BVwG G311 2180404-1

BVwGG311 2180404-16.3.2019

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:G311.2180404.1.00

 

Spruch:

G311 2180404-1/12E

 

Schriftliche Ausfertigung des am 24.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren amXXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zahl:XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2019, zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer stellte am 08.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

 

Am 09.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, er sei wegen seines sunnitischen Vornamens bedroht worden, da der Name im Irak einen religiösen Hintergrund habe und derzeit unerwünscht sei. Eine Namensänderung habe er versucht, das habe jedoch nicht funktioniert. Wegen ständiger Drohungen habe der Beschwerdeführer sein Haus verlassen müssen. Es herrsche generell eine schlimme Lage in Bagdad und käme es ständig zu Kämpfen zwischen Schiiten und Sunniten. Die Familie sei bei Verwandten außerhalb Bagdads untergebracht. Bagdad sei derzeit terroristisches Kampfgebiet. Man habe dem Beschwerdeführer Auto und Wohnung weggenommen und könnten seine Kinder nicht mehr zur Schule gehen. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er seinen Tod.

 

Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, fand am 04.07.2017 statt.

 

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er zuletzt in Bagdad zwar gelebt, aber in Basra gearbeitet habe. Im März 2015 sei ihm erstmals in Bagdad durch die Asa'ib Ahl al-Haqq gedroht worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht zuhause gewesen und habe sich in Basra aufgehalten. Milizangehörige seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten das Haus durchwühlt und dabei drei Arbeitsausweise mitgenommen und seine Ehegattin gefragt, wo "XXXX" sei. Die Ehegattin habe den Beschwerdeführer daraufhin angerufen. Er sei dann einen ganzen Monat in Basra geblieben, ohne nach Bagdad zu fahren. Als die Miliz im August 2015 das zweite Mal gekommen sei, sei der Beschwerdeführer in Bagdad zuhause gewesen. Die Miliz sei mit Polizeihunden, mehreren schwarzen Autos und bewaffnet gekommen, der Beschwerdeführer hingegen durch die Hintertür geflohen und zu seinem Cousin väterlicherseits zu Fuß nach "XXXX" gegangen. Dort habe er seine Ehegattin angerufen, die ihm erzählt hätte, dass das ganze Haus durchsucht worden sei. Man habe ihr auch gesagt, man werde den Beschwerdeführer jedenfalls finden. Um 01:00 Uhr habe der Beschwerdeführer ein Taxi nach Basra genommen und sei für etwa zwanzig Tage bei seiner Arbeitsstelle verblieben. Er habe einem Kollegen von den Vorfällen erzählt; dieser habe ihn jedoch an die Asa-ib Ahl al-Haqq verraten. Daraufhin habe er mit dem Taxi nach Bagdad zurückkehren wollen. Das Taxi sei auf dem Highway vom Arbeitskollegen und dessen Freunden angehalten worden. Diese hätten dem Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht, falls sie ihn noch einmal sehen würden.

 

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß

 

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine asylrelevante, aktuelle und individuelle Bedrohung oder Verfolgung glaubhaft machen konnte. Auch habe er in seinem Heimatland keine Bedrohung oder Verfolgung aus sonstigen Gründen geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe auch unbehelligt und problemlos den Herkunftsstaat über den Flughafen Bagdad auf legalem Wege verlassen. Im Falle einer Rückkehr lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten würde. Er könne seine Berufstätigkeit wieder aufnehmen und würden seine Familienangehörigen (Frau und zwei Kinder) nach wie vor in Bagdad leben.

 

Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Irak.

 

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.11.2017 durch Hinterlegung bei Zustellpostamt zugestellt.

 

Mit dem am 11.12.2017 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom 07.12.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; feststellen, dass die Abschiebung in den Irak auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen.

 

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte dem Ergebnis der Beweiswürdigung widersprechen würden. Das Bundesamt habe sich daher nicht ausreichend mit den Länderberichten auseinandergesetzt. Die Rückkehr nach Bagdad stelle für den sunnitischen Beschwerdeführer eine reale Gefahr der Verletzung der dem Beschwerdeführer durch Art. 2 und Art. 3 EMRK zustehenden Rechte dar. Der irakische Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig und könne dieser Sunniten nicht vor Übergriffen durch schiitische Milizen schützen. Es fänden rigorose Überprüfungen von männlichen Sunniten an den Checkpoints statt und würden viele wegen des Verdachts der Anhängerschaft zum IS festgenommen werden. Die schiitischen Milizen würden Selbstjustiz üben. Die Bewegungsfreiheit sunnitischer Männer sei äußerst eingeschränkt und würden Intellektuelle und Zivilisten, die für ausländische Unternehmen arbeiten, zu den gefährdeten Personengruppen gehören, Opfer von Entführungen oder Anschlägen zu werden. Es herrsche derzeit eine Ausnahmesituation aufgrund des andauernden innerstaatlichen Konflikts, von dem gerade die Heimatregion des Beschwerdeführers besonders betroffen sei. Weiters wurden Auszüge aus den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderberichten, einige Presseartikel sowie Berichte von USDOS (Stand März 2017) und EASO (Stand April 2017) wiedergegeben. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah geschildert und frei über die drohende Verfolgung im Irak gesprochen. Die belangte Behörde gehe ohne nachvollziehbare Beweiswürdigung von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer weise auch eine Integration in Österreich in einem Ausmaß auf, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig mache. Dem Beschwerdeführer hätte von Amts wegen eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilt werden müssen.

 

Der Beschwerde waren einige Fotos sowie Kopien der Ausweise seiner Ehegattin und Kinder im Irak beigefügt.

 

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 21.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

 

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.01.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die arabische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

 

Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, er habe in den Jahren 2003 und 2004 für die US-Armee gearbeitet. Als 2006 der Religionskrieg ausgebrochen sei, sei er nach Syrien ausgereist und habe dort auch gearbeitet. Als der Krieg in Syrien ausgebrochen sei, sei er 2011 wieder in den Irak zurückgekehrt. Dort habe er für ein koreanisches Unternehmen, tätig in der Schwerindustrie, als Security-Chef gearbeitet. Erst in Bagdad und dann in Basra. Er sei aus dem Irak ausgereist, weil sich die Lage zugespitzt habe. Er habe für die US-Armee unter anderem als Dolmetscher gearbeitet und habe ihnen auch die Milizzentren gezeigt. Deswegen sei er dann 2003 von der Asa-ib Ahl al-Haqq bedroht worden. Die Drohungen seien von Jugendlichen in der Gegend gekommen. Sie seien mit Autos gekommen und hätten die Häuser aufgesucht. Sie hätten jedoch nicht genau gewusst, wo der Beschwerdeführer wohne und hätten auch Nachbarn und Freunde nach dem Beschwerdeführer gefragt. Diese hätten jedoch gesagt, sie wüssten nicht, wo der Beschwerdeführer wohnt. Er sei mit der "XXXX" (amerikanische Armee) nach Falludscha unterwegs gewesen. Dort habe es 2006 besondere Probleme zwischen den Religionsgruppen der Schiiten und Sunniten gegeben. Schon ein Name habe ausgereicht, um ermordet zu werden. Deswegen sei er dann 2006 auch nach Syrien ausgereist. Die meisten Sunniten seien in dieser Zeit aus dem Irak geflohen. Im März 2015 sei die Asa-ib Ahl al-Haqq in das Haus des Beschwerdeführers in Bagdad gekommen und habe dieses durchsucht. Seine Ehefrau habe befragt zum Aufenthaltsort gesagt, er halte sich im Süden bei der Arbeit auf. Die Asa¿ib habe alle Ausweise, auch die er noch von der US-Armee gehabt habe, mitgenommen. Aktuelle Ausweise und der Staatbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers hätten sich bei seiner Ehegattin versteckt in einer Tasche befunden. Sie hätten nur das Zimmer des Beschwerdeführers durchsucht, sodass sie diese Ausweise nicht gefunden hätten. Die Ehegattin hätte ihn danach angerufen und ihm mitgeteilt, nicht nach Hause nach Bagdad zu kommen. Er sei daraufhin einen Monat nicht nach Bagdad zurückgekehrt. Normalerweise habe er sich immer zwei Tage in Bagdad aufgehalten, bevor er wieder zur Arbeit nach Basra zurückgekehrt sei. Er habe dann weitergearbeitet und sei im August 2015 zuhause bei seiner Ehegattin in Bagdad gewesen. Er habe sich im Schlafzimmer aufgehalten, die Ehegattin in der Küche, als die Asa¿ib Ahl al-Haqq vor der Tür gestanden sei. Der Beschwerdeführer sei durch den Hintereingang geflohen und bis nach XXXX (Straße "XXXX") gelaufen. Dort habe er seinen Cousin väterlicherseits angerufen, der ihn mit dem Auto abgeholt habe. In Bagdad würden sowohl Sunniten als auch Schiiten gemischt leben. Einige Viertel seien überwiegend sunnitisch oder schiitisch bewohnt. Der Cousin habe in zu einer Bushaltestelle gefahren. Er sei mit dem Taxi nach Basra gefahren und habe sich dort 20 Tage aufgehalten, als er einen Arbeitskollegen getroffen habe, den er schon drei bis vier Jahre gekannt habe. Er habe ihm von seinem Problem erzählt. Dieser Arbeitskollege sei regelmäßig zu spät zur Arbeit gekommen. Irgendwann habe der koreanische Direktor des Unternehmens den Arbeitskollegen gekündigt, was ihm der Beschwerdeführer mitgeteilt habe. Der Arbeitskollege habe angenommen, der Beschwerdeführer sei für die Kündigung verantwortlich. Vier Tage später habe er ihm gedroht, dass er entweder Basra verlasse oder er würde die Asaib Ahl al-Haqq verständigen und ihnen sagen, wo der Beschwerdeführer sei. Er habe das erst nicht ernst genommen, zumal ihm gesagt worden sei, man wolle nicht, dass ihm etwas passiere, da er ja Frau und Kinder habe. Der Arbeitskollege sei Schiit gewesen. Er sei nach Bagdad zurückgekehrt und habe die Mietwohnung gekündigt. Zuletzt hätte er mit seiner Familie im Haus der Familie seiner Ehegattin in XXXX gewohnt. Dort würden seine Ehegattin und die Kinder nach wie vor leben. Er sei dann legal von Bagdad nach Antalya geflogen.

 

Er habe weiters einen typisch sunnitischen Vornamen und auch sein Clanname gehöre zu den ursprünglich sunnitischen Namen. Er sei wegen seines Namens und der Arbeit für die Amerikaner 2006 zu Beginn der Religionskriege bedroht worden. Die aktuelle Lage habe sich insofern verschlechtert als man früher die Milizen gekannt habe. Jetzt wären es sehr viele. Die Checkpoints innerhalb Bagdads wären kein Problem. Es habe jedoch zumindest zur Zeit seiner Ausreise 2015 sieben Checkpoints zwischen Bagdad und Basra gegeben. Zwei davon seien gefährlich gewesen und hätte er diese immer gemieden. Die Ehegattin könne in Bagdad leben, da sie Schiitin sei.

 

Die Rechtsvertretung legte sodann nachfolgende Unterlagen vor:

 

 

 

 

 

Dem Rechtsvertreter wurden sodann Länderberichte zum Irak sowie ein Interview von Frau Birgit SVENSSON, einer seit 2003 im Irak lebenden deutschen Journalistin, die beispielsweise für "Die Zeit", "Die Welt", die "Wiener Zeitung" und den Schweizer Rundfunk arbeitet, ausgehändigt und die Verhandlung unterbrochen. Nach Fortsetzung der Verhandlung legte der Rechtsvertreter eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten vor und erstattete ergänzende Ausführungen.

 

Im Anschluss wurde das gegenständliche Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet.

 

Am 30.01.2019 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2a bis 4 VwGVG.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch (vgl etwa Erstbefragung vom 09.10.2015, AS 19ff; Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift BFA vom 04.07.2017, AS 59ff; Kopie irakischer Personalausweis, AS 97 f; Kopie irakischer Führerschein, AS 99 f; Kopie irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis, AS 101 f; Kopie irakischer Reisepass, AS 331; Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2019, S 4).

 

Der Beschwerdeführer ist in Bagdad/Irak geboren und aufgewachsen. Er hat dort seine gesamte Schulbildung absolviert und dort auch ein technisches Studium abgeschlossen. Er ist seit 1998 mit seiner Ehegattin, einer Schiitin, verheiratet und stammen aus dieser Ehe zwei Kinder, ein XXXXgeborener Sohn und eine XXXX geborene Tochter. Der Beschwerdeführer war zumindest seit den 1990er Jahren im Irak berufstätig. In den Jahren 2003/2004 war er für US-Armee tätig, dabei unter anderem als Dolmetscher. Wegen der Religionskriege reiste der Beschwerdeführer 2006 nach Syrien aus und lebte und arbeitete dort bis 2011. Infolge des Syrienkrieges kehrte der Beschwerdeführer im Jahr 2011 jedoch nach Bagdad/Irak zurück. Er arbeitete fortan für ein in der Schwerindustrie tätiges, koreanisches Unternehmen als Security-Manager. Seine Arbeitsstätte war zunächst in Bagdad und dann im Südirak nahe Basra, wo er bis kurz vor seiner neuerlichen Ausreise im September 2015 auch berufstätig war (vgl etwa Erstbefragung vom 09.10.2015, AS 19ff;

Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift BFA vom 04.07.2017, AS 59ff;

Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2019, S 4 ff).

 

Die finanzielle Lage des Beschwerdeführers und seiner Familie vor seiner Ausreise war sehr gut (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift BFA vom 04.07.2017, AS 59ff).

 

Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat Irak am 08.09.2015 legal über den Flughafen Bagdad und reiste mit dem Flugzeug nach Antalya/Türkei. Von dort reiste er mit dem Bus nach Izmir/Türkei und dann weiter schlepperunterstützt mit einem Fischerboot nach Rhodos/Griechenland und weiter nach Athen/Griechenland. Sodann reiste der Beschwerdeführer über Nordmazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn per Bus, Zug, Taxi und zu Fuß nach Österreich, wo er am 08.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl etwa Erstbefragung vom 09.10.2015, AS 19ff; Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift BFA vom 04.07.2017, AS 59ff; Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2019, S 4 ff).

 

Bereits am 01.12.2015 schloss der Beschwerdeführer in Österreich in einer Moschee mit einer weiteren Frau eine traditionelle Ehe. Diese Beziehung ist aber bereits wieder beendet (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift BFA vom 04.07.2017, AS 87; Ehevertrag aus 2015, AS 91; Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2019, S 4). Zwischen 16.12.2015 und 12.01.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Körperverletzung und Nötigung an seiner in Österreich traditionell geheirateten Ehegattin nach deren Anzeige aus der damaligen Wohnung weggewiesen und gegen ihn ein Betretungsverbot ausgesprochen. Es wurde weiters eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet (vgl Kurzbrief der LPD XXXX vom 25.01.2016, AS 43 f).

 

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2016, Zahl XXXX, wurde das infolge der Strafanzeige geführte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 2 StGB, § 15 StGB, § 105 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren im Rahmen der Diversion vorläufig eingestellt. Der Beschwerdeführer hat sich zu den im Strafantrag erhobenen Vorwürfen, er habe seine Ehegattin mit Gewalt zur Duldung, nämlich zum Verbleib in der gemeinsamen Wohnung, zu nötigen versucht, indem er sie an den Oberarmen packte und festhielt und sie dadurch am Körper misshandelt und fahrlässig am Körper verletzt habe (Hämatome am rechten Oberarm), vollinhaltlich schuldig bekannt (vgl Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX2016, AS 113 ff).

 

Der Beschwerdeführer ist somit strafgerichtlich unbescholten.

 

Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet die folgenden Wohnsitzmeldungen (vgl Einsicht in das Zentrale Melderegister):

 

07.12.2015 - 19.01.2016 Hauptwohnsitz

 

20.01.2016 - 09.06.2016 Hauptwohnsitz

 

06.06.2016 - 21.02.2017 Hauptwohnsitz

 

21.02.2017 - laufend Hauptwohnsitz

 

Der Beschwerdeführer übte bisher im Bundesgebiet keine legale Beschäftigung aus. Er lebt von der Grundversorgung und erhielt zeitweise zusätzliche Unterstützung von Caritas und Rotem Kreuz. Der Beschwerdeführer engagiert sich nicht in einem Verein oder einer Organisation und übt keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus. Der Beschwerdeführer hat inzwischen einen Deutschkurs unbekannten Niveaus teilgenommen. Dass der Beschwerdeführer über eine Deutschsprachprüfung oder maßgebliche Deutschkenntnisse verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Er hat weiters am 12.04.2017 einen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds absolviert. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich inzwischen über einige Bekanntschaften (vgl Einsicht in die Sozialversicherungsdaten und die Grundversorgungsdaten des Beschwerdeführers; Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift BFA vom 04.07.2017, AS 59ff; Deutsch-Kursbestätigung vom 20.12.2017;

Teilnahmebestätigung ÖIF vom 12.04.2017; Unterstützungsschreiben vom 05.07.2017, AS 103; Unterstützungsschreiben, undatiert, AS 105;

Unterstützungsschreiben vom 17.01.2019).

 

Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen in Österreich. Sein Vater und zwei Halbbrüder leben in Frankreich, eine Schwester lebt in den USA. Der Beschwerdeführer hat weitere Verwandte in den USA, Kanada und Neuseeland. Die Ehegattin, die zwei Kinder des Beschwerdeführers, die Schwiegermutter, eine Tante väterlicherseits, mehrere Tanten mütterlicherseits und vier Onkel väterlicherseits leben nach wie vor in Bagdad/Irak. Zur Ehegattin und den Kindern hat der Beschwerdeführer mehrmals wöchentlich Kontakt über soziale Medien (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift BFA vom 04.07.2017, AS 59ff; Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2019, S 4 ff).

 

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die im Irak nicht behandelbar ist, wurde nicht vorgebracht (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift BFA vom 04.07.2017, AS 59ff; Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2019, S 4 ff).

