BVwG L525 2141616-1

BVwGL525 2141616-123.10.2018

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:L525.2141616.1.00

 

Spruch:

L525 2141616-1/11E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zl. 1060485506-150361570/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 10.4.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 11.4.2015 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Heimat aufgrund der Taliban verlassen. Die Taliban hätten den Anschluss und seine Mitwirkung im Kampf verlangt. Er hätte in ihrem Namen einen Bombenanschlag verüben sollen. Er sei von den Taliban sogar für die Jahre entführt und von ihnen misshandelt worden. Er trage noch immer Verletzungen davon. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer und die ganze Familie mit dem Tod bedroht. Da sein Leben in Gefahr sei, sei er gezwungen gewesen die Flucht zu ergreifen.

 

Der Beschwerdeführer wurde nach Konsultationen mit Ungarn am 26.11.2015 zum Verfahren zugelassen.

 

Der Beschwerdeführer wurde am 8.3.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zunächst aus, er sei seit Anfang April in Österreich und lebe von der Grundversorgung. Er besuche einen Deutschkurs. Er absolviere sonst keine Schulausbildung. Seine Eltern, seine Brüder und Schwestern würden noch in Pakistan leben, sie würden nach wie vor in seinem Dorf " XXXX " leben, das liege ca. 1h von Parachinar entfernt. Von dort habe er auch seine Reisetätigkeit begonnen. Er hätte keine Verwandte oder Angehörige in einer der Großstädte in Pakistan. Er stehe aber in regelmäßigem Kontakt mit seinen Eltern. Die Sicherheitslage sei sehr schlecht, seine Familie hätte Angst. Die kriminellen Personen würden nicht nach ihm fragen. Er habe als Fahrer gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, das Leben in Parachniar sei gefährlich und müsse man mit dem Tod rechnen, wenn man das Haus verlasse. Es sei schwer unter solchen Umständen zu arbeiten. Er sei von den Taliban mitgenommen worden, gemeinsam mit zwei weiterern Personen. Der eine sei aufgrund er Lösegeldzahlung freigelassen worden, der Beschwerdeführer und eine weitere Person hätten bleiben müssen. Der Beschwerdeführer habe sehr wenig zu essen bekommen und habe er zwar im Zuge der Erstbefragung ausgesagt, er sei drei Jahre gefangen gewesen, jedoch seien es nur drei Monate gewesen, die ihm vorgekommen wären wie drei Jahre. Die Entführer hätten Lösegeld von der Familie wollen und hätten Kontakt mit der Familie aufgenommen. Da seine Familie sehr arm sei, hätten sie die Entführer vertröstet bis sie das Geld gesammelt hätten. Sie seien in einem dunklen Zimmer eingesperrt gewesen und er hätte nicht gewusst wie viele Personen es seien. Nur eine Person aus Parachinar habe er an der Stimme erkannt. Eines Tages hätte die Polizei diese Ortschaft angegriffen und hätte er im Zuge der Kampfhandlungen auch fliehen können. Sein Freund und der Beschwerdeführer seien in die Berge geflohen und hätten dort zwei Tage auf einem Berg verbracht. Somit sei es auch zu keiner Lösegeldzahlung gekommen. Nach diesen Tagen hätten sie dann eine Straße erreicht, dann sei ein weißes Auto gekommen und sie hätten das Auto angehalten. So seien sie dann nach Pershawar gelangt und seien sie von dort weiter nach Hause. Er sei drei, vier Monate im Bett gelegen, da er schwer krank gewesen sei. Befragt, wann er denn von den Taliban festgehalten worden sie, führte der Beschwerdeführer aus, dies müsse entweder im Jahr 2011 oder 2012 gewesen sein. Es sei im Sommer gewesen. Er könne nicht mehr angeben, wo er festgehalten worden sei, auch nicht wohin sie geflüchtet seien. Er wisse nur mehr, dass sie durch einen Wald auf einen Berg gegangen seien. Zwischen der Entführung und der Ausreise sei die Familie noch angerufen worden. Ihnen sei gesagt, worden, dass sie eine Chance bekommen hätten, zu flüchten. Sie sollten sich aber nicht zu sicher sein, sie (gemeint wohl: die Taliban) könnten sie jederzeit wieder erwischen. Wann dieser Anruf bei der Familie gewesen sei, könne er nicht angeben. Es sei kurz nach seiner gelungenen Flucht gewesen. Er selbst sei von den Taliban geschlagen und gefoltert worden, aber das sei lange her und sei alles verheilt. Er damals nicht gesehen, wer den Angriff ausgeführt habe und könne auch nicht angeben, wann denn nun seine Familie angerufen worden sei, es müsse aber kurz nach seiner Flucht aus dem Lager gewesen sein. Danach sei er nicht mehr von den Taliban oder anderen Kriminellen kontaktiert geworden. Er habe Parachinar nicht verlassen und sei sehr vorsichtig bei der Arbeit gewesen. Er habe immer zu Hause gelebt. Befragt, wie man sich denn nun sein Festhalten vorstellen könne, führte der Beschwerdeführer aus, es sei ein dunkler Raum gewesen, in welchem sie zu zweit gewesen seien und er sei nicht gefesselt gewesen. Er wisse nicht mehr, ob die Stimmen, welche er gehört habe, von den Entführern gewesen seien oder von anderen Personen. Beim Angriff seien die Bomben gefallen und dabei sei die Tür kaputtgegangen. Als sie dann rausgekommen seien, dann sei es sehr hell gewesen, aber er könne nicht mehr sagen, wie spät es eigentlich gewesen sei. Er habe ca. eine halbe Stunde nichts gesehen. Er habe die halbe Stunde gewartet, da die Gefechte sehr hart gewesen seien. Sein Vater habe mit den Taliban telefoniert. Er habe beobachten können, dass die Polizei und das Militär sehr oft in Parachinar patrouilliert hätten, aber es gäbe trotzdem keine Sicherheit. Über Vorhalt, er habe angegeben, die Entführung sei im Jahr 2011 oder 2012 gewesen, aber er sei erst 2015 ausgereist, gab der Beschwerdeführer an, er habe dort leben müssen und habe das Geld für die Ausreise erst sparen müssen. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt. Es habe Vorfälle gegeben, da seien Menschen getötet worden und die Polizei habe nichts unternommen. Er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt. Er könne auch aus finanziellen Gründen nicht zurück. In einer anderen Stadt würde er erkannt werden und auch aus finanziellen Gründen könne er nicht in einer anderen Stadt leben. Im Iran habe er "schwarz" gearbeitet.

 

Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte zunächst fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei gesund und arbeitsfähig, leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und verfüge über keine Verwandten in Österreich. Er sei unbescholten. Seine gesamte Verwandtschaft lebe in Parachinar. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die die Gewährung von subsidiärem Schutz in Frage kommen lassen würden, eine maßgebliche Integration habe ebenso nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in keiner Weise glaubhaft darlegen können, dass er einer asylrelevanten Verfolgung in Pakistan ausgesetzt sei.

 

Mit Schriftsatz vom 30.11.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des bisherigen Vorbringens im Wesentlich aus, die belangte Behörde würde sich zunächst auf mangelhafte Länderfeststellungen stützen und führte insbesondere eine Auflistung an Anschlägen im Jahr 2016 an und sei die Lage von Schiiten kritisch in Pakistan. Ebenso sei die Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers kritisch. Die belangte Behörde habe es aber auch unterlassen die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen zur Nationalität und zur Religion festzuhalten. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Kamphandlungen zwischen den Taliban und der Polizei fliehen können. Er habe - nachdem die Tür kaputtgegangen sei - noch eine halbe Stunde gewartet, dann seien er und sein Mitgefangener geflohen. Der Widerspruch, er habe zunächst angegeben, er habe die Flucht ergriffen und danach angegeben, er habe zugewartet, sei ein scheinbarer, da die Kämpfe länger als eine halbe Stunde gedauert hätten. Auch sei der Beschwerdeführer nach seiner Flucht sehr vorsichtig gewesen und habe er sich hauptsächlich in seinem Dorf aufgehalten. Es stimme auch nicht, dass die Taliban nicht mehr versucht hätten, den Beschwerdeführer zu holen, jedoch sei dieser sehr vorsichtig gewesen und habe es daher keinen neuerlichen Kontakt mit den Taliban gegeben. Die Sicherheitskräfte seien darüber hinaus auch nicht schutzfähig. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde nicht offenstehen. Der Beschwerdeführer lerne Deutsch und habe einen Werte- und Orientierungskurs absolviert. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerde angeschlossen war eine Bestätigung über die die Absolvierung eines Werte- und Orientierungskurses am 1.9.2016 und eine Bestätigung einer Frau OStR Mag. XXXX darüber, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an einem von ihr organisierten Deutschsprachunterricht teilgenommen habe.

 

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 8.10.2018 die Länderfeststellungen (LIB, Stand: 21.6.2018; FATA Security Report 2017 und 1st Quarter 2018) zu Pakistan und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, binnen einer Woche zu diesen Stellungnahme zu beziehen und Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben.

 

Mit Schreiben vom 15.10.2018 legte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor, nämlich zwei Unterstützungsschreiben, ein Zeugnis des Internationalen Kulturinstitutes über den Besuch eines Deutschkurses vom 8.1. bis zum 2.2.2018, welchen der Beschwerdeführer mit sehr gut abgeschlossen habe, die Anmeldebestätigung zum gerade genannten Kurs, ein A1 Zertifikat, welches er mit "gut" bestanden habe, eine Bestätigung des ASV Nickelsdorf vom 8.8.2017 über gemeinnützige Arbeiten des Beschwerdeführers im Zuge von Ausbesserungsarbeiten auf dem Spielfeld, eine Teilnahmebestätigung der VHS Burgendland vom 7.12.2017, wonach der Beschwerdeführer den Kurs "Deutsch als Fremdsprache A1" besucht habe, eine Teilnahmebestätigung der VHS Burgendland vom 17.7.2017, wonach der Beschwerdeführer den Kurs "Deutsch als Fremdsprache A1" besucht habe, eine Teilnahmebestätigung der VHS Burgendland vom 27.4.2017, wonach der Beschwerdeführer den Kurs "Deutsch als Fremdsprache A1" besucht habe, eine Teilnahmebestätigung der Integrationswerkstatt/factor happiness - Training und Beratung GmbH vom 31.3.2017, wonach der Beschwerdeführer den Workshop "Leben und Arbeit in Österreich" besucht habe, eine Bestätigung der Großgemeinde Nickelsdorf vom 28.3.2017, wonach der Beschwerdeführer m 25.3.2017 bei Flurreinigungsarbeiten teilgenommen hätte, eine Teilnahmebestätigung der VHS Burgenland vom 21.3.2017, wonach der Beschwerdeführer am Kurs "Initiative Deutsch in der Grundversorgung JE2 Alphabetisierung" teilgenommen habe, eine undatierte Teilnahmebestätigung des Österreichischen Integrationsfonds, wonach der Beschwerdeführer am 1.9.2016 am Werte- und Orientierungskurs teilgenommen habe, sowie eine Bestätigung des Bürgermeisters der Großgemeinde Nickelsdorf vom 12.10.2018, wonach der Beschwerdeführer seit dem 23.2.2017 in Nickelsdorf ansässig sei, sich in seiner Unterkunft engagiere und bei Gemeindeveranstaltungen vorbildlich helfe, sofern es seine Deutschkurse erlauben würden. Er suche den Kontakt zur Bevölkerung und zu Vereinen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Kurram Agency in der FATA-Region. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan bereits gearbeitet und hat Pakistan familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Volksgruppe der Paschtunen und zum schiitischen Islam. Der Beschwerdeführer hat als Taxilenker gearbeitet. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und steht in Kontakt mit seiner Familie.

 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2015 in Österreich. Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht, ein A1 Zertifikat erworben und einen Werte- und Orientierungskurs abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit anderen Österreichern und hat einmal bei Flurarbeiten in der Gemeinde und bei der Ausbesserung des Fußballplatzes in seiner Gemeinde geholfen.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

 

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

 

Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.

 

1.2 Länderfeststellungen:

 

Sicherheitslage

 

Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch

 

Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische

 

Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinzen Khyber

 

Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch pakistanische Großstädte wie Karatschi, Lahore

 

und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen

 

Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der

 

Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt

 

konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z. B. die Sufis (AA 10 .2017a).

 

Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2013 kontinuierlich zurückgegangen,

 

wobei der Rückgang 2017 nicht so deutlich ausfiel wie im Jahr zuvor und auch nicht alle

 

Landesteile gleich betraf. In Belutschistan und Punjab stieg 2017 die Zahl terroristischer

 

Anschläge, die Opferzahlen gingen jedoch im Vergleich zum Vorjahr auch in diesen

 

Provinzen zurück (PIPS 1.2018 S 21f).

 

Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über

 

Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative

 

Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 20.10.2017). Seit Ende April 2009, als die

 

Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene

 

Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen

 

dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis

 

Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (ehem. Federally Administered

 

Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden

 

war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit

 

Peshawar, wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär

 

wieder vertrieben wurden (AA 10 .2017a).

 

Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch

 

eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem

 

Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten

 

Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der

 

Dialogprozess im Juni 2014, nach Beginn einer umfassenden Militäroperation in Nord-

 

Wasiristan abgebrochen. Die Militäroperation begann am 15.4.2014 in der bis dahin

 

weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-

 

Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der

 

aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 10 .2017a).

 

Durch verschiedene Operationen der Sicherheitskräfte gegen Terrorgruppen in den [ehem.]

 

Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas - FATA) konnte dort das staatliche

 

Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden. Viele militante Gruppen,

 

insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze

 

zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 20.10.2017).

 

Durch die Militäroperation wurden ca. 1,5 Millionen Menschen vertrieben. Die geordnete

 

Rückführung der Binnenvertriebenen in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die

 

Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der

 

Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz

 

stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 20.10.2017).

 

Im Gefolge des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014,

 

bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den

 

die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit

 

Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur

 

Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u. a. die Aufhebung des

 

seit 2008 geltenden Todesstrafen-Moratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung

 

von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismus verdächtiger und Maßnahmen gegen

 

Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als

 

bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land

 

vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu

 

verstärken (AA 10 .2017a).

 

2016 wurden weiterhin Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nord-Wasiristan

 

durchgeführt, um aufständische Feinde des Staates zu eliminieren. Militärische,

 

paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten landesweit Operationen durch.

 

Sicherheitskräfte, inklusive der paramilitärischen Sindh Rangers, verhafteten Verdächtige

 

und vereitelten Anschlagspläne in Großstädten wie Karatschi. Operationen der

 

paramilitärischen Rangers gegen Terrorismus und Kriminalität führten zu geringeren

 

Ausmaßen an Gewalt und in Karatschi, jedoch wurden in den Medien Vorwürfe veröffentlicht,

 

dass die Rangers gegen bestimmte politische Parteien auch aus politischen Gründen

 

vorgingen (USDOS 7.2017).

 

Spezialisierte Einheiten der Exekutive leiden unter einem Mangel an Ausrüstung und

 

Training, um die weitreichenden Möglichkeiten der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung

 

durchzusetzen. Die Informationsweitergabe zwischen den unterschiedlichen Behörden

 

funktioniert nur schleppend. Anti-Terror-Gerichte sind langsam bei der Abarbeitung von

 

Terrorfällen, da die Terrorismusdelikte sehr breit definiert sind. In Terrorismusprozessen gibt

 

es eine hohe Rate an Freisprüchen. Dies liegt auch daran, dass Staatsanwälte in

 

Terrorismusfällen eine untergeordnete Rolle spielen und die Rechtsabteilungen von

 

militärischen und zivilen Einrichtungen Ermittlungen behindern. Ebenso werden Zeugen,

 

Polizei, Opfer, Ankläger, Anwälte und Richter von terroristischen Gruppen eingeschüchtert

 

(USDOS 7.2017).

 

Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS landesweit 76 terroristische

 

Angriffe, bei denen 105 Personen ums Leben kamen und 171 Personen verletzt wurden.

 

Unter den Todesopfern befanden sich 44 Zivilisten, 28 Polizisten, 31 Mitglieder von

 

Grenzschutz oder Rangers, zwei Steuereintreiber sowie zehn Aufständische (Aggregat aus:

 

PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018).

 

Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiössektiererischen

 

Gruppierungen führten 2017 370 terroristische Angriffe in 64 Distrikten

 

Pakistans durch. Dabei kamen 815 Menschen ums Leben und weitere

1.736 wurden verletzt.

 

Unter den Todesopfern waren 563 Zivilisten, 217 Angehörige der Sicherheitskräfte und 35

 

Aufständische. 160 (43 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, 86 (23 %) auf

 

Zivilisten, 22 waren religös-sektiererisch motiviert, 16 Angriffe zielten auf staatliche

 

Einrichtungen, 13 waren gezielte Angriffe auf politische Persönlichkeiten oder Parteien, zwölf

 

waren Angriffe auf regierungsfreundliche Stammesälteste, zehn Angriffe betrafen nichtbelutschische

 

Arbeiter oder Siedler in Belutschistan und neun betrafen Journalisten oder

 

Medienvertreter (PIPS 1.2018 S 17f).

 

2015 gab es 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan, 48 % weniger als 2014.

 

Mindestens 1.069 Menschen verloren dabei ihr Leben, 38 % weniger als 2014, 1443

 

Personen wurden verletzt, 54 % weniger als 2014. Unter den Todesopfern waren 630

 

Zivilisten, 318 Angehörige der Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden und 121

 

Aufständische (PIPS 3.1.2016). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um weitere

 

28 % auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte. Getötet wurden dabei 908 Personen. Der

 

Umstand, dass ein Rückgang von 28 % bei der Zahl der Anschläge nur einen leichten

 

Rückgang von 12 % bei den Todesopfern mit sich brachte, zeigt auch, dass den

 

Aufständischen einige größere Anschläge gelingen konnten. Zu Tode kamen 545 Zivilisten,

 

302 Angehörige der Sicherheitskräfte und 61 Aufständische (PIPS 1.2017).

 

Die Situation verbesserte sich kontinuierlich seit 2013 und der Trend setzte sich auch 2017

 

fort. Dies lässt sich Großteils auf landesweite, umfassende Operationen gegen

 

Aufständische durch die Sicherheitsbehörden als Teil des National Action Plan (NAP)

 

zurückführen, beispielsweise von den Militäroperationen in den [ehem.] FATA zu den von

 

den Rangers angeführten gezielten Operationen in Karatschi (PIPS 1.2018 S 17ff).

 

Etwa 58 % (213 von 370) aller Anschläge mit 604 Toten und 1374 Verletzten wurden von

 

Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und ihren Splittergruppen bzw. Gruppen mit ähnlichen

 

Zielen in den [ehem.] FATA und Khyber Pakhtunkhwa wie die Lashkar-e-Islam sowie von ISUnterstützern durchgeführt. Nationalistische Gruppierungen führten 138 Anschläge durch,

 

vorwiegend in Belutschistan, und einige wenige in Sindh, dabei kamen 140 Menschen ums

 

Leben und 265 Menschen wurden verletzt. 19 Anschläge mit 71 Toten und 97 Verletzten

 

wurden durch religiös-sektiererische Gruppen durchgeführt (PIPS 1.2018 S 17).

 

Insgesamt gab es im Jahr 2017 in Pakistan, inklusive der Anschläge, 713 Vorfälle von für die

 

Sicherheitslage relevanter Gewalt (2016: 749; -5 %), darunter 75 operative Schläge der

 

Sicherheitskräfte (2016: 95), 68 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und

 

Aufständischen (2016: 105), 171 Auseinandersetzungen an den Grenzen mit Indien,

 

Afghanistan und Iran (2016: 74) und vier Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt

 

(2016: zwölf) (PIPS 1.2018 S 20; Zahlen für 2016: PIPS 1.2017). Die Zahl der bei diesen

 

Vorfällen getöteten Personen sank um 15 % auf 1.611 von 1.887 im Jahr 2016, die Zahl der

 

verletzten Personen stieg jedoch im selben Zeitraum um 13 % von

1.956 auf 2.212 (PIPS

 

1.2018 S 20). Im Jahr 2016 gab es im Vergleich zu 2015 32 % weniger Vorfälle und 46 %

 

weniger Todesopfer (PIPS 1.2017).

 

Im Jahr 2017 wurden 75 operative Schläge und Razzien (2016: 95; -21 %) in 28 Distrikten

 

oder Regionen Pakistans durchgeführt (2016: 35), davon 39 in Belutschistan (2016: 38), 18

 

in den [ehem.] FATA (2016: 24), acht in Khyber Pakhtunkhwa (2016: fünf), sieben im Punjab

 

(2016: 13) und drei in Karatschi (2016: 15). 296 Menschen wurden dabei getötet (2016: 492),

 

davon 281 Aufständische (2016: 481) (PIPS 1.2018 S 23; Zahlen für 2016: PIPS 1.2017). Im

 

Jahr 2015 wurden 143 Sicherheitsoperationen in 31 Distrikten mit

1.545 Todesopfern

 

durchgeführt (PIPS 1.2017).

 

Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft

 

gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind weiterhin mit vielschichtigen

 

Herausforderungen konfrontiert. Die wichtigsten davon sind Kapazitätslücken in der

 

Bekämpfung städtischer Terrorbedrohungen und die mangelhafte Kooperation zwischen den

 

verschiedenen Gesetzesdurchsetzungsbehörden (PIPS 3.1.2016).

 

Die Regierung unterhält Deradikalisierungszentren, die "korrigierende religiöse Bildung",

 

Berufsausbildung, Beratung und Therapie anbieten (USDOS 7.2017). Zentren befinden sich

 

in Swat, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkhwa. Es existieren separate

 

Programme für Frauen und Jugendliche (BFA 9.2015). Weithin gelobt ist das Sabaoon

 

Rehabilitation Center einer NGO im Swat-Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet

 

wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 7.2017).

 

Die Asia Pacific Group on Money Laundering konnte in Pakistan Fortschritte bei der

 

Behebung von strategischen Mängeln erzielen, die diese in Bezug auf die Bekämpfung der

 

Finanzierung von Terrorismus zuvor festgestellt hatte. Maßnahmen umfassen z.B. die

 

Überwachung von grenzüberschreitenden Geldtransfers, NGO-Finanzierungen, das

 

Einfrieren von Geldern, die rechtliche Meldepflicht von Banken über verdächtige

 

Transaktionen sowie deren Verpflichtung, regelmäßig die Liste der von der UN als

 

Terrororganisationen Eingestuften zu kontrollieren. Dennoch werden bestimmte Gruppen,

 

insbesondere Lashkar e-Tayyiba, nicht effektiv daran gehindert, in Pakistan Spenden zu

 

lukrieren oder auf ihre finanziellen Mittel zuzugreifen (USDOS 7.2017).

 

Quellen:

 

 

Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/

 

Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2018

 

 

asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik

PAKISTAN.BFA

 

Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan,

 

 

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-

 

v2.pdf, Zugriff 18.3.2017

 

 

Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report.

 

 

Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.

 

 

 

2018, http://pakpips.com/app/reports/65 , Zugriff 14.5.2018

 

 

2018, http://pakpips.com/app/reports/169 , Zugriff 14.5.2018

 

 

2018, http://pakpips.com/app/reports/199 , Zugriff 14.5.2018

 

 

2 - Pakistan (S 261-265),

https://www.state.gov/documents/organization/272488.pdf ,

 

Zugriff 8.5.2018

 

Regionale Verteilung der Gewalt:

 

Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge mit den meisten Opfern liegt in Khyber

 

Pakhtunkhwa, den [ehem.] Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (AA 28.3.2018)

 

sowie in der Wirtschaftsmetropole Karatschi, wobei es in Karatschi seit 2016 nicht mehr zu

 

größeren Anschlägen gekommen ist (AA 20.10.2017). Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS landesweit 76 terroristische Angriffe, bei denen 105 Personen ums Leben kamen. Davon entfielen auf Belutschistan 40 Anschläge mit 56 Toten; auf Khyber Pakhtunkhwa zehn Anschläge mit 20 Toten und auf die [ehem.] FATA 18 Anschläge mit 17 Toten. Im Sindh gab es fünf Anschläge mit acht Toten, in Punjab zwei Anschläge mit zwölf Toten. Im Hauptstadtterritorium Islamabad, in Gilgit Baltistan und Azad Jammu & Kashmir wurden keine Anschläge registriert (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018).

 

Im Jahr 2017 war Belutschistan - wie schon in den drei Jahren zuvor - die am stärksten vom

 

Terrorismus betroffene Provinz. Bei 165 Anschlägen kamen 288 Menschen ums Leben.

 

Somit entfielen 44 % aller Anschläge bzw. 35 % aller Todesfälle landesweit auf

 

Belutschistan. Die [ehem.] Stammesgebiete (FATA) waren die am zweitstärksten vom

 

Terrorismus betroffene Region, sowohl was die Zahl der Anschläge als auch der Opfer

 

angeht. Bei 83 Angriffen kamen 253 Personen ums Leben. In Khyber Pakhtunkhwa kamen

 

bei 71 Anschlägen 91 Personen ums Leben; in Sindh gab es 31 Anschläge (davon 24 in

 

Karatschi) mit 119 Todesopfern (davon 25 in Karatschi, sowie 91 durch einen einzigen

 

suizidalen Sprengstoffanschlag in Sehwan Sharif). Im Punjab kam es zu 14 Anschlägen mit

 

61 Todesopfern, im Hauptstadtterritorium gab es drei Anschläge mit zwei Todesopfern und in Azad Jammu und Kashmir gab es drei Anschläge mit einem Todesopfer (PIPS 1.2018 S 37-

 

59).

 

Im Jahr 2016 war Belutschistan wieder die Region von Pakistan mit den höchsten

 

Anschlagszahlen - 151 Anschläge wurden durchgeführt. Sie war auch die Provinz mit den

 

höchsten Opferzahlen, mit 412 Toten. Khyber Pakhtunkhwa war am zweitstärksten von

 

Anschlägen betroffen, 127 Anschläge töteten hier 189 Menschen. Gefolgt wurden diese von

 

den [ehem.] FATA mit 99 Anschlägen und 163 Toten. Sindh war von 54 Anschlägen mit 63

 

Toten betroffen, allerdings entfielen davon 47 Anschläge mit 60 Toten allein auf Karatschi.

 

Im Sindh - Karatschi ausgenommen - gingen die Todeszahlen in Bezug zu Terrorismus um

 

97 % zurück, in Islamabad um 75 %, in Karatschi um 60 und in den [ehem.] FATA um 38 %.

 

Islamabad erlitt einen Anschlag mit einem Toten (PIPS 1.2017).

 

Quellen:

 

 

asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik

PAKISTAN.

 

 

Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)

 

https://www.auswaertiges-amt.de/de/pakistansicherheit/204974 , Zugriff 8.5.2018

 

 

Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report.

 

 

Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.

 

 

 

2018, http://pakpips.com/app/reports/199 , Zugriff 14.5.2018

 

 

2018, http://pakpips.com/app/reports/169 , Zugriff 14.5.2018

 

 

2018, http://pakpips.com/app/reports/65 , Zugriff 14.5.2018

 

Wichtige Terrorgruppen

 

Im Jahr 2017 ging die Zahl terroristischer Anschläge weiter zurück, doch aufständische

 

Gruppierungen stellen weiterhin eine starke Bedrohung für die innere Sicherheit des Landes

 

dar. Die Gruppierungen unterliegen wie bereits 2016 einer konstanten Transformation. Eine

 

bisher unbekannte Gruppierung namens Ansarul Sharia wurde in Karatschi aktiv und

 

verstärkte Aktivitäten von Daesh / ISIS stellen eine neue Herausforderung für die

 

Sicherheitskräfte dar (PIPS 1.2018).

 

Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) ist die größte aufständische Gruppe in Pakistan (EASO

 

7.2016); 70 Angriffe mit 186 Toten gingen 2017 auf ihr Konto (PIPS 1.2018 S 83f). Sie

 

entstand 2007 als loses Bündnis von Deobandi-Gruppen, die an der Pakistanischen Grenze

 

zu Afghanistan operierten. Ursprüngliches Ziel war die Einsetzung der Sharia und die

 

Bekämpfung der Koalitionskräfte in Afghanistan. Später richtete sie sich auch gegen den

 

pakistanischen Staat. Die Anhängerschaft setzt sich hauptsächlich aus Paschtunen der

 

Grenzregion zusammen. Die TTP finanziert sich aus Erpressung, Schmuggel, Drogenhandel

 

und Kidnapping. Es scheint, als hätte sie durch die Operation Zarb-e-Azb in Nord-Wasiristan

 

stark an Boden verloren (EASO 7.2016). Der Vertreter des PIPS erläutert bei der FFM 2013,

 

dass die TTP nicht über eine einheitliche Struktur verfügt und auch die vorhandene Struktur

 

nicht mehr intakt ist. Jede Gruppe hat eigene Operationen (BAA 6 .2013). Die TTP wurde

 

stark durch interne Krisen und die militärischen Operationen in Nord-Wasiristan und in der

 

Khyber Agency geschwächt. Die internen Krisen hielten diese Organisation aber nicht davon

 

ab, gewaltsame Anschläge durchzuführen (PIPS 4.1.2015). Die TTP konnte ihre internen

 

Streitigkeiten 2017 durch die Wiedereingliederung der größten Fraktion aus Süd-Wasiristan

 

in die Hauptgruppe beilegen (PIPS 1.2018 S 83f).

 

Neben der TTP, ihren Unter- und Splittergruppen sind auch einige kleinere militante

 

islamistisch motivierte Gruppen in Khyber Pakhtunkhwa und den [ehem.] FATA aktiv, sie

 

werden als lokale Taliban bezeichnet (PIPS 1.2018 S 85). Allerdings gebrauchen auch viele

 

kriminelle Gruppen dieses Label. Die meisten dieser Gruppen sind klein und ihre

 

Operationen sind auf ihre Umgebung begrenzt (BAA 6 .2013).

 

Ziel der Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist es, Pakistan in ein sunnitisches Land zu transformieren.

 

Sie ist in viele Gruppen zersplittert, deren Taktiken und Ziele sich von einem Gebiet zum

 

anderen unterscheiden (SATP o.D.). Die LeJ erlitt 2016 starke Verluste in der Führerschaft

 

(PIPS 1.2017). Im Jahr 2017 war die LeJ mit ihren Splittergruppen, darunter die Lashkar-e-

 

Jhangvi Al-Alami, insgesamt für 18 Anschläge mit 132 Toten verantwortlich. 90 % davon

 

betrafen die erste Jahreshälfte. Die verminderte Aktivität im zweiten Halbjahr ist durch die

 

Zerschlagung ihrer Hauptnetzwerke in Belutschistan und Sindh durch die Sicherheitskräfte

 

zu erklären (PIPS 1.2018 S 87).

 

Jamaatul Ahrar (JuA) war 2017 Urheberin von 37 terroristischen Anschlägen (2016: 66) mit

 

123 Toten, vorwiegend in den [ehem.] FATA und Khyber Pakhtunkhwa. JuA wurde 2017

 

durch interne Streitigkeiten sowie durch Tötungen mehrerer Kommandanten stark

 

geschwächt (PIPS 1.2018 S 84f).

 

Nationalistische aufständische Gruppen sind hauptsächlich in Belutschistan aktiv, einige

 

auch im Sindh, allerdings sind letztere eher in Sabotageakte involviert und in ihrem

 

Operationsgebiet begrenzt (PIPS 1.2018). Nachdem die nationalistischen Gruppen 2016

 

durch Sicherheitsoperationen und interne Krisen stark geschwächt wurden (PIPS 1.2017),

 

stieg die Schlagkraft der belutschischen nationalistischen Gruppen 2017 wieder an.

 

Hauptakteur nationalistischer Gewalt ist die Balochistan Liberation Army, die 2017 42

 

Angriffe mit 51 Todesopfern durchführte, ein leichter Rückgang verglichen mit 55 Angriffen

 

2016. Weitere wichtige belutschische Terrororganisationen sind die Baloch Republican

 

Army, Lashkar-e-Balochistan und die Balochistan Liberation Front (PIPS 1.2018).

 

Quellen:

 

 

16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte

 

Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge.

 

 

Pakistan Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1469617733_easocountry-

 

of-origin-information-report-pakistani-security-report.pdf, Zugriff 18.3.2017

 

 

Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report.

 

 

Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.

 

 

 

 

http://www.satp.org/satporgtp/countries/pakistan/terroristoutfits/lej.htm , Zugriff 8.5.2017

 

Zwangsrekrutierung und Drohbriefe

 

Bei der Zwangsrekrutierung handelt es sich um eine Rekrutierung, die unter Androhung von

 

Gewalt oder anderen Formen von Bedrohung durchgeführt wird. Die zu diesem Thema

 

befragten Interviewpartner gaben im Rahmen der FFM 2015 an, dass ihnen keine derartigen

 

Fälle bekannt sind (BFA 9.2015). Allerdings gab es für die Zeit der Besetzung des Swat-Tals

 

durch die Taliban [Anm.: 2009 durch die Regierung beendet] Berichte zu

 

Zwangsrekrutierungen. Die Taliban entführten Kinder und setzen durch, dass Familien

 

entweder Geld oder ein Familienmitglied zur Verfügung stellen (Abbas 2015; vgl. The

 

Telegraph 30.5.2009). Die bei der FFM 2013 interviewte Sozialwissenschaftlerin an der

 

National Defence University erläuterte derartige Beispiele für Rekrutierungen bei der

 

Übernahme des Swat-Tals. Einige Unwillige wurden zur Abschreckung getötet, diese

 

Botschaft verbreitete sich rasch und die Eltern gaben ihre Kinder den Taliban als Kämpfer

 

mit. Ebenso spielten allerdings ökonomische und religiöse Faktoren eine Rolle. Taliban

 

waren eine Art Unternehmen, mit zwar geringer, aber monatlicher Bezahlung, und es wurde

 

propagiert, dass die Jungen etwas für Gott täten, und die Religion studieren würden (BAA

 

6.2013). Bildungseinrichtungen und radikale Segmente von religiösen Gruppen sind

 

attraktive Rekrutierungsböden für Aufständische (PIPS 1.2017).

 

Quellen:

 

 

16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte

 

Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge.

 

 

 

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-

 

v2.pdf, Zugriff 18.3.2017

 

 

Afghanistan Frontier, Yale University Press.

 

 

Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report.

 

 

attacks,

http://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/asia/pakistan/5413052/Talibanrecruits-

 

teenage-suicide-bombers-for-revenge-attacks.html, Zugriff 18.3.2017

 

Ehemalige Federal Administered Tribal Areas - FATA

 

Das Gebiet der [Anm.: ehemaligen] FATA (Federal Administered Tribal Areas,

 

Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) liegt strategisch bedeutend an der Grenze

 

zwischen Afghanistan und Pakistan und ist charakterisiert durch eine überwiegend

 

paschtunische Bevölkerung und eine stark tribale Struktur mit über 24 Hauptstämmen (FRC

 

24.1.2017). Zur Volkszählung 2017 lebten fünf Millionen Menschen in den [ehem.] FATA

 

(PBS 2017a), das jährliche Bevölkerungswachstum beträgt 3,76 % (FRC 24.1.2017).

 

Die [ehem.] FATA wurden am 31.5.2018 Teil der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (Dawn

 

31.5.2018; vgl. GEO.tv 31.5.2018). Die Verwaltungsgliederung der ehem. FATA innerhalb

 

der Provinz Khyber Pakhtunkhwa besteht aus sieben Tribal Districts - Bezeichnung bis

 

31.5.2018: Agencies - Bajaur, Khyber, Kurram, Mohmand, Orakzai, Nord- und Süd-

 

Wasiristan (FRC 24.1.2017; vgl. PBS 2017, Dawn 31.5.2018) - denen jeweils ein Deputy

 

Commissioner - Bezeichnung bis 31.5. 2018 Political Agent - vorsteht (FRC 24.1.2017; vgl.

 

Dawn 31.5.2018). Die bis 31.5.2018 bestehenden Frontier Regions, sie werden von den

 

Distrikten Bannu, Dera Ismail Khan, Kohat, Lakki Marwat, Peschawar und Tank aus

 

verwaltet (BFA 9.2015; vgl. PBS 2017), werden als Subdivisions in die entsprechenden,

 

bereits bestehenden Distrikte eingegliedert (Dawn 31.5.2018).

 

Die Sicherheitslage in den [ehem.] FATA hat sich aufgrund mehrerer militärischer

 

Operationen seit 2008 verbessert (BFA 9.2015). Die Militäroperationen und Aktionen gegen

 

Aufständische in den [ehem.] FATA sind abgeschlossen, aber die Region ist eine ehemalige

 

Kriegszone und Instabilität ist weiterhin eine Bedrohung (Dawn 29.5.2018). Im Jahr 2016

 

ging die Zahl der Gewaltvorfälle in den [ehem.] FATA im Vergleich zu 2015 deutlich zurück

 

(FRC 24.1.2017) und auch im Jahr 2017 war ein Rückgang der Zahl an terroristischen

 

Vorfällen um 16 % im Vergleich zum Vorjahr zu registrieren. Allerdings lag bei diesen

 

Vorfällen die Zahl der Toten um 55 % und die Zahl der Verletzten um 122 % über dem

 

Vorjahreswert (PIPS 1.2018).

