BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z9
FPG §80 Abs1 Satz1
VwGVG §35 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2163586.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 10.06.1971, StA. China, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 30.06.2017, IFA-Zahl: 1001908303, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 80 Abs. 1 1. Satz FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung
NICHT
vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.
IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 30.06.2017 zur möglichen Schubhaftverhängung befragt. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt (Hervorhebung im Original):
[ ]
Zur Schubhaft:
F: Sie haben bis dato keine Identitätsdokumente vorgelegt. Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente?
A: Ich habe nur eine Asylkarte.
F: Haben sie vor Österreich in einen anderen Staat zu verlassen?
A: Nein.
F: Hatten sie in anderen Staaten bereits Kontakt zur Polizei und wenn ja warum?
A: Nein.
F: Haben sie sich innerhalb der EU oder der Schweiz bereits aufgehalten?
A: Nein.
F: Haben sie sich innerhalb der EU oder in der Schweiz bereits in Schubhaft befunden?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich Familienangehörigen?
A: Nein.
F: Haben Sie irgendwelche Anknüpfungspunkte zu Österreich- Arbeit, Ausbildung, etc.?
A: Nein.
F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel?
A: 5 Euro.
F: Verfügen Sie über Bankomat- oder Kreditkarten?
A: Nein.
F: Wie könnten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich finanzieren?
A: durch Arbeit.
F: Sind Sie in Österreich amtlich gemeldet?
A: Ich habe mich einmal angemeldet dort wo man für mich eine Arbeitserlaubnis beantragen wollte. Ich war dort für 6 Monate angemeldet.
F: Haben sie in Österreich eine Wohnung?
A: Nein.
F: Wann haben Sie ihr Heimatland verlassen?
A: Ich habe mein Heimatland im September 2014 verlassen.
F: Was war das Ziel ihrer Reise als Sie ihr Heimatland verlassen haben?
A: Man hat mir gesagt, dass ich nach Österreich kommen könnte und hier arbeiten könne. Man hat mir Gegenstände und auch meinen Pass weggenommen.
F: Haben Sie jemals versucht legal nach Österreich zu reisen bzw. haben Sie jemals versucht ein Schengenvisum zu erhalten?
A: Ja in China hat es geheißen, dass wir legal nach Österreich kommen und legal arbeiten können, aber es hat sich als Lüge herausgestellt.
F: Willigen sie in ihre Abschiebung ein?
A: Nein.
F: Haben sie vor sich ihrer Abschiebung zu widersetzen?
A: Ich will nicht zurück aber wie kann ich mich widersetzen.
F: Sind Sie krank, benötigen Sie einen Arzt oder Medikamente?
A: Nein ich bin gesund.
F: Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung?
A: Nein.
F: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein?
A: Nein.
Zur illegalen Beschäftigung:
Das Bundesamt hat zufolge der Mitteilung der Finanzpolizei davon auszugehen, dass Sie in Österreich einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Sie wurden am 29.06.2017 von Beamten der Finanzpolizei in Baden dabei betreten als sie folgende Tätigkeiten durchführten: Hilfs- und Reinigungstätigkeiten in einem Chinarestaurant in der Küche durchgeführt haben.
VP Ich habe als Küchenhilfe gearbeitet.
Auf Grund Ihres Verhaltens ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und stellt ein solches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und ist die Erlassung bzw. einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gegen Sie auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zulässig! Es ist beabsichtigt bei negativem Ausgang Ihres Asylverfahrens ein Einreiseverbot in der Dauer von 4 Jahren zu erlassen.
F: Sie haben die Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben!
A: Ich möchte nicht zurückkehren.
F: Wie viel haben sie pro Stunde verdient?
A: Ich arbeite immer in verschiedenen Lokalen, da die Arbeitgeber Angst haben mich anzustellen. Ich habe 10 Euro in der Stunde verdient. Sobald jemand gefunden wird, muss ich schon gehen, weil die Arbeitgeber mich nicht behalten wollen.
F: Wie viel haben sie seit Beginn dieser Tätigkeit verdient?
A: Ich habe drei Tage gearbeitet.
F: Seit wann arbeiten sie dort?
A: Ich arbeite seit 3 Tagen dort.
F: Für wen haben sie gearbeitet?
A: Ich habe für das Lokal [ ] gearbeitet.
F: Beschreiben sie genau ihre Tätigkeit!
A: Ich habe als zweiter Koch gearbeitet. Ich habe frittiert.
F: Wie sind sie zu dieser Arbeit gekommen?
A: Ich habe telefoniert. Es gab eine Anzeige.
F: Hatten sie auch andere Arbeitsstellen in Österreich?
A: Ja. Aber ich weiß nicht mehr wo.
F: Hatten sie auch andere Arbeitsstellen in der EU?
A: Nur in Österreich.
F: Warum arbeiten sie illegal in Österreich?
A: Ich habe nicht gewusst, dass man mit einer Asylkarte nur mit einer Arbeitserlaubnis arbeiten kann.
F: Haben sie auch in ihrem Heimatland gearbeitet?
A: Ja
F: Welche berufliche Ausbildung haben sie?
A: Mittelschule.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie alles verstanden? Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Ich will nicht nach China. Ich möchte noch einmal mit der Asylbehörde in Kontakt treten und ich möchte hier legal arbeiten dürfen. Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.
Im Anschluss wurde er mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
Die Verwaltungsbehörde führte unter anderem fest (Hervorhebungen im Original):
"Verfahrensgang
* Sie reisten am 18.02.2014 illegal in das Bundesgebiet ein.
* Sie haben am 18.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
* Seit dem 16.08.2016 ist ihr Asylverfahren eingestellt.
* Sie tauchten im Bundesgebiet unter.
* Am 29.06.2017 wurden Sie aufgrund einer Routinekontrolle durch die Finanzpolizei und die Exekutive in 2500 Baden, [ ] im Chinalokal "[ ]" aufgegriffen und festgenommen.