 

Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

 

Der Beschwerdeführer war im Irak kein Mitglied einer politischen Partei. Gegen ihn ist kein Gerichtsverfahren anhängig und wird nach ihm weder gefahndet, polizeilich gesucht noch wird er behördlich verfolgt. Er wurde weiters nicht inhaftiert oder festgenommen (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift BFA vom 04.07.2017, AS 73).

 

Ein konkreter Anlass oder Vorfall für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte jedoch nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

 

Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak:

 

Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.01.2019 in das Verfahren eingeführten Länderberichte, nämlich ein Konvolut aus fallbezogen relevanten aktueller Länderberichte samt den angeführten Quellen (mit Stand Jänner 2019) auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand des Erkenntnisses erhoben.

 

1. Allgemeine Sicherheitslage:

 

1.1. Allgemeine Sicherheitslage und Islamischer Staat (IS):

 

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mossul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer längerfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit 31.03.2018 noch ca. 2,2 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 3,6 Mio. Zurückgekehrte gegenüber. Ca. 90% der bis Ende März 2018 in ihre Herkunftsregion zurückgekehrten ca. 124.000 Binnenvertriebenen stammten aus den Provinzen Anbar, Kirkuk, Ninava und Salah al-Din, 107.000 kehrten alleine in die Provinz Ninava, ca. 77.000 in den Bezirk Mossul zurück.

 

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mossul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 musste der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit.

 

Im Zuge der Rückeroberungen von IS-Gebieten (IS: sogenannter Islamischer Staat) werden weiterhin Massengräber gefunden. Zuletzt wurde in der Nähe der Militärbasis al-Bakara etwa drei Kilometer vor der Stadt Hawija ein Grab mit mindestens 400 Toten (mutmaßlichen IS-Opfern) entdeckt (MOI 3.11.2017; Standard 11.11.2017). Umgekehrt treten weitere Berichte von Racheakten von Seiten der Befreier zutage, laut Nahostexpertin Gudrun Harrer scheint der Zyklus der Gewalt mit dem Sieg über den IS nicht unterbrochen (Harrer 24.11.2017). Mehr als 3,1 Millionen Iraker (die überwältigende Mehrheit Sunniten) sind weiterhin Vertriebene. Weitere 2,3 Millionen sind in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. Für den Wiederaufbau ihrer Städte erhielten die Sunniten nicht viel Hilfe von der Zentralregierung, die sich mehr auf die Bekämpfung/Zurückdrängung des IS und zuletzt der Kurden konzentrieren (NYTimes 26.10.2017).

 

Ab dem 03.11.2017 mit Stand 17.11.2017 wurden die drei letzten irakischen Städte, die sich noch unter der Kontrolle des IS befanden, Al-Qaim, Ana und Rawa (alle drei im Westen des Landes) von den irakischen Streitkräften zurückerobert. Laut der US-geführten Koalition zur Bekämpfung des IS hat dieser nun 95 Prozent jener irakischen und syrischen Territorien verloren, welches er im Jahr 2014 als Kalifat ausgerufen hatte (Telegraph 17.11.2017; IFK 60.11.2017). Das Wüstengebiet nördlich der drei Städte bleibt vorerst weiterhin IS-Terrain. Die Gebiete rund um Kirkuk und Hawija gehören zu jenen Gebieten, bei denen das Halten des Terrains eine große Herausforderung darstellt. (MEE 16.11.2017; Reuters 05.11.2017; BI 13.11.2017). Es stellt sich auch die Frage, wo sich jene IS-Kämpfer aufhalten, die, nicht getötet wurden oder die nicht in Gefängnissen sitzen (alleine in Mossul gab es vor der Rückeroberung 40.000 IS-Kämpfer). Viele sind in die Wüste geflohen oder in der Zivilbevölkerung untergetaucht. Es gab es auch umstrittene Arrangements, die den Abzug von IS-Kämpfern und ihren Familien erlaubten. Der IS ist somit nicht verschwunden, nur sein Territorium (Harrer 24.11.2017).

 

Seit der IS Offensive im Jahr 2014 ist die Zahl der Opfer im Irak nach wie vor nicht auf den Wert der Zeit zwischen 2008 - 2014 zurückgegangen, in der im Anschluss an den konfessionellen Bürgerkrieg 2006-2007 eine Phase relativer Stabilität einsetzte (MRG 10.2017; vgl. IBC 23.11.2017). Von dem Höchstwert von 4.000 zivilen Todesopfern im Juni 2014 ist die Zahl 2016 [nach den Zahlen von Iraq Body Count] auf 1.500 Opfer pro Monat gesunken; dieser sinkende Trend setzt sich im Jahr 2017 fort (MRG 10.2017). Nach den von Joel Wing dokumentierten Vorfällen, wurden in den Monaten August, September und Oktober 2017 im Irak 2.988 Zivilisten getötet (MOI 09.-11.2017).

 

Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018).

 

Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018).

 

Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018).

 

Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).

 

Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).

 

Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).

 

Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018).

 

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018).

 

1.2. Allgemeine Sicherheitslage in Kurdistan:

 

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Am 25.09.2017 hielt die kurdische Regionalregierung ein Referendum für eine mögliche Unabhängigkeitserklärung der Autonomieregion mitzustimmendem Ausgang ab. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk.

 

Das Verhältnis der Zentralregierung zur kurdischen Autonomieregion, die einen semi-autonomen Status innehat, hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der Autonomieregion und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil umstrittener Gebiete am 25. September 2017 deutlich verschlechtert (AA 12.2.2018). Die Kurden konnten das von ihnen kontrollierte Territorium im Irak in Folge der Siege gegen den IS zunächst ausdehnen. Mit dem Referendum am 25.9.2017 versuchte die kurdische Regional-Regierung unter Präsident Masud Barzani, ihren Anspruch auch auf die von ihr kontrollierten Gebiete außerhalb der drei kurdischen Provinzen zu bekräftigen und ihre Verhandlungsposition gegenüber der Zentralregierung in Bagdad zu stärken (BPB 24.1.2018).

 

Bagdad reagierte mit der militärischen Einnahme eines Großteils der umstrittenen Gebiete, die während des Kampfes gegen den IS von kurdischen Peshmerga übernommen worden waren, angefangen mit der ölreichen Region um Kirkuk (AA 12.2.2018). Die schnelle militärische Rückeroberung der umstrittenen Gebiete durch die irakische Armee, einschließlich der Erdöl- und Erdgasfördergebiete um Kirkuk, mit massiver iranischer Unterstützung, bedeutete für die kurdischen Ambitionen einen Dämpfer. Präsident Barzani erklärte als Reaktion darauf am 29.10.2017 seinen Rücktritt. Der kampflose Rückzug der kurdischen Peshmerga scheint auch auf zunehmende Differenzen zwischen den kurdischen Parteien hinzudeuten (BPB 24.1.2018).

 

Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der kurdischen Autonomieregion (AA 12.2.2018).

 

Im Dezember 2017 forderte die gewaltsame Auflösung von Demonstrationen gegen die Regionalregierung in Sulaymaniya mehrere Todesopfer. Daraufhin hat sich die Oppositionspartei Gorran aus dem kurdischen Parlament zurückgezogen (BPB 24.1.2018). In der Autonomieregion gehen die Proteste schon auf die Zeit gleich nach 2003 zurück und haben seitdem mehrere Phasen durchlaufen. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind jedoch gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018).

 

Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt. Gemäß der offiziellen Endergebnisse gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit

186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vgl. Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018).

 

Eine Einreise in die Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist aktuell aus Österreich auf dem Luftweg ausgehend vom Flughafen Wien via Amman und via Dubai nach Erbil und auf indirektem Weg via Bagdad möglich.

 

1.3. Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen:

 

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte vorerst eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Aktuell sind im Gefolge der Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet im Irak keine maßgeblichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen für die Region bekannt.

 

Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich der Provinz Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen und bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018).

 

In der Provinz Basra kam es in den vergangenen Monaten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bewaffneter Gruppierungen. In Basra und den angrenzenden Provinzen besteht ebenfalls das Risiko von Entführungen (AA 1.11.2018).

 

Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vgl. Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018).

 

1.4. Sicherheitslage Nord- und Zentralirak:

 

In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018).

 

Mit dem Zuwachs und Gewinn an Stärke von lokalen und sub-staatlichen Kräften, haben diese auch zunehmend Verantwortung für die Sicherheit, politische Steuerung und kritische Dienstleistungen übernommen. Infolgedessen ist der Nord- und Zentralirak, obgleich nicht mehr unter der Kontrolle des IS, auch nicht unter fester staatlicher Kontrolle. Die Fragmentierung der Macht und die große Anzahl an mobilisierten Kräften mit widersprüchlichen Loyalitäten und Programmen stellt eine erhebliche Herausforderung für die allgemeinen Stabilität dar (GPPI 3.2018).

 

Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. In der Provinz Diyala beispielsweise fiel die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle von durchschnittlich 1,7 Vorfällen pro Tag im Juni 2018 auf 1,1 Vorfälle im Oktober 2018. Auch in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,5. Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni 2018. Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018).

 

1.5. Sicherheitslage im Großraum Bagdad:

 

1.5.1. Sicherheitslage im Großraum Bagdad im Allgemeinen

 

Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).

 

Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die oben genannten Ereignisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des IS im Zentralirak. Im Laufe der Jahre 2016 und 2017 kam es jedoch im Stadtgebiet von Bagdad zu mehreren Anschlägen bzw. Selbstmordattentaten auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern, die sich, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS, gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

 

Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mossul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017).

 

Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.4.2018).

 

Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018).

 

Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 6.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt bedenkt, sind Angriffe immer noch selten (Joel Wing 9.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018).

 

In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018).

 

Bagdad hat eine höhere Kriminalitätsrate als jede andere Stadt des Landes. Hauptverantwortlich dafür sind der schwache staatliche Sicherheitsapparat sowie die schwache Exekutive. Seit dem Krieg gegen den IS verblieb in Bagdad aufgrund von Militäreinsätzen in anderen Teilen des Landes phasenweise nur eine geringe Zahl an Sicherheitspersonal. Da große Teile der Armee im Sommer 2014 abtrünnig wurden, sind zum Wiederaufbau der Armee mehrere Jahre nötig. Gleichzeitig erschienen bewaffnete Gruppen, vor allem Milizen mit Verbindungen zu den 'Popular Mobilization Forces' (PMF), auf der Bildfläche, mit divergierenden Einflüssen auf die Stabilität der Stadt. Der Zusammenbruch der Armee führte zusätzlich zu einem verstärkten Zugang und zu einer größeren Verfügbarkeit von Waffen und Munition. Dazu kommt die Korruption, die in allen Einrichtungen des Sicherheitsapparates und der Exekutive herrscht. Trotz dieser Probleme gibt es aktuell eine Verbesserung der Situation, die sich auch auf die Meinung der Bewohner über den irakischen Gesetzesvollstreckungsapparat auswirkt. Obwohl konfessionell bedingte Gewalt in Bagdad existiert, ist die Stadt nicht in gleichem Ausmaß in die Spirale der konfessionellen Gewalt des Bürgerkriegs der Jahre 2006-2007 geraten. Stattdessen kommt es zu einem Anstieg der Banden-bedingten Gewalt (Bandenkriege), die meist finanziell motiviert sind, in Kombination mit Rivalitäten zwischen Sicherheitskräften/-akteuren (MRG 10.2017).

 

Kidnappings und Entführungen kommen überall in Bagdad vor, unterscheiden sich aber in Häufigkeit und Art der Opfer. Man kann generell zwischen finanziell motivierten Entführungen und denen, die politisch oder persönlich motiviert sind, unterscheiden. Während erstere von kriminellen Gangs begangen werden, werden die politisch oder persönlich motivierten von bewaffneten Gruppen oder Individuen ausgeführt. Geschätzte 65-75 Prozent können als kriminelle Akte kategorisiert werden, während zwischen einem Viertel und einem Drittel als politisch oder als Folge von persönlichen Auseinandersetzungen gesehen werden können. Die zentralen und relativ wohlhabenden Bezirke Karkh und Rusafa zeigen die höchsten Zahlen an Kidnappings und sind für etwa die Hälfte der dokumentierten Fälle des gesamten Gouvernements verantwortlich (MRG 10.2017).

 

Berichten zufolge setzen schiitische Milizen Kidnappings und Erpressungen als einkommensgenerierende Aktivitäten ein. Während es sich dabei um einen kriminellen Akt handelt, kann zusätzlich auch ein politisches oder religiöses Motiv dahinterstehen. Milizen haben z. B. Mitglieder anderer Gruppen entführt und verschleppt. Opfer der von den Gruppen durchgeführten Kidnappings sind tendenziell eher Sunniten als Schiiten. Es ist auch häufig, dass Milizen Kidnappings in Gegenden, die nicht unter ihrer eigenen Kontrolle stehen, ausführen, etwa um ihre Reputation in den von ihnen kontrollierten Gebieten nicht aufs Spiel zu setzen (MRG 10.2017).

 

Da es zu Protesten in der Bevölkerung kam, und zu Forderungen an den Staat, Maßnahmen zu ergreifen, wurde in den letzten zwei Jahren das Thema Kidnappings in der Öffentlichkeit diskutiert. Immer wieder kam es zu Wellen von Entführungen, die gegen bestimmte Professionen und Gruppen der Gesellschaft gerichtet waren.

 

Die Fälle von Entführungen haben Regierung und Sicherheitsdienste gezwungen, sich aktiver diesem Problem zu widmen. In vergangenen Jahren, sowie auch in den Jahren 2006-2007, war die Exekutive beinahe gänzlich außerstande, mit dieser Art der Gewalt umzugehen. Heute spricht Premierminister Abadi, der sich manchmal persönlich in Fälle involviert, lautstark über die Bedenken der Bevölkerung, und unternimmt Schritte, um die Kapazitäten der Gesetzesvollstreckung auszuweiten (MRG 10.2017).

 

Schießereien mit Handfeuerwaffen sind in und rund um die Provinz Bagdad verbreitet, wobei dabei insbesondere die Bezirke Karkh, Rusafa und Adhamiya und dabei insbesondere auch Zivilisten betroffen sind. Hingegen betreffen Vorfälle mit Handfeuerwaffen im ‚Bagdad Belt' üblicherweise Sicherheitsdienste wie die Iraqi Security Forces (ISF) und Mitglieder von sunnitischen und schiitischen Milizen, und finden meistens bei Kontrollpunkten statt. Dies kann man in Abu Ghraib, Mahmudiya und Tarmiya beobachten. Diese Gebiete verzeichnen auch eine große Anzahl an Schießereien in Verbindung mit stammesbezogenen Auseinandersetzungen (MRG 10.2017).

 

Konfessionalismus und Diskriminierung sind weiterhin ein weit verbreitetes Phänomen in Bagdad, wenn sie auch nicht dasselbe Ausmaß an Gewalt erreicht haben, der während des konfessionellen Krieges in den Jahren 2006-2007 dokumentiert wurde. Entgegen der Erwartungen hat die Ausbreitung des IS ab 2014 zu einem geringeren Ausmaß an Gewalt geführt als während des konfessionellen Krieges 2006-2007. Terrorattacken des IS in Bagdad führen zu Vergeltungsmaßnahmen gegen sunnitische Zivilisten, die vorwiegend von schiitischen Milizen begangen werden. Diese beinhalten Kidnappings, Ermordungen sowie ungesetzlichen Freiheitsentzug. Dennoch ist der offensichtlichere Konfessionalismus - bei dem sunnitische Bewohner Kontrollpunkte nicht passieren konnten ohne namentlich aufgerufen zu werden und manchmal schikaniert oder festgenommen wurden - heute relativ selten.

 

Dies trifft allerdings nicht auf sunnitische Internvertriebene (IDPs) zu, die in der Provinz Bagdad regelmäßig diskriminiert werden. Nachdem der IS in großen Teilen von Anbar und Salah al-Din die Macht ergriffen hatte, flohen Tausende nach Bagdad. In vielen Fällen war es ihnen von vorne herein nie gestattet, in die Provinz einzureisen. Die, die es dennoch geschafft haben, berichten von extrem eingeschränkter Reisefreiheit (da Personalausweise aufzeigen in welchem Gouvernement sie ausgestellt wurden), von Schwierigkeiten, als Gebietsfremde des Gouvernements an wesentliche Dokumente zu gelangen, sowie von Schikanen aufgrund des Pauschalverdachts der IS-Zugehörigkeit. Für Internvertriebene besteht, aufgrund fehlender Netzwerke für persönliche Unterstützung, auch ein größeres Risiko, entführt zu werden.

 

Eine weitere Seite des Konfessionalismus sind Verhaftungen, oft willkürlich, welche meist in Verbindung mit einer Anklage wegen Terrorismus nach Artikel 4 vollzogen werden und beinahe ohne Ausnahme Sunniten betreffen. Diese Festnahmen sind nach Terroranschlägen häufig, wenn Sicherheitsdienste Durchsuchungsaktionen durchführen, um Mitglieder oder Unterstützer des IS ausfindig zu machen (MRG 10.2017).

 

Kleinere Gemeinschaften, inklusive Minderheiten und solche, die sich in einer Minderheitssituation wiederfinden, stehen unter signifikantem Risiko. Die Anzahl an Christen in Bagdad nimmt unter dieser Bedrohungssituation weiterhin ab, wenn auch kleine christliche Gemeinden in gemischten Bezirken bestehen bleiben; so auch in Karkh und in Karrada und Palästina. Faili-Kurden (schiitische Kurden), einschließlich jener, die in Sadirya und im südlichen Teil Bagdads leben, haben unter Bombenangriffen gelitten und berichten von erhöhten Spannungen, die in Zusammenhang mit dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum stehen. Palästinenser, die vorwiegend in al-Baladiyat leben, sind diesen gezielten Attacken ebenso ausgesetzt und bleiben weiterhin besonders gefährdet (MRG 10.2017).

