B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §15
PG 1965 §4
PG 1965 §5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §69
B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §15
PG 1965 §4
PG 1965 §5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W201.2111568.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 16.07.2015, XXXX, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG abgewiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Pensionsservice, vom 07.05.2015, XXXX, wurde der Antrag von Frau XXXX (Beschwerdeführerin) auf Wiederaufnahme der mit Bescheiden des Bundespensionsamtes vom 05.06.2002, XXXX, sowie vom 29.11.2002, XXXX, und der belangten Behörde vom 10.01.2012, XXXX, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Bemessung des Ruhegenusses, der Nebengebührenzulage und des Witwenversorgungsgenusses gemäß § 69 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen Versäumung der gesetzlichen Frist zurückgewiesen.
Gemäß der ständigen Judikatur habe der Wiederaufnahmeantrag nicht nur den Wiederaufnahmegrund, sondern auch die Angaben über die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Begehrens zu enthalten. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trage der Antragsteller. Neben der subjektiven Frist (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) gebe es aber auch eine objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages, die von Amts wegen wahrzunehmen sei. § 14 Abs 4 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG 1984) bestimme, dass die in § 69 Abs 2 und 3 AVG mit drei Jahren festgesetzte Frist in Dienstrechtsverfahren zehn Jahre betrage.
Da die Beschwerdeführerin ihren Wiederaufnahmeantrag am 19.03.2015 eingebracht habe, sei offenkundig, dass mehr als zwölf Jahre zwischen Bescheiderlassung und Einbringen des Antrages auf Wiederaufnahme verstrichen seien und somit die gesetzlich definierte Frist von zehn Jahren zur Antragstellung überschritten worden sei.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt, eine Beschwerde vom 08.06.2015 mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei Witwe nach XXXX, der als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sei. Er sei mit Ablauf des 30.06.2002 in den Ruhestand versetzt worden und am 10.01.2011 verstorben. Vom 01.01.1998 bis zu seiner Ruhestandsversetzung habe er einen Arbeitsplatz innegehabt, dessen Wertigkeit im Sinne des § 147 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) strittig gewesen sei. Es habe eine Divergenz darüber bestanden, welcher Funktionsgruppe der Arbeitsplatz zuzuordnen sei. Es sei darüber zu einer Verfahrenskette gekommen und schließlich durch einen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 26.02.2015 nach Einschaltung der Volksanwaltschaft die bescheidmäßige Arbeitsplatzbewertung auf MBO 2/7 vorgenommen worden. Dabei habe es sich um einen vorweg in Aussicht genommenen Kompromiss gehandelt, um die Angelegenheit endlich zu einem Abschluss zu bringen, daher habe die Beschwerdeführerin diesen Bescheid nicht angefochten.
Die Beschwerdeführerin sei Alleinerbin nach ihrem Gatten, das Verfahren sei nach seinem Tod von ihr fortgeführt worden. Zu den von ihr geerbten Rechten gehöre auch jenes auf die offenen Bezüge ihres verstorbenen Gatten. In Bezug auf die Aktivzeit sei die entsprechende Nachzahlung bereits angekündigt worden. Es sei jedoch auch der Ruhebezug des Gatten auf der Basis der Bezüge bemessen, die der Arbeitsplatzwertigkeit MBO 2/6 entsprechen, und von dieser Basis aus sei sodann auch ihr Witwenversorgungsgenuss festgesetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Eingabe vom 16.05.2015 die entsprechende Bereinigung verlangt. Sie habe primär einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache im Sinne einer Neubemessung gestellt und in eventu einen Wiederaufnahmeantrag. Die Behörde habe sich zu der bescheidmäßigen Absprache nicht geäußert.
Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich vorgebracht, dass sie den Wiederaufnahmeantrag nur vorsichtshalber stelle und primär auf dem Standpunkt stehe, dass eine Neubemessung stattzufinden habe, da eine Änderung des Tatbestandes eingetreten sei. Der angefochtene Bescheid sei daher schon deshalb rechtswidrig, weil durch ihn der Vorrang der über den Neubemessungsantrag zu fällenden Entscheidung missachtet werde. Wenn eine Neubemessung wegen geändertem Sachverhalt vorzunehmen sei, so komme eine Wiederaufnahme überhaupt nicht in Betracht.