 

In Khyber Agency wurde Ende 2014 die Militäroperation "Khyber-1" und von März 2015 bis

 

Juli 2015 "Khyber-2" durchgeführt (BFA 9.2015). 2016 wurde die Militäroperation als

 

"Khyber-3" fortgesetzt (FRC 24.1.2017) und die Operation "Khyber-4" wurde nach einer

 

Dauer von einem Monat am 21.8.2017 erfolgreich beendet (TET 21.8.2017). In Nord-Wasiristan wurde die militärische Operation "Zarb-e Azb" von Juni 2014 bis April 2016

 

durchgeführt (Nation 6.9.2016). In der Kurram Agency sind die Schiiten in der Mehrheit und

 

diese Agency ist geprägt von religiös-sektiererisch motivierter Gewalt. In den Jahren 2007

 

bis 2012 gab es besonders viele Kämpfe und nach einer Entspannung aufgrund von

 

Friedensgesprächen (BFA 9.2015) gab es 2017 in der Kurram Agency zahlreiche große

 

Terrorangriffe mit insgesamt 154 Toten (PIPS 1.2018). Aus der Orakzai Agency sind nach

 

der militärischen Operation 2009 die meisten Aufständischen geflohen. Es kommt zu religiössektiererisch motivierter Gewalt, jedoch nicht in dem gleichen Ausmaß wie in Kurram Agency (BFA 9.2015). In Süd-Wasiristan wurde im Jahr 2009 eine militärische Operation

 

durchgeführt. Seitdem hat das Militär seine Präsenz etabliert und es kommt nur noch zu

 

sporadischen Angriffen der Aufständischen (BFA 9.2015).

 

Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS in den [ehem.] FATA 18

 

terroristische Angriffe mit 17 Toten und 23 Verletzten. Es kam in allen sieben Agencies zu

 

Vorfällen. Die meisten Todesopfer waren in Kurram zu beklagen (1 Vorfall, 7 Tote), die

 

meisten Vorfälle in Mohmand (5 Vorfälle, 3 Tote). Unter den Todesopfern befanden sich elf

 

Zivilisten und drei Soldaten sowie drei Todesopfer ohne nähere Angabe von Details

 

(Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018).

 

Im Jahr 2017 waren die [ehem.] FATA die am zweitstärksten vom Terrorismus betroffene

 

Region Pakistans. PIPS registrierte 83 terroristische Angriffe in den [ehem.] FATA, bei denen

 

253 Menschen ums Leben kamen - darunter 192 Zivilisten, 57 Mitglieder der staatlichen

 

Sicherheitskräfte und vier Aufständische - und 491 Personen verletzt wurden. Bei den

 

terroristischen Angriffen in den [ehem.] FATA 2017 kam es zu drei suizidalen

 

Explosivangriffen, 63 Explosionen von unkonventionellen Spreng- und Brandsätzen, zwölf

 

Schießereien, zwei Granatangriffen und einem Raketenangriff (PIPS 1.2018).

 

Obwohl Vorfälle in allen sieben Agencys vorkamen, waren die meisten Opfer in der Kurram

 

Agency zu beklagen: Bei elf Anschlägen, darunter einige religiös-sektiererisch motivierte

 

durch die Gruppen Jamaatul Alar, TTP und Lashkar-e-Jhangvi, wurden 154 Menschen

 

getötet, d. h. ca. 60 % aller Toten in den [ehem.] FATA entfielen auf die Kurram Agency. Die

 

größte Zahl von Anschlägen wurde in der Khyber Agency registriert, wo bei 24 Angriffen

 

durch die TTP, Lashkar-e Islam und Jamaatul Ahrar 24 Menschen getötet und 19 verletzt

 

wurden (PIPS 1.2018).

 

Die TTP führte in den Agencies Nord- und Süd-Wasiristan insgesamt 17 Anschläge mit 43

 

Toten durch. In der Mohmand Agency führten vorwiegend die Jamaatul Ahrar sowie einzelne unbekannte Gruppen 13 Angriffe mit 15 Toten durch. In der Orakzai Agency waren die TTP gemeinsam mit örtlichen Taliban-Gruppierungen für fünf Anschläge mit vier Toten

 

verantwortlich (PIPS 1.2018).

 

Neben den o. a. 83 terroristischen Angriffen gab es 2017 in den [ehem.] FATA 18

 

Militäraktionen und vier bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und

 

Aufständischen zu verzeichnen. Es gab 27 grenzüberschreitende Angriffe aus Afghanistan,

 

vorwiegend durch pakistanische Mitglieder der Taliban, die dort Unterschlupf fanden. Weiters gab es neun Dronenangriffe durch die USA, eine stammesübergreifende Fehde und einen Fall von Mob-Gewalt. Bei insgesamt 143 Gewaltvorfällen unterschiedlicher Art im Jahr 2017 wurden 537 Menschen getötet - davon 195 Zivilisten, 80 Mitglieder der Sicherheitskräfte, 262 Aufständische und 575 verletzt (PIPS 1.2018).

 

Von PIPS wurden im Jahr 2016 99 Anschläge aus den [ehem.] FATA mit 163 Toten

 

gemeldet. Unter den Todesopfern waren 91 Zivilisten, 43 Sicherheitskräfte und 29

 

Aufständische. Alle 99 Anschläge wurden durch verschiedene Talibangruppen,

 

hauptsächlich der TTP und Jamaatul Ahrar oder Aufständische mit ähnlichen Zielen

 

durchgeführt (FRC 24.1.2017). Am stärksten von Anschlägen betroffen war die Mohmand

 

Agency mit 36 Anschlägen und 79 Todesopfern, gefolgt von der Khyber Agency mit 19

 

Anschlägen und 37 Toten. Bajaur erlitt 15 Anschläge mit neun Toten, Kurram sechs

 

Anschläge mit 15 Toten, Nord-Wasiristan acht Anschläge mit elf Toten, Süd-Wasiristan zwölf

 

Anschläge mit zehn Toten und Orakzai drei Anschläge mit zwei Toten (PIPS 1.2017).

 

Insgesamt waren 2016 147 für die Sicherheitslage relevante Gewaltvorfälle mit 439 Toten

 

(98 Zivilisten, 52 Angehörige der Sicherheitskräfte und 289 Aufständische) zu verzeichnen.

 

Neben den Anschlägen waren dies fünf Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften

 

und Aufständischen, 14 grenzüberschreitende Angriffe aus Afghanistan, 24 operative

 

Schläge der Sicherheitskräfte, zwei Drohnenangriffe, zwei Auseinandersetzungen zwischen

 

militanten Gruppierungen und eine zwischen Aufständischen und Stammesmitgliedern (PIPS

 

1.2017).

 

Die Hauptziele der Anschläge in den [ehem.] FATA im Jahr 2016 waren Angehörige der

 

Sicherheitskräfte sowie deren Kontroll-Posten (42 Anschläge). Weiters waren Mitglieder von

 

Friedenskomitees und gegen Terroristen gerichtete Stammesmitglieder oder Älteste (18

 

Anschläge), sowie politisch Tätige oder politische Führer sowie Staatsbedienstete dezidierte

 

Ziele. Allerdings waren 22 Anschläge allgemein gegen Zivilisten gerichtet (PIPS 1.2017).

 

Als Ergebnis dieser und früherer Operationen der Sicherheitskräfte in den Stammesgebieten

 

gibt es derzeit rund 1,5 Millionen Binnenvertriebene (AA 20.10.2017) [vgl. Abschnitt 20.1].

 

Im März 2017 wurde ein umfassender Reformplan für die FATA genehmigt (Dawn 2.3.2017).

 

Im sozioökonomischen Bereich sieht er den Abschluss der bestehenden

 

Wiederaufbaumaßnahmen für 2017 und weitere extensive Rekonstruktionsmaßnahmen im

 

Rahmen eines 10-Jahres-FATA-Entwicklungsplans vor (Dawn 1.6.2016). Am 28.5.2018 traten die interimistischen Regulatorien für die FATA (FATA Interim Governance Regulation,

 

2018) in Kraft (DT 29.5.2018), ein Gesetzespaket, das etwa zwei Jahre lang gültig sein wird

 

(NHT 28.5.2018), und am 31.5.2018 unterzeichnete der Präsident den Verfassungszusatz,

 

wonach die FATA mit Khyber Pakhtunkhwa mit sofortiger Wirkung vereinigt wurden (Dawn

 

31.5.2018; vgl. GEO.tv 31.5.2018). [vgl. Abschnitt 4.1].

 

Quellen:

 

 

asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik

PAKISTAN.

 

 

 

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-

 

v2.pdf, Zugriff 18.3.2017

 

 

https://www.dawn.com/news/1264492 , Zugriff 20.3.2017

 

 

 

https://www.dawn.com/news/1317961/cabinet-approves-recommendations-tomainstream-

 

fata, Zugriff 20.3.2017

 

 

transition, Zugriff 29.5.2018

 

 

https://www.dawn.com/news/1411061 , Zugriff 1.6.2018

 

 

2018,

https://dailytimes.com.pk/246099/mamnoon-signs-fata-interim-governanceregulation-

 

2018/, Zugriff 29.5.2018

 

 

 

http://frc.org.pk/wp-content/uploads/2017/01/security-report-2-2.pdf , Zugriff 20.03.2017

 

 

 

https://www.geo.tv/latest/197519-fata-official-merged-with-kp-as-president-mamnoonsigns ,

 

Zugriff 1.6.2018

 

 

 

https://nation.com.pk/06-Sep-2016/operation-zarb-e-azb-two-years-of-success , Zugriff

 

9.5.2018

 

 

Regulation, 2018, http://dailynht.com/story/43730 , Zugriff 29.5.2018.

 

 

RESULTS OF CENSUS - 2017,

http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN

 

%20TE HSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pd f, Zugriff 8.5.2018

 

 

Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report.

 

 

Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.

 

 

2018, http://pakpips.com/app/reports/199 , Zugriff 14.5.2018

 

 

2018, http://pakpips.com/app/reports/169 , Zugriff 14.5.2018

 

 

2018, http://pakpips.com/app/reports/65 , Zugriff 14.5.2018

 

 

concludes Operation Khyber-IV,

https://tribune.com.pk/story/1487260/army-announcescompletion-

 

operation-khyber-4/, Zugriff 9.5.2018

 

Khyber Pakhtunkhwa

 

Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist in 25 Distrikte (GovKP o.D.; vgl PBS 2017) und die

 

wiederum in insgesamt 71 Tehsils unterteilt. Laut Zensus 2017 hatte KP ca. 30,5 Millionen

 

Einwohner [Gebietsstand: 30.5.2018]; in der Hauptstadt Peshawar leben 4,3 Millionen

 

Menschen (PBS 2017a). Am 31.5.2018 wurden die FATA mit der Provinz Khyber

 

Pakhtunkhwa vereinigt, wodurch die Provinz um sieben Tribal Districts (bis 31.5.2018:

 

Agencies), sechs Subdivisions (bis 31.5.2018: Frontier Regions) (Dawn 31.5.2018) und

 

weitere fünf Millionen Einwohner wuchs (PBS 2017a)

 

[Anm.: In Folge wird die Sicherheitslage der Provinz Khyber Pakhtunkhwa in den Grenzen

 

vor dem 30.5.2018 behandelt. Für die Sicherheitslage im Gebiet der ehemaligen FATA siehe

 

Abschnitt 3.4.]

 

Im Jahr 2009 führte das pakistanische Militär einen Großeinsatz gegen die TPP in Khyber

 

Pakhtunkhwa durch. In den darauffolgenden Jahren hielt das pakistanische Militär eine

 

starke Präsenz, jedoch nahm die Intensität der militärischen Operationen ab. Die regional

 

aktiven Taliban gingen in den Untergrund, übten ihre terroristischen Tätigkeiten, wie

 

Anschläge und gezielte Tötungen jedoch weiter aus (EASO 8.2015). In fast allen größeren

 

Städten von Khyber Pakhtunkhwa können militante Schläfer-Zellen gefunden werden (BFA

 

9.2015).

 

Die Provinz profitierte von den militärischen Operationen in den [ehem.] FATA,

 

insbesondere, die in der Khyber Agency durchgeführt wurden. Die Sicherheitslage hat sich

 

wesentlich verbessert (Dawn 20.4.2015). Im Jahr 2015 sank die Zahl der Terrorvorfälle in

 

Khyber Pakhtunkhwa weiter, KP gehörte allerdings weiterhin zu den stark betroffenen

 

Regionen (PIPS 3.1.2016). 2016 stieg die Zahl der Anschläge um 2 %, die Zahl der

 

Todesopfer um 5 % gegenüber 2015 (PIPS 1.2017), während 2017 die Zahl terroristischer

 

Anschläge um 44 % und die Zahl der Todesopfer um mehr als die Hälfte gegenüber dem

 

Vorjahr zurückging (PIPS 1.2018).

 

Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS in Khyber Pakhtunhkwa zehn

 

terroristische Angriffe mit 20 Todesopfern und 32 Verletzten. Unter den Toten waren 15

 

Mitglieder der Sicherheitskräfte, zwei Zivilisten und je ein Mitglied der Shia-Gemeinschaft

 

und einer sunnitischen Gruppe. Die meisten Todesopfer gab es im Distrikt Swat (zwölf Tote

 

bei einem Anschlag), die meisten Vorfälle in D.I. Khan (fünf Vorfälle mit sechs Toten). Zwei Vorfälle ohne Todesopfer gab es in Peshawar und in Bannu und Swabi gab es je einen

 

Anschlag mit je einem Todesopfer (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS

 

5.2.2018).

 

Im Jahr 2017 wurden von PIPS 71 terroristische Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa

 

registriert, bei denen 91 Personen getötet wurden. Unter den Todesopfern befanden sich 42

 

Zivilisten, 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 17 Aufständische. Von den 71

 

Anschlägen waren drei religiös-sektiererisch motiviert; sie fanden alle in D.I. Khan statt und

 

töteten insgesamt fünf Personen (vier Schiiten und einen sunnitischen Politiker). Die übrigen

 

68 Anschläge mit 86 Toten wurden von militanten Gruppen der TTP, Jamaatul Ahrar, lokalen

 

Talibangruppierungen, Lashkar-e-Jhangvi, Al-Alami, Lashkar-e-Islam u. A. durchgeführt

 

(PIPS 1.2018).

 

Aus 16 Distrikten wurden terroristische Angriffe gemeldet. 24 Angriffe (34 %) fanden in der

 

Provinzhauptstadt Peshawar statt, zehn in D.I. Khan, sieben in Charsadda, sechs in Bannu

 

und je vier in Kohat und Lower Dir. In Peshawar kamen bei diesen Vorfällen 33 Personen

 

ums Leben, in Charsadda 16 und in D.I. Khan 15 (PIPS 1.2018).

 

Insgesamt fanden in KP 2017 91 für die Sicherheitslage relevante Vorfälle von Gewalt mit

 

140 Toten statt. Zusätzlich zu den o. a. 71 terroristischen Attacken gab es in KP noch acht

 

Militärschläge, neun bewaffnete Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und

 

Aufständischen, einen bewaffneten Konflikt zwischen Aufständischengruppen und zwei Fälle

 

von Mob-Gewalt.

 

Im Jahr 2016 wurden in Khyber Pakhtunkhwa bei 127 Anschlägen 189 Personen getötet,

 

davon 114 Zivilisten, 62 Angehörige der Sicherheitskräfte und acht Aufständische. Von

 

diesen Anschlägen betrafen 48 die Provinzhauptstadt Peshawar mit 62 Toten, 47

 

Todesopfer forderten sieben Anschläge in Charsadda, 16 Menschen starben bei sechs

 

Anschlägen in Mardan, elf Menschen starben bei 16 Anschlägen in Swat, zehn Menschen

 

bei zehn Anschlägen in Bannu und acht Menschen bei neun Anschlägen in D.I. Khan. Es

 

waren weitere elf Distrikte von Anschlägen betroffen, die insgesamt pro Distrikt zwischen

 

einem und sieben Todesopfern forderten (PIPS 1.2017).

 

Die Hauptziele der Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa im Jahr 2016 waren Angehörige der

 

Sicherheitskräfte sowie deren Kontroll-Posten, 70 Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa zielten

 

auf diese. Weitere Hauptziele waren politisch Arbeitende oder politische Führer und

 

Staatsbedienstete, sowie sporadisch auch Mitglieder von Friedenskomitees und gegen

 

Terroristen gerichtete Stammesmitglieder oder Älteste. Allerdings richteten sich 23

 

Anschläge ganz allgemein gegen Zivilisten (PIPS 1.2017).

 

Von den insgesamt 127 Anschlägen in Khyber Pakhtunkhwa waren acht, mit zehn

 

Todesopfern, religiös-sektiererisch motiviert - zumeist gezielte Tötungen zwischen Schiiten

 

und Sunniten sowie ein Granatenanschlag auf eine Moschee. Die restlichen 119 Anschläge

 

wurden durch die TTP oder lokale Taliban Gruppen bzw. Gruppierungen mit ähnlichen Zielen

 

durchgeführt, wie der Jamaatul Ahrar und der Lashkar-e-Islam. Diesen Anschlägen fielen

 

179 Menschen zum Opfer (PIPS 1.2017).

 

Insgesamt fanden 2016 154 für die Sicherheitslage relevante Vorfälle von Gewalt statt,

 

neben den Anschlägen waren dies drei Ereignisse ethnopolitischer Gewalt, fünf operative

 

Schläge der Sicherheitskräfte, 15 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und

 

Militanten, eine Auseinandersetzung zwischen Militanten und Stammesangehörigen sowie

 

drei Vorfälle an der Grenze zu Afghanistan. Alle Gewaltvorfälle zusammen forderten 242

 

Menschenleben - 122 Zivilisten, 68 Angehörige der Sicherheitskräfte sowie 52

 

Aufständische (PIPS 1.2017).

 

Quellen:

 

 

 

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-

 

v2.pdf, Zugriff 18.3.2017

 

 

http://www.dawn.com/news/1177060 , Zugriff 9.5.2018

 

 

https://www.dawn.com/news/1411061 , Zugriff 1.6.2018

 

 

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http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743353_easo-coireport-

 

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Sindh; Karatschi und Innerer Sindh

 

Die Provinz Sindh unterteilt sich in 138 Tehsils in 29 Distrikten und hat ca. 48 Millionen

 

Einwohner (PBS 2017a). Die Hauptstadt der Provinz Sindh und größte Stadt Pakistans ist

 

Karatschi; die Handels-, Kultur- und Wirtschaftsmetropole Pakistans beherbergt den größten

 

Hafen Pakistans (KMC o.D.). Karatschi hatte laut Zensus 2017 ca. 16 Millionen Einwohner

 

(PBS 2017a).

 

Karatschi bleibt ein lokaler Brennpunkt terroristischer sowie politischer, interethnischer sowie religiös motivierter und krimineller Gewalt, einschließlich sogenannter gezielter Tötungen (AA 20.10.2017) und gelegentlichen Anschlägen und Auseinandersetzungen terroristischer oder krimineller Gruppen mit Sicherheitskräften (AA 28.3.2018). Es gibt Berichte zu politisch motivierten Tötungen durch verschiedene politische Gruppierungen in Karatschi bzw. Sindh (USDOS 20.4.2018).

 

Seit 5.9.2013 führen die paramilitärischen Rangers Anti-Terror- und Anti-Verbrechens-

 

Operationen in Karatschi durch (USDOS 7.2017; vgl. PF 5.1.2017, TET 11.4.2018), was zu

 

signifikanter Reduktion der Gewalt in der Stadt führte (USDOS 7.2017). Das Mandat der

 

Rangers, Sicherheitsaufgaben in Karatschi zu übernehmen, wurde mehrmals verlängert und

 

läuft Stand April 2018 bis 9.7.2018 (TET 11.4.2018). Die politische, religiös-sektiererische

 

und ethnische Gewalt in Karatschi ist gesunken und die Straßenkriminalität in Form von

 

Gangs ist nicht mehr so verbreitet wie vor den Sicherheitsoperationen (USDOS 20.4.2018).

 

Mit der Verbesserung der Sicherheitslage sind auch die Immobilienpreise in Karatschi

 

deutlich gestiegen (Reuters 1.3.2016).

 

Es wurden Vorwürfe vorgebracht, dass die Operationen der Rangers in Karatschi auf

 

bestimmte politische Parteien fokussieren würden (USDOS 7.2017). Die politische Partei

 

Muttahida Qaumi Movement (MQM) aus Karatschi beschuldigte die paramilitärischen Sindh

 

Rangers, bei Sicherheitsoperationen einige ihrer Mitglieder in 21 Fällen im Juli 2017 entführt,

 

gefoltert und getötet zu haben (USDOS 20.4.2018). Bei den Einsätzen der Sicherheitskräfte

 

kommen auffällig häufig die Zielpersonen ums Leben, was von offizieller Seite damit

 

begründet wird, dass diese bewaffneten Widerstand gegen den Zugriff der Sicherheitskräfte

 

geleistet hätten (AA 20.10.2017).

 

Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS in Sindh fünf terroristische

 

Angriffe mit acht Todesopfern und fünf Verletzten. Unter den Toten waren zwei Mitglieder der Sicherheitskräfte, zwei Zivilisten und drei Aufständische. Abgesehen von einem Anschlag im Jänner 2018 in Hyderabad mit einem Todesopfer fanden alle weiteren Anschläge in

 

Karatschi statt (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018).

 

2017 kam es in Sindh zu 31 terroristischen Anschlägen mit 119 Toten. 24 Anschläge davon

 

waren in Karatschi zu verzeichnen und 91 der 119 Tote entfielen auf einen einzigen

 

Anschlag auf den Lal Shahbaz-Schrein in Sehwan Sharif. Von den 119 Toten waren 99

 

Zivilisten, 18 Polizisten, ein Armeeoffizier und ein Aufständischer. Damit sank provinzweit die

 

Zahl der terroristischen Anschläge um 42 % im Vergleich zum Vorjahr, die Zahl der Toten

 

stieg jedoch im Vergleich zum Vorjahr um 89 % - vorwiegend wegen des Anschlages in

 

Sehwan Sharif. Unter Betrachtung der Stadt Karatschi alleine sank die Zahl der Anschläge

 

im Vergleich zum Vorjahr um 49 % und die Zahl der Toten um 58 % (PIPS 1.2018).

 

TTP, Jamaatul Ahrar Al-Qaeda Indien, ISIS und die neue Gruppe Ansarul Shariah Pakistan

 

führten 22 der 31 Anschläge mit 116 Toten in Sindh durch, die mit Ausnahme des

 

Anschlages in Sehwan Sharif alle in Karatschi stattfanden.

Sindhi-Nationalistengruppen

 

waren für sieben Anschläge mit zwei Toten verantwortlich; davon drei in Karatschi und je

 

einer in Ghotki, Hyderabad, Shikarpur, Sukkur. Bei zwei religiös-sektiererisch motivierten

 

Anschlägen starb eine Person in Karatschi (PIPS 1.2018).

 

2016 wurden 60 Menschen in 47 Terroranschlägen in Karatschi und drei Menschen bei

 

sieben Anschlägen im restlichen Sindh getötet. Die Zahl der Toten im Sindh sank außerhalb

 

Karatschis um 97 % und in Karatschi um 60 % und die Zahl der Anschläge im Sindh sank

 

um 47 % im Vergleich zum Jahr 2015. Neben Karatschi war der Sindh von drei Anschlägen

 

in Hyderabad und jeweils einem Anschlag in den Distrikten Khairpur, Larkana, Shikarpur und

 

Sukkur betroffen. Unter den Getöteten waren 35 Zivilisten, 24 Sicherheitskräfte und vier

 

Aufständische. 19 der Anschläge in Sindh im Jahr 2016 waren religiös-sektiererisch

 

motiviert, davon 18 in Karatschi und einer in Shikarpur. Insgesamt wurden dabei 31

 

Menschen getötet, 29 davon in Karatschi. Von den religiös-sektiererischen Anschlägen in

 

Karatschi richteten sich elf gegen Mitglieder und Führer der schiitischen Gemeinde, sechs

 

gegen die sunnitische Gemeinde und ein Anschlag gegen die Bohra Gemeinde (PIPS

 

1.2017).

 

Im Jahr 2016 wurden im Inneren Sindh sieben Anschläge durchgeführt - im Vergleich zu 17

 

im Jahr davor - davon waren sechs nationalistisch und einer religiös-sektiererisch motiviert.

 

Dabei wurden im Inneren Sindh drei Menschen getötet, im Jahr davor waren es 101

 

Menschen. Sindhi Nationalistische Terrorgruppen, wie die Sindhu Desh Liberation Army

 

(SDLA) und Sindhu Desh Revolutionary Army, führten sieben Anschläge im Sindh durch

 

(PIPS 1.2017).

 

Quellen:

 

 

asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik

PAKISTAN.

 

 

Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)

 

https://www.auswaertiges-amt.de/de/pakistansicherheit/204974 , Zugriff 8.5.2018

 

 

http://www.kmc.gos.pk/Contents.aspx?id=14 , Zugriff 9.5.2018

 

 

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http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN

 

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Karachi violence: report,

 

 

http://pakistan.asia-news.com/en_GB/articles/cnmi_pf/features/2017/01/05/feature-01 ,

 

Zugriff 9.5.2018

 

 

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Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.

 

 

2018, http://pakpips.com/app/reports/199 , Zugriff 14.5.2018

 

 

2018, http://pakpips.com/app/reports/169 , Zugriff 14.5.2018

 

 

2018, http://pakpips.com/app/reports/65 , Zugriff 14.5.2018

 

 

 

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crackdown-idUSL8N15Q2GU, Zugriff 14.5.2018

 

 

Sindh Rangers,

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powers-sindh-rangers/, Zugriff 9.5.2018

 

 

2 - Pakistan (S 261-265),

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Zugriff 8.5.2018

 

 

Practices for 2017 - Pakistan,

https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf ,

 

Zugriff 23.4.2018

 

Belutschistan

 

Die Provinz Belutschistan ist in 32 Distrikte mit insgesamt 134 Tehsils eingeteilt. Zur

 

Volkszählung 2017 hat die Provinz 12,3 Millionen Einwohner; in der Hauptstadt Quetta leben

 

ca. 1,7 Millionen Menschen (PBS 2017a). Die nationale Wahlkommission hat für die neue

 

Richtlinie der Verteilung der Polizeikräfte im Vorfeld der Wahlen 2018 21 der 32 Distrikte

 

Belutschistans als "harte Zonen" eingeteilt mit Bezugnahme unter anderem auf eine

 

schwache Durchsetzungskraft des Staates und ein volatiles politisches Klima. Belutschistan

 

führt damit die Liste bei der Anzahl der "harten Zonen" in Pakistan an (Nation 25.2.2016).

 

Rebellen kämpfen für politische Autonomie und größere Anteile an den Einnahmen aus der

 

Öl- und Erdgasförderung in der rohstoffreichen Gegend. Auch Islamistengruppen sind in der

 

Region aktiv (DW 11.4.2015). Aus Sicht der Belutschen wird ihre Provinz immer mehr von

 

nicht einheimischen Migranten dominiert, die wegen der wirtschaftlichen Chancen in die

 

Provinz kommen, während sie selbst nur einen kleinen Teil der Profite aus der Nutzung der

 

Bodenschätze zurückbekommen (EASO 8.2015).

 

Aufständische und separatistische Kräfte greifen Infrastruktureinrichtungen und Armeekräfte an und verüben Sprengstoffanschläge. Armee und Luftwaffe gehen gegen die

 

Aufständischen vor. Auch Aktivitäten afghanischer und pakistanischer Taliban werden in

 

Belutschistan beobachtet. Daneben kommt es zu religiös motivierten Anschlägen, denen v.a.

 

Schiiten zum Opfer fallen. In Quetta richten sich die Anschläge vielfach gegen die

 

Volksgruppe der Hazara bzw. gegen Christen, die des Missionierens verdächtigt werden (AA

 

28.3.2018).

 

Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS in Belutschistan 40 terroristische

 

Anschläge mit 56 Toten und 89 Verletzten. Belutschische nationalistische Gruppierungen

 

waren für 26 Anschläge verantwortlich und TTP für zehn. Zwei Anschläge wurden von

 

unbekannten religiösen Gruppen durchgeführt und weitere zwei Anschläge waren religiössektiererisch motiviert. Unter den Todesopfern befanden sich 16 Polizisten, 16 Zivilisten, 15 Grenzschützer, zwei Steuereintreiber, ein schiitischer Gelehrter und drei Aufständische. 15 Anschläge mit 31 Toten fanden in Quetta statt (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018).

 

Wie in den drei Jahren zuvor wurde 2017 die höchste Anzahl an Terroranschlägen und

 

Todesopfern für Pakistan aus Belutschistan gemeldet. Die 165 gemeldeten terroristischen

 

Anschläge stellen 44 % aller Anschläge Pakistans dar und sind ein Abstieg von 9 % im

 

Vergleich zum Vorjahr. 288 Menschen wurden bei diesen Anschlägen getötet, 35 % aller

 

landesweit durch Terrorismus getöteten Personen und ein Rückgang von 30 % im Vergleich

 

zum Vorjahr. Unter den Getöteten waren 193 Zivilisten, 26 Mitglieder des Grenzschutzes, 36

 

Polizisten, 14 Armeesoldaten, acht Steuereintreiber und elf Aufständische. Belutschische

 

Nationallistengruppen führten 2017 131 Anschläge in 20 Distrikten durch, wobei 138

 

Menschen ums Leben kamen. Bei sieben sektiererisch motivierten Anschlägen, die sich

 

vorwiegend gegen Hazara richteten, kamen 17 Menschen ums Leben. 2017 wurden in 22

 

Distrikten terroristische Anschläge durchgeführt. In der Hauptstadt Quetta kam es zu 35

 

Anschlägen mit 90 Todesopfern. 23 Anschläge gab es in Kech, 16 in Dera Bugti, 13 in

 

Gwadar, zwölf in Panjgur, neun in Nasirabad und acht in Mastung (PIPS 1.2018).

 

133 Todesopfer waren 2017 bei 27 terroristischen Anschlägen durch islamistisch-militante

 

Gruppierungen, wie die TTP, Jamaatul Ahrar, ISIS, Lashkar-e-Jhangvi Al-Alami, zu

 

beklagen. Beispiele für schwerwiegende Selbstmord-Sprengstoffattentate waren ein Angriff

 

auf den Konvoi eines Senatsmitgliedes in Mastung, auf den Pir Rakhyal Shah-Schrein in

 

Fatehpur sowie auf eine Polizeidienststelle in Quetta, einen Armeetransporter, einen Konvoi

 

des Grenzschutzes, die Belutschische Polizei und die Berthel Memorial Methodistenkirche

 

(PIPS 1.2018).

 

Zusätzlich zu den o. a. 165 terroristischen Angriffen kam es im Jahr 2017 in Belutschistan zu

 

39 Militäraktionen gegen Aufständische, 13 bewaffneten Zusammenstößen zwischen

 

Sicherheitskräften und Aufständischen, 13 grenzüberschreitenden Zusammenstößen aus

 

Afghanistan oder dem Iran, fünf stammesübergreifenden Fehden und zwei Fällen von Mob-

 

Gewalt. Bei insgesamt 237 für die Sicherheitslage relevanten Vorfällen von Gewalt verloren

 

430 Menschen ihr Leben. Zusätzlich wurden während des Jahres 29 Leichen in der Provinz

 

aufgefunden. In den meisten Fällen sind die Identitäten der Toten sowie ihrer Mörder nicht

 

bekannt. Sicherheitskräfte konnten 2017 insgesamt 17 Terroranschläge vereiteln (PIPS

 

1.2018).

 

Im Jahr 2016 wurden bei 151 Anschlägen 412 Menschen getötet, das sind 45 % aller

 

Todesopfer von Anschlägen landesweit. Im Vergleich zu 2015 stieg die Zahl der Todesopfer

 

in Belutschistan um 63 %, während die Zahl der Anschläge um 29 % sank. Unter den

 

Todesopfern waren 230 Zivilisten, 168 staatliche Sicherheitskräfte und 14 Aufständische. Am

 

stärksten betroffen war die Hauptstadt Quetta mit 238 Toten und 458 Verletzten in 49

 

Anschlägen. 20 Anschläge wurden aus dem Distrikt Dera Bugti, 15 aus Kech, elf aus

 

Mastung, acht aus Khuzdar, sieben aus Nasirbad und je sechs aus Awran und Gwadar

 

gemeldet. 13 weitere Distrikte in Belutschistan waren von jeweils zwischen einem und vier

 

Anschlägen betroffen. Die meisten Todesopfer hinter Quetta gab es in den Distrikten

 

Khuzdar (61), Gwadar (16), Kech und Mastung (je 15) (PIPS 1.2017).

 

Im Vergleich zum Vorjahr sank 2016 die Zahl der religiös-sektiererisch motivierten Anschläge

 

von zwölf auf fünf, während die Zahl der Todesopfer von 34 auf 62 stieg. Grund dafür ist die

 

hohe Anzahl von Todesopfern bei einem einzelnen Anschlag auf einen Schrein im Distrikt

 

Khuzdar mit 54 Toten. Von den fünf Anschlägen fanden drei in Quetta und zwei im Distrikt

 

Khuzdar statt; zwei richteten sich gegen die schiitische Hazara-Gemeinde, zwei gegen

 

Mitglieder der Sunni-Gemeinde und einer gegen Schiiten (PIPS 1.2017).

 

PIPS erklärt den deutlichen Anstieg an Todesopfern bei gleichzeitigem Rückgang der

 

Anschlagszahlen im Jahr 2016, dass die Anschläge von Talibangruppen - vor allem TTP

 

und Jamaatul Ahrar - und von gewalttätigen religiös-sektiererischen Gruppen, besonders

 

Lashkar-e-Jhangvi Al-Alami stark anstiegen, während die Zahl der Anschläge von

 

belutschischen Terrorgruppen sank. Die belutschisch-nationalistischen Terrorgruppen haben

 

an Stärke eingebüßt und ihre Anschläge gingen 2016 sowohl in Schwere als auch Anzahl

 

zurück. Das Hauptziel der belutschisch-nationalistischen Terroristen sind staatliche

 

Sicherheitskräfte, viele Anschläge richten sich auch gegen Zivilisten, jedoch ein großer Anteil

 

auch rein gegen Infrastruktur wie Gaspipelines (PIPS 1.2017).

 

Quellen:

 

 

Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)

 

https://www.auswaertiges-amt.de/de/pakistansicherheit/204974 , Zugriff 8.5.2018

 

 

 

http://www.dw.com/de/mindestens-20-arbeiter-in-pakistan-get ötet/a-18375233,

 

Zugriff 9.5.2018

 

 

Pakistan Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743353_easo-coireport-

 

pakistan-country-overview-final.pdf, Zugriff 9.5.2018

 

 

 

http://nation.com.pk/national/25-Feb-2016/21-balochistan-districts-have-weak-writ-ofstate ,

 

Zugriff 9.5.2018

 

 

RESULTS OF CENSUS - 2017,

http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN

 

%20TE HSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pd f, Zugriff 8.5.2018

 

 

Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report.

 

 

Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.

 

 

2018, http://pakpips.com/app/reports/199 , Zugriff 14.5.2018

 

 

2018, http://pakpips.com/app/reports/169 , Zugriff 14.5.2018

 

 

2018, http://pakpips.com/app/reports/65 , Zugriff 14.5.2018

 

Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir

 

Pakistan kontrolliert die Gebiete von Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir (AJK -

 

"freies Kaschmir"), dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of

 

Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Gilgit-Baltistan hat im

 

September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert

 

worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung

 

in Islamabad abhängig (AA 10 .2017a). Die Volkszählung 2017 ergab für Azad Jammu &

 

Kashmir 4,45 Millionen (Nation 27.8.2018) und die Bevölkerung von Gilgit-Baltistan wird

 

2013 auf 1,3 Millionen geschätzt (GovGB 2013). Die Ergebnisse des Zensus wurden von der

 

pakistanischen Statistikbehörde wegen dem besonderen Status der Gebiete nicht zur

 

Bevölkerung Pakistans hinzugezählt (TET 25.8.2017).

 

Der Kaschmirkonflikt ist das zentrale Problem der Beziehungen zwischen Pakistan und

 

Indien. An der Grenze zwischen dem indisch und dem pakistanisch verwalteten Teil

 

Kaschmirs, der sogenannten Line of Control, kommt es immer wieder zu militärischen

 

Zwischenfällen (AA 4 .2018).

 

Extremistische Gruppen, vorwiegend für Anschläge im indisch verwalteten Jammu und

 

Kaschmir verantwortlich, operieren von Azad Jammu und Kaschmir und Gilgit-Balitstan aus.

 

Sie haben Verbindungen zu ähnlichen Fraktionen in Pakistan und Afghanistan. Spannungen

 

zwischen pro-Pakistan und nationalistischen, kaschmirischen, aufständischen Gruppen sind

 

verbreitet (FH 29.8.2016).

 

In Gilgit-Baltistan, den früheren Northern Areas, führen Konflikte zwischen Schiiten und

 

Sunniten gelegentlich zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 28.3.2018).

