Normen
AVG §79a Abs2;
AVG §79a Abs3;
AVG §79a;
FrG 1997 §61 Abs1;
FrG 1997 §61;
FrG 1997 §65;
FrG 1997 §69 Abs2;
FrG 1997 §69 Abs4;
FrG 1997 §69 Abs5;
FrG 1997 §72 Abs1;
FrG 1997 §73 Abs2;
FrG 1997 §73 Abs4;
FrG 1997 §73;
VwGG §27 Abs1;
VwRallg;
AVG §79a Abs2;
AVG §79a Abs3;
AVG §79a;
FrG 1997 §61 Abs1;
FrG 1997 §61;
FrG 1997 §65;
FrG 1997 §69 Abs2;
FrG 1997 §69 Abs4;
FrG 1997 §69 Abs5;
FrG 1997 §72 Abs1;
FrG 1997 §73 Abs2;
FrG 1997 §73 Abs4;
FrG 1997 §73;
VwGG §27 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit §§ 61, 65 und 73 Abs. 4 Fremdengesetz 1997 (FrG 1997), BGBl. I Nr. 75/1997, wird
1) die Beschwerde des Beschwerdeführers an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich gegen die Fortsetzung der Schubhaft insoweit abgewiesen, als es sich um den Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft vom 1. Dezember 1999 bis 17. Jänner 2000 handelt;
2) der genannten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die
Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft für den Zeitraum ab
18. Jänner 2000 bis zur Entlassung aus der Schubhaft am
18. Februar 2000 als rechtswidrig festgestellt wird.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe
von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu
ersetzen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof stellt auf Grund des Beschwerdevorbringens im Zusammenhalt mit den vorgelegten Verwaltungsakten folgenden Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia und am 31. August 1999 als Asylwerber nach Österreich eingereist.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15. September 1999 wurde über ihn gemäß § 61 FrG 1997 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Bescheid vom 27. September 1999 wurde ein bis 30. September 2004 befristetes und gemäß § 64 Abs. 2 AVG sofort durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen.
Am 23. November 1999 erhob der Beschwerdeführer gegen seine Anhaltung in Schubhaft Beschwerde, über welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 1999, Zl. Senat-F-99-022, zugestellt am 30. November 1999, entschieden wurde.
Mit Spruchpunkt 1. dieses Bescheides wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit sie sich gegen die Anhaltung vom 15. September 1999 bis zum 15. November 1999 richtete, mit Spruchpunkt 2. wurde die Anhaltung in Schubhaft vom 16. November 1999 bis zur Erlassung des Bescheides (30. November 1999) für rechtswidrig erklärt.
Mit dem - vom Beschwerdeführer sowohl vor dem Verfassungsgerichtshof (B 49/00) als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof (Zl. 2000/02/0007) bekämpften - Spruchpunkt 3. wurde unter Berufung auf § 73 Abs. 4 erster Satz FrG 1997 das Vorliegen der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen festgestellt.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27. Februar 2001, B 49/00, die Behandlung der Beschwerde ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 2000/02/0007, ab.
Nach der aus dem Akteninhalt nicht widerlegbaren Behauptung des Beschwerdeführers erfolgte bis zur Entlassung aus der Schubhaft (am 18. Februar 2000) keine Verständigung gemäß § 69 Abs. 5 FrG 1997.
Am 20. Dezember 1999 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Baden das am Tag zuvor vom Generalkonsulat der Republik Gambia in Wien für den Beschwerdeführer ausgestellte Heimreisezertifikat ("Emergency Passport" No. 13/1999) ein, in welchem auch seine Identität bescheinigt wird.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 teilte der Honorar-Generalkonsul der Republik Gambia auch mit, dass der Beschwerdeführer die Unterschrift auf dem "Emergency Passport" verweigert habe.
Mit Beschwerde gemäß §§ 72 f FrG 1997 vom 20. Jänner 2000 machte der Beschwerdeführer die Gesetzlosigkeit seiner Anhaltung über den 30. November 1999 bzw. jedenfalls deren Rechtswidrigkeit seit Ablauf von vier Wochen nach Einlangen des vom Generalkonsulat der Republik Gambia in Wien am 16. Dezember 1999 ausgestellten Heimreisezertifikates bei der Bezirkshauptmannschaft Baden (20. Dezember 1999) infolge unterlassener Verständigung im Sinne des § 69 Abs. 5 FrG 1997 und infolge Überschreitung der gemäß § 69 Abs. 2 iVm. Abs. 4 FrG 1997 zulässigen Haftdauer geltend und beantragte, seine Anhaltung in Schubhaft seit dem 1. Dezember 1999, hilfsweise seit Ablauf von vier Wochen ab Einlangen des Heimreisezertifikates bei der Bezirkshauptmannschaft Baden, für rechtswidrig zu erklären und jedenfalls gemäß § 73 Abs. 4 erster Satz FrG 1997 festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, sowie der vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangten Behörde (der Bezirkshauptmannschaft Baden) den Ersatz der "Beschwerdekosten" aufzuerlegen.