Die belangte Behörde gehe davon aus, dass es hier um eine Vorfragenthematik gehe. Sie habe jedoch ursprünglich die Pensionsbemessungen nicht aufgrund einer eigenen Vorfragenbeurteilung vorgenommen, sondern auf Basis ihr von der Aktivbehörde bekannt gegebenen Bezüge, die für die Entrichtung der Pensionsbeiträge herangezogen worden seien. Jedenfalls sei vor der Neubewertung des Arbeitsplatzes und der damit gegebenen Fälligkeit von Aktivbezügen und entsprechenden Pensionsbeiträgen eine Neubemessung der Pensionsansprüche weder fällig noch möglich gewesen, sodass vorher auch keine Verjährung zu laufen begonnen haben könne.
Wäre eine Wiederaufnahme erforderlich, so hätte sie auch vorgenommen werden müssen. Alles andere würde einen Verstoß gegen Art 6 EMRK bedeuten. Die Befristung von zehn Jahren sei entweder interpretatorisch im gegenständlichem Fall als unanwendbar anzusehen oder es müsste eine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof erfolgen.
Die Beschwerdeführerin stelle den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Nebengebührenzulage des verstorbenen Gatten und ihr Witwenversorgungsgenuss ausgehend von der neuen Arbeitsplatzbewertung neu bemessen werden; in eventu den Wiederaufnahmeantrag bewilligen und der Behörde eine Sachentscheidung auftragen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2015 wurde die vorliegende Beschwerde "gegen den Bescheid der BVA, Pensionsservice, vom 11.03.2015, XXXX," abgewiesen und ausgeführt, die Anknüpfung an die besoldungsrechtliche Stellung in § 5 Abs 1 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) bewirke, dass das im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gebührende Gehalt und die gebührenden ruhegenussfähigen Zulagen maßgebend seien. Die Bemessung der Pensionsleistung sei somit von mehreren Vorfragen abhängig. Diese Vorfragen gehören sachlich in den Zuständigkeitsbereich der Aktivdienstbehörde, seien aber von der BVA, Pensionsservice, für die korrekte Feststellung des monatlich wiederkehrenden Ruhebezuges zu ermitteln und zu beurteilen. Die BVA sei dabei an rechtskräftige Feststellungsbescheide der Aktivdienstbehörde über die besoldungsrechtliche Stellung gebunden. Solange ein derartiger Feststellungsbescheid der Aktivdienstbehörde nicht erlassen worden sei, habe die Pensionsbehörde nach § 2 Abs 6 Satz 2 DVG 1984 solche Vorfragen selbstständig zu beurteilen.
Die besoldungsrechtliche Stellung von XXXX, insbesondere die Frage der Gebührlichkeit der ruhegenussfähigen Funktionszulage nach § 91 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) habe die Pensionsbehörde aufgrund der vom Bundesministerium für Landesverteidigung im Mai 2002 übermittelten Unterlagen aus dem Personalakt überprüft und für die Bemessung des Ruhegenusses nach dem PG 1965 die Funktionszulage der Verwendungsgruppe MBO 2, Funktionsgruppe 6, herangezogen.
Der Pensionsbemessungsbescheid vom 05.06.2002 und der Bescheid betreffend die Höhe der Nebengebührenzulage vom 29.11.2002 seien mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft erwachsen. Das seit dem Jahr 1998 anhängige Verfahren zur Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes sei der BVA bis zum 19.03.2015 nicht bekannt gewesen. Bei Kenntnis eines solchen Verfahrens im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beamten hätte die Pensionsbehörde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausgesetzt.
Der ehemalige Arbeitsplatz sei in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 26.02.2015 neu bewertet worden; es sei festgestellt worden, dass dieser der Verwendungsgruppe MBO 2 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 7 zuzuordnen sei. Der diesbezügliche Feststellungsbescheid sei der BVA samt Einantwortungsbeschluss und Antrag auf bescheidmäßige Absprache und Wiederaufnahmeantrag am 19.03.2015 zugestellt worden - mehr als zwölf Jahre nach Zustellung des Pensionsbemessungsbescheides und des Nebengebührenbescheides.
An den nunmehr ergangenen Feststellungsbescheid des Bundesministeriums sei die BVA gebunden; es liege gemäß § 69 Abs 1 Z 3 AVG ein absoluter Wiederaufnahmegrund und keine später eingetretene Änderung der Sachlage vor. Ein Wiederaufnahmeantrag müsse jedoch aufgrund der Überschreitung der gesetzlich definierten Frist als verspätet zurückgewiesen werden.