 

Die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) werden in Bagdad vom 'Baghdad Operations Command' (BOC) repräsentiert, Geheimdienste und irakische Polizeieinheiten, die im Bagdad Gouvernement agieren, sind dem Verteidigungsministerium unterstellt. Der BOC besteht aus mehreren Brigaden, die der 6., 11. und 17. Abteilung der irakischen Armee angehören, sowie aus spezialisierten Militär- und Polizei-Einheiten, inklusive Bereitschaftspolizei und Schutzeinheiten für Diplomaten. Die irakische Armee ist gemeinsam mit staatlichen und lokalen Polizeieinheiten für die Sicherheit verantwortlich. Zusätzlich zu regulären Sicherheitsfunktionen, sind die ISF gemeinsam mit Einheiten, die in Verbindung zum Innenministerium stehen, für die Überprüfung von Internvertriebenen und Rückkehrern und damit in Zusammenhang stehende Regulierungen zuständig (MRG 10.2017).

 

Polizeikräfte werden oft als Erweiterung der Badr-Partei gesehen. Darüber hinaus wird das Polizeikorps, abgesehen von Teilen der Staatspolizei, als schwer korrupt erachtet. In wenigen Ausnahmen sind Offiziere der Staatspolizei ehemalige Offiziere der Armee und werden als weniger korrupt und konfessionalistisch gesehen. Die meisten sind allerdings durch politische Einflussnahme und Vereinbarungen verschiedener Parteien an ihre Position gelangt (MRG 10.2017).

 

Im Allgemeinen vertraut die Bevölkerung eher der Armee als der Polizei. Die Mehrheit der Bewohner Bagdads, die in einer Umfrage einer NGO befragt wurden, ob sie in einer Notsituation die Polizei kontaktieren würden, sagten sie würden erst versuchen, das Problem selbst zu beheben. Knapp unter 50 Prozent meinten, sie würden der Polizei unter keinen Umständen Bericht erstatten. Im Vergleich dazu:

über 70 Prozent derer, die in Gebieten leben, in denen die Armee für die Sicherheit verantwortlich ist, gaben an, sie würden, wenn nötig, ihre lokalen Sicherheitskräfte kontaktieren. In derselben Umfrage wurden Bewohner gefragt, ob sie jemals Bestechungsgeld gezahlt hätten, um Unterstützung von offiziellen Sicherheitskräften zu erhalten, was 30 Prozent der Befragten bejahten. Zuletzt wurden Bewohner gefragt ob sich die Sicherheits-Situation in Bagdad verbessern oder verschlechtern würde, worauf beinahe 70 Prozent antworteten, das sie sich verbessere (MRG 10.2017).

 

In der Provinz Bagdad beschränken sich die Aktivitäten des IS vor allem auf "unkonventionelle Attacken" gegen Zivilisten und hochrangige Opfer - in erster Linie durch die Verwendung von IEDs (MRG 10.2017).

 

1.5.2. Sicherheitslage in Bagdad hinsichtlich dort operierender Milizen (Popular Mobilization Forces - PMF) und Gewalt gegen Sunniten in Bagdad:

 

Während die PMF generell auf Schlachtfeldern quer durch das Land eingesetzt wurden, bewahren einige eine signifikante Präsenz in Bagdad. Die älteren und größeren [überwiegend schiitischen] Milizen sind jene, die vorwiegend als aktive Gruppen einen Teil der Sicherheitskräfte der Stadt repräsentieren. [...] Sunnitische Milizen kommen in der Stadt Bagdad nicht vor, aber sehr wohl in manchen Teilen des 'Bagdad-Belt', besonders in den Bezirken, die an Anbar und das Gouvernement Salah al-Din grenzen, inklusive Taji, Tarmiya und Abu Ghraib. Auf lokaler Ebene agieren PMF-Einheiten parallel und oft im Konflikt mit den ISF. Bewaffnete Konflikte zwischen ISF und PMUs, wenn auch selten, wurden im Gouvernement Bagdad beobachtet. Während die PMF weitläufig von der schiitischen Bevölkerung unterstützt werden, wurden sie beschuldigt, Menschenrechtsverletzungen gegen sunnitische Zivilisten in Gebieten begangen zu haben, die vom IS zurückerobert wurden, - wie von diversen Organisationen wie z.B. Human Rights Watch, Amnesty International und Minority Rights Group dokumentiert wurde. Berichterstattung dieser Art tendiert dazu, sich auf die Gouvernements zu konzentrieren, in denen in den letzten zwei Jahren Militäreinsätze stattgefunden haben - wie in etwa in Anbar, Ninewa und Salah al-Din - sowie auf Gebiete, in denen außer Frage steht, dass Milizen ungestraft agierten. Aufgrund dessen werden Menschenrechtsverletzungen innerhalb des Gouvernements Bagdad nicht so eingehend verfolgt (MRG 10.2017).

 

Im Folgenden werden einige Beispiele der wichtigsten PMF-Milizen aufgezählt, die in Bagdad operieren: Badr-Organisation, Asaib Ahl al-Haq, Saraya al-Salam, Saraya al-Khorasani, Kataib Hizbullah (MRG 10.2017).

 

Durch die staatliche Akzeptanz, teilweise Führung und Bezahlung der Milizen verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren. In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur organisierten Kriminalität durchsetzen (AA 7.2.2017). Insgesamt konnten zivile Behörden nicht immer die Kontrolle über alle Sicherheitskräfte bewahren. Dies betrifft neben den PMF auch die regulären bewaffneten Kräfte, sowie heimische Sicherheitsdienste (USDOS 3.3.2017).

 

Die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber hat in Bagdad ebenso wie in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zugenommen (UNHCR 14.11.2016). In Bagdad wurde gemeldet, dass sunnitische Binnenvertriebene gedrängt wurden, aus schiitischen und gemischt sunnitisch-schiitischen Wohngebieten auszuziehen (UNHCR 14.11.2016). Auch gewaltsame Vertreibungen von Sunniten aus mehrheitlich von Schiiten bewohnten Vierteln Bagdads kamen laut dem Leiter des Sicherheitskomitees des Provinzrates Bagdad vor. Zum Teil würde es dabei weniger um konfessionell motivierten Hass gehen, sondern darum, die Grundstücke der vertriebenen Familien übernehmen zu können (IC 1.11.2016). Laut Berichten begehen die PMF-Milizen in Bagdad immer wieder Kidnappings und Morde an der sunnitischen Bevölkerung (die nicht untersucht werden), oder sie sprechen Drohungen dieser gegenüber aus (HRW 27.1.2016; Al-Araby 17.5.2017). Laut dem Parlamentsmitglied Abdul Karim Abtan langen bezüglich der Welle von konfessionell motivierten Entführungen und Morden fast täglich Berichte ein; er beschuldigt die Polizei, die Vorfälle zu ignorieren und den Milizen zu erlauben, straffrei zu agieren (Al-Araby 17.5.2017). Viele Familien waren in Bagdad durch den konfessionellen Konflikt dazu gezwungen, ihre Häuser zu verlassen und sie siedelten sich zunehmend entlang konfessioneller Grenzen wieder an (IOM 31.1.2017). Somit sind separate sunnitische und schiitische Viertel entstanden. Bagdad ist weiterhin entlang konfessioneller Linien gespalten (IOM 31.1.2017).

 

Quellen:

 

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1.6. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen:

 

Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 6.2.2018).

 

So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 6.10.2018).

 

Laut Angaben von UNAMI, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge, Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichnete UNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember 2017, für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben, da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.388. Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai, Juli, August und Dezember (UNAMI 3.1.2017).

 

Quellen:

 

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2. Popular Mobilization Forces (PMF) - Milizen:

 

2.1. Allgemeines

 

Der Name "Volksmobilisierungseinheiten" (al-hashd al-sha'bi, engl.:

popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 20.4.2018). Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten wie dem Iran oder Saudi-Arabien unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mossul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.2.2018).

 

Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.2.2018). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten das Assad-Regime in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind. Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und der iranischen Revolutionsgarde. Ende 2017 war keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch Premierminister und ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Die Bemühungen der Regierung, die PMF als staatliche Sicherheitsbehörde zu formalisieren, werden fortgesetzt, aber Teile der PMF bleiben "iranisch" ausgerichtet. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderungen in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 20.4.2018).

 

Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa'ib Ahl al-Haqq und den Kata'ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen von Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF. Diese Meldungen haben sich mit dem Konflikt um die umstrittenen Gebiete zum Teil verschärft (AA 12.2.2018).

 

2.1.2. Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF:

 

Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017).

 

Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017). In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mossul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß (ICG 30.7.2018).

 

Neben der Finanzierung durch den irakischen, sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf - mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem dermaßen hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizzentum vereinen - oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind/waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind/waren (Posch 8.2017).

 

Quellen:

 

? AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf , Zugriff 31.10.2018

 

? BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018,

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? Posch, Walter (8.2017): Schiitische Milizen im Irak und in Syrien - Volksmobilisierungseinheiten und andere, per E-Mail

 

? Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Al-Hashd ash-Sha'bi: Die irakischen "Volksmobilisierungseinheiten" (PMU/PMF), in BFA Staatendokumentation: Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1410004/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf , Zugriff 31.10.2018

 

? USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 31.10.2018

 

2.2. Schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq

 

Die Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak.

 

Die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) hat seitdem die US-Truppen den Irak im Dezember 2011 verlassen haben, ihre politischen Aktivitäten ausgeweitet und laut Angaben der Washington Post eine Reihe von politischen Büros in Bagdad, Basra, Nadschaf, Hilla, al-Chalis und Tal Afar eröffnet habe. Darüber hinaus habe die Organisation politische Vertreter in die südlichen Provinzen Dhi Qar, al-Muthanna und Maysan gesandt, um Vertreter von Minderheiten und Stammesführer zu treffen. Der politische Arm von AAH nenne sich al-Sadiqoun (Die Ehrlichen) und habe in einer Allianz mit der Partei des damaligen Premierministers al-Maliki an den Parlamentswahlen vom April 2014 teilgenommen. Trotz Berichten über religiös motivierte Verbrechen und Kriegsverbrechen seien AAH und weitere Milizen der Volksmobilisierungseinheiten (PMF), darunter auch die Badr-Miliz und Kata'ib Hezbollah, im November 2016 formell vom irakischen Parlament anerkannt worden.

 

Das US-amerikanische Institute for the Study of War (ISW), das sich selbst als überparteiliche Forschungsorganisation im Bereich Militärangelegenheiten bezeichnet, veröffentlicht im Dezember 2012 einen Bericht über das Wiedererstarken der Gruppe Asa'ib Ahl al-Haqq nach dem Abzug der US-Truppen 2003, sowohl als militärische, als auch als politische und religiöse Organisation. Laut dem Bericht habe AAH seit 2010 in Bagdad eine große politische Präsenz aufgebaut. Derzeit unterhalte die Organisation zwei politische Büros in der Hauptstadt, eines in Kadhimiya und eines in Rusafa. AAH habe eine Reihe öffentlicher Veranstaltungen organisiert, an denen die zentralen Führungspersönlichkeiten der Organisation sowie Vertreter der irakischen Regierung teilgenommen hätten. AAH nutze die politischen Aktivitäten in Bagdad, um ihr neues öffentliches Erscheinungsbild einer nationalistischen, islamischen Widerstandsgruppe zu fördern.

 

Außerhalb Bagdads habe AAH Büros in Basra, Nadschaf, Hilla, al-Chalis und Tal Afar eröffnet. Darüber hinaus seien politische Delegationen zu Treffen mit Anführen von Stämmen und Minderheiten in die Provinzen Dhi Qar, Muthanna und Maysan entsandt worden. Die politische Expansion der Organisation in ganz Irak verdeutliche die Fähigkeit von AAH, in Gebiete, in der die Sadr-Bewegung [eine rivalisierende, schiitische, paramilitärische Organisation und politische Bewegung] Rückhalt habe, vorzudringen.

 

In Hinblick auf den bewaffneten Arm der Organisation erwähnt der Bericht, dass die AAH-Miliz wahrscheinlich von Hassan Salem angeführt werde, der auch als "dschihadistischer Anführer" bezeichnet werde und 2009 aus US-Haft entlassen worden sei. Es sei bekannt, dass AAH während des Irakkriegs [gegen die USA] die Miliz in Bataillone eingeteilt habe, von denen jedes einer bestimmten Region zugeteilt worden sei, das Imam Askari-Bataillon in Samarra, das Musa al-Kazim-Battaillon in Bagdad, das Imam Ali-Bataillon in Nadschaf und das Abu Fadl Abbas-Bataillon in Maysan. Im Dezember 2011 habe sich Qais al-Khazali (der als Anführer von AAH wahrgenommen wird) mit den mutmaßlichen Anführern der Kata'ib Hezbollah (KH), der am besten ausgebildeten und geheimsten der vom Iran unterstützen Milizen, getroffen.

 

Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern.

 

Trotz der Verschwiegenheit der AAH-Miliz würden die Verbindungen zwischen führenden Mitgliedern von AAH und KH darauf hindeuten, dass die Organisation AAH ihren bewaffneten Arm neu geordnet und ihre Macht als Schirmorganisation für schiitische Milizen im Irak gefestigt habe.

 

Das britische Innenministerium (UK Home Office) gibt in seinem Bericht zu Herkunftsländerinformationen und Handlungsempfehlungen für britische Asylentscheider vom August 2016 Informationen von Jane-s, einem in den USA ansässigen Unternehmen, das unter anderem Analysen zum Thema Sicherheit erstellt, wieder, denen zufolge AAH eine schiitische Milizgruppe sei, die sich 2006 von der Mahdi-Armee abgespalten habe. AAH sei an einer Reihe von Angriffen auf die US-Truppen bis zu deren Abzug 2011 beteiligt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe AAH ihre Absicht bekannt gegeben, dem politischen Prozess beizutreten. AAH unterhalte mehrere politische Büros im Land, sei aber auch bewaffnet und werde verdächtigt, an mehreren Angriffen mit selbstgebauten Spreng- und Brandvorrichtungen und gezielten Tötungen von Sunniten beteiligt zu sein. Militärische Ausbildung erfolge durch die libanesische Hisbollah und die iranische Quds-Einheit, was AAH zu einer de facto-Stellvertretermiliz des Iran im Irak mache. Kämpfer der AAH hätten die irakische Armee in der Provinz al-Anbar beim Kampf gegen den IS unterstützt. Im Jänner 2014 habe AAH die Tötung eines eigenen ranghohen Kommandanten in al-Anbar bekanntgegeben, der zuvor in Syrien gekämpft habe.

 

Das an der Stanford University angesiedelte Mapping Militants Project, das die Herausbildung militanter Organisationen und deren Zusammenspiel in Konfliktzonen beobachtet und visuell darstellt, schreibt in einem zuletzt im Jänner 2017 aktualisierten Überblick zur Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH), dass es 2013 Berichte gegeben habe, laut denen die Regierung unter Premierminister al-Maliki statt der irakischen Polizei Kämpfer von AAH in der Provinz al-Anbar und als Bereitschaftspolizei in Bagdad eingesetzt habe.

 

CEDOCA, die Herkunftsländerinformationsstelle des belgischen Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose (Commissariat Général aux Réfugiés et aux Apatrides, CGRA) schreibt in einem Bericht zur Sicherheitslage in der Provinz Diyala vom Juli 2015, dass Berichten zufolge Mitglieder von AAH Angriffe auf die Dörfer Bulour, Matar, Aruba, Hurriya, Sudur und Harouniya im Distrikt Muqdadiya durchgeführt hätten, wo ungefähr tausend sunnitische Familien leben würden. Ein Bewohner habe HRW erzählt, dass AAH im Winter bis zu 50 Häuser niedergebrannt und weitere Wohnhäuser mit Mörsern und Raketen beschossen habe. Die lokale Bevölkerung, mit der HRW gesprochen habe, habe berichtet, dass Kämpfer der AAH-Miliz zusammen mit freiwilligen schiitischen Milizkämpfern und irakischen Antiterror-Einheiten begonnen hätten, im Juni [2014] die Einwohner von Dörfern nahe Muqdadiya zu schikanieren. Im Oktober [2014] hätten die geflohenen Dorfbewohner gehört, dass die Milizen die Gegend verlassen hätten und seien daraufhin zurückgekehrt. Jedoch hätten sich kurz darauf die Milizen wieder gezeigt und damit begonnen, Personen zu entführen, in den Straßen um sich zu schießen und auf Wohnhäuser zu zielen. In einigen Fällen seien Personen hingerichtet worden.

 

Reuters berichtet in einem weiteren Artikel vom Jänner 2016, dass laut Angaben von HRW die in diesem Monat vorgefallenen Entführungen und Tötungen zahlreicher sunnitischer Zivilisten im Osten des Irak, sowie Angriffe auf deren Besitztümer durch vom Iran gestützte Milizen Menschenrechtsverletzungen darstellen könnten. Schiitische Milizkämpfer seien diesen Monat nach Muqdadiya [Provinz Diyala] entsandt worden, nachdem zwei Bombenexplosionen nahe einem Café, in dem sich oft Milizen aufgehalten hätten, 23 Menschen getötet hätten. Zu dem Anschlag habe sich der IS bekannt und erklärt, dass Schiiten das Ziel gewesen seien. Laut HRW hätten daher Mitglieder der Milizorganisationen Badr und AAH Vergeltungsangriffe durchgeführt, die HRW selbst als "schwere Verstöße gegen internationales humanitäres Recht" beschreibt.

 

Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata'ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv.

 

Die International Crisis Group (ICG), eine unabhängige, nicht profitorientierte Nicht-Regierungsorganisation, die mittels Informationen und Analysen gewaltsame Konflikte verhindern und lösen will, erwähnt in einer Fußnote zu einem Bericht über die konfessionell gespaltene, junge irakische Generation und deren Mobilisierung für Milizen, die Aussage eines AAH-Mitglieds in Basra aus einem Interview im September 2015 zu den Zielen der Organisation. Das Mitglied erläutert, dass AAH nicht bloß eine militärische Organisation sei. Sie habe das Ziel, einen Staat aufzubauen. Man plane, die staatlichen Institutionen zu reformieren und die Volksmobilisierungseinheiten [al-Haschd al-Schaabi, die von der Regierung gestützten Milizen, Anm. ACCORD] in eine zivile Organisation umzuformen. Die Regierungsführung politischer Parteien sei in Basra und im gesamten Irak gescheitert. AAH habe militärische Siege errungen und in Demonstrationen für Veränderungen eingetreten, nun sei die Organisation bereit, ein Teil der politischen Führung der Provinz und des gesamten Staates zu werden.