 

Der Anteil der sunnitischen Bevölkerung in Gilgit Baltistan hat signifikant zugenommen, seit

 

die Einwanderung aus anderen Teilen Pakistans nicht mehr gesetzlich untersagt ist. Es gibt

 

den Vorwurf, dass ein demographischer Wandel in der mehrheitlich schiitischen Region von

 

staatlichen Stellen gefördert wird (FH 29.8.2016).

 

Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS in Gilgit Baltistan sowie Azad

 

Jammu & Kashmir keine terroristischen Angriffe (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS

 

6.3.2018; PIPS 5.2.2018). Im Jahr 2017 wurden drei terroristische Angriffe, darunter ein

 

religiös-sektiererisch motivierter, aus Azad Jammu & Kashmir gemeldet. Sie fanden alle in

 

der Hauptstadt Muzaffarabad statt und forderten ein Todesopfer (PIPS 1.2018). Laut einer

 

teilweisen Datenauswertung durch das South Asia Terrorism Portal (SATP) gab es in Gilgit

 

Baltistan 2017 keinen Todesfall mit Terrorismusbezug (Eurasiareview 27.2.2018). Im Jahr

 

2016 wurden keine Terroranschläge aus Gilgit-Baltistan oder Azad Jammu und Kashmir

 

gemeldet (PIPS 1.2017).

 

In Azad Jammu und Kaschmir kam es im Vorfeld der Wahlen 2016 zu zwei Vorfällen

 

politischer Gewalt. Im Februar 2016 forderte eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen

 

Anhängern der PPP und der PPML-N einen Toten und zehn Verletzte (PIPS 1.2017). Im Juli

 

2016 forderte eine weitere ähnlich geartete Auseinandersetzung zwei Tote und sieben

 

Verletzte (PIPS 1.2017; vgl. Dawn 14.7.2016). Für die Wahlen wurden über 37.000 staatliche

 

Sicherheitskräfte abgestellt, davon 22.000 von der Armee (Dawn 23.7.2016).

 

Quellen:

 

 

 

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/-/205008 ,

 

Zugriff 9.5.2018

 

 

Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/

 

Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2018

 

 

Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)

 

https://www.auswaertiges-amt.de/de/pakistansicherheit/204974 , Zugriff 8.5.2018

 

 

https://www.dawn.com/news/1270727 , Zugriff 9.5.2018

 

 

1272615, Zugriff 26.4.2018

 

 

Analysis,

https://www.eurasiareview.com/27022018-pakistan-where-islamabad-seesterrorists-

 

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census/, Zugriff 9.5.2018

 

Punjab und Islamabad

 

Im Punjab gibt es im Landesvergleich weniger Fälle von organisierten, bewaffneten

 

gewalttätigen Übergriffen aber eine große Zahl von Protesten. In großen Städten wie Lahore

 

und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern,

 

durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan, Al Qaeda oder deren

 

Verbündeten (ACLED 7.2.2017). Die Bevölkerung der Provinz beträgt laut Zensus 2017 110

 

Millionen (PBS 2017a). Provinzhauptstadt ist Lahore, nach Karatschi die zweitgrößte Stadt

 

Pakistans (EASO 7.2016) mit 11,1 Millionen Einwohnern (PBS 2017a). Islamabad, die

 

Hauptstadt Pakistans, ist verwaltungstechnisch nicht Teil der Provinz Punjab, sondern ist ein

 

Territorium unter Bundesverwaltung (ICTA o.D.). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017a).

 

Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS für das Hauptstadtterritorium

 

Islamabad keinen und für den Punjab zwei terroristische Angriffe mit zwölf Toten und 23

 

Verletzten (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018). Sämtliche Todesopfer stammen aus einem Selbstmordattentat vom 14.3. auf einen Polizeiposten vor einer religiösen Versammlung in Lahore. Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) haben sich zu dem Anschlag bekannt (Reuters 14.3.2018; vgl. PIPS 6.4.2018).

 

Im Jahr 2017 hat sich die Zahl der terroristischen Angriffe im Punjab im Vergleich zum

 

Vorjahr verdoppelt. Bei 14 Anschlägen kamen 61 Personen ums Leben, davon fanden sechs

 

Vorfälle mit 54 Toten in Lahore statt. Die Todesopfer umfassten 35 Zivilisten, 18 Polizisten,

 

sechs Armeemitarbeiter und zwei Aufständische. Es gab drei Selbstmordanschläge in

 

Lahore mit insgesamt 50 Toten, die sich gegen Sicherheitskräfte und Zensusmitarbeiter

 

richteten, darunter einen Sprengstoffanschlag auf einen Polizeieinsatz bei der Räumung

 

eines illegalen Marktes mit 26 Toten. Es gab einen religiös-sektiererisch motivierten Vorfall

 

mit einem Todesopfer. Vier Anschläge richteten sich gegen die Gemeinschaft der Ahmadiya.

 

Für die Anschläge verantwortlich zeigten sich die TTP, Jamaatul Ahrar, Lashkar-e-Jhangvi

 

Al-Alami sowie weitere unidentifizierte Gruppen (PIPS 1.2018).

 

Das Hauptstadtterritorium Islamabad verzeichnete 2017 drei Anschläge mit zwei

 

Todesopfern. Zwei der Anschläge waren religiös-sektiererisch motiviert und richteten sich

 

gegen Schiiten (PIPS 1.2018). Im November 2017 blockierten Demonstranten - Mitglieder

 

religiöser Parteien wie Tehreek Labbaik Ya Rasool Allah (TLY), Tehreek-i-Khatm-i-

 

Nabuwwat und Sunni Tehreek Pakistan (ST) - 20 Tage lang den Autobahnknoten Fayzabad

 

Interchange. Am 25.11.2017 begann die Regierung mit der gewaltsamen Auflösung der

 

Proteste, bei der sechs Personen getötet wurden. Da die zur Unterstützung gerufene Armee

 

ihr Eingreifen verweigerte, wurde die Blockade letztlich nach weiteren Verhandlungen und

 

Zugeständnissen friedlich aufgelöst [vgl. Abschnitt 2] (Dawn 28.11.2017).

 

Die Zahl der Terroranschläge und Todesopfer im Punjab ging in den Jahren 2015 und 2016

 

zurück (PIPS 1.2017; vgl. PIPS 3.1.2016). Für das Jahr 2016 wurden sieben

 

Terroranschläge im Punjab mit 80 Toten registriert, wobei 74 Tote alleine auf den groß

 

angelegten, gegen die christliche Gemeinschaft gerichteten, Anschlag in Lahore im März

 

2016 entfielen. Sechs Distrikte des Punjab waren von Anschlägen betroffen. Unter den

 

Opfern befanden sich 75 Zivilisten, vier Polizisten und ein Aufständischer. Das

 

Hauptstadtterritorium Islamabad verzeichnete 2016 einen Anschlag mit einem Toten (PIPS

 

1.2017).

 

Quellen:

 

 

Pakistan,

https://www.crisis.acleddata.com/regional-violence-in-pakistan/

Zugriff

 

21.6.2018

 

 

 

https://www.dawn.com/news/1373200/an-overview-of-the-crisis-that-forced-thegovernment-

 

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http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1469617733_easocountry-

 

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http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN

 

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Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report.

 

 

Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.

 

 

 

2018, http://pakpips.com/app/reports/199 , Zugriff 14.5.2018

 

 

2018, http://pakpips.com/app/reports/169 , Zugriff 14.5.2018

 

 

2018, http://pakpips.com/app/reports/65 , Zugriff 14.5.2018

 

 

Lahore,

https://www.reuters.com/article/us-pakistan-blast/suicide-blast-targeting-policekills-

 

seven-in-eastern-pakistani-city-of-lahore-idUSKCN1GQ2OD, Zugriff 14.5.2018

 

Naturkatastrophen

 

Nach dem Erdbeben 2005 wurde die National Disaster Management Authority (NDMA) und

 

im Jahr 2010 Katastrophenmanagement-Behörden in den Distrikten und Provinzen

 

eingerichtet, die jedoch an einem Mangel an ausgebildetem Personal, Koordination und

 

finanziellen Ressourcen leiden (IRIN 3.4.2014). In den letzten Jahren haben sich allerdings

 

die Kapazitäten der Regierungsbehörden, der Sicherheitskräfte und der heimischen,

 

zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Bewältigung von Katastrophen deutlich

 

verbessert (UNOCHA 31.1.2016).

 

Bei einem Erdbeben der Stärke 7,5 am 26.10.2015 kamen mindestens 248 Menschen ums

 

Leben. Das pakistanische Militär und Zivilbehörden führten die Rettungsmaßnahmen durch

 

(Dawn 28.10.2015). Beinahe 666.000 Menschen wurden in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa

 

und der Bajaur Agency durch das Beben vertrieben (IDMC/NRC 5.2016). Zwischen März

 

und Juli 2016 wurden 239 Menschen bei starken Monsunregenfällen in der Provinz Khyber

 

Pakhtunkhwa getötet. Die Regierung führte die Rettungs- und Suchaktionen durch, die

 

internationale Gemeinschaft wurde nicht um Hilfe gebeten (UNOCHA 4.7.2016). Im April

 

2016 kamen fünf Menschen in Pakistan bei einem Erdbeben ums Leben, die Provincial

 

Disaster Management Authority von Khyber Pakhtunkhwa sowie die NDMA übernahmen die

 

Versorgung der von den Fluten Betroffenen, auch hier wurde die internationale

 

Gemeinschaft nicht um Hilfe gebeten (UNOCHA 11.4.2016). Im Jänner 2017 gab es in

 

Belutschistan in Folge heftigen Regen- und Schneefalles 13 Tote und 650 Verletzte. Der

 

Rote Halbmond und die Provincial Disaster Management Authority von Belutschistan

 

versorgte etwa 60.000 Menschen in den betroffenen Gebieten mit Lebensmitteln,

 

Trinkwasser und Schlafsäcken (Reliefweb 8.2.2017). Im August 2017 kamen in Karatschi

 

mindestens 23 Menschen bei Überschwemmungen in Folge starker Regenfälle ums Leben,

 

Armee und Luftwaffe führten Rettungsaktionen durch (DP 31.8.2017).

 

Quellen:

 

 

army deployed for assistance,

https://en.dailypakistan.com.pk/headline/karachi-battlesflood-

 

ahead-of-eidul-azha-video/, Zugriff 9.3.2018

 

 

https://www.dawn.com/news/1215703 , Zugriff 26.4.2018

 

 

GRID 2016 Global Report on Internal Displacement, http://www.internaldisplacement

 

org/globalreport2016/pdf/2016-global-report-internal-displacement-

 

IDMC.pdf, Zugriff 26.4.2018

 

 

Pakistan's disaster authority?, http://www.irinnews.org/report/99880/analysis-howeffective-

 

is-pakistan-s-disaster-authority, Zugriff 26.4.2018

 

 

Action (MDRPK013),

https://reliefweb.int/report/pakistan/pakistan-balochistanfloodssnowfall-

 

2017-emergency-plan-action-mdrpk013, Zugriff 26.4.2018

 

 

Update: #1 Afghanistan-Pakistan Earthquake,

 

 

http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/ocha_flash_update_afg_pak_earthqu

 

ake_20160410_1_0.pdf, Zugriff 26.4.2018

 

 

Update: #2 Pakistan Rains,

 

 

http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/ocha_flash_update_2_pak_rains_201

 

60704.pdf, Zugriff 26.4.2018

 

Rechtsschutz/Justizwesen

 

Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren

 

weitgehend auf dem britischen Rechtssystem, wobei gemäß Art. 227 der Verfassung alle

 

Gesetze grundsätzlich in Einklang mit der Scharia stehen müssen; deren Einfluss auf die

 

Gesetzgebung ist trotz Bestehens etwa des Konsultativorgans Council of Islamic Ideology -

 

abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen -

 

dennoch eher beschränkt (ÖB 10.2017).

 

Der Aufbau des Justizsystems ist zunächst in der Verfassung geregelt, deren Art. 175 die

 

folgenden Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan, ein High Court in jeder Provinz

 

sowie im Islamabad Capital Territory und weitere durch das Gesetz eingerichtete Gerichte.

 

Des Weiteren existiert gemäß Art. 203A ff der Verfassung ein Federal Shariat Court, der u.a.

 

von Bürgern, der Zentral- sowie den Provinzregierungen zur Prüfung von Rechtsvorschriften

 

auf ihre Vereinbarkeit mit den "Injunctions of Islam" angerufen werden kann (er kann

 

diesbezüglich auch von sich aus tätig werden). Weiters bestehen noch Provinz- und

 

Distriktgerichte, Zivil- und Strafgerichte sowie spezialisierte Gerichte für Angelegenheiten wie Steuerrecht, Banken oder Zoll (ÖB 10.2017).

 

Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht; neben seinen Aufgaben als letzte

 

Rechtsmittelinstanz in Zivil- und Strafsachen umfassen seine Zuständigkeiten die Regeleung

 

von Streitfällen zwischen Lokalregierungen ("original jurisdiction in any dispute between any

 

two or more Governments") sowie beratende Rechtsprechung ("advisory jurisdiction") auf

 

Aufforderung durch den Staatspräsidenten (Art. 184 ff der Verfassung). Außerdem kann er

 

sich in Fällen öffentlicher Bedeutung auch der Rechtsdurchsetzung bei

 

Grundrechtsverletzungen, die gem. Art. 199 der Verfassung in die Zuständigkeit der High

 

Courts fällt, annehmen (Art. 185 Abs. 3 der Verfassung). Für diesen Bereich wurde eine

 

eigene Human Rights Cell eingerichtet. Aufgrund seiner umfassenden Zuständigkeit gilt der

 

Supreme Court als chronisch überlastet (ÖB 10.2017).

 

Auch die fünf High Courts (Lahore High Court, High Court of Sindh, Peshawar High Court,

 

High Court of Balochistan, Islamabad High Court) fungieren u. a. als Berufungsinstanz gegen

 

Beschlüsse und Urteile von Special Courts sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle

 

ihnen unterstehenden Gerichte (Subordinate Courts). Auch bei den High Courts ist ein

 

beträchtlicher Rückstau an Fällen zu verzeichnen (ÖB 10.2017).

 

In Azad Jammu und Kashmir (AJK) sowie in Gilgit-Baltistan gibt es eigene Justizsysteme

 

(ÖB 10.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die örtliche Zuständigkeit von Supreme Court und

 

High Courts erstreckte sich gem. Art. 247 Abs. 7 der Verfassung grundsätzlich nicht auf die

 

Stammesgebiete (Provincially Administered Tribal Areas, PATA; Federally Administered

 

Tribal Areas, FATA; vgl. Art. 246 der Verfassung) (ÖB 10.2017). Nach dem Inkrafttreten der

 

interimistischen Gesetzgebung für das Gebiet der FATA am 28.5.2018 und der

 

administrativen Vereinigung der FATA mit der Provinz Khyber Pakhtunhkhwa am 31.5.2018

 

wird die staatliche Gerichtsbarkeit teilweise und innerhalb der nächsten zwei Jahre

 

vollständig auf die ehem. Stammesgebiete ausgedehnt (Dawn 31.1.2018) [vgl. Abschnitt

 

4.1].

 

Der Federal Shariat Court besteht aus höchstens acht Richtern muslimischen Glaubens, von

 

denen drei islamische Gelehrte (Ulema) sein müssen (Art. 203C der Verfassung).

 

Beschwerden gegen seine Entscheidungen werden an die Shariat Appellate Bench des

 

Supreme Court gerichtet. Neben der bereits erwähnten Zuständigkeit, Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Regeln des Islams zu prüfen, fungiert der Federal Shariat Court zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in sogenannten Hudood-Fällen (Delikte nach den Hudood Ordinances von 1979, die eine v.a. Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in - Kritikern zufolge bei Weitem nicht ausreichenden - Teilen entschärft wurden) (ÖB 10.2017).

 

Die Richter des Supreme Court, der High Courts sowie des Federal Shariat Court werden

 

vom Staatspräsidenten auf Vorschlag der Judicial Commission of Pakistan und nach

 

Bestätigung durch einen Parlamentsausschuss ernannt (Art. 203C der Verfassung). Die den

 

High Courts unterstehende Subordinate Judiciary kann grob in zwei Kategorien eingeteilt

 

werden: Zivilgerichte, die durch die Civil Courts Ordinance 1962 eingerichtet wurden, und

 

Strafgerichte nach dem Code of Criminal Procedure 1898. Darüber hinaus besteht aber auch

 

eine Reihe von Gerichten, die unter speziellen Gesetzen eingerichtet wurden (ÖB 10.2017).

 

Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit

 

erfolgreich und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Die im Rahmen des nationalen Anti-Terror-Aktionsplans vom

 

24.12.2014 vorgesehene grundlegende Reform des Systems der Strafjustiz kommt bislang

 

nicht voran. Die Schwäche der staatlichen Institutionen, nicht zuletzt im Bereich der Justiz,

 

führt in vielen Fällen dazu, dass dem Recht keine Geltung verschafft wird (AA 20.10.2017).

 

Auf dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit 2017 rangiert Pakistan auf

 

Platz 105 von 113, was eine Verbesserung um einen Rang gegenüber dem Vorjahr darstellt

 

(WJP 2018).

 

Das Gesetz garantiert die Unabhängigkeit der Justiz, doch laut NGOs und Rechtsexperten

 

ist die Justiz in der Praxis oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen durch

 

extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus, Blasphemie oder

 

öffentlichkeitswirksamen politischen Fällen beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen

 

bleiben korrupt, ineffizient und anfällig für den Druck von wohlhabenden Personen und

 

einflussreichen religiösen und politischen Akteuren. Es gibt Beispiele, wo Zeugen,

 

Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen

 

bedroht oder getötet wurden. Die oberen Gerichte und der Supreme Court werden allerdings von den Medien und der Öffentlichkeit als glaubwürdig eingestuft (USDOS 20.4.2018).

 

Gewalt der Taliban war v.a. gegen Gerichte und Anwälte gerichtet. So gab es im Jahr 2016

 

einige Anschläge auf das Justizwesen: im März und im September erfolgte jeweils ein

 

Anschlag auf ein Distriktgericht in Khyber Pakhtunkhwa, wobei 17 bzw. 14 Menschen

 

starben, und in Quetta gab es ein Attentat auf ein Krankenhaus, in dem sich, nach Schüssen

 

auf den Präsidenten der Anwaltsvereinigung Belutschistan, Anwälte versammelten, wobei 70 Menschen starben (HRW 12.1.2017). Im Februar 2017 starben bei einem Angriff der

 

pakistanischen Taliban auf ein Gerichtsgebäude im Distrikt Charsadda, in Khyber

 

Pakhtunkhwa, fünf Menschen (Reuters 21.2.2017).

 

Polizei und Justiz unterlaufen häufig Fehler bei der Untersuchung von Straftaten. Korruption

 

ist weit verbreitet. Die pakistanischen Gerichte sind überlastet (AA 10 .2017a). Laut der

 

neuesten Statistik der Law and Justice Commission of Pakistan (LJCP) sind landesweit

 

1,869,886 Fälle bei allen Gerichten anhängig (Dawn 21.1.2018) und viele Verfahren ziehen

 

sich über Jahrzehnte hin. In manchen Fällen erhält erst die dritte Generation der Beteiligten

 

ein finales Urteil (Dawn 21.1.2018; vgl. AA 10 .2017a).

 

Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte

 

Richterstellen, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung

 

zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten

 

beeinträchtigt, zusammen mit anderen Problemen, wie den Zugang zu Rechtsmitteln sowie

 

eine faire und effektive Anhörung (USDOS 20.4.2018). Der Director General der Federal

 

Judicial Academy, schätzt [Stand Mai 2015] die Zahl der Richter auf

4.200 für eine

 

Bevölkerung von 180 Millionen, ein Richter auf 42.857, weit unter den internationalen

 

Standards (ÖB 10.2016). Der Vorsitzende des Lahore High Court (Punjab) erklärte 2017,

 

dass in Punjab ein Richter auf 62.000 Einwohner kommt, und noch mindestens 10.000

 

Richter in der Provinz benötigt würden (Nation, The 31.12.2017). Im Jahr 2015 wurden in der

 

Provinz Punjab knapp 700 (ÖB 10.2016; vgl. TET 21.1.2015) und in der Provinz Sindh ca.

 

360 neue Richter eingestellt (TET 31.8.2015).

 

Die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher nicht in der

 

Lage, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten, auch

 

wenn sich der Oberste Gerichtshof punktuell mit Fällen in der Öffentlichkeit thematisierter

 

Menschenrechtsverletzungen (z. B. dem Verschwindenlassen von Personen im Rahmen der

 

Aufstandsbekämpfung in Belutschistan und in den Stammesgebieten und dem Schutz der

 

Minderheitenrechte) befasst (AA 10 .2017a).

 

Die im Rahmen des nationalen Anti-Terror-Aktionsplans vom 24.12.2014 vorgesehene

 

grundlegende Reform des Systems der Strafjustiz kommt bislang nicht voran (AA

 

20.10.2017).

 

Im Jänner 2015, als Reaktion auf das Schulmassaker der Taliban in Peschawar, genehmigte

 

das Parlament die Strafverfolgung von Zivilisten vor Militärgerichten bei Anklagen wie

 

Terrorismus und religiös-sektiererischer Gewalt (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015

 

berichtete Dawn, dass diese Gerichte auch über 6000 zivile Häftlinge, die seit 2009 in

 

Militäroperationen gefangen genommen wurden, Recht sprechen können

(USDOS

 

13.4.2016). Am 16.4.2015 entschied der Oberste Gerichtshof Pakistans, dass von

 

Militärgerichten gegen Zivilisten verhängte Todesurteile auszusetzen sind (AI 20.4.2015). Im

 

August 2015 bestätigte der Oberste Gerichtshof diese Rechtssprechung der Militärgerichte,

 

behielt sich aber das Recht ein, die Fälle zu prüfen (USDOS 3.3.2017). Damit hielt er auch

 

die Verhängung von Todesurteilen für Zivilisten durch militärische Gerichte aufrecht (RFE/RL

 

5.8.2015). Im August 2016 entschied der Oberste Gerichtshof erstmals über Fälle dieser

 

Gerichte, bestätigte die Schuldsprüche sowie Todesurteile über 16 Zivilisten (AI 22.2.2017).

 

Der Fortbestand der Militärgerichte wurde im März 2017 auf weitere zwei Jahre verlängert

 

(ÖB 10.2017; vgl. AI 21.2.2018). Bei Verhandlungen der Militärgerichte ist keine Kaution

 

vorgesehen und die Verhandlungen sind nicht öffentlich (USDOS 20.4.2018).

 

Bisher wurden zwölf derartige Militärgerichte eingerichtet und 274 Personen verurteilt, Davon 161 zum Tode und 113 zu (meist lebenslänglichen) Freiheitsstrafen. Die Prozesse warden rechtsstaatlichen Vorgaben an ein faires Verfahren nicht gerecht: So ist nicht klar definiert, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Verfahren bestimmte Fälle an ein Militärgericht verwiesen werden; die verfahrensleitenden Militärs müssen nicht über eine juristische Ausbildung verfügen; die Verfahren müssen nicht öffentlich sein (ÖB 10.2017).

 

Im Zivil-, Kriminal- und Familienrecht gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die

 

Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das

 

Recht auf Anhörung und der Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche

 

Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in

 

Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden.

 

Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben

 

rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden

(USDOS

 

20.4.2018).

 

Gerichte versagen oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Gesetze gegen

 

Blasphemie werden diskriminierend gegen Schiiten, Christen, Ahmadis und andere religiöse

 

Minderheiten eingesetzt. Untere Gerichte verlangen oft keine ausreichenden Beweise in

 

Blasphemie-Fällen und einige Angeklagte oder Verurteilte verbringen Jahre im Gefängnis,

 

bevor ein höheres Gericht ihre Freilassung anordnet oder ihren Schuldspruch aufhebt

 

(USDOS 20.4.2018).

 

Neben dem bisher dargestellten staatlichen Justizwesen bestehen vor allem in ländlichen

 

Gebieten Pakistans auch informelle Rechtssprechungssysteme und Rechtsordnungen, die

 

etwa auf traditionellem Stammesrecht beruhen. So spielt in von Paschtunen bewohnten

 

Teilen des Landes, vor allem in den [ehem.] Federally Administered Tribal Areas (FATA), der

 

für diese Volksgruppe maßgebliche Rechts- und Ehrenkodex Paschtunwali, der (in

 

Unrechtsfällen) vom Vergeltungsgedanken sowie vom zentralen Wert der Ehre bestimmt

 

wird, nach wie vor eine bedeutende Rolle. Streitigkeiten werden dort auf Basis des

 

Paschtunwali von Stammesräten bzw. -gerichten (Jirgas) entschieden, wobei nicht zuletzt

 

Frauen menschenunwürdige Bestrafungen drohen. Jirgas sind in Pakistan generell auch

 

über paschtunische Gebiete hinaus nach wie vor weit verbreitet (neben den [ehem.] FATA

 

auch in Belutschistan, im inneren Sindh, in ländlichen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa

 

sowie im südlichen Punjab) und wenden neben Stammes- auch Schariarecht an (ÖB 10.2017). Die [ehem.] FATA unterliegen nur beschränkt der pakistanischen Jurisdiktion (AA

 

20.10.2017). [Zum Rechtssystem in den ehem. FATA siehe Abschnitt 4.1.]

 

In Sindh und Punjab, insbesondere in ländlichen Gebieten, halten feudale Landherren und

 

lokale Führer in paschtunischen und belutschischen Gebieten und Stammesführer

 

manchmal Panchayats oder Jirgas - lokale Ratsversammlungen - außerhalb des etablierten

 

Rechtssystems ab. Diese informellen Rechtssysteme bieten keinen institutionalisierten

 

Rechtsschutz und haben häufig Menschenrechtsverletzungen zur Folge

(USDOS

 

20.4.2018).

 

Der High Court of Sindh erklärte die Abhaltung von Jirgas in der Provinz in einem Urteil aus

 

2004 ausdrücklich für verfassungswidrig; nichtsdestotrotz finden sie auch in Sindh

 

regelmäßig statt. Der Supreme Court sprach sich bisher mehrmals gegen von Jirgas

 

verhängte Strafen wie die Hingabe von Töchtern als Kompensation für begangenes Unrecht

 

sowie gegen andere verfassungswidrige Praktiken der Stammesräte aus, was deren

 

Fortbestand allerdings nicht verhindern konnte. Darüber hinaus ist selbst in städtischen

 

Gebieten eine zunehmende Ausbreitung von "Sharia Courts" zu beobachten; so wurde etwa

 

im April 2016 ein Verfahren gegen Jamaat ud-Dawa (JuD), eine der größten

 

Hilfsorganisationen Pakistans mit Verbindungen zur Terrororganisation Lashkar-e-Taiba

 

(LeT), wegen Betreibens eines solchen Tribunals vor dem Lahore High Court eingeleitet (ÖB

 

10.2017).

 

Als weitere Besonderheiten sind die Praktiken Diyat (Blutgeld) und Qisas (Vergeltung), die

 

sich beide als Strafen für Delikte gegen die körperliche Integrität im Pakistan Penal Code

 

(Act XLV of 1860) finden, sowie die in den FATA und PATA weiterhin auf Basis der [bis

 

28.5.2018 gültigen; vgl. Abschnitt 4.1] Frontier Crimes Regulation (FCR) praktizierte Form

 

der kollektiven Bestrafung zu nennen. Im Oktober 2016 wurde die Anti-Honour Killings Bill

 

zur Eindämmung von Ehrenmorden erlassen, die Implementierung geht aber vor allem im

 

ländlichen Bereich nur schleppend voran. Eine wesentliche Neuerung der Anti-Honour

 

Killings Bill ist die Abschaffung des Konzepts der Vergebung (diyat) bei Ehrenmorden,

 

sodass eine Straffreiheit des Täters bei Vergebung durch die Familie der Ermordeten nicht

 

mehr zulässig ist (ÖB 10.2017) [siehe auch Abschnitt 18.2].

 

Die nachhaltige Entwicklung einer liberalen Demokratie mit effektivem Rechtsstaat und

 

Schutz der Menschenrechte wird weiterhin behindert durch Extremismus/Islamismus,

 

Korruption, die starke Stellung des Militärs, den Einfluss von Feudal/Stammes-Strukturen in

 

Politik und Gesellschaft, sowie ein in Pakistan oft geleugnetes, aber weiterhin wirksames,

 

durch religiöse Intoleranz angereichertes Kastenwesen (AA 10 .2017a).

 

Quellen:

 

 

Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/

 

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abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.

 

 

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Justizwesen in den ehemaligen FATA

 

In den pakistanischen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas, FATA) hatten

 

[vor dem 28.5.2018] die in der pakistanischen Verfassung verankerten Bürgerrechte keine

 

Geltung (AA 10 .2017a). Es galten die Frontier Crimes Regulations (FCR), die gewisse

 

paschtunische Rechtsvorstellungen mit dem Versuch einer externen Kontrolle kombinieren

 

(FRC 24.1.2017). Diese Sondergesetzgebung stammte zum Teil noch aus der britischen

 

Kolonialzeit (AA 10 .2017a). Die Zentralregierung verfügte mit Hilfe des Political Agent über

 

indirekte Einflussmöglichkeiten, während die Stämme über eine gewisse Autonomie

 

verfügten (FRC 24.1.2017).

 

Im März 2017 genehmigte das pakistanische Kabinett einen Reformplan für die FATA (Dawn

 

2.3.2017). Die FCR wurden als supplementärer Konfliktlösungsmechanismus vorerst

 

beibehalten (Dawn 26.12.2017). Die Integration der FATA nach Khyber Pakhtunhkwa wurde

 

zunächst in die kommende Legislaturperiode (nach den Wahlen im Juli 2018) verschoben

 

(Dawn 17.5.2018a); jedoch wurde am 24.5.2018 von der Nationalversammlung der 31.

 

Verfassungszusatz (Constitution (Thirty-First Amendment) Bill, 2018) beschlossen (BR

 

24.5.2018). Einen Tag später folgte der Beschluss des Zusatzes durch den Senat (SABA

 

25.5.2018) und am 27.5.2018 durch die Provinzversammlung von Khyber Pakhtunhkhwa

 

(Dawn 27.5.2018). Der Verfassungszusatz sichert eine Vertretung der Stammesleute in der

 

Provinzversammlung von Khyber Pakhtunhkhwa (Dawn 27.5.2018; vgl. BR 24.5.2018). Die

 

Verfassungsänderung erlangte mit der Unterzeichnung durch den Präsidenten am 31.5.2018

 

sofortige Gültigkeit und die FATA wurden in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert

 

(Dawn 31.5.2018; vgl. Geo.tv 31.5.2018).

 

Mit der Unterzeichnung der Übergangsgesetzgebung "FATA Interim Governance Regulation,

 

2018" durch Präsident Mamnoon Hussain verloren die FCR mit sofortiger Wirkung ihre

 

Gültigkeit. Die FATA werden in die Zuständigkeit der höheren Gerichte gebracht [vgl.

 

Abschnitt 4], Bewohner der FATA können formelle Gerichte anrufen und Kollektivstrafen sind abgeschafft (Geo.tv 28.5.2018; vgl. Nation 29.5.2018). Die volle Wirksamkeit der

 

pakistanischen Verfassung auch am Gebiet der ehemaligen FATA wird nach einer

 

Übergangszeit von ca. zwei Jahren erfolgen (Dawn 31.5.2018) und mit der Eingliederung der

 

FATA in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa obliegt nun der Provinz die Durchsetzung der

 

Übergangsgesetze für die FATA (Geo.tv 31.5.2018) Im Zuge des Eingliederungsprozesses

 

und eines Entwicklungsplanes für zehn Jahre werden Gerichte und andere Infrastruktur am

 

Gebiet der FATA errichtet (Hindustan Times 2.3.2017).

 

Gemäß der Übergangsgesetze erhalten Deputy Commissioners (bis 31.5.2018 als Political

 

Agents bezeichnet, die die Tribal Regions, bis 31.5.2018 als Agencies bezeichnet,

 

verwalten) die Befugnisse des District Magistrates laut Strafgesetzbuch 1898 verliehen. Die

 

Deputy Commissioners haben die Befugnis, alle zivilrechtlichen Fälle an einen Ältestenrat

 

zur Konfliktbeilegung, Ermittlung oder Weiterleitung an ein Gericht zu übergeben. Dieser

 

Ältestenrat wird vom Deputy Commissioner ernannt und die Streitparteien können Mitglieder des Ältestenrates ablehnen. Der Deputy Commissioner fällt ein Urteil in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Mitglieder des Ältestenrates (Dawn 31.5.2018).

 

Bei strafrechtlichen Fällen wird der Verdächtige innerhalb von 24 Stunden einem Richter (i.e.

 

Assistant Commissioner) vorgeführt. Assistant Commissioners werden vom Gouverneur für

 

jeden Tribal District eingesetzt und erhalten Befugnisse gemäß des Strafgesetzbuches. Der

 

Richter ruft den Ältestenrat ein, der innerhalb von zehn Tagen nach der Verhaftung

 

zusammentreten muss, um die Ermittlungen durchzuführen. Nachdem der Richter das

 

Ermittlungsergebnis vom Ältestenrat erhalten hatte, fällt er das Urteil in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Mitglieder des Ältestenrates sowie der relevanten Gesetze (Dawn

 

31.5.2018).

 

Eine Berufung gegen Urteile, Entscheidungen oder Anordnungen, die von einem Deputy

 

Commissioner oder Richter getroffen wurden, die nach den Übergangsregelungen dazu

 

ermächtigt waren, kann innerhalb von 30 Tagen beim Deputy Commissioner oder Assistant

 

Commissioner erfolgen. Das Berufungsgericht ("Appelate Authority") muss innerhalb von 60

 

Tagen über die Berufung entscheiden. Eine Berufung gegen die Entscheidung des

 

Berufungsgerichtes kann innerhalb von 30 Tagen am Peshawar High Court eingebracht

 

werden (Dawn 31.5.2018)

 

Gemäß der Übergangsgesetze kann der Gouverneur zu jeder Zeit eine Verordnung

 

erlassen, dass ein gemäß der Übergangsgesetze verwaltetes Stammesgebiet "in den

 

Mainstream gebracht" wird. Damit enden die Übergangsregelungen für dieses Gebiet und sie werden durch die normale Gesetzgebung Pakistans ersetzt (Dawn 31.5.2018).

 

Aufgrund der 2011 erfolgten Ausweitung der Verordnung über politische Parteien auf die

 

Stammesgebiete können politische Parteien auch in den [ehem.] FATA aktiv werden.

 

Politische Beobachter sehen diese Verordnung als Grundlage für ein reiferes politisches

 

System in den Stammesgebieten (USDOS 20.4.2018).

 

Die Zahl der Abgeordneten in der Provinzversammlung von Khyber Pakhtunkhwa wird von

 

124 auf 145 erhöht; Insgesamt werden die ehemaligen FATA von 21 Abgeordneten im

 

kommenden Provinzparlament vertreten, davon sind vier Mandate für Frauen und einer für

 

Nicht-Muslime reserviert. Die neue Provinzversammlung von Khyber Pakhtunkhwa wird

 

innerhalb eines Jahres nach den Parlamentswahlen von 2018 erfolgen (Nation 27.5.2018).

 

Die zwölf Sitze der [ehem.] FATA in der Nationalversammlung werden Khyber Pakhtunkhwa

 

zugeschlagen; die Provinz verfügt in der kommenden Legislaturperiode über 60 statt bisher

 

48 Abgeordnetensitze (Geo.tv 16.5.2018).

 

Nach der Unabhängigkeit Pakistans waren die FCR auch in Belutschistan gültig (Nation

 

29.5.2018), jedoch hat Belutschistan seit Jahrzehnten dasselbe formale Regierungssystem

 

wie die anderen Provinzen. Dies hat jedoch die Provinz nicht verändert und die

 

Lebensqualität der Menschen nicht erhöht. Die [ehem.] FATA könnten ein ähnliches

 

Schicksal vermeiden, da die Provinz Khyber Pakhtunhkhwa bereits über funktionale

 

Institutionen verfügt (Dawn 29.5.2018). Protest und Widerstand gegen die Vereinigung der

 

FATA mit Khyber Pakhtunkhwa kommt von Stammesvertretern, die ihrer Meinung nach nicht ausreichend in den Reformprozess eingebunden waren (TET 29.5.2018).

 

[Anmerkung der Staatendokumentation: Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Situation ist es vorerst nicht möglich, klare Aussagen zu treffen, wie die formelle Abschaffung der Frontier Crimes Regulation sowie die Ausdehnung der staatlichen Gerichtsbarkeit in die ehemaligen Stammesgebiete sich in der Praxis auswirken werden. Aus diesem Grund wird in Folge das Rechtswesen in den FATA beschrieben, wie es sich vor dem 28.5.2018 dargestellt hat.]

