BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §40 Abs5
BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §40 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W171.2124161.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2016, Zl: XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2016, Zahl XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 02.04.2016 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.
V. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste anfangs 2016 in Österreich ein und stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 22.01.2016. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) wurde der Asylantrag negativ beschieden und dem Beschwerdeführer auch kein sonstiger Aufenthaltstitel erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung zugestellt, da eine von der angegebenen Zustelladresse abweichende neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können.
1.2. Der BF wurde im Zuge einer polizeilichen Intervention aufgrund eines Festnahmeauftrags am 02.04.2016 festgenommen und noch am gleichen Tage vor dem BFA einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, er könne kein Deutsch, sei gesund und habe am Ort des Aufgriffes einen ihm seit seines Aufenthaltes in XXXX näher bekannten marokkanischen Freund besucht. Er habe bisher von der Grundversorgung gelebt, habe jedoch sein Quartier verlassen, da dies entlegen in einem Gebirge gewesen sei. Er verfüge über keine Möglichkeit legal an Geld zu kommen und sei in Österreich bisher nicht strafrechtlich verurteilt worden. In Österreich habe er keine Familienangehörige und auch sonst keine privaten Bindungen. Er könne nicht nach Marokko zurück, da er dort keine Arbeit finden würde und mit Armut rechnen müsse. Sollte man ihm eine Unterkunft geben, so würde er dort bleiben.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt worden sei. Dieser Bescheid sei am XXXX in Rechtskraft erwachsen. Über dem BF sei Schubhaft zu verhängen gewesen, da von Fluchtgefahr auszugehen gewesen sei. Der BF verfüge über keine aufrechte Meldeadresse, weder über Barmittel, noch über ein Reisedokument und sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er habe sich dem laufenden Asylverfahren durch Untertauchen entzogen, da er eine ihm zugewiesene Unterkunft, ohne sich in weiterer Folge ordnungsgemäß umzumelden, verlassen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der BF auch einer geplanten Abschiebung entziehen werde. Diese Entscheidung sei auch verhältnismäßig, zumal der BF die Rechtsordnung missachtet habe und zudem feststehe, dass dieser über keine Familienangehörige in Österreich verfüge und weder beruflich, noch sozial im Inland verankert sei. Da der BF darüber hinaus nicht vertrauenswürdig sei, sei die Sicherung der Abschiebung vorzunehmen gewesen, da davon auszugehen sei, dass sich der BF auch hin künftig nicht an die Rechtsvorschriften halten werde. Aufgrund der Wohn- und Familiensituation und der damit verbundenen fehlenden Verankerung in Österreich werde im Zusammenhang mit dem bisherigen Verhalten darauf geschlossen, dass bezüglich des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er verfüge über keine Barmittel, keine Beschäftigung, keine Unterkunft und keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Die Verhängung eines gelinderen Mittels käme nicht in Betracht, da damit nicht das Auslangen gefunden werden könne. Dies, da der BF schon einmal aus der ihm zugewiesenen Unterkunft ausgezogen und untergetaucht sei und sich dadurch dem Zugriff der Behörden entzogen habe. Ein gelinderes Mittel im gegenständlichen Fall komme daher nicht zum Zuge und sei die Inschubhaftnahme als "Ultima Ratio" zu Sicherung der Abschiebung des BF dringend erforderlich.
1.4. Der BF stellte am 04.04.2016 einen neuerlichen Asylantrag und begann am 05.04.2016 mit der Abhaltung eines Hungerstreiks.
1.5. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen sei, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikat für den BF in der durch § 80 FPG vorgesehenen Frist möglich sei. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass die marokkanische Botschaft für den BF tatsächlich ein Heimreisezertifikat ausstellen würde. Unter Verweis auf bisher durch das BVwG erlassene Erkenntnisse zum Herkunftsland Algerien vertrat der BF, dass die in diesen Judikaten erörterte Sachlage auch auf marokkanische Staatsangehörige sinngemäß übertragen werden könne. Es bestehe kein Rückübernahmeeinkommen seitens der Europäischen Union und sei daher nicht von einer rechtzeitigen Erlangung eines Heimreisezertifikates auszugehen.