1.4. Mit Schriftsatz vom 22.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die belangte Behörde setze sich mit ihrem ausdrücklichen Vorbringen in der Beschwerde nicht auseinander, sie gehe nicht darauf ein, dass die Beschwerdeführerin den Wiederaufnahmeantrag nur vorsichtshalber gestellt habe und primär den Standpunkt vertrete, dass eben eine Neubemessung stattzufinden habe und in diesem Fall eine Wiederaufnahme nicht in Betracht käme.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3. Sachverhalt:
XXXX, der Ehegatte der Beschwerdeführerin, befand sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle vor dem Ruhestand war das Bundesministerium für Landesverteidigung (nunmehr Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport - BMLVS), wo er auf dem Arbeitsplatz "Referatsleiter Technik 3" in der Abteilung Waffen- und Heeresfachinspektion der Generalstabsgruppe D des Generaltruppeninspektorats, Positionsnummer 011, Arbeitsplatzzusammenstellung M90, verwendet wurde.
Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 05.06.2002, XXXX, wurde festgestellt, dass XXXX beginnend mit 01.07.2002 ein Ruhegenuss von monatlich brutto 2.919,40 € sowie eine Ruhegenusszulage aus der Truppendienstzulage in der Höhe von monatlich brutto 63,60 €
gebühren. Die besoldungsrechtliche Stellung wurde mit der Gehaltsstufe 19, Funktionsgruppe 6, Funktionsstufe 3 und Verwendungsgruppe MBO 2 festgestellt. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX kein Rechtsmittel und ist dieser somit in Rechtkraft erwachsen.
Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 29.11.2002, XXXX, wurde festgestellt, dass XXXX eine Nebengebührenzulage in der Höhe von monatlich brutto 254,30 € gebührt. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 15.12.2011 verstarb XXXX.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2012, XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ein Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von 1.964,17 €, eine Versorgungszulage aus der Truppendienstzulage in der Höhe von 39,38 € sowie eine Nebengebührenzulage von 157,50 € monatlich brutto gebühre. Gemäß § 15 PG 1965 ergebe sich die Höhe aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührt habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin keine Berufung.
Mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 26.02.2015, XXXX, wurde aufgrund des Antrages des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 16.12.1998 gemäß § 147 BDG 1979 festgestellt, dass der von XXXX innegehabte Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 innerhalb der rechtskräftig festgestellten Verwendungsgruppe MBO 2 zuzuordnen sei.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Einleitend ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde im Spruch versehentlich auf einen gegenüber der Beschwerdeführerin nicht ergangenen Bescheid bezieht und es sich dabei um einen im Instanzenweg berichtigungsfähigen Fehler handelt:
§ 62 Abs 4 AVG normiert, unter welchen Voraussetzungen Bescheide durch einen Berichtigungsbescheid berichtigt werden können und ermöglicht die Korrektur von bestimmten Unrichtigkeiten in Bescheiden. Diese Bescheidberichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG (arg. leg. cit.: "... in Bescheiden...") kann sich nicht nur auf den Spruch, sondern auch auf alle anderen Teile des Bescheides - also zum Beispiel auf die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung oder die Zustellverfügung - beziehen (VwGH 17.12.1981, 3220/80; Thienel 3 215; zu Schreib- und Rechenfehlern siehe auch VwSlg 4082 A/1956).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid berichtigungsfähig, wenn es sich, von Schreib- und Rechenfehlern "abgesehen", um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt bzw. wenn "abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern" die Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (VwGH 18.5.2004, 2004/10/0042) bzw. die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides "erstens (abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern), eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und (zweitens) deren Offenkundigkeit" voraussetzt.
Berichtigungsfähige Fehler können auch von der im Instanzenzug übergeordneten Behörde bzw Gericht korrigiert werden.
Im vorliegenden Fall ergibt sich eindeutig aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung, dass sich die belangte Behörde auf den von ihr am 07.05.2015, XXXX, erlassenen Bescheid bezieht; auch im Vorlageantrag greift die Beschwerdeführerin diesen Fehler nicht auf, sodass davon auszugehen ist, dass sie vom Bezug auf den richtigen Bescheid ausgegangen ist.