 

Der administrative Vorstand jeder "Agency" (Bezirk) der FATA ist ein "Political Agent", der

 

weitreichende administrative und juristische Macht hat. Jede Agency hat je nach Größe zwei

 

bis drei Assistant Political Agents. Unter der pakistanischen Verfassung fallen die FATA

 

ausschließlich in die Zuständigkeit des Präsidenten von Pakistan. Administrativ ist der

 

Gouverneur von Khyber Pakhtunkhwa, als Repräsentant des Präsidenten von Pakistan, die

 

oberste exekutive Führungsperson (chief executive) der FATA. Es gibt drei administrative

 

Einrichtungen, das "Ministry of States and Frontier Regions" (SAFRON), das "FATA

 

Secretariat" und die "FATA Development Authority" (FDA), welche das Gebiet unter der

 

Leitung des Gouverneurs von Khyber Pakhtunkhwa verwalten und unterstützen. Die FATA

 

werden rechtlich durch den "Frontier Crimes Regulation Act" (FCR) von 1901, novelliert

 

2011, geregelt (FRC 24.1.2017).

 

In den FATA hat sich ein auf dem Stammesrecht (z. B. Pashtunwali) basierendes

 

Rechtssystem mit Jirga-Gerichten der Stammesältesten erhalten. Es greift zur Lösung von

 

Streitfällen auf eine zum Teil archaische, zum Teil an der Scharia orientierte Rechtspraxis

 

zurück. Während sich männliche Angeklagte durch Geldleistungen der Verhängung

 

schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex

 

hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für die Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft wurden (AA 20.10.2017).

 

Alle Zivil- und Kriminalfälle in den FATA wurden gemäß dem [bis 28.5.2018 gültigen] FCR

 

durch eine Jirga (Rat von Älteren) entschieden. Die Bewohner konnten allerdings den

 

Supreme Court und den Peschawar High Court anrufen bei Fällen, die die Verfassung oder

 

die FCR betreffen. Administrativ finden sich in den FATA zwei regionale Kategorien:

 

"geschützte" Gebiete sind Gebiete unter direkter Kontrolle der Regierung, "nicht-geschützte"

 

Gebiete sind solche, welche indirekt - über lokale Stämme - administriert werden (Gov

 

FATA o.D.).

 

In den "geschützten" Gebieten der FATA wurden Zivil- und Kriminalfälle durch politische

 

Angestellte entschieden, die mit juristischen Vollmachten ausgestattet sind (Gov FATA o.D.).

 

Nach der FCR waren die Assistant Politcal Agents verantwortlich für die Rechtsprechung in

 

den FATA und wurden dabei durch Stammesältere ihrer Wahl unterstützt. Sie hielten

 

Anhörungen nach ihrer Interpretation des islamischen Gesetzes und der Stammesbräuche

 

ab (USDOS 3.3.2017). Die Jirga aus Stammesälteren wurde nach den Ermittlungen mit

 

Zustimmung der Konfliktparteien eingerichtet. Sie fällte das Urteil, das durch den Political

 

Agent geprüft wird. Die Entscheidung konnte beim High Court und Supreme Court

 

beeinsprucht werden. Für die Umsetzung des Urteils war die politische Administration

 

zuständig (Gov FATA o.D.).

 

In den "nicht geschützten" Gebieten der FATA wurden zuerst lokale Mediatoren aktiv, die

 

versuchen, zwischen den Konfliktparteien eine Übereinkunft (tiga) herzustellen bezüglich

 

Sicherheiten, Entschädigungen und Rechtsanwendung (traditionelles oder Scharia-Recht).

 

Danach beriefen die Mediatoren eine Jirga ein. Die meisten Konflikte wurden intern geregelt, schwerwiegendere Fälle benötigten jedoch eine größere Jirga bestehend aus Maliks [Mediatoren], Älteren, dem Political Agent, Mitgliedern der Nationalversammlung und dem Senat und manchmal sogar Vertretern benachbarter Agencies oder Frontier Regions (Gov FATA o.D.).

 

Unter der FCR wurden Kollektivstrafen angewendet. Eine rechtliche Vertretung des

 

Angeklagten war nicht vorgesehen. Durch die Novellierung der FCR von 2011 wurde die

 

Kollektivverantwortung des Stammes eingeschränkt, indem Frauen und unter-16jährige aus

 

der Kollektivbestrafung ausgenommen wurden (USDOS 20.4.2018).

 

Quellen:

 

 

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Practices 2016 - Pakistan,

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8.3.2017

 

 

Practices for 2017 - Pakistan,

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Zugriff 23.4.2018

 

Politischer und rechtlicher Aufbau Giligt-Baltistan und Azad Jammu Kaschmir

 

Pakistan kontrolliert die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und

 

Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), dem auf der pakistanischen Seite der

 

Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil

 

Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet.

 

Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von

 

Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und

 

politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 10 .2017a). Die Volkszählung 2017

 

wurde auch in AJK und Gilgit Baltistan durchgeführt, die Ergebnisse aufgrund des

 

besonderen Status der beiden Gebiete innerhalb Pakistans jedoch nicht veröffentlicht (TET

 

25.8.2017).

 

Keines der Gebiete wurde formal in das Staatsgebilde inkorporiert, wodurch sie weder

 

unabhängig sind, noch Provinzstatus haben. Stattdessen ist das Verhältnis zueinander durch

 

verschiedene provisorische Übereinkünfte bestimmt, die auf eine finale Übereinkunft im

 

Disput mit Indien warten. Azad Jammu Kaschmir wird anhand einer Übergangsverfassung

 

aus dem Jahr 1974 verwaltet. Ein Präsident, der durch die gesetzgebende Versammlung

 

gewählt wird, ist Staatsoberhaupt, der gewählte Premierminister Regierungschef. Ein Azad

 

Jammu Kaschmir Council arbeitet von Islamabad aus und setzt sich aus kaschmirischen und

 

pakistanischen Amtsträgern zusammen. Dieser Rat hat eine Reihe von

 

Schlüsselkompetenzen im exekutiven, legislativen und rechtssprechenden Bereich inne, wie

 

die Kontrolle über die Ernennung der Höchstrichter und den Wahlbehördenleiter (FH

 

29.8.2016).

 

Gilgit Baltistan wird unter der "Gilgit-Baltistan Empowerment and Self-Governance Order"

 

(GBESGO) von 2009 verwaltet, die nur durch die pakistanische Regierung verändert werden

 

kann. Die Regierungsstruktur setzt sich aus der Gesetzgebenden Versammlung für Gilgit-

 

Baltistan mit Sitz in Gilgit, die 33 Mitglieder hat, sowie dem 15 Mitglieder starken Gilgit-

 

Baltistan Rat zusammen. Den Ratsvorsitz hat der pakistanische Präsident, den Vize-Vorsitz

 

der föderal ernannte Gouverneur; die Tagungen finden in Islamabad statt. Die

 

Gesetzgebende Versammlung hält die gesetzgebende Gewalt über 61 Themen, wobei die

 

Letztentscheidung beim Gouverneur liegt. Die strategisch wichtigen Themen fallen in die

 

Zuständigkeit des föderal dominierten Gilgit-Baltistan Rat. Eine Mehrheit von hohen

 

Positionen in der lokalen Administration ist unter der GBESGO für pakistanische

 

Staatsbedienstete reserviert. Im Februar 2015 gab es einige Kontroversen in Gilgit-Baltistan,

 

da der neu eingesetzte Gouverneur keinerlei Bezug zu dem Gebiet hat (FH 29.8.2016).

 

Die Übergangsverfassung von Azad Jammu Kaschmir verbietet politische Parteien, die nicht

 

die mögliche Angliederung des Gebietes an Pakistan befürworten und Regierungsmitglieder

 

müssen ihre Loyalität gegenüber dem Ziel der Eingliederung erklären. Ähnliche Regeln

 

gelten auch in Gilgit Baltistan, womit nationalistischen Führern und Parteien der Zugang zum

 

politischen Prozess und zu Anstellung im öffentlichen Bereich verwehrt ist (FH 29.8.2016).

 

Bei den Wahlen zur gesetzgebenden Versammlung von Gilgit Baltistan im Juni 2015 konnte

 

die PML-N 15 der 24 direkt zu wählenden Sitze erringen. Die Wahlen fanden unter

 

Sicherheitsvorkehrungen der Armee statt (FH 29.8.2016).

 

Bei den Wahlen zur gesetzgebenden Versammlung von Azad Jammu und Kaschmir im Juli

 

2016 konnte die PML-N 31 der 41 Sitze erringen. Die PPP und die Muslim Conference

 

errangen jeweils drei, die PTI zwei Sitze. Für die Wahlen wurden über 37.000 staatliche

 

Sicherheitskräfte abgestellt, davon 22.000 von der Armee (Dawn 23.7.2016).

 

Die beiden Territorien haben keine politische Vertretung im pakistanischen Parlament oder in den Gremien, die verfassungsgemäß für die Beratung und die Koordinierung zwischen der

 

föderalen Regierung und den Provinzen eingerichtet sind, was die Transparenz stark

 

einschränkt. Als Resultat haben der pakistanische Premierminister, der Minister für Kaschmir

 

Angelegenheiten und Gilgit-Baltistan, und durch diese der föderale Verwaltungsdienst volle

 

Kontrolle über die Regierungsfunktion in beiden Territorien. Föderale Geheimdienste sind

 

ebenfalls in den Territorien stationiert und üben beträchtlichen Einfluss über gewählte

 

Repräsentanten und Verwaltungsbedienstete aus. Die Territorien haben auch keine

 

weitgehende fiskalische Unabhängigkeit. Die föderalen Steuern werden in beiden Territorien

 

umgesetzt, während ein Anteil der föderalen Einnahmen wieder durch Förderungen

 

zurückfließt. In den föderalen Gremien, welche die Ressourcenverteilung zwischen den

 

Provinzen verhandeln, sind die Repräsentanten der Territorien nicht vertreten. Die 2015 neu

 

gewählte gesetzgebende Versammlung von Gilgit-Baltistan hat eine Resolution zur

 

Forderung nach dem Status einer verfassungsgemäßen Provinz gestellt (FH 29.8.2016).

 

Gilgit-Baltistan hat ein Oberstes Berufungsgericht und einen Obersten Gerichtshof. Der

 

Höchstrichter und die Richter des Berufungsgerichts werden durch den Premierminister

 

Pakistans in seiner Funktion als Vorsitzende des Gilgit-Baltistan Councils auf Empfehlung

 

des Gouverneurs ernannt. In der Praxis gehen alle Besetzungen der höheren

 

Rechtsprechung über das Ministerium für Kaschmir Angelegenheiten und Gilgit-Baltistan.

 

Der Prozess ist somit langwierig und lässt der föderalen Regierung einen überproportionalen

 

Einfluss. Die föderale Regierung, die Armee und die Geheimdienste üben eine beträchtliche

 

Präsenz in Azad Jammu und Kaschmir und Gilgit-Baltistan aus. Überwachung von

 

politischen Aktivitäten ist die Norm. Es gibt Berichte zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und Todesfällen in Gewahrsam durch die Sicherheitskräfte, insbesondere gegen

 

Unabhängigkeitsbefürworter und Aktivisten (FH 29.8.2016).

 

In Azad Jammu und Kaschmir und Gilgit-Baltistan sind Gesetze in Kraft, welche die

 

Meinungsfreiheit, insbesondere in Bezug auf den politischen Status der Region einschränken

 

(FH 29.8.2016).

 

Stand Mai 2018 ist eine Erweiterung der Autonomie für Giligt-Baltistan (Government of Gilgit- Baltistan Order 2018) in Arbeit, die jedoch von mehreren Seiten kritisiert wird. So soll Gilgit- Balitstan mehr Autonomie erhalten, ohne jedoch das Gebiet in den Stand einer Provinz zu erheben. Der Premierminister Pakistans soll demnach gesetzgebende Kraft haben.

 

Bewohner von Gilgil-Baltistan erhalten die Staatsbürgerschaft dieser Region, wodurch

 

Staatsbürger Pakistans von außerhalb der Region gegenüber der eingesessenen

 

Bevölkerung bevorzugt würden. Bei den Reformplänen wurde die Bevölkerung Gilgil-

 

Baltistans nicht eingebunden (Dawn 17.5.2018b).

 

Quellen:

 

 

 

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Sicherheitsbehörden

 

Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden

 

aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium

 

unterstellt. Sie ist zuständig für die Bereiche Einwanderung, organisierte Kriminalität, Interpol sowie die Terrorismusbekämpfung. Die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung innerhalb der FIA ist der Counter Terrorism Wing (CTWI). In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI [Inter-Services Intelligence] und IB [Intelligence Bureau] aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen über eigene Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 20.10.2017).

 

Pakistan verfügt über einen Auslands-/Inlandsnachrichtendienst (Directorate for Inter-Service Intelligence, ISI), einen Inlandsnachrichtendienst (Intelligence Bureau, IB) sowie einen militärischen Nachrichtendienst (Military Intelligence, MI) (AA 20.10.2017). Der ISI gilt als einer der besten Geheimdienste der Welt (BBC News Hub 2.12.2017). Der ISI ist militärisch dominiert und geprägt. Seine Aufgabe, die nationalen Interessen Pakistans zu schützen, ermöglicht ihm ein Tätigwerden in den unterschiedlichsten Bereichen. De jure untersteht der ISI dem Verteidigungsministerium, de facto jedoch dem jeweiligen Armeechef (Chief of Army Staff). Eine effektive zivile Kontrolle über die militärischen Geheimdienste findet nicht statt (AA 20.10.2017).

 

Der pakistanische Geheimdienst, einst von einem ehemaligen Premierminister als "Staat im

 

Staat" bezeichnet, ist auch intensiv in der Innenpolitik Pakistans involviert, sagen pro-

 

Demokratie-Aktivisten. Der Generaldirektor des ISI gilt neben dem Armeechef als mächtigste

 

Person im Land (Globalsecurity 15.12.2016). Der ISI verfügt den Geheimdienst betreffend

 

über breit gefächerte Möglichkeiten. Das pakistanische Innenministerium verfügte mehr als

 

zehn Gesetze, welche ein direktes Durchsetzungsrecht für den Geheimdienst beinhalten,

 

obwohl viele dieser Dienststellen unter die operative Kontrolle des Militärs fallen (USDOS

 

2.6.2016).

 

Das IB untersteht dem Innenministerium und ist für Diplomatenschutz, Abwehr terroristischer Bedrohungen im Inland sowie Ermittlungen bei Kapitalverbrechen zuständig (AA 20.10.2017).

 

Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut

 

bis ineffizient (USDOS 20.4.2018). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren

 

Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei

 

kein hohes Ansehen. So sind u. a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der

 

Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig

 

nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen. Zum geringen Ansehen

 

der Polizei tragen die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie häufige

 

unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in

 

Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen

 

gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die festgehaltene Person bzw. deren Angehörige

 

zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen,

 

oder um ein Geständnis zu erpressen. Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen

 

eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So

 

werden Strafanzeigen häufig gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA

 

20.10.2017).

 

Die Polizeikräfte versagen oftmals dabei, Angehörigen religiöser Minderheiten - wie

 

beispielsweise der Ahmadiyya-Muslimen, den Christen, den schiitischen Moslems und

 

Hindus - Schutz vor Übergriffen zu gewährleisten. Es gibt jedoch Verbesserungen bei der

 

Professionalität der Polizei und Fälle, wo lokale Behörden Minderheiten vor Diskriminierung

 

und kommunaler Gewalt schützen (USDOS 20.4.2018).

 

Es gibt weiterhin Berichte, dass Sicherheitskräfte in Menschenrechtsverletzungen involviert

 

sind, darunter Folter und andere Misshandlungen, willkürliche Verhaftungen,

 

außergerichtliche Exekutionen und Verschwindenlassen. Diese bleiben aufgrund des

 

Fehlens unabhängiger und unparteiischer Mechanismen, um gegen die Täter zu ermitteln

 

und sie vor Gericht zu stellen, straflos (AI 21.2.2018). Berichten zufolge werden von einigen

 

Einheiten der Sicherheitskräfte Gefangene in Isolationshaft festgehalten und die

 

Aufenthaltsorte dieser Gefangenen nicht offen gelegt.

Menschenrechtsorganisationen

 

berichteten darüber, dass viele Nationalisten der Provinzen Sindh und Belutschistan

 

verschwanden (USDOS 20.4.2018).

 

Mangelnde Bestrafung von Übergriffen, begangen von Angehörigen der Sicherheitskräfte,

 

trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei

 

Übergriffen bzw. Misshandlungen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den

 

"Bezirks-Nazims" [~Bezirksleiter], Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten,

 

dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die

 

Exekutive und Polizeibeamte sind ebenfalls dazu befugt, in solchen Fällen eine

 

kriminalstrafrechtliche Verfolgung zu empfehlen, die gerichtlich angeordnet werden muss.

 

Das Gerichtssystem bleibt das einzige Mittel, um Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu

 

untersuchen (USDOS 20.4.2018).

 

Das Vereinigte Königreich arbeitet mit der pakistanischen Polizei, Staatsanwälten und

 

Justizbehörde zusammen, um deren Fähigkeiten bei Ermittlungen, Verfolgung und

 

Verurteilungen von Terrorverdächtigen zu stärken sowie Menschenrechtsstandards und

 

Rechtsstaatlichkeit zu verbessern (FCO 12.3.2015).

 

Im Jahr 2016 wurden insgesamt sieben Trainingslehrgänge für Polizeibeamte in Rawalpindi,

 

Lahore, Mianwali, Karatschi, Peshawar, Haripur und Buner durchgeführt, bei denen 206

 

Polizeibeamte von der NGO SHARP-Pakistan (Society for Human Rights and Prisoners' Aid)

 

in Karatschi und Lahore, Rawalpindi und Mianwali ausgebildet wurden (SHARP 2016). Auch

 

im Jahr 2017 gab es mehrere solcher Lehrgänge, u. A. in Lahore und Bhakkar (SHARP

 

28.11.2017). SHARP-Pakistan pflegt eine enge Zusammenarbeit mit den

 

Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Polizei und der FIA, um sicherzustellen, dass

 

Flüchtlinge nicht illegal inhaftiert werden und sie auch keiner unangemessenen Behandlung

 

ausgesetzt werden. Es sind bei diesen Schulungen 195 männliche und elf weibliche

 

Polizeibeamte unterschiedlichster Dienstgrade in den Bereichen Menschenrechte und

 

Rechte von Flüchtlingen fortgebildet worden (SHARP 2016).

 

Seit einer Verfassungsänderung im Jänner 2015 haben militärische Gerichte das Recht,

 

auch Zivilisten, die im Zusammenhang mit Terrorismus, Militanz, religiös motivierter Gewalt

 

und Widerstand gegen die Staatsgewalt angeklagt werden sollen, zu verurteilen (USDOS

 

19.7.2017) [siehe auch Abschnitt 4.].

 

Quellen:

 

 

abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.

 

 

of the World's Human Rights - Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-andthe-

 

pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 4.4.2018

 

 

2018,

http://www.bbcnewshub.com/top-10-most-powerful-intelligence-agencies-in-theworld-

 

2018/, Zugriff 17.4.2018

 

 

of Concern,

https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-ofconcern /

 

pakistan-country-of-concern#access-to-justice-and-the-rule-of-law, Zugriff 17.4.2018

 

 

http://www.globalsecurity.org/intell/world/pakistan/isi.htm , Zugriff 17.4.2018

 

 

building,

http://sharp-pakistan.org/publications/reports/2016-Jan-Apr-SHARPPakistan-

 

initiatives-for-capacity-building.pdf, Zugriff, 17.4.2018

 

 

& Events,

https://sharp-pakistan.org/index.php/category/latest-news/activities-andevents/ ,

 

Zugriff 17.4.2018

 

 

Chapter 2 - Pakistan,

https://www.ecoi.net/local_link/324735/464433_de.html , Zugriff

 

17.4.2018

 

 

Chapter 2 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/1404783.html , Zugriff 17.4.2018

 

 

Practices for 2017 - Pakistan,

https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf ,

 

Zugriff 23.4.2018

 

Folter und unmenschliche Behandlung

 

Obwohl die Verfassung Folter und andere grausame und unmenschliche oder degradierende

 

Behandlungen verbietet, beinhaltet das Strafgesetzbuch keinen spezifischen Abschnitt über

 

Folter. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die Folter ausdrücklich verbieten (USDOS

 

20.4.2018; vgl. Dawn 27.6.2016). Laut der Asian Human Rights Commission trägt das

 

Fehlen angemessener Beschwerdezentren und einer speziellen Sektion im Strafgesetzbuch

 

gegen Folter zu deren Verbreitung bei. Die Kommission meint auch, dass es keine

 

ernsthaften Anstrengungen gibt, Folter zu kriminalisieren und dass die Täter - meistens die

 

Polizei oder Mitglieder der Streitkräfte - straflos davon kommen (USDOS 20.4.2018).

 

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 54 von 151

 

Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte, darunter die Geheimdienste, Personen in der Haft

 

foltern und misshandeln. Laut verschiedenen Quellen führt Folter gelegentlich zum Tod oder

 

zu schweren Verletzungen. Dies wird jedoch häufig nicht dokumentiert. Es gibt Berichte,

 

dass Polizisten grausame und erniedrigende Behandlungen und Bestrafungen gegen

 

Gefangene einsetzen (USDOS 20.4.2018). Auch AI erwähnt Folter als

 

Menschenrechtsverletzung, der die Sicherheitskräfte beschuldigt werden (AI 21.2.2018).

 

Nach Einschätzung der Human Rights Commission of Pakistan hat bei den 2016 in Haft

 

verstorbenen 48 Strafgefangenen in zwei Fällen Folter zum Tod beigetragen oder war die

 

Todesursache. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte

 

über die Anwendung von Folter durch die Sicherheitsdienste häufig. Sie entziehen sich

 

häufig der gerichtlichen Kontrolle. Unter Folter erzwungene Geständnisse werden zwar als

 

Beweismittel vor Gericht grundsätzlich nicht zugelassen. Dies gilt allerdings nicht nach dem

 

Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus für Geständnisse gegenüber ranghohen Beamten

 

und Offizieren (AA 20.10.2017).

 

Folter wird von der Regierung offiziell verurteilt, doch ist die Strafverfolgung landesweit

 

generell so unzureichend, dass es bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge so gut

 

wie nie zu einer Verurteilung der Täter gekommen ist. In einer Reihe von Fällen wurde eine

 

Strafanzeige erst nach gerichtlicher Intervention durch die Angehörigen der Opfer von der

 

Polizei registriert. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert

 

und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung

 

der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand. Die Gerichtsbarkeit unternimmt erst

 

seit 2006 größere Anstrengungen, um Fälle von Folter aufzuklären und gegen die

 

Verantwortlichen Strafverfahren einzuleiten. Ein Gesetz, mit dem Folter erstmals zum

 

Straftatbestand gemacht würde, ist im Parlament seit einigen Jahren anhängig. Pakistan hat

 

am 31.12.2015 dem Vertragsausschuss der VN-Anti-Folterkonvention erstmals einen

 

nationalen Umsetzungsbericht vorgelegt. Dieser wurde im April 2017 im VN-Ausschuss

 

gegen Folter kritisch diskutiert (AA 20.10.2017).

 

Quellen:

 

 

abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.

 

 

of the World's Human Rights - Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-andthe-

 

pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 4.4.2018

 

 

cases,

http://www.dawn.com/news/1267554/view-from-the-courtroom-no-law-yet-tospecifically-

 

deal-with-torture-cases, Zugriff 18.4.2018

 

 

Practices for 2017 - Pakistan,

https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf ,

 

Zugriff 23.4.2018

 

Korruption

 

Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den

 

Sicherheitsorganen nach wie vor weit verbreitet (AA 20.10.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Im

 

Corruption Perceptions Index 2016 von Transparency International nahm Pakistan die 116.

 

Stelle von 176 Ländern ein (TI 25.1.2017), im Jahr 2017 die 117. Stelle von 180 Ländern (TI

 

21.2.2018).

 

Das pakistanische Strafgesetzbuch untersagt, Bestechungen anzubieten, zu bezahlen oder

 

anzunehmen. Schmiergeldzahlungen und Geschenke sind verboten aber weit verbreitete

 

Praxis (GAN Integrity 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Das "National Accountability Bureau"

 

(NAB) dient als höchste Antikorruptionsorganisation mit dem Mandat, Korruption durch

 

Vollstreckung, Bewusstseinsbildung und Prävention zu eliminieren (USDOS 20.4.2018).

 

Trotz solider Gesetzeslage ist Pakistan nicht in der Lage, Korruption in staatlichen Stellen zu

 

verhindern. Die Regierung setzt die Anti-Korruptionsgesetze nicht effizient durch und

 

Beamte, die in Korruption verwickelt sind, bleiben straffrei (GAN Integrity 12.2017; vgl.

 

USDOS 20.4.2018).

 

Korruption ist auch in den unteren Ebenen der Polizei üblich. So werden durch manche

 

Polizeikräfte Gebühren für die Annahme von gerechtfertigten Anzeigen angenommen und

 

Bestechungsgelder für die Registrierung falscher Anzeigen akzeptiert. Bestechungsgelder

 

zur Vermeidung von Strafzahlungen sind ebenso weit verbreitet (USDOS 20.4.2018). Die

 

Hauptgründe für Korruption sind mangelndes Verantwortungsbewusstsein sowie fehlende

 

leistungsbezogene berufliche Aufstiegschancen bei relativ niedrigen Löhnen (USDOS

 

29.6.2017; vgl. TI 25.4.2014).

 

Seit 2015 haben Militär und Rangers (dem Innenministerium für Polizeiaufgaben unterstellte

 

militärische Kräfte) auch in der Bekämpfung von gewöhnlicher Kriminalität und Korruption

 

mehrfach die Initiative ergriffen (AA 20.10.2017).

 

Am 28.7.2017 wurde Ministerpräsident Nawaz Sharif aufgrund von Korruptionsvorwürfen

 

vom Obersten Gericht abgesetzt (Zeit Online 28.7.2017). Hintergrund sind die durch die

 

Panama Papers enthüllten Vermögensverhältnisse der Familie, die Sharif Vorwürfe der

 

Geldwäsche und Korruption eingebracht hatten. In Pakistan kann ein Ministerpräsident des

 

Amtes enthoben werden, wenn sich herausstellt, dass er Vermögen verborgen hat

 

(Süddeutsche Zeitung 28.7.2017).

 

Quellen:

 

 

abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.

 

 

com/country-profiles/pakistan, Zugriff 18.4.2018

 

 

Pakistans Ministerpräsident des Amtes, http://www.sueddeutsche.de/politik/panamapapers-

 

 

nach-panama-papers-enthuellung-gericht-enthebt-pakistans-ministerpraesidentdes-

 

amtes-1.3607163, Zugriff 28.7.2017

 

 

https://www.transparency.org/whatwedo/nisarticle/pakistan_2014 , Zugriff 19.4.2018

 

 

 

http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016 , Zugriff

 

19.4.2018

 

 

 

https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017 , Zugriff

 

19.4.2018

 

 

(29.6.2017): Investment Climate Statements for 2017 - Pakistan, http://www.state.gov/e/

 

 

eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2017&dlid=270027, Zugriff

 

19.4.2018

 

 

Practices for 2017 - Pakistan,

https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf ,

 

Zugriff 23.4.2018

 

 

 

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/panama-papers-pakistan-nawaz-sharifministerpraesident-

 

amtsenthebung, Zugriff 28.7.2017

 

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

 

Nichtregierungs- und Menschenrechtsorganisationen - auch regierungskritische - können

 

sich in Pakistan betätigen, unterliegen jedoch einer geheimdienstlichen Überwachung und

 

Kontrolle. Bedrohungen und Einschränkungen können erfolgen, wenn ihre Arbeit die

 

staatlichen Sicherheitsorgane tangiert (AA 20.10.2017). Sowohl auf Bundes- als auch auf

 

Provinzebene hat die Regierung die operativen Möglichkeiten von zivilgesellschaftlichen

 

Organisationen mittels Durchsetzung strenger Regulatorien und Berichterstattungsrichtlinien

 

signifikant eingeschränkt. Internationale und lokale Organisationen müssen vor dem Start

 

unterschiedlicher Projekte offizielle "no-objection certificates" (NOC) einholen. Seit 2015

 

müssen sich ausländische NGOs einem aufwendigen Wiederregistrierungsprozess

 

unterziehen und viele von ihnen haben zum Jahresende 2016 noch keinen offiziellen Status

 

erhalten (FH 1.2017).

 

NGOs, welche sich auf politische oder Menschenrechtsthemen fokussieren, sind intensiven

 

Überprüfungen und in einigen Fällen auch Schikanen ausgesetzt (FH 4.12.2016).

 

Insbesondere Menschenrechtsorganisationen, die sich für eine Reform des Blasphemie-

 

Gesetzes und gegen die Todesstrafe engagieren, werden von extremistischen und

 

dschihadistischen Gruppierungen bedroht. Sowohl für Menschenrechtsals auch für

 

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 57 von 151

 

Hilfsorganisationen ist die Arbeit nicht nur in den [ehem.] Stammesgebieten (FATA), sondern

 

auch in Belutschistan nur sehr eingeschränkt möglich; mehrere Entführungen und

 

Ermordungen von Aktivisten in den vergangenen Jahren haben dazu geführt, dass die

 

meisten Organisationen ihre Arbeit in diesen Landesteilen eingestellt haben (AA

 

20.10.2017).

 

Obwohl einige nationale und internationale Menschenrechtsgruppen ohne gröbere

 

Einschränkungen tätig sind und Menschenrechtsverletzungen untersucht sowie die

 

Ergebnisse veröffentlicht haben, wird die operative Tätigkeit von NGOs durch die Regierung

 

vermehrt eingeschränkt. Gruppen, die über Missstände bei Regierung, Militär, Geheimdienst

 

berichten oder in Bezug auf Binnenvertriebene oder Konfliktgebiete aktiv sind, berichten von

 

zeitweisen Restriktionen ihrer operativen Tätigkeit und der Geldlukrierung, u. A. durch

 

Regulatorien bezüglich Reisen, Visum und Registrierung (USDOS 20.4.2018).

 

Laut der Aid Worker Security Database wurden im Jahr 2016 ein und im Jahr 2015 zwei

 

Mitarbeiter von Hilfsorganisationen getötet. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2014 zwölf

 

und in den Jahren 2012 und 2013 je 17 Mitarbeiter getötet (AWSD 12.4.2018).

 

Die HRCP befasst sich mit der Aufklärung und Bekämpfung von

 

Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und

 

freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle

 

aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen. Neben der

 

HRCP gibt es eine Vielzahl weiterer Organisationen und engagierter Einzelpersonen, die

 

sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte beschäftigen. Im

 

Bereich Frauenrechte engagieren sich u. a. die Aurat Foundation, Shirkat Gah, AGHS Legal

 

Aid Cell und zahlreiche kleinere Organisationen. Im Bereich Minderheiten (insbes. Christen)

 

sind das Centre for Legal Aid, Assistance and Settlement (CLAAS), die National Commission

 

for Justice and Peace und die All Pakistan Minorities Alliance tätig. Die Society for Human

 

Rights and Prisoners Aid (SHARP) richtet Konferenzen zu Menschenrechtsthemen aus und

 

bietet kostenlose Rechtsberatung. Im Bereich der Todesstrafe ist die

 

Nichtregierungsorganisation Justice Project Pakistan (JPP) führend, die Statistiken über die

 

Verhängung der Todesstrafe und über Hinrichtungen in Pakistan führt, sich öffentlich gegen

 

die Todesstrafe einsetzt, anhand von Fallbeispielen Rechtsverstöße in Gerichtsverfahren

 

dokumentiert und öffentlich macht und für einzelne Verurteilte, in der Regel unentgeltlich, in Berufungsverfahren als Rechtsbeistand auftritt. Für bessere Haftbedingungen und die

 

Begnadigung von zum Tode Verurteilten sowie für die Suche nach vermissten Personen

 

setzt sich der im Jahre 1980 gegründete Ansar Burney Welfare Trust International ein (AA

 

20.10.2017).

 

Zur Eindämmung der Terrorismusfinanzierung innerhalb und außerhalb des Landes haben

 

Bundes- und die Provinzregierungen eine Registrierung aller Unternehmen, auch Non-Profit-

 

Organisationen, karitativer Einrichtungen und Nicht-Regierungsorganisationen, beschlossen

 

(TIN 9.1.2016). Zur Straffung des Registrierungsprozesses von NGO muss eine

 

Registrierung innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Dieser

 

Registrierungsvorgang ist für alle nicht staatlichen Organisationen alle fünf Jahre erneut zu

 

überprüfen. Die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Überwachung und Beobachtung von

 

verbotenen Organisationen und Einzelpersonen stellte dabei das Hauptanliegen dar - so ein

 

Sprecher des Innenministeriums (Dawn 9.1.2016).

 

Im Jahr 2015 wurden einige NGOs aufgefordert, Pakistan zu verlassen, darunter Norwegian

 

Refugee Council. 20 internationale NGOs wurden durch die pakistanischen Behörden unter

 

Beobachtung gestellt. Der pakistanische Innenminister äußerte in der Öffentlichkeit seine

 

Bedenken, dass NGOs in antistaatliche Aktivitäten wie Spionage und Finanzierung des

 

Terrorismus beteiligt sind. Diese Schritte würden nach Einschätzung von Freedom House

 

dazu dienen, dass die NGOs in einem Klima des Misstrauens und der Unsicherheit operieren

 

würden (FH 4.12.2016).

 

Visa für ausländische Mitarbeiter von Hilfsorganisationen wurden verzögert. Nur wenige

 

NGOs haben Zugang zu Khyber Pakhtunkhwa, den [ehem.] FATA und Teilen Belutschistans

 

(USDOS 20.4.2018).

 

Quellen:

 

 

abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.

 

 

https://aidworkersecurity.org/incidents/report/country , Zugriff 19.4.2018

 

 

 

http://www.dawn.com/news/1231761/laws-for-monitoring-ngos-funding-to-be-tightened ,

 

Zugriff 19.4.2018

 

 

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/pakistan , Zugriff 19.4.2018

 

 

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/pakistan , Zugriff 19.4.2018

 

 

 

www.thenews.com.pk/print/89035-All-NGOs-to-be-registered-in-six-monthsugriff

 

22.12.2016

 

 

Practices for 2017 - Pakistan,

https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf ,

 

Zugriff 23.4.2018

 

Ombudsmann

 

Nach einer präsidialen Verordnung im Jahr 1983 wurde das Amt des Ombudsmannes

 

(Wafaqi Mohtasib) geschaffen (Gov Pak 24.1.1983). Der Ombudsmann führt unabhängige

 

Ermittlungen zu Beschwerden über Fehlleistungen der öffentlichen Verwaltung

 

("maladministration"). Die Einschaltung des Ombudsmannes ist gratis und steht jedem

 

Menschen offen. Der Tätigkeitsbereich erstreckte sich auch auf das Gebiet der FATA [Anm.:

 

seit 31.5.2018 Teil von Khyber Pakhtunkhwa] (FOOP o.D.).

 

Für Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzung sind in den verschiedenen Provinzen

 

Büros des Ombudsmannes eingerichtet [vgl. auch FOOP 11.1.2018]. Verletzungen der

 

Rechte der Minderheiten fallen ebenso in ihren Zuständigkeitsbereich (BAA 6 .2013). Zum

 

Beispiel wurde im Büro des Ombudsmanns in Sindh ein eigenes Büro für

 

Menschenrechtsbeschwerden eingerichtet. Dieses Büro wird die Menschenrechtslage und

 

die Anwendung der internationalen Menschenrechtskonvention in Sindh beobachten und

 

regelmäßig dem Ombudsmann Bericht erstatten (TET 30.1.2015).

 

Das Gesetz gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verlangt die Einrichtung von

 

zuständigen Ombudsmännern in jeder Provinz. Sindh, Gilgit-Balitstan und Punjab haben

 

diese eingerichtet. Es gibt einen Ombudsmann für Gefängnisinsassen mit einem zentralen

 

Büro in Islamabad sowie mit Büros in jeder Provinz (USDOS 20.4.2018). Es gibt

 

unabhängige Ombudsleute für Angelegenheiten der Steuer, Versicherungen,

 

Bankangelegenheiten und Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz. Auch für Beschwerden

 

über die "Karachi Electric Supply Corporation" (KESC) ist der Bundesombudsmann

 

zuständig. Der Ombudsmann behandelt u. A. keine Beschwerden, die laufende

 

Gerichtsverfahren, ausländische Angelegenheiten oder Verteidigungsangelegenheiten

 

betreffen (FOOP o.D.).

 

Quellen:

 

 

16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte

 

Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge.

 

 

MOHTASIB (OMBUDSMAN)'S SECRETARIAT (As of 10.01.2018),

 

 

http://www.mohtasib.gov.pk/userfiles1/file/PHONE LIST Head Office AND

 

%20%20Regional%20Offices%2011-01-2018.pdf, Zugriff 18.4.2018

 

 

http://www.mohtasib.gov.pk/frmDetails.aspx , Zugriff 19.4.2018

 

 

WAFAQI MOHTASIB (OMBUDSMAN) ORDER, 1983,

 

 

http://www.mohtasib.gov.pk/wafaqimoh/userfiles1/file/Mohtasib/regulations/presidentialorder-

 

1983.pdf, Zugriff 19.4.2018

 

 

ombudsman secretariat,

http://tribune.com.pk/story/830302/register-complaints-humanrights-

 

cell-set-up-at-ombudsman-secretariat/, Zugriff 19.4.2018

 

 

Practices for 2017 - Pakistan,

https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf ,

 

Zugriff 23.4.2018

 

Wehrdienst und Rekrutierungen

 

Die pakistanische Armee umfasst die Teilstreitkräfte Heer (mit Nationalgarde), Marine (mit

 

Maritime Security Agency) und Luftwaffe (Pakistan Fiza'ya) (CIA 10.4.2018). Pakistans

 

Armee ist eine Freiwilligenarmee (AA 20.10.2017). Das Alter für den freiwilligen Militärdienst

 

beträgt 16 bis 23 Jahre. Soldaten unter 18 Jahre können nicht im Kampf eingesetzt werden.