Darüber hinaus sei die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig, da eine fehlende Ausreisewilligkeit alleine nach ständiger Rechtsprechung noch keinen Sicherungsbedarf begründe. Da der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, sei auch kein Umstand ersichtlich, der für das Vorliegen einer Fluchtgefahr spreche. Selbst wenn man dennoch von Sicherungsbedarf ausgehe, wäre vorrangig ein gelinderes Mittel anzuwenden gewesen. Hätte die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt, wäre diese zum Schluss gekommen, dass mit der Verhängung von gelinderen Mitteln wie etwa einer periodischen Meldeverpflichtung und /oder der zur Verfügung Stellung bestimmter Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme, das Auslangen zu finden gewesen wäre.
Weiters wurde beantragt:
- die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers
- die Befreiung von der Eingabegebühr
- die Befreiung etwaigen Aufwandersatzes auch bei Obsiegen der Behörde
- der Ersatz etwaiger Dolmetscherkosten
- ein Gutachten zum Gesundheitszustand des BF
- die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme des BF
- die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
1.6. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete keine Stellungnahme und beantragte im Zuge der Aktenvorlage die Abweisung der Beschwerde.
1.7. Das BFA gab auf Anfrage des erkennenden Gerichtes bekannt, dass ein Heimreisezertifikat durch die Regionaldirektion XXXX am 21.03.2016 angefordert worden sei, dieses jedoch noch nicht vorliege und es derzeit auch keinen Abschiebetermin gebe.
1.8. Mit Schreiben vom 07.04.2016 wurde die Haftfähigkeit des BF durch den Amtsarzt bestätigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
1.1. Der BF ist vor seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz illegal nach Österreich eingereist.
1.2. Er hat in Österreich am 21.01.2016 seinen ersten und am 04.04.2016 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.3 Der BF ist in Österreich unbescholten.
1.4. Der BF ist marokkanischer Staatsangehöriger und somit Fremder in der Diktion des FPG. Er verfügt über keinen gesicherten dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
2.2. Die rechtzeitige Erlangung eines Heimreisezertifikates ist möglich. Der diesbezügliche Antrag wurde rechtzeitig eingebracht.
2.3. Ein konkreter Termin für die Abschiebung in den Herkunftsstaat ist nicht vorhanden.
2.4. Der BF befindet sich aktuell im Hungerstreik.
2.5. Der BF ist gesund und hafttauglich.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Der BF verfügt über keine aufrechte Meldeadresse.
3.2. Er verfügt über keine wesentlichen Barmittel und auch nicht über ein Reisedokument.
3.3. Der BF hat sich im Rahmen des Asylverfahrens dem weiteren Zugriff der Behörde durch Untertauchen entzogen, da er ohne Abmeldung seine zugewiesene Unterkunft verlassen hat.
3.4. Der BF hat in Österreich bisher zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
3.5. Der BF hat die ihm zugewiesene Unterkunft ohne Abmeldung unerlaubt verlassen.
3.6. Der BF verfügt über keinen ordentlichen tatsächlichen Wohnsitz.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF geht im Inland keiner legalen Beschäftigung nach.
4.2. Der BF verfügt im Inland über keine Familienangehörigen und nach eigenen Angaben auch über keine weiteren sozialen Kontakte. Es hat sich im Verfahren gezeigt, dass der Beschwerdeführer einen marokkanischen Freund im Inland hat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person:
Der Verfahrensgang und die hiezu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1, 1.2 u. 1.4.), ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, deren Akteninhalt der BF in keiner Phase des Verfahrens substanziiert entgegengetreten ist.