* Am 30.06.2017 wurde gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet. Dieses ist noch nicht durchsetzbar.
* Sie verfügen über keinerlei Ausweisdokumente die Ihre Identität belegen könnten.
* Sie sind polizeiliche nicht gemeldet
* Sie können keinen Adresse an der Sie Unterkunft genommen haben angeben.
* Sie verfügen nahezu über kein Bargeld
* Sie geben zu dass sie in Österreich illegale Erwerbstätigkeiten durchführen
* Sie haben weder in China noch in Österreich Angehörige.
* Sie kommen aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich
* Es ist vollkommen unklar wie sie nach Österreich gekommen sind.
Sie wurden am 30.06.2017 zur möglichen Schubhaftverhängung und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
[ ]
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Dieses Verfahren musste am 16.08.2016 eingestellt werden da sie im Bundesgebiet
untertauchten
Sie halten sich seit geraumer Zeit illegal in Österreich auf
Sie sind chinesischer Staatsbürger.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Gegen Sie wurde am 30.06.2017 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Diese ist noch nicht durchführbar. Sie halten sich somit seit Ihrer Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
* Sie sind am 18.02.2014 illegal nach Österreich eingereist.
* Sie gehen seit Ihrer illegalen Einreise keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
* Sie reisten seit Ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr aus und hielten sich durchgehend im Bundesgebiet auf.
* Sie gaben im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, dass Sie während Ihres illegalen Aufenthalts in Österreich illegal beschäftigt waren.
* Sie haben sich in Österreich nicht angemeldet. Seit Ihrer Einreise waren Sie ohne amtliche Meldeadresse in Österreich untergetaucht.
* Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
* Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Sie finanzieren Ihren Aufenthalt in Österreich durch illegale Beschäftigungen.
* Sie sind in keinster Weise integriert, unter anderem, weil Sie die österreichische Rechtsordnung ignoriert haben, indem Sie gegen das Meldegesetz und gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen haben.
* Sie sind in keinster Weise gewillt, an Verfahren mitzuwirken. Sie tauchten unter, als Sie eingereist sind. Ebenfalls gaben Sie an, dass Sie Österreich nicht freiwillig verlassen würden.
* Sie verfügen über keine polizeiliche Anmeldung und keinen Wohnsitz.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie sprechen nicht Deutsch.
Sie haben keine Freunde oder Verwandte in Österreich.
Die Identität steht nicht fest.
Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen.
Sie gaben an, dass sie gesund sind.
Rechtliche Beurteilung
[ ]
Ihrem Fall sind die Punkte 1 und 9 erfüllt.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr, vor allem, nachdem Sie keine Meldeadresse haben.
Sie sind seit Ihrer Ankunft im Bundesgebiet aufhältig und sind seit Ihrer illegalen Einreise nicht mehr aus dem Bundesgebiet ausgereist. Weiters gaben Sie an, keinen festen Wohnsitz zu haben und illegal zu arbeiten. Sie haben keine aufrechte Meldung und halten sich seit geraumer Zeit illegal in Österreich auf. Aufgrund der Zusammenschau der einzelnen von Ihnen vorgebrachten Umstände ist seitens des Bundesamtes festzustellen, dass mit das Risiko des abermaligen Untertauchens Ihrer Person definitiv vorhanden ist.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Der Umstand, dass sie in Österreich zwar einen Asylantrag stellten aber danach umgehend untertauchten zeigt, dass sie versuchen ihr Asylverfahren wissentlich so lange wie möglich hinaus zu zögern um aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu verhindern. Um Schubhaft und Abschiebung zu verhindern tauchten sie im Bundesgebiet unter.
Da allerdings ein neuerliches Untertauchen Ihrer Person nicht auszuschließen ist sondern ganz im Gegenteil anzunehmen ist, war es notwendig Schubhaft anzuordnen und zwar um das asylrechtliche Verfahren sicherstellen zu können.
[ ]
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht, da Sie laut Ihren Angaben nicht über finanzielle Mittel verfügen und zudem auch unterstandslos sind.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden wird.
Es hat sich seit Ihrer Ankunft in Österreich gezeigt, dass Sie durchgehend nicht amtlich gemeldet waren und sich somit in keiner Weise an die gesetzlichen Bestimmungen der Republik Österreich halten wollten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass Sie im gegenständlichen Fall – sofern eine periodische Meldeverpflichtung verhängt worden wäre – nicht abermals unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen unterzutauchen versuchen würden, wie Sie es bisher bereits getan haben.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Die von Ihnen vorgebrachte Allergie ist als Grund, an einer Haftfähigkeit im Vorhinein zu zweifeln, nicht geeignet. Der zuständige Amtsarzt wird auch Ihre Haftfähigkeit an sich prüfen.
[ ]
In Ihrem Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass Sie sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werden, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergeben: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass Sie in Österreich keinen Wohnsitz haben, keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgehen und weder Verwandte noch Bekannte in Österreich haben. Auch sonst wurden von Ihrer Seite keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich namhaft gemacht bzw. wurden keine solchen entdeckt. Sie verfügen über sehr eingeschränkte Barmittel.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes muss die Behörde durchaus annehmen, dass Sie sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werden und somit ein dringender Sicherungsbedarf besteht, nachdem Sie sich bereits dem Verfahren entzogen haben, indem Sie untergetaucht sind und währenden illegalen Aufenthalts nicht amtlich gemeldet bzw. unterstandslos waren.
Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.
Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltes kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. Die Schubhaftverhängung ist daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes."
