VwGH 2011/23/0360

VwGH2011/23/036021.3.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Robl, Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde

1. des S, 2. der N, 3. des T, 4. des U, 5. der E, alle in E und vertreten durch Dr. Peter Zawodsky, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 71/10, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. Juni 2010, Zl. E1/11236-8/2009 (ad 1., hg. Zl. 2011/23/0360), Zl. E1/11236-9/2009 (ad 2. und ad 5., hg. Zl. 2011/23/0362), Zl. E1/14649-6/2009 (ad 3., hg. Zl. 2011/23/0363) und Zl. E1/14649- 7/2009 (ad 4., hg. Zl. 2011/23/0361), betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
MRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund je zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin; sie sind die Eltern der übrigen - minderjährigen - beschwerdeführenden Parteien. Alle sind georgische Staatsangehörige.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beantragten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 25. Juni 2002 die Gewährung von Asyl; für die am 26. Juni 2002 in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführerin wurde ein Asylerstreckungsantrag gestellt. Diese Anträge wies das Bundesasylamt im September 2004 ab und stellte unter einem fest, dass eine Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden überdies nach Georgien ausgewiesen. Den dagegen erhobenen Berufungen gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 8., 14. bzw. 17. November 2006 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 bzw. §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 keine Folge. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2009, Zlen. 2008/23/1282 bis 1284, wurden die Bescheide - nachdem der Beschwerde zunächst aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war - im Umfang der Ausweisung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aufgehoben, weil es andernfalls möglich gewesen wäre, dass diese beschwerdeführenden Parteien das Bundesgebiet ohne die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin hätten verlassen müssen. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Die Anträge auf internationalen Schutz des 1997 geborenen Drittbeschwerdeführers und des 1999 geborenen Viertbeschwerdeführers, die am 29. Oktober 2008 illegal zu ihren Eltern nachgereist waren, wurden im Instanzenzug vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 25. Juni 2009 ebenfalls abgewiesen.

Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 28. Juni 2010 wies die belangte Behörde die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.

Dies begründete die belangte Behörde - im Wesentlichen gleichlautend - damit, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nach rechtskräftig negativer Beendigung ihrer Asylverfahren unrechtmäßig in Österreich aufhielten. Ihre am 31. Juli 2009 gestellten Anträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen nach § 43 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz würden kein Aufenthalts- oder Bleiberecht im Bundesgebiet begründen. Eine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG sei somit zulässig, sofern einer solchen nicht § 66 FPG entgegenstehe.

Den beschwerdeführenden Parteien sei während ihrer Asylverfahren Bundesbetreuung und Grundversorgung gewährt worden; seit 18. August 2009 bestehe für sie eine freiwillige Krankenversicherung. Einer Erwerbstätigkeit seien der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bisher nicht nachgegangen, es lägen für sie jedoch Arbeitszusagen vor. Der Erstbeschwerdeführer sei im Wintersemester 2006/2007 für einen Vorstudienlehrgang an der Universität Wien gemeldet gewesen. Er verfüge über Deutschkenntnisse auf A2-Niveau, während die Zweitbeschwerdeführerin über ihre Deutschkenntnisse bisher keinen Nachweis erbracht habe. Die Kinder würden die Haupt- bzw. die Volksschule besuchen. Die beschwerdeführenden Parteien seien unbescholten. Die Familie wohne in einer Mietwohnung in Ebreichsdorf. Außer der Kernfamilie seien keine weiteren Angehörigen in Österreich. In Georgien lebten die Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, bei denen sich auch der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise aufgehalten hätten.