 

HRW berichtet im November 2016, dass Mitglieder einer Miliz der von der Regierung gestützten Volksmobilisierungseinheiten in einem Dorf nahe der Stadt Mossul Hirten, darunter einen Jungen, festgenommen und geprügelt hätten, da man ihnen unterstellt habe, Verbindungen zum IS zu haben. Opfer und Zeugen hätten berichtet, dass es Mitglieder von AAH gewesen seien, die zehn Hirten festgehalten und mindestens fünf von ihnen, darunter auch den Jungen verprügelt hätten. Die Hirten, die aus dem Dorf Aadaya geflohen seien, seien festgenommen und mehrere Stunden lang festgehalten worden. Die Milizkämpfer hätten sie schließlich freigelassen, aber 300 Schafe gestohlen.

 

Die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) schreibt in einem Bericht zur Verbreitung von Waffen innerhalb der Volksmobilisierungseinheiten und deren Menschenrechtsverletzungen vom Jänner 2017, dass es in der Provinz Diyala weiterhin verbreitet zu Vorfällen von Verschwindenlassen, Entführungen, Folter und Tötungen komme, die mit Straflosigkeit auf sunnitische Männer und Jungen abzielen würden. In Diyala würden die von der Regierung gestützten Milizen, darunter insbesondere die Badr-Organisation und AAH, eine strenge Kontrolle ausüben, es gebe konfessionelle Spannungen und sunnitische Binnenvertriebene würden daran gehindert, in ihre angestammten Gebiete zurückzukehren. Der Bruder eines jungen Mannes, der im Jänner 2016 in Muqdadiya von Milizkämpfern entführt und tot auf der Straße aufgefunden worden sei, habe gegenüber AI erwähnt, dass die AAH-Miliz, die in Muqdadiya aktiv sei, alle Sunniten als Unterstützer des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein ansehe, und viele Sunniten auf der Straße oder in ihren Häusern aufgegriffen und getötet worden seien. In den ersten Wochen dieser Vorfälle seien Milizen mit Lautsprechern herumgefahren und hätten Sunniten dazu aufgefordert, aus ihren Häusern zu kommen. Am 13. Jänner 2016 seien mehr als hundert Männer entführt worden, deren Verbleib seither unbekannt sei.

 

Asa'ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz'ali ist einer der bekanntesten Anführer der Volksmobilisierungseinheiten (Süß 21.8.2017).

 

Quellen:

 

? - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum

Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak:

Aktivitäten von Asa'ib Ahl al-Haqq [a-10041], 20. Februar 2017, http://www.ecoi.net/local_link/336644/479354_de.html

 

? BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 18.05.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Zugriff am 03. August 2018) mit weiteren Nachweisen

 

2.3. Rekrutierung von Kämpfern durch schiitische Milizen im Irak:

 

Die Volksmobilisierungseinheiten (Popular Mobilisation Front, PMF, arabisch: al-Haschd al-Schaabi) unterhalten eine eigene Website in arabischer Sprache, auf der unter anderem über die militärischen Erfolge der PMF beim Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) berichtet wird. Auf dieser Website finden sich eine Vielzahl von Artikeln über die Verpflichtung Freiwilliger in den PMF. Die jüngsten Artikel beziehen sich dabei besonders auf den Anschluss Freiwilliger in der Provinz Ninawa zur Teilnahme an der Befreiung der Stadt Mossul. Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen im Irak sind grundsätzlich möglich. Familien von Binnenvertriebenen werden zum Teil nur durch einen Checkpoint gelassen, wenn sich die erwachsenen Männer bereit erklären, sich den paramilitärischen Einheiten der al-Haschd al-Schaabi anzuschließen. Es wird berichtet, dass bei einer Weigerung damit gedroht werde, die Binnenflüchtlinge in ihre Heimatprovinzen zurückzuschicken. UNHCR berichtet in einer wöchentlichen Aktualisierung zum Thema Schutz in Mossul vom Jänner 2017, dass die Organisation mit Sorge Vorwürfe der Zwangsrekrutierung von Männern und auch von Minderjährigen in gerade befreiten Gebieten der Stadt Mossul vermerkt habe. Es sei ebenfalls berichtet worden, dass Personen, die aus dem östlichen Teil der Stadt fliehen würden, von Stammesmilizen dazu gezwungen würden, zur Militäroffensive beizutragen, indem sie Mahlzeiten vorbereiten, Waffen transportieren oder selbst zu den Waffen greifen müssten. Binnenflüchtlinge würden Berichten zufolge Gefahr laufen, der Verbindung zu bewaffneten Gruppen beschuldigt zu werden, wenn sie es ablehnen oder nur zögerlich mitmachen würden. Ein männlicher "Freiwilliger" pro Familie würde die Familie Berichten zufolge vom Vorwurf freisprechen, einer bewaffneten Gruppe anzugehören. Bei den Binnenflüchtlingen handelt es sich oft um Sunniten oder um Angehörige religiöser Minderheiten wie den Schabak. Zu anders motivierten Fällen von Zwangsrekrutierung liegen indes keine Informationen vor.

 

Carnegie Endowment for International Peace (CEIP), ein globales Netzwerk von Think Tanks zum Thema Politikforschung und Förderung des Friedens mit Hauptsitz in den USA, berichtet in einem Artikel vom Februar 2016, dass es bei schiitischen Milizen keine offizielle Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung gibt, obwohl die große Anzahl an Rekrutierten dies vermuten lassen würde. Viele irakische Schiiten würden sich statt beim irakischen Militär paramilitärischen Einheiten unter dem Schirm der Volksverteidigungseinheiten (Popular Mobilization Forces, PMF) anschließen würden, die die größte Bodentruppe im Kampf gegen die Gruppe Islamischer Staat (IS) stellen würden. Eine kürzlich veröffentlichte Umfrage habe ergeben, dass 99 Prozent der irakischen Schiiten die PMF beim Kampf gegen den IS unterstützen würden. Daher gebe es eine erhebliche Anzahl von Rekruten, die sich beeilen würden, sich den PMF anzuschließen. Laut Angaben mehrerer sachkundiger Quellen in Bagdad hätten sich mehr als 75 Prozent der in mehrheitlich schiitischen Provinzen lebenden Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren bei den PMF gemeldet. Obwohl die meisten dieser Rekruten Reservisten seien, die nicht kämpfen würden, zeige diese Anzahl doch den Rückhalt der PMF in diesen Gebieten. Die hohe Anzahl von Rekruten würde normalerweise auf eine Form von Wehrpflicht hindeuten. Jedoch gebe es keine formale Pflichtrekrutierung. Die PMF würden sich stattdessen nach der Fatwa des religiösen Führers Ayatollah Sistani richten, die die Rekrutierung sehr vorsichtig auf so viele Rekruten beschränke, die notwendig seien, um den IS zu bekämpfen. Ein Rekrutierungsbeamter der PMF in Nadschaf habe indes angegeben, dass sich mehr als genug Rekruten gemeldet hätten. Sie hätten keine Probleme damit, Mitglieder unterschiedlichen sozialen Hintergrunds und aus verschiedenen geographischen Regionen zu gewinnen. Seinen Angaben nach seien Studenten die einzige erkennbare Gruppe, die nicht den PMF beitreten würden.

 

Schiitische Milizen rekrutieren aktiv neue Mitglieder, obwohl die Milizen an sich sehr beliebt sind und keine Schwierigkeiten bei der Rekrutierung neuer Kämpfer bestehen. Eine große Rolle bei der Rekrutierung spielt die religiöse Komponente. Nach dem Aufruf des einflussreichen schiitischen Geistlichen Ayatollah Sistani, meldeten sich unzählige Freiwillige zum Kampf gegen den IS. Die Rekrutierung erfolgt außerdem Großteils in Moscheen und auch im Internet bzw. in Sozialen Medien. Erwähnenswert ist auch der gesellschaftliche Druck, welcher von der Familie oder sogar von Behörden ausgeht, sich am Kampf gegen den IS zu beteiligen. Neben der religiösen Motivation, sich den schiitischen Milizen anzuschließen, gibt es noch die finanzielle Motivation. Schiitische Kämpfer verdienen einigen Quellen zufolge mehr als in der irakischen Armee; andere Quellen sprechen von weitaus niedrigeren Summen oder von fehlender Bezahlung. Oftmals werden Minderjährige für den Kampf gegen den IS rekrutiert.

 

Das Counter Extremism Project (CEP), eine unabhängige politische Organisation zur Bekämpfung extremistischer Ideologien und deren Finanzierung mit Sitz in London, erwähnt in einer vermutlich im März 2017 aktualisierten Übersicht zur pro-iranischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) die Rekrutierungspraktiken dieser Miliz. In Bezugnahme auf verschiedene Quellen zumeist aus den Jahren 2014 und 2015 schreibt CEP, dass die Rekrutierungsstrategie von AAH auf zwei Strategien fuße: traditionelle Propaganda, um auf die Gruppe aufmerksam zu machen sowie ein umfassendes religiöses System mit dem Ziel, Mitglieder zu indoktrinieren und zu rekrutieren. AAH habe Gruppen wie den IS dahingehend imitiert, dass soziale Medien genutzt würden, um die Rekrutierung über den Nahen Osten, Südasien und den Westen auszudehnen. Der irakische Fernsehsender al-Aahd gehöre der Miliz.

 

Eine der meistgenützten Methoden der AAH zur Gewinnung von Rekruten sei es, sich als Beschützer der schiitischen Gemeinschaft im Irak und im Ausland darzustellen. Sie hänge Poster auf und sende Rekrutierungsaufrufe auf irakischen Fernsehsendern, wobei häufig die Verbindungen mit dem Iran und der (libanesischen) Hisbollah betont würden. Ein Mitglied von AAH habe angegeben, dass er sich bei AAH gemeldet habe, da die Miliz "die schiitische Gemeinschaft im Irak und im Ausland schützen würde". In der Vergangenheit habe insbesondere die Möglichkeit, mit AAH nach Syrien zu ziehen und das Sajjida-Zainab-Heiligtum in er Nähe von Damaskus zu verteidigen, Iraker mobilisiert, sich AAH anzuschließen. Die Gruppe habe Wohnhäuser und Büros in Bagdad in Beschlag genommen, um Rekrutierungszentren zu eröffnen, wo sich Freiwillige melden könnten, um sich den bereits in Syrien kämpfenden Schiiten anzuschließen. Im Südirak würden Poster Männer dazu auffordern, sich mit weiteren irakischen Schiiten dem Kampf in Syrien anzuschließen. Auf den Postern sei eine Telefonnummer angeführt, die man zu diesem Zweck anrufen könne. Im August 2012 habe AAH eine Poster-Kampagne durchgeführt, bei der mehr als 20.000 Poster mit dem Logo der Gruppe und Fotos unter anderem des iranischen Revolutionsführers Ali Khamenei aufgehängt worden seien.

 

Die zweite umfassendere Schiene der Rekrutierung sei religiöser Aktivismus und ein eigenes Bildungssystem. Die Gruppe benutze insbesondere zwei Moscheen, die Sabatayn-Moschee in Bagdad und die Abdullah al-Radiya-Moschee in al-Khalis als Zentren der Rekrutierung. Führende Mitglieder von AAH würden Predigten in diesen Moscheen abhalten und für eine soziale und religiöse Reform im Irak werben. Hiermit würden sie versuchen, die Anwesenden dazu zu bringen, der AAH-Mission beizutreten, sie zu finanzieren oder auf andere Weise beizutragen. AAH habe ihre Reichweite auch durch ein Netzwerk von religiösen Schulen, bekannt unter dem Namen "Siegel der Apostel", erweitert. Diese Schulen, die im ganzen Land verteilt seien, würden der Gruppe als Propaganda- und Rekrutierungseinrichtungen dienen. Genau wie in ihrer militärischen und politischen Struktur, versuche AAH die Hisbollah-Miliz auch dahingehend zu imitieren, indem sie soziale Programme für Witwen und Waisen umsetze. Die Rekrutierungsmaßnahmen der AAH würden zum Großteil vom Iran finanziert.

 

Ein Bericht von GSDRC (Governance-Social Development-Humanitarian-Conflict), einem Zusammenschluss von Forschungsinstituten, Think Tanks und Beratungsorganisationen zum Thema internationale Entwicklung, informiert darüber, dass es die religiöse Legitimität für die PMF (Popular Mobilization Forces, Volksmobilmachungskräfte) die Rekrutierung einfacher macht als für die irakische Armee.

 

Es lastet viel Druck auf den Menschen, sich den Volksmobilmachungskräften anzuschließen. Dieser hat unterschiedliche Gründe, zum Beispiel öffentlichen Druck, Druck auf Familien und sogar das Bildungsministerium. Es gibt Fälle, in denen Prüfungen verlegt wurden, damit junge Menschen gegen den IS kämpfen können. Außerdem wird es als heroischer Akt gesehen, sich den Volksmobilmachungskräften anzuschließen. Manche Quellen sprechen davon, dass Kämpfer der Volksmobilmachungskräfte besser bezahlt werden als Soldaten der irakischen Armee, andere sprechen davon, dass nur Kämpfer an der Front bezahlt werden, andere gehen davon aus, dass die Milizen Großteils keinen Lohn erhalten. Es wird berichtet, dass die Volksmobilmachungskräfte auch Minderjährige rekrutieren.

 

Die US-amerikanische Online-Zeitung International Business Times (IBT) mit Sitz in New York beschreibt den Online-Rekrutierungsprozess schiitischer Milizen in einem Artikel vom Dezember 2015. Laut einem Forscher schiitischer Milizen an der Universität Maryland hätten schiitische Milizen eine noch ausgereiftere Methode als der IS, Leute mithilfe von Onlinemedien zu informieren und zu mobilisieren. Im Gegensatz zu Webseiten des IS auf Twitter und Facebook würde niemand die Seiten von schiitischen Milizen blockieren. Jedoch hätten die vom Iran unterstützen Milizen bereits Monate vor dem Fall der Stadt Mossul im Juni 2014 im Irak mithilfe einfacher technischer Mittel, zum Beispiel durch das Aufhängen von Postern oder Rekrutierungsaufrufen im Fernsehen, ihre lokale Reichweite ausgenutzt. Ein Analyst des Institute for the Study of War habe erwähnt, dass irakische Schiiten sich nur in die nächste Moschee begeben und dort fragen müssten, ob sie sich einer bestimmten Miliz anschließen könnten. Obwohl Online-Rekrutierung wichtig sei, würde sie nicht so stark benötigt wie bei anderen Gruppen, die weniger offen mit ihren Rekrutierungsmaßnahmen umgehen könnten. Schiitische Milizen seien in der Lage, vom Iran unterstützte Fernsehsender nutzen, um ihre Reichweite auszudehnen. Im Juni 2015 beispielsweise hätte die Miliz Kata'ib Hisbollah ihre Kontaktinformationen zwecks Rekrutierung auf al-Etejah, einem pro-iranischen Fernsehkanal, ausgestrahlt. Einen Monat später habe sie einen Spendenaufruf mit Angabe einer Bankverbindung schalten lassen, der auch in Teilen als ein Videoclip auf Youtube veröffentlicht worden sei, um mehr Spenden von außerhalb des Irak lebenden Schiiten zu erhalten.

 

Quellen:

 

? ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: (Zwangs-) Rekrutierung durch schiitische Milizen: Sunniten, Schiiten, spezifische Gruppen; Konsequenzen bei Entziehung einer Rekrutierung [a-10079], 27. März 2017,

http://www.ecoi.net/local_link/338747/481775_de.html

 

? Al-Araby (8.5.2015): Anbar refugees 'forced into militias to fight IS group',

https://www.alaraby.co.uk/english/news/2015/5/8/anbar-refugees-forced-into-militias-to-fight-is-group , Zugriff 15.7.2016

 

? Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.07.2016 betreffend Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen

 

? Carnegie Endowment for International Peace (1.2.2016): The Popularity of the Hashd in Iraq, http://carnegieendowment.org/syriaincrisis/?fa=62638

 

? Counter Extremism Project (o.D.): Asaib Ahl al-Haq, http://www.counterextremism.com/threat/asaib-ahl-al-haq

 

? GSDRC - Governance-Social Development-Humanitarian-Conflict (3.2016): The security sector in Iraq.

 

? IBT - International Business Times: World Iraqi Shiite Militias Fighting ISIS Are Using Social Media To Recruit Foreign Fighters, 3. Dezember 2015,

http://www.ibtimes.com/iraqi-shiite-militias-fighting-isis-are-using-social-media-recruit-foreign-fighters-1844118

 

? UNAMI (13.7.2015): Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-11dec2014-30april2015.pdf

 

3. Aktuelle politische Lage:

 

Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).

 

An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018).

 

Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).

 

Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).

 

Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018). Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018).

 

Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.5.2018).

 

Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).

 

In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).

 

Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018).

 

Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018).

 

Quellen:

 

? BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1451879/5818_1542872093_irak-lib-2018-11-20.pdf mwN (Zugriff am 26.11.2018) mit weiteren Nachweisen

 

4. Innerstaatliche Fluchtalternative:

 

Laut UNHCR wurden in fast allen Teilen des Landes für Binnenflüchtlinge verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit des Vorweisens eines Bürgen, die Registrierung bei lokalen Behörden, sowie das Durchlaufen von Sicherheitsüberprüfungen durch mehrere verschiedene Sicherheitsbehörden, da die Regionen fürchten, dass sich IS Kämpfer unter den Schutzsuchenden befinden.