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):
"Sachverhalt (Kurzdarstellung)
Der Beschwerdeführer reiste am 18.02.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.08.2016 wurde gegenständliches Asylverfahren eingestellt, jedoch mittlerweile wieder aufgenommen, wohingegen belangte Behörde in bekämpftem Bescheid fälschlicherweise vermeint, das Asylverfahren sei nach wie vor eingestellt und der Beschwerdeführer sei unmittelbar nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet bzw. nach der Asylantragstellung untergetaucht und halte sich daher bereits seit seiner Einreise in das Bundesgebiet unrechtmäßig in Österreich auf. Nachdem der Beschwerdeführer am 29.06.2017 im Zuge einer Routinekontrolle durch Finanzpolizei und Exekutive im Chinalokal "[ ]" aufgegriffen und festgenommen wurde, wurde am 30.06.2017 ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (welche aufgrund des wiederaufgenommenen Asylverfahrens noch nicht durchsetzbar ist) gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und mit gegenständlich angefochtenem Bescheid die Schubhaft über diesen verhängt.
Der Beschwerdeführer verfügt über noch näher auszuführende Möglichkeiten, sich polizeilich zu melden und Unterstützung durch Freunde zu erlangen, er lernte in den vergangenen Monaten, mehrere Bekannte kennen, bei denen er zum Teil auch nächtigte.
Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft - Nichtanwendung eines gelinderen Mittels
Belangte Behörde führt als einen Grund für das Bestehen einer Fluchtgefahr an, dass der Beschwerdeführer sich durch umgehendes Untertauchen nach der Asylantragstellung dem Asylverfahren entzogen habe, um dieses wissentlich so lange wie möglich hinaus zu zögern und um etwaige aufenthaltsbeende Maßnahmen zu verhindern. Er sei im Bundesgebiet untergetaucht, weshalb nicht anzunehmen sei, dass er sich dem weiteren Verfahren auf freiem Fuß stellen würde. Das umgehende Untertauchen des Beschwerdeführers nach dessen Einreise ist jedoch reine Spekulation seitens der Behörde, und wurde auch das Asylverfahren des Beschwerdeführers auch erst mit 16.08.2016 eingestellt und überdies mittlerweile wieder aufgenommen, weshalb auch etwaige aufenthaltsbeendende Maßnahmen derzeit noch nicht durchsetzbar sind.
Auch hat der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet aus freien Stücken Kontakt mit den Sicherheitsbehörden aufgenommen, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Wenn belangte Behörde in diesem Zusammenhang den VwGH zu Z1.20Q8/21/0191 vom 20.10.2011 zitiert (" Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen können ebenso wie der Umstand' dass sich der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat, auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten"), so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich ja gerade unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet bei den Behörden gemeldet hat.
Zwar ist es zutreffend, dass der Beschwerdeführer während seines (mittlerweile wieder aufgenommenen) Asylverfahrens mit Ausnahme einer sechsmonatigen Meldung über keine Meldung im Bundesgebiet verfügte, jedoch bestehen dennoch Anhaltspunkte, die gegen eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers sprechen:
Der Beschwerdeführer hat an allen bisherigen Einvernahmen mitgewirkt, die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes wurde dadurch erleichtert. Richtige Angaben zu Identität und Reisebewegungen sind nach der Judikatur des VwGH bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498).
Der Beschwerdeführer hat in der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.06.2017 wahrheitsgemäß angegeben, für sechs Monate über eine polizeiliche Meldeadresse verfügt zu haben, wäre dem Beschwerdeführer im Rahmen der kurzen Einvernahme die Gelegenheit gegeben worden, telefonisch Kontakt mit Freunden aufzunehmen, hätte er auch Adressen und weitere Daten von Bekannten und Freunden, insbesondere von einem guten Freund, bei welchem der Beschwerdeführer sich auch jederzeit polizeilich melden und Wohnung nehmen könnte, namhaft machen können. Bei genanntem guten Freund handelt sich um Herrn [ ], wohnhaft in [ ] 1050 Wien telefonisch erreichbar unter [ ], welcher den Beschwerdeführer in den letzten Monaten auch regelmäßig unterstützt hat Der Beschwerdeführer verfugt auch darüber hinaus über einen größeren Freundeskreis.
Zum Beweis für dieses Vorbringen wird die Einvernahme von Herrn [ ], [ ],1050 Wien, als Zeuge in einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Diese soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet spricht gem. § 76 Abs 3 Z 9 FPG gegen die von belangter Behörde angenommene Fluchtgefahr.
Selbst unter der Annahme, dass eine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z1 iVm Abs 3 FPG besteht, wäre belangte Behörde verpflichtet gewesen, anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes, insbesondere in Anbetracht der eben dargelegten Meldemöglichkeit, ausreichend gewesen wäre.
Die sonstigen Ausführungen in angefochtenem Bescheid deuten darauf hin, dass in gegenständlichem Fall keine Einzelfallprüfung durchgeführt wurde, sondern die Schubhaft lediglich aufgrund der fehlenden Meldung und allgemeiner Erfahrungswerte erlassen wurde.
Wie bereits ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer sehr wohl über eine relevante soziale Verankerung im Bundesgebiet, welche aber von der belangten Behörde nicht ausreichend geprüft wurde, zumal dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben wurde, telefonisch Kontakt mit seinen Freunden aufzunehmen.
All diese Umstände deuten darauf hin, dass sich belangte Behörde nicht ausreichend mit konkretem Fall befasst hat.
Tatsächlich wäre ein gelinderes Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung gem. § 77 Abs 3 Z 1 FPG oder in Form der angeordneten Unterkunftnahme gem. § 77 Abs 3 Z 2 FPG ausreichend zur Sicherung des Verfahrens gewesen, zumal eine solche Vorgehensweise schon das BVwG im Erkenntnis vom 03.06.2016, W117 2126890-1/5E, nahegelegt hatte.