Mit Bescheid der (vor dem Verwaltungsgerichtshof) belangten Behörde vom 26. Jänner 2000, Zl. Senat-F-00-717, wurde diese Beschwerde vom 20. Jänner 2000 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf die in Spruchpunkt 3. des Bescheides der belangten Behörde vom 29. November 1999 getroffene Feststellung gemäß § 73 Abs. 4 erster Satz FrG 1997 "res iudicata" vorliege.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 8. März 2000 sowohl eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als auch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2001, B 515/00, 687/00, wurde der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 2000 (sowie jener vom 14. Februar 2000 - vgl. die unten stehenden Ausführungen dazu) wegen Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde die Pflicht habe, die Frage der formellen und materiellen Rechtswidrigkeit der Anhaltung, somit das Vorliegen der Haftvoraussetzungen, im Zeitpunkt seiner Entscheidung nach jeder Richtung hin selbständig zu untersuchen und jede unterlaufene Gesetzwidrigkeit aufzugreifen und festzustellen. Auf Grund mehrmaliger Erhebung einer Schubhaftbeschwerde könne sie nur dann von "entschiedener Sache" ausgehen, wenn sich die Beschwerde auf einen Zeitraum beziehe, über den sie bereits mit Bescheid gemäß § 73 FrG 1997 abgesprochen habe. Der Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 1999 habe sich noch nicht mit dem Anhaltungszeitraum nach seiner Erlassung auseinandergesetzt und dementsprechend auch nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner weiteren Beschwerde vom 20. Jänner 2000, wonach seit "zumindest" 20. Dezember 1999 ein Heimreisezertifikat vorliege und seit dem 30. November 1999 bis zum 26. Jänner 2000 kein Haftgrund mehr gegeben sei.
Im Hinblick auf die durch dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2001 bewirkte Klaglosstellung des Beschwerdeführers wurde das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 2000 mit Beschluss vom 18. Mai 2001, Zl. 2000/02/0073, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
Das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2001, B 515/00, B 687/00, wurde der belangten Behörde am 10. April 2001 zugestellt.
Ein Ersatzbescheid hinsichtlich der Schubhaftbeschwerde vom 20. Jänner 2000 erging bis dato nicht.
Mit weiterer Beschwerde gemäß §§ 72 f FrG 1997 vom 31. Jänner 2000 machte der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft seit Ablauf von vier Wochen nach Einlangen des vom Generalkonsulat der Republik Gambia in Wien am 16. Dezember 1999 ausgestellten Heimreisezertifikates infolge Überschreitung der gemäß § 69 Abs. 2 iVm. Abs. 4 FrG 1997 zulässigen Haftdauer geltend. Hilfsweise wurde diese Rechtswidrigkeit jedenfalls für den Anhaltungszeitraum ab Erlassung des Zurückweisungsbescheides der belangten Behörde vom 26. Jänner 2000 geltend gemacht.
Darüber hinaus wurde die Gesetzlosigkeit der Anhaltung über den 27. Jänner 2000, 24.00 Uhr, hinaus geltend gemacht, weil die belangte Behörde auf die Beschwerde vom 20. Jänner 2000 innerhalb der durch Art. 6 Abs. 1 letzter Satz des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684, und § 73 Abs. 2 Z. 2 FrG 1997 normierten Wochenfrist keinerlei Feststellung gemäß § 73 Abs. 4 erster Satz FrG 1997 getroffen habe.