 

Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenings, sondern hängen Berichten zufolge auch vom persönlichen Profil der flüchtenden Personen und Familien ab, wie z.B. vom ethnisch-konfessionellen Hintergrund, dem Herkunftsort oder der Zusammensetzung der Familie der jeweiligen Person. Eine ID-Karte ist in fast allen Regionen von Nöten, doch besteht nicht in jeder Region die Notwendigkeit eines Bürgen.

 

Seit Jänner 2014 hat der Krieg gegen den IS im Irak die Vertreibung von ca. sechs Millionen Irakern verursacht, rund 15 Prozent der Gesamtbevölkerung des Landes (IOM 4.9.2018). Ende September 2018 betrug die Zahl der weiterhin intern Vertriebenen noch 1,89 Millionen (IOM 30.9.2018).

 

Dabei handelt es sich um die niedrigste Zahl an IDPs seit Ende 2014 (IOM 4.9.2018). Die Zahl der Vertriebenen sinkt seit der zweiten Hälfte des Jahres 2017 sukzessive (UNHCR 31.8.2018; vgl. UNHCR 31.7.2018, IOM 30.9.2018); die Zahl der Rückkehrer ist mittlerweile auf 4 Millionen gestiegen (IOM 30.9.2018). Bis zu einer Million Menschen bleiben weiterhin aus dem konfessionellen Konflikt von 2006-08 vertrieben (USDOS 20.4.2018).

 

Die Regierung und internationale Organisationen, einschließlich UN-Einrichtungen und NGOs, versuchen, IDPs Schutz und andere Hilfe zu gewähren. Eine hohe Anzahl von IDPs außerhalb der Lager belastet die Ressourcen der Gastgebergemeinden (USDOS 20.4.2018).

 

Anfang 2018 lag die Rückkehrrate noch bei ca. 200.000 Menschen pro Monat. Diese Zahl hat sich seither drastisch verringert. So kehrten im März 2018 beispielsweise 112.446 Menschen in ihre Heimat zurück, von April bis Mai 2018 durchschnittlich 79.000 pro Monat, von Juni bis Juli 45.871. Im August 2018 lag die Zahl der Rückkehrer bei

33.528 Menschen (Joel Wing 19.9.2018).

 

Verschiedene Hilfsorganisationen berichten über eine Änderung der Einstellung von IDPs. Ursprünglich erklärte eine Mehrheit, sie würden zurückkehren, sobald der Krieg gegen den IS vorbei sei. Jetzt sind sie besorgt aufgrund der Sicherheit, dem Mangel an Dienstleistungen, zerstörten Häusern, wenig Arbeitsplätzen und wenig Geld. Es gibt auch eine beträchtliche Anzahl an IDPs, denen die Rückkehr verweigert wird, weil ihnen vorgeworfen wird, mit dem IS in Verbindung zu stehen. Darüber hinaus gibt es Menschen, die in ihre ursprünglichen Gebiete zurückgereist sind, die Situation dort jedoch als mangelhaft wahrgenommen haben und wieder in die Binnenvertreibung zurückgekehrt sind (Joel Wing 19.9.2018). Der Großteil der verbliebenen IDPs hat keine unmittelbaren Pläne zur Rückkehr (IOM 26.6.2018; vgl. REACH 29.8.2018, Joel Wing 11.10.2018).

 

Schwierige Rückkehrbedingungen finden sich unter anderem in Sinjar Zentrum, Telafar Zentrum, West Mossul, al-Ba'aj, im Wüsten-Streifen von al-Tal, Hatra (Hadr) und Muhallabiyya (Provinz Ninewa); in Baiji, Tuz Khurmatu/Sulayman Beg und Balad/Duloeiya (Provinz Salah al-Din); in Taza Khurmatu, Hawija Zentrum und al-'Abassi (Provinz Kirkuk); in al-Adheim und Sa'adiya/Jalawla (Provinz Diyala); und im Falludscha-Ramadi Streifen sowie in Ana Zentrum (Provinz Anbar) (IOM 9.2018).

 

In einigen Gebieten behindern Gewalt und Unsicherheit sowie langjährige politische, stammes- und konfessionelle Spannungen die Fortschritte bei der nationalen Aussöhnung und erschweren den Schutz von IDPs. Tausende von Familien haben mehr als eine Vertreibung erlebt, und viele waren gezwungen, auf der Suche nach Schutz über die Grenzen der jeweiligen Provinz hinaus zu ziehen. Zwangsvertreibungen, kombiniert mit dem langwierigen und weitgehend ungelösten Problem von Millionen von Menschen, die in den letzten Jahrzehnten entwurzelt wurden, haben eine destabilisierende Wirkung auf die ohnehin schon komplexe soziale und politische Dynamik des Landes. Dies belastet die Kapazitäten der lokalen Behörden und offenbart die Grenzen der rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen (USDOS 20.4.2018).

 

Sowohl Vertriebene als auch Rückkehrer sind vulnerabel und auf humanitäre Hilfe angewiesen, um ihren Lebensunterhalt wiederzuerlangen und ihre Familien ernähren zu können (IOM 4.9.2018).

 

Die Regierung stellt vielen - aber nicht allen - IDPs, auch in der kurdischen Autonomieregion, Nahrungsmittel, Wasser und finanzielle Hilfe zur Verfügung. Viele IDPs leben in informellen Siedlungen, wo sie keine ausreichende Versorgung mit Wasser, sanitären Einrichtungen oder anderen wichtigen Dienstleistungen erhalten (USDOS 20.4.2018). Alle Bürger sind berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des Public Distribution System (PDS) zu erhalten. Die Behörden verteilen aber nicht jeden Monat alle Waren, und nicht alle IDPs können in jeder Provinz auf Lebensmittel aus dem Public Distribution System (PDS) zugreifen. Die Bürger können die PDS-Rationen nur an ihrem Wohnort und in ihrer eingetragenen Provinz einlösen, was zu einem Verlust des Zugangs und der Ansprüche aufgrund von Vertreibungen führt (USDOS 20.4.2018).

 

Personen, die sich nicht als IDPs an ihrem Wohnort registriert haben, verfügen manchmal nur über einen begrenzten Zugang zu staatlichen Leistungen. Die lokalen Behörden entscheiden oft darüber, ob IDPs Zugang zu örtlichen Leistungen erhalten. Humanitäre Organisationen berichten, dass einige IDPs mangels erforderlicher Unterlagen Schwierigkeiten bei der Registrierung haben. Viele Bürger, die zuvor in den vom IS kontrollierten Gebieten gelebt haben, besitzen keine Personenstandsdokumente, was die Schwierigkeit, einen Ausweis und andere persönliche Dokumente zu erhalten, noch vergrößerte. Durch die Bereitstellung von Rechtshilfe unterstützen die Vereinten Nationen und humanitäre Organisationen IDPs bei der Beschaffung von Dokumenten und der Registrierung bei Behörden, um den Zugang zu staatlichen Leistungen zu verbessern (USDOS 20.4.2018).

 

Für den Süden des Iraks (Babil, Basra, Kerbala, Najaf, Missan, Muthanna, Qaddisiya, Thi-Qar und Wassit) liegen generell nur wenige Berichte über Menschenrechtsverletzungen von schiitischen Milizen an Sunniten vor. Im Süden des Iraks leben ca. 400.000 Sunniten sowie Angehörige anderer Minderheiten. Die Region Südirak hat ca. 200.000 flüchtende irakische Staatsangehörige aufgenommen.

 

Im Regelfall können sich irakische Staatsangehörige mit einer irakischen ID-Karte in den Gebieten des Südiraks frei und ohne Einschränkungen bewegen. Basra betreffend besteht Berichten zufolge grundsätzlich auch für Binnenflüchtlinge die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Leistungen des staatlichen Gesundheitssystems. Laut eines Berichtes der IOM haben in Basra zudem 80% der Binnenflüchtlinge die Möglichkeit, am örtlichen Bildungssystem und am Arbeitsmarkt teilzuhaben. In den meisten Gemeinden ist es auch für Frauen möglich, Berufen nachzugehen, allerdings vor allem solche, die von zuhause aus ausgeübt werden können.

 

Es ist möglich, ohne Bürgschaft in die Autonome Region Kurdistan einzureisen. Eine Einreise ist über den Internationalen Flughafen Erbil als auch auf dem Landweg möglich. Laut Bericht der International Organisation for Immigration (IOM) würden irakische Bürger bei der Ankunft an einem Checkpoint einer Landgrenze zu Kurdistan oder am Flughafen eine einwöchige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Irakische Staatsbürger können sich z.B. in Erbil frei bewegen und von dort aus in alle Provinzen einzureisen. Binnenflüchtlinge müssen sich bei der Einreise registrieren und können dann eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung beantragten. Ob eine Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. eine verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung in der Autonomen Region Kurdistan bekommt, hängt dabei oft vom ethischen, religiösen und persönlichen Profil ab. Die Notwendigkeit eines Bürgen zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung differiert von Provinz zu Provinz und wird zuweilen auch willkürlich gehandhabt. In manchen Provinzen kann Bürge notwendig werden, um sich dort niederzulassen oder dort zu arbeiten.

 

Arabische Binnenflüchtlinge können in der Region Sulaimaniyya zunächst eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung erhalten und sodann den Daueraufenthalt beantragen. In Sulaimaniyya ist nach Berichten der UNHCR kein Bürge notwendig, um sich niederzulassen oder eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Berichten der IOM zufolge leben 90 % aller Binnengeflüchteten in Sulaimaniyya in stabilen sanitären Verhältnissen und haben 83 % Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Im Regelfall können binnengeflüchtete Menschen in Sulaimaniyya am Bildungssystem teilhaben. Binnengeflüchtete haben in Sulaimaniyya die Möglichkeit in den verschiedensten Feldern zu den gleichen Löhnen wie ortsansässige Personen zu arbeiten.

 

In Bagdad gibt es sunnitisch geprägte Viertel. Zur Einreise von sunnitischen Arabern in das Stadtgebiet Bagdad müssen sich diese einem Sicherheitscheck unterziehen, vor allem, wenn sie aus vom IS dominierten Gebieten kommen. Darüber hinaus kann es notwendig werden, einen Bürgen vorzuweisen. Auch um Bagdad herum gibt es Flüchtlingslager und Aufnahmestationen.

 

Quellen:

 

? AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/45981531143225deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf , Zugriff 12.10.2018

 

? Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017,

http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (Zugriff am 08. Februar 2018).

 

? BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Zugriff am 20. Februar 2018)

 

? IOM - International Organization for Migration (26.6.2018):

Returns Continue While Obstacles to Return Remain in Iraq: IOM, https://www.iom.int/news/returns-continue-while-obstacles-return-remain-iraq-iom , Zugriff 11.10.2018

 

? IOM - International Organization for Migration (4.9.2018): Iraq Displacement Figures Drop Below Two Million for First Time Since 2014; Nearly Four Million Have Returned Home, https://www.iom.int/news/iraq-displacement-figures-drop-below-two-million-first-time-2014-nearly-fpur-million-have , Zugriff 5.10.2018

 

? IOM - International Organization for Migration (9.2018): Return Index: Findings Round 1 | Iraq, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Return Index Briefing Round 1 FindingsSeptember 2018.pdf, Zugriff 11.10.2018

 

? IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017,

http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf , (Zugriff am 08. Februar 2018)

 

? Joel Wing - Musings on Iraq (19.9.2018): Number Of Displaced In Iraq Returning Home Declined Again, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/09/number-of-displaced-in-iraq-returning.html , Zugriff 11.10.2018

 

? Joel Wing - Musings on Iraq (31.8.2018): More Evidence Iraq Reaching Tipping Point With Displaced, Few Want To Return Home, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/08/more-evidence-iraq-reaching-tipping.html , Zugriff 11.10.2018

 

? REACH Initiative (29.8.2018): Majority of IDPs living outside of displacement camps have no intention of returning home - Findings from Dahuk, Erbil, Ninewa, Salah al-Din and Sulaymaniyah, http://www.reach-initiative.org/iraq-majoritv-of-idps-living-out-of-displacement-camps-have-no-intention-of-returning-home-findings-from-dahuk-erbil-ninewa-salah-al-din-and-sulaymaniyahm , Zugriff 11.10.2018

 

? UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017

https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Zugriff am 8. Februar 2018)

 

? UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12. 4. 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Zugriff am 8. Februar 2018)

 

? UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (31.7.2018):

Iraq Protection Update - July 2018, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/20180820 Iraq Protection Update - Julv 2018.pdf , Zugriff 11.10.2018

 

? UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (31.8.2018):

Iraq Protection Update August 2018, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/20180919 Iraq Protection Update - August 2018.pdf , Zugriff 11.10.2018

 

? UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.8.2018): Iraq: Internally displaced people by governorate,

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/iraqidpsandreturneesbygovernoratedtm-iomround102aug312018.pdf , Zugriff 5.10.2018

 

? USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq.

https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 4.10.2018

 

5. Rechtsschutz und Justizwesen:

 

Die Bundesjustiz besteht aus dem Obersten Justizrat (Higher Judicial Council, HJC), dem Bundesgerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission und anderen Bundesgerichten, die durch das Gesetz geregelt werden. Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft (LIFOS 8.5.2014). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.2.2018).

 

Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.2.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.2.2018).

 

Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 16.1.2018).

 

Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.2.2018). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft (FH 16.1.2018). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.2.2018).

 

Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Die Integritätskommission untersucht routinemäßig Richter wegen Korruptionsvorwürfen, aber einige Untersuchungen sind Berichten zufolge politisch motiviert. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente sowie der Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 20.4.2018). Nicht nur Polizei Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014).

 

Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, ist der unzureichende Zugang der Angeklagten zu Verteidigern ein schwerwiegender Mangel im Verfahren. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.4.2018).

 

2017 endeten viele Schnellverfahren gegen Terrorverdächtige mit Todesurteilen. Zwischen Juli und August 2017 erließen die irakischen Behörden auch Haftbefehle gegen mindestens 15 Rechtsanwälte, die mutmaßliche IS-Mitglieder verteidigt hatten. Den Anwälten wurde vorgeworfen, sie stünden mit dem IS in Verbindung (AI 22.2.2018).

 

Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 20.4.2018).

 

Quellen:

 

? AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf , Zugriff 16.7.2018

 

? AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425073.html , Zugriff 13.7.2018

 

? BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1451879/5818_1542872093_irak-lib-2018-11-20.pdf mwN (Zugriff am 26.11.2018) mit weiteren Nachweisen

 

? FH - Freedom House (16.1.2018): Freedom in the World 2018 - Iraq, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/iraq , Zugriff 25.7.2018

 

? LIFOS (8.5.2014): Iraq: Rule of Law in the Security and Legal System, https://landinfo.no/asset/2872/1/28721.pdf , Zugriff 13.7.2018

 

? Stanford - Stanford Law School (2013): Constitutional Law of Iraq, https://law.stanford.edu/wp-content/uploads/2018/04/ILEI-Constitutional-Law-2013.pdf , Zugriff 12.7.2018

 

? USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 13.7.2018

 

6. Tätigkeit als Dolmetscher für die Amerikaner:

 

Aus den nachfolgenden Berichten ergibt sich zusammengefasst, dass Menschen, die für das US-Militär gearbeitet haben (va. Dolmetscher), etwa durch vom Iran unterstützte schiitische Milizen oder den IS gefährdet sein können. Sie werden als "Kollaborateure" oder amerikanische Spione wahrgenommen, die die militärische Okkupation des Irak gefördert hatten. Besonders war dies während der US-amerikanischen Besatzung des Irak der Fall. Dem irakischen Staat ist es nicht überall möglich, das Gewaltmonopol zu wahren. Unter anderem werden Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, immer wieder Ziel von Entführungen und Anschlägen:

 

In einem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 12.2.2018 wird Folgendes berichtet:

 

Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den VN einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession. [...]

 

Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (fast ausschließlich Angehörige von (Minderheiten, vor allem Jesiden und Christen), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten sowie medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen.

 

AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2017),

https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf , Zugriff 20.11.2018

 

In einem Bericht von EASO, der ein COI-Experten-Netzwerktreffen vom 25.-26.4.2017 zum Thema Irak in Brüssel zusammenfasst, geben zwei Irak-Experten eine Antwort auf die Frage, ob Übersetzer bzw. Fahrer, die für die Koalition arbeiten [bzw. gearbeitet haben?], immer noch dem Risiko der Verfolgung ausgesetzt sind. Mark Lattimer antwortet darauf, dass es seines Wissens nach in der letzten Zeit nicht viele Fälle gegeben hat. Es gibt noch viel US-Personal im Irak, und dies sei ein weniger sensibler Job als zuvor. Gareth Stansfield antwortet, dass Iraker schnell vergessen können, aber dass sie sich auch genauso schnell erinnern können. Wenn sich zum Beispiel die Asaib Ahl al-Haq an ihre Drohungen, Amerikaner zur Zielscheibe zu machen, gehalten haben, dann könnte man sehen, dass "Schuld durch Verbindung" wiederkehrt, und die Verfolgung von ehemaligen Mitarbeitern der Amerikaner könnte wiederkehren. Es hat sich im Laufe der Zeit verändert, könnte sich aber schnell neuerlich ändern.

 

Are interpreters/drivers etc that works for the coalition still at risk of being persecuted?

 

(Lattimer) To my knowledge, there have not been many cases recently. There are many US personnel still in Iraq; with most of the government; this is a less sensitive job than previously.

 

(Stansfield) Iraqis can forget quickly, but they can also remember quickly. If, for instance, the Asaib Ahl al-Haq made good on their threats to target Americans then you could see guilt by association coming back in and the re-targeted of former American associates coming back. It has changed over time, but it could change again and quickly.

