berufe rechtmäßig ausüben zu dürfen, zu Handlungen verleitet, nämlich zur Zahlung von Geldbeträgen für Behandlungskosten, die diese na ihrem Vermögen in einem über EUR 5.000,- übersteigenden Gesamtbetrag schädigten.
II./ ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben eine Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist, in Bezug auf eine größere Zahl von Menschen gewerbsmäßig ausgeübt, indem sie 16 Personen behandelte, Krankheiten diagnostizierte, Arzneimittel entgeltlich verabreichte und sich den Personen wahrheitswidrig als Psycholohgin, Ärztin oder Psychotherapeutin ausgab.
III./ Nachgenannte dazu bestimmt hat, die aus den in Punkt I. genannten Handlungen herausgelockten Geldleistungen, somit Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung herrühren, an sich zu bringen und zwar
1. indem sie X über mehrere Monate hinweg mehrfach Bargeldbeträge aushändigte und sie anwies, diese auf ein bestimmtes Konto zu überweisen.
2. indem sie X über mehrere Monate hinweg mehrfach Bargeldbeträge aushändigte und sie anwies, diese auf ihr Konto einzuzahlen und anschließend auf ein anderes bestimmtes Konto weiter zu überweisen
Demnach hat die bP das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB, die Vergehen der Kurpfuscherei nach § 184 StGB und das Vergehen der Geldwäscherei nach §§ 12 zweiter Fall, 165 Abs. 2 StGB begangen.
§ 28 Abs. 1 StGB wurde angewendet und zudem die Vorhaft angerechnet. Es wurde zudem über privatrechtliche Ansprüche von 14 Opfer abgesprochen und wurde der bP aufgetragen, die einzelnen Beträge bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Im Zuge der Strafbemessung führte das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarerer Handlungen, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit und den langen Tatzeitraum an, als mildernd den Umstand, dass die bP bisher unbescholten war sowie den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Die bP befand sich in Österreich für 2 Monate in Haft.
II.1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesamt traf auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Feststellungen zur entscheidungsrelevanten Lage. Daraus lässt sich nicht erkennen, dass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bzw. reale Gefahr für hier maßgebliche Rechtsgüter der bP bestünde und hat dies die bP weder beim Bundesamt noch in der Beschwerde oder Beschwerdeverhandlung konkret dargelegt. Eine nichtbestehende Rückkehrgefährdung der bP steht damit außer Streit. Die aktuelle Lage in der Türkei hat sich in Bezug auf die bP auch seit der Bescheiderlassung in den relevanten Punkten nicht maßgeblich geändert und werden daher die Feststellungen der bB dieser Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Grundversorgung/ Wirtschaft
Für die Türkei werden Marktturbulenzen, starke Währungsabwertungen und erhöhte Unsicherheiten erwartet, die Investitionen und die Konsumnachfrage belasten und eine deutliche negative Korrektur der Wachstumsaussichten rechtfertigen. In der Türkei führten die Besorgnis über die zugrunde liegenden Fundamentaldaten und die politischen Spannungen mit den Vereinigten Staaten zu einer starken Abwertung der Währung (27% zwischen Februar und Mitte September 2018) und sinkenden Vermögenswerten. Das Wachstum in der Türkei war 2017 und Anfang 2018 sehr stark, dürfte sich aber deutlich abschwächen. Das reale BIP-Wachstum wird für 2018 mit 3,5% prognostiziert, soll aber entgegen den positiven ursprünglichen Prognosen 2019 auf 0,4% sinken. Die türkische Wirtschaft ist nach wie vor sehr anfällig für plötzliche Veränderungen der Kapitalströme und geopolitischen Risiken (IMF 8.10.2018).
Die Arbeitslosigkeit bleibt ein gravierendes Problem und verharrt trotz leichter Erholung bei knapp 11% (September 2017). Aus der jungen Bevölkerung drängen jährlich mehr als eine halbe Million Arbeitssuchende auf den Arbeitsmarkt, können dort aber nicht vollständig absorbiert werden. Die bereits hohe Jugendarbeitslosigkeit stieg 2017 gegenüber dem Vorjahr weiterhin an. Hinzu kommt das starke wirtschaftliche Gefälle zwischen strukturschwachen ländlichen Gebieten (etwa im Osten und Südosten) und den wirtschaftlich prosperierenden Metropolen. Auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen wandert die ländliche Bevölkerung daher weiterhin in die Städte und industriellen Zentren ab. Herausforderungen für den Arbeitsmarkt bleiben der weiterhin hohe Anteil der Schwarzarbeit und die niedrige Erwerbsquote von Frauen. Dabei bezieht der überwiegende Teil der in Industrie, Landwirtschaft und Handwerk erwerbstätigen Arbeiter und Arbeiterinnen weiterhin den offiziellen Mindestlohn. Er wurde für das Jahr 2017 auf 1.777,50 Lira brutto festgesetzt. Die Entwicklung der Realeinkommen hält mit der Wirtschaftsentwicklung nicht Schritt, so dass insbesondere die einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten empfindlich am Rande des Existenzminimums leben (AA 10 .2017c).
Das türkische Arbeitsrecht muss noch an die EU-Standards angepasst werden. Obwohl die nicht registrierte Beschäftigung auf 27,8% zurückgegangen ist, bestehen weiterhin große Unterschiede in Bezug auf Sektor, Beschäftigungsstatus und Geschlecht (BS 2018).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.2017c): Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/wirtschaft/201964#content_1 , Zugriff 4.7.2018
BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 — Turkey Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Turkey.pdf , Zugriff 4.7.2018
IMF – International Monetary Found (8.10.2018): World Economic Outlook – Challenges to Steady Growth, https://www.imf.org/~/media/Files/Publications/WEO/2018/October/English/main-report/Text.ashx?la=en , Zugriff 17.10.2018
1.1. Sozialbeihilfen/-versicherung
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben (AA 3.8.2018).
Nach dem im April 2014 in Kraft getretenen Gesetz Nr. 6453 über Ausländer und internationalen Schutz haben auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht auf (AA 3.8.2018).
Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber verschiedene Programme für mittellose Familien, wie z.B. Sachspenden (Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien, etc.), Kindergeld (10-20 EUR pro Kind/pro Monat, nach Alter und Geschlecht gestaffelt, Mädchen bekommen etwas mehr), finanzielle Unterstützung für Schwangere (ca. 50 EUR pro Schwangerschaft), Wohnprogramme, Einkommen für Behinderte und Altersschwache (50-130 EUR/Monat nach Alter und Grad der Behinderung gestaffelt). Des Weiteren beziehen Witwen die sogenannte „Witwenunterstützung“, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (ca. 70% des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch Max. 250 EUR/Monat) (ÖB 10.2017).
Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden (SGK 2016b).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017): Asylländerbericht Türkei
SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Anstalt für Soziale Sicherheit) (2016a): Das Türkische Soziale Sicherheitssystem, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/das_turkische , Zugriff 4.7.2018
SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Anstalt für Soziale Sicherheit) (2016b): Financing of Social Security, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/social_security_system/social_security_system , Zugriff 4.7.2016
1.2. Arbeitslosenunterstützung
Alle Arbeitnehmer, einschließlich derer, die in der Landwirtschaft, im Forstwesen und im Bereich Dienstleistung tätig sind, sind unterstützungsberechtigt, wenn sie zuvor ein geregeltes Einkommen im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung erhalten haben. Selbständige sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Arbeitslosenhilfe ist auf den Betrag des Mindestlohnes begrenzt. Benötigte Dokumente sind: ein entsprechender Antrag an das Direktorat des Türkischen Beschäftigungsbüros (IŞKUR) innerhalb von 30 Tagen nach Verlust des Arbeitsplatzes, einschließlich schriftlicher Bestätigung vom Arbeitnehmer und der Personalausweis (IOM 12.2015). Der Arbeitnehmer muss die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB 10.2017).
Unterstützungsleistungen: 600 Tage Beitragszahlung ergeben 180 Tage Arbeitslosenhilfe; 900 Tage Beitragszahlung ergeben 240 Tage Arbeitslosenhilfe; 1.080 Tage Beitragszahlung ergeben 300 Tage Arbeitslosenhilfe (IOM 2017; vgl. ÖB 10.2017). Das zentrale Arbeitsamt nimmt Bewerbungen entgegen und bietet türkischen Staatsbürgern Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche an. Die Behörde verfügt über Filialen im ganzen Land. Weitere Informationen stehen hier zur Verfügung: www.iskur.gov.tr (IOM 2017).
Quellen:
IOM - International Organisation for Migration (12.2015): Länderinformationsblatt - Türkei 2015
IOM - International Organisation for Migration (2017): Country Fact Sheet Türkei 2017, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_T%C3%Bcrkei_DE.pdf , Zugriff 4.7.2018
ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017): Asylländerbericht Türkei
1.3. Pension
Renten gibt es für den öffentlichen und den privaten Sektor. Kosten: Eigenbeteiligungen werden an das SGK entrichtet, weitere Kosten entstehen nicht. Sofern regelmäßige Einzahlungen getätigt wurden, wird die entsprechende Pension monatlich ausgezahlt.