Für den Zweck der Unterkunftnahme gem § 77 Abs 3 Z 1 stehen entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung. Gegen den Beschwerdeführer wurde bislang kein gelinderes Mittel angeordnet. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form der angeordneten Unterkunftnahme hatte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Da der
Beschwerdeführer im Fall seiner Entlassung über einen Wohnsitz .verfügen würde (was im Beweisverfahren durch namhaft gemachten Zeugen belegt werden könnte), kommt auch das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle in Betracht.
Dass die Verletzung der Meldeverpflichtung für sich genommen keinen ausreichenden Grund für den Ausschluss gelinderer Mittel darstellt, hat das BVwG in mehreren Erkenntnissen festgestellt (vgl BVwG vom 08.04.2016, Zahl W171 2124161-1).
Zum Beweis, dass der Beschwerdeführer einer periodischen Meldeverpflichtung und der angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten würde, wird dessen Einvernahme im, Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Zur Schubhaftverhängung während laufenden Asylverfahrens ist abschießend auf im Folgenden dargelegte Rechtsmeinung in Schrefler-König/Szymanski-Kommentar zu verweisen, in welcher angedeutet wird, dass die Bestimmung des § 76 Abs 2 Z 1 FPG verfassungswidrig sein könnte, siehe Anm 2 zu § 76 FPG:
"Voraussetzung jeglicher Schubhaft ist, dass diese notwendig ist, um das Verfahren für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (§§ 52, 61,66 und 67) oder um die Abschiebung (zur Sicherung der Zurückschiebung und der Durchbeförderung s § 39) zu sichern. Nur wenn diese Notwendigkeit im konkreten Fall besteht, ist den verfassungsgesetzlichen Anordnungen des PersFr-BVG (Art 1 Abs 3 und Art 2 Abs 1Z7) Genüge getan.
Innerhalb dieser Vorgabe gibt es zwei Grundkonstellationen der Schubhaftanordnung: Die ausschließlich fremdenpolizeiliche und die - auch - mit einer Asyltangente versehene. Im Vordergrund steht jedoch auch bei Letzterer die fremdenpolizeiliche Grundstruktur der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung. Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Asylverfahrens ist - weil verfassungsrechtlich nicht gedeckt (Art 2 Abs 1Z7 PersFr-BVG spricht nur von der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung) - unzulässig. Diesbezüglich ist die Formulierung in Abs 2 Z1 (... zur Sicherung des Verfahrens übereinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme...) problematisch, weil nicht erkennbar ist, inwiefern es zusätzlich einer Sicherung des "Asylverfahrens" bedarf wenn - unmittelbar davor - in demselben Satz bereits generell von der "Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufentholtsbeendenden Maßnahme" die Rede ist. Davon wäre jedenfalls auch der Teil des "Asylverfahrens" erfasst, der auf die Aufenthaltsbeendigung zielt Die Praxis könnte nun versucht sein, das Asylverfahren insgesamt durch - dann grundrechtswidrige - Haft zu sichern."
Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung
des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft
des BR auch im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für gelindere Mittel - unter
Einvernahme des BF beantragt.
Im konkreten Fall ist nach der Judikatur des VwGH zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 hat der VwGH festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gem § 21 Abs 7 BFA-VG als geklärt erscheint; "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen, "
Eine wesentliche Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich lediglich auf einen Hinweis auf den Akt sowie die Einvernahme).
Überdies wurde im vorliegenden Fall kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, was sich insbesondere an den lediglich allgemein gehaltenen und zum Teil nicht einschlägigen Formulierungen im angefochtenen Bescheid zeigt.
Es ist also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das BVwG der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).
Kostenanträge
[ ]
Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 35 VwGVG
Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.
Der BF beantragt darüber hinaus gem § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen. für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
• eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;
• den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte;
• im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;
• der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.
Im Zuge der Aktenvorlage erstattete die Verwaltungsbehörde nachfolgende Stellungnahme beantragte aber keinen Kostenzuspruch (Hervorhebung im Original):
" Stellungnahme:
Die Person wurde von Beamten der Finanzpolizei auf frischer Tat bei einer Übertretung nach dem AuslBG in einem Chinarestaurant betreten. Die Person hat sich dem Asylverfahren entzogen, daher wurde dieses eingestellt.
Aufgrund des langen Aufenthaltes ohne Meldung und der Tatsache, dass die Person wirtschaftliche Gründe angegeben hatte, wurden die Schubhaft verhängt. Es ist nunmehr erfolgter EV beabsichtigt eine RE zu erlassen und den Asylantrag im Hinblick auf die §§ 3 und 8 AsylG negativ zu entscheiden sowie aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und ein Einreiseverbot aufgrund der Übertretung nach dem AuslBG zu verhängen.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. den Bescheid des BFA zu bestätigen
2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. "
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG (Asyl- und Fremdenakt).
Der Beschwerdeführer reiste mit einem Direktflug von Shanghai nach Wien – er hatte ein Visum für eine Woche –, anschließend mit dem Reisezug von Wien nach Wörgl ("lch wollte das Land besichtigen") (asylrechtliche Erstbefragung v. 18.02.2014). Nach seinem Aufgriff und seiner Festnahme stellte er im Zuge der Anhaltung im PAZ Innsbruck am 18.02.2014 einen Asylantrag (Asylakt S. 11).
Im Zuge seiner asylrechtlichen Erstbefragung am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an:
"Weil ich dort nicht genügend Geld verdienen konnte. Ich wollte ausreisen und möchte nun hier Geld verdienen und Arbeit finden."
Im Rahmen seiner Erstbefragung wurde ihm auch das Merkblatt über die Pflichten und Rechte der Asylwerber ausgefolgt und er entsprechend informiert.
In diesem (Merkblatt) wird ausdrücklich auf folgende Mitwirkungspflichten hingewiesen:
"Jede Änderung Ihrer Zustelladresse - das ist die Adresse, an die wir Ihre Post schicken - müssen Sie sofort der Behörde bekannt geben.