 

EASO - European Asylum Support Office (7.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25-26 April 2017, Brussels,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-2017-07-iraq-meeting-report.pdf , Zugriff 20.11.2018

 

The New Arab (Al-Araby Al-Jadeed) ist ein pan-arabisches Medienportal mit Sitz in London. Es gehört der in Qatar ansässigen Firma Fadaat Media. The New Arab berichtet am 12.4.2018, dass der Irakkrieg für die meisten Amerikaner nur mehr eine ferne Erinnerung ist, aber die Iraker, die damals ihr Leben riskierten, indem sie Arabisch für die USA dolmetschten, sich jetzt in einer Krise befinden. Sie leben in einem Land mit wenig Geduld für die ehemaligen Dolmetscher, die, so wie einige Iraker es sehen, die militärische Okkupation des Irak unterstützt hatten.

 

Al-Haydar, einer dieser ehemaligen Dolmetscher, berichtet, dass es als Verrat gesehen wurde, für die Besatzer zu arbeiten. Besonders Iraker, die mit dem Iran sympathisierten, hatten ein Problem mit Schiiten wie Al-Haydar, die den USA halfen, dem "Hauptfeind" der Ideologen in Teheran. Al-Haydar berichtet von einem Drohbrief, den er bekam. Im selben Monat wurde einer seiner Kollegen vor seinem Haus getötet. Viele seiner Freunde auf der US-amerikanischen Militärbasis rieten ihm, seinen Job aufzugeben, bevor die Dinge zu schlimm werden. Letztendlich befolgte Al-Haydar ihren Rat. 60 irakische Dolmetscher, die für Großbritannien gearbeitet hatten, verloren bis 2007 ihr Leben durch konfessionelle Todeskommandos [orig. sectarian death squads]. Als die USA aus beiden Ländern [Anm.: Irak und Afghanistan] abzog, verstärkten sich die Risiken nur. Der Aufstieg der Gruppe "Islamischer Staat" nahm einigen Druck von den ehemaligen Dolmetschern, als Iraker aller Konfessionen ihre Aufmerksamkeit auf die bewaffnete Gruppe richteten, die ein Drittel ihres Landes übernommen hatte.

 

When the United States began the daunting task of rebuilding Iraq in 2003, one challenge seemed more challenging than all the others - the language barrier. The Defence and State Departments lacked the army of Arabic linguists that it would take to coordinate counter-insurgency and nation-building in Iraq, so they turned to a resource of which the country had no shortage: the thousands of Iraqis who had studied English. In 2018, with the Iraq war nothing but a distant memory for many Americans, the Iraqis who once risked their lives interpreting Arabic for the US now find themselves stranded. They live in a country with little patience for former interpreters who, as some Iraqis see it, facilitated the military occupation of Iraq. [...]

 

As more Iraqis joined the insurgency, al-Haydar found that his new employment was growing more dangerous. "I had lived in Baghdad for more than 23 years, but, suddenly, people in my neighbourhood were watching me and my other friends who worked as interpreters," he recalled. "It was considered a betrayal to work with the invaders. In particular, Iraqis sympathetic to Iran had a problem with Shias - such as al-Haydar - assisting the US, the principal "enemy" of the ideologues in Tehran. "One day," al-Haydar remembered, "I received a threatening letter. The same month, one of my colleagues got killed in front of his house. It got to the point that many of my friends at the American military base told me to quit my job as an interpreter before things got too bad. Ultimately, I decided to take their advice." [...]

 

The threats to his life have receded somewhat, but many other former interpreters have been less lucky. Sixty Iraqi interpreters who had worked for the United Kingdom lost their lives at the hands of sectarian death squads by 2007. In Afghanistan, where interpreters face risks similar to their Iraqi counterparts, one dies every 36 hours. And as the US withdrew from both countries, the risks only grew. The rise of the Islamic State group drew some of the pressure off the former interpreters as Iraqis of all sects redirected their attention to the armed group that had overtaken a third of their country.

 

The New Arab (12.4.2018): The Iraqi translators betrayed by the United States,

https://www.alaraby.co.uk/english/indepth/2018/4/12/the-iraqi-translators-betrayed-by-the-united-states , Zugriff 20.11.2018

 

Die britische Tageszeitung The Guardian berichtet am 30.1.2017 von Omar, einem irakischen Dolmetscher, der ab 2003 für das US-Militär gearbeitet hatte. Omar berichtet, er hätte nie daran gedacht, das Land zu verlassen. Seine Arbeit sei gut gewesen, sein Gehalt sei gut gewesen, bis vor einiger Zeit ein ehemaliger Gefangener der schiitischen Miliz Jaish al-Mahdi, der Anführer irgendeiner Miliz geworden war, anfing, nach ihm zu suchen, weil er dachte, Omar sei ein Spion für die Amerikaner.

 

The US has taken in more than 70,000 former Iraqi employees, contractors and family members since the 2003 invasion, and the immigration programme has surged since US troops returned to Iraq to fight isis in late 2014. [...]

 

Trump's move bars valid visa holders from travelling to the US for an initial 90 days, leaving in limbo hundreds of Iraqis, among them 30-year-old Omar, who had been through an extensive vetting process. "I have worked with the US army since 2003 and had never thought about leaving the country," he said. "My work was good, the salary was good, until a while ago a former Jaish al-Mahdi [Shia militia] detainee who became a leader in some militia started looking for me because he thought I was a spy for the Americans.

 

The Guardian (30.1.2017): Iraqi MPs call for US entry ban as translators condemn 'betrayal', https://www.theguardian.com/world/2017/jan/30/iraqi-mps-call-for-us-entry-ban-as-translators-condemn-betrayal , Zugriff 20.11.2018

 

The American Homefront Project ist eine Website, die über den Alltag im US-Militär und das Leben von Veteranen berichtet. The American Homefront Project wird von der Corporation for Public Broadcasting gefördert. The American Homefront Project berichtet am 3.2.2017 über Sham Hasan, einen irakischen Dolmetscher, der 2011 für das US-Militär gearbeitet hatte, und südlich von Baghdad half, die irakische Armee auszubilden und wiederaufzubauen. Sham Hasan sagt, sein Dienst führte zu Drohungen ihm gegenüber. Er berichtet, dass die Arbeit für die US-Armee sehr gefährlich war. Er wäre von der Miliz und extremistischen Gruppen gesucht worden. Er meinte außerdem, die Gruppen hätten Listen mit den Namen von Irakern, die mit amerikanischen Streitkräften zusammengearbeitet hatten und er erinnert sich an einen Moment, als er die Basis verließ und bewaffnete Männer außerhalb seines Hauses vorfand.

 

Sham Hasan, 30, an Iraqi interpreter who worked with U.S. forces south of Baghdad in 2011 to help train and rebuild the Iraqi Army, said his service left him vulnerable to threats. "As an Iraqi and working for the U.S. Army was very, very dangerous," he said. "I was highly wanted by the militia and extremist groups back there." He said the groups had lists with the names of Iraqis who had worked with American forces and recalled one time leaving the base to find armed men outside his home.

 

The American Homefront Project (3.2.2017): After Push By Veterans, Iraqi Interpreters Allowed Entry, http://americanhomefront.wunc.org/post/after-push-veterans-iraqi-interpreters-allowed-entry , Zugriff 20.11.2018

 

The Daily Caller ist eine US-amerikanische Nachrichten- und Meinungswebsite mit Sitz in Washington, D.C. Sie gilt als konservativ. The Daily Caller berichtet am 20.4.2016, dass tausende Dolmetscher ihr Leben riskierten, indem sie während der Kriege in Afghanistan und Irak für die USA arbeiteten. Während die meisten US-Militärs, die in diesen Konflikten kämpften, wieder nach Hause zurückgekehrt sind, lebt ein Großteil ihrer Übersetzer noch im Land und ihr Leben ist heute genauso in Gefahr wie damals.

 

Ein ehemaliger Übersetzer, Mahbeer, berichtet, dass der Islamische Staat alle Menschen hasst, die für die US-Armee gearbeitet haben. Einige würden ihn einen Spion nennen und er sei bedroht worden, weil er die US-Armee unterstützt habe. Mahbeer stammt aus einer Stadt im Osten der irakischen Hauptstadt Bagdad, die laut ihm im Wesentlichen von den durch den Iran unterstützten Volksmobilisierungseinheiten (PMU) kontrolliert wird. Viele der schiitischen Kämpfer, die in den PMU kämpfen, haben während der Okkupation auch gegen die US-Soldaten gekämpft, und sie verachten jeden, der mit den USA zusammengearbeitet hat. Mahbeer berichtet, dass sein Leben erstmalig in Gefahr war, als er einen anonymen Brief mit einer Todesdrohung erhielt.

 

Thousands of interpreters risked their lives working on behalf of the United States during the wars in Iraq and Afghanistan. While most of the U.S. military personnel who fought in those conflicts have now returned home, a majority of their interpreters remain in-country and their lives are in as much danger now as they were before.

 

One such interpreter desperate for help contacted The Daily Caller News Foundation. "Please, I want your help, I am [an] Iraqi interpreter," read the subject line of the first email received by TheDCNF. After corresponding with Mahbeer, TheDCNF was not only able to verify his identity, but it also became clear that Mahbeer was awarded commendations and certificates for his position as an integral part within the Army's 1st Cavalry Division. [...]

 

"Now terrorism everywhere in my country, militias and Daesh [ISIS],"

he explained. "And they hate all the people [who worked] with the

U.S. Army ... some are calling me ... a spy and I got a [threatened]

because I [supported] the U.S. Army ... I was working with the U.S.

military in order for freedom."

 

[...]

 

Mahbeer is from a town east of the Iraqi capital of Baghdad, which he says is essentially controlled by Iranian-backed Shia Popular Mobilization Units (PMUs). Many of the Shia militants fighting in the PMUs also fought U.S. soldiers during the occupation, and they disdain anyone who collaborated with the U.S. Mahbeer said his life was first threatened through an anonymous letter warning his death.

 

The Daily Caller News Foundation (20.4.2016): Left Behind: Iraqi Interpreter Faces Death Threats For Helping US Troops, https://dailycaller.com/2016/04/20/left-behind-iraqi-interpreter-faces-death-threats-for-helping-us-troops/ , Zugriff 20.11.2018

 

Auf der Webseite des US-amerikanischen National Public Radio wird am 31.1.2017 von Hameed berichtet, einem von tausenden Irakern, die während der post-9/11-Operationen für die USA arbeiteten. In vielen Fällen riskierten diese ihr Leben, und waren mit Repressalien durch Aufständische konfrontiert, die sie als Verräter ansahen.

 

Ahmed Hameed, an Iraqi who served US forces for three years as an interpreter, has barely gotten any sleep over the past three days.

[...]

 

Hameed is just one of thousands of Iraqis who have worked with the US during its post-9/11 military operations there. In many cases, they were risking their lives to do so and faced reprisal from insurgents who considered them traitors.

 

PRI - Public Radio International (31.1.2017): Iraqi translators who served the US military are desperate for an exemption to Trump's travel ban,

https://www.pri.org/stories/2017-01-31/iraqi-translators-who-served-us-military-are-desperate-exemption-trumps-travel , Zugriff 20.11.2018

 

The Portland Press Herald ist eine US-amerikanische regionale Tageszeitung, die v.a. die Großstadtregion um Portland, Maine, bedient. Am 8.10.2017 wird berichtet, dass irakische und afghanische Staatsbürger, die die US-Mission im Mittleren Osten unterstützten, jahrelang zur Zielscheibe von Aufständischen wurden. Wenn entdeckt worden wäre, dass Mahmood [Anm.: ein irakischer Dolmetscher] für das US-amerikanische Militär oder einen Vertragspartner arbeitet, hätte er entführt oder getötet werden können. Es gibt keine verlässlichen Daten zur Zahl irakischer und afghanischer Menschen, die in den letzten Jahren für das US-Militär arbeiteten, oder zur Anzahl derer, die wegen ihrer Arbeit getötet wurden. Aber die gemeinnützige Organisation List Project to Resettle Iraqi Allies schätzte, dass ca. 1.000 Iraker wegen ihrer Unterstützung der US-Regierung getötet wurden.

 

Iraqi and Afghan citizens who aided the U.S. mission in the Middle East have been targeted by insurgents for years. If Mahmood was discovered to be working for the American military or a contractor, he could have been kidnapped or murdered. There is no reliable data on the number of Iraqi and Afghan people who have worked for the U.S. military in recent years or the number killed for their service. But the nonprofit List Project to Resettle Iraqi Allies has estimated nearly 1,000 Iraqis have been killed because of their support for the American government. In 2014, the nonprofit International Refugee Assistance Project estimated an Afghan interpreter was being killed every 36 hours.

 

The Portland Press Herald (8.10.2017): The military aide: He risked his life to work for the U.S. government in Iraq, https://www.pressherald.com/2017/10/08/the-special-immigrant-he-risked-his-life-to-act-as-a-translator-for-the-u-s-government-in-iraq/ , Zugriff 20.11.2018

 

In The Daily Beast berichtet am 28.12.2011 eine ehemalige irakischer Dolmetscherin für das US-Militär, Sarah Mustafa, von ihrer Situation. Sie berichtet von mindestens 1.000 irakischen Dolmetschern, die in den letzten Jahren getötet wurden. Viele wurden vorher gefoltert und manche enthauptet. Ganze Familien wurden getötet weil ein Familienmitglied die Entscheidung traf, für die US-Truppen zu arbeiten und versuchte, den Irak zu einem besseren Ort zu machen. Diejenigen, die überlebten, werden Verräter genannt und sind Drohungen ausgesetzt. Einflussreiche schiitische Anführer wie Moqtada al-Sadr griffen sie in aggressiven Reden verbal an. Anführer von Milizen sollen über Listen von "Kollaborateuren" verfügen.

 

Iraqi translators who worked for now-departed American troops live in fear, writes Sarah Mustafa in Baghdad [...]

 

In fact, in some ways I'm lucky. At least 1,000 Iraqis who worked as interpreters for the U.S. have been assassinated over the years. Many were tortured first and some were beheaded. Whole families have been murdered because one member of the family made a decision to work alongside U.S. troops and try to make Iraq a better place. Those of us who survive are labeled traitors and subjected to threats. Influential Shiite leaders like Moqtada al-Sadr have singled us out in aggressive speeches. Militia leaders are said to have lists of "collaborators."

 

The Daily Beast (28.12.2011): Thousands of Iraqi translators who worked for American troops live in fear, https://www.thedailybeast.com/thousands-of-iraqi-translators-who-worked-for-american-troops-live-in-fear , Zugriff 20.11.2018

 

In einem Bericht des britischen Innenministeriums aus dem Jahr 2009 heißt es, dass Zivilisten, die von den MNF-I [Anm.: Multi-National Forces - Iraq] angestellt sind oder sonst mit ihnen verbunden sind, dem Risiko ausgesetzt sind, von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt zu werden. Irakische Staatsbürger, die von ausländischen Unternehmen angestellt werden, sind dem Risiko ausgesetzt, angegriffen zu werden, wenn sie sich außerhalb eines gesicherten Bereiches wie der International Zone oder einer Militärbasis aufhalten.

 

The UNHCR Guidelines of April 2009 commented:

 

"... civilians employed or otherwise affiliated with the MNF-I are at risk of being targeted by non-state actors. In areas where security has improved over the last year, the risks to persons affiliated with the MNF-I have diminished to some extent, but are still considerable given the continued influence of extremist groups. In areas where AQI and other insurgent groups continue to be present, in particular in Ninewa and Diyala Governorates, the risk of being targeted remains much higher. The risk is particularly high for persons working as interpreters for the MNF-I given their exposure and possible involvement in military activities, e.g. arrests, raids or interrogation of insurgent or militia members. Reportedly, some 300 interpreters have been killed in Iraq since 2003. There is also a heightened risk of attack in areas with a high concentration of foreign personnel such as the IZ or military compounds, particularly at checkpoints approaching these facilities and when travelling in military convoys ...

 

"In addition, there are reports that the improved security makes it easier for people to settle old scores, i.e. to take revenge by killing persons, e.g. interpreters, that are held responsible for the arrest or killing of family members by the MNF-I. "Iraqi nationals employed by foreign companies are at risk of being attacked when outside a secure compound such as the IZ [International Zone] or a military base."

 

Home Office - UK Border Agency (10.12.2009): Country of Origin Information Report Iraq,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1335890/1226_1260966462_iraq-141209.pdf , Zugriff 20.11.2018

 

Quellen:

 

? BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung zu Irak:

Irakisch-amerikanische Militärbataillons, Verfolgung von ehemaligen Mitgliedern dieser Bataillons, 29.11.2018;

https://www.ecoi.net/de/dokument/1454332.html mwN (Zugriff am 21.01.2019) mit weiteren Nachweisen

 

7. Verfolgung aufgrund eines sunnitischen Namens wie etwa dem sunnitisch konnotierten Namen "XXXX":

 

Bestimmte Namen können eine Person (unter anderem) als zB sunnitisch oder schiitisch erkenntlich machen. Dies kann unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen, bedeutet jedoch nicht, dass eine Person lediglich aufgrund seines bzw. ihres Namens die jeweiligen Konsequenzen erfährt, sondern weil sie aufgrund des Namens als zu einer bestimmten Gruppe gehörend identifiziert werden können.

 

Den nachfolgend zitierten Quellen aus dem Jahr 2015 ist zu entnehmen, dass ein Anstieg an Namensänderungen (oder Anträgen auf Namensänderungen) zu verzeichnen war, um negative Konsequenzen aufgrund des Namens zu vermeiden. Der Vorname einer Person kann den Quellen zufolge einen Hinweis auf die Konfession geben, der Familien- oder Stammesname z.B. auf das Herkunftsgebiet einer Person.