Berechtigung:
Staatsbürger über 18 Jahre
Exilanten, die ihre Arbeit im Ausland nachweisen können (bis zu einem Jahr Arbeitslosigkeit möglich)
Im Ausland gezahlte Beiträge können in die Türkei transferiert und in Türkische Lira nach dem derzeitigen Kurs ausgezahlt werden
Ehegattinnen können von der Rente profitieren, sofern sie ihre ausländischen Beiträge an die SSK, Bağ-kur oder Emekli Sandığı überwiesen haben
Voraussetzungen:
Anmelden bei der Sozialversicherung SGK
Hausfrauen müssen sich bei Bağ-kur anmelden
Antrag an die Sozialversicherung, an welche sie ihre Beiträge gezahlt haben, innerhalb von zwei Jahren nach der Rückkehr
Personen älter als 65 Jahre, Behinderte über 18 und Personen, mit Vormundschaft über Behinderte unter 18, erhalten eine monatliche Zahlung. Unmittelbare Familienangehörige des Versicherten, der verstorben ist oder mindestens zehn Jahre gearbeitet hat, haben Zugang zu Witwen- bzw. Waisenhilfe. Hat der Verstorbene mindestens fünf Jahre gedient, erhalten seine Kinder unter 18, sowie Kinder in der Sekundarschule unter 20 und Kinder in höherer Bildung unter 25, Waisenhilfe (IOM 2017).
Quellen:
IOM - International Organisation for Migration (2017): Country Fact Sheet Türkei 2017, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_T%C3%Bcrkei_DE.pdf , Zugriff 4.7.2018
2. Medizinische Versorgung
Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und postoperationelle Versorgung dagegen oft mangelhaft, aufgrund der staatlichen sanitären Zustände in den Spitälern und der Hygienestandards, die nicht dem westlichen Standard entsprechen. Dies gilt v.a. in staatlichen Spitälern in ländlichen Gebieten und kleinen Provinzstädten (ÖB 10.2017). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Landesweit gab es 2016 1.510 Krankenhäuser mit einer Kapazität von 217.771 Betten, davon ca. 58% in staatlicher Hand (AA 3.8.2018). Die Gesundheitsreform ist als Erfolg zu werten, da mittlerweile 90% der Bevölkerung eine Krankenversicherung haben, die Müttersterblichkeit bei Geburt um 70%, die Kindersterblichkeit um 2/3 gesunken ist, und dies von der Welt Bank als eine der größten Erfolgsgeschichten bezeichnet wird. Allerdings warnt die Welt Bank vor explodierenden Kosten. Zahlreiche Ärzte kritisieren die sinkende Qualität der Behandlungen (aufgrund der reduzierten Konsultationsdauer und der geringeren Ressourcen pro Patient) (ÖB 10.2017).
Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. Im Fall von Krebsbehandlungen kann nach aktuellen Medienberichten aufgrund des gesunkenen Wertes der türkischen Währung keine ausreichende Versorgung mit bestimmten Medikamenten aus dem Ausland gewährleistet werden; es handelt sich aber nicht um ein flächendeckendes Problem (AA 3.8.2018).
Auch durch die zahlreichen Entlassungen nach dem gescheiterten Putschversuch, von denen auch der Gesundheitssektor betroffen ist, kommt es nach Medienberichten gelegentlich zu Verzögerungen bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen. Das neu eingeführte, seit 2011 flächendeckend etablierte Hausarztsystem ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem die bisherigen Gesundheitsstationen (Sağlık Ocaği) ablösen und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung führen. Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig (AA 3.8.2018).
Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der „Praxisgebühr“ unentgeltlich. In vielen staatlichen Krankenhäusern ist es nach wie vor üblich, dass Pflegeleistungen nicht durch Krankenhauspersonal, sondern durch Familienangehörige und Freunde übernommen werden (AA 3.8.2018). NGOs, die sich um Bedürftige kümmern, sind in der Türkei vereinzelt in den Großstädten vorhanden, können jedoch kaum die Grundbedürfnisse der Bedürftigen abdecken (ÖB 10.2017).
Um vom türkischen Gesundheits -und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Guvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Die Kosten von Behandlungen in privaten Krankenhäusern werden von privaten Versicherungen gedeckt. Sobald man bei der SGK versichert ist, erhält man folgende Leistungen kostenlos: Impfungen, Diagnosen und Laboruntersuchungen, Gesundheitschecks, Schwangerschafts -und Geburtenbetreuung, Notfallbehandlungen. Beiträge sind einkommensabhängig (zwischen 65,88 TRY und 395,28 TRY) (IOM 2017). Die SGK refundiert auch die Kosten in privaten Hospitälern, sofern mit diesen ein Vertrag besteht. Die Kosten in privaten Krankenhäusern unterliegen, je nach Qualitätsstandards, gewissen, von der SGK vorgegebenen Grenzen. Die Kosten dürfen maximal 90% über denen von der SGK verrechneten liegen. Notfalldienste, Intensivmedizin, Verbrennungen, Krebstherapie, Neugeborenenversorgung, alle Transplantationen, Operationen bei angeborenen Anomalien, Hämodialyse und kardiovaskuläre Chirurgie sind von diesen zusätzlichen Zahlungen im privaten Sektor ausgenommen. Für die stationäre Versorgung kann das Privatkrankenhaus dem Patienten einen Zuschlag für Unterbringungsleistungen in Rechnung stellen (IBZ 10.7.2015).
Die meisten Rückkehrer, die über keine Krankenversicherung verfügen und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und bereits mindestens ein Jahr in der Türkei leben, müssen monatlich in den Fond einzahlen. Dazu müssen sie im System registriert sein und mindestens 180 Tage Beitragszahlungen leisten. Rückkehrer werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt. Kinder gelten automatisch als versichert, sobald die Eltern bei der SGK registriert sind (IOM 2017).
Der Mindestbetrag für die Grundversorgung – sofern keine Versicherung durch den Arbeitgeber bereits besteht – beträgt zwischen 6-12% des monatlichen Einkommens. Personen ohne ein reguläres Einkommen müssen ca. 15 EUR/Monat in die Krankenkasse einzahlen. Bei Nachweis über ein sehr geringes Einkommen (weniger als 150,- EUR/Monat) werden die Grundversorgungsbeiträge vom Staat übernommen (ÖB 10.2017).
Die Einrichtungen sind auf Personen mit besonderen Bedürfnissen abgestimmt (Familien, Kinder, Senioren und erkrankte Menschen, Menschen mit psychischen Erkrankungen) sowie auf ökonomisch benachteiligte Menschen. Der Patient kann sich direkt an eine Apotheke (ECZANE) wenden, ohne vorher einen Anmeldevorgang durchlaufen zu müssen. Apotheken sind überall verfügbar. Für einige Medikamente benötigt man ein grünes bzw. ein rotes Rezept. Andere Medikamente können ohne Rezept gekauft werden (IOM 2017).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Insgesamt standen 2016 zwölf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von rund 4.400 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen von einigen Regionalkrankenhäusern(AA 3.8.2018). Insgesamt 32 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) befinden sich in Adana, Ankara (4), Antalya, Bursa (2), Denizli, Diyabakir, Edirne, Elazig, Eskisehir, Gaziantep, Istanbul (5), Izmir (3), Kayseri, Konya, Manisa, Mersin, Sakarya, Samsun, Tokat und Van (2) (AA 3.8.2018).
Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite, allerdings versorgt das Gesundheitsministerium derzeit alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphinen, auch können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten künftig in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben (AA 3.8.2018).
Im Rahmen der häuslichen Krankenbetreuung sind in allen Landesteilen staatliche mobile Teams im Einsatz (bestehend meist aus Arzt, Krankenpfleger, Fahrer, ggf. Physiotherapeut etc.), die Kranke zu Hause betreuen. Etwa 15% der Bevölkerung profitiert von diesen Angeboten (AA 3.8.2018).
Eine AIDS-Behandlung kann in allen Provinzen mit Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 3.8.2018).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
IBZ - Federal Public Service Home Affairs General Directorate Aliens’ Office Belgium, MedCOI - Belgian Desk on Accessibility (10.7.2015): Country Fact Sheet Access to Healthcare: Turkey, Zugriff 4.7.2018
IOM - International Organisation for Migration (2017): Country Fact Sheet Türkei 2017, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_T%C3%Bcrkei_DE.pdf , Zugriff 2.7.2018
ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017): Asylländerbericht Türkei
3. Behandlung nach Rückkehr
Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr polizeilicher oder justizieller Maßnahmen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen (AA 3.8.2018). Personen die für die PKK oder eine Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türkische Hisbollah, Al-Qaida) (ÖB 10.2017). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische PYD bzw. die YPG als von der als terroristisch eingestuften PKK geschaffene Organisationen, welche mit der PKK hinsichtlich der Führungskader, der Organisationsstrukturen sowie der Strategie und Taktik verbunden sind (MFA o.D.).
Seit dem versuchten Militärputsch im Juni 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung sind, als Terroristen gesehen. Auf die sog. Mitglieder der „FETÖ“ (Fetullah-Gülenistische Terrororganisation), die im Ausland leben, werden von der Türkei Einreiseverbote verhängt. Hierbei handelt es sich meistens um nicht-türkische Staatsbürger mit türkischem Ursprung (ÖB 10.2017). Die türkische Regierung hat im Nachgang zu dem Putschversuch 2016 zahlreiche ausländische Regierungen um Mithilfe bei der Ermittlung von Mitgliedern des sog. „Gülen-Netzwerkes“ gebeten. Es ist wahrscheinlich, dass türkische Stellen Regierungsgegner und Gülen-Anhänger im Ausland ausspähen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung zumindest als Propaganda für eine terroristische Organisation führen (AA 3.8.2018).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Es ist in den letzten Jahren jedoch kein Fall bekannt geworden, indem ein in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden ist (AA 3.8.2018).
Rückkehrprobleme im Falle einer Asylantragstellung im Ausland sind keine bekannt. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2017).