[...]
Wenn Sie sich in Österreich befinden, genügt es, wenn Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anmelden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie einen Zustellbevollmächtigten (z.B. in Österreich wohnhafter Bekannter, karitative Organisation usw.) bekannt geben.
Es ist für Sie sehr wichtig, dass die Behörde weiß, an welche Adresse Ihnen Schriftstücke zugestellt werden können. Wenn Sie uns Ihren Wohnungswechsel nicht mitteilen, so kann das für Sie negative Folgen haben:
[...]
Wenn Sie bei einer Kontaktstelle als Obdachlos gemeldet sind, unterliegen Sie automatisch einer Meldepflicht. Sie haben sich alle 14 Tage bei jener der Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden. Diese Meldepflicht beginnt mit dem ersten Werktag nach Ausstellung einer Meldung als Obdachlos. Diese Bestimmung gilt nicht, solange Sie sich im Zulassungsverfahren befinden.
Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten als Asylwerber verletzen, kann sich das auf die Beurteilung Ihres Asylantrages, ob Sie als glaubwürdig gelten, negativ auswirken!
Beachten Sie die Mitwirkungspflichten und Meldepflichten. Wenn Sie dies nicht tun, können Sie unter anderem vom Bundesamt zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Abschiebung in Schubhaft genommen werden.
Er war vom 18.02.2014 bis zum 20.02.2014 im Rahmen der Grundversorgung in der Betreuungsstelle West untergebracht und wurde 20.02.2014 wegen "unbekannten Aufenthaltes" – er "wäre für 21.02.2014 für Transfer in die GVS OOE (Caritas Stadl-Paura) vorgesehen gewesen" (GVS-Auszug).
In der Folge war der Beschwerdeführer jeweils bei einem privaten Unterkunftgeber vom 03.03.2014 - 30.04.2014 in Kitzbühel und 28.05.2014 - 07.04.2015 in Saalfelden am Steinernen Meer polizeilich gemeldet. Vom 08.04.2015 bis zu seiner aktuellen Inschubhaftnbahme war der Beschwerdeführer weder polizeilich gemeldet (ZMR-Auszug) noch gab er den Behörden seinen Aufenthaltort bekannt (Aktenvermerk v. 08. 08. 2016).
Im September 2014 wurde für den Beschwerdeführer beim AMS Rohrbach (Oberösterreich), vergeblich versucht, eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen (Asylakt S. 77).
Da im Asylverfahren die ZMR-Abfrage mit 27.07.2016, 02.08.2016 und 08.08.2016 "mit negativem Ergebnis angefragt wurde", erfolgte am 16.08.2016 die "Einstellung des Verfahrens gem. § 24/1 AsylG 2005" (AK T E N V E R M E R K - Einstellung des Asylverfahrens gem § 24 Abs. 2 ÄsyBG v. 16.08.2016).
Am 29.06.2017 erging ein Festnahmeauftrag durch die Verwaltungsbehörde auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 BFA-VG – "Entziehung vom Asylverfahren (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005)" (Fremdenakt S. 35).
"Am 29.06.2017, um 11.00 Uhr, wurde durch Beamte des KFD Baden und der Finanzpolizei Baden eine Kontrolle des China Restaurant "[ ]" in Baden, [ ], durchgeführt. Beim Betreten des Lokals durch den Hintereingang wurden 3 Personen in der Küche wahrgenommen. Im Zuge der Kontrolle konnte festgestellt werden, dass es sich bei einer Person um [ ] handelt. [ ] wies sich mit einer weißen Asylkarte aus. [ ] hatte eine weiße Schürze umgebunden, eine Papierkochhaube am Kopf und stand am Ofen und kochte.
Um 11.18 Uhr wurde tel Kontakt mit dem BFA-Journal aufgenommen und die Daten zur Abklärung des Asylstatus weitergegeben. Um 11.40 Uhr wurde tel vom BFA Journal mitgeteilt, dass [ ] nach dem BFA-VG festzunehmen ist." (Bericht der LPD Niederösterreich, GZ.: E18642/2017 v. 29.06.2017)
"Am 29.06.2017 um 11:04 Uhr erfolgte durch die Finanzpolizei Baden, im Beisein des KFD Baden eine Kontrolle des Chinalokals "[ ]" an der Adresse 2500 Baden, [ ]. Dabei wurden inclusive der Handelsrechtlichen Geschäftsführerin [ ] geb. [ ], 9 Personen angetroffen. Davon war unter anderem der slowakische Staatsangehörige [ ] SVNr. [ ], welcher als Teppanyaki Koch arbeitet, und mit einer Kochschürze im Lokal zur Schank ging und 2 weitere angemeldete Personen und Frau [ ] im Lokal.
Weiters 4 Personen in der Küche, davon die chinesischen Staatsangehörigen mit mutmaßlichen Identitäten [ ], geb. 19.03.1987, [ ] geb. [ ] mit einer weißen Asylwerberkarte [ ], geb. [ ]. Die drei chinesischen Staatsangehörigen haben keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen, und sind bei keinem Sozialversicherungsträger gemeldet. [ ]" (Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei v. 29.06.2017).
Die Lokalbesitzerin gab vor der Finanzpolizei am 29.06.2017 zum Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers an:
"[ ] ist seit dreieinhalb Wochen hier und [ ] (=der BF – Anm. des ER) seit zwei Wochen. Sie arbeiten als Hilfs und Reinigungskraft in der Küche. [ ] arbeitet 4-5 Stunden pro Tag, 5-6 Tage pro Woche, [ ]Für [ ] (=der BF – Anm. des ER) €750,- auch pro Monat".
[ ]
F: Wissen sie das chinesische Staatsangehörige arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen zum Arbeiten in Österreich benötigen.