 

The New Arab (Al-Araby Al-Jadeed) ist ein progressives pan-arabisches Medienportal mit Sitz in London. Es gehört der in Qatar ansässigen Firma Fadaat Media. In einem Artikel vom Mai 2015 berichtet The New Arab von einer irakischen Familie, die den Namen ihres Sohnes von XXXXzu Ammar ändern wollte. Zudem wollte die Familie auf dem neuen Ausweis des Sohnes den Stammesnamen der Familie weglassen. Der Stammesname würde auf die Konfession und die Herkunft der Familie schließen lassen. Die Familie wollte den Namen ändern lassen, weil der Sohn aufgrund seines Namens in öffentlichen Orten wie Krankenhäusern, Universitäten oder an Checkpoints der Armee als verdächtig angesehen wurde. Laut Nouzad Sabah, einem irakischen Schriftsteller und Journalisten, hätten die Menschen nach 2006, ihre Namen geändert, um nicht aufgrund dessen von der schiitischen Mahdi-Armee getötet oder entführt zu werden. Sabah zufolge sei "XXXX" der riskanteste Name [Hierbei geht aus der Quelle nicht hervor, ob sich diese Aussage auf Geschehnisse im Jahr 2006 oder zum Berichtszeitpunkt aktuelle Geschehnisse bezieht, Anm.]. Einem Angestellten des Amtes für Zivilrechtliche Angelegenheiten würden immer mehr Personen aufgrund der Sicherheitslage und der konfessionellen Spannungen versuchen ihre Namen zu ändern.

 

When Karim Hamadi al-Luhaibi tried to change his son's name he found the procedure faster and easier than any previous interactions he has had with government officials. He did not have to pay certain fees, and there was a rare smile on the face of the government employee who handed him his son's new ID card.

 

The new card changed his first name from XXXX to Ammar and omitted his tribal name, al-Luhaibi. Tribal names indicate sect, and the name al-Luhaibi shows his family is originally from Anbar, a predominantly Sunni province.

 

The Luhaibi family decided to change their son's name because people treat him suspiciously when he tries to register at official places such as university or hospital or when he passes through army checkpoints.

 

Luhaibi told al-Araby al-Jadeed he submitted a formal request to the Civil Status Court which referred the application to the Bureau of National Census. The court also published an announcement in the paper for ten days after which the application was approved.

 

Post US-occupation

 

Nouzad Sabah, an Iraqi writer and journalist, said before the US invasion of Iraq in 2003 only people with embarrassing or old-fashioned names could change them. He told al-Araby al-Jadeed people began changing their names for other reasons after the US occupation. Initially, those called after Saddam Hussein would change their names.

 

However, after the Samarra shrine was bombed in February 2006 many Sunnis changed their names to avoid being killed or kidnapped by militia members.

 

Sahab argues "XXXX" is the most risky name to have. He refers to one of the most violent videos shown on Youtube of members of the Shia Mahdi militia celebrating the execution of men called XXXX in eastern Baghdad.

 

[...]

 

Ali al-Luaibi, an officer from the department of civil affairs, told al-Araby al-Jadeed increasing numbers are trying to change their names, because of the security situation and sectarian tensions.

 

The New Arab (8.5.2015): Surrendering to sectarianism: Iraq's Sunnis change their names,

https://www.alaraby.co.uk/english/features/2015/5/8/surrendering-to-sectarianism-iraqs-sunnis-change-their-names , Zugriff 3.5.2018

 

Die irakische online Zeitung Niqash, die von der Nichtregierungsorganisation MiCT mit Sitz in Berlin 2015 ins Leben gerufen wurde, berichtet im Dezember 2015 über eine Welle von Namensänderungen in der Provinz Diyala, wo Angst vor schiitischen Milizen viele Sunniten dazu brachte ihre Namen zu "neutraleren Formulierungen" zu ändern. Im Nahen Osten kann ein Nachname viel über seinen Träger aussagen. Ein Nachname kann Hinweise darauf geben von welchem Stamm jemand ursprünglich abstammt, und somit auch aus welchem Teil des Landes. Ein Vorname oder Vatername kann ein Hinweis auf die Konfession sein, besonders wenn es sich um einen schiitisch oder sunnitisch konnotierten Namen handelt. Zwei Monate vor Erscheinen des Artikels gab das Innenministerium die Anweisung, dass nurmehr Personen mit dem Namen "Saddam" diesen ändern können, so dass Kriminelle nicht ihre Namen ändern und so entkommen könnten. Die zuständige Behörde in Miqdadiyah in Diyala setzte jedoch trotzdem ihre Arbeit fort [bzw. nahm ihre Arbeit wieder auf].

 

Fear of volunteer Shiite Muslim militias is driving many locals in Diyala, where the population is mixed, to change their names to more neutral formulations.

 

In Diyala, something that many would consider harmless is causing locals to panic: Their names. [...]

 

In the Middle East a name can tell a lot about its bearer. A surname may indicate which tribe one comes from originally, and thereby which part of the country. A first name or father's name can indicate which sect one belongs to, especially if one is given a name specific to either Shiite or Sunni Muslims. In Diyala, a province with a population where Shiite Muslims, Sunni Muslims and a variety of ethnicities mix, locals say that they fear being targeted for their religious sect (even though they may not actually be very religious) - and in particular by the Shiite Muslim volunteer militias who are fighting the extremist group known as the Islamic State, who base their ideology on Sunni Islam. The militias are gaining more and more control over Iraq's streets in the south of the country and many locals fear them because they sometimes act as though they are a law unto themselves. [...]

 

It isn't easy changing your name in Iraq. Any person wishing to do must first file a request at a court where personal status cases are heard and then get the approval of a number of different government departments. This doesn't seem to have stopped people though and dozens still try to change their names every month. Iraq's Ministry of the Interior issued an order two months ago stating that only those who have the name "Saddam" - as in the former, much despised leader of Iraq, Saddam Hussein - would be allowed to change their names. People with this name are often harassed and suffer all kinds of discrimination and even potential violence because of their names. The Ministry of the Interior explained that they were doing this so that criminals couldn't change their names and escape justice.

 

However the responsible department in Miqdadiyah, in Diyala, has resumed the work. After permission for a name change is granted, the person with the new name is also supposed to notify local media so that they can publish the new name so that it is clear the person isn't doing this to escape justice somehow.

 

Niqash (17.12.2015): What's In A Name? In Diyala, Iraqis Change Names To Avoid Being Targeted by Volunteer Militias, www.niqash.org/en/articles/society/5171 , Zugriff 3.5.2018

 

Gemäß einem Artikel der US-amerikanischen Online Zeitung Huffington Post vom April 2015, der im Dezember 2017 aktualisiert wurde, haben Iraker bereits vor einem Jahrzehnt ihre Namen geändert, um Verfolgung zu entkommen. Nun ist dieser Trend zurück und Namen werden geändert, um den religiösen Hintergrund einer Person zu verschleiern. Eine Voraussetzung für eine Namensänderung ist, dies in einer Zeitung bekannt zu geben. Es gab Fälle wo junge Männer unter dem Vorwand eines Sicherheitschecks festgenommen wurden und dann verschwanden. Ein Mann aus dem östlichen Diyala sprach von Ermordungen und Entführungen wegen "der Sache mit den sunnitischen Namen".

 

A decade ago, many Iraqis took up new names in order to escape persecution. Now the trend is back, with some people changing their names in order to mask their religious background.

 

Newspapers here are filled with notices of name changes -- a controversial step legally required by the government. At one local office, where Iraqis fill out paperwork to retrieve new national ID cards and birth certificates, an employee told The WorldPost that the number of people coming in to change their names was simply "too many to count."

 

"It's mostly Sunnis who are changing their names," said the employee, who asked not to be named, pulling out the application of an Iraqi man filing to change his name from XXXX, a largely Sunni name, to Ammar, which can be either Sunni or Shiite.

 

But the director of one such local office in Baghdad, General Ali Abbas, insisted that sectarian violence is not behind the majority of name changes. Instead, he said, most people applying to switch names simply don't like their given names.

 

"Some people are afraid," he later added, without elaboration. "They need to be courageous with their names."

 

Abbas said a law allowing name changes was suspended in 2007 due to "political reasons," because of a concern over too many people changing their names and hometowns on their birth certificates, but it was reinstated four months ago.

 

Several Iraqis interviewed by The WorldPost said the main reason behind their desire to change names was not because they feared the Shiite civilians with whom they interact daily, but instead to protect themselves from Shiite militiamen who have risen to power in recent months. [...]

 

"There have been incidents in my area where young men were arrested under the pretext of a security check and then they disappeared," XXXX, a man in his mid-twenties, explained by phone from his home in the eastern province of Diyala. Militiamen now control his neighborhood after they they pushed out ISIS in January.

 

"There have also been assassinations and kidnapping because of the Sunni name issue," XXXXcontinued. He recently decided to change his name to Ali, a notably Shiite name. "I picked this name on purpose because the militias are very powerful in Diyala and I want them to think I'm Shiite so I can pass easily."

 

Huffington Post (2.4.2015, aktualisiert 6.12.2017): Worried Their Names Can Be A Death Sentence, Some Iraqis Look To Change Them, https://www.huffingtonpost.com/2015/04/02/iraqis-changing-names_n_6992070.html , Zugriff 3.5.2018

 

Die britische Tageszeitung The Guardian berichtet im April 2015 ebenfalls von einem Anstieg von Namensänderungen. Dem Leiter des Einwohneramtes von Bagdad Maj. Gen. Tahseen Abdul Razak zufolge wären es Änderungen von sunnitischen oder schiitischen Namen. Am Häufigsten wären Änderungen von Omar zu Ammar oder die Entfernung des Familiennamens von der "Citizenship Card". Diskriminierung von sunnitischen Bewohnern und Flüchtlingen sei "ein sehr großes Problem". Es komme zu Misshandlungen an Checkpoints.

 

The journey was perilous. At every checkpoint, Shia militiamen or Iraqi soldiers read his papers and stared suspiciously at his identifiably Sunni name. "I didn't want to show them," he said. "I was terrified every time. So many Sunnis had disappeared at checkpoints and my father was one of them." [...]

 

Officials say they have been examining the spate of name changes, but claim not to want to interfere in individual decisions. "Last

month, we started receiving requests to change names ... like

changing Shia or Sunni names," said Maj Gen Tahseen Abdul Razak, the manger of the residency bureau in Baghdad. "The most common name was changing Omar to Ammar or deleting the family name from the citizenship card. We had many cases but not to the level that it was overwhelming." [...]

 

"It is frightening to be a Sunni now, to be honest," said Iraq's vice-president for reconciliation, Iyad Allawi. "It is unsafe, confusing and I pity them." Allawi has been entrusted with pushing a concept that has failed to take hold at any point since the US-led invasion in 2003 that upended Iraq's power base.

 

He said Sunnis who wanted to return to their homes in battle-scarred areas were being subjected to intrusive vetting at the hands of militias and security forces, and suffered regular discrimination from officials in Baghdad. "The sheikhs who come to see me from Anbar tell me regularly of the abuse at checkpoints. It is insufferable."

 

In Baghdad's Sunni enclave of Adhamiyeh, Sheikh Mustafa, an imam in the Abu Hanefah mosque - a central institution of Sunni learning in Iraq - said discrimination against Sunni residents and refugees was now a "very big problem". [...]

 

Elsewhere though, fear of what family names could mean in an Iraq again at war continue to discomfit officials and religious leaders, among them Hakim.

 

The Guardian (5.4.2015): Iraqi Sunnis forced to abandon homes and identity in battle for survival, https://www.theguardian.com/world/2015/apr/05/iraqi-sunnis-forced-abandon-homes-identity-survival-shia-militia-isis?CMP=share_btn_tw , Zugriff 3.5.2018

 

Gemäß Al-Monitor, einer US-amerikanischen Website mit Sitz in Washington, DC, die sich auf Berichte und Analysen zum Thema Naher Osten spezialisiert, sind konfessionell konnotierte Namen im Irak Teil des Lebens. Das Phänomen der Namensänderungen hat sich jedoch seit den Eroberungen des IS in 2014 und der Vertreibungen, die ihnen folgten, weit verbreitet. Das gegenwärtige "Spiel der Namen" ist offensichtlich das Resultat des konfessionellen und politischen Konflikts, der seit der US-amerikanischen Invasion des Landes in 2003 eskaliert ist.

 

The use of religion and names with sectarian affiliations has been clearly reflected in the country's political and social life.

 

[...] The name-changing phenomenon spread widely following the occupation of the Sunni-majority city of Mosul by IS on June 10, 2014, the displacement of residents, and the displacement of the population from the Sunni-majority cities of Tikrit and Anbar to the Shiite-majority city of Baghdad and other Shiite cities in central Iraq as a result of war and occupation. [...] The current name game in Iraq is clearly the product of sectarian and political conflict that escalated following the IS invasion. [...]

 

Al-Monitor (17.6.2015): From Omar to Hussain: Why Iraqis are changing their names,

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/06/iraq-sectarian-killing-name-changing.html , Zugriff 21.8.2017

 

Quellen:

 

? BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung zu Irak: Verfolgung aufgrund eines sunnitischen Namens, 07.05.2018;

https://www.ecoi.net/de/dokument/1433860.html mwN (Zugriff am 21.01.2019) mit weiteren Nachweisen

 

Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Zum Verfahrensgang:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

 

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

 

Aktenkundig sind weiters Kopien des irakischen Personalausweises, des irakischen Führerscheines und des irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises, an deren Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind (vgl dazu Untersuchungsberichte vom 12.08.2018). Weiters aktenkundig ist eine Kopie des irakischen Reisepasses.

 

Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters sowohl hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungs- und Grundversorgungsdaten. Eine Kopie der irakischen Personalausweise und Reisepässe der irakischen Ehegattin und der gemeinsamen Kinder liegen ebenfalls im Verwaltungsakt ein (vgl AS 330 f).

 

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden.

 

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

 

Der Beschwerdeführer bringt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, er sei Angehöriger der Sunniten, trage einen sunnitisch konnotierten Vornamen und habe von 2003/2004 bis 2006 für die US-Armee, hauptsächlich als Dolmetscher, gearbeitet. Er sei deswegen von schiitischen Milizen bedroht worden und hätte bei Ausbruck der Religionskriege im Jahr 2006 deswegen den Irak verlassen und sei nach Syrien ausgereist. Zu Beginn des Syrienkrieges im Jahr 2011 sei er dann jedoch wieder in den Irak zurückgekehrt und habe dort bis März 2015 unbehelligt in Bagdad gelebt und erst in Bagdad, dann in der näheren Umgebung von Basra, für ein koreanisches Unternehmen als Security-Manager gearbeitet.

 

Im März 2015 habe er sich bei seiner Arbeit in Basra aufgehalten, als Mitglieder der Asa¿ib Ahl al-Haqq in Bagdad die Sachen des Beschwerdeführers in seinem Haus durchsucht hätten und seine Ehegattin nach den Ausweisen des Beschwerdeführers gefragt hätten. Den Personalausweis hätte er jedoch bei sich gehabt, um sich ausweisen zu können. Alle anderen aktuellen Ausweise, darunter Reispass und Staatsbürgerschaftsnachweis, hätten sich in der Tasche der Ehegattin versteckt befunden und wäre die Tasche der Ehegattin und überhaupt deren Sachen nicht durchsucht worden. Sie hätten jedoch bereits abgelaufene Ausweise des Beschwerdeführers aus der Zeit seiner Arbeit für die US-Armee mitgenommen. Die Ehegattin habe ihn telefonisch gewarnt und sei er dann einen Monat nicht nach Bagdad zurückgekehrt. Im August 2015 habe er sich in Bagdad bei der Familie aufgehalten, als die Miliz erneut gekommen sei. Er sei durch die Hintertür geflüchtet, weggelaufen und habe sich von seinem Cousin zu einer Bushaltestelle bringen lassen, von wo aus er mit dem Taxi nach Basra zurückgekehrt sei. In Basra habe er einem schiitischen Arbeitskollegen von seinen Problemen erzählt. Als er diesen im Auftrag des Firmenchefs habe kündigen müssen, habe der Arbeitskollege ihn an die Asa-ib Ahl al-Haqq verraten. Er sei nie persönlich von der Asa-ib Ahl al-Haqq bedroht worden und habe mit dieser keinen Kontakt gehabt. Er habe den Irak legal auf dem Luftweg von Bagdad nach Antalya verlassen.

 

Zur Dolmetschtätigkeit des Beschwerdeführers für die US-Amerikaner geht aus den Länderberichten zwar hervor, dass Menschen, die für das US-Militär gearbeitet haben (va. Dolmetscher), etwa durch vom Iran unterstützte schiitische Milizen oder den IS gefährdet sein können, weil sie als Förderer der militärischen Okkupation des Irak angesehen werden. Dies war jedoch besonders während der US-amerikanischen Besatzung der Fall. Es waren zu Beginn der Konfessionskriege rund um das Jahr 2006 insbesondere Iraker, die mit dem Iran sympathisierten, die ein Problem mit Schiiten hatten, die den USA halfen (und damit dem Hauptfeind der Ideologien in Teheran). 60 irakische Dolmetscher, die für Großbritannien gearbeitet hatten, verloren bis 2007 ihr Leben. Die Risiken für Dolmetscher verstärkten sich nach dem Abzug der Amerikaner insbesondere zwischen 2009 und 2011 bis zum Aufstieg des IS, welcher die Aufmerksamkeit von Irakern aller Konfessionen nach sich zog. Aus dem Bericht von EASO zum COI-Experten-Netzwerktreffen vom 25. bis 26.04.2017 ergibt sich aktuell, dass es in der letzten Zeit nicht mehr viele Fälle gegeben hat, in welchen (ehemalige) Übersetzer oder Fahrer einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sind. Ein Umschwung dieses Trends könnte mit der Zeit aber neuerlich erfolgen.

 

Zum Vorbringen der Verfolgung wegen des sunnitisch konnotierten Vornamens "XXXX" geht aus den Länderberichten hervor, dass bestimmte Vornamen - wie auch der Name "XXXX" Personen als sunnitisch oder auch als schiitisch erkenntlich machen können. Dies kann zwar unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen, bedeutet jedoch nicht, dass eine Person lediglich aufgrund seines bzw. ihres Namens die jeweiligen Konsequenzen erfährt, sondern weil sie aufgrund des Namens als zu einer bestimmten Gruppe gehörend identifiziert werden können. Seit 2006 haben daher viele Menschen ihre Namen geändert, um nicht aufgrund dessen von der schiitischen Mahdi-Armee getötet oder entführt zu werden, wobei "XXXX" der riskanteste Name gewesen ist. Aus Berichten aus dem Jahr 2015 geht ein Anstieg an Namensänderungen (oder Anträgen auf Namensänderungen) hervor, um diese Konsequenzen möglichst zu vermeiden. Die Voraussetzung für eine Namensänderung ist jedoch die Veröffentlichung der Änderung in einer Zeitung. Insbesondere in der Provinz Diyala kam es im Zusammenhang mit sunnitischen Namen zu Entführungen und Ermordungen. 2015 kam es jedoch nicht nur zu einem Anstieg von Namensänderungen sunnitischer, sondern auch schiitischer Namen.