 

Armeeangehörige bleiben bis zum Alter von 45 im Reservistenstand (Offiziere bis 50) und

 

Frauen dienen in allen drei Teilstreitkräften (CIA 10.4.2018). Angehörige religiöser

 

Minderheiten sind in der Armee deutlich unterrepräsentiert, ihre Karrierechancen sind

 

geringer, außerdem fürchten sie Diskriminierung (AA 20.10.2017).

 

Aufgrund des Status als Freiwilligenarmee in Verbindung mit dem herrschenden Ehrenkodex

 

sind Fälle von Fahnenflucht extrem selten. Im Militärstrafrecht ist in folgenden Fällen die

 

Todesstrafe vorgesehen: Feigheit vor dem Feind, Weitergabe einer Parole an unbefugte

 

Personen, Meuterei oder Gehorsamsverweigerung, Fahnenflucht oder Hilfe zur

 

Fahnenflucht. Das Militär verfügt über eine eigene Gerichtsbarkeit, die in den drei

 

Teilstreitkräften Heer, Luftwaffe und Marine unterschiedlich gehandhabt wird. Urteile der

 

militärischen Gerichtsbarkeit gegen Militärangehörige sind nicht vor zivilen Gerichten

 

anfechtbar. Gefängnisstrafen sind in Militärgefängnissen zu verbüßen (AA 20.10.2017).

 

Quellen:

 

 

abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.

 

 

 

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html , Zugriff

 

19.4.2018

 

Allgemeine Menschenrechtslage

 

Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil II der

 

Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Art. 4 der Verfassung garantiert den Schutz der

 

körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden

 

Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des

 

persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Art. 9 der Verfassung

 

verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die

 

Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft). Art. 25 Abs. 1 garantiert die

 

Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Art. 25 Abs. 2 der Verfassung verbietet

 

Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (AA 20.10.2017).

 

Allerdings weichen der Anspruch der Verfassung und die gesellschaftliche Realität

 

voneinander ab. Die nachhaltige Entwicklung einer liberalen Demokratie mit effektivem

 

Rechtsstaat und Schutz der Menschenrechte wird weiterhin behindert durch

 

Extremismus/Islamismus, Korruption, die starke Stellung des Militärs, den Einfluss von

 

Feudal/Stammes-Strukturen in Politik und Gesellschaft, sowie ein in Pakistan oft

 

geleugnetes, aber weiterhin wirksames, durch religiöse Intoleranz angereichertes

 

Kastenwesen. Polizei und Justiz unterlaufen häufig Fehler bei der Untersuchung von

 

Straftaten. Korruption ist weit verbreitet. Die pakistanischen Gerichte sind überlastet:

 

Gerichtsverfahren ziehen sich nicht selten über Jahrzehnte hin. Die seit dem Ende der

 

Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher nicht in der Lage, einen besseren

 

gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten, auch wenn sich der Oberste

 

Gerichtshof punktuell mit Fällen in der Öffentlichkeit thematisierter Menschenrechtsverletzungen (z.B. dem Verschwindenlassen von Personen im Rahmen der

 

Aufstandsbekämpfung in Belutschistan und in den Stammesgebieten und dem Schutz der

 

Minderheitenrechte) befasst. In den pakistanischen Stammesgebieten (Federally

 

Administered Tribal Areas, FATA) haben die in der pakistanischen Verfassung verankerten

 

Bürgerrechte keine Geltung (AA 10 .2017a).

 

Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt kritisch. Grundsätzlich bekennt sich die

 

pakistanische Regierung zu den Menschenrechten. In vielen Fällen fehlt ihr jedoch der

 

politische Wille, Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen, sie aufzuklären und

 

Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen. Die Schwäche der staatlichen Institutionen,

 

nicht zuletzt im Bereich der Justiz, führt in vielen Fällen dazu, dass dem Recht keine Geltung

 

verschafft wird. Bei der Bekämpfung von Terrorismus und Militanz werden

 

Menschenrechtsverletzungen bewusst in Kauf genommen. Führenden Politikern fehlt

 

vielfach das Grundverständnis für die Relevanz menschenrechtlicher und anderer

 

völkerrechtlicher Normen, zu deren Einhaltung Pakistan sich verpflichtet hat (AA

 

20.10.2017). Sicherheitskräfte waren im gesamten Land in erzwungenes Verschwinden und

 

extralegale Tötungen verwickelt (HRW 18.1.2018).

 

Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte sind u.a. extralegale und gezielte

 

Tötungen, das Verschwindenlassen von Personen, Folter, fehlende Rechtsstaatlichkeit,

 

schlechte Ausführung und Durchsetzung der Gesetze; häufige Mob-Gewalt und Selbstjustiz

 

bleiben meist straffrei. Weitere Menschenrechtsprobleme sind unter anderem willkürliche

 

Haft, lange Untersuchungshaft, Mangel an Unabhängigkeit der Gerichte unterer Instanzen,

 

häufige Verletzung der privaten Bürgerrechte, Angriffe und Schikanen von Medienvertretern, Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Korruption, Verletzung der Religionsfreiheit von Minderheiten, sowie verschiedene Formen schwerwiegender Gewalt gegen Frauen, unter anderem Ehrverbrechen und Diskriminierung. Wegen fehlender Rechenschaftspflicht der Regierung blieben Vergehen oft ungeahndet, was zu einer Kultur der Straflosigkeit der Täter führt, staatlich oder nicht-staatlich. Die Behörden bestrafen Beamte nur selten für Verstöße gegen die Menschenrechte (USDOS 20.4.2018; vgl. HRW 10.1.2017).

 

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte zum Verschwinden zahlreicher Männer und

 

männlicher Jugendlicher, vor allem in den Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa

 

und Sindh, und war dabei teilweise sogar durch das Antiterrorgesetz und andere

 

Regelungen gedeckt. Obwohl der Oberste Gerichtshof die Regierung 2013 mehrfach

 

unmissverständlich dazu aufgefordert hatte, das Schicksal der Verschwundenen

 

aufzuklären, unternahmen die Behörden nur wenig, um diese Menschenrechtsverletzung

 

gemäß der pakistanischen Verfassung und internationalen Verpflichtungen zu bekämpfen.

 

Anordnungen des Obersten Gerichtshofs, die Verantwortlichen aus den Reihen der

 

Sicherheitskräfte zur Verantwortung zu ziehen, blieben folgenlos. Nur äußerst selten

 

tauchten Aktivisten, die verschwunden waren, lebend wieder auf (AI 25.2.2015). 2015 gab es

 

bei den Fällen, die vor den höheren Gerichten auf Aufklärung warten, nur kleine Fortschritte

 

(HRCP 3.2016).

 

Gemäß der Kommission zur Ermittlung erzwungenen Verschwindens (COIED) wurden im

 

Zeitraum 2011 bis 30.4.2018 4.929 Fälle zur Kenntnis gebracht und davon 3.269 Fälle

 

abgeschlossen; 1.822 Fälle sind noch offen (DPG 7.5.2018). Stand 30.12.2017 waren 4.608

 

Fälle angezeigt, davon 3.076 abgeschlossen und 1.532 offen (HRCP 4.2018; vgl. USDOS

 

20.4.2018), davon 867 aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (HRCP 4.2018). HRCP

 

berichtet über 728 Personen, die 2016 als vermisst gemeldet wurden, die höchste Zahl seit

 

mindestens sechs Jahren (HRCP 5.2017). Im Jahr 2017 gingen 868 neue Fälle vermisster

 

Personen ein, während im selben Jahr 555 Fälle abgeschlossen wurden (HRCP 4.2018).

 

Gesetzesvollzugsorgane und Sicherheitsbehörden werden beim Verüben von

 

Menschenrechtsverletzungen wegen ihres großen politischen Einflusses nicht zur

 

Verantwortung gezogen, vor allem in Fragen der nationalen Sicherheit und der

 

Terrorabwehr. Im März 2017 wurde vom Parlament ein Verfassungszusatz beschlossen,

 

wonach geheime Militärgerichte zur Verhandlung gegen Terrorismusverdächtige für weitere

 

zwei Jahre zugelassen sind (HRW 18.1.2018).

 

Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form der sogenannten "police encounters" vor,

 

d. h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Aufständischen oder

 

Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften, die mit dem Tod des

 

mutmaßlich Straffälligen enden. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die

 

Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer Verhaftung von der

 

Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. Laut der NGO "Human Rights Commission of

 

Pakistan" kamen 2016 landesweit hunderte Personen bei "police encounters" ums Leben.

 

Demnach sprach die Polizei im Punjab von 340 Getöteten bei "encounters", die Polizei im

 

Sindh zählte 248 Tote. Für die anderen Provinzen und territorialen Einheiten lagen die

 

Zahlen bei 229 (Belutschistan), 315 (FATA - Federally Administered Tribal Areas), 40

 

(Khyber Pakhtunkhwa) und vier (Gilgit-Baltistan) Getöteten. In der Regel werden diese Fälle

 

nicht gerichtlich untersucht. Die Familien der Opfer, die meist den ärmeren

 

Bevölkerungsschichten angehören, wagen entweder nicht, die Version der Polizei in Frage

 

zu stellen, oder haben nicht die finanziellen Möglichkeiten, gerichtlich gegen die Beamten

 

vorzugehen (AA 20.10.2017).

 

In zahlreichen Fällen bleiben Strafgefangene über viele Jahre hinweg widerrechtlich

 

inhaftiert, obwohl ihre Haftstrafe bereits verbüßt ist. Ein häufiger Grund ist, dass die

 

Strafgefangenen oder ihre Familienangehörigen nicht die notwendigen Mittel aufbringen

 

können, die gleichzeitig mit der Haftstrafe verhängte Geldbuße nach Ablauf der Haftzeit zu

 

begleichen. Ein anderer Grund ist, dass Gerichtsurteile nicht konsequent umgesetzt werden.

 

Andere Personen werden, ohne dass gegen sie eine Haftstrafe verhängt wurde, nur deshalb

 

in Haft genommen, weil sie nicht in der Lage sind, gegen sie verhängte Bußgelder zu

 

begleichen (AA 20.10.2017).

 

Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption

 

innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann

 

eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Beispiel

 

hierfür sind die Blasphemiefälle. Auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit

 

terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auf willkürlichen und

 

rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 20.10.2017).

 

Der Senat und die ständigen Komitees der Nationalversammlung zu Recht, Justiz,

 

Minderheiten und Menschenrechten hielten Anhörungen zu einer breiten Reihe von

 

Problemen mit Bezug auf die Menschenrechte, unter anderem Ehrverbrechen und

 

Polizeigewalt ab. Das Gesetz zur nationalen Menschenrechtskommission von 2012 sah

 

Einrichtung eines unabhängigen Komitees, der nationalen Kommission für Menschenrechte,

 

vor. Dieses wurde von der Regierung 2015 eingerichtet. Im November 2015 wurde ein

 

unabhängiges Ministerium für Menschenrechte wieder eingerichtet (USDOS 20.4.2018).

 

Quellen:

 

 

Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/

 

Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2018

 

 

abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.

 

 

of the World's Human Rights - Pakistan,

 

http://www.ecoi.net/local_link/297390/444645_de.html , Zugriff 19.4.2018

 

 

confirms commission on enforced disappearances,

 

 

https://en.dailypakistan.com.pk/headline/3269-missing-persons-cases-disposed-offconfirms-

 

commission-on-enforced-disappearances/, Zugriff 8.5.2018

 

 

 

http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2016/04/Highlights.pdf , Zugriff

 

22.3.2018

 

 

 

http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2017/05/State-of-Human-Rights-in-

 

2016.pdf, Zugriff 21.3.2018

 

 

 

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2017.pd f , Zugriff 20.4.2018

 

 

Government Needs to Investigate, Protect Journalists and Activists,

 

http://www.ecoi.net/local_link/334582/476326_de.html , Zugriff 19.4.2018

 

 

https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/pakistan , Zugriff 15.3.2018

 

 

Practices for 2017 - Pakistan,

https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf ,

 

Zugriff 23.4.2018

 

Meinungs- und Pressefreiheit

 

Art. 19 der Verfassung garantiert die Meinungs- und Pressefreiheit. Diese kann jedoch

 

eingeschränkt werden zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan

 

oder zum Schutz des Islam (AA 20.10.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die zahlreichen

 

Medien können grundsätzlich weitgehend frei berichten (AA 20.10.2017). Private und

 

öffentliche Kritik an der Regierung ist erlaubt, die Presse berichtet über Verfolgungen von

 

Minderheiten (USDOS 20.4.2018).

 

Grundsätzlich besteht in Pakistan eine große Medienvielfalt und die Meinungsfreiheit ist

 

verhältnismäßig gut ausgeprägt (ÖB 10.2017). Die Medienlandschaft ist breit und

 

pluralistisch (AA 20.10.2017) und unabhängige Medien verleihen einer Vielzahl an

 

unterschiedlichen Ansichten Ausdruck (USDOS 20.4.2018). Pakistan verfügt über 160

 

Radiostationen und über 200 Tageszeitungen (FH 27.1.2016); 455 unabhängige englisch-,

 

urdu- und regionalsprachigen Zeitungen und Magazinen (USDOS 20.4.2018). In den letzten

 

eineinhalb Jahrzehnten haben sich etwa neunzig private Fernsehsender neu etabliert, es gibt

 

neue Online-Magazine und neue Radiostationen (AA 20.10.2017).

 

In den [ehem.] Stammesgebieten (FATA) gibt es trotz der schwierigen und gefährlichen

 

Arbeitsbedingungen für Journalisten mehrere Presse-Clubs in Selbstorganisation mit dem

 

Ziel, auch aus dieser Region die Medienberichterstattung zu verbessern (AA 20.10.2017).

 

Um in Azad Kaschmir zu publizieren, benötigt man eine Erlaubnis des Kaschmir Rates und

 

des Ministeriums für Kaschmir-Angelegenheiten (USDOS 20.4.2018).

 

Laut Gesetz darf die Regierung Informationen einschränken, die nationalen Interessen

 

entgegenstehen (USDOS 20.4.2018). Journalisten berichten in Einzelfällen, im Zuge von

 

investigativem Journalismus gegenüber einzelnen Regierungsmitgliedern, über

 

Repressionen durch Regierungsstellen (AA 20.10.2017). Kritik am Militär kann zu politischen

 

oder wirtschaftlichen Repressalien seitens der Regierungsbehörden führen (USDOS

 

20.4.2018; vgl. AA 20.10.2017). Kritik an der Institution des Militärs, an den

 

Sicherheitsdiensten oder am Blasphemiegesetz kann - wenn überhaupt - nur vorsichtig

 

geäußert werden (AA 20.10.2017), die geltenden Blasphemiegesetze schränken die Rechte

 

des einzelnen auf freie Meinungsäußerung zu Fragen betreffend Religion und religiöse Lehre

 

ein (USDOS 20.4.2018). Zuletzt war eine drohende Verschlechterung der Meinungsfreiheit -

 

auch über klassische Tabuthemen wie Belutschistan (separatistische Aufstände, extralegale

 

Tötungen, Verschwindenlassen) hinaus - zu beobachten (ÖB 10.2017).

 

Es gibt Fälle von Gewalt und Einschüchterungen, die sowohl von staatlichen Stellen wie

 

auch Extremistengruppen gezielt gegen Medienvertreter gerichtet sind (FH 1.2017).

 

Mutmaßliche Fälle von Verschwindenlassen betreffen auch Aktivisten in sozialen Medien

 

und Journalisten (USDOS 20.4.2018). Die Täter solcher Verbrechen bleiben straffrei (FH

 

1.2017; vgl. PIPS 1.2018 S 207). Seit Jänner 2002 wurden nur drei von über hundert

 

Mordfällen, die an Journalisten in Zusammenhang mit ihrer Arbeit begangen wurden,

 

aufgeklärt (PIPS 1.2018 S 207). Pressevertreter klagen oft über ungenügenden staatlichen

 

Schutz vor Drohungen extremistischer Gruppen - dies sei de facto eine Einschränkung der

 

Pressefreiheit (AA 20.10.2017).

 

Für das Jahr 2017 gibt die International Federation of Journalists (IFJ) vier getötete

 

Personen [vgl. PIPS 1.2018 S 207: drei getötete Journalisten und ein Medienarbeiter] und für

 

das Jahr 2018 (Stand März) eine getötete Person aus dem Bereich Journalismus und

 

Medienarbeit in Pakistan an (IFJ o.D.). Im Jahr 2016 wurden laut Committee to Protect

 

Journalists (CPJ) zwei Journalisten (FH 1.2017), laut IFJ mindestens fünf Personen aus dem

 

Bereich Journalismus und Medienarbeit in Pakistan getötet (IFJ o. D.); nach Angaben der

 

Human Rights Commission of Pakistan wurden 2016 sechs Journalisten und ein Blogger

 

getötet (HRCP 5.2017; vgl. AA 20.10.2017). Im Jahr 2016 gab es einen Anstieg von

 

Angriffen auf Medienverlage, Fernsehstationen, Zeitungsredaktionen und Presseclubs durch

 

aufständische, religiöse oder politische Gruppierungen (HRCP 5.2017).

 

Erhebliche Gefahr für die Meinungsfreiheit und die freie Betätigung der Medien geht vor

 

allem von nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen wie den Taliban und mit ihnen verbündeten Gruppen sowie anderen religiös-extremistischen Gruppierungen aus. Diese setzen Morde, Entführungen und Einschüchterungen, auch gegenüber Familienangehörigen, dazu ein, missliebige Journalisten zu beseitigen oder mundtot zu machen (AA 20.10.2017). Bedrohte Journalisten haben meist über bewaffnete Konflikte, Politik, Korruption und Menschenrechte berichtet. Journalisten wurden nicht nur in abgelegenen Gebieten oder in Konfliktgebieten bedroht oder angegriffen, sondern auch in den Großstädten. Die Ausübung des Journalistenberufes ist in bestimmten Gebieten risikoreicher, insbesondere die [ehem.] FATA und Balutschistan bleiben problematisch. Die Hauptgründe für Sicherheitsrisiken für

 

Journalisten in den [ehem.] FATA ist der schwierige Zugang sowohl zum Gebiet, wie auch zu

 

Information. In Balutschistan kam zusätzlich zu den Problemen der Sicherheitslage auch die

 

Verteilung der Information dazu. Im Oktober 2017 unterbanden Aufständische mehrere

 

Wochen lang die Auslieferung von Zeitungen, um eine Berichterstattung über ihre Sicht zu

 

erzwingen. Im Zuge dessen wurden der Hub Press Club und ein Zeitungsstand mit Granaten

 

angegriffen und mehrere Zeitungslieferwägen in Brand gesteckt (PIPS 1.2018 S 208).

 

Reporter ohne Grenzen (RSF) listete Pakistan im Jahr 2017 im World Press Freedom Index

 

auf Platz 139 unter weltweit 180 Ländern. Im Jahr 2016 belegte das Land den 147. [und

 

2015 den 159. Rang; vgl. RSF 2015]. Zur Lage der Journalisten im Land stellt RSF fest: "Die

 

pakistanischen Medien gelten als die freiesten in ganz Asien, dennoch stehen Journalisten

 

im Fokus von extremistischen Gruppen, islamistischen Organisationen und der

 

Nachrichtendienste des Landes. Obwohl sich diese in einer stetigen Auseinandersetzung

 

miteinander befinden, sind sie immer bereit, Handlungen von den Medien als ‚Sakrileg' zu

 

verurteilen. Zwangsläufig ist so eine Selbstzensur in den Nachrichten-Organisationen weit

 

verbreitet." (RSF 2017)

 

Im Kontext des verschärften Kampfs gegen Terrorismus und Extremismus seit Anfang 2015

 

wurde der Freiraum der Medien eingeschränkt (AA 20.10.2017). Ein Beispiel dafür ist das im

 

August 2016 verabschiedete Gesetz "Prevention of Electronic Cybercrimes Act" (PECA), das

 

nach Einschätzungen seiner Kritiker zu einer teilweise erheblichen Einschränkung der

 

Meinungsfreiheit in den elektronischen Medien führen könnte (AA 20.10.2017; vgl. HRCP

 

5.2017). Das Gesetz erlaubt den Behörden, die Kommunikation der Bevölkerung zu

 

überwachen, darunter auch Journalisten, politische Aktivisten und Bürgerrechtsaktivisten

 

(HRCP 5.2017).

 

Seit Anfang des Jahres 2017 gibt es im politischen und parlamentarischen Raum eine

 

grundsätzliche Diskussion, wie mit angeblichen oder realen Verstößen gegen das

 

bestehende pakistanische Blasphemiegesetz in den sozialen Medien in Pakistan

 

umgegangen werden soll. Der Islamabad High Court forderte die Regierung im März 2017

 

auf, alle blasphemischen Inhalte in den sozialen Medien zu entfernen und zu untersuchen,

 

wer hinter deren Verbreitung steht. Anfang 2017 waren für mehrere Wochen in Pakistan fünf Blogger spurlos verschwunden, denen u.a. vorgeworfen wurde, gegen das

 

Blasphemiegesetz verstoßen zu haben. Im April 2017 meldete die Regierung, dass wegen

 

angeblicher Verstöße gegen das Blasphemiegesetz inzwischen 152 Facebook-Seiten

 

geblockt worden seien (AA 20.10.2017).

 

Da Pakistan weder über die Rechte noch die Mittel verfügt, Inhalte, die auf ausländischen

 

Internetplattformen veröffentlicht wurden, zu blockieren oder zu löschen, tendiert die

 

Regierung dazu, einfach ganze Webseiten zu schließen. Diese bleiben jedoch in der Regel

 

über Proxies oder VPN zugänglich (HRCP 4.2018).

 

Quellen:

 

 

asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik

PAKISTAN.

 

 

http://www.ecoi.net/local_link/327647/454713_en.html , Zugriff 20.4.2018

 

 

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2016.pdf, Zugriff 21.3.2018

 

 

 

http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-Rights-in-

 

2017.pd f , Zugriff 20.4.2018

 

 

killed list 2016, http://ifj-safety.org/en , Zugriff 20.4.2018

 

 

 

Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.

 

 

en/ranking/2015, Zugriff 20.4.2018

 

 

agencies, https://rsf.org/en/pakistan , Zugriff 20.4.2018

 

 

Practices for 2017 - Pakistan,

https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf ,

 

Zugriff 23.4.2018

 

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

 

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung gewährleistet, werden

 

aber eingeschränkt (USDOS 20.4.2018). Die Versammlungsfreiheit kann aus Gründen der

 

öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden. Dies äußert sich teilweise durch

 

die Anordnung von Sicherheitsverwahrung und durch massiven Gewalteinsatz der Polizei

 

gegenüber Demonstranten (AA 20.10.2017). Versammlungen von mehr als vier Personen

 

können von den Distriktbehörden untersagt werden, wenn keine polizeiliche Genehmigung

 

vorliegt. Das Gesetz erlaubt es der Regierung, alle Arten von Versammlungen, außer

 

Begräbnisprozessionen, aus Sicherheitsgründen zu verbieten (USDOS 20.4.2018). Selten

 

werden willkürliche Versammlungsverbote nach Abschnitt 144 des Strafgesetzbuches

 

angeordnet, wenn die Behörden eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung sehen. Bei

 

Protesten gegen die Regierung im Oktober 2016 in Islamabad und Rawalpindi wurden

 

hunderte Personen nach Abschnitt 144 verhaftet (FH 1.2017). Das Recht auf

 

Versammlungsfreiheit wird auch durch die Gefahr terroristischer Anschläge eingeschränkt,

 

da der Staat nicht in der Lage ist, angemessenen Schutz zu gewähren (AA 20.10.2017).

 

Pakistan hat eine blühende und kompetitive Mehrparteienlandschaft.

Oppositionsparteien

 

sind generell frei in ihrer Arbeit sowohl innerhalb als auch außerhalb der

 

Repräsentantenhäuser (FH 1.2017). Politische Auseinandersetzungen werden, vor allem in

 

Karatschi, zum Teil mit Gewalt ausgetragen. Dies betrifft vor allem die radikalen Flügeln von

 

jenen politischen Parteien in Karatschi, die in erster Linie eine ethnische Gruppe vertreten,

 

wie MQM (Muttahida Quami Movement), ANP (Awami National Party; eine Partei der

 

Paschtunen) und PPP (PIPS 1.2017).

 

Die Übergangsverfassung von Azad Jammu und Kaschmir (AJK) verbietet Aktivitäten, die

 

nachteilig für den Beitritt von Azad Jammu und Kaschmir zu Pakistan sind. Ähnliche

 

Regelungen sind in Gilgit Baltistan in Kraft. In AJK werden politische Aktivisten, die

 

verdächtigt werden, sich den pakistanischen Gesetzen zu widersetzen, sowie Oppositionelle

 

überwacht und sind Belästigung und manchmal auch Haft ausgesetzt. In AJK wird vor allem

 

im Zusammenhang mit Anhängern der Unabhängigkeitsbewegungen und anderen Aktivisten

 

von willkürlichen Verhaftungen, Folter und Tod während der Haft durch die Sicherheitskräfte

 

berichtet (FH 4.12.2016).

 

Quellen:

 

 

asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik

PAKISTAN.

 

 

freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/pakistani-kashmir, Zugriff 19.4.2018

 

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 69 von 151

 

 

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/pakistan , Zugriff 19.4.2018

 

 

Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report.

 

 

Practices for 2017 - Pakistan,

https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf ,

 

Zugriff 23.4.2018

 

Haftbedingungen

 

Ein "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen.

 

Gewöhnlich initiiert eine dritte Person den FIR. Ein FIR erlaubt der Polizei, einen

 

Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um

 

weitere 14 Tage ist nach Vorführung vor einem Polizeirichter möglich, wenn die Polizei

 

triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt

 

notwendig ist. Diese Einschränkung wird nicht immer eingehalten. Es gibt Berichte, dass

 

Staatsorgane entweder einen FIR ohne Beweise ausstellten, oder aber erst nach dem Erhalt

 

von Bestechungsgeld. Des Weiteren gibt es Berichte über Verhaftungen von Personen ohne

 

gerichtliche Genehmigung (USDOS 20.4.2018).

 

Die Verhältnisse in den Gefängnissen sind sehr schlecht. Nach Feststellung von UNODC

 

und HRCP sind die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche

 

Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt. Dies gilt besonders für zum Tode

 

verurteilte Strafgefangene. Haftanstalten sind chronisch überbelegt. Dies gilt insbesondere

 

für die Gefängnisse in Punjab (AA 20.10.2017), wobei Stand 2016 in der Provinz sieben

 

neue Distriktgefängnisse und ein Hochsicherheitsgefängnis in Bau waren (HRCP 5.2017)

 

und für 2017 der Bau weiterer drei Gefängnisse angekündigt wurde (HRCP 4.2018).

 

HRCP berichtet, dass mit Stand Jahresende 2017 landesweit ca. 82.000 Personen in Haft

 

waren, während die Kapazität der Haftanstalten landesweit auf ca. 56.000 ausgelegt ist. Die

 

Überbelegung war in Punjab am gravierendsten. 2017 lag die Kapazität der 40 Haftanstalten

 

in Punjab bei ca. 32.000 bei einer Belegung von ca. 50.000 Personen (HRCP 4.2018). Mit

 

Verabschiedung der "National Judicial Policy" 2009 wurde zwar versucht, u.a. durch

 

konsequentere Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zur Entlassung auf Kaution und

 

zur Bewährung, das Problem der Überbelegung der Gefängnisse in den Griff zu bekommen,

 

doch war eine deutliche Verbesserung der Lage auch 2015 noch nicht festzustellen (AA

 

30.5.2016). Ungefähr 70 % [vgl. HRCP 5.2017: fast zwei Drittel; vgl. HRCP 4.2018: ca.

 

53.000 von 82.000] der Häftlinge sind Untersuchungshäftlinge, nicht zuletzt wegen der

 

allgemein überlangen Verfahrensdauer. Dabei übersteigt die Dauer der Untersuchungshaft

 

nicht selten das zu erwartende Strafmaß (AA 20.10.2017).

 

Die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten sind großteils schlecht. Obwohl sich die

 

qualitative und quantitative Ernährungssituation verbessert hat, führt unzureichende

 

medizinische Versorgung und unzureichende Nahrungsversorgung in den Gefängnissen zu

 

chronischen Gesundheitsproblemen und Unterernährung bei jenen, die nicht in der Lage

 

sind, ihre Nahrung mit Hilfe von Familie oder Freunden zu ergänzen. In vielen Einrichtungen

 

sind Hygiene, Belüftung, Beleuchtung und Trinkwasserzugang inadäquat. Die meisten

 

Haftanstalten sind veraltet. Zwar besteht ein System für eine allgemeine medizinische

 

Versorgung und einer Grundversorgung für Notfälle, doch verlangsamen bürokratische

 

Verfahren den Zugang zu diesen Einrichtungen (USDOS 20.4.2018).

 

Die Menschenrechtskommission von Pakistan (HRCP) erklärte in ihrem Jahresbericht von

 

2017 auf Grundlage von Medienbeobachtung, dass es in diesem Jahr in pakistanischen

 

Gefängnissen zu 47 Fällen von Gewalt oder Folter kam, bei denen 32 Männer gestorben

 

sind (HRCP 4.2018).

 

Es gibt besondere Frauengefängnisse. Bei gemischten Gefängnissen sind Frauen- und

 

Männerabteilungen voneinander getrennt (AA 20.10.2017). Die Zahl der weiblichen

 

Strafgefangenen belief sich laut "Human Rights Commission of Pakistan" Stand 30.11.2017

 

auf 1442 (2016: 1.497) bei 81.509 (2016: 82.818) männlichen Strafgefangenen (HRCP

 

4.2018; Werte für 2016: HRCP 5.2017). Weibliche Gefangene sind Belästigungen,

 

unzureichenden hygienischen Bedingungen und Mangel an medizinischer Versorgung

 

unterworfen (AA 20.10.2017). Die Zahl sexueller Übergriffe an weiblichen Häftlingen ist 2016

 

zurückgegangen. Während jedes Gefängnis einen Dienstposten für eine weibliche Ärztin

 

oder Pflegerin vorsieht, war dieser in einem Großteil der Gefängnisse vakant. Die meisten

 

Gefängnisse haben separierte Frauensektionen, in manchen Fällen sind diese jedoch in

 

unmittelbarer Nähe der Sektionen für Männer (HRCP 5.2017); beispielsweise im Haripur

 

Central Jail in Khyber Pakhtunkhwa. Dies stellt für die weiblichen Gefangenen eine

 

Gefährdung durch sexuelle Gewalt durch ihre männlichen Mitgefangenen - etwa bei

 

Gefängnisunruhen - dar (Dawn 27.2.2016). Laut eines Berichtes des Innenministeriums von

 

Oktober 2016 waren von 939 Frauen, die zum Untersuchungszeitpunkt in der Provinz Punjab

 

inhaftiert waren, 110 gemeinsam mit ihren Kindern inhaftiert (HRCP 5.2017), für die Provinz

 

Sindh wurden im Jahr 2017 40 Babys angegeben, die gemeinsam mit ihren Müttern in Haft

 

waren (HRCP 4.2018).

 

Jugendgefängnisse existieren nicht. Der Jugendstrafvollzug erfüllt nicht die sowohl nach

 

pakistanischem Recht (Juvenile Justice System Ordinance 2000, JJSO) als auch durch die

 

VN-Konvention über die Rechte des Kindes vorgegebenen Mindestanforderungen. Der letzte

 

festgestellte Anteil jugendlicher Strafgefangener zum Stichtag 1.12.2012 betrug 1,7 %.

 

Bürokratische Hindernisse, Korruption auf verschiedenen Ebenen und die Ineffizienz des

 

überlasteten Justizsystems führen auch im Jugendstrafvollzug dazu, dass viele Gefangene

 

eine längere Zeit in Untersuchungshaft verbringen als sie laut Gesetz als Höchststrafe für ihr

 

Vergehen erhalten könnten. Auch nach Ablauf der Strafhaft kommt es bis zur Freilassung

 

z. T. zu langen Verzögerungen (AA 20.10.2017). Jugendliche Straftäter sind oft in den

 

gleichen Einrichtungen untergebracht wie Erwachsene, allerdings in anderen Abteilungen.

 

Die Trennung ist jedoch nicht strikt, und jugendliche Häftlinge werden oft Opfer von Gewalt,

 

Missbrauch oder Vergewaltigung (USDOS 20.4.2018).

 

Es gibt einen Ombudsmann für Häftlinge mit einem Zentralbüro in Islamabad und einen in

 

jeder Provinz. Inspektoren besuchen die Gefängnisse und Haftanstalten unregelmäßig.

 

Behörden verweigern internationalen Organisationen den Zugang zu Gefängnissen in den

 

Gebieten Khyber Pakhtunkhwa, [ehem.] FATA und Belutschistan. Die Provinzregierungen

 

von Sindh, Gilgit-Baltistan und Azad Kaschmir erlauben einigen internationalen

 

Organisationen unabhängiges Monitoring in Zivilgefängnissen. Vertreter der Organisationen

 

berichten, dass die Kontrollbesuche jedes Jahr weiter erschwert werden. Behörden auf

 

lokaler, Provinz- und nationaler Ebene erlauben einigen Menschenrechtsgruppen und

 

Journalisten die Gefängnisbedingungen für jugendliche und weibliche Häftlinge zu

 

beobachten (USDOS 20.4.2018).

 

Bei einem Besuch in einem Gefängnis durch Mitglieder des Beirats des föderalen

 

Ombudsmannes im Juli 2015, wurde der Fokus besonders auf Frauen und Kinder gerichtet.

 

Demnach beschwerten sich weibliche Gefangene darüber, dass es ihnen nicht erlaubt sei,

 

Kinderbetten zu verwenden. Gegenwärtig gäbe es keine Vorkehrungen, um den Gefangenen

 

eine Berufsausbildung zu bieten. Durch den Ombudsmann wird eine Trennung der

 

Belegschaft der Haftanstalt nach dem Schweregrad des Verbrechens gefordert (Dawn

 

27.2.2016).

 

Als Verbesserungen gibt USDOS an, dass 2017 die Infrastruktur und die Regeln in

 

bestehenden Haftanstalten verbessert wurde und neue Gefängnisse errichtet wurden.

 

Dadurch können Untersuchungshäftlinge vermehrt von verurteilten Straftätern getrennt

 

untergebracht werden (USDOS 20.4.2018).

 

Quellen:

 

 

asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik

PAKISTAN.

 

 

abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.

 

 

http://www.dawn.com/news/1242243 , Zugriff 20.4.2018

 

 

 

http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2017/05/State-of-Human-Rights-in-

 

2016.pdf, Zugriff 21.3.2018

 

 

2017,

http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-

 

Rights-in-2017.pd f , Zugriff 20.4.2018

 

 

 

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/566233/

 

PAK_Prison_conditions.pdf, Zugriff 20.4.2018

 

 

Practices for 2017 - Pakistan,

https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf ,

 

Zugriff 23.4.2018

 

Todesstrafe

 

Die Regierung erließ im Jänner 2015 als Reaktion des Terrorangriffs auf die vom Militär

 

geführte Schule in Peshwar [Anm.: der Angriff erfolgte im Dezember 2014] eine

 

Verfassungsänderung, welche den Militärgerichten künftig erlaubt, unter Terrorverdacht

 

stehenden Zivilisten den Prozess zu machen. Die Maßnahme wäre im Jänner 2017

 

ausgelaufen, wurde aber durch die Regierung bis Jänner 2019 verlängert (USDOS

 

20.4.2018). Das 2008 eingeführte Moratorium auf die Vollstreckung der Todesstrafe wurde

 

am 17.12.2014 aufgehoben (AA 20.10.2017), zunächst für terroristische Straftaten, später

 

auch für andere Kapitalverbrechen ohne terroristischen Bezug (ÖB 10.2017).

 

Bei Verwirklichung von 27 [vgl. ÖB 10.2017: 31] verschiedenen Straftatbeständen kann die

 

Todesstrafe verhängt werden. Der unter Todesstrafe gestellte Tatbestandskatalog geht weit

 

über den nach dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten

 

Rahmen hinaus, den Pakistan ebenfalls ratifiziert hat. Es besteht die Gefahr, dass Personen

 

wegen eines Tatbestandes, der gemäß dieses Paktes von der Verhängung der Todesstrafe

 

ausgenommen ist, dennoch zum Tode verurteilt und auch hingerichtet werden (AA

 

20.10.2017).