Türkischen Staatsangehörigen im Ausland, die von den türkischen Behörden der Beteiligung an der Gülen-Bewegung verdächtigt werden, werden ihre Pässe für ungültig erklärt und durch einen Ein-Tages-Pass ersetzt , mit dem sie in die Türkei zurückkehren, um vor Gericht gestellt zu werden, wo sie ihre Unschuld zu beweisen haben. Lehrer und Militärangehörige scheinen besonders betroffen zu sein, aber auch Kurden und Journalisten (UKHO 2.2018).
Es gibt Vereine, welche von türkischen Rückkehrern gegründet wurden. Hier werden spezielle Programme angeboten, welche die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen und zugleich eine Netzwerkplattform zur Verfügung stellen. Im Folgenden eine kleine Auswahl:
• Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com
• Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org , http://bruecke-istanbul.com/
• TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail. almankulturadana@yahoo.de , www.takid.org (ÖB 10.2017).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
EP - European Parliament, Vice-President Mogherini on behalf of the Commission (23.6.2016): Answer given by Vice-President Mogherini on behalf of the Commission [E-000843/2016], http://www.europarl.europa.eu/sides/getAllAnswers.do?reference=E-2016-000843&language=EN , Zugriff 27.1.2017
MFA - Republic of Turkey, Ministry of Foreign Affairs (o.D.): PKK, http://www.mfa.gov.tr/pkk.en.mfa , Zugriff 2.7.2018
ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017): Asylländerbericht Türkei
UKHO - United Kindom Home Office (2.2018): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenist movement, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/682868/Turkey_-_Gulenists_-_CPIN_-_v2.0.pdf , Zugriff 2.7.2018
II.1.4. Die bP stellt aufgrund ihres strafbaren Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft dar. Eine positive Zukunftsprognose (bzgl. des Verhaltens) konnte nicht erstellt werden. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der bP in die Türkei zulässig und möglich ist und war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot geboten.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel und ihren Angaben in der Verhandlung. Die Feststellungen zu den strafrechtlich relevanten Vorfällen ergeben sich aus den diesbezüglichen Unterlagen, dem Strafregisterauszug und der gekürzten Urteilsausfertigung.
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person der bP, ihrer Einreise und dem Aufenthalt im Bundesgebiet, den familiären Verhältnissen im Bundesgebiet, den Beschäftigungszeiten sowie den strafgerichtlichen Verurteilung waren im Lichte des vorliegenden Akteninhalts unstrittig.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
Die bP trat auch den Quellen nicht entgegen und traf keinerlei Ausführungen in diesem Zusammenhang. Auch in der Beschwerde oder Verhandlung wurden keinerlei diesbezügliche Ausführungen getroffen und gab die bP selbst an, in der Türkei keinerlei Verfolgung ausgesetzt zu sein.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist.
II.2.4.1. Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und wurden durch das BVwG durch mündliche Verhandlung ergänzende Ermittlungen angestellt.
II.2.4.2. Die bP konnte auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung den Feststellungen der belangten Behörde nicht entsprechend entgegentreten. Vielmehr erhellte sich für das BVwG, dass die bP nunmehr mit der Beschwerdeschrift sowie ihren Behauptungen in der Verhandlung versuchte, sich in einem besseren Licht darzustellen, als es den wahren Begebenheiten entspricht.
Schon die Angaben der bP im Verfahren zeigen, dass die bP sehr bewusst gewisse Angaben verschweigt und versucht, sich in einem besseren Licht darzustellen als es dem Sachverhalt entspricht. In der Verhandlung versuchte sie mehrfach, Fragen auszuweichen und schweifte beispielsweise gefragt nach ihren Ehen vom Thema ab. Insgesamt hinterließ die bP in der mündlichen Verhandlung keinen glaubwürdigen und positiven Eindruck.
Während die bP auch am 15.05.2019 vor der bB noch angegeben hat, an ihrer Meldeadresse alleine zu leben und nachgefragt nach weiteren Familienangehörigen in Österreich diesen Umstand explizit verneinte, sprach sie plötzlich später in der Beschwerde und Verhandlung davon, dass 3 Brüder und weitere Verwandte in Österreich leben würden. Mit der Beschwerde vom 19.09.2019 wurde plötzlich auch ein Lebensgefährte ins Spiel gebracht, welcher wohlhabender Unternehmer sei. In der Verhandlung gab die bP dann an, den Lebensgefährten bereits über einen gemeinsamen Freund im August 2018 kennengelernt zu haben. Vier Monate danach wären sie auch zusammen gezogen und läge seit November 2018 eine Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft in derselben Wohnung vor. Der Ehegatte gab demgegenüber an, dass sie erst seit der Eheschließung ( XXXX .2019) einen gemeinsamen Haushalt führen würden und er sich nicht mehr erinnern könne, seit wann sie eine Geschlechtsgemeinschaft haben, aber schon vor der Eheschließung.
Erklärungsversuche in der Verhandlung dahingehend, dass am gemeinsamen Wohnsitz Renovierungsarbeiten die Anmeldung des Ehegatten verhindert hätten (dritter Ehegatte in der Verhandlung), ihnen melderechtliche Vorschriften nicht bewusst gewesen wären (schriftliche Stellungnahmen bzw. Ehegatte über Vorhalt in der Verhandlung, die Wahrheit zu sagen) bzw. dass sie falsche Auskünfte diesbezüglich von der Meldebehörde erhalten hätten bzw. die bP geglaubt habe, sie hätte ihren Reisepass benötigt, um den dritten Ehegatten in ihrer Wohnung anzumelden (Angaben der bP in der Verhandlung), gehen schon vor dem Hintergrund ins Leere, dass die bP dezidiert vor der bB noch angab, in der Wohnung alleine zu leben. Dies widerspricht jedenfalls der Annahme der Lebensgemeinschaft bereits im Einvernahmezeitpunkt mit Mai 2019. Der ZMR-Auszug der bP weist auch grundsätzlich keine Lücken auf und kann bei einer Frau mit dem Bildungshintergrund der bP sowie ihrem dritten Ehegatten, einem Österreicher verlangt werden, dass ihnen die Meldevorschriften bekannt sind und sie entsprechendes Engagement zeigen, diese zu Erfüllen. Es war dem dritten Ehegatten, welche die bP unmittelbar vor der Verhandlung heiratete, dann ja auch möglich, sich einen Tag nach der Verhandlung in der nunmehr gemeinsam bewohnten Wohnung anzumelden. Auch wenn nicht von einer Scheinehe ausgegangen werden kann, so erhellt sich dennoch nicht, aus welchen Gründen keine gemeinsame Wohnungsmeldung – versicherungsrechtliche Umstände, finanzielle Umstände im Zusammenhang mit der Witwenpension – rechtzeitig erfolgte. Jedenfalls kann auch aufgrund der Angaben des Ehegatten in der Verhandlung davon ausgegangen werden, dass die Lebensgemeinschaft erst seit der Eheschließung und damit ca. ½ Jahr besteht.
In der Verhandlung erhellte sich auch, dass der dritte Ehegatte der bP nicht wie in der Beschwerde ausgeführt wohlhabender Unternehmer ist, sondern vielmehr aktuell im „Krankenstand“ bzw. seit 6 Jahren arbeitslos ist und zuvor als Schlosser und Galvaniseur bei einer Firma beschäftigt gewesen ist.
Auch wenn letztlich nicht bezweifelt wird, dass die bP mit ihrem dritten Ehegatten bereits einen gemeinsamen Urlaub in der Türkei verbrachte, so mutet es zumindest seltsam an, dass die bP in der Verhandlung ausführte, sie sei in die Türkei gereist, da ihre Brüder gemeint hätten, sie muss ihren Freund den Eltern vorstellen. Demgegenüber brachte der Ehegatte aber vor, von der Familie der bP in der Türkei niemanden zu kennen, er habe nur einmal mit dem Sohn der bP telefoniert und ließen sich auch die Angaben der bP mit denen ihres Ehegatten zur genauen Reisezeit nicht in Einklang bringen.
Selbst wenn die bP bereits im Zuge der Verhandlung im November 2019 behauptete, nunmehr im 5ten Jahr des Aufenthalts in Österreich zu sein, so ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister lediglich, dass sie seit XXXX 2016 hier gemeldet ist. Damit kann ein jedenfalls legaler Aufenthalt erst seit 4 Jahren in Österreich angenommen werden.
Bereits diese divergierenden Angaben zu grundlegenden, ua. familiären Verhältnissen unterstreichen den dargestellten, vom BVwG in der Verhandlung gewonnenen Eindruck.
II.2.4.3. Mit Hilfe ihrer Verwandten in der Türkei wird sich die bP wieder in das soziale Umfeld in der Türkei integrieren können und spricht sie die türkische Sprache sehr gut. Sie hielt sich auch bis vor kurzem in der Türkei auf und machte dort regelmäßig Besuche. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihr die dortigen Gepflogenheiten bekannt sind.
Damit verfügt die bP jedenfalls über entsprechende Anknüpfungspunkte in der Türkei.
II.2.4.4. Zu den Anknüpfungspunkten in Österreich ist festzustellen, dass sich die bP offensichtlich vorwiegend in der türkischen Community aufhält. Von besonderen sozialen Kontakten im österreichischen Umfeld, welche über die Verbindungen, die durch den Aufenthalt automatisch geknüpft werden hinausgehen, kann damit nicht ausgegangen werden. Sie konnte auch kaum Bekannte in Österreich benennen.