Zum Spruchpunkt I:
4.2. Zum Antrag auf "bescheidmäßige Absprache im Sinne einer Neubemessung":
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Ziel und Zweck der Regelung des § 68 AVG ist es, die Bestandskraft von Bescheiden zu schützen oder anders ausgedrückt, eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheides, insbesondere der im Spruch des Bescheides getroffenen normativen Anordnung, außerhalb des Rechtsmittelverfahrens nur unter bestimmten, vom Gesetz eng begrenzten Voraussetzungen zuzulassen. Aus den Thesen zur als die "Eigenschaft aller Rechtsnormen, dass sie - vorbehaltlich positivrechtlich gesetzter Abänderungsmöglichkeiten - grundsätzlich unabänderlich gelten" (Merkl, Lehre 244; vgl auch Kucsko-Stadlmayer, Rechtskraftlehre 121 f), folgt, dass Bescheide, wie andere generelle oder individuelle Rechtsnormen, so lange Bestand haben, bis sie auf Grund bestehender Vorschriften höherer Stufe wieder aufgehoben worden sind.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs 1 das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines solchen Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde "nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4" des § 68 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Unter formeller ("äußerer") Rechtskraft wird die Unanfechtbarkeit des Bescheides mit ordentlichen Rechtsmitteln verstanden.
Die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst zu verhindern. Anbringen, die darauf abzielen, sind gem § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach Judikatur und Lehre resultiert aus dieser Regelung, dass formell rechtskräftige Bescheide prinzipiell auch materiell rechtskräftig werden, oder anders gewendet, dass aus der formellen ("äußeren") Rechtskraft eines Bescheides grundsätzlich auch seine materielle ("innere") Rechtskraft folgt (zB VwGH 85/09/0016, 2000/18/0197; Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 68 Rz 5 ff).
Mit dem Begriff "materielle Rechtskraft" wird jedenfalls die "Unabänderlichkeit" und die "Unwiederholbarkeit" des Bescheides bezeichnet. Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet "in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid" (vgl VwGH 90/06/0172; 2000/08/0040), also die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und die Parteien und zwar nicht nur hinsichtlich der normativen Aussage sondern auch hinsichtlich der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit.
Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen gehört zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens und das Prinzip der Rechtskraft ist auch in jenen Verfahren zu beachten, in denen § 68 AVG nicht ausdrücklich als anwendbar erklärt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann zB im Sozialversicherungsrecht der Umstand, dass § 68 AVG (vormals: in § 357 ASVG) nicht im § 360b ASVG angeführt ist, den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, dessen Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und dessen Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht (vgl VwGH 90/08/0032; 2001/08/0057; 2009/08/0226).
Die Unabänderlichkeit ist "das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung". Sie verbietet, dass ein Bescheid von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von einer anderen, zB der Oberbehörde, von Amts wegen abgeändert wird.
Unter Unwiederholbarkeit des Bescheides ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird (VwSlg 10.074 A/1980; 96/05/0262; 2006/12/0066). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache (wie gesagt nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende") ergehen. Sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 68 Rz 16 ff).
Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 2004/07/0014; 2005/06/0358; 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs 1 AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz § 66 Abs 4 AVG. Vielmehr hat die Behörde die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insb materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f) und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat.
Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Daher liegt Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens (oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung) entschieden hat.
Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist.
[Vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 68 Rz 23 ff.]
Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhalts. Sie sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 91/06/0113, 2001/11/0317; 2005/03/0065).
4.2.1. Gegenstand der in Rechtskraft erwachsenen Bescheide des Bundespensionsamtes vom 05.06.2002, XXXX, und vom 29.11.2002, XXXX, war die Bemessung des dem zwischenzeitig verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand (mit Ablauf des 30.06.2002) gebührenden Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage, sodass hier die damals geltende Rechtslage maßgeblich ist:
Gemäß § 4 Abs. 1 PG 1965, idF BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995, wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Nach Abs. 2 dieser Norm bilden 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 PG 1965, idF BGBl Nr 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 87/2002, lautet:
§ 5 Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
1. dem Gehalt und
2. den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
Das (ehemalige) Bundespensionsamt als Pensionsbehörde hatte die Frage, welches Gehalt und welche als ruhegenussfähig erklärten Zulagen der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung entsprechen, als Vorfrage für die Pensionsbemessung zu prüfen. Dabei wäre die Behörde lediglich an rechtskräftige Feststellungsbescheide der Aktivdienstbehörde betreffend die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten gebunden. Solange ein derartiger Feststellungsbescheid jedoch nicht erlassen worden ist, steht es den nach § 2 Abs. 6 Satz 2 DVG in pensionsrechtlichen Angelegenheiten zuständigen (Pensions‑)Dienstbehörden nach Maßgabe des auch im Dienstrechtsverfahren geltenden § 38 AVG zu, die für die Ermittlung der Richtigkeit maßgeblichen Vorfragen selbständig zu beurteilen (vgl. VwGH vom 2. Juli 1997, Zl. 97/12/0116, und vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0140).