Auch wenn den beschwerdeführenden Parteien eine gewisse soziale Integration nicht abgesprochen werden könne, sei ihnen eine berufliche Integration verwehrt geblieben. Sie seien daher als mittellos und nicht selbsterhaltungsfähig anzusehen. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich würden nicht bestehen, während in Georgien die (Groß‑)Eltern der beschwerdeführenden Parteien lebten. Dem stehe gegenüber, dass der durch illegale Einreisen erlangte Aufenthalt im Inland nur auf Grund von Asylanträgen, die sich als unberechtigt erwiesen hätten, vorübergehend erlaubt gewesen sei. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin - die nicht auf einen dauernden Aufenthalt in Österreich hätten vertrauen dürfen - habe zudem ihr unsicherer Aufenthaltsstatus auch deshalb bewusst sein müssen, weil die erstinstanzlichen (negativen) Asylbescheide bereits im September 2004 und damit zeitnah nach ihrer Einreise ergangen seien. Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer seien erst seit Oktober 2008 in Österreich. Sie seien damit zu einem Zeitpunkt von den Eltern nachgeholt worden, wo deren Asylverfahren auch schon in zweiter Instanz abgeschlossen gewesen seien. Zwar falle bei der Abwägung (zugunsten der beschwerdeführenden Parteien) ins Gewicht, dass die Kinder im Inland die Schule besuchten, dies könne aber einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigen. So sei zu berücksichtigen, dass die Kinder in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehrten, wodurch ihnen dort eine Eingliederung erleichtert werde. Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer seien wegen ihrer späteren Einreise mit den sozialen und kulturellen Verhältnissen in Georgien ohnedies vertraut. Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung sei aber auch davon auszugehen, dass die Kommunikation der Eltern mit den Kindern zum größten Teil auf Georgisch erfolge und diese somit - und damit auch die in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführerin - zweisprachig aufgewachsen seien.

Die belangte Behörde kam davon ausgehend zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Ausweisung zwar in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien eingreife, nicht jedoch in ihr Familienleben, zumal alle Mitglieder der Kernfamilie von Ausweisungsentscheidungen betroffen seien. Dieser Eingriff müsse aber im Interesse eines geordneten Fremdenwesens in Kauf genommen werden.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof die angefochtenen Bescheide auf Basis der Sach- und Rechtslage bei ihrer Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die zu diesem Zeitpunkt (Juni 2010) geltende Fassung.

Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die Asylverfahren rechtskräftig beendet und den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel erteilt worden sind. Die behördliche Annahme, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall erfüllt, ist daher zutreffend.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 66 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bei einer Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Dezember 2012, Zl. 2011/23/0472).

In diesem Zusammenhang verweisen die beschwerdeführenden Parteien auf ihre familiären und persönlichen Verhältnisse. So lebten sie gemeinsam in einer Mietwohnung in Ebreichsdorf. Der Erstbeschwerdeführer habe einen Deutschkurs absolviert und einen Vorstudienlehrgang an der Universität Wien besucht. Der Drittbeschwerdeführer besuche die Hauptschule; der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin die Volksschule. Alle beschwerdeführenden Parteien seien strafgerichtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügten zudem über konkrete Arbeitsplatzzusagen.

Diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass die belangte Behörde diese von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführten Umstände ohnehin festgestellt und ausreichend in ihre Interessenabwägung einbezogen hat. Der Beschwerde gelingt es auch nicht aufzuzeigen, dass den von ihr geforderten weitergehenden Ermittlungen und Feststellungen Relevanz zugekommen wäre. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hätte die belangte Behörde auch unter Berücksichtigung der weiters aufgezeigten Gesichtspunkte nicht zur Auffassung gelangen müssen, die Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien sei unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK unzulässig.

Mit den Arbeitsplatzzusagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wird der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahme einer bisher fehlenden Integration in den Arbeitsmarkt nicht wirksam entgegen getreten. In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht auch nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ein "Vorwurf" im Hinblick auf eine unterlassene Integration am Arbeitsmarkt zu machen ist, sondern darum, ob sie ihnen objektiv gelungen ist oder nicht (vgl. das Erkenntnis vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0242). Da der Unterhalt der beschwerdeführenden Parteien bisher unstrittig ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung herrührte, durfte die belangte Behörde zu Recht vom Fehlen einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen. Daran ändert auch die für die beschwerdeführenden Parteien abgegebene Unterstützungserklärung nichts.