Die Feststellung zu 1.3 ergibt sich aus den Angaben im Strafregisterauszug.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.):
Die Feststellungen zu 2.1. und 2.3. beziehen sich auf die im Akt des BFA bzw. im Akt des BVwG vorliegenden Informationen. Dadurch, dass einer Beschwerde gegen die durch das BFA ausgesprochene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, ist von einer Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung auszugehen. Das BFA hat im Ermittlungsverfahren des BVwG bekanntgegeben, dass bisher kein Abschiebetermin bekannt ist. Die Feststellung zu 2.4. beziehen sich auf die Information aus der dem Gericht vorliegenden Anhaltedatei. Die Hafttauglichkeit (2.5.) begründet sich auf die dem Gericht vorliegenden ärztlichen Stellungnahme vom 07.04.2016.
Zur Feststellung der Erlangung eines Heimreisezertifikates (2.2.) wird folgendes ausgeführt:
Der BF führt in seiner Beschwerdeschrift näher aus, dass es nach der von ihm zitierten Judikatur des BVwG in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien bereits Rechtsprechung des BVwG gebe, dass in diesem Länderbereich nicht von einer Effektuierbarkeit der Abschiebung ausgegangen werden könne. Hiezu ist auf die erst kürzlich aufgrund einer Änderung des Modus zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bezüglich Algerien, ergangenen Entscheidung der hiesigen Gerichtsabteilung des BVwG (XXXX) hinzuweisen, aus der sich ergibt, dass hinsichtlich des Herkunftsstaates Algerien mittlerweile eine Regelung getroffen worden ist, die prinzipiell davon ausgehen lässt, dass es in Zukunft zu vermehrten Abschiebungen nach Algerien kommen wird. Das Gericht geht daher aufgrund der im Übrigen vom BF selbst ins Treffen geführten Vergleichbarkeit der Situation auch für Marokko nunmehr davon aus, dass die Bemühungen auch hinsichtlich des Herkunftsstaates Marokko ähnlich gelagert sind und man auch hier nicht von einer prinzipiellen Unmöglichkeit ausgehen kann. Die Begründung in der Beschwerdeschrift, es gäbe keine Hinweise, dass eine Erlangung von Heimreisezertifikaten für Marokko möglich sei, greift zu kurz. Im Verfahren war gegenteilig zu prüfen, ob es objektiviert werden kann, dass keine Heimreisezertifikate für Marokkaner ausgestellt würden. Diesbezüglich konnten keine Fakten ermittelt werden und lagen auch keine greifbaren Informationen des BF konkret hinsichtlich Marokko vorhanden. Der Hinweis darauf, dass es zwischen der EU und Marokko kein Rücknahmeübereinkommen gäbe reicht nicht aus, da es notorisch ist, dass es im Bereich der EU in der Vergangenheit trotz Fehlens eines Übereinkommens dennoch zu Abschiebungen nach Marokko gekommen ist. Es war daher in weiterer Folge davon auszugehen, dass prinzipiell eine Möglichkeit zur Abschiebung des BF besteht.
2.3. Zum Sicherungsbedarf:
Die Feststellungen 3.1 bis 3.6 gründen sich auf die Angaben im Akt des BVwG und des BFA, insbesondere auf die eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 02.04.2016 vor dem BFA sowie auf das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen sind im Wesentlichen mit den Feststellungen der Erstbehörde übereinstimmend und ist der BF diesen in seiner Beschwerde und im laufenden Verfahren bisher nicht entgegengetreten.
2.4. Familiäre/soziale Komponente:
Die Feststellungen gründen sich auf die eigenen Angaben des BF in der Einvernahme am 02.04.2016. Aus der angeführten Einvernahme ergibt sich jedoch weiters, dass er zumindest einen, seinerzeit in XXXX kennengelernten, marokkanischen Freund in Österreich haben muss, den er zum Zeitpunkt des polizeilichen Aufgriffes besucht hat.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 77 Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).