Der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin hätte, im Wissen um das von ihm angestrengte Verfahren bezüglich seine verwendungsrechtliche Einstufung, gegen die von der Pensionsbehörde erster Instanz bei der Bemessung des Ruhegenusses vorgenommene Einstufung in die Funktionsgruppe 6, Funktionsstufe 3, Verwendungsgruppe MBO 2 (mit den Bescheiden des Bundespensionsamtes 05.06.2002, XXXX, und vom 29.11.2002, XXXX) Berufung erheben müssen. Die genannten Bescheide sind jedoch mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft erwachsen. Ein rechtskräftiger Bescheid kann rechtmäßig nur unter der Voraussetzung einer späteren nach Eintritt der Rechtskraft eingetretenen Änderung der maßgebenden Sachund/oder Rechtslage abgeändert werden. Eine nachträglich (anders) entschiedene Vorfrage in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ist keine derartige Änderung. (Vgl VwGH 2002/12/0200; obige Ausführungen, Seite 10 f dieses Erkenntnisses.)
"Die Beschwerdeführerin hätte nämlich die von der Pensionsbehörde erster Instanz bei der Bemessung des Ruhegenusses unterlassene Beurteilung, ob ihr im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand eine Verwendungszulage nach § 34 GehG in der Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem Gehalt und der Funktionszulage der Funktionsgruppe 2 in der Verwendungsgruppe A1 und des Gehaltes und der Funktionszulage der Funktionsgruppe 2 in der Verwendungsgruppe A2 gebührt, bereits in einem früheren Bemessungsverfahren, und zwar in dem mit dem Bescheid des Bundespensionsamtes vom 25. Juni 2001 abgeschlossenen Verfahren (im Berufungsweg), geltend machen müssen. Dieser Bescheid ist jedoch mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft erwachsen. Ein rechtskräftiger Bescheid kann rechtmäßig nur unter der Voraussetzung einer späteren nach Eintritt der Rechtskraft eingetretenen Änderung der maßgebenden Sach- und/oder Rechtslage abgeändert werden. Die bloße "Nachholung" einer in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren rechtswidrig unterlassenen Vorfragebeurteilung ist keine derartige Änderung." (VwGH 2002/12/2000)
Aus diesem Grund steht einer neuerlichen "bescheidmäßigen Absprache" § 68 Abs 1 AVG (res iudicata) entgegen.
4.3. Zum Antrag auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren:
Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten,
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Gemäß Abs 3 kann unter den Voraussetzungen des Abs.1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs.1 Z 1 stattfinden.
Gemäß Abs 4 steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
§ 14 DVG 1984 besagt:
(1) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
(2) Erst mit Beendigung des wiederaufgenommenen Verfahrens tritt der neue Bescheid an die Stelle des früheren Bescheides.
(3) Der neue Bescheid hat jedoch dann, wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt, anzuordnen, dass der Zustand hergestellt wird, der sich ergeben hätte, wenn der neue Bescheid schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des früheren Bescheides erlassen worden wäre.
(4) Die im § 69 Abs. 2 und 3 AVG mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre.
Ein absoluter Wiederaufnahmegrund liegt gem § 69 Abs 1 Z 3 AVG auch dann vor, wenn der Spruch des Bescheides der erkennenden Behörde von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Bei der in § 69 Abs 1 Z 3 AVG angesprochenen Vorfrage muss es sich um eine solche iSd § 38 AVG handeln (VwGH 25. 1. 1972, 1567/71), also um eine präjudizielle Rechtsfrage, die nicht von der erkennenden, sondern von einer anderen Behörde oder von derselben Behörde in einem anderen Verfahren oder von einem Gericht als Hauptfrage zu entscheiden ist (VwGH 26. 3. 1971, 1607/70; 98/19/0272). Zum einen darf die Behörde das Verfahren gem § 69 Abs 1 Z 3 AVG nur dann wieder aufnehmen, wenn die Vorfrage "nachträglich", dh nach Eintritt der Rechtskraft "ihres" Bescheides, der im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangen ist, anders entschieden wurde. Gleichzeitig setzt zum anderen die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die Entscheidung jener Behörde, welche die Vorfrage als Hauptfrage entschieden hat, gegenüber den (allen) Parteien des wieder aufzunehmenden Verfahrens in Rechtskraft erwachsen (bindend geworden) ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² §69 Rz 18).