 

Die Todesstrafe kann u.A. bei folgenden Delikten verhängt werden:

Mord; Raub mit

 

Todesfolge; gerichtliche Falschaussage mit dem Ziel, dass eine unschuldige Person zum

 

Tode verurteilt wird; Terrorismus mit Todesfolge; Vergewaltigung und

 

Gruppenvergewaltigung; Haraabah [Straßenraub]; Eisenbahnsabotage; Störung der

 

religiösen Harmonie; Entkleiden einer Frau; Entführung von Minderjährigen oder Entführung

 

mit dem Ziel sexueller Ausbeutung oder Lösegeldforderungen; Import, Export, Schmuggel,

 

Produktion von Drogen; sexueller Kontakt außerhalb einer Ehe;

Hochverrat; kriegerische

 

Handlungen gegen Pakistan; Meuterei oder Befehlsverweigerung;

unbefugte Weitergabe

 

oder Nutzung militärischer Passwörter; Waffenhandel; Blasphemie (HRCP o.D.).

 

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 73 von 151

 

Als besondere Problematik sind die als rechtliche Handhabe zur Unterdrückung religiöser

 

Minderheiten dienenden Blasphemiegesetze anzuführen, die Herabwürdigungen des

 

Propheten mit der Todesstrafe bedrohen. Diese wurde bisher allerdings in diesem

 

Zusammenhang noch nie vollzogen [siehe auch Abschnitt 16. Religionsfreiheit] (ÖB

 

10.2017).

 

Die Analyse einer Reihe von Fällen zeigt, dass auch in Verfahren, in denen die Todesstrafe

 

verhängt wird, immer wieder schwere Rechtsfehler passieren und die Verfahrensrechte der

 

Angeklagten schwer missachtet werden. Urteile werden mitunter ausschließlich aufgrund der Geständnisse der Angeklagten verhängt, wobei davon auszugehen ist, dass Geständnisse

 

immer wieder durch Folter oder Misshandlung im Polizeigewahrsam erzwungen werden. In

 

vielen Fällen beruhen die Todesurteile auf rechtsstaatlich sehr zweifelhaften Verfahren, in

 

mehreren Fällen besteht Grund zur Annahme, dass die hingerichtete Person zum

 

Tatzeitpunkt minderjährig war (AA 20.10.2017). Seit der Aufhebung des Moratoriums seit

 

Dezember 2014 wurden bis Dezember 2016 mindestens sechs Jugendliche hingerichtet

 

(Dawn 22.12.2016).

 

Zum Tode Verurteilten stehen als Rechtsmittel der normale gerichtliche Instanzenweg bis

 

zum Obersten Gerichtshof (Supreme Court) und anschließend die Möglichkeit eines

 

Gnadengesuchs an den Staatspräsidenten offen (AA 30.5.2016). Der Präsident hat die

 

Ermächtigung unter Artikel 45 der Verfassung, zum Tode Verurteilte zu begnadigen (Dawn

 

12.4.2018). Gnadengesuche werden Berichten zufolge generell ohne Einzelfallprüfung

 

abgelehnt (ÖB 10.2017; vgl. Dawn 12.4.2018). Von Dezember 2014 bis Apil 2018 wurden im

 

Zusammenhang mit Todesurteilen 513 Gesuche zum Zwecke einer Begnadigung von

 

Gefangenen abgelehnt, davon wurden 444 innerhalb der ersten 15 Monate seit der

 

Wiedereinführung der Todesstrafe gestellt (Dawn 12.4.2018).

 

Seit der Aufhebung des Moratoriums wurden in Pakistan, bis Jahresende 2017, 489

 

Personen hingerichtet (HRCP 4.2018; vgl ÖB 10.2017: 432 mit Stand Oktober); 94% davon

 

wegen nicht-terroristischer Verbrechen (ÖB 10.2017). Amnesty International zählte 2017

 

mindestens 60 (AI 12.4.2018), HRCP mindestens 64 Hinrichtungen, von denen 43 nach

 

Verurteilungen durch Militärgerichte vollstreckt wurden (HRCP 4.2018). Für das Jahr 2016

 

gab AI mindestens 87 (AI 11.4.2017) und für 2015 insgesamt 326 Hinrichtungen an (AI

 

6.4.2016).

 

Die Gesamtzahl der Insassen im Todestrakt pakistanischer Gefängnisse beträgt ca. 8.200 -

 

eine der größten Zahlen an Menschen "on death row" weltweit (HRCP 4.2018; vgl. auch AI

 

23.2.2016). 2017 wurden 253 Personen zum Tode verurteilt, davon wurden 177 Urteile von

 

normalen Strafgerichten verhängt (HRCP 4.2018).

 

Quellen:

 

 

asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik

PAKISTAN.

 

 

abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.

 

 

 

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1466066825_act5034872016english.pdf , Zugriff

 

23.4.2018

 

 

 

https://www.ecoi.net/en/file/local/1397709/1226_1491901514_act5057402017english.pdf ,

 

Zugriff 23.4.2018

 

 

year 2017 worldwide,

 

 

https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5079552018ENGLISH.PDF , Zugriff

 

23.4.2018

 

 

https://www.dawn.com/news/1401046 , Zugriff 23.4.2018

 

 

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http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-Rights-in-

 

2017.pd f , Zugriff 20.4.2018

 

 

http://hrcp-web.org/hrcpweb/death-penalty-offences/ , Zugriff 23.4.2018

 

 

 

Practices for 2017 - Pakistan,

https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf ,

 

Zugriff 23.4.2018

 

Religionsfreiheit

 

Laut Volkszählung 2017 sind 96,28 % der ca. 207 Millionen Einwohner Pakistans muslimisch

 

[vgl. CIA 14.3.2018: 96,4 %; USDOS 15.8.2017: 95 %], 1,59 % Christen, 1,6 % Hindus,

 

0,22 % Ahmadi, 0,25 % gelistete Kasten ("scheduled castes") und 0,07 % gehören einer

 

anderen Religion an (PBS 2017b). CIA World Factbook gibt an, dass von den Muslimen ca.

 

85-90 % Sunniten und 10-15 % Schiiten sind (CIA 14.3.2018) und USDOS geht anhand der

 

Volkszählung 1998 davon aus, dass 75 % der muslimischen Bevölkerung offiziell als

 

Sunniten und 25 % als Schiiten geführt werden. Weitere Religionsgemeinschaften sind

 

Hindus, Christen, Zoroastrier, Bahais, Sikhs, Buddhisten, Ahmadis und kleinere Gruppen wie

 

Kalasha, Kihal und Jainisten. Minderheitenvertreter schätzen die Zahl der religiösen

 

Minderheiten auf 6-10 Millionen Anhänger (USDOS 15.8.2017).

 

Artikel 227 der Verfassung besagt, dass alle Gesetze mit den Regeln des Islams konform

 

sein müssen, wobei der Artikel auch Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen vorsieht

 

(Pakistan Constitution 1973, 2016; vgl. USDOS 15.8.2017). Die Verfassung verbietet

 

Diskriminierung in religiösen Bereichen (USDOS 15.8.2017). Die Praktiken der Regierung

 

und einige Gesetze schränken für religiöse Minderheiten die Religionsfreiheit ein (USDOS

 

20.4.2018). Vertreter der Minderheiten brachten vor, dass die Regierung bei der Sicherung

 

der Rechte der Minderheiten auf Bundes- und Provinzebene inkonsequent war und dass die

 

Maßnahmen der Regierung zur Unterbindung von Zwangskonvertierungen religiöser

 

Minderheiten zum Islam unzureichend seien. Vertreter religiöser Minderheiten erklären, dass das neue Gesetz der Provinzversammlung von Sindh gegen Zwangskonvertierungen, das im November 2016 beschlossen wurde, Zwangskonvertierungen unterbindet und Minderjährige, die religiösen Minderheiten angehören, besser schützen könne. (USDOS 15.8.2017).

 

Die Lage der religiösen Minderheiten - vor allem Christen und Hindus - sowie der Ahmadis,

 

die vom pakistanischen Staat nicht als Muslime anerkannt werden, ist weiterhin schwierig.

 

Viele leben in Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft. Eine Bedrohung geht von militanten

 

Organisationen vor allem gegen Schiiten, Ahmadis und Christen, aber auch gegen

 

gemäßigte Sunniten aus (AA 10 .2017a). Religiöse Minderheiten sowie sunnitische Muslime

 

und Sufis, die sich gegen die Terrorgruppen oder deren Ansichten stellen, stehen neben

 

Sicherheitskräften besonders im Fokus terroristischer Gruppen, insbesondere der

 

pakistanischen Taliban und der Lashkar-e-Jhangvi. 2016 waren die Minderheiten von

 

zahlreichen Anschlägen mit Todesopfern betroffen (USCIRF 4.2017). Gezielte Tötungen von

 

Minderheitenangehörigen betreffen vor allem lokal bekannte Personen, die z.B.

 

einflussreiche Positionen in ihrer Gemeinschaft haben, oder angesehene Berufe, wie Ärzte

 

und Rechtsanwälte (BAA 6 .2013; vgl. auch: BFA 9.2015).

 

Im Jahr 2017 wurden in Pakistan 16 Fälle von Gewalt gegen religiöse Minderheiten berichtet,

 

was im Vergleich zum Jahr 2016 (35 Fälle) ein Rückgang um mehr als die Hälfte ist. 231

 

Personen kamen bei diesen Angriffen im Jahr 2017 ums Leben, dies ist ein Anstieg im

 

Vergleich zum Jahr 2016 (137 Tote) um fast 70 %. (SATP 18.2.2018). Laut PIPS wurden im

 

Jahr 2017 bei sechs Terroranschlägen insgesamt 13 Angehörige von religiösen Minderheiten

 

getötet und 57 verletzt (PIPS 1.2018 S 68), im Jahr 2016 wurden bei fünf Terroranschlägen

 

insgesamt 82 Angehörige von Minderheiten getötet und 236 verletzt (PIPS 1.2017).

 

[Anmerkung: Diese Zahlen beziehen sich in beiden Quellen auf nicht-muslimische

 

Minderheiten und Ahmadis.]

 

Besonderes Angriffsziel radikal-sunnitischer Gruppen waren in den vergangenen Jahren die

 

schiitischen Hazara-Gemeinden in Belutschistan. Die christliche Gemeinschaft ist von

 

sozialer und gesellschaftlicher Diskriminierung betroffen und immer wieder Opfer von

 

Anschlägen (AA 10 .2017a). Es gibt auch Berichte über Angriffe auf religiöse Plätze,

 

Friedhöfe und religiöse Symbole der religiösen Minderheiten, die nicht von der Polizei

 

unterbunden werden können (USDOS 15.8.2017). NGOs kritisieren die Behörden, dass die

 

Polizei Angriffe auf Mitglieder der religiösen Minderheiten nicht erfolgreich verhindert bzw.

 

erfolglos bei der Verhaftung der Täter ist. Es gibt allerdings Verbesserungen in der

 

Professionalität der Polizei und Beispiele, wo lokale Behörden Minderheitenangehörige vor

 

Diskriminierung und kommunaler Gewalt schützten (USDOS 20.4.2018).

 

Die umstrittene Blasphemiegesetzgebung, die ursprünglich unter der britischen

 

Kolonialherrschaft zum Schutz der Religionsfreiheit eingeführt wurde, aber seit der

 

Regierungszeit von General Zia-ul Haq in den 1980er-Jahren strenger ausgelegt wird, sieht

 

u. a. für Gotteslästerung die Todesstrafe vor. Außerdem richten sich einige ihrer Paragrafen

 

spezifisch gegen die Ahmadis (AA 10 .2017a). Vertreter der Ahmadis sind besorgt über das

 

Vorgehen der Behörden gegen Ahmadis aufgrund der Blasphemie- und anderer

 

widersprüchlicher, diskriminierender Gesetze (USDOS 15.8.2017). Auch die Gerichte

 

versagen oft beim Schutz der Minderheitenrechte. Die Blasphemiegesetze werden

 

diskriminierend gegen Christen, Ahmadis, Schiiten und andere Mitglieder religiöser

 

Minderheiten angewendet (USDOS 20.4.2018). Rechtsbeobachter meinen allerdings auch,

 

dass die Behörden einige Schritte unternommen hätten, um einige Personen vor

 

unbegründeten Anschuldigungen der Blasphemie zu schützen, jedoch halten die unteren

 

Gerichte grundlegende Beweismittelstandards in Blasphemieklagen nicht ein (USDOS

 

15.8.2017).

 

Per Gesetz ist es Madrassen verboten, interkonfessionellen oder interreligiösen Hass oder

 

Gewalt zu propagieren. Es wurde gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Madrassen in einem

 

von fünf Verbänden oder direkt bei der Regierung registrieren lassen und ihre Finanzierung

 

nachweisen müssen. Anführer der Zivilgesellschaft sagen, dass die Lehre religiöser

 

Intoleranz weiterhin weit verbreitet ist. Obwohl mehrere Gruppen Empfehlungen zur

 

Abschaffung diskriminierender Inhalte abgaben, zeigt die Bundesregierung keine Initiative,

 

diese zu unterstützen. Es gab Berichte, dass einzelne Madrassen Gewalt oder Extremismus

 

lehren (USDOS 15.8.2017). Bei der FFM 2013 führte ein Minderheitenvertreter aus, es gäbe

 

eine "Infrastruktur" von Hass und Gewalt, Organisationen, die Hass verbreiten, Institutionen,

 

die sie schützen sowie Interessenvertretungen, die sich einen ökonomischen Vorteil aus der

 

Diskriminierung von Minderheiten erwarten (BAA 6 .2013). Der nationale Aktionsplan gegen

 

Terror sieht auch explizit die Bekämpfung von Hassreden vor und einige Fälle wurden

 

strafrechtlich verfolgt. Auch wurde die Bewegungs- und Redefreiheit von Klerikern

 

eingeschränkt, denen vorgeworfen wird, religiösen Hass zu verbreiten (USDOS 15.8.2017).

 

Im Juni 2014 hat der Oberste Gerichtshof ein wichtiges Urteil als Reaktion auf den Anschlag

 

auf die Allerheiligenkirche in der pakistanischen Großstadt Peschawar gefällt. Dieses Urteil

 

forderte nicht nur von der Regierung, die Opfer des Anschlags zu entschädigen, sondern

 

ordnete auch an, dass die Bundes- und Provinzregierungen Institutionen schaffen müssen,

 

um die Durchsetzung von Gesetzen zum Schutz der Minderheiten zu überwachen, und dass

 

ein Nationalrat für Minderheiten gegründet werden muss. Als Antwort auf die zunehmende

 

Gewalt gegen Hindus im Sindh fördert die Provinzregierung die Sicherheit an religiösen

 

Orten der Minderheiten. Der Fortschritt ist allerdings langsam und eine effektive Reaktion

 

fehlt (MRGI 2.7.2015).

 

Laut Vertretern der Minderheitsreligionsgemeinschaften hindert die Regierung organisierte

 

religiöse Gruppen prinzipiell nicht daran, Gebetsstätten zu errichten und ihre Geistlichen

 

auszubilden. Es gibt keine offiziellen Einschränkungen zur Errichtung von Glaubensstätten

 

der Ahmadis, jedoch verweigern lokale Behörden regelmäßig notwendige Baubewilligungen

 

und Ahmadis dürfen ihre Gebetsstätten nicht als "Moschee" bezeichnen. Die

 

Religionszugehörigkeit wird in Pässen angegeben und bei einem Antrag auf eine

 

Identitätskarte wird danach gefragt (USDOS 15.8.2017).

 

Die meisten Minderheitengruppen berichteten von Diskriminierungen bei Anstellungen in der Regierung und bei der Aufnahme an Hochschulen. Im staatlichen Bereich gilt auf nationaler Ebene eine 5-Prozent-Quote für Minderheiten. Diese wird allerdings nach Aussage von Minderheitenvertretern nicht durchgesetzt (USDOS 15.8.2017). Vertreter religiöser Minderheiten berichten von einer "Gläsernen Decke", die verhindert, dass Nicht-Muslime in höhere Positionen im öffentlichen Dienst befördert würden. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hinderungsgründe, jedoch würden Angehörige von religiösen Minderheiten nur selten in Dienstgrade höher als Colonel [Oberst] aufsteigen (USDOS 15.8.2017). Die Diskriminierungen gehen allerdings nicht in die Richtung einer tatsächlichen Abgrenzung. Im Alltag ist die Kommunikation relativ unproblematisch zwischen den Religionen, dies bestätigten alle Interviewpartner bei der FFM 2013. Man heiratet häufig untereinander, versteht sich, lebt friedlich. Aber die Situation ist labil. Wenn sich ein Vorfall ereignet und jemand die Leute aufhetzt, kann es zu Ausschreitungen kommen. Das Land hat außerdem auch positive Veränderungen im Bereich religiöse Toleranz gesehen. Es ist heute möglich, vieles zu diskutieren. Es gibt unterschiedliche Organisationen in Pakistan, die für Toleranz und Zusammenarbeit zwischen den Religionen arbeiten. Durch die Zusammenarbeit zwischen den religiösen Führern unterschiedlicher Religionen finden

 

Minderheitenangelegenheiten Gehör (BAA 6 .2013).

 

Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten und interkonfessionelle Harmonie organisiert

 

die Teilnahme an der Hajj und anderen islamischen Pilgerfahrten. Das Budget des

 

Ministeriums deckt auch finanzielle Hilfen für autochthone Minderheiten ab; darunter die

 

Renovierung von Glaubensstätten, kleine Entwicklungsprojekte, Stipendien und die

 

Durchführung religiöser Feiertage (USDOS 15.8.2017). Im Rahmen der Umsetzung der 18.

 

Verfassungsänderung wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der

 

Minderheiten eingerichtet (AA 20.10.2017).

 

Im Februar 2016 wurde von der Regierung ein Menschenrechts-Aktionsplan mit 16 Punkten

 

mit Rahmenbedingungen für verbesserten Schutz u.A. von Minderheiten angekündigt,

 

jedoch gab es im Frühjahr noch keine konkreten Hinweise auf eine Umsetzung. Im Februar

 

2017 wurde vom Parlament ein Zusatz zum Strafrecht beschlossen, der die Verbreitung von

 

religiösem, sektiererischen oder ethnischen Hass mittels technischer Hilfsmittel strafbar

 

macht. Jedoch befürchten religiöse Minderheitengemeinschaften, dass dieses Gesetz auch

 

angewendet werden könnte, die Religionsausübung einzuschränken und die Zahl der

 

Verhaftungen und falschen Anschuldigungen wegen Blasphemie zu erhöhen (USCIRF

 

4.2017).

 

Von den 342 Sitzen im Parlament sind zehn für Angehörige der religiösen Minderheiten

 

reserviert. Im Senat sind vier der 104 Sitze für religiöse Minderheiten reserviert - je einer für

 

jede Provinz. Reservierte Sitze für religiöse Minderheiten bestehen auch in den

 

Provinzversammlungen; drei in Khyber Pakhtunkhwa, acht im Punjab, neun im Sindh und

 

drei in Belutschistan. Die gewählten Parteien und nicht die Minderheitenversammlungen

 

bestimmen die Minderheitenvertreter (USDOS 15.8.2017). In den lokalen Regierungen ist ein

 

Minimum von einem Sitz pro Zila (Distrikt) und pro Tehsil (~Bezirk) vorgesehen, in

 

Belutschistan mindestens zwei (BFA 10.2014).

 

Quellen:

 

 

Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/

 

Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2018

 

 

asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik

PAKISTAN.

 

 

16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte

 

Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge.

 

 

Pakistan,

http://www.bfa.bmi.intra.gv.at/board/staatendokumentation/Freigegebene

 

%20Dokumente/Pakistan/FFM-Berichte/PAKI_FFM%20Report_2015_09.pdf, Zugriff

 

17.11.2016

 

 

 

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html , Zugriff

 

18.3.2018

 

 

Indigenous Peoples 2015 - Pakistan, http://www.refworld.org/docid/55a4fa494.html ,

 

Zugriff 15.3.2018

 

 

Pakistan (1973) As Amended by The Constitution Twenty Second Amendment Act, 2016

 

Article: 227 Provisions relating to the Holy Quran and Sunnah,

 

 

https://pakistanconstitutionlaw.com/article-227-provisions-relating-to-the-holy-quran-andsunnah/ ,

 

Zugriff 14.3.2018

 

 

 

http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//tables/POPULATION BY RELIGION.pdf,

 

Zugriff 14.5.2018

 

 

Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.

 

 

2018,

http://www.satp.org/satporgtp/countries/pakistan/database/sect-killing.htm , Zugriff

 

14.3.2018

 

 

Annual Report,

http://www.uscirf.gov/sites/default/files/2017.USCIRFAnnualReport.pdf ,

 

Zugriff 14.3.2018

 

 

Report - Pakistan, 2016 Report on International Religious Freedom - Pakistan, Zugriff

 

13.3.2018

 

 

Practices for 2017 - Pakistan,

https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf ,

 

Zugriff 23.4.2018

 

Muslimische Denominationen, insbesondere Schiiten

 

Anmerkung: Zur regionalen Aufteilung der Anschläge gegen muslimische Sekten vgl.

 

Abschnitt 3 "Sicherheitslage" samt Unterabschnitten.

 

In Pakistan finden sich viele Variationen der muslimischen Identität und der religiösen

 

Intensität. Die beiden Hauptsekten Schiiten und Sunniten teilen sich in Pakistan auch in

 

mehrere Subsekten. Die Sunniten unterteilen sich in hauptsächlich drei Gruppen. Von diesen

 

formen die Barelvi [auch Ahle Sunnat wal Jama'at] die überwiegende Mehrheit mit ungefähr

 

60 % der sunnitischen Bevölkerung, nach einer Schätzung des Australian Department of

 

Foreign Affairs and Trade. Deobandi werden auf ungefähr 35 % der Sunniten geschätzt und

 

machen damit die zweitgrößte sunnitische Subsekte aus. Eine kleine Anzahl ungefähr 5 %

 

der Sunniten folgt der Ahl-e Hadith (Salafi) Schule des Islam. Religiöse Intoleranz und

 

Gewalt findet sich auch zwischen den muslimischen Sekten und innerhalb der sunnitischen

 

Konfession, z. B. zwischen der Barelvi-Sekte, die sehr viel Sufi-Einfluss aufweist,

 

aufgeschlossener ist und die Mehrheit der Pakistanis ausmacht, und der Deobandi, die

 

islamistisch geprägt ist (BFA 10.2014). Der Sufismus - eine mystische Strömung im Islam -

 

ist auch heftiger Kritik vonseiten der sunnitischen Orthodoxie und radikaler Kräfte

 

ausgesetzt, die den Sufi-Bruderschaften Häresie und Verstöße gegen die religiösen Regeln

 

vorwerfen (ZDF 26.11.2017).

 

Die Mehrheit der Schiiten in Pakistan gehört den Zwölfer-Schiiten an, Nizari Ismaeliten sind

 

die zweitgrößte Gruppe, weitere Gruppen sind Daudi Bohras und Sulemani Bohras. Laut

 

Australian Department of Foreign Affairs and Trade sind Schiiten im ganzen Land verteilt,

 

machen aber in keiner Provinz die Mehrheit aus. Die Semi-Autonome Region Gilgit-Baltistan

 

ist eine der wenigen Gebiete, wo Schiiten die Mehrheit der Bevölkerung stellen. Quer durchs

 

Land leben schiitische und sunnitische Gemeinden im Alltag im Allgemeinen gut integriert

 

nebeneinander. Eine bedeutende Anzahl an Schiiten lebt in Peshawar, Kohat, Hangu und

 

Dera Ismail Khan in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa; in den Agencies Kurram und Orakzai

 

in den [ehem.] FATA; in und um Quetta und entlang der Makran-Küste in Belutschistan, in

 

den südlichen und zentralen Gebiete des Punjab sowie verteilt im Sindh. Viele urbane

 

Zentren in Pakistan, wie Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peshawar, Multan,

 

Jhang und Sargodha, beheimaten große Shia Gemeinden, wobei Schiiten oft in Enklaven in

 

den Großstädten leben. Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich Schiiten weder

 

physisch noch linguistisch von den Sunniten. Schiiten finden sich unter den meisten

 

ethnischen, linguistischen und Stammesgruppen Pakistans, allerdings sind Hazara

 

überwiegend Schiiten und es gibt auch einige Clans oder Stämme, die eine schiitische

 

Identität haben, wie Turis, Bohris, Baltis und einige Clans des paschtunischen Stammes

 

Bangash. Die nationalen Identitätskarten zeigen nicht die Sekte der Person an. Schiiten sind

 

in der Regierung, dem Staatsdienst, den Sicherheitskräften - auch in höheren Positionen -

 

und in den bedeutenden religiösen Instanzen des Landes, dem Council of Islamic Ideology

 

und den Scharia-Gerichten vertreten (UKHO 2.2015).

 

Einige Großstädte verbieten jedes Jahr im islamischen Monat Muharram Klerikern, die dafür

 

bekannt sind, sektiererische Gewalt zu propagieren, das Betreten der Stadt (HRCP 4.2018,

 

vgl. USDOS 15.8.2017). Beispielsweise wurden im Jahr 2017 22 Klerikern der Zugang zum

 

Distrikt Abbottabad untersagt (HRCP 4.2018) und 2016 wurden 16 Kleriker an der Einreise

 

ins Hauptstadtterritorium Islamabad gehindert) (HRCP 5.2017, vgl. USDOS 15.8.2017) und

 

hunderttausende Sicherheitskräfte werden im ganzen Land während des Ashuras zum

 

Schutz der schiitischen Zeremonien eingesetzt (USDOS 15.8.2017).

 

Human Rights Watch berichtet für das Jahr 2017, dass militante Gruppen Angriffe auf

 

Schiiten und Sufis durchführten. Im Februar [2017] kam es zu einem Selbstmordanschlag

 

auf einen Schrein in Sehwan, Sind, durch den Islamischen Staat, bei dem 88 Menschen ums

 

Leben kamen und hunderte verletzt wurden (HRW 2017). Laut Berichten der schiitischen

 

politischen Organisation Majlis Wahdat-e-Muslimeen Pakistan (MWM) haben die

 

pakistanischen Taliban und andere terroristische Vereinigungen in der vergangenen Dekade

 

geschätzt 25.000 schiitische Muslime getötet (USCIRF 4.2017).

 

Laut PIPS wurde im Jahr 2017 zum vierten Mal in Folge ein Abwärtstrend bei religiössektiererisch

 

motivierter Gewalt in Pakistan verzeichnet. Die Anzahl jener Menschen, welche

 

im Jahr 2017 bei konfessionsbedingten [Anm.: zwischen den verschiedenen muslimischen

 

Konfessionen] Terroranschlägen ums Leben gekommen sind, sank um rund 29 %, d.h. von

 

104 Toten im Jahr 2016 auf 74 Tote im Jahr 2017. 106 Personen wurden 2017 bei

 

Anschlägen verletzt, (-37 % verglichen mit 2016). Die Anzahl der Angriffe mit einem

 

Zusammenhang zu religiös-sektiererischer Gewalt sank im Jahr 2017 nach PIPS im

 

Vergleich zu 2016 um 41 % von 34 auf 20. Im Jahr 2017 galten 16 Angriffe Mitgliedern der

 

schiitischen Glaubensgemeinschaft und vier Angriffe wurden gegen Sunniten durchgeführt.

 

Schiitische Hazara waren bei drei Vorfällen in Belutschistan Opfer von gezielten Angriffen; im

 

Juli 2017 wurden fünf Hazara im Distrikt Mastung ermordet, im September vier Hazara in

 

Kuchlak und im Oktober drei Hazara in Quetta (PIPS 1.2018).

 

Quellen:

 

 

Pakistan - Challenges & Perspectives.

 

 

 

http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2017/05/State-of-Human-Rights-in-

 

2016.pdf, Zugriff 21.3.2018

 

 

 

http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-Rights-in-

 

2017.pd f , Zugriff 20.4.2018

 

 

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Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.

 

 

Muslims, http://www.refworld.org/docid/54e46a934.html , Zugriff 15.3.2018

 

 

Annual Report,

http://www.uscirf.gov/sites/default/files/2017.USCIRFAnnualReport.pdf ,

 

Zugriff 14.3.2018

 

 

Report - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/1408507.html , Zugriff 13.3.2018

 

 

sinai-nach-anschlag-auf-moschee-102.html, Zugriff 15.3.2018

 

Blasphemiegesetze

 

Es bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (§§ 295 a-c des pakistanischen

 

Strafgesetzbuches). Seit 1990 verbietet § 295a das absichtliche Verletzen religiöser Objekte

 

oder Gebetshäuser, § 295b die Entweihung des Koran, und § 295c die Beleidigung des

 

Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unbeabsichtigter Erfüllung

 

des Tatbestands der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. In den meisten Fällen wird

 

auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt;

 

Berufungsgerichte heben solche Urteile aber oft wieder auf. So wurde bislang kein

 

Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt (AA 20.10.2017).

 

Gerichte wenden die Blasphemiegesetze gegen Mitglieder der Schiiten, Christen, Ahmadis

 

und anderer religiöser Minderheiten an. Gerichte der ersten Instanz verlangten oft keine

 

angemessenen Beweise in Blasphemiefällen (USDOS 15.8.2017). Falschaussagen kommen

 

wegen der vagen Formulierung der Blasphemiegesetze und der minimalen

 

Beweisanforderungen - nur die Aussage eines Zeugen ist notwendig - regelmäßig vor (MBZ

 

NL 4.2017). Einige beschuldigte Personen verbrachten Jahre im Gefängnis, bevor Gerichte

 

höherer Instanzen die Urteile aufhoben und die Freilassung anordneten. Berichten zufolge

 

verweigern die Behörden in Blasphemiefällen manchmal eine Entlassung auf Kaution

 

aufgrund des Risikos, die Angeklagten könnten fliehen oder Opfer von öffentlicher Gewalt

 

werden. NGOs berichten, dass viele Personen, die wegen Vergehens gegen das

 

Blasphemiegesetz in Haft sind, längere Zeiträume in Einzelhaft verbringen. Die Regierung

 

erklärt, dass dies zum Schutz dieser Häftlinge ist (USDOS 15.8.2017).

 

In mehr als 80 % der gemeldeten Fälle zu Blasphemie werden die Angeklagten bei Berufung

 

freigesprochen. Dennoch können Anschuldigungen der Blasphemie Mob-Gewalt auslösen,

 

insbesondere wenn es sich bei dem Beschuldigten um einen Angehörigen einer religiösen

 

Minderheit handelt (UKHO 1.2017).

 

Laut USDOS wurden 2016 18 Fälle von Blasphemie aufgenommen, im Jahr 2015 waren es

 

drei neue Fälle (USDOS 15.8.2017). Im Jahr 2016 wurden laut der NGO "Human Rights

 

Commission of Pakistan" 15 Personen wegen Blasphemie festgenommen:

Zehn Muslime

 

und fünf Angehörige anderer Konfessionen. Je zwei Muslime und Christen wurden demnach

 

2016 wegen Blasphemie zum Tode verurteilt. Während in der Mehrheit der Fälle Muslime

 

betroffen sind, sind religiöse Minderheiten im Verhältnis zu ihrem Anteil an der

 

Gesamtbevölkerung deutlich überproportional betroffen. Unter den Fällen gegen Muslime

 

nimmt der Anteil der schiitischen Minderheit (15-20 % der Bevölkerung) zu (AA 20.10.2017).

 

Mindestens 19 Personen befanden sich 2017 aufgrund von Blasphemie-Verurteilungen im

 

Todestrakt (HRW 18.1.2018).

 

Diese Fälle zeigen auch, dass die Strafgesetzänderung Ende des Jahres 2004, nach der

 

Ermittlungen nur noch durch höhere Polizeibeamte geführt werden dürfen, nicht die erhoffte

 

Verbesserung der Lage gebracht hat. Eine Person, die einmal wegen Blasphemie verurteilt

 

wurde, wird vielfach auch nach Freispruch durch ein Berufungsgericht zum Opfer von

 

Verfolgung durch extremistische Organisationen. Insbesondere bei Angehörigen religiöser

 

Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von

 

Extremisten und erhalten z.B. anonyme Drohungen. Die Blasphemiegesetzgebung findet

 

beim überwiegenden Teil der pakistanischen Gesellschaft Unterstützung und hat eine

 

problematische Wirkung auf das Rechtsempfinden der Bevölkerung. Weiterhin sind

 

Blasphemie-Vorwürfe auch Anlass oder Vorwand für gezielte Tötungen oder Mob-Gewalt

 

gegen Personen, die der Blasphemie oder der Verteidigung von Personen unter Blasphemie-

 

Vorwurf bezichtigt werden. Menschenrechtsorganisationen, die sich für eine Reform der

 

Blasphemie-Gesetze einsetzen, werden von extremistischen und dschihadistischen

 

Gruppierungen bedroht (AA 20.10.2017). Zwei hochrangige Politiker, der ehemalige

 

Gouverneur der Provinz Punjab, Salman Taseer, und der damalige Minister für Minderheiten, Shahbaz Bhatti, wurden 2011 aufgrund ihres öffentlichen Eintretens für eine grundlegende Reform des Gesetzes ermordet. Danach blieben ernsthafte Bemühungen um eine Reform der Blasphemiegesetzgebung aus (AA 10 .2017a).

 

Es gibt Hilfsorganisationen für Blasphemie-Verdächtige. Die "National Commission for

 

Justice and Peace" (NCJP) arbeitet als Rechtshilfeorganisation und bietet in acht regionalen

 

Büros Hilfe an. Nach einer Freilassung benötigen die Betroffenen aus Sicherheitsgründen

 

auch Umsiedlung und Rehabilitation. Die NCJP organisiert und hilft bei der Umsiedlung, dies

 

verursacht hohe Kosten. Es gibt keine staatlichen Einschränkungen bei der Umsiedlung. Bei

 

unbekannten Fällen ist eine Umsiedlung in Pakistan möglich, bei bekannten allerdings nicht.

 

Für diese Fälle steht man auch mit dem Ausland in Kontakt, um für die Betroffenen eine

 

Aufnahme in ein anderes Land organisieren zu können. Es gibt keine systematischen

 

staatlichen Maßnahmen zum Schutz, keine Schutzgesetzgebung oder Policies für solche

 

Fälle. In einigen Fällen gab es Kompensationen, jedoch in den meisten nicht. Auch die

 

Rechtsanwaltskammer hat ein Komitee, das Rechtshilfe anbietet, diese Tradition wird

 

allerdings schwächer (BFA 10.2014; vgl. BAA 6 .2013). Medien berichten, dass die Regierung

 

kleine Schritte in Richtung Schutz vor unbegründeten Blasphemieanklagen unternimmt

 

(USDOS 15.8.2017).

 

Quellen:

 

 

 

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff

 

8.3.2018

 

 

abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.

 

 

16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte

 

Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge.

 

 

Pakistan - Challenges & Perspectives.

 

 

https://www.ecoi.net/en/document/1422569.html , Zugriff 22.3.2018

 

 

(4.2017): Thematisch ambtsbericht over de positie van ahmadi's en christenen in

 

Pakistan 2014-2016,

 

 

https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/

 

 

2017/04/24/thematisch-ambtsbericht-over-de-positie-van-ahmadis-en-christenen-inpakistan-

 

2014-2016/

 

 

definitief+thematisch+ambtsberichten+religieuze+minderheden+Pakistan.pdf, Zugriff

 

14.5.2018

 

 

disputes,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1485439926_pakistan-land-disputesjanuary-

 

2017.pdf, Zugriff 22.3.2018

 

 

Report - Pakistan,

http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm ?

 

year=2016&dlid=268940, Zugriff 13.3.2017

 

Konversion

 

Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu wählen. Artikel 20 der

 

Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Die Rechtsordnung schränkt

 

die Freiheit, die Religion zu wechseln, nicht ein. Im Gegensatz zu anderen islamischen

 

Ländern, in denen Apostasie mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine

 

entsprechende strafrechtliche Bestimmung. Apostasie ist aber von der Gesellschaft in keiner

 

Weise akzeptiert. Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht

 

öffentlich. Eine eventuelle Gefahr für Leib und Leben entsteht nur dann, wenn sich die

 

betroffene Person besonders exponiert (AA 20.10.2017).

 

Die pakistanische Gesellschaft ist Konvertiten gegenüber im Allgemeinen sehr ablehnend

 

eingestellt. Konvertiten werden von ihren Familien und von der Gesellschaft oft als eine

 

Quelle der Schande empfunden und viele halten es für ihre Pflicht, solche Personen zu

 

töten, um die Ehre wieder herzustellen (IRB 14.1.2013; vgl. auch:

UKHO 5.2016).

 

Die Situation ist um einiges schwieriger für eine Person, von der bekannt ist, dass sie vom

 

Islam zum Christentum konvertiert ist, als für eine Person, die als Christ geboren wurde. Es

 

kommt allerdings in Pakistan sehr selten vor, dass jemand offenkundig zum Christentum

 

konvertiert. Es wäre schwer für Personen, von denen bekannt ist, dass sie christliche

 

Konvertiten sind, offen und frei in Pakistan zu leben. Bekannte Konvertiten sind von Gewalt,

 

Einschüchterung und ernsthafter Diskriminierung durch nicht-staatlichen Akteuren betroffen, was im Einzelfall auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen kann (UKHO 5.2016).