In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts Sicherungsbedarf in Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenden Kriterienkatalog gegeben. Der BF hat sich im Rahmen seines Asylverfahrens diesem bereits entzogen. Er hat ohne Abmeldung bzw. neuerliche polizeiliche Meldung seine ihm zugewiesene Unterkunft aus rein persönlichen Gründen verlassen und damit jedenfalls dokumentiert, dass er kein gesteigertes Interesse am laufenden Verfahren hat. Er hat sich daher im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG dem Verfahren entzogen und auch bisher keine Anstrengungen unternommen, sich polizeilich anzumelden. Er hat weiters im Stande der Schubhaft einen weiteren Asylantrag gestellt und dadurch seine Ausreiseunwilligkeit demonstriert. Er hat insgesamt in Österreich innerhalb kürzester Zeit mehrere (2) Anträge auf internationalen Schutz gestellt und im Rahmen des Erstverfahrens seine Mitwirkungspflichten durch Untertauchen verletzt. er verfügt in Österreich über keinerlei familiäre Beziehungen und auch über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel. Er hat keinen gesicherten Wohnsitz und übt keine legale Erwerbstätigkeit aus. In einer Gesamtsicht dieser Faktoren geht daher das erkennende Gericht im vorliegenden Fall von Fluchtgefahr aus und erachtet den Sicherungsbedarf für gegeben.
3.1.4. Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des BF und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass hier den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren war. Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer "verkürzt" über keinerlei nennenswerte Kontakte im Inland, über keine existenzsichernden Mittel und auch keinen Wohnsitz. Dem gegenübergestellt sieht das Gericht das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen als höherwertiges Gut an. Der Beschwerdeführer wird durch die Maßnahmen der Behörde nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, sodass das Gericht von einer Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ausgeht. Hinsichtlich der Effektuierbarkeit wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.
3.1.5 Die verhängte Schubhaft ist jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht als Ultima Ratio zu qualifizieren. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das BFA Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wird dies nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers als ausreichend erachtet. Die in § 77 Abs. 3 Z 1-3 vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den Beschwerdeführer eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine gute Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Aus dem bisherigen Verfahren ist nicht zu erkennen, weshalb die Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht gezogen hat. Die diesbezüglich enthaltenen Ausführungen blieben inhaltsleer. Der BF hat auch in der Vergangenheit mit Ausnahme eines Meldevergehens nicht gegen vergleichbare Auflagen verstoßen, sodass hier das Gericht die Verhängung von gelinderen Mittel für ausreichend erachtet hat.
3.1.6. Hinsichtlich der weiteren beschwerdegegenständlichen Vorbringen in der Beschwerdeergänzung nimmt das erkennende Gericht von einer näheren Erörterung Abstand, da eine eingehende Behandlung dieser Punkte für die gegenständliche Entscheidung nicht entscheidungsrelevant gewesen wäre.
3.1.7. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des aufwendigen gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Die medizinischen Belange wurden durch das eingeholte ärztliche Gutachten erhoben, die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist Aufgabe des Gerichts.
Das gegenständliche Schubhaftbeschwerdeverfahren fällt, wie die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zutreffend feststellt, nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 6 EMRK und ist daher die Sachlage auch nicht vergleichbar. Eine Verhandlungspflicht, wie sie die Rechtsvertreterin des BF (auch in allen anderen Verfahren) zu sehen glaubt, besteht nicht. Die Glaubwürdigkeit des BF wurde auch durch die Behörde im Wesentlichen nicht in Zweifel gezogen.
Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr anschließende rechtmäßige Schubhaft nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. Kostenbegehren
Der BF begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt IV. - Befreiung von der Eingabegebühr
Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr zurückzuweisen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken, dass durch die Eingabegebühr des Rechts des BF auf Zugang zu Gericht beschnitten werde, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.
Zu Spruchpunkt V. - unentgeltlicher Verfahrenshelfer:
Gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG erlischt die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. Im gegenständlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer aber jedenfalls seit der Einbringung der Beschwerde bereits von einem Bevollmächtigten vertreten, weshalb dem Beschwerdeführer im Sinne des § 40 Absatz 5 VwGVG ein Verfahrenshelfer nicht beizugeben war.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
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