A: Ja, das weiß ich. Für [ ] (= der BF – Anm. des ER) habe ich beim AMS um eine Bewilligung angefragt, da wurde mir aber gesagt, dass Asylwerber keine Chance auf Bewilligungen haben. Ich habe sie trotzdem arbeiten lassen, weil ich sie brauchte und ihnen was gutes tuen wollte. Ein weiterer Grund Ist, dass ich keinen Chinesen mit Arbeitsbewilligung bekommen habe, weicher nach Baden arbeiten kommen wollte.
F: Wissen sie dass sie sich damit strafbar gemacht haben.
A: Ja.
(NIEDERSCHRIFT v. 29.06.2017 mit einer gem. § 26 Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 (AuslBG) zur Auskunft verpflichteten Person (Arbeitgeber/in bzw. Ausländer/in)
Am 06.07.2017 – im Stande der Schubhaft – wurde der Beschwerdeführer im fortgesetzten Asylverfahren niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt teilweise wiederholend an (Asylakt S. 169f.) – diese Angaben werden zum Sachverhalt erhoben:
"Ich möchte nur ein besseres Leben in Österreich finden, mehr nicht.[ ] Mein Lebensstandard im Dorf war zu schlecht. Ich möchte ein besseres Leben im Ausland finden. [ ] Derzeit besitze ich fast nichts. Ich habe nur noch ein kleines Stück Ackerland. Ich werde als Bettler in China sein.[ ] Ich möchte in Österreich ein normales Leben führen. Ich war zu Haus im Dorf schon als Koch tätig und ich bin jetzt auch Koch im Chinarestaurant. Ich möchte hier mit meinen Arbeitskenntnissen mein Leben schaffen."
Zu seiner Familien-/Lebenssituation in China gab der Beschwerdeführer in dieser Asyleinvernahme folgendes an (Asylakt S. 169f.) – diese Angaben werden zum Sachverhalt erhoben:
"Ich bin bereits geschieden. 2 Kinder. Zwei Söhne namens [ ], geb. [ ]1997 und [ ] geb. [ ] 2008. Meine Ex. Frau hat das Sorgerecht. In China wohnhaft."
[ ] Es ist ein Einfamilienhaus und ich wohnte mit meinen Eltern dort. Ich habe noch eine ältere und eine jüngere Schwester.
Am 30.06.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im gegenständlichen Schubhaftverfahren – diese Angaben werden zum Sachverhalt erhoben (Fremdenakt S. 39 f.):
"F: Haben Sie in Österreich Familienangehörigen?
A: Nein.
F: Haben Sie irgendwelche Anknüpfungspunkte zu Österreich- Arbeit, Ausbildung, etc.?
A: Nein.
F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel?
A: 5 Euro.
F: Verfügen Sie über Bankomat- oder Kreditkarten?
A: Nein.
F: Wie könnten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich finanzieren?
A: durch Arbeit.
F: Sind Sie in Österreich amtlich gemeldet?
A: Ich habe mich einmal angemeldet dort wo man für mich eine Arbeitserlaubnis beantragen wollte. Ich war dort für 6 Monate angemeledet.
F: Haben sie in Österreich eine Wohnung?
A: Nein.
[ ]
F: Was war das Ziel ihrer Reise als Sie ihr Heimatland verlassen haben?
A: Man hat mir gesagt, dass ich nach Österreich kommen könnte und hier arbeiten könne.
[ ]
A: Ich arbeite immer in verschiedenen Lokalen, da die Arbeitgeber Angst haben mich anzustellen. Ich habe 10 Euro in der Stunde verdient. Sobald jemand gefunden wird, muss ich schon gehen, weil die Arbeitgeber mich nicht behalten wollen.
[ ]
Für wen haben sie gearbeitet?
A: Ich habe für das Lokal [ ] gearbeitet.
F: Beschreiben sie genau ihre Tätigkeit!
A: Ich habe als zweiter Koch gearbeitet. Ich habe frittiert.
F: Wie sind sie zu dieser Arbeit gekommen?
A: Ich habe telefoniert. Es gab eine Anzeige.
F: Hatten sie auch andere Arbeitsstellen in Österreich?
A: Ja. Aber ich weiß nicht mehr wo.
Im Anschluss an die Schubhafteinvernahme wurde der Beschwerdeführer mit dem im Spruch angeführten Bescheid zum Zwecke der Verfahrenssicherung in Schubhaft genommen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.06.2017 persönlich ausgefolgt (Fremdenakt S. 95).
Mit Verfahrensanordnung vom 30.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer der im Spruch genannte Rechtsvertreter als Rechtsberater von Amts wegen zur Seite gestellt (Fremdenakt S. 87); dieser schritt nach ausdrücklicher Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer als Rechtsvertreter ein.
Mit Bescheid, Zl. 1001908303, vom 10.07.2017, zugestellt am heutigen Tag, dem 14.02.2017, wurde
"I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.02.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen;
gleichfalls
II. gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat China abgewiesen;
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt;
gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist."
Weiters erließ die Verwaltungsbehörde gegen den Beschwerdeführer "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 7 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot und aberkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung".
Schließlich stellte die Verwaltungsbehörde spruchgemäß fest, dass "der Beschwerdeführer gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 2 Asylgesetz sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.03.2016 verloren hat".
Dieser Bescheid wurde sowohl dem Beschwerdeführer persönlich als auch dem im Asylverfahren einschreitenden Rechtsvertreter am 10.07.2017 zugestellt.
Bis zum Entscheidungszeitpunkt bestand (daher) erhebliche Fluchtgefahr.
Im Zusammenhang mit der Dauer der Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates wird die Stellungnahme der Verwaltungsbehörde zum Sachverhalt erhoben (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
"Es ist vermutlich erst im 4. Quartal des Jahres 2017 mit einem Delegationstermin für das Herkunftsland China zu rechnen. Die Länge eines Verfahrens zur Erlangung eines HRZ kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden". (Email(stellungnahme) der Verwaltungsbehörde vom 10.07.2017)
Entscheidungsgrundlagen:
* Asylakt;
* Fremdenakt.