Es wurde beantragt, die Anhaltung in Schubhaft seit Ablauf von vier Wochen ab Einlangen des Heimreisezertifikates vom 16. Dezember 1999 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden, somit seit dem "15.01.2000, 0.00 Uhr", hilfsweise seit 26. Jänner 2000, 12.02 Uhr (Zeitpunkt der Erlassung des Zurückweisungsbescheides vom 26. Jänner 2000), hilfsweise seit dem 28. Jänner 2000, 0.00 Uhr, für rechtswidrig zu erklären, sowie festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, und der vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangten Behörde den Ersatz der "Beschwerdekosten" aufzuerlegen.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2000 wies die vor dem Verwaltungsgerichtshof belangte Behörde die Beschwerde vom 31. Jänner 2000 als unbegründet ab, weil einer Abschiebung des Beschwerdeführers derzeit noch das anhängige Rechtsmittelverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat entgegenstehe und - mangels Unterschriftsleistung des Beschwerdeführers auf dem Heimreisezertifikat - "dessen Tauglichkeit zur Einreise nach Gambia zumindest stark zweifelhaft" sei, "sodass dies dem Nichtvorliegen eines Heimreisezertifikates gleichzuhalten" sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20. März 2000 Beschwerden beim Verfassungs- und beim Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2001, B 583/00, hob der Verfassungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2000 wegen Verletzung des Beschwerdeführers in dem durch das Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 390/1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf, weil die Schubhaft angesichts des von der belangten Behörde festgestellten Einlangens des gambischen Heimreisezertifikates bei der Bezirkshauptmannschaft Baden "am 20. Dezember 1999" gemäß § 69 Abs. 4 FrG 1997 nur mehr noch bis zum 17. Jänner 2000 hätte aufrecht erhalten werden dürfen.
Wenn die belangte Behörde die Gültigkeit und Tauglichkeit des Heimreisezertifikates zumindest "stark bezweifelt" und daran die Aufrechterhaltung der Schubhaft knüpfe, hätte sie dieser Entscheidung Erhebungen zu Grunde legen müssen. Sie habe es verabsäumt, etwa an die Vertretungsbehörde von Gambia die Anfrage zu richten, welche Folge die mangelnde Unterfertigung des Heimreisezertifikates des Fremden für seine Einreise nach Gambia tatsächlich habe. Nach der Aktenlage seien auch keine Zweifel bezüglich der Gültigkeit des Heimreisezertifikates erkennbar. Ausgehend von der Gültigkeit des Heimreisezertifikates habe die Bezirkshauptmannschaft Baden in einem Fax vom 22. Dezember 1999 dem unabhängigen Bundesasylsenat die Ausstellung eines Heimreisezertifikates mitgeteilt und auf die auf einen Zeitraum von vier Wochen ab Einlangen des Heimreisezertifikates bei der Behörde beschränkte Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 69 Abs. 4 FrG 1997 hingewiesen.
Im Hinblick auf die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2001 bewirkte Klaglosstellung des Beschwerdeführers wurde das parallel beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2000 mit Beschluss vom 18. Mai 2001, Zl. 2000/02/0082, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
Das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2001, B 583/00, wurde der belangten Behörde am 10. April 2001 zugestellt. Ein Ersatzbescheid hinsichtlich der Schubhaftbeschwerde vom 31. Jänner 2000 erging bis dato nicht.
Mit weiterer Beschwerde gemäß §§ 72 f FrG 1997 vom 11. Februar 2000 machte der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung über den 7. Februar 2000, 13.31 Uhr (Zeitpunkt nach der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 7. Februar 2000), hinaus geltend, weil die Überschreitung der gemäß § 69 Abs. 2 iVm. Abs. 4 FrG 1997 höchstzulässigen Schubhaftdauer bereits ab "15. Jänner 2000" (das sei vier Wochen nach Einlangen des Heimreisezertifikates bei der Bezirkshauptmannschaft Baden) auch diese weitere, vom Abspruch der belangten Behörde im Bescheid vom 7. Februar 2000 nicht mehr erfasste, Anhaltung rechtswidrig mache, sowie weil die Bezirkshauptmannschaft Baden nunmehr schon fast zwei Monate lang völlig untätig gewesen sei, was die Erreichung des Haftzwecks anlange. Unter Berufung auf ein mit dem General-Honorarkonsul von Gambia geführtes Telefonat wurde vorgebracht, dass das für den Beschwerdeführer ausgestellte Heimreisezertifikat auch ohne dessen Unterschrift ein gültiges und zur Einreise nach Gambia geeignetes Dokument sei, weshalb insgesamt nicht nur der Haftgrund nach § 69 Abs. 4 Z. 3 FrG 1997 beim Beschwerdeführer jedenfalls nicht mehr vorliege, sondern auch keine andere für die Aufrechterhaltung der Haft taugliche Rechtsgrundlage mehr bestehe.
Der Beschwerdeführer beantragte, die Anhaltung in Schubhaft seit dem 7. Februar 2000, 13.31 Uhr, für rechtswidrig zu erklären, gemäß § 73 Abs. 4, erster Satz FrG 1997 festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen, sowie der vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangten Behörde den Ersatz der "Beschwerdekosten" aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer wurde am 18. Februar 2000 aus der Schubhaft entlassen.