 

Konvertieren muslimische Eltern zu einer anderen Religion, werden deren Kinder als illegitim

 

angesehen. Der Regierung wäre es erlaubt, die Vormundschaft für diese Kinder zu

 

übernehmen (USDOS 15.8.2017).

 

Quellen:

 

 

abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.

 

 

conversion, including treatment of converts and forced conversions (2009-2012)

 

[PAK104258.E], http://www.ecoi.net/local_link/237372/360275_de.html , Zugriff 22.3.2018

 

 

Christians and Christian converts,

 

 

https://www.ecoi.net/en/file/local/1046625/1930_1462886624_pak-christians-andchristian-

 

converts-v2.pdf, Zugriff 20.3.2018

 

 

Report - Pakistan,

http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm ?

 

year=2016&dlid=268940, Zugriff 13.3.2017

 

Bewegungsfreiheit

 

Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte

 

internationale Reisen, Emigration und Repatriierung, doch die Regierung beschränkt diese

 

Rechte. Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der [ehem.] FATA,

 

Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. Die

 

Regierung verbietet Reisen nach Israel. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor

 

Reisen ins Ausland ein "no objection certificate" einholen, doch von Studenten wird dies

 

selten verlangt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen.

 

Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert

 

sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene gegen die ein

 

Kriminalverfahren vor höheren Gerichten anhängig haben, von Auslandsreisen abhalten

 

(USDOS 20.4.2018).

 

Die Bewegungsfreiheit in Pakistan wurde in den Jahren 2016 und 2017 häufig aufgrund einer

 

Reihe von Faktoren wie militärische Operationen und Naturkatastrophen eingeschränkt.

 

Auch blieben Reisebewegungen von Frauen, Transgenderpersonen und bestimmten

 

religiösen Minderheiten im Laufe des Jahres gefährlich. Der Zugang zu Gebieten in den

 

[ehem.] FATA, wo die Armee Operationen gegen Aufständische durchführte, war

 

eingeschränkt (HRCP 4.2018; vgl. HRCP 5.2017).

 

In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder

 

Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem

 

Land. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer

 

Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (AA 20.10.2017).

 

In Anbetracht der tief in der Gesellschaft verwurzelten Aversion gegen die religiöse

 

Minderheit der Ahmadis sei es unmöglich, dass diese einer Verfolgung durch einen

 

Wohnortwechsel innerhalb Pakistans entkommen würden (ÖB 10.2017). Ahmadis bietet ein

 

Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen Zentrum, einen erheblichen Schutz vor

 

Repressionen, weil sie dort weitgehend unter sich sind, auch wenn sie dort für ihre Gegner

 

sichtbar sind. Auch besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen,

 

falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind.

 

Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen

 

als Ausweichmöglichkeit gesehen (AA 20.10.2017).

 

Für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen - abgesehen wiederum von

 

den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben - generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile. Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara stammen

 

ursprünglich aus Afghanistan und leben in Pakistan beinahe ausschließlich in der Provinz

 

Belutschistan. Hazaras würden durch ihr Aussehen und ihre Sprache überall in Pakistan

 

auffallen. Zwar gibt es nördlich von Islamabad eine weitere Ansiedlung von Hazara (ca. drei

 

Millionen), diese sind aber Sunniten und mit den aus Afghanistan stammenden Hazara nicht

 

verwandt. Im Ergebnis sind inländische Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten zwar nicht

 

grundsätzlich auszuschließen, scheinen aber im Falle der Hazara aus Belutschistan deutlich

 

beschränkt (AA 20.10.2017).

 

Auszuschließen ist eine innerstaatliche Fluchtalternative für Personen, die von nichtstaatlichen Akteuren (vor allem terroristischen Gruppierungen) verfolgt werden und bei einer strafrechtlichen Verfolgung durch die Blasphemiegesetze. Letzteres kann analog auch auf andere ähnliche Sachverhalte und Verfolgungsgründe wie z.B. sexuelle Orientierung

 

angewandt werden (ÖB 10.2017). Männer können bei privaten Disputen oder der

 

Gefährdung, Opfer eines Ehrverbrechens zu werden, also in Fällen, wo nur durch

 

Privatpersonen eine Verfolgung besteht, grundsätzlich meist in andere Gebiete Pakistans

 

ausweichen. Es kommt allerdings auf die Vernetzung und den Einfluss der verfolgenden

 

Person bzw. Personengruppen an. Wenn ein ganzer Stamm eine Person aufgrund einer

 

Ehrverletzung verfolgt, wird er, laut Aussage von HRCP, auch "in New York gefunden"

 

werden. Es ist somit der individuelle Einzelfall zu berücksichtigen (BAA 6 .2013).

 

Allein schon aufgrund der Größe des Landes bestehen innerstaatliche Fluchtalternativen in

 

humanitären Notfällen und im Falle von Kampfhandlungen (neben den vergleichsweise

 

sicheren Provinzen Punjab und Sindh etwa auch IDP-Camps in Jalozai, Khyber

 

Pakhtunkhwa, und New Durrani, ehem. FATA), allerdings stellt sich die humanitäre Lage in

 

Bezug auf IDPs Berichten der in diesem Bereich tätigen Hilfsorganisationen zufolge als

 

besorgniserregend dar (ÖB 10.2017).

 

Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der

 

wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 20.10.2017). Grundsätzlich ist eine

 

Einzelfallprüfung für die Feststellung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative

 

notwendig (ÖB 10.2017).

 

Quellen:

 

 

asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik

PAKISTAN.

 

 

16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte

 

Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge.

 

 

 

http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2017/05/State-of-Human-Rights-in-

 

2016.pdf, Zugriff 21.3.2018

 

 

 

http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-Rights-in-

 

2017.pd f , Zugriff 20.4.2018

 

 

 

Practices for 2017 - Pakistan,

https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf ,

 

Zugriff 23.4.2018

 

Grundversorgung und Wirtschaft

 

Pakistan ist mit ca. 207 Millionen Einwohnern (PBS 2017a) der sechst-bevölkerungsreichste

 

Staat der Erde. Über die Hälfte der Bevölkerung ist unter 25 Jahre alt, das Durchschnittsalter

 

der Pakistani wird mit 23,8 Jahren angenommen und der Abhängigenquotient [Bevölkerung

 

bis 14 und ab 65 Jahre / Bevölkerung 15-64 Jahre] liegt bei 65 % (CIA 14.3.2018).

 

Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch

 

seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien

 

sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, niedrige

 

Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses

 

Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und

 

wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und

 

schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse

 

gelten die teils fragile Sicherheitslage, Korruption und die unzureichende Energieversorgung

 

(AA 10 .2017c).

 

Der wichtigste Wirtschaftssektor in Pakistan ist der Dienstleistungssektor (Beitrag zum BIP

 

59 %; der Sektor umfasst u. a. Bankwesen, Versicherungswesen, Transportwesen, der

 

Kommunikationssektor, aber auch der überproportional große öffentliche

 

Verwaltungsapparat). Auch der Industriesektor ist von Bedeutung (Beitrag zum BIP 21 %).

 

Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche. Einen dem Industriesektor

 

vergleichbaren Beitrag zum BIP (20 %) leistet die Landwirtschaft, in der jedoch 42 % der

 

arbeitenden Bevölkerung tätig sind. Etwa 60 % der ländlichen Bevölkerung hängen direkt

 

oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört in vielen

 

Bereichen (unter Anderem Getreideanbau und Viehzucht) zu den weltweit größten

 

Produzenten und verfügt über das größte zusammenhängende landwirtschaftliche

 

Bewässerungsgebiet weltweit (AA 10 .2017c).

 

Das Wirtschafts- und Investitionsklima in Pakistan leidet unter mangelnder

 

Investitionssicherheit, schlechter Regierungsführung und Korruption. Die Sicherheitslage hat

 

sich über die vergangenen Jahre verbessert und auch bei der Bekämpfung der Energiekrise

 

kann die Regierung Erfolge vorweisen (AA 10 .2017c).

 

Trotz vieler Schwierigkeiten bleibt Pakistan angesichts des erklärtermaßen großen

 

Interesses der Regierung an einer Ausweitung der außenwirtschaftlichen Beziehungen in

 

den Bereichen Investitionen und Handel, des hohen Investitionsbedarfs in vielen Bereichen,

 

insbesondere Energie (inkl. Erneuerbare Energien), Landwirtschaft, Infrastruktur und

 

Hochtechnologie, sowie im Hinblick auf die Kaufkraft einer wachsenden Mittelschicht ein

 

interessanter Markt für ausländische Firmen (AA 10 .2017c).

 

Die Kosten der Korruption für Pakistan werden auf rund 5 bis 7 % des jährlichen BIP

 

geschätzt. Diese Schädigungen treten in einer Vielzahl von Erscheinungen auf: Fehlen von

 

staatlichen Einnahmen, Steuerhinterziehung, Unterschlagungen im öffentlichen

 

Beschaffungswesen, falsche Preise bei Immobilientransaktionen im öffentlichen Sektor,

 

Betrug, Provisionen und Kommissionen bei öffentlichen Investitionsprojekten etc. In

 

Kombination mit Steuerhinterziehung schätzt die pakistanische Staatsbank (SBP) die daraus

 

resultierende Kapitalflucht für die letzten drei Jahre auf etwa USD 8 Milliarden (Dawn

 

11.11.2016). Der Leiter der nationalen Rechenschaftsbehörde (National Accountability

 

Bureau) Pakistans, schätzt, dass Pakistan täglich USD 133 Millionen aufgrund von

 

Korruption verliert (Dawn 1.4.2016).

 

Pakistan steht in seiner politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung vor

 

zahlreichen Herausforderungen. Die meisten Millenniumsentwicklungsziele hat das Land bis

 

Ende 2015 nicht erreichen können. Im Index der menschlichen Entwicklung (HDI 2014)

 

belegt Pakistan Platz 147 von 188 Ländern und schneidet damit im regionalen Vergleich

 

schlecht ab. Zwar wurden die staatlichen Ausgaben für Gesundheit und Bildung deutlich

 

gesteigert, doch sie sind weiterhin zu niedrig, um eine flächendeckende Versorgung zu

 

gewährleisten. Das Bildungssystem hat sich seit 2013 verbessert, insbesondere das

 

Berufsbildungswesen. Nach wie vor brechen aber zu viele Kinder die Schule zu früh ab oder

 

erhalten gar keine Schulbildung. Jährlich streben sechs Millionen Jugendliche auf den

 

Arbeitsmarkt. Für sie gibt es zu wenige zertifizierte Ausbildungsplätze. Viele junge Menschen

 

haben keine Aussicht auf eine Arbeit. Eine weitere Folge des Bevölkerungswachstums ist die

 

zu intensive Nutzung der knappen natürlichen Ressourcen, insbesondere der Agrarflächen

 

und des Wassers (BMZ o.D.).

 

Die Wirtschaftskammer Österreich gibt für das Jahr 2016 rund 60,6 % der pakistanischen

 

Bevölkerung [im erwerbsfähigen] Alter zwischen 15 und 64 Jahren an. Ca. 68 Millionen

 

Pakistani waren Erwerbspersonen (WKO 10.2017). Die Arbeitslosenquote wird von

 

unterschiedlichen Quellen zwischen 6,0 und 6,2 % angegeben (WKO 10.2017, CIA

 

12.1.2017, Statista 2018). Lt. WKO lag im Jahr 2016 die Jugendarbeitslosigkeit

 

(Altersgruppe 15-24 Jahre) bei 10,8 % (WKO 10.2017), CIA gibt diese für das Jahr 2014 mit

 

8,6 % an (8 % bei Männern, 10 % bei Frauen) (CIA 14.3.2018).

 

CIA hält fest, dass die Arbeitslosenzahlen die Situation nicht vollständig beschreiben können,

 

da ein großer Teil der Wirtschaft informell und Unterbeschäftigung hoch ist (CIA 14.3.2018).

 

Unter Nichtbetrachtung der Landwirtschaft sind 72,6 % der Beschäftigten im informellen

 

Sektor tätig, wobei der Anteil des informellen Sektors in urbanen Gebieten (69,2 %) niedriger

 

ist als im ländlichen Raum (76,1 %). Etwa 30 % der Bevölkerung lebt unter der

 

Armutsgrenze. Etwa 7,1 Millionen Arbeitskräfte in Pakistan hatten 2016 Zugang zum

 

Sozialversicherungssystem und hunderttausende Pakistani sind in sklavenähnlichen

 

Beschäftigungsverhältnissen tätig, insbesondere in der Landwirtschaft im Sindh und in

 

Ziegelöfen im Punjab und in Khyber Pakhtunkhwa (HRCP 5.2017).

 

Unterstützt werden Arbeitssuchende vom Tameer-e-Pakistan Programm, einer

 

Armutsbekämpfungsmaßnahme zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie Einkommensquellen für Armutsbevölkerung zu schaffen; unter Anderem durch Unterstützung arbeitsintensiver Klein- und Mittelbetriebe (IOM 2017).

 

Quellen:

 

 

de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/wirtschaft/204976, Zugriff 26.3.2018

 

 

(o.D.): Pakistan Situation und Zusammenarbeit https://www.bmz.de/de/laender_regionen/

 

asien/pakistan/zusammenarbeit/index.html , Zugriff 26.3.2018

 

 

 

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html , Zugriff

 

18.3.2018

 

 

news/1249119, Zugriff 26.3.2018

 

 

Zugriff 26.3.2018

 

 

 

http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2017/05/State-of-Human-Rights-in-

 

2016.pdf, Zugriff 21.3.2018

 

 

https://humanitariancompendium.iom.int/appeals/pakistan-2017 , Zugriff 26.3.2018

 

 

RESULTS OF CENSUS - 2017,

http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN

 

%20TE HSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pd f, Zugriff 8.5.2018

 

 

 

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/323110/umfrage/arbeitslosenquote-inpakistan/ ,

 

Zugriff 26.3.2018

 

 

https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-pakistan.pdf , Zugriff 26.3.2018

 

Soziale Wohlfahrt und staatliche Beschäftigungsförderungsprogramme

 

Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten, Zakat und Ushr, verwaltet die staatlich

 

eingehobene Zakat [Anmerkung: religiöse Pflicht für Muslime, einen geregelten Anteil des

 

Einkommens an Arme und Bedürftige abzugeben, in Pakistan wird sie staatlich eingehoben],

 

die 2,5 % des Einkommens beträgt, und finanziert damit Projekte für Arme und Bedürftige

 

(EASO 8.2015; vgl. BFA 7.2016). Aber auch in diesem Bereich herrscht Korruption (Murad

 

Ullah 1.-2.10.2012). Ein durchgehendes, konsistentes Sozialsystem ist auf Regierungsebene

 

laut IOM nicht vorhanden. Das staatliche Zakat System finanziert Pakistan Bait-ul-Mal

 

(PBM), das dem Premierminister untersteht, sowie das "Benazir Income Project" (BAA

 

6.2013). PBM ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der

 

Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft

 

leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere

 

bedürftige Menschen unterstützt (PBM o.D). Der Finanzminister hat 2015 das Budget von

 

PBM von zwei Milliarden Rupien auf vier Milliarden Rupien (ca. 34.379.503 €) erhöht (Dawn

 

6.6.2015). Anträge müssen mit der Kopie der nationalen ID Karte beim District Officer

 

eingereicht werden. Es gab mit Stand 2013 144 zuständige District Officers für Pakistan, 30

 

für die [ehem.] FATA, 40 für Gilgit Baltistan und 40 für Kaschmir. Die Zahl der Empfänger

 

des individuellen Unterstützungsprogramms betrug 2013 ca. 50.000. Die private

 

Wohltätigkeitsebene ist in Pakistan sehr gut ausgeprägt (BAA 6 .2013).

 

Die Finanzierungsunterstützung richtet sich an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide,

 

Kranke und andere Bedürftige mit einer Fokussierung auf Rehabilitation,

 

Bildungsunterstützung für bedürftige Waisen, Stipendien für hervorragende, bedürftige

 

Studenten für höhere Berufsausbildung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige,

 

medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, der Aufbau kostenloser

 

medizinischer Einrichtungen, Berufsweiterbildung sowie die finanzielle Unterstützung für den

 

Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D).

 

Quellen:

 

 

16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte

 

Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge.

 

 

Clanstrukturen in Afghanistan und Pakistan (ethnische Gruppen;

Paschtunwali; Hazaras;

 

religiös-basierte Wohlfahrtsstrukturen am Beispiel Afghanistans,

 

 

https://www.ecoi.net/file_upload/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstrukturonlineversion-

 

2016-07.pdf, Zugriff 25.11.2016

 

 

http://www.dawn.com/news/1186570 , Zugriff 26.3.2018

 

 

Report Pakistan Country Overview,

 

 

https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO_COI_Report_Pakistan-Country-

 

Overview_final.pdf, Zugriff 20.3.2018

 

 

Workshop Pakistan, Nürnberg.

 

 

Zugriff 26.3.2018

 

Wohlfahrt-NGOS

 

Private Einrichtungen wie die Edhi Foundation spielen eine wichtige Rolle in der sozialen

 

Versorgung (BAA 6 .2013). Die Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans.

 

Sie ist unter anderem der größte Rettungsdienstleister in Pakistan und bietet eine breite

 

Palette an Sozialprojekten für Arme und Benachteiligte an (Gov Pak. 16.10.2015), darunter

 

Gewährung von Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in

 

Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose

 

Rollstühle, Krücken und andere Dienstleistungen für Behinderte, etc. sowie Hilfsmaßnahmen

 

für die Opfer von Naturkatastrophen (Edih o.D.).

 

Der Bunyad Literacy Community Council (BLCC) ist eine NGO, die sich hauptsächlich im

 

Bereich Bildung für junge Mädchen und Jugendliche im ruralen Raum engagiert. Bunyad

 

bietet in 14 Bezirken in Punjab Alphabetisierung und Bildung für Randgruppen, wie Frauen

 

und Kinder, an (UNESCO o.D.).

 

Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP)

 

unterstützt bei der Selbstorganisation der Landbevölkerung. Es ist in 67 Distrikten der vier

 

Provinzen - inklusiv Azad Jammu und Kaschmir - aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,2

 

Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 204.000 kommunalen

 

Gemeinschaften bilden. NRSP ist das größte ländliche Unterstützungsprogramm Pakistans,

 

nach Angaben der Organisation nehmen Stand Jänner 2018 ca. 3,3 Millionen Personen an

 

ihren verschiedenen Programmen teil. NRSP bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale

 

Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an (NRSP o.D).

 

Quellen:

 

 

 

 

http://www.nrsp.org.pk/about.html , Zugriff 26.3.2018

 

 

States parties under articles 16 and 17 of the International Covenant on Economic, Social

 

and Cultural Rights; Initial reports of States parties due in 2010; Pakistan [16 October

 

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26.3.2018)

 

 

 

http://uil.unesco.org/partner/library/bunyad-literacy-community-council-blcc-bunyadpakistan ,

 

Zugriff 26.3.2018

 

Rückkehrhilfe und -projekte

 

Staatliche - oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende

 

Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden. Personen, die

 

nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder

 

sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. ERIN, sollen hier Unterstützung leisten,

 

aber diese Projekte laufen erst langsam an (AA 20.10.2017).

 

Von 1.7.2015 bis 31.12.2016 implementierte die internationale Organisation für Migration

 

(IOM), Landesbüro für Österreich, das Projekt RESTART - eine Reintegrationsunterstützung

 

für Freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan, Pakistan und andere Staaten.

 

(IOM 18.9.2017). IOM führt in seinem Länderinformationsblatt für Pakistan mit Bezug auf

 

pakistanische Rückkehrer an, dass diese bei der Arbeitssuche auch Unterstützung durch

 

das Tameer-e-Pakistan Programm - einer Armutsbekämpfungsmaßnahme mit Ziel

 

Arbeitsplätze im Land und Einkommensquellen für Armutsbevölkerung zu schaffen, erhalten

 

können (IOM 7.1.2016).

 

Das Rückkehrprogramm ERIN wird von der pakistanischen NGO WELDO mit Finanzierung

 

von AMIF und zahlreichen EU-Staaten durchgeführt. In 113 Bezirken werden Leistungen zur

 

Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Die Programme sollen Rückkehrer wieder in

 

den Arbeitsmarkt integrieren. Das Ausbildungsprogramm wird mit dem Bedarf am

 

Arbeitsmarkt und an die jeweilige Person angepasst. Gegenwärtig liegt der Fokus der

 

Organisation in der nachhaltigen Integration von pakistanischen Staatsangehörigen nach

 

ihrer Rückkehr (freiwillig oder unfreiwillig) aus den Partnerländern. Beratung und

 

Unterstützung in der Zielregion wird in verschiedenen Sprachen geboten. Es gibt

 

verschiedene Programme für verschiedene vulnerable Personengruppen (WELDO o.D.).

 

Quellen:

 

 

asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik

PAKISTAN.

 

 

http://www.iomvienna.at/de/restart , Zugriff 26.3.2018

 

 

Pakistan,

 

 

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772191

 

/18363841/Pakistan_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?

 

nodeid=17927797&vernum=-2 , Zugriff 26.3.2018

 

 

www.weldo.org/erin.php , Zugriff 26.3.2018

 

Medizinische Versorgung

 

Die medizinische Versorgung ist weiten Landesteilen unzureichend und entspricht

 

medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard.

 

In Islamabad und Karatschi ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist

 

auf einem hohen Niveau und damit auch teuer. Die Versorgung mit zuverlässigen

 

Medikamenten und eine ununterbrochene Kühlkette sind nicht überall gesichert. (AA

 

27.3.2018). Den meisten öffentlichen medizinischen Einrichtungen fehlt es an qualifiziertem

 

Personal, Arzneimitteln und Medizinbedarf. Die Mehrheit der Pakistani greift daher auf

 

private Gesundheitsversorgung zurück (EASO 8.2015).

 

Für medizinische Versorgung verfügt Pakistan über 1.201 Krankenhäuser, 683 ländliche

 

Gesundheitszentren, 5.518 medizinische Grundversorgungseinrichtungen und 731 Mutter-

 

Kind-Gesundheitszentren (HRCP 4.2018). Für die Patientenversorgung stehen Stand 2016

 

184.711 Ärzte, 16.652 Zahnärzte und 118.869 Krankenhausbetten zu Verfügung (HRCP

 

5.2017). Im Verhältnis gibt es einen Arzt für 997 Personen, ein Krankenhausbett für 1.584

 

Personen und einen Zahnarzt für 10.658 Personen. Das relative Verhältnis des

 

medizinischen Personals zur Bevölkerungszahl hat sich in den vergangenen Jahren leicht

 

verbessert (HRCP 4.2018).

 

Das Gesundheitswesen fällt vorwiegend in die Zuständigkeit der Provinzverwaltungen, mit

 

Ausnahme der [ehem.] FATA, wo die Bundesregierung zuständig ist. Die

 

Gesundheitsversorgung kann in Pakistan auf allen Ebenen sowohl im öffentlichen als auch

 

im privaten Sektor erfolgen. In der Organisation wird zwischen Primär-, Sekundär- und

 

Tertiärversorgung unterschieden. Die Primärversorgung erfolgt in Basic Health Units (BHU)

 

die eine ambulante Grundversorgung bieten. Die Sekundärversorgung erfolgt in District

 

Headquarter Hospitals (DHH), die eine gesamte Spanne ambulanter und stationärer

 

Versorgung anbieten. Der tertiäre Sektor (hoch spezialisierte Versorgung) ist auf

 

akademischer Ebene angesiedelt, die Krankenhäuser an Universitäten, Fakultäten und

 

anderen Bildungseinrichtungen umfasst und auf welcher alle Fachrichtungen vertreten sind

 

(EASO 8.2015). Das Gesundheitssystem besteht aus Leistungen bei Krankenhausaufenthalt

 

(hospitalization benefit) und Leistungen bei der medizinischen Versorgung schwererer

 

Krankheiten (optional major medical care benefit). Bei Krankenhausaufenthalten werden

 

entstandene Kosten aufgrund von Krankheit, Unfall und Operation gedeckt. Entstandene

 

Kosten für Krankenhausaufenthalte werden bis zu einer Jahresobergrenze für verschiedene

 

Krankheiten gedeckt. Ausgenommen sind Schwangerschaft und Geburt. Bei der

 

medizinischen Versorgung in Folge von schwereren Krankheiten wird die Kostenobergrenze

 

für stationäre Patienten für alle versicherten Personen für Ausgaben, die von der jeweiligen

 

Leistungsstruktur gedeckt werden, erweitert. Eine Notfallbehandlung für die ersten 24

 

Stunden ist kostenfrei. Andere Behandlungskosten sind von der jeweiligen Krankheit

 

abhängig (IOM 7.1.2016).

 

In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der

 

Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten Krankheiten festgestellt

 

werden. In staatlichen Krankenhäusern, die i. d. R. europäische Standards nicht erreichen,

 

ist bei Bedürftigkeit die Behandlung kostenlos (AA 20.10.2017). Die beste medizinische

 

Behandlung wird vom Militär angeboten. Für Zivilisten ist in militärischen

 

Gesundheitseinrichtungen die Behandlung kostenpflichtig (BFA 9.2015; vgl. PAF o.D.). Da

 

der Großteil der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen keine zufriedenstellende Behandlung durchführen, tendieren die Leute dazu, private Einrichtungen aufzusuchen. Diese sind jedoch für die ärmere Bevölkerung unleistbar (Kurji Zohra et al 2016).

 

Beinahe alle Krankheiten und medizinischen Probleme sind in Pakistan, laut IOM (BAA

 

6.2013; vgl. BFA 9.2015) und einer Ärztin des Rawalpindi Lepra Spital, behandelbar und

 

lösbar, auch in den öffentlichen (staatlichen) Spitälern. Medizinische Dienstleistungen

 

werden jedoch nicht aktiv angeboten. In kleinen Spitälern, wie z. B. dem Rawalpindi Lepra

 

Spital, werden keine Medikamente importiert, sondern sogar selbst produziert werden (BFA

 

9.2015). Darüber hinaus werden in Pakistan medizinische Geräte entwickelt, verfügbar

 

gemacht (BFA 9.2015), hergestellt und teilweise auch exportiert. Beispielsweise produziert

 

die Stadt Sialkot 80 % des Weltbedarfs an chirurgischen Instrumenten (Independent

 

19.1.2015).

 

Es gibt eine starke Diskrepanz in der medizinischen Versorgung zwischen ländlichen und

 

städtischen Gebieten. Insgesamt ist in städtischen Gebieten die medizinische Versorgung

 

besser als in den ländlichen Gebieten. Auch zwischen den Provinzen bestehen starke

 

Unterschiede BAA 6 .2013; vgl. Kurji Zohra et al 2016). In den ländlichen Gebieten des Sindh

 

(BAA 6 .2013) oder in Punjab (BFA 9.2015) ist die Situation besser als in jenen anderer

 

Provinzen (BAA 6 .2013). Belutschistan hat beispielsweise weniger medizinische

 

Einrichtungen (BFA 9.2015). Ein Teil des Problems ist die Gewalt in der Grenzregion zu

 

Afghanistan sowie die von Aufständischen ausgehende Gewalt in Belutschistan, was die

 

ohnedies mangelhafte Gesundheitsversorgung in diesen Regionen verschlechterte. So sieht

 

ein leitender Gesprächspartner des UNHCR den fehlenden bzw. kaum vorhandenen Zugang

 

zur Gesundheitsversorgung in einigen Gebieten Pakistans als eines seiner wichtigsten

 

Menschenrechtsprobleme an. Besonders Frauen und Kinder sind davon betroffen (BAA

 

6.2013).

 

Die Neugeborenen-, Mütter- und Kindersterblichkeit gehört in Pakistan zu einer der höchsten

 

weltweit (BAA 6 .2013). Die Weltgesundheitsorganisation der Vereinten Nationen schätzte für 2015 ca. 9.700 Fälle von Müttersterblichkeit in Pakistan; die Müttersterblichkeitsrate (MMR) betrug 178 [Def. lt.

WHO o.D: Todesfälle von Frauen während der Schwangerschaft oder bis 42 Tage nach Schwangerschaftsende pro 100.000 Lebendgeburten] (WHO 11.2015; vgl. UNFPA 2017). Der pakistanische Population Council schätzt 2017 die MMR für den Punjab auf 302 und für Khyber Pakhtunkhwa auf 275. Schätzungen des Pakistan Demographic and Health Survey (PDHS) gaben für 2006 bis 2007 die MMR landesweit mit 276 an.

 

Geburtshämorrhagie und schwangerschaftsinduzierte Hypotonie sind die beiden häufigsten

 

Ursachen für Müttersterblichkeit in Pakistan (Daily Times 22.10.2017).

 

Laut einer Ärztin des Rawalpindi Lepra Spitals hängt die Qualität der Krankenpflege stark

 

von der Familie bzw. dem Clan des Patienten ab. Ist die Familie aktiv bei der Unterstützung,

 

dann ist es möglich die besten Behandlungsmöglichkeiten zu erhalten. In Pakistan ist es

 

wichtig, aktiv zu sein, wenn es darum geht die bestmöglichen Behandlungsmöglichkeiten, die Kosten und Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Standorte ausfindig zu machen. In

 

Pakistan sind die durchschnittlichen Liegezeiten in Spitälern kürzer, da nicht genug Betten

 

und Personal vorhanden sind. Die Krankenpflege in pakistanischen Spitälern ist nicht sehr

 

umfangreich und es ist daher von hoher Wichtigkeit, dass sich die Familie um den Patienten

 

kümmert. In solchen Fällen wird die Familie von Krankenschwestern instruiert, wie der

 

Patient gepflegt werden soll. Der Familienzusammenhalt ist in Pakistan sehr stark

 

ausgeprägt (BFA 9.2015).

 

Gemäß IOM ist die Qualität der Humanressourcen, insbesondere der Ärzte, hoch. Pakistan

 

verfügt über sehr viel Expertise auf diesem Gebiet. Auch die Deutsche Botschaft schätzt die

 

Qualität der Ärzte als hoch ein; und zwar auch in den Regierungsspitälern, wobei diese hier

 

allerdings überlastet sind. Die medizinische Forschung, u.a. zu Humanressourcen, ist

 

ausgeprägt und ausgesprochen produktiv. Laut Lancet gab es 2012 88 medizinische

 

Hochschulen und Colleges im Land, an denen 2012 171.450 Absolventen abschlossen.

 

Bezieht man die privaten Krankenhäuser mit ein, lässt sich in Pakistan nach Einschätzung

 

der Deutschen Botschaft im regionalen Kontext eine verhältnismäßig gute Qualität der

 

medizinischen Versorgung feststellen. Es besteht jedoch neben den regionalen

 

Diskrepanzen meist ein starker Unterschied zwischen staatlichen und privaten

 

Krankenhäusern (BAA 6 .2013). Die staatlichen Krankenhäuser sind oft grenzwertig, auch

 

hier sind zwar die Ärzte gut ausgebildet, die Wartezeiten sind jedoch übermäßig lange, die

 

hygienischen Bedingungen oft mangelhaft. Die Ausstattung in staatlichen Krankenhäusern,

 

die Wartung des Equipments und die Kontinuität der Finanzierung bereiten oft Probleme

 

(BAA 6 .2013; vgl. EASO 8.2015). Oft fehlen den Primärgesundheitseinrichtungen in

 

ländlichen Gebieten die Versorgungsmittel. Viele Basisgesundheitseinrichtungen und auch

 

Sekundärgesundheitseinrichtungen funktionieren oft nicht ausreichend, weshalb die

 

Spezialkrankenhäuser aufgrund von Fällen, die eigentlich nur Basisversorgungsfälle sind,

 

überlastet sind. Es gibt jedoch auch im öffentlichen Bereich Vorzeigespitäler. Zur

 

Finanzierung der medizinischen Versorgung erhält Pakistan zusätzlich Gelder von globalen

 

Fonds (BAA 6 .2013).

 

Einige Beispiele für Krankenhäuser in Lahore sind das King Edward Medical College, das

 

Allama Iqbal Medical College, das Fatima Jinnah Medical College für Frauen, das Mayo

 

Hospital, Lady Willington, das Lahore General Hospital, das Sir Ganga Ram Hospital, das

 

Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital & Research Centre, das Services Hospital und

 

das Sheikh Zayed Hospital. Islamabad/Rawalpindi beherbergt u.a. das Pakistan Institute of

 

Medical Sciences (PIMS), das Shifa International Hospital, das Marghala Institute of Health

 

Sciences (MIHS), das Al-Shifa Eye Hospital, das Rawalpindi General Hospital, das Holy

 

Family Hospital, das Army Medical College und das Rawalpindi Medical College. In

 

Karatschi findet sich das Fazal Hospital, das Agha Khan University Hospital (AKUH), das

 

Karatschi Adventist Hospital, das Bismillah Taqee Hospital, das Sindh Medical College und

 

Jinnah Postgraduate Medical Centre, das Liaquat National Hospital, die Imam Clinic und das

 

General Hospital, das Dow Medical College und das Civil Hospital Karatschi. In Gujranwala

 

gibt es u.a. das Fazal Hospital in Jhelum, das Jinnah Memorial Hospital und in Bahawalpur

 

das Bahawalpur Victoria Hospital (IOM 8.2014).

 

Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt (AA

 

20.10.2017; vgl. BAA 6 .2013; BFA 9.2015). Die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin,

 

können in Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden. Medikamente

 

sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich (AA 20.10.2017). Es muss damit

 

gerechnet werden, dass insbesondere in kleinen Apotheken auch gefälschte Produkte

 

verkauft werden (AA 27.3.2018). In der Vergangenheit traten Probleme mit gestreckten

 

Medikamenten auf. Als Reaktion darauf wurde 2012 eine Medikamentenregulierungsbehörde

 

(Drug Regulatory Authority of Pakistan, DRAP) eingerichtet und ein entsprechendes Gesetz

 

erlassen. Die Behörde orientiert sich an Einrichtungen in den USA und Kanada. Das

 

Problem mit gefälschten Medikamenten könne auftreten, wenn man sie nicht bei

 

zugelassenen oder seriösen Anbietern kauft (BAA 6 .2013). Die Apotheken der großen

 

Privatkliniken bieten ein breites Spektrum zuverlässiger Medikamente an (AA 27.3.2018; vgl.

 

BAA 6 .2013; BFA 9.2015). Im Laufe des Jahres 2016 wurden die Preise von zahlreichen

 

Medikamenten stark erhöht, sodass sie für Patienten mit niedrigen und mittleren Einkommen

 

unerschwinglich geworden sind. Der Drug Regulatory Authority of Pakistan (DRAP) und

 

anderen Behörden wird vorgeworfen, keine Maßnahmen gegen die ungesetzlichen

 

Preiserhöhungen ergriffen zu haben (Lancet 7.11.2016).

 

Für die Behandlung psychischer Störungen gibt es keine spezialisierten Einrichtungen; im

 

Tertiärsektor und in der privaten Gesundheitsversorgung sind jedoch Psychiater und

 

Psychologen tätig. Entsprechende Medikamente sind leicht erhältlich. Im öffentlichen Bereich ist die Behandlung psychischer Störungen kostenlos, die Arzneimittel ebenso. Es ist vor allem in den oberen Gesellschaftsschichten die Auffassung weit verbreitet, dass Menschen mit psychischen Störungen Schande über sich und ihre Familien bringen. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab es u. a. 2011 fünf psychiatrische Kliniken sowie einen Psychiater und zwei Psychologen auf 10.000 Menschen (EASO 8.2015; vgl. Lancet 2.2017: 1 Psychiater auf 400.000 Menschen).

 

In Pakistans zunehmend kommerzialisiertem Gesundheitswesen hat die Zahl privater

 

Krankenhäuser, Kliniken, Diagnoselabors und moderner Apotheken stark zugenommen.

 

Aufgrund dieser Kommerzialisierung stehen Gesundheitsdienste für Arme immer weniger zur Verfügung (EASO 8.2015). 70 % der Bevölkerung müssen Behandlungen selbst bezahlen,

 

da es kein durchgehendes Krankenversicherungssystem gibt. Es gibt Versicherungen auf

 

staatlicher Organisationsbasis, z.B. für das Militär oder die Fluggesellschaft PIA. Es gibt

 

auch private Krankenversicherungen, die relativ günstig sind, dennoch können sich diese nur

 

wenige leisten bzw. ist der Vorsorgegedanke kaum vorhanden. Angestellte bei größeren

 

Firmen erhalten meist eine private Versicherung über die Firma. In einigen sozialen

 

Bereichen haben NGOs eigene Systeme (BAA 6 .2013).

 

Die staatlichen Krankenhäuser müssen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für

 

Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei (BAA 6 .2013; vgl. AA

 

20.10.2017). Für über das Notwendigste hinausgehende Behandlungen halten sich die

 

Krankenhäuser nicht immer an die Vorgabe der kostenlosen Behandlung, meint der

 

stellvertretende Leiter der staatlichen Sozialbehörde Bait-ul-Mal (BAA 6 .2013). Da

 

Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht

 

bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies nicht auf schwierige Operationen (z. B.