Bezüglich des Vereines „ XXXX “, in welchem die bP unterstützendes Mitglied war, kann davon ausgegangen werden, dass jener Verein den Reformkurs und die Ideologie des Gründers der Republik Türkei, propagiert. Dies indiziert gerade nicht, dass die bP in Österreich integriert ist bzw. dass sie damit die westlichen Gesellschaftswerte vertritt. Auch ein Fernstudium an einer Analoguniversität mit Sitz in der Türkei, mit der Lehrsprache türkisch und Verleihungen von Titeln welche im EWR Raum nicht anerkannt werden, stellen gerade kein Integrationsmerkmal dar.
Auch hinsichtlich der Familie ihres dritten Ehegatten traten Ungereimtheiten auf. So konnte die bP das Alter der Kinder des Ehegatten nicht richtig benennen und sprach auch von mehr Kontakten zwischen Ehegatten und seinen Kindern als dieser selbst angab. Vor allem führte der Ehegatte als Zeuge selbst an, dass zwar er selbst über regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie verfügt, die bP jedoch nicht besonders von seinen Kinder akzeptiert wird, welche sich auch weigerten, an der Hochzeit teilzunehmen.
Da es für das Gericht nunmehr feststeht, dass es sich aktuell um eine aufrechte Ehe zwischen der bP und ihrem dritten Ehegatten handelt und letztlich auch ein gemeinsamer Urlaub in der Türkei der Ehegatten nicht in Zweifel steht und dies letztlich nicht verfahrensrelevant ist, war den im Schreiben vom 21.11.2019 gestellten Beweisanträgen auf Beischaffung des Reisepasses der bP und Einsichtnahme in diesem sowie Einvernahme von Nachbarn nicht Folge zu geben.
Es kann letztlich davon ausgegangen werden, dass der dritte Ehegatte die bP auch in der Türkei finanziell unterstützen kann und ist es diesem letztlich zumutbar, mit der bP in die Türkei zu gehen. Er selbst hat mehrmals jährlich in den letzten Jahren die Türkei zu Besuchszwecken aufgesucht und sind seine Kinder inzwischen in Österreich volljährig. Ihm musste vor allem auch bewusst sein, dass das gemeinsame Familienleben mit der bP von deren Aufenthaltstitel abhängt. Die bP hat selbst angegeben, dass letztlich ihr unsicherer Aufenthaltsstatus zur Ehe geführt hat und ist damit das Gewicht der ohnehin erst seit ca. ½ Jahr vorliegenden Verbindung als nicht sonderlich schwer einzuordnen.
II.2.4.5. Im Zusammenhang mit der strafgerichtlichen Verurteilung ist darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von denen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung hat das nunmehr entscheidende Gericht den Eindruck in der Verhandlung gewonnen, dass die bP nach wie vor den Unrechtsgehalt der Taten nicht voll eingesehen hat bzw. hat sie einen uneinsichtigen Eindruck hinterlassen.
Gerade auch im Zusammenhang mit ihren Straftaten versuchte die bP, das Urteil herunterzuspielen und gab vor der bB befragt zum Urteil an, dass sie keine 12 Monate Strafe erhalten habe, es handle sich da um ein Missverständnis und sei das Urteil bei ihrem Anwalt. Obwohl die bP diverse andere Unterlagen bei der Einvernahme vor der bB mit hatte, legte sie das Urteil gerade nicht vor und versuchte den Einvernahmeleiter hinsichtlich der Strafhöhe zu korrigieren. Dieser erklärte ihr aufgrund des im Akt erliegenden Urteils, dass es sich sehr wohl um ein Strafausmaß von 12 Monaten handelt.
Insbesondere konnte die bP in der Verhandlung nicht glaubwürdig erläutern, warum ihr solche Fehler nicht nochmals passieren sollten. Gerade das Risiko des Rückfalls ist jedoch zu berücksichtigen. Es drängte sich der Eindruck auf, dass die bP lediglich - etwa auch über entsprechende Erklärungen durch die Vertretung - respektvoll und kooperativ erscheinen wollte.
Über Vorhalt der Grundzüge des Urteils gab die bP nämlich in der Verhandlung an, dass es gegenseitige Fehler gewesen wären, sie habe auch Fehler gemacht, aber es sei nicht ganz so gewesen, wie es dargestellt wird. Sie hätte aber ihre Lehren daraus gezogen. Befragt wer noch Fehler gemacht hätte führte die bP aus:
P: Es waren die Personen, die gemeinsam mit mir gearbeitet haben. Nachgefragt gebe ich an, dass wir am selben Arbeitsplatz gearbeitet haben, XXXX , wir waren beide Vollzeit gemeldet dort.
RI: Wurde XXXX auch verurteilt?
P: Er war der Anzeiger.
RI wiederholt die Frage.
P: Nein.
RI: Welche Fehler hat er gemacht?
P: Er hat gelogen, aber ich konnte das nicht beweisen.
RI: Glauben sie, dass es günstig ist, wenn man in einem Land, in dem man bleiben will, durch schweren gewerbsmäßigen Betrug auffällt?
P. Das ist sehr schlecht. Ich habe nicht alles beweisen können und aufgrund dessen habe ich den Verein geschlossen.
Daraus erhellt sich aber selbst in Zusammenschau mit den über die Fragen des rechtsfreundlichen Vertreters später in der Verhandlung getätigten Angaben gerade nicht, dass die bP einsichtig ihre Taten bereut. Auch wenn ihr dritter Ehegatte nunmehr auch alle Privatbeteiligten finanziell entschädigte, zeigt sich auch gerade darin kein besonderes Engagement der bP, ihre Taten wieder gut zu machen. Ihr Umgang mit finanziellen Dingen und ihre Geisteshaltung lassen vielmehr den Schluss zu, dass von einer Rückfallgefährdung ausgegangen werden muss. Die bP versucht offensichtlich, sich selbst möglichst viele Vorteile ohne Rücksicht auf andere Interessen zu verschaffen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die bP beispielsweise auch einerseits davon sprach, ihren Sohn in der Türkei nicht sehen zu können und deshalb einen Aufenthaltstitel zu wollen, andererseits wollte sie Österreich im Wissen um die Folgen wiederum nicht freiwillig verlassen.
II.2.4.6. Gemäß Vereinsakt wurde die Errichtung des Vereins mit XXXX 2018 angezeigt. Als Obfrau scheint in dieser Anzeige die bP auf. Als Schriftführer und Stellvertreter scheint der nunmehr dritte Ehegatte der bP auf. F scheint als Kassierin auf. In der mit XXXX .2018 von der bP eingebrachten Wahlanzeige scheinen wiederum Obfrau, Obfraustellvertreter und Schriftführer gleich auf. Als Kassierin wurde nunmehr XXXX angegeben. Im Vereinsakt erliegt ein Schreiben vom 22.10.2018, wonach die Kassierin XXXX angibt, nicht gewusst zu haben, dass sie als Kassierin eingesetzt sei und an keinerlei Besprechungen oder Sitzungen teilgenommen habe. Sie habe lediglich eine Mitgliedschaft, welche von der bP angeboten worden sei, akzeptiert. Sie wolle mit dem Verein nichts mehr zu tun haben. Sie wurde vom Vereinsreferat an die zuständige Schlichtungsstelle verwiesen.
Im Akt finden sich zudem diverse Schreiben von den späteren Opfern aus dem Gerichtsurteil gegen die bP sowie einer Psychotherapeutin, welche eine der „Patientinnen“ der bP später behandelte. Aus diesen geht hervor, dass die bP 30,- Euro für eine Sitzung verlangt und aus der Türkei beschaffte Medikamente verkauft habe. Dies alles ohne Rechnung und über den Verein. Aus den Schreiben geht auch ein Suizidversuch einer „Patientin“ hervor, welche die bP behandelte und bei welcher später offiziell eine Borderline Störung diagnostiziert wurde. Zudem finden sich im Akt Medienberichte über die Verurteilung der bP und die Beschuldigtenvernehmung der bP. Sie gab in der Beschuldigtenvernehmung an, dass sie Spenden erhalten habe und für Gruppensitzungen seit der Vereinsgründung mit Februar 2018 auch Geld verlangt hätte. Sie habe sich weder als Ärztin ausgegeben, noch Medikamente verordnet oder verkauft. Sie hätte auch nie Bargeld über verschiedene Konten durch verschiedene Personen einzahlen lassen. Sie sei auch keine Aufenthaltsehe eingegangen oder hätte in unredlicher Weise Personen zu einem ihr befreundeten Schönheitschirurgen in der Türkei vermittelt.
Auf die Frage, warum sie glaube, dass ehemalige Freunde und Personen, welche bei ihr Hilfe gesucht haben, führte sie aus, dass es zu einer privaten Differenz mit einer Person gekommen sei und deshalb mehrere Personen wütend auf sie wären. Möglicherweise hätten sich diese Personen gegen sie zusammengetan und sie angezeigt.
Zudem findet sich die Anzeige der Staatsanwaltschaft im Akt, wonach die bP als Obfrau eines Vereins über diesen in türkischer Sprache Therapien durchführt, Diagnosen erstellt und Medikamente aus der Türkei verkaufe.