 

In Zusammenschau mit den diesbezüglichen Länderberichten ist zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung am 09.10.2015, der Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.07.2017 als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.01.2019 insgesamt glaubhaft angab, dass er für die US-Amerikaner tätig gewesen ist und aufgrund dieser Tätigkeit, seiner Zugehörigkeit zu den Sunniten und seines sunnitsch konnotierten Vornamens Bedrohungen durch die Schiiten im Zuge des Ausbruches der Religionskriege im Jahr 2006 fürchtete und deswegen den Irak 2006 nach Syrien verließ. Die diesbezüglichen Angaben zu den Abläufen in der Einvernahme vor dem Bundesamt als auch der mündlichen Verhandlung gleichen sich im Wesentlichen, finden auch Deckung in den Länderberichten bezogen auf diesen Zeitraum und wurden der gegenständlichen Entscheidung somit zugrundegelegt. Jedoch gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch an, nach Ausbruch des Syrien-Krieges 2011 und aufgrund der verbesserten Lage im Irak dorthin zurückgekehrt und bis 2015 unbehelligt seiner Erwerbstätigkeit sowohl in Bagdad als auch in Basra nachgegangen zu sein (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt am 04.07.2017, AS 81). Der Beschwerdeführer ist daher aus eigenem und aufgrund der auch seiner Ansicht nach verbesserten Lage in den Irak zurückgekehrt und hat dort mehrere Jahre ohne Probleme gelebt und gearbeitet.

 

Dieser Teil seines Vorbringens steht damit in keinem zeitlichen Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen für seine Ausreise im September 2015 und mangelt es diesem daher an Aktualität und Relevanz.

 

Dem weiteren Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bezogen auf seine letzte Ausreise im September 2015 mangelt es hingegen an Glaubwürdigkeit:

 

In der Erstbefragung am 09.10.2015 machte der Beschwerdeführer ausschließlich seinen sunnitschen Namen und seine Zugehörigkeit zu den Sunniten, die allgemeine Lage zwischen Schiiten und Sunniten sowie den Umstand, dass Bagdad derzeit "terroristisches Kampfgebiet" sei, als Fluchtgrund geltend. Der Beschwerdeführer erwähnte mit keinem Wort eine Bedrohung durch die Asa-ib Ahl al-Haqq. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.07.2017 machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, sein Haus sei im März 2015 von der Asa-ib Ahl al-Haqq in seiner Abwesenheit durchsucht worden, die Miliz sei im August 2015 wiedergekommen, der Beschwerdeführer habe flüchten können, und sei daraufhin nach Basra zurückgekehrt, wo er einem schiitischen Arbeitskollegen von seinen Problemen erzählt habe. Dieser habe ihn wegen der vom Beschwerdeführer ausgesprochenen Kündigung an die Asa-ib Ahl al-Haqq verraten. Dazu konnte der Beschwerdeführer weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Grund oder Auslöser nennen, weshalb die Miliz ihn nach vier Jahren des unbehelligten Lebens und Arbeitens in Bagdad bzw. Basra plötzlich im März 2015 zuhause aufsuchen sollte und mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung durchführen sollte.

 

Das vom Beschwerdeführer geschilderte konkrete Vorgehen bei dieser Durchsuchung, nämlich, dass ausschließlich sein Arbeitszimmer durchsucht worden wäre, nicht jedoch die übrigen Räume und auch nicht die Tasche seiner Ehegattin oder deren "Sachen" ist nicht nachvollziehbar. Würde der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass er Sunnit mit sunnitisch konnotierten Vornamen und ehemaligen Tätigkeit für die Amerikaner mit einer aktuellen Tätigkeit für ein internationales Unternehmen ist (und somit gleich über vier Eigenschaften besonders gefährdeter Personen im Irak verfügt), tatsächlich von der Miliz verfolgt werden, so wäre das ganze Haus durchsucht und die Ehegattin (unabhängig davon, dass sie angeblich Schiitin ist) befragt oder bedroht worden, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erfahren. Weiters gab der Beschwerdeführer an, die Miliz hätte bei der Durchsuchung drei Arbeitsausweise mitgenommen, den Computer des Beschwerdeführers aber da gelassen, obwohl die Ehegattin angegeben habe, dass er sich im Süden bei der Arbeit aufhalte und sich über den Computer womöglich der Arbeitsort des Beschwerdeführers hätte ermitteln lassen können.

 

Auch der geschilderte Vorfall im August 2015 kann nicht nachvollzogen werden. Laut der Schilderung des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt habe die Ehegattin durch das Küchenfenster etwas auf der Straße beobachtet. Der Beschwerdeführer habe selbst aus dem Fenster und dort mehrere schwarze Autos und bewaffnete Personen gesehen, sodass er durch den Flur zur Hintertür gelaufen und zu Fuß geflohen sei. Hingegen gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, die Ehegattin habe durch das Küchenfenster gesehen, dass die Miliz erneut zum Haus kam und den Beschwerdeführer, der sich im Schlafzimmer aufgehalten habe, gewarnt, sodass er direkt vom Schlafzimmer aus durch Hintertür geflüchtet sei. Weiters sei der Beschwerdeführer laut Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt einmal zum zwei Kilometer entfernt wohnenden Cousin gegangen, habe sich dort versteckt und sei in der Nacht mit dem Taxi nach Basra geflüchtet. Hingegen gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er sehr lange gelaufen sei, bis er im Bezirk XXXX in einer konkreten Straße angekommen sei und seinen Cousin angerufen habe, der ihn mit dem Auto abgeholt und zu einer Bushaltestelle gebracht habe, von wo aus der Beschwerdeführer direkt mit dem Taxi nach Basra gefahren sei. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers erweise sich nicht nur offensichtlich als widersprüchlich. Sie sind auch insofern nicht glaubhaft, als er angab, dass die Miliz mit "Polizeihunden" gekommen sei. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich zu Fuß geflüchtet wäre, wäre der Beschwerdeführer mit den Hunden leicht gefunden worden.

 

Warum der Beschwerdeführer in der überwiegend von Schiiten bewohnten Gegend rund um Basra bei zusätzlich zu den zwischen den Schiiten und Sunniten bestehenden Ressentiments auch noch vorhandenen Probleme rund um die bevorzugte Anstellung von Personal aus Bagdad bei großen internationalen Unternehmen ausgerechnet einem bekanntermaßen schiitischen Arbeitskollegen von seinen Problemen mit der Asa-ib Ahl al-Haqq erzählen sollte, wobei diese in der Gegend rund um Basra auch besonders aktiv ist, vermochte der Beschwerdeführer überhaupt nicht zu begründen. Schließlich brachte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch nicht mehr vor, dass dieser Arbeitskollege den Beschwerdeführer gemeinsam mit Freunden auf dem Highway von Basra nach Bagdad angehalten und bedroht hätte. Dass der Beschwerdeführer vom Arbeitskollegen mit dem Verrat an die Asa-ib Ahl al-Haqq gedroht habe, jedoch nicht gewollt habe, dass der Familie des Beschwerdeführers etwas passiert, ist ein Widerspruch in sich.

 

Weiters gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, es gäbe sieben Checkpoints auf dem Weg zwischen Bagad und Basra, wovon zwei problematisch gewesen wären und der Beschwerdeführer sie nach Möglichkeit gemieden hätte. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von der Asa-ib Ahl al-Haqq gesucht worden, ist es unverständlich, wie der Beschwerdeführer sowohl auf seinem Weg von Bagdad nach Basra im August 2015 als auch knapp drei Wochen dannach zurück von Basra nach Bagdad unbehelligt diese sieben Checkpoints hätte passieren können und dann auch problemlos auf dem Luftweg von Bagdad nach Antalya ausreisen konnte.

 

Schlussendlich musste der Beschwerdeführer einräumen, selbst keinerlei Kontakt mit der Miliz gehabt zu haben.

 

Seine Ehegattin und Kinder leben nach wie vor unbehelligt in Bagdad bei der Schwiegermutter des Beschwerdeführers. Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist seine Ehegattin und deren Familie zwar schiitisch, jedoch tragen beide Kinder des Beschwerdeführers den Vornamen des Beschwerdeführers als zweiten und dritten Namen und sind diese auch in ihren offiziellen Reisepässen eingetragen. Der Sohn des Beschwerdeführers ist in Kürze 18 Jahre alt, sodass bei einer tatsächlichen Bedrohung anzunehmen wäre, dass auch die Familie des Beschwerdeführers davon in irgendeiner Art und Weise betroffen wäre, was jedoch nicht der Fall ist.

 

Das zeitlich für die Ausreise des Beschwerdeführers im September 2015 relevante Fluchtvorbringen erscheint insgesamt nicht glaubhaft.

 

Eine generelle und systematische Verfolgung von männlichen Arabern mit sunnitischer Glaubensrichtung und sunnitisch konnotierten Vornamen ergibt sich aus den Länderberichten zu aktuellen Zeitpunkt nicht. Die Lage in Bagdad hat sich laut den aktuellen Länderberichten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen jedenfalls verbessert. Somit ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der Länderberichte zur Sicherheitslage in Bagdad und den schiitischen Milizen nicht gelungen ist, glaubhaft darzutun, dass er im Irak einer individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

 

Andere Vorkommnisse oder andere Fluchtgründe wurden seitens des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht, ebenso wenig konnte ein zeitlich relevanter, konkreter Vorfall bzw. konkreter Anlass als Auslöser zur Flucht glaubhaft gemacht werden.

 

Insbesondere wurden in der gegenständlichen Beschwerde und der mündlichen Verhandlung keine, den seitens der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes jeweils in das Verfahren eingeführten Länderberichten entgegenstehenden oder anderslautenden, Berichte vorgebracht, die eine andere Beurteilung des gegenständlichen Falles erfordern würden.

 

Zusammenfassend ist im Lichte der ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen sowie der konkreten familiären Situation des Beschwerdeführers auch festzuhalten, dass er im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht in eine existenz- und lebensbedrohende Notlage geraten würde, was in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird.

 

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Irak beruht darauf, dass der Beschwerdeführer - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus von dem Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

 

Zur Lage im Herkunftsstaat:

 

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgericht, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

 

Darüber hinaus brachte das Bundesverwaltungsgericht für den konkreten Fall maßgebliche und zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung aktuelle Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung in das Verfahren ein. Die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung daraufhin ebenfalls eingebrachte schriftliche Stellungnahme sowie Länderberichte beziehen sich einerseits auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichte. Darüber hinaus sind darin keine Länderberichte enthalten, die den Feststellungen des erkennenden Gerichtes zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers entgegenstünden oder eine andere Beurteilung erfordern würden. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in das Verfahren eingeführten Länderberichte wurden insgesamt nicht bestritten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben.

 

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchteil A):

 

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK, droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

 

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

 

Vorliegend ist festzuhalten, dass dem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt:

 

Im gegenständlichen Fall gelangte das Bundesverwaltungsgericht aus den oben im Rahmen der Beweiswürdigung erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status eines Asylberechtigten zu erhalten (VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Ferner liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von männlichen Arabern mit sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dort während der kritischen Zeit zwischen 2011 und 2015 dort unbehelligt in Bagdad und Basra gelebt und gearbeitet hat und auch die Familienmitglieder des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt in Bagdad leben, nicht abgeleitet werden.

 

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich.

 

Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzutun, dass ihm im Herkunftsstaat Irak asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.

 

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

 

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch

 

Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

 

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

 

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

 

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu

 

§ 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

 

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

 

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

 

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

 

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

 

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

 

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde kein den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffendes, substanziiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass er einer tatsächlichen Gefahr ausgesetzt sein würde. Weiters kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden, dass er alleine schon aufgrund der bloßen Anwesenheit in Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre.

 

Weiters kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), zumal von einer Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben - wie bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak - ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Auch wenn sich der Beschwerdeführer nunmehr etwas mehr als drei Jahre in Österreich aufgehalten hat und zwischen 2006 und 2011 in Syrien lebte, so hat er den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Irak verbracht. Dem Beschwerdeführer kann zugemutet werden, seine bisherige Beschäftigung im Irak oder eine andere wieder aufzunehmen oder zumindest Gelegenheitsarbeiten durchzuführen. Weiters leben seine Kernfamilie (Ehegattin und zwei Kinder), die Schwiegereltern sowie mehrere Onkel und Tanten nach wie vor in Bagdad in jenem Haus, in welchem auch der Beschwerdeführer zuletzt vor seiner Ausreise lebte (Haus der Schwiegereltern). Es wurde nicht substanziiert vorgebracht, weshalb der Beschwerdeführer nicht wieder bei seiner Familie Unterkunft nehmen könnte und von dieser finanziell unterstützt werden würde. Von einer hinreichenden Absicherung seiner Grundbedürfnisse kann somit ausgegangen werden.

 

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

 

Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.

 

Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten gewährleisteten Rechte, noch bestünde konkret die Gefahr einer Todesstrafe. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

 

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit den vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak substanziiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

 

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

 

Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides:

 

Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes (FrÄG) 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:

 

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

 

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

 

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

 

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

 

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

 

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

 

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

 

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt Ende Anfang Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein und ist sein Aufenthalt nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im Bundesgebiet. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

 

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger des Irak kein begünstigter Drittstaatsangehöriger.

 

Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet seit seiner Einreise Anfang Oktober 2015 nicht mehr verlassen.

 

Es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

 

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

 

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

 

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinerlei familiäre Bindungen. Von der kurz nach seiner Einreise im Dezember 2015 traditionell geehelichten zweiten Ehegattin ist der Beschwerdeführer schon lange wieder getrennt. Eine weitere Beziehung oder Lebensgemeinschaft wurde nicht vorgebracht. Seinen Angaben nach leben sein Vater und zwei Halbbrüder in Frankreich. Eine besondere Nahebeziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Verwandten liegt jedoch nicht vor.

 

Der Begriff des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten (vgl. Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG § 11 Rz 38).

 

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

 

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

 

Der Beschwerdeführer reiste Anfang Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein und hat dieses seither nicht mehr verlassen. Er hält sich zum Entscheidungszeitpunkt daher etwas mehr als drei Jahre im Bundesgebiet auf. Er ging bisher keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Er hat in Österreich bis auf einen Deutschkurs unbekannten Niveaus und unbekannter Dauer sowie eines eintägigen Werte- und Orientierungskurses keine Kurse oder Ausbildungen absolviert. Er engagiert sich auch nicht ehrenamtlich oder in Vereinen und konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Deutschkenntnisse oder eine Deutschsprachprüfung verfügt. Dazu ist auszuführen, dass selbst Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen würden, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Die privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu seinen Freunden sind bei der Beurteilung seines Privatlebens zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

 

Das Gewicht des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers ist jedoch durch mehrere Umstände deutlich gemindert:

 

Der Beschwerdeführer hält sich nur etwas mehr als drei Jahre im Bundesgebiet auf. Ihn trifft keine unzumutbar lange Verfahrensdauer. Er konnte damit zu keinem Zeitpunkt von einem sicheren Aufenthalt in Österreich ausgehen. Maßgebliche Merkmale einer zu berücksichtigenden Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.

 

Auch wenn das Strafverfahren des Beschwerdeführers vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen der Vergehen der versuchten Nötigung sowie der Körperverletzung an der in Österreich traditionell geehelichten Ehegattin, von welcher der Beschwerdeführer schon lange wieder getrennt ist, im Rahmen einer diversionellen Erledigung auf eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt wurde und der Beschwerdeführer damit als strafgerichtlich unbescholten gilt, bekannte sich der Beschwerdeführer laut den Ausführungen des Strafgerichtes im aktenkundigen Beschluss vollinhaltlich schuldig und übernahm die gesamte Verantwortung für den Vorfall. Sein Verhalten relativiert jedoch in erheblichen Ausmaß die ohnehin nur schwach ausgeprägte Integration in Österreich.

 

In einer solchen Konstellation wiegt zudem das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besonders schwer, zumal von den Beteiligten zu keiner Zeit von einem (rechtmäßigen) Verbleib der beschwerdeführenden Parteien in Österreich hätte ausgegangen werden dürfen. Angesichts dessen sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der gemeinsamen Ausreise der Familie oder infolge alleiniger Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien auftreten, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

 

Der nunmehrXXXXjährige Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im September 2015 (unterbrochen durch einen Aufenthalt in Syrien zwischen 2006 und 2011) im Irak gelebt. Er hat dort mehrere Jahre die Schule besucht, ein universitäres Technikstudium abgeschlossen und war dort bis zu seiner Ausreise auch berufstätig. Er ist somit dort sozialisiert und spricht Arabisch. Bis auf seinen Vater und zwei Halbbrüder, der in Frankreich leben und eine Schwester die in in den USA lebt, leben seine gesamten engeren Familienangehörigen (insbesondere die Ehegattin und die beiden gemeinsamen Kinder) nach wie vor im Irak in Haus der Schwiegereltern des Beschwerdeführers in Bagdad. Der Beschwerdeführer verfügt daher auch im Irak nach wie vor über maßgebliche familiäre Anknüpfungspunkte.

 

Vor dem Hintergrund der durchgeführten Abwägung und den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und im Lichte des Art. 8 EMRK als verhältnismäßig anzusehen ist.

 

Die Verhängung der Rückkehrentscheidung war daher nicht zu beanstanden und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

 

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

 

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK und der Verhängung eines Einreiseverbotes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.

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