 

Organtransplantationen) zu (AA 20.10.2017). Der Zugang zu qualitativ hochwertiger

 

Gesundheitsversorgung bleibt vor allem für arme und Frauen aus ländlichen Regionen

 

begrenzt (USDOS 3.3.2017).

 

Zusätzlich gibt es ein staatliches Wohlfahrts-Programm, das von Pakistan Bait-ul-Mal

 

administriert wird. Es bietet eine medizinisch-finanzielle Hilfestellung für Bedürftige, bei der

 

die Behandlung dem staatlichen Krankenhaus mit der Bestätigung für die

 

Behandlungskosten vorab bezahlt wird. Für bedürftige Menschen wird somit die

 

medizinische Versorgung durch die Krankenhäuser selbst, durch Bait-ul-Mal und

 

verschiedene Programme der Provinzregierung übernommen, womit, in der Einschätzung

 

des Gesprächspartners, grundsätzlich die Fälle ohne andere Möglichkeiten abgedeckt sind.

 

In erster Linie wird allerdings die Finanzierung in Notlagen durch die Familie aufgebracht.

 

Auf der anderen Seite wurzelt im Zakat auch eine Tradition der Wohltätigkeitsprogramme

 

und Spendenbereitschaft, es gibt wichtige Wohltätigkeitseinrichtungen im medizinischen

 

Bereich (BAA 6 .2013). Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische

 

Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen. Solche Angebote

 

umfassen folgende Aktivitäten: psychosoziale Unterstützung, medizinische Notversorgung,

 

Familienplanung, kostenlose Apotheken, Mobile Krankenlager, Notunterkünfte,

 

Krankentransport (auch Luftrettung), Blutbanken (IOM 8.2014).

 

Einige Organisationen wie das Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital and Research

 

Centre in Lahore bemühen sich für einige wenige Patienten um eine Behandlung

 

unabhängig von deren finanzieller Mittel. Das Bait-ul-Sukoon Cancer Hospital and Hospice in

 

Karatschi bietet sehr armen Patienten Krebsbehandlung an (EASO 8.2015; vgl. BAA

 

6.2013). Auch die Aga Khan Stiftung leistet sehr viel auf dem medizinischen Gebiet. Es gibt

 

ein großes Aga Khan University Hospital in Karatschi mit einem Labornetzwerk, das eine

 

sehr gute medizinische Versorgung bietet, in dem Vermögende zahlen müssen und Arme

 

gratis behandelt werden. Die Stiftung hat auch medizinische Einrichtungen in anderen

 

Städten Pakistans (BAA 6 .2013). Pakistan ist [neben Afghanistan] eines der verbleibenden zwei Länder weltweit, in denen Polio [Anm.:

Poliomyelitis, (spinale) Kinderlähmung, Heine-Medin-Krankheit] endemisch ist, allen voran im Khyber-Peshawar-Korridor, Karatschi, Quetta und im nördlichen Sindh. Verstärkte Sicherheitsvorkehrungen für Impfpersonal während der Impfkampagnen führte landesweit zu einer Reduktion der Poliofälle (SHCC 5.2017). 2017 wurden landesweit acht Fälle von Polio-Infektionen gemeldet, das ist ein Rückgang von 98 % seit 2014, als über 300 gemeldet wurden. Die Impfakzeptanz ist auf 95 % gestiegen (HRCP 4.2018). Dennoch kam es zu gezielten Angriffen unterschiedlichen Ausmaßes auf Impfpersonal, typischerweise im Zuge von Impfaktionen, in Gebieten mit endemischen Polioinfektionen, durchgeführt vorwiegend von aufständischen Gruppen wie den Taliban (SHCC 5.2017).

 

Am 18.1.2018 wurden in Quetta zwei Frauen, die Polio-Impfungen durchführten, von

 

unbekannten Tätern erschossen (Reuters 18.1.2018) und am 18.3.2018 wurden in den

 

[ehem.] FATA zwei Männer, die Polio-Impfungen durchführten, von unbekannten Tätern

 

erschossen (CNN 18.3.2018). Im Jahr 2017 gab es drei Angriffe auf

 

Gesundheitseinrichtungen bzw. Polio-Impfpersonal mit zwei Todesopfern (PIPS 1.2018), für

 

das Jahr 2016 wurden zehn Angriffe auf Einrichtungen oder Personal für Polio-Impfungen

 

registriert (SHCC 5.2017).

 

Die Provinzregierung von Khyber Pakhtunhkwa erließ eine Verordnung zur Ausstellung von

 

Haftbefehlen für Eltern und Erziehungsberechtigte, die sich einer Immunisierung ihrer Kinder

 

widersetzten (Dawn 24.11.2016). Über 1000 Eltern wurden im Jahr 2016 von der Polizei

 

verhaftet und erst freigelassen, nachdem sie einer Impfung ihrer Kinder eingewilligt hatten.

 

Da es Proteste aus der Bevölkerung gab und Impfpersonal in Gegenden, wo es

 

Verhaftungen gab, einem größeren Risiko ausgesetzt waren, werden [Stand 4.2017] keine

 

Verhaftungen mehr durchgeführt. Stattdessen sollen die Union Council Level Kommittees,

 

bestehend aus Geistlichen, gewählten Vertretern und Mitgliedern der Bezirksverwaltung, die

 

Menschen überzeugen, ihre Kinder impfen zu lassen (Dawn 30.4.2017).

 

Quellen:

 

 

abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.

 

 

Reise- und Sicherheitshinweise,

 

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Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge.

 

 

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http://www.who.int/reproductivehealth/publications/monitoring/maternal-mortality-2015/

 

en/, Zugriff 24.4.2018

 

 

information systems - Maternal mortality ratio (per 100 000 live births),

 

http://www.who.int/healthinfo/statistics/indmaternalmortality/en/ , Zugriff 24.4.2018

 

Rückkehr

 

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende

 

Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden (AA 20.10.2017).

 

Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani mit ihrer Ausreise gegen die

 

Emigration Ordinance (1979), namentlich, wenn sie über keinen "letter of appointment of a

 

work permit from a foreign employer or an employment visa or an emigration visa from

 

foreign Government" verfügen (Art. 8 Abs. 2 leg. cit.) oder auch gegen den Passport Act,

 

1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration (IOM) werden

 

Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im

 

Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt (außer es besteht ein Zusammenhang mit

 

Menschenhandel). Abgesehen von der geschilderten Rechtslage sind vereinzelte Fälle

 

bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer

 

Höhe verlangt wurden; entsprechende Vorfälle sind an den Flughäfen Islamabad, Karatschi

 

und Lahore bekannt (ÖB 10.2017).

 

Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung

 

eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung

 

hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Aus Ländern

 

wie der Türkei, Großbritannien und aus der gesamten EU werden regelmäßig

 

Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt. Die Rückführung von pakistanischen

 

Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer

 

pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport"

 

möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten (AA

 

20.10.2017).

 

Der österreichischen Botschaft Islamabad, die zur Überwachung/Abwicklung der Ankunft von Rückkehrer/innen mittels FRONTEX-Flügen am Flughafen Islamabad regelmäßig einen

 

Vertreter abstellt, sind bisher keine Probleme i.G. bekannt. Es wurde allerdings beobachtet,

 

dass Rückkehrer/innen nach der Einreise nach Iqbal Town in Rawalpindi zu einer sog. "Anti-

 

Human Trafficking Cell" gebracht werden, um dort zu ihrer Ausreise befragt zu werden, um

 

relevante Informationen hinsichtlich Schlepperei und Schleppernetzwerken zu erfragen (ÖB

 

10.2017). UNOCHA arbeitet - neben anderen UN-Agenturen/-Programmen wie UNHCR - in Bezug auf IDPs eng mit internationalen sowie nationalen NGOs zusammen, wobei das Pakistan Humanitarian Forum, welches 60 NGOs vereint, und das aus mehr als 180 nationalen NGOs bestehende National Humanitarian Network als "Dachorganisationen" dienen. Zu den Partner-NGOs von UNOCHA zählen etwa die folgenden:

ACTED; Action Against Hunger (ACF); Asia Humanitarian Organization (AHO); Centre of Excellence for Rural Development (CERD); Community Research & Development Organization (CRDO); Creative Approaches for Development (CAD); Ehsar Foundation; Foundation For Rural Development (FRD); Frontier Primary Health Care(FPHC); Hayat Foundation; Health & Rural Development

 

Services Foundation (HRDS); Help In Need (HIN); Human Development Organization Doaba

 

(HDOD); Initiative for Development and Empowerment Axis (IDEA); Initiative Organization for Rural Development (IORD); International Rescue Committee (IRC); Lawari Humanitarian

 

Organization (LHO); Médecins du Monde (MdM); Muslim Aid; Muslim Hands; Pakistan

 

Village Development Program (PVDP); Poverty Alliance Welfare Trust

(PAWT); PREPARED;

 

Punjab Rural Support Programme (PRSP); Sarhad Rural Support Programme (SRSP);

 

Society for Human and Institutional Development (SHID) (ÖB 10.2017).

 

Quellen:

 

 

abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.

 

 

Dokumente

 

Pakistan verfügt über eine der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierung. So sollen

 

über 96 % der Bürgerinnen und Bürger biometrische Personalausweise - einschließlich der

 

Smart Nationalidentität - Karte (SNIC) - besitzen. Solche Ausweise sind erforderlich, um

 

Zugang zu Dienstleistungen zu erhalten. Diese reichen von der Eröffnung eines Bankkontos

 

bis zur Ausstellung eines Reisepasses (PI 7.2016).

 

Die nationale Datenbank- und Registrierungsbehörde (NADRA) ist für die Ausstellung der

 

Ausweispapiere (National Identity Card, Pakistan Origin Card - PIC, National Identity Card

 

for Overseas Pakistanis - NICOP und Children Registration Certificates) verantwortlich.

 

Zuständigen Swift Centres sind in den meisten Städten zu finden. Die Pakistan Origin Card

 

(POC) können ausländische Staatsbürger erhalten, die früher pakistanische

 

Staatsangehörige waren und/oder deren Eltern oder Großeltern pakistanische Staatsbürger

 

sind oder waren. National Identity Card for Overseas Pakistanis - (NICOP) werden durch die

 

NADRA-Behörde an Pakistani im Ausland, Emigranten oder Personen mit

 

Doppelstaatsbürgerschaft vergeben, wenn sie bei einer NADRA-Behörde gemeldet sind.

 

Children Registration Certificate werden durch die NADRA-Behörde für jedes Kind unter 18

 

Jahren ausgestellt (NADRA o.D.).

 

Die Zahl der [pakistanischen, in Deutschland] vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten

 

antragsbegründenden Unterlagen ist hoch. Die zum Nachweis eines Verfolgungsschicksals

 

vorgelegten Strafanzeigen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und die Rechtsanwaltsschreiben

 

erweisen sich häufig als gefälscht oder inhaltlich unrichtig. Die Ausführungen und

 

Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen

 

halten einer Nachforschung vor Ort häufig nicht stand. Es ist in Pakistan problemlos möglich,

 

ein (Schein‑)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten

 

Unterlagen (z. B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind.

 

Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine

 

Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen

 

veröffentlichen zu lassen (AA 20.10.2017).

 

Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des

 

Zivilstandswesens ist es einfach, einen fiktiven Standesfall (Geburt, Tod, Eheschließung) in

 

ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Eintragung

 

eine formal echte Urkunde ausgestellt zu bekommen. Ebenso leicht lassen sich

 

Verfälschungen einzelner Fakten tatsächlicher Personenstandsfälle (z. B. das

 

Geburtsdatum) in den Personenstandsregistern erreichen, um damit echte standesamtliche

 

Urkunden zu erhalten, deren Inhalt nur teilweise der tatsächlichen Faktenlage entspricht. Merkmale auf einigen modernen Personenstandsurkunden zur Erhöhung der

 

Fälschungssicherheit können so mühelos unterlaufen werden. Die Passbehörden haben mit

 

dem Aufbau eines zentralen Passregisters unter Erfassung einzelner Biometriemerkmale

 

und der Einführung fälschungssicherer Reisepässe die Fälschung von Pässen theoretisch

 

deutlich erschwert. Die eingebauten Sicherheitssysteme versagen allerdings, da sie bereits

 

bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte unterlaufen werden

 

können. Im Übrigen zirkulieren aufgrund der Urkundenproblematik (vgl. oben) zahlreiche

 

echte Identitätsdokumente falschen Inhalts (AA 20.10.2017).

 

Quellen:

 

 

abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.

 

 

www.nadra.gov.pk/ plus Unterseiten, Zugriff 28.3.2018

 

 

be included in the list of issues on Pakistan, Human Rights Committee, 118th Session,

 

October 2016,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481709090_int-ccpr-ico-pak-

 

24670-e.pdf, Zugriff 28.3.2018

 

1.2.14 Situation in der FATA:

 

Die Situation in der FATA Region blieb auch im Jahr 2017 angespannt und erhöhten diverse Terrorgruppierungen ihre Aktivitäten, jedoch war die Anzahl an Anti-Terror-Operationen durch Sicherheitskräfte höher als die Anzahl an Terrorangriffen und wurden 92% mehr Operationen als im Jahr 2016 durchgeführt. 48% der Angriffe durch Terroristen zielten dabei auf Sicherheitskräfte und 46% auf Zivilisten. Obwohl die Zahl an Opfern (Toten und Verwundeten) im Vergleich zu 2016 stieg, kann dies va auf insgesamt vier verheerende Anschläge auf Zivilisten in der ersten Hälfte des Jahres 2017 zurückgeführt werden. Besonders betroffen war die Kurram Agency, mit der Hauptstadt Parachinar, wo ein Anstieg von 173% an Vorkommnissen verzeichnet wurde. Im Vergleich zu 2016 mit 115 Opfern kam es im Jahr 2017 zu 664 Opfern, wobei davon 575 Zivilisten waren und 138 Todesopfer waren. Der Hauptgrund für den Anstieg liegt in insgesamt vier Anschlägen mit sehr hohen Opferzahlen in der ersten Hälfte 2017 (erstes Quartal: 16 Vorkommnisse, 69 Tote und 143 Verletzte; zweites Quartal: 20 Vorkommnisse, 107 Tote und 311 Verletzte), wobei sich der Trend für die zweite Hälfte 2017 nicht fortsetzte und es zu einem signifikanten Abfall an Vorkommnissen und Opferzahlen kam (drittes und viertes Quartal: 16 Vorkommnisse, 28 Opfer). Insgesamt kam es zwar im Vergleich zwischen 2016 (131) und 2017 (153) erstmals seit Jahren des Abwärtstrendes zu einem leichten Anstieg an Terrorattacken in der FATA Region und auch einem Anstieg an Opferzahlen, was jedoch va an den wenigen, schweren Anschlägen in der Kurram Agency in den ersten beiden Quartalen 2017 liegt und liegt die Anzahl an zivilen Opfern immer noch 20% unter dem Stand von 2013. Die Situation verbesserte sich insbesondere weiter in den ersten Monaten des Jahres 2018, wo eine Abnahme an gewalttätigen Zwischenfällen ("violent incidents") von 177% in den Monaten Jänner bis März 2018 im Vergleich zum gleichen Zeitraum letzten Jahres, wobei auch die pakistanischen Sicherheitsbehörden weiter zahlreiche Operationen gegen terroristische Gruppierungen durchführten.

 

Quellen: FATA Annual Security Report 2017; FATA Security Report First Quarter 2018

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Dass die Identität nicht feststeht, ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keinerlei unbedenklich Dokumente vorlegte, die seine Identität bezeugen würden. Die Feststellungen zu seinem bisherigen Leben in Pakistan ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahmen am 25.6.2015 und am 8.3.2016. Die Feststellungen zu seinem bisherigen Aufenthalt und zur Integration in Österreich ergeben sich aus den seitens des Beschwerdeführers vorbelegten Bestätigungen und glaubhaften Angaben. Dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist und Grundversorgung erhält, ergibt sich aus den seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Informationen aus den amtlichen Datenbanken.

 

2.2 Zu den Fluchtgründen:

 

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

 

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.

 

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in deren Gesamtheit als unglaubwürdig anzusehen ist, und zwar aus folgenden Erwägungen:

 

Der belangten Behörde ist zunächst bereits nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seinem geschilderten die Verfolgung auslösenden Ereignis nicht unmittelbar ausgereist ist, die Glaubhaftigkeit abspricht (AS 233f). Nun führte der Beschwerdeführer zunächst aus, er sei entweder 2011 oder 2012, jeweils im Sommer, von den Taliban angeblich entführt worden, aber erst Anfang 2014 ausgereist (AS 137). Nun ist es für das erkennende Gericht bereits bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer nicht einmal das Jahr seiner Entführung angeben kann, geht das erkennende Gericht davon aus, dass eine Entführung doch ein derart einschneidendes Erlebnis dar, dass hier genaue Angaben möglich sein müssten. Der belangten Behörde ist aber auch nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass es unglaubwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entführung arbeiten gehen konnte, sollten die Taliban tatsächlich über ein derart dichtes Netzwerk verfügen und ein derart hohes Interesse am Beschwerdeführer haben. Ebenso ist es nicht glaubwürdig, dass die Taliban in weiterer Folge nochmals bei der Familie angerufen haben und sie gewarnt haben, dass sie den Beschwerdeführer jederzeit wieder entführen könnten (AS 139). Das erkennende Gericht merkt an, dass gerade der Umstand, dass die Taliban - glaubt man diesen Aspekt des Vorbringens - den Beschwerdeführer zwar extra warnten, er jedoch trotzdem entweder zwei oder drei Jahre weiter in der Gegend lebte und arbeiten ging, massiv gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht. Darüber hinaus gesteht der Beschwerdeführer ja selbst zu, dass er danach keinerlei Belästigungen oder Drohungen mehr ausgesetzt gewesen sei (AS 139). Soweit die Beschwerde ausführt, der Beschwerdeführer sei nach seiner Flucht vor den Taliban sehr vorsichtig gewesen und habe sich nur in seinem Dorf aufgehalten, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch ausgeführt hat, er habe Parachinar nicht verlassen, von seinem Heimatdorf war damals keine Rede (AS 139). Auch hier ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer ein derart zentrales Vorbringen - nämlich wo sich der Beschwerdeführer nach der Flucht vor den Taliban aufgehalten hat - nicht widerspruchsfrei wiedergeben kann. Der belangten Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers sehr vage waren (AS 238). So konnte der Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - nicht einmal das Jahr seiner Entführung eindeutig benennen. Ebenso erscheint es hinterfragenswert, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nicht einmal versucht habe, die Polizei nach seiner behaupteten Flucht zu kontaktieren (AS 238). Durch das Einschreiten der Polizei wird nämlich sehr wohl eine Schutzwilligkeit der pakistanischen Sicherheitsbehörden demonstriert. Gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers spricht im Übrigen auch, dass die Familie des Beschwerdeführers offenbar nach wie vor unbeschadet in Pakistan leben kann und eine Nachfrage offenbar nicht stattfindet (AS 135). Zu den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten Entführung bleibt festzuhalten, dass auch hier der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie festhält, dass es mehr als unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer nach einer derart behaupteten Tortur während seiner Gefangenschaft bei den Taliban (kein Tageslicht, kaum Nahrung und Folterungen) derart einfach aus dem Lager entkommt (AS 233). Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer zunächst noch angab, er habe die Flucht ergriffen (AS 137) um in weiterer Folge darzulegen, dass er noch eine halbe Stunde (wohlgemerkt: während eines Feuergefechtes) zugewartet habe, bis er fliehen konnte.

 

Im Ergebnis schließt sich das erkennende Gericht somit den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund seiner vagen, widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Ausführungen nicht glaubhaft machen konnte.

 

2.3 Zu den Länderberichten:

 

Zu den Feststellungen zur relevanten Sicherheitslage in Pakistan wird festgehalten, dass aus dem Umstand, dass die Zahlen an relevanten Terrorvorfällen seit mehreren Jahren sinkt und der Staat sehr große Anstrengungen erfolgreich unternimmt, die Sicherheitslage zu stabilisieren, was schon der Umstand zeigt, dass die Terroranschläge zurückgegangen sind und eine Vielzahl an geflüchteten Pakistanis mittlerweile in ihre Heimatdörfer zurückkehrt. Die herangezogenen Länderberichte erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gerichts als ausgewogen, so werden sowohl Berichte von staatlichen Stellen als auch Berichte von NGOs verwendet. Vorbringen, wonach die Länderberichte falsch seien oder falsche Informationen verwenden würden, wurde nicht erstattet, sondern geht die Beschwerde auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte nicht ein, sondern wiederholt nur die Länderberichte ohne aufzugeigen, warum die Berichte falsch oder unvollständig wären.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1 Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

 

§ 3 Asylgesetz 2005 lautet:

 

"Status des Asylberechtigten

 

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

 

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

 

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

 

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

 

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

 

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

 

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

 

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

 

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist.

 

Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.6.2011, Zl. 2011/01/0102, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.3.2011, Zl. 2011/23/1101, mwN).

 

Wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung iSd § 3 AsylG glaubhaft machen konnte und zwar weder durch den pakistanischen Staat noch seitens privater Dritter. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Private können seine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes muss entweder von staatlichen Stellen oder einer staatsähnlichen de facto Macht ausgehen oder der betreffende Staat muss nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungen hintanzuhalten, wobei hinsichtlich der praktischen Schutzgewährung nicht von einem umfassenden Schutz gegen jede Gefahr ausgegangen werden darf (vgl. bereits das Erk. des VwGH vom 16.2.2000, Zl. 99/01/0435).

 

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung in Pakistan überhaupt nicht glaubhaft machen, und zwar weder durch private Dritte noch durch den pakistanischen Staat, weshalb eine Schutzgewährung durch die Republik Österreich nicht in Frage kommt.

 

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme von der generellen Benachteiligung von Schiiten und Paschtunen spricht, so wird auf folgendes verwiesen:

 

Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. das Erk. des VwGH vom 8.9.2016, Zl. Ra 2016/20/0036, mwN).

 

In Hinblick auf die schiitische Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der hier getroffenen Länderfeststellungen davon auszugehen, dass die Zahl der Schiiten in Pakistan zwischen 15 und 25% ausmachen. In vielen urbanen Zentren des Landes, darunter Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peschawar, Multan, Jhang und Sargodha gibt es große schiitische Gemeinschaften. Die Schiiten sind in ganz Pakistan verteilt, allerdings gibt es keine Provinz, in der die Schiiten in der Mehrheit sind. Landesweit sind schiitische und sunnitische Gemeinschaften im Allgemeinen integriert und leben im Alltag ohne Probleme Seite an Seite. Es kommt zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der schiitischen Minderheit immer wieder zu Gewaltakten, wovon jedoch überwiegend die Provinz Belutschistan und Khyber Pakthunkhwa betroffen sind. Die Angriffe richten sich ua. auf schiitische Prozessionen, religiöse Zusammenkünfte und Stätten und fanden maßgeblich im Nordwesten des Landes sowie in den städtischen Zentren im ganzen Land statt. Es kommt immer wieder zu verheerenden Bombenanschlägen, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass jemand, nur, weil er Schiite ist, sofort Verfolgung zu befürchten hat. Dagegen spricht bereits, dass - wie oben ausgeführt - sich der Alltag zwischen Sunniten und Schiiten weitgehend unproblematisch gestaltet und sich Schiiten in allen Teilen Pakistans niedergelassen haben. Darüber hinaus unternimmt der pakistanische Staat große Anstrengungen seine Minderheiten, insbesondere seine schiitische Minderheit, zu schützen und sind die Sicherheitsbehörden auch schutzfähig und schutzwillig. Dafür spricht bereits die Tatsache, dass im Jahr 2016 zum dritten Mal in Folge ein Abwärtstrend bei sektiererisch motivierter Gewalt verzeichnet werden konnte und auch noch im ersten Quartal 2017 ein Rückgang der Opferzahlen verzeichnet wurde. Es wird dabei nicht übersehen, dass 2017 einen Anstieg an Opferzahlen im Vergleich zu 2016 in der FATA Region mit sich brachte, jedoch ist der Anstieg der Opferzahlen auch auf zwei verheerende Anschläge in Parachinar zurückzuführen und auch die Anti-Terror-Operationen seitens der pakistanischen Sicherheitskräfte intensiviert wurden, um der Bedrohung durch den Terror zu begegnen. Ebenso spricht gegen eine Gruppenverfolgung, dass Sicherheitskräfte schiitische Prozessionen oder Feierlichkeiten verstärkt schützen. Dem Argument, dass es trotzdem zu Anschlägen kommt, ist bereits entgegenzuhalten, dass kein Staat der Welt absolute Sicherheit vor Terroranschlägen bieten kann, was die Anschläge in Deutschland, Frankreich, England oder Russland zeigen. Es kann seitens des erkennenden Gerichts nicht festgestellt werden, dass in Pakistan Schiiten und Paschtunen, nur aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen Schiiten bzw. Paschtunen bzw. schiitischen Paschtunen handelt, Verfolgung ausgesetzt sind. Eine generelle, staatlich nicht sanktionierte Verfolgung von Schiiten oder Paschutnen ist nicht feststellbar, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass eine Vielzahl von Paschtunen in anderen Teilen Pakistans als der Heimatregion des Beschwerdeführers leben.

 

3.2 Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat:

 

§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

 

Status des subsidiär Schutzberechtigten

 

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

 

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

 

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

 

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

 

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

 

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

 

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

 

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

 

Art. 2 EMRK lautet:

 

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

 

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

 

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

 

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

 

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

 

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

 

Art. 3 EMRK lautet:

 

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

 

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

 

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan eine mit Todesstrafe bedrohte strafbehördliche Verfolgung droht und wurde dies auch nicht behauptet.

 

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan eine mit Todesstrafe bedrohte strafbehördliche Verfolgung droht und wurde dies auch nicht behauptet. Dass sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. So unternimmt die pakistanische Regierung große Anstrengungen, die Sicherheitslage zu verbessern, was auch gelingt, wie die stetig zurückgehenden Anschlagszahlen und Terrorismusopfer zeigen. Dass Pakistan in einem Zustand wäre, in dem keine funktionierende Ordnungsmacht mehr gegeben sei, ist darüber hinaus schon mit dem Hinweis widerlegt, als dass Pakistan über eine der schlagkräftigsten Armeen weltweit verfügt und auch viele Anschläge verhindert werden konnten.

 

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15.10.2018 und im Wesentlichen auch in der Beschwerde darauf verweist, dass in der Heimatregion des Beschwerdeführers ein großer Teil der sektiererischen Anschläge ereignen würden, so wird dies seitens des erkennenden Gerichtes auch nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer darlegt, dass die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers um Parachinar von Anschlägen erschüttert wird und die FATA Region zu den unsichersten Regionen gehört, so wird dabei eben übersehen, dass die Anschlags- und Opferzahlen sich seit Jahren zurückentwickeln, die pakistanische Armee eben eine Vielzahl an militärischen Operationen durchführt, um die Aufständischen bzw. die Terroristen zu bekämpfen und eben eine Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit nicht feststellbar ist. Darüber hinaus kehren auch viele vertriebene Familien auch wieder in die FATA Region zurück, da sich die Sicherheitslage allgemein gebessert hat. Das erkennende Gericht übersieht nicht die Quellen, insbesondere die Berichte bzw. Berechnungen des FATA Research Centers (FRC), laut denen insbesondere im zweiten Quartal des Jahres 2017 ein teilweise erheblicher Anstieg an Opferzahlen in der Region um Parachinar zu verzeichnen war, doch selbst wenn man von einer Steigerung der Opferzahlen ausgeht ergibt sich nicht das Bild einer Situation, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz indizieren würde, zumal in den folgenden Quartalen die Opfer- und Anschlagszahlen wieder massiv zurückgingen und die massiv gesteigerten Opferzahlen im zweiten Quartal 2017 auf einige wenige verheerende Anschläge zurückzuführen sind. Es wird dabei nicht übersehen, dass 2017 einen Anstieg an Opferzahlen im Vergleich zu 2016 in der FATA Region mit sich brachte, jedoch ist der Anstieg der Opferzahlen auch auf zwei verheerende Anschläge in Parachinar zurückzuführen und wurden auch die Anti-Terror-Operationen seitens der pakistanischen Sicherheitskräfte intensiviert, um der Bedrohung durch den Terror zu begegnen. Die Sicherheitslage hat sich auch im ersten Quartal 2018 weiter verbessert, was die oben festgestellte Abnahme an gewalttätigen Vorfällen zeigt. Der pakistanische Staat unternimmt weiterhin große Anstrengungen die Sicherheitslage zu stabilisieren und ist ein "Gewährenlassen" der Terroristen in dieser Region nicht zu erkennen. Das ergibt sich bereits aus den seitens des Beschwerdeführers herangezogenen Berichten, die detailliert die militärischen Operationen der pakistanischen Regierung gegen extremistische Gruppen anführen. Auch die beiden verheerenden Anschläge im zweiten Quartal 2017 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da Schwankungen der Anschlags- bzw. Opferzahlen vorkommen können, ohne dass dadurch eine Änderung der Gesamtlage in betroffenen Region bewirkt wird und gingen die Anschlags- und Opferzahlen zuvor über mehrere Jahre massiv zurück. In Gesamtheit ergibt sich für das erkennende Gericht keine derart labile Lage, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Bestehen in der Praxis teilweise erhebliche Unzulänglichkeiten bezüglich der Einhaltung der Menschenrechte, kann eine generelle Praxis von Menschenrechtsverstößen nicht hergeleitet werden. Die pakistanische Regierung erkennt diese Unzulänglichkeiten und erhöhte zB die Zahl der praktizierenden Richter. Ebenso kann aus den vorgelegten Länderberichten, die einerseits die Korruptionsanfälligkeit der Justiz und der Polizei aber auch Menschenrechtsverletzungen durch Polizeiangehörige thematisieren, nicht geschlossen werden, dass in Pakistan eine systematische, staatlich geduldete Verletzung von Menschenrechten vorherrscht. Somit kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, nicht festgestellt werden kann, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.

 

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers noch immer dort lebt und nicht erkennbar ist warum der Beschwerdeführer nicht in seine Heimatregion zurückkehren könnte.

 

Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird weiters festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt, sich in einem Heimatland sprachlich verständigen kann und die Gebräuche und Sitten kennt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, erwachsenen, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen jungen Mann, der auch in Pakistan bereits gearbeitet hat. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für seine Existenzsicherung aufkommen kann.

 

Wie bereits oben angeführt verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan, er hat er nach eigenen Angaben als Fahrer/Taxilenker gearbeitet. Der Beschwerdeführer kann für die erste Zeit der Rückkehr nach Pakistan auch Unterstützung bei verschiedenen pakistanischen Wohlfahrtseinrichtungen wie zB der NGO WELDO oder beim Tameer-e-Pakistan ansuchen, um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. die in die Gesellschaft zu erleichtern. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf familiären Zusammenhalt Wert gelegt wird und daher davon auszugehen ist, dass er durch seine Familie unterstützt wird. Aufgrund dieser Überlegungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Eine lebensgefährliche Krankheit kann nicht festgestellt werden, zumal die meisten Medikamente in Pakistan verfügbar sind und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet hat, dass er an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde. Dass der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung steht, wurde vor dem erkennenden Gericht ausdrücklich verneint.

 

Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.

 

3.3 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

 

Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

 

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

 

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

 

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

 

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

 

...

 

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

 

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

 

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

 

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

 

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

 

...

 

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

 

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

 

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

 

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

 

...

 

Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

 

"Schutz des Privat- und Familienlebens

 

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

 

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

 

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

 

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

 

Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

 

"Abschiebung

 

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

 

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

 

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

 

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

 

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

 

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

 

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

 

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

 

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

 

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

 

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

 

...

 

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

 

Rückkehrentscheidung

 

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

 

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

 

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

 

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

 

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

....

 

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

...

 

Frist für die freiwillige Ausreise

 

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

 

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

 

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

 

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

 

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

 

Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:

 

"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

 

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

 

Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht.

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

 

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

 

Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).

 

Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. den B des VwGH vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Insbesondere sind dabei die in § 9 Abs. 2 BFA-VG angeführten Merkmale für die Abwägung der Interessen maßgeblich.

 

Rührt der Unterhalt der Fremden bisher ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung her, so darf die Behörde vom Fehlen einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen. Daran ändert auch die für die Fremden abgegebene Unterstützungserklärung nichts (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.3.2013, Zl. 2011/23/0360). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrages im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.9.2012, Zl. 2011/23/0201, mwN). Selbst perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration bedeuten noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2010/18/0029). Die Feststellung, dass ein Asylwerber strafrechtlich unbescholten ist, bedeutet weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. Der Verwaltungsgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass es von einem Fremden, der sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Gesetze einhält (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.2.2007, Zl. 2006/21/0164). Hingegen kommt dem Interesse der Republik Österreich an den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ein besonders hoher Stellenwert zu (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.1.2013, Zl. 2011/18/0012).

 

Zum gegenständlichen Verfahren:

 

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.

 

Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:

 

* Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2015 in Österreich. Der Beschwerdeführer reiste illegal und schlepperunterstützt nach Österreich und konnte seinen bisherigen Aufenthalt nur durch die Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.

 

* Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):

 

Wie bereits festgestellt verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer absolvierte mehrere Deutschkurse und einen Werte- und Orientierungskurs und hat ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A1 erworben. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einer Organisation oder einem Verein und ist er nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer half bei Flurarbeiten in seiner Wohnsitzgemeinde und beim dortigen Fußballverein bei der Ausbesserung des Spielfeldes. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit Österreichern. Der Beschwerdeführer befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft.

 

* Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:

 

Der Beschwerdeführer begründete sein - ohnehin kaum feststellbares - Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war, bzw. zu einem Zeitraum, in welchem sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufgehalten hat. Dem Beschwerdeführer stünde es aber auch frei, seine sozialen Anknüpfungspunkte, insbesondere seine freundschaftlichen Kontakte, in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, zB über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte. Im Hinblick auf die nach dem erstinstanzlichen Bescheid gesetzten Integrationsschritte hält das erkennende Gericht fest, dass diese Schutzwürdigkeit deutlich abgeschwächt ist, zumal der Beschwerdeführer nach dem negativen Bescheid der belangten Behörde nicht davon ausgehen konnte, dass das zweitinstanzliche Verfahren anders ausgehen wird.

 

* Bindungen zum Herkunftsstaat:

 

Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und steht auch mit ihnen in Kontakt. Der Beschwerdeführer spricht Paschtu und ein bisschen Deutsch. Der Beschwerdeführer arbeitete bereits in Pakistan und besuchte die Schule dort. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, bei seiner Rückkehr sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren bzw. wieder Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen.

 

* Strafrechtliche Unbescholtenheit:

 

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

 

* Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

 

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Österreich ein.

 

* Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:

 

Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorrübergehender ist.

 

* Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:

 

Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht.

 

Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis:

 

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit kurzer Zeit in Österreich, wobei er schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist ist. Den Großteil seines Lebens verbrachte der Beschwerdeführer in Pakistan und verfügt der Beschwerdeführer dort über seine gesamten familiären Anknüpfungspunkte, während in Österreich solche nicht bestehen. Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Deutschkurse und erwarb ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A1, wobei seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten wird, dass das Erlernen der deutschen Sprache keine für ihn ausschlaggebende Integration bedeutet. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme oder der Beschwerde keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sprechen würden. Das erkennende Gericht schließt aus den vorgelegten Unterlagen und den Unterstützungsschreiben sehr wohl, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich um seine Integration bemüht ist, jedoch erscheinen die in den Unterstützungsschreiben vorgebrachten Kontakte nicht derart ausgeprägt, dass im Falle der Abschiebung von einem unzulässigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass die Unterstützungsschreiben eher allgemein gehalten sind und in keiner Weise darlegen, worin der Kontakt mit dem Beschwerdeführer nun konkret besteht. Hinweise auf eine tiefergehende Freundschaft oder intensiven Kontakten sind diesen Schreiben nicht zu entnehmen.

 

Dem gegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Seit der Antragstellung sind zudem erst ca drei Jahren vergangen. Der Beschwerdeführer hat keine nennenswerten privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist begründet noch keine für ihn ausschlagende Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Pakistan und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist aus diesem Gesichtspunkt gesichert. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Pakistan nicht möglich wäre und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte in Pakistan verfügt. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

 

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.

 

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

 

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:

 

"Verhandlung

 

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

 

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

 

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

 

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

 

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

 

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

 

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung, die im Übrigen im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich unter Bezugnahme auf in diesem Sinn ergangene Vorjudikatur dargelegt, dass in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben kann (vgl. den Beschluss des VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, mwN).

 

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte (vgl. bereits den Beschluss des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, mwN). Die Beschwerde trat der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und zeigte nicht auf, warum die vorgenommene - und von hg Seite geteilte - Beweiswürdigung falsch oder unschlüssig sein sollte, vielmehr wiederholte die Beschwerde das Vorbringen des Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nur nochmals, wobei darauf zu verweisen ist, dass die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung darstellt (vgl. dazu zuletzt den Beschuss des VwGH vom 31.01.2018, Zl. Ra 2018/19/0029, mwN).

 

Aufgrund der oa. Ausführungen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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