Aus dem Vereinsakt geht letztlich hervor, dass die bP mit Schreiben vom 28.06.2019 von der beabsichtigten Auflösung ihres Vereins informiert wurde. Demnach wären die strafbaren Handlungen der bP dem Verein zuzuschreiben. Einer Aufforderung zur Bekanntgabe von Vermögenswerten des Vereins kam die bP nicht nach sondern übermittelte vielmehr über einen Bilanzbuchhalter eine Anzeige zur freiwilligen Vereinsauflösung mit XXXX 2019, in welcher angeführt wird, der Verein hätte kein Vereinsvermögen, weshalb eine Abwicklung nicht notwendig sei. Die bP hat ihre Angaben zu dem Verein XXXX in der Verhandlung sehr vage gehalten und gab die bP in der Verhandlung an, dass sie den Verein aufgelöst hätte, da sie keine Probleme mehr haben wolle. Hierzu hat sie die Anzeige über die freiwillige Auflösung vorgelegt. Letztlich wurde von ihr jedoch dieser Verein, über welchen sie ihre strafbaren Handlungen abwickelte, erst kurz nach Mitteilung von der Vereinsbehörde über die beabsichtigte Auflösung damit letztlich nicht freiwillig aufgelöst.
In der Verhandlung führte sie hierzu an:
RI: Weshalb haben Sie die Vereinsauflösung erst am 12.07.2019 angezeigt, wenn sie bereits am XXXX verurteilt worden sind?
P: Nach der Festnahme hatte ich psychische Probleme, denn im Gefängnis zu sein ist sehr schlimm.
RI: Wann haben Sie den Verein gegründet?
P: Das Datum weiß ich jetzt nicht mehr.
RI: Welche Funktion hatten sie beim Verein?
P: Ich war die Obfrau.
RI: Wer war ihr Stellvertreter?
P: XXXX , mein Ehegatte und ich waren die Gründer des Vereines. Nachgefragt gebe ich an, ich meine meinen Mann XXXX .
RI: Wann wurde der Verein gegründet?
P: Vor ca. eineinhalb bis zwei Jahren. Ich glaube nicht, dass zwei Jahre schon verstrichen sind.
RI: Haben sie sonstiges Einkommen in Österreich?
P: In Österreich, Nein. Nachgefragt, ich hatte die Witwenpension und meinen Lohn, jetzt nur den Lohn für die Verkaufstätigkeit.
RI: Was genau haben sie mit dem Atatürkverein zu tun?
P: Ich war dort Mitglied, bin jetzt aber nicht mehr Mitglied.
RI: Seit wann sind sie nicht mehr Mitglied?
P: Das war ungefähr zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereines, das habe ich in einem Zug mit der Abmeldung vom Verein gemacht.
RI: Warum sind sie dort nicht mehr Mitglied?
P: Ich will keine Mitgliedschaft mehr in irgendeinem Verein.
RI: Was für ein Verein ist das?
P: Es ist so wie ein Jugendverein, man trifft sich dort, man speist, trinkt etwas, mehr nicht.
Für das BVwG steht fest, dass die bP offensichtlich verschweigen wollte, dass ihr aktuell dritter Ehegatte auch Obmannstellvertreter in dem Verein war. Der Ehegatte führte aber selbst in der Verhandlung aus, in dieser Position im Verein gemeldet gewesen zu sein und die Buchhaltung vorbereitet zu haben. Während die bP selbst noch angegeben hat, teilweise Honorare erhalten zu haben, gab der Ehegatte – mit der Buchhaltung betraut – an, dass sich der Verein nur aus Spenden finanziert habe. Konkret befragt zu den Spendern wich der Ehegatte dann den Fragen aus. Damit kann angenommen werden, dass auch der dritte Ehegatte mit dem Vorgehen und damit den strafbaren Handlungen der bP über den Verein vertraut war.
Die Verurteilungen, die Gesinnung und das Verhalten der bP gegenüber anderen Personen und deren Vermögen ergibt sich damit aus dem Gerichtsurteil und zeigt sich, dass sie gerade keinen sorgfältigen Umgang in finanziellen Dingen pflegt, auch wenn sie nunmehr bei ihrem Bruder einer regelmäßigen Arbeit nachgeht. Auch im Gerichtsurteil ist entgegen den schriftlichen Ausführungen der Vertretung gerade im Rahmen der Strafzumessungsgründe nicht davon die Rede, dass ein Geständnis als strafmindernd zu beurteilen gewesen wäre. Der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der Haftentlassung per XXXX und damit von nicht einmal einem Jahr ist viel zu kurz bemessen, um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können. Auch die Angaben des dritten Ehegatten in der Verhandlung sind unter der Prämisse zu sehen, dass naturgemäß Ehegatten füreinander aussagen und dass dieser wohl Kenntnis von den Straftaten der bP haben musste.
Die bP selbst musste sich der Tragweite ihrer Handlungen bewusst gewesen sein. Sie nahm in Kauf, dass sie andere mit Vorspiegelung einer falschen medizinischen Ausbildung zu Handlungen – wie Tabletteneinnahmen ohne entsprechende Diagnose – bewegte. Dies vor allem auch in Anbetracht ihres in der Türkei abgeschlossenen Studiums und ihres Ausbildungsstandes. Auch ist sie im Rahmen ihres Studiums in den Genuss von mehreren soziologischen bzw. anderen sozialwissenschaftlichen Disziplinen, sowie einzelnen Einführungsmodulen in Jus, gekommen. Sie hat sich daher bewusst unrechtmäßig als Psychologin, Ärztin und Psychotherapeutin ausgegeben, ohne im Besitz einer dementsprechenden Ausbildung und / oder Berufszertifizierung zu sein, um sich gewerbsmäßig in einer Vielzahl von Fällen unberechtigt zu bereichern. Sie hat damit auch das Vertrauen der Bevölkerung in den Stand der medizinischen Professionen wissentlich ausgenützt und geschädigt, um sich persönlich finanziell zu bereichern. Auch wenn nunmehr der Ehegatte die Geldforderungen der Geschädigten beglichen hat, so bleibt der emotionale Schaden der Beteiligten. Zudem handelt es sich damit um die Erfüllung einer Pflicht aus der Verurteilung und nicht um ein der bP anzurechnendes Wohlverhalten. Letztlich hat die bP mit ihrem Verhalten auch das hohe Gut der Volksgesundheit gefährdet. Zudem wurde das Vertrauen der Menschen in die Ärzte bzw. das Gesundheitssystem und damit letztlich die Öffentliche Ordnung empfindlich gestört.
Auch wenn es die erste Verurteilung der bP ist, kann auf Grund der Schwere der vorsätzlich begangenen Straftaten keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Zudem ist im Rahmen einer Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK davon auszugehen, dass in Anbetracht des straffälligen Verhaltens der Schutz der österreichischen Bevölkerung, deren Gesundheit, deren Eigentum und die Integrität der herrschenden Rechtsordnung die Interessen der bP an einem weiteren Aufenthalt überwiegen. Die Annahme einer schwerwiegenden, gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch die bP ist daher gerechtfertigt.
II.2.4.7. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die bP den Eingriff in ihr Privat- und Familienleben hinzunehmen hat, zumal dies durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt ist (vgl. rechtliche Beurteilung unten).
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.2.1. Assoziierungsabkommen
Am 12. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am 23. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am 1. Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste.
In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können.
Art 6 Abs. 1 ARB 1/80 lautet:
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
– nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
– nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
– nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
Art 6 Abs. 2 ARB 1/80 lautet:
Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
Art. 7 ARB 1/80 lautet:
Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,
- | haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben; |
- | haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. |
Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellengebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.
Gemäß Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH 28. Februar 2006, 2002/21/0130; sowie jüngst VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
II.3.2.2. Die bP ist im Wege der Familienzusammenführung rechtmäßig zu ihrem zweiten Ehemann aus der Türkei nach Österreich gereist. Sie ist seit XXXX 2016 in Österreich gemeldet. Ihr zweiter Ehegatte verstarb im April 2018. Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob die bP bereits eine von ihrem Ehegatten abgeleitete Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 erworben hat, da sie jedenfalls durch ihre rechtmäßige Einreise in Verbindung mit ihrem rechtmäßigen Aufenthalt und ihrer Beschäftigung für ein und dieselbe Firma von 01.10.2018 bis heute (welche nur durch ihre kurze Haftzeit von 2 Monaten, welche gemäß Judikatur nicht zu berücksichtigen ist, unterbrochen wurde) eine Rechtsstellung nach Art. 6 ARB erworben hat (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug, welchem zu entnehmen ist, dass die bP bei ihrem Bruder als Arbeitgeber unselbständig erwerbstätig war und ist).
Selbst wenn die bP ohne entsprechende Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid unter das Assoziationsabkommen fällt bzw. daraus Rechte ableiten könnte, so ist der Aufenthalt nicht mit einem Aufenthaltsverbot sondern mit einer Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls mit einem Einreiseverbot zu beenden (vgl. VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009-7).
In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, führte der VwGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. insb. VwGH 27.6.2006, ZI. 2006/18/0138 und VwGH 26.09.2007, ZI. 2007/21/0215) zunächst aus, dass der Europäische Gerichtshof für die Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ausgeführt hat, dass darauf abzustellen sei, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird; Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 setze den zuständigen nationalen Behörden Grenzen, die denen entsprechen, die für eine gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsentscheidung gelten (EuGH 10.2.2000, Nazli, C-340/97, Rn. 56 ff, sowie EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02, Rn. 43 ff). Im Hinblick auf die somit in Bezug auf die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angeordnete Gleichbehandlung von ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen einerseits und - im Ergebnis - EWR-Bürgern andererseits folgerte der VwGH für das FPG in der Stammfassung, dass solche Maßnahmen gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe des § 86 Abs. 1 FPG, mit dem die Unionsbürger-RL umgesetzt wurde und der demnach umschrieb unter welchen Voraussetzungen (insbesondere) gegen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, in Betracht kämen und maß die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen diese Personen an den Kriterien dieser Bestimmung (siehe etwa VwGH 27.06.2006, ZI. 2006/18/0138).