Mit - am 23. Februar 2000 zugestellten - Bescheid vom 14. Februar 2000 wies die belangte Behörde die Schubhaftbeschwerde vom 11. Februar 2000 als unzulässig zurück, weil bereits mit Bescheid vom 7. Februar 2000 das Vorliegen der Voraussetzungen für eine rechtmäßige Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zum Ablauf von sechs Monaten ab der ersten Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers festgestellt worden sei und daher das Entscheidungshindernis der "res iudicata" gegeben sei.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerden an den Verfassungs- sowie an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2001, B 515/00, B 687/00, wurde der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 14. Februar 2000 wegen Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben.
Zur Begründung wird auf die oben stehenden Ausführungen betreffend dieses Erkenntnis verwiesen.
Im Hinblick auf die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2001 bewirkte Klaglosstellung des Beschwerdeführers wurde das parallel beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 18. Mai 2001, Zl. 2000/02/0095, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2001, B 515/00, B 687/00, wurde - wie oben bereits erwähnt - der belangten Behörde am 10. April 2001 zugestellt. Ein Ersatzbescheid erging bis dato nicht.
Mit seinen am 11. Oktober 2001 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerden macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend. Er legt darin (nur) dar, warum die behauptete Säumnis gegeben sei.
Mit Verfügungen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 22. Oktober 2001, der belangten Behörde zugestellt am 3. Dezember 2001, wurde diese gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgefordert, binnen drei Monaten die versäumten Bescheide nachzuholen und dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder bekannt zu geben, weshalb eine Säumnis nicht vorliege.
Mit Eingabe vom 15. April 2002 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof die Verwaltungsakten ("wunschgemäß übermittelt") vor, die versäumten Bescheide wurden nicht nachgeholt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Verbindung der Beschwerden auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung - erwogen:
I) Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerden:
Vorweg ist festzustellen, dass mit den aufhebenden Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2002, B 515/00, B 687/00 sowie B 583/00, sämtliche Entscheidungen der belangten Behörde über die Beschwerden des Beschwerdeführers vom 20. Jänner 2000, 31. Jänner 2000 und 11. Februar 2000, mit der Wirkung "ex tunc" aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind. Dies hat zur Folge, dass über die in allen Beschwerden angefochtene Fortsetzung der Schubhaft (ab 1. Dezember 1999 bis zur Enthaftung am 18. Februar 2000) bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden ist.
Gemäß § 73 Abs. 4 FrG 1997 hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung aller Beschwerden gegen die Fortsetzung der Schubhaft noch in Schubhaft befand, aber keine (noch dem Rechtsbestand angehörende) Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates (vor Erhebung der nächsten Beschwerde) darüber vorliegt (mit anderen Worten: es gibt keinen anderen Titelbescheid für die Fortsetzung der Schubhaft als denjenigen vom 29. November 1999, Punkt 3.), sind die Beschwerden vom 31. Jänner 2000 und vom 11. Februar 2000 nicht als eigenständige Beschwerden zu werten, sondern als Ergänzungen zur (ersten) Beschwerde vom 20. Jänner 2000, weil es sich bei der Fortsetzung der Schubhaft ab dem ersten in der Beschwerde geltend gemachten Datum 1. Dezember 1999 bis zur Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates bzw. bis zur Enthaftung um den gleichen Beschwerdegegenstand handelt.
Nunmehr - nach Beendigung der Schubhaft - ist nach dem zweiten Satz des § 73 Abs. 4 FrG 1997 im Rahmen der (insgesamt) geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. In den als Einheit zu sehenden Beschwerden wurde geltend gemacht, die Fortsetzung der Schubhaft ab dem 30. November 1999 (folglich bis zur Entlassung aus der Schubhaft am 18. Februar 2000) als rechtswidrig zu erklären.
Da somit nur eine einheitliche Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat vorliegt, ergibt sich die Konsequenz, dass auch nur eine Säumnis der belangten Behörde gegeben ist, weshalb auch nur die Erhebung einer Säumnisbeschwerde zulässig ist, nämlich jener, welche die Verletzung der Entscheidungspflicht über den gesamten Zeitraum der Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft beinhaltet. Dies ist jene, die unter der hg. Zl. 2001/02/0209 protokolliert wurde. Die beiden anderen Säumnisbeschwerden (protokolliert zu den hg. Zlen. 2001/02/0210, 0211) waren daher mangels Säumnis der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu der unter der hg. Zl. 2001/02/0209 protokollierten Säumnisbeschwerde ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 27 Abs. 1 VwGG vorliegen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. Jänner 2000 (samt ihren Ergänzungen vom 31. Jänner 2000 und vom 11. Februar 2000) nach den ihr am 10. April 2001 zugestellten, bereits mehrfach genannten aufhebenden Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes (dieses Datum setzte die Entscheidungsfrist in den gegenständlichen Fällen in Gang) innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 27 Abs. 1 VwGG zu entscheiden. Diese am 11. Oktober 2001 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde ist daher zulässig. Der fruchtlose Ablauf der der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Nachfrist bewirkte den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über diese an den unabhängigen Verwaltungssenat erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
II) Zur Sache selbst:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des FrG 1997 lauten:
"Dauer der Schubhaft
§ 69. (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
(2) Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
(3) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(4) Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden,
1. weil über einen Antrag gemäß § 75 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder
2. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder
3. weil er die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt oder
4. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 60) widersetzt,
so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z 1), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Z 2), nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Z 3) oder nach Vereitelung der Abschiebung (Z 4), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden; Abs. 6 bleibt jedoch unberührt.