Das Beschwerdevorbringen, dass alle beschwerdeführenden Parteien fließend Deutsch sprechen, ist schon insofern zu relativieren, als der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer erst im Oktober 2008 in das Bundesgebiet gelangten und sich daher bei Erlassung des angefochtenen Bescheides erst etwa 18 Monate in Österreich aufhielten. Dementsprechend wurde die schulische Leistung des Viertbeschwerdeführers nach dem vorgelegten Zeugnis in Deutsch auch nicht benotet. Die Deutschkenntnisse der Zweitbeschwerdeführerin bezeichnete der Erstbeschwerdeführer selbst im Verwaltungsverfahren als "nicht so gut", was er damit begründete, dass sie "eher zurückgezogen" lebe. Es ist angesichts dieser Umstände nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde davon ausging, dass die Kommunikation zwischen den Eltern und den Kindern (auch) in Georgisch erfolge.

Schließlich erweist sich auch die Aufenthaltsdauer des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides von etwa acht Jahren nicht als so außergewöhnlich, dass ihnen deshalb ein direkt aus Art. 8 EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht hätte zugestanden und deshalb von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN).

Zutreffend hat die belangte Behörde weiters darauf abgestellt, dass die Eltern spätestens mit erstinstanzlicher Abweisung ihrer Asylanträge im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung der Anträge von einem nicht gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen mussten. Das muss auch auf die Kinder durchschlagen, wenngleich ihnen ihr fremdenrechtliches Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen, worauf auch der Verfassungsgerichtshof und der EGMR in ihrer Judikatur sowie die Z. 8 des § 66 Abs. 2 FPG abstellen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 20. März 2012, Zlen. 2010/21/0471 bis 0475, mwN). Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zu Recht zusätzlich berücksichtigt, dass der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer erst zu einem Zeitpunkt eingereist sind, als die Asylverfahren der übrigen beschwerdeführenden Parteien bereits in zweiter Instanz rechtskräftig beendet waren.

Aber auch im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung der in Österreich geborenen Fünftbeschwerdeführerin liegt wegen der Ausweisung sämtlicher Familienmitglieder zwar ein - in ihrem Fall schwerer wiegender - Eingriff in das Privatleben, nicht aber in ihr Familienleben vor. Die demnach zu unterstellende gemeinsame Rückkehr relativiert aber auch die Betroffenheit der Fünftbeschwerdeführerin, die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides (erst) die erste Klasse Volksschule besuchte. Im Hinblick auf ihr Alter von acht Jahren war die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass sie sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Gegebenheiten anpassen könne (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zlen. 2010/21/0124, 0182 bis 0185, mwN). Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer lebten bis zum Alter von elf bzw. neun Jahren in Georgien, sodass der belangten Behörde nicht entgegenzutreten ist, wenn sie annahm, dass sie - auch im Hinblick auf ihren lediglich eineinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich - mit den sozialen und kulturellen Verhältnissen in ihrem Heimatstaat (noch) vertraut seien.

Dem Beschwerdevorbringen, dass keine Bindungen zum Heimatstaat mehr bestünden, ist entgegenzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin den Herkunftsstaat erst im Erwachsenenalter verlassen haben. Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer befinden sich erst seit 18 Monaten in Österreich und lebten bis Oktober 2008 - und damit mehr als sechs Jahre ohne ihre Eltern - bei den Großeltern in Georgien. Weshalb zu diesen - sofern überhaupt erforderlich - eine Beziehung nicht zumindest wieder aufgenommen werden können sollte, legt die Beschwerde nicht dar. Aber auch der Fünftbeschwerdeführerin ist bei einer Ausreise nach Georgien - wie ausgeführt - eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten im Rahmen des Familienverbandes zuzumuten (vgl. zum Vorliegen eines "anpassungsfähigen Alters" die bereits erwähnten Erkenntnisse vom 29. Februar 2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, und vom 26. Jänner 2012, Zlen. 2010/21/0124, 0182 bis 0185, jeweils mwN).

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die belangte Behörde in einem Weiterverbleib der beschwerdeführenden Parteien im Inland zu Recht eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen gesehen und ihre Ausweisung unter dem Gesichtspunkt des § 66 FPG als nicht unverhältnismäßig beurteilt hat. In der Beschwerde werden schließlich auch keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.

Die Beschwerde waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 21. März 2013

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