Im Weiteren legte der VwGH dar:
„Dass in Bezug auf den Umfang der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgelegt wird, hat der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht (vgl. EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, Rn. 67). Im eben genannten Urteil wurde aber erkannt, dass der erhöhte Ausweisungsschutz, wie er in Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL festgelegt ist (umgesetzt ursprünglich durch § 86 Abs.1 fünfter Satz FPG, jetzt durch § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG), nicht auch auf Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu übertragen sei (Rn. 74).
Demgegenüber sei - gemäß den Rn. 79 ff des genannten Urteils Ziebell - für ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedsstaat aufhalten, Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthalts-RL) maßgeblich, sodass es darauf ankomme, ob der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).“
Aus diesen Ausführungen leitete der VwGH ab, dass seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage komme, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt, sohin in Form eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG idgF, nicht mehr aufrechterhalten werden könne.
Infolge der Novelle des FPG durch das FrÄG 2011 sei es vielmehr zu einer grundsätzlichen Neuordnung des Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen gekommen, der zufolge in Umsetzung der Rückführungs-RL die neuen Institute der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots in das nationale Recht eingeführt wurden. Schließlich sei dieses neue System mit dem FNG-Anpassungsgesetz (BGBl I 68/2013) weiter verändert worden, weshalb mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 die Rechtsinstitute der Ausweisung und des Aufenthaltsverbotes nach den §§ 66 und 67 FPG idgF ausschließlich gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kämen. Für alle sonstigen Drittstaatsangehörigen komme hingegen nur mehr eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 FPG, als aufenthaltsbeendende Maßnahme in Betracht.
Daran anknüpfend hielt der Verwaltungsgerichtshof erstmals fest, dass türkische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 „sonstige“ Drittstaatsangehörige darstellen und daher dem Wortlaut des § 52 FPG folgend dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung unterliegen.
Erläuternd führte der VwGH aus: „Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Art. 6 Abs. 1 und 6 iVm Art. 3 Z 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit 1. Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG umgesetzt, die nach dem 8. Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach § 66 FPG und Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe § 70 Abs. 1 FPG)“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
Aus diesen Ausführungen des VwGH ergibt sich nunmehr, dass (auch) gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung, allenfalls samt Einreiseverbot, zu erlassen ist.
Die Klauseln des Art. 13 ARB 1/80 und des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen entfalten unmittelbare Wirkung und schließen bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (vgl. zu Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, der in der gleichen Weise auszulegen ist wie Art. 13 ARB 1/80, das Urteil des EuGH vom 15. November 2011, C- 256/11, Dereci u.a., Randnr. 87 ff).
Nach der vor dem 1. Jänner 2006 geltenden Rechtslage des Fremdengesetzes 1997 (FrG) durfte jeder Ehegatte eines Österreichers - gleich welcher Staatsangehörigkeit - den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellen und die Entscheidung im Inland abwarten. Der Antrag durfte nur dann abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die Ordnung und Sicherheit darstellte (§ 49 FrG). Der Anwendungsbereich des § 49 FrG erfasste (nicht nur, aber) auch jene Angehörigen von Österreichern, die türkische Staatsangehörige waren. Mit der am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Änderung der Rechtslage (Außerkrafttreten des FrG und Inkrafttreten des NAG) wurde die Rechtsposition aller drittstaatszugehörigen Angehörigen von Österreichern umgestaltet. Von den ab diesem Zeitpunkt geltenden strengeren Voraussetzungen waren wiederum auch jene Angehörigen von Österreichern, die türkische Staatsangehörige sind, betroffen (VwGH 13.12.2011, 2008/22/0180).
Mit Blick auf § 49 Abs. 1 FrG 1997 ist davon auszugehen, dass sich mit dem In-Kraft-Treten des NAG 2005 am 1. Jänner 2006 die Bedingungen für türkische Staatsangehörige, zum Zweck (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen zu dürfen, verschärft haben. Gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 - unter Berücksichtigung der vor dem FrG 1997 geltenden Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes und des FrG 1993 stellt sich diese Bestimmung in seiner Gesamtheit als für den Fall der Ausweisung gemäß § 54 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005, wobei der Fremde über einen Aufenthaltstitel gemäß § 49 Abs 1 FrG 1997 verfügte, als die günstigste dar - genossen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG 1997, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit. Nach § 47 Abs. 3 Z 3 FrG 1997 gelten als Angehörige eines Österreichers iSd § 49 Abs. 1 FrG 1997 Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird. Für diese Personen gelten, sofern das FrG nichts anders anordnete, gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt des FrG 1997. Nach § 49 Abs 1 FrG 1997 waren - weitergehende - Voraussetzungen, wie sie § 11 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005 (bezugnehmend auf Unterkunft und Unterhaltsmittel) festlegen, nicht angeordnet. Vielmehr war selbst bei geringen Unterhaltsmitteln oder Fehlen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft zu beurteilen, ob eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd FrG 1997 - gemessen an den für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben (vgl. E 31. Mai 2000, 99/18/0399) - vorliegt, die es rechtfertigt, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu versagen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit war Inhabern eines nach § 49 Abs. 1 FrG 1997 ausgestellten Aufenthaltstitels an sich nicht verwehrt. Die durch die im Wege des § 54 FrPolG 2005 anzuwendende Rechtslage des NAG 2005 erweist sich somit gegenüber der früheren Rechtslage der in diesem Fall in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des FrG 1997 als verschärft. Diese Verschärfung stellt für eine solche Konstellation, sodann aber auch für türkische Staatsangehörige eine neue Beschränkung der Möglichkeit der Aufenthaltsnahme und sohin auch der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen, dar. Nach Urteil des EuGH vom 15. November 2011, C- 256/11, Rs. Dereci ua, ist eine solche Verschärfung aber nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die sich aus den den türkischen Staatsangehörigen zugutekommenden Stillhalteklauseln ergeben, vereinbar. Trifft es zu, dass der Fremde (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen möchte, wofür es konkrete Hinweise gibt, hätte die belBeh die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung nicht anhand der Bestimmungen des NAG 2005 und des anhand dieser Maßstäbe zu interpretierenden § 54 FrPolG 2005, sondern anhand der (für den Fremden günstigeren) Bestimmungen des FrG 1997 - ungeachtet dessen mittlerweile erfolgten Außer-Kraft-Tretens - zu messen gehabt.
Der VwGH hielt zudem in seiner Entscheidung vom 29. Februar 2012, Zl. 2008/21/0202 fest: „Aus der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 ist für den nach der Aktenlage am Arbeitsmarkt bereits integrierten Beschwerdeführer im Übrigen auch nichts zu gewinnen, weil das Eingehen einer Aufenthaltsehe bzw. Scheinehe auf Grund der darin liegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung auch nach den früher anwendbaren Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes (in Verbindung mit dem Fremdengesetz (1992)) und des Fremdengesetzes 1997 einen Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitel dargestellt hat.“
Auch in diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die Stillhalteklausel darauf hinzuweisen, dass jedenfalls – auch wenn ein erhöhter Gefährdungsmaßstab zu prüfen ist – auch gegen Angehörige von Österreicher (bP ist nunmehr in dritter Ehe mit Österreicher verheiratet) aufenthaltsbeendende Maßnahmen gesetzt werden können, da dies bei entsprechender Gefährdung auch schon gemäß früheren Bestimmungen möglich war. Zudem steht einer Antragstellung der bP in Österreich aufgrund dessen nichts entgegen und ist die bP jedenfalls vor rechtskräftiger Entscheidung rechtmäßig in Österreich.
II.3.2.3. Die vom BFA gewählte Vorgangsweise gegen die bP, die Rechte aus ARB 1/80 erworben hat, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm Einreiseverbot gemäß § 53 FPG zu verhängen, ist damit in Einklang mit der Rechtsprechung zu sehen und war sohin grundsätzlich rechtskonform.
II.3.3. Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit den rechtlichen Bestimmungen
II.3.3.1. Die bP hatte vor Ablauf ihres Aufenthaltstitels gem. NAG einen Verlängerungsantrag gestellt und hielt sich somit gem. § 24 NAG weiterhin noch rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
6. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen.
II.3.3.2. Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 52 Abs. 4 FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die bP liegen vor, da ein anhängiges Verfahren vor der zuständigen Niederlassungsbehörde über einen Antrag auf Erteilung eines weiteren bzw. auf Verlängerung der Gültigkeit eines bestehenden Aufenthaltstitels nach dem NAG sowie im Hinblick auf aus Sicht der Niederlassungsbehörde vorliegende Versagungsgründe iSd § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.
§ 52 Abs. 4 Z 4 liegt in diesem Fall vor:
Gem. § 11 Abs 2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Im gegenständlichen Fall wurde die bP wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges, Kurpfuscherei und Geldwäscherei rechtskräftig strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 2 unbedingt, verurteilt. Aufgrund des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens widerstreitet in diesem Fall der Aufenthalt der bP in Österreich öffentlichen Interessen.
II.3.3.3. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) – (6) …“
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
§ 52
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
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1. | nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder | |||||||||
2. | nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. | |||||||||
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
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1. | dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, | |||||||||
2. | dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, | |||||||||
3. | ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder | |||||||||
4. | ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird | |||||||||
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. | ||||||||||
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
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1. | nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, | |||||||||
1a. | nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, | |||||||||
2. | ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, | |||||||||
3. | ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, | |||||||||
4. | der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder | |||||||||
5. | das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. | |||||||||
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. | ||||||||||
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
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1. | nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, | |||||||||
1a. | nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, | |||||||||
2. | ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, | |||||||||
3. | ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, | |||||||||
4. | der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder | |||||||||
5. | das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. | |||||||||
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§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1)...