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem der jeweiligen Sachverhaltsfeststellung in Klammer angeschlossenen Aktenteil – die Feststellungen bauen darüber hinaus auf den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers in den jeweiligen mit ihm durchgeführten Einvernahmen auf.
Demgemäß war das Beschwerdevorbringen in zwei Punkten als eklatant aktenwidrig zu beurteilen:
So fand die Beschwerdeausführung
"Auch hat der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet aus freien Stücken Kontakt mit den Sicherheitsbehörden aufgenommen, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen"
insofern keine Deckung, als der Beschwerdeführer – wie festgestellt – zunächst mit einem Direktflug von Shanghai nach Wien reiste, sich aber dort nicht an die Sicherheitsbehörden wandte, um Asyl zu beantragen, sondern sich in der Folge nach Wörgl in Tirol begab und erst nach seinem Aufgriff und seiner Festnahme im Zuge der Anhaltung im PAZ Innsbruck am 18.02.2014 einen Asylantrag stellte, wie eindeutig schriftlich im Asylakt auf S. 11 dokumentiert ist.
Auch findet das Vorbringen in der Beschwerde
"Der Beschwerdeführer hat an allen bisherigen Einvernahmen mitgewirkt, die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes wurde dadurch erleichtert"
keine Deckung in der Aktenlage, da der Beschwerdeführer im Stande der Anhaltung am 18.02.2014 erstbefragt wurde, ebenso wie die Schubhafteinvernahme am 30.06.2017, die nachfolgende Asyleinvernahme am 06.07.2017 im Stande der aktuellen Schubhaftanhaltung erfolgte – von einer Kooperationsbereitschaft im angeführten Sinn kann daher keine Rede sein.
Im Übrigen korrespondieren die Sachverhaltsfeststellungen mit den Beschwerdeausführungen und bauen, wie angeführt, auch auf den Angaben des Beschwerdeführers auf.
Die Fluchtgefahr war aus folgenden Gründen als erheblich anzusehen:
* Einreise in Österreich in Verbindung mit nachfolgendem Untertauchen;
* Verwendung des Asylverfahrens – ohne Fluchtgründe (!!) – zur Aufnahme von Schwarzarbeit (im Verborgenen);
* neuerliches Untertauchen ab dem Vom 08.04.2015 bis zu seinem polizeilichen Aufgriff am 29.06.2017 – für die Dauer von zwei (!!) Jahren;
Dementsprechend war die Anhaltung in Schubhaft bis zum Entscheidungszeitpunkt als gerechtfertigt anzusehen und erweist sich auch als verhältnismäßig – siehe auch rechtliche Beurteilung.
Als nicht mehr gerechtfertigt erweist sie sich jedoch im nunmehrigen Stadium der Abschiebung – der negative Asylbescheid wurde, wie angeführt, zwischenzeitlich zugestellt –vor dem Hintergrund der Ausführungen der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates:
"Es ist vermutlich erst im 4. Quartal des Jahres 2017 mit einem Delegationstermin für das Herkunftsland China zu rechnen. Die Länge eines Verfahrens zur Erlangung eines HRZ kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden". (Email(stellungnahme) der Verwaltungsbehörde vom 10.07.2017)
Da also die Verwirklichung des Schubhaftzweckes einerseits als unbestimmbar anzusehen ist, andererseits vor dem Hintergrund des §80 FPG – Delegationstermin erst im Herbst - in zeitlicher Hinsicht als unverhältnismäßig (lange während) anzusehen ist, stellt sich die Fortsetzung der Schubhaft als nicht mehr gerechtfertigt dar – siehe auch rechtliche Beurteilung.
In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass
"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn
* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".
Weil also der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde, dessen einzelne Vorbringensteile evidentermaßen "nicht den Tatsachen entsprechen", als geklärt anzusehen war, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.
In Bezug auf die Ausführungen der Verwaltungsbehörde im Zusammenhalt mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates wiederum schadet die Nichteinräumung von Parteiengehör (gegenüber dem Beschwerdeführer) nicht, da er aufgrund des Ausspruches über die Nichtzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nicht beschwert ist. Deshalb musste auch nicht mehr auf das Beschwerdevorbringen, bei diversen in der Beschwerde namentlich aufgeführten Bekannten Unterkunft nehmen zu können, nicht eingegangen werden.
Da der Beschwerdeführer diese Möglichkeit erstmals in der Beschwerde vortrug, ist der Verwaltungsbehörde kein Vorwurf zu machen, diese Umstände nicht berücksichtigt zu haben – auch damit kann also keine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides (infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften) aufgezeigt werden.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Der Beschwerdeführer sah in der Sicherung (auch des) Asylverfahrens eine mögliche Verfassungswidrigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Ansicht schon deshalb nicht, da eben gleichzeitig mit dem Asylverfahren die der verfassungsrechtlichen "Ausweisung" entsprechende Rückkehrentscheidung gesichert wurde.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Verfassungsgerichtshof offensichtlich bis zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Bedenken gegen diese Bestimmung hegte, wandte er sie doch in sämtlichen bei ihm anhängig gewordenen Fällen uneingeschränkt an.
Im Übrigen entspricht dieser Sicherungszweck auch Art 8 Aufnahme-RL 2013/33/EU – diesbezüglich wird von der Rechtsvertretung im Beschwerdeschriftsatz auch nicht weiter ausgeführt.
Bei näherer Betrachtung fällt auf, dass Abs. 3 leg. cit sogar die vom Beschwerdeführer als verfassungsrechtlich bedenklich beurteilte Sicherung eines Asylverfahrens zum Gegenstand hat:
(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,
b) um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;
Des Weiteren ist auf lt d) zu verweisen (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;"
Zu guter Letzt ist auf den letzten Satz dieser Bestimmung zu verweisen:
"Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt."