(5) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen.
(6) Wegen desselben Sachverhaltes darf ein Fremder innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate in Schubhaft angehalten werden; dies gilt nicht für einen Zeitraum von höchstens vierzehn Tagen zur Durchsetzung einer Abschiebung nach Einlangen der Bewilligung."
Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten ist zwar nicht zu ersehen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 69 Abs. 5 FrG 1997 die Ausdehnung der Schubhaft zur Kenntnis gebracht worden wäre. Doch bewirkt dieser Mangel aus den in dem den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 2000/02/0007, ausgeführten Gründen (auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird) nicht die Rechtswidrigkeit der Schubhaft.
Zur Frage des Datums des Einlangens des "Emergency Passport" bei der Behörde bietet der Beschwerdeführer den Inhalt der Verwaltungsakten als Beweis an. Dem Akteninhalt ist aber entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der den Tag des Einlangens mit 17. Dezember 1999 angibt, auf Grund des Eingangsstempels der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 20. Dezember 1999 zu entnehmen, dass das Heimreisezertifikat erst an diesem Tag bei der Behörde einlangte (wovon übrigens auch der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 27. Februar 2001, B 515/00, B 687/00 bzw. B 583/00, ausgeht). Die vorherige Kenntnis des Gendarmeriepostens Traiskirchen bewirkte - mangels dessen Behördeneigenschaft - nicht das Einlangen bei der "Behörde".
Hingegen wird in der Beschwerde zu Recht die Rechtswidrigkeit der Fortsetzung in Schubhaft ab dem 18. Jänner 2000 bis zur Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft am 18. Februar 2000 gerügt. Denn die Schubhaft darf nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 69 Abs. 2 FrG 1997 nur bei Vorliegen der in Abs. 4 leg. cit. genannten Gründe über den Zeitraum von zwei Monaten ausgedehnt werden. Dass ein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, ist aber kein in Abs. 4 leg. cit. enthaltener Grund (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/02/0025). Im gegenständlichen Zusammenhang ist es daher ohne Bedeutung, ob (in der Zwischenzeit) das Asylverfahren abgeschlossen wurde oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch gegen die Tauglichkeit des Heimreisezertifikats zur Einreise nach Gambia keine Zweifel.
Damit liegt mit dem "Emergency Passport" der Republik Gambia vom 16. Dezember 1999 im gegenständlichen Fall eine bei der Bezirkshauptmannschaft Baden ("Behörde" im Sinne des § 69 Abs. 4 FrG 1997) am 20. Dezember 1999 eingelangte, für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates vor, weshalb die Schubhaft ab diesem Zeitpunkt nur mehr bis zum Ablauf der vierten Woche nach dem Einlangen, das war der 17. Jänner 2000, aufrechterhalten werden durfte. Andere Gründe, die (wegen einer Änderung des Sachverhaltes zu der dem Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 1999 zu Grunde gelegten Sachlage) gegen die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft in diesem Zeitraum sprächen, sind nicht hervorgekommen, weshalb es genügt, diesbezüglich auf das obzitierte hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 2000/02/0007, zu verweisen.
Ab dem 18. Jänner 2000 erweist sich die Fortsetzung der Schubhaft demnach als rechtswidrig.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz zu II) gründet sich hinsichtlich der Säumnis der belangten Behörde auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Hinsichtlich der an Stelle der belangten Behörde erlassenen Entscheidung war auf § 73 Abs. 2 FrG 1997 iVm.
§ 79a AVG Bedacht zu nehmen. Da die Beschwerde gegen den einen Verwaltungsakt der Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft nur zum Teil zum Erfolg gelangte, findet kein Kostenersatz statt, weil eine analoge Anwendung des § 50 VwGG nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 96/02/0481) und § 79a Abs. 2 und 3 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden sind. Wien, am 5. September 2002
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