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) – (5).
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
§ 58. AsylG (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
II.3.3.4. Interessensabwägung
Wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt und in der rechtlichen Begründung um Einreiseverbot noch näher zu erörtern ist, stellt die bP eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
II.3.3.4.1. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8
EMRK
ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK
- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art.
8
; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).
II.3.3.3.2. Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:
Die bP ist seit 4 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reiste zwar im Rahmen der Familienzusammenführung legal in Österreich ein, da sie aber straffällig wurde, war nunmehr eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu prüfen.
Die bP verfügt über die bereits beschriebenen privaten und familiären Anknüpfungspunkte.
Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist;
die Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen;
Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse ergibt sich Folgendes:
Für die bP spricht im Wesentlichen, dass sie seit 2016 legal im Bundesgebiet aufhältig ist. Sie verfügt hier über erhebliche familiäre und private Anknüpfungspunkte. Insbesondere lebt sie nunmehr mit ihrem dritten Ehegatten im gemeinsamen Haushalt und besteht ein Familienleben. Auch zu ihren Brüdern in Österreich besteht Kontakt, wobei diese Bindungen zwischen volljährigen Geschwistern gemäß Judikatur nur wenig Gewicht zukommt, da kein besonderes Naheverhältnis iSd Art. 8 EMRK vorliegt. Der dritte Ehegatte ist österreichischer Staatsangehöriger mir türkischen Wurzeln. Die bP war bei verschiedenen Arbeitgebern die überwiegende Zeit ihres Aufenthalts erwerbstätig, spricht Deutsch jedoch lediglich auf Niveau A2 und bewegt sich vorwiegend in der türkischen Community, in welcher sie türkisch spricht. Es wurden auch keinerlei Empfehlungsschreiben vorgelegt, welche eine außergewöhnliche Integration belegen würden und ergab sich diesbezüglich auch nichts in der mündlichen Verhandlung. Bis zur Straftat war die bP unbescholten und attestierte ihr das Strafgericht, dass ihr bisheriger Lebenswandel ordentlich war, nicht jedoch, dass sie ein reumütiges Geständnis abgelegt hätte. Sie bemüht sich weiterzubilden und hat soziale Kontakte in Österreich. Seit der Straftat ist sie unbescholten.
Gegen die bP spricht, dass sie wegen der in den Feststellungen widergegebenen Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde. Hinsichtlich er konkreten Tathandlung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Feststellungen verwiesen. Sie zeigte damit ein erhebliches strafrechtsrelevantes Potential und konnte auch in der Verhandlung letztlich nicht eingestehen, dass sie damit massiv öffentliche Interessen, insbesondere die Gesundheit der Allgemeinheit und das Öffentliche Wohl durch das Vertrauen in den medizinischen Beruf gefährdet hat.
Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war bislang immer nur befristet. Sie verfügt in der Türkei noch über Familienangehörige. Sie hat ihr überwiegendes Leben in der Türkei verbracht, von einer Entwurzelung kann somit nicht gesprochen werden. Die bP besuchte in der Türkei die Schule, absolvierte ein Studium dort, verbrachte ihre Jugend dort und wurde dort sozialisiert. Sie bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Türkei Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises und Verwandtschaft der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die bP wusste, dass ihr Aufenthalt lediglich befristet ist und das Familienleben in Österreich von der jeweiligen Verlängerung und dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abhängig ist. Es musste ihr bei der Tathandlung zumindest latent bewusst sein, dass sich die von ihr begangene Tat negativ auf einen Verbleib im Bundesgebiet und damit für ein Führen eines gemeinsamen Familienlebens hier nachteilig auswirken wird. Dessen ungeachtet verschaffte sie sich gewerbsmäßig ein Einkommen mittels Kurpfuscherei und betrieb Geldwäsche. Dies musste auch ihrem nunmehr dritten Ehegatten bewusst sein, welcher Stellvertreter in ihrem Verein war und die Ehe erst nach der Strafgerichtlichen Verurteilung abgeschlossen hat.
Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen.
Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN).
Abgesehen davon, dass dies gar nicht behauptet wurde, hätte sie angesichts ihres Verhaltens
allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland hinzunehmen.
Dass es durch die Rückkehrentscheidung zu einer Trennung vom Ehegatten kommen kann, sofern dieser nicht mitziehen würde, ist angesichts dieses gezeigten Verhaltens bzw. durch die Straffälligkeit durch das hohe öffentliche Interesse hinzunehmen und gerechtfertigt (vgl. VwGH 201.10.2016, Ra 2016/21/0271).
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Abgesehen davon wurde nicht substantiiert dargetan, dass nicht auch in der Türkei ein Familienleben möglich und zumutbar wäre.
Ihr nunmehr dritter Ehegatte, welche sie zu einem Zeitpunkt heiratete, zu welchem ihr nach der Verurteilung bewusst sein musste, dass ihr Aufenthalt unsicher ist, ist erst seit der mündlichen Verhandlung mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet. Selbst wenn man den Ehegatten zugesteht, dass diese schon vorher Lebensgefährten waren, ist dieser Zeitraum insbesondere unter Berücksichtigung der Straffälligkeit jedenfalls zu kurz, um von einem besonders intensiven Familienleben, welches die öffentlichen Interessen überwiegt, auszugehen. Zumindest wäre ein Kontakthalten zwischen den volljährigen Ehegatten ohne gemeinsame Kinder auch durch Besuche möglich und zumutbar oder eine Kontaktaufnahme mittels moderner Kommunikationstechnologien möglich. Auch Besuche der bP in Österreich wären gem. § 26a FPG grundsätzlich möglich, wobei das Gericht hier nicht zu prüfen hat, ob die bP tatsächlich in der Lage bzw. gewillt ist die dafür erforderlichen Kriterien zu erfüllen. Festgehalten sie auch an dieser Stelle, dass der Ehegatte Obmannstellvertreter im Verein war, über welchen die bP die strafbaren Handlungen abwickelte und damit von einer Kenntnis ihres Verhaltens auszugehen ist.
Es steht dem Ehegatten der bP die Möglichkeit offen, durch entsprechende Geldüberweisungen aus dem Ausland finanziell unterstützend tätig zu werden.
Vor dem Hintergrund der schweren Straffälligkeit der bP (vgl. Beweiswürdigung oben und Ausführungen zum Einreiseverbot unten) müssen die Interessen der bP im Rahmen ihres Privat- und Familienleben zurücktreten. Die bP verfügt nicht über derart enge Anknüpfungspunkte in Österreich zum Ehegatten und den Geschwistern, welche gegenüber den öffentlichen Interessen zurückzutreten hätten. Demgegenüber verfügt sie jedoch über Anknüpfungspunkte in der Türkei. Die bP hält sich im Vergleich zum Lebensalter erst die zweite Hälfte ihres Lebens in Österreich auf und ist eine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß nicht erkennbar. Sie wurde in der Türkei sozialisiert. Es ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser Beziehungen zum Herkunftsstaat die Interessen der bP unter Heranziehung des bisherigen Lebens in Österreich unter Einbeziehung der Straffälligkeit den Interessen Österreichs an der Ausreise der bP unterlegen sind.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich somit ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.
Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
II.3.4. Abschiebung
II.3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).
Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits an entsprechend passenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses Ausführungen getätigt, welche die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Subsumptionen bereits vorwegnehmen.
Eine im § 50 Abs. 3FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.
Die bP gab lediglich an zu befürchten, ohne ihren Ehegatten in die Türkei zurückkehren zu müssen und in der Türkei keiner Verfolgung ausgesetzt zu sein.
II.3.4.2. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird darüber hinaus festgestellt, dass diese in der Türkei über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern und verfügt die bP jedenfalls über Unterkunftmöglichkeiten.
Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Die bP ist eine gesunde, junge, arbeitsfähige Frau mit familiären Anknüpfungspunkten in der Türkei, die die dortige Sprache muttersprachlich spricht und bei ihrem Vater und der Stiefmutter Unterkunft nehmen kann. Zudem lebt ihr Sohn in der Türkei.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig. Es sind keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass - auch unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens der bP - unter Berücksichtigung der konkreten Situation in der Türkei die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
II.3.5. Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. §§ 57 oder 55 AsylG. Es wurden keine Anträge auf Aufenthaltstitel gestellt und war auch nicht erkennbar, dass von Amts wegen solche zu erteilen gewesen wären.
Eine Frist zu freiwilligen Ausreise wurde gem. § 55 FPG gemäß den dort vorgesehenen 14 Tagen erteilt.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, keine Umstände gegen die Zulässigkeit der Abschiebung sprechen und eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen diese Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
II.3.6. Einreiseverbot
II.3.6.1. § 53 FPG lautet:
„Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbtoder
| 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. |
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
II.3.6.2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Es ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603)- in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.
Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die bB in mit den in Z 1 – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen hat.
Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).
Bei der im Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot gebotenen Prognosebeurteilung kommt es nicht (nur) auf die strafgerichtlichen Verurteilungen als solche an (vgl. VwGH vom 20. November 2008, 2008/21/0603). Es ist vielmehr eine - aktuelle - Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus (weiterhin) eine maßgebliche Gefährdung ableiten lässt (VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2012/18/0072).
II.3.6.3. Vor dem Hintergrund dieser Judikaturlinien wurden bereits verschiedenste Fallkonstellationen im Rahmen von Einzelfallbeurteilungen jeweils unter Zugrundelegung der sich ergebenden maßgeblichen Gefährdung und in weiterer Folge der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG, welche u.a. zu einer "reduzierten Gefährlichkeit des Mitbeteiligten“ führen kann, beurteilt.