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte – siehe nachfolgende Materialien zum § 76 Abs. 3 FPG – sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:
"Aufgrund der Vorgaben von Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind gemäß Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte – siehe nachfolgende Materialien zum § 76 Abs. 3 FPG – sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:
"Aufgrund der Vorgaben von Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind gemäß Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie.
Zu Abs. 1:
Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.
Zu Abs. 2:
Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.
Zu Abs. 3:
In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).
Z 1:
Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).
Z 2:
Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.
Z 3:
Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).
Z 4:
Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).
Z 5:
Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.
Z 6:
berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN).
Z 7:
Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).
Z 8:
Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).
Z 9:
Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).
Die Schubhaft war, "zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme", zu verhängen, da der Beschwerdeführer, wie im Rahmen der Beweiswürdigung angeführt, nach seiner Asylantragstellung für die Dauer von zwei !! Jahren untertauchte und das Verfahren erst nach seiner Inschubhaftnahme wieder fortgesetzt und in erster Instanz finalisiert werden konnte.
Durch die Kombination von Untertauchen und Schwarzarbeit, wie sich unzweifelhaft aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme ergibt
A: Ich arbeite immer in verschiedenen Lokalen, da die Arbeitgeber Angst haben mich anzustellen. Ich habe 10 Euro in der Stunde verdient. Sobald jemand gefunden wird, muss ich schon gehen, weil die Arbeitgeber mich nicht behalten wollen.
[ ]
Für wen haben sie gearbeitet?
A: Ich habe für das Lokal [ ] gearbeitet.
[ ]
F: Hatten sie auch andere Arbeitsstellen in Österreich?
A: Ja. Aber ich weiß nicht mehr wo.
ist auch die mangelnde soziale Verankerung als Fluchtindikator anzusehen, sodass auch § 76 Abs. 3 Z 9 leg. cit erfüllt ist.
Zutreffend hatte bereits die Verwaltungsbehörde den sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt unter diese beiden Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG subsummiert.
Auch in zeitlicher Hinsicht stößt die bis dato nicht allzu lange Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.
Insbesondere aber auch durch sein bisheriges Verhalten – nochmals ist auf die Kombination zwischen Untertauchen und Schwarzarbeit hinzuweisen – und deswegen im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung mit seinem neuerlichen Untertauchen und Abgleiten in die Schwarzarbeit zu rechnen war, drängte sich aber auch nicht der Schluss zu, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" würde/gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen.
Im Ergebnis konnte daher die Verwaltungsbehörde, die in der Schubhafteinvernahme noch nicht von den aktuellen/zukünftigen Unterbringungsmöglichkeiten Bescheid wusste, aufgrund dieses vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens annehmen, dass "sie sich nicht im Rahmen gelinderer Mittel zur fremdenpolizeilichen Verfügung gehalten" hätte.
Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung)
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche, also bis 13.07.2017 abzusprechen.
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
"Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig" (vgl etwa VwGH v. 19.05.2015, Ro 2015/21/0008).
Da also nach Auskunft der Verwaltungsbehörde die Verwirklichung des Schubhaftzweckes
"Es ist vermutlich erst im 4. Quartal des Jahres 2017 mit einem Delegationstermin für das Herkunftsland China zu rechnen. Die Länge eines Verfahrens zur Erlangung eines HRZ kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden". (Email(stellungnahme) der Verwaltungsbehörde vom 10.07.2017)".
als unbestimmbar anzusehen ist, ist die weitere Schubhaftanhaltung vor dem Hintergrund des § 80 FPG in zeitlicher Hinsicht als unverhältnismäßig (lange) anzusehen, insbesondere weil wie im gegenständlichen Fall letztlich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, deren Grundlage eine festgestellte Identität ist, mehr als vage erscheint.
In diesem Sinne war daher eine Entscheidung zu treffen, wie sie von der Verwaltungsbehörde in gleichgelagerten Fällen bereits selbständig getroffen wurde, wenn die Verwirklichung des Schubhaftzweckes als nicht mehr hinreichend gesichert angesehen wurde - zu den Auswirkungen der Unterlassung selbständigen Handelns seitens der Verwaltungsbehörde siehe nachfolgenden Kostenausspruch.
Demgemäß war also die Unzulässigkeit der Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft auszusprechen.
Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches – nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Im Hinblick auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 11.05.2017, Ra 2015/21/0240), der die diesbezüglich erhobenen Revisionen der Verfahrensparteien unter Bezugnahme auf die eigene Judikatur zur Vorläuferbestimmung des § 79a AVG (vgl. zu dieser etwa VwGH v. 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209), welche den Zuspruch an Kosten nur im Falle vollständigen Obsiegens vorsah, mangels Außer-Acht-lassens" der Bestimmung des § 35 Abs. 1 VwGVG seitens des "Mitbeteiligten" und fehlenden "argumentativem Entgegentretens" durch die Amtsrevision erhebende Partei zurückwies, war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers spruchgemäß zu verwerfen.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die Verwaltungsbehörde gänzlich obsiegt hätte, hätte sie den Beschwerdeführer, wie vorhin bereits angeführt, entsprechend der in gleichgelagerten Fällen gewählten Vorgangsweise freigelassen, ohne das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abzuwarten.
Zu Spruchpunkt IV.: (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.
In der Frage des Kostenersatzes war es den Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht gelungen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen, weshalb der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine Judikatur zur Vorläuferbestimmung des §79a AVG die Revisionen zurückwies. In diesem Sinne war die Revision auch zum Problemkreis "teilweises Obsiegen" – die Beschwerde wirft diesbezüglich keine Rechtsfragen, schon gar nicht solche von grundsätzlicher Bedeutung auf – nicht zuzulassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