Es wurde beispielsweise ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen einen seit mehr als 15 Jahren in Österreich lebenden türkischen Staatsbürger, der unter anderem wegen seines Suchtmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, für zulässig erachtet (VwGH 27. 6. 2006, 2006/18/0138).
In der Entscheidung des VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 wurde festgehalten: "Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität fällt unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie (Rl 2004/38/EG ) (vgl. EuGH Urteil 23. November 2010, Rs C-145/09 (Panagiotis Tsakouridis)). (Hier: Der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln wurde der Fremden nicht angelastet. Sie hat zwar mit Heroin gehandelt, allerdings weder in einer kriminellen Vereinigung noch gewerbsmäßig und vor allem in der weit überwiegenden Zahl der Fälle als Beitragstäterin zu Tathandlungen ihres damaligen Lebensgefährten; auch die Qualifikation des § 28a Abs. 2 Z 3 SMG 1997 (Begehung in Bezug auf Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge) war nur hinsichtlich der als Beitragstäterin verübten Taten erfüllt. Zu berücksichtigen war auch, dass nur eine zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt wurde (vgl. EuGH Urteil 23. November 2010, Rs C-145/09 (Panagiotis Tsakouridis)).)"
Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes wegen zahlreicher strafbarer Handlungen gegen fremdes Eigentum und körperliche Integrität ist auch bei einem rund 19 Jahre dauernden Aufenthalt des Fremden in Österreich gerechtfertigt, wenn der Zeitpunkt des Wegfalls der maßgeblichen Umstände für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes wegen der trotz zwischenzeitlicher Verurteilungen wiederholt begangenen und in ihrer Schwere noch gesteigerten Straftaten nicht vorhergesehen werden kann (VwGH 17.02.2006, 2005/18/0666).
Auch beim Delikt des schweren und gewerbsmäßigen Betruges handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist.
Auch wiederholte Angriffe auf fremdes Vermögen zu unterbinden, berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft iSd § 86 Abs. 1 Satz 2 FrPolG 2005 (VwGH 22.05.2007, Zl. 2006/21/0004; 29.11. 2006, 2006/18/0327).
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. 4. 2015, 27945/10, Sarközi and Mahran v. Austria zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots nach mehrmaliger strafgerichtlicher Verurteilung trotz eines minderjährigen Kindes mit einem österreichischen Staatsbürger festgehalten, dass va die Schwere der sieben strafgerichtlichen Verurteilungen und die Tatsache, dass der BF bei ihrer letzten Straftat bewusst gewesen sein muss, dass eine Ausweisung droht, zu berücksichtigen war. Hingewiesen wurde auf die räumliche Nähe zwischen dem Wohnort ihrer Familie (XXXX) und Bratislava, wohin sie abgeschoben wurde.
In der Entscheidung vom 15.11.2012, Bsw. 52873/09, Shala gg. Schweiz wurde ein aus dem Kosovo stammender und im Rahmen eines Familiennachzugs im Alter von 7 Jahren in die Schweiz gekommen BF nach mehreren strafrechtlichen Verurteilungen eine Ausweisung für die Dauer von 10 Jahren ausgesprochen, nachdem er 18 Jahren in der Schweiz gelebt hatte. Der BF wurde 2003 wegen fahrlässiger Körperverletzung, grober Verletzung von Straßenverkehrsregeln sowie pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall zu einer bedingten 3-monatigen Freiheitsstrafe und wegen grober Verletzung von Straßenverkehrsregeln zu einer 30-tägigen Freiheitsstrafe verurteilt. 2004 erhielt der BF wegen Rauferei eine bedingte Freiheitsstrafe von 45 Tagen. Im Jahr 2007 wurde er wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie versuchter Erpressung zu einer Geldstrafe verurteilt und wurde die Bewährung für die 45-tägige Freiheitsstrafe aufgehoben. Unter Artikel 8 EMRK machte er vor dem Gerichtshof geltend, seine Wegweisung sei aufgrund der fehlenden Möglichkeit, sich im Kosovo beruflich zu integrieren, unverhältnismässig. Angesichts der mehrmaligen Straftaten des Beschwerdeführers, der Beschränkung der Einreisesperre auf 10 Jahre und des engen Bezugs, den er noch zu seinem Herkunftsland habe, befand der Gerichtshof, dass die von den Schweizer Behörden vorgenommene Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers mit dem Interesse der Schweiz, die Einwanderung zu kontrollieren, verhältnismäßig ausgefallen war.
Der EGMR sah auch hinsichtlich eines gegen einen in Österreich lebenden, 19 jährigen Türken verhängten Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 5 Jahren keine Verletzung von Art. 8 EMRK. Dies da der BF seit dem 14 Lebensjahr mehrere Straftaten beging und ua. auch wegen schweren Raubes als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurde. Der EGMR wog insbesondere folgende Punkte ab:
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- | die Schwere der Delikte (von 10 Opfern erlitten insgesamt drei schwere Verletzungen) und das Alter des BF bei deren Begehung; | |||||||||
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- | die Dauer seines Aufenthalts in Österreich (insgesamt 12 Jahre während einer prägenden Phase in Kindheit und Jugend); | |||||||||
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- | das Verhalten des BF nach den jeweiligen Verurteilungen (keine neuerliche Straftat nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe; | |||||||||
| andererseits Lehrabbruch wegen Konflikten am Arbeitsplatz und Arbeitslosigkeit); | |||||||||
soziale, kulturelle und familiäre Verbindungen in Österreich und in der Türkei;
Dass ein Beschwerdeführer bis zu seinem Fehlverhalten gerichtlich unbescholten war, vermag am Gerechtfertigtsein der Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG nichts zu ändern, weil dieser Umstand keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit mehr begehen werde (vgl. VwGH vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0236).
Die Tatsache, dass das Gericht die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Nachfrist bedingt nachgesehen hat, steht der von der belangten Behörde getroffenen Gefährdungsprognose nicht entgegen, weil eine Bindung an die Strafbemessungsgründe in einem Strafurteil nicht gegeben ist und die belangte Behörde ihre Beurteilung allein unter fremdenrechtlichen Gesichtspunkten zu treffen hatte (vgl. hiezu die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, Zl. 2001/18/0155). Der Gefährdungsprognose steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer zuvor noch nie verurteilt worden ist.
II.3.6.4. In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).
Der Aufenthalt der bP stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal sie zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 2 Monate unbedingt und damit zu einer mehr als 6-monatigen teilbedingten Freiheitsstrafe wie vom Gesetz vorgesehen verurteilt wurde.
Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteiles rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH vom 24. April 2002, Zl. 2001/18/0258).
Das der bP vorzuwerfende Fehlverhalten ist in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Einreiseverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose und dem Fehlverhalten der bP in der Beweiswürdigung erörtert.
Wie oben dargelegt wurde, hat die bP eine Rechtsstellung nach Art 6 ARB 1/80 erworben, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der hg. Judikatur eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt.
Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von denen betreffenden Erwägungen eines Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.
Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN).
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach einer Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).
Die bP wurde unstrittiger Weise strafgerichtlich verurteilt.
Die bP zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) auch gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht konkret und nachvolllziehbar dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre.
Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens der bP ist darauf abzustellen, wie lange die von ihr ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. Erkenntnis VwSlg. 18.295 A, mwN). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (vgl. zu diesem Aspekt etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039, mwN).
Gerade das Verhalten der bP in der Beschwerdeverhandlung vermag jedoch eine für sie sprechende Gefährdungsprognose und sohin Verkürzung der Dauer des Einreiseverbotes nicht zu begründen.
Aufgrund der nunmehrigen Sachverhalts und Rechtslage erscheint bei Berücksichtigung sämtlicher im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführter Tatsachen die Dauer eines Einreiseverbotes mit 6 Jahren nicht unangemessen. Hierzu wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung hingewiesen, wonach sich die bP selbst in der Verhandlung noch uneinsichtig hinsichtlich ihrer Taten zeigte. Da die bP sich nicht kritisch mit der Neigung auseinandersetzt und auch keine professionelle Hilfe in Anspruch nimmt, wird sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Rückfällen ausgesetzt sein.
Mit ihrem Verhalten demonstrierte die bP zusammenfassend die von ihm ausgehende schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, welche auf dem Maßstab des § 86 FPG alt entspricht.
Auch die familiären Bindungen konnten die bP nicht von Straftaten abhalten bzw. war ihr Ehegatte in dem Verein, welchen sie zur Verübung ihrer strafbaren Handlungen benutzte, Obmannstellvertreter.
Eine positive Prognose ist zusammenfassend zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es demnach eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).
Demzufolge waren die Anträge der bP hinsichtlich Aufhebung bzw. in eventu Beschränkung sowie Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes vom erkennenden Gericht als unbegründet abzuweisen.
Die Dauer des vom BFA verhängten Einreiseverbotes steht im Vergleich zu den im gegenständlichen Fall konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe im Verhältnis. Dies auch vor dem Hintergrund der privaten und familiären Anknüpfungspunkte.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes der bP kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen Wohls Österreichs, dem Schutz fremden Vermögens, an der Einhaltung von Verwaltungsvorschriften und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße in einer Vielzahl von Fällen, wenngleich auch nur eine Verurteilung aufgrund Schädigung von diversen Personen vorliegt, gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens der bP ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der entsprechenden Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen der bP an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt eines Einreiseverbotes abgeht.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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