Die Einstufung im besoldungsrechtlichen Schema bildet eine Vorfrage im Verfahren bezüglich der Bemessung des Ruhegenusses, der Nebengebührenzulage aber auch in weiterer Folge im Verfahren bezüglich der Bemessung des Witwenversorgungsgenusses, welcher wiederum vom festgestellten Ruhegenuss bemessen wird.
Gemäß § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Diese zweiwöchige "subjektive" Frist (VwGH 88/11/0048; vgl auch VwGH 98/06/0086) beginnt mit dem Zeitpunkt, dh an dem Tag, zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung der verfahrensrechtlichen Frist sind §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem die Partei davon Kenntnis genommen hat, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme gem § 69 Abs 1 Z 1 bis 3 AVG zu rechtfertigen vermögen.
Der Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 26.02.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführerin am 03.03.2015 zugestellt, der Antrag auf Wiederaufnahme vom 16.03.2015 wurde am 17.03.2015 und somit innerhalb der Frist von 2 Wochen eingeschrieben aufgegeben.
Zusätzlich zur zweiwöchigen subjektiven Frist ordnet § 69 Abs 2 AVG an, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur innerhalb der "objektiven" Frist von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides gestellt werden kann. Der § 14 Abs 4 DVG normiert hier eine Frist von zehn Jahren. Diese Frist ist für alle Wiederaufnahmetatbestände maßgeblich, weil die in § 69 Abs 3 AVG normierte Ausnahme bezüglich des Wiederaufnahmegrundes gem § 69 Abs 1 Z 1 AVG nur für die amtswegige Wiederaufnahme, nicht aber für die Wiederaufnahme auf Antrag gilt (VwGH 2006/04/0153; VfSlg 17.126/2004).
Diese objektive Frist beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid mündlich verkündet, zugestellt bzw ausgefolgt wurde.
Auch die objektive Frist hat - wie die subjektive Frist - verfahrensrechtlichen Charakter. Sie ist gesetzlich festgelegt und daher gem § 33 Abs 4 AVG nicht erstreckbar sowie nach §§ 32 und 33 AVG zu berechnen, was bedeutet, dass der Postenlauf nicht eingerechnet wird. Verspätet eingebrachte Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind von der Behörde zurückzuweisen, wenn sie den Antrag nicht zum Anlass nimmt, die Wiederaufnahme aus dem Grund des § 69 Abs 1 Z 1 AVG, für den die dreijährige Frist bei einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht gilt, von Amts wegen zu verfügen. (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 69, Rz 59 f.)
Bei dieser Frist handelt es sich folglich nicht um einen Fall der Verjährung, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt.
4.3.1. Zur Wiederaufnahme der mit Bescheiden des Bundespensionsamtes vom 05.06.2002, XXXX, und vom 29.11.2002, XXXX, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage:
Die Bescheide des Bundespensionsamtes wurden noch im Jahr 2002 zugestellt und rechtskräftig. Somit ist die objektive Frist von zehn Jahren spätestens mit Ablauf des Jahres 2012 verstrichen und wurde der im Jahr 2015 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme dieser Verfahren von der Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
4.3.2. Zur Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2012, XXXX, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bezüglich der Bemessung des Witwenversorgungsgenusses:
Gemäß § 15 Abs 1 PG 1965 ergibt sich das Ausmaß des Witwenversorgungsgenusses aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte.
Der dem verstorbenen Beamten gebührende Ruhegenuss wurde mit den rechtskräftigen Bescheiden vom 05.06.2002 und 29.11.2002 festgestellt und können diese Verfahren aufgrund Fristablaufes auch nicht wiederaufgenommen werden. Die Vorfrage für das Verfahren zur Bemessung des Witwen(r)versorgungsgenusses bildet gemäß dem Pensionsgesetz der Ruhegenuss des verstorbenen Beamten, nicht jedoch seine besoldungsrechtliche Stellung. Damit liegt aber kein tauglicher Wiederaufnahmegrund vor, es wurde nämlich im vorliegenden Fall keine Vorfrage rechtskräftig anders beurteilt. Daher kann auch die Feststellung des Ruhegenusses nicht (mehr) anders entschieden werden.
4.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt und hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche auch nicht für erforderlich:
Die Schriftsätze der Parteien des gegenständlichen Verfahrens und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unstrittig, strittig ist ausschließlich dessen rechtliche Beurteilung.
Auch im Lichte des Art 6 EMRK und/oder Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten:
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. die Entscheidung vom 5. September 2002, Fall SPEIL v. Austria, Appl. 42057/98) kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zwar dann ausnahmsweise als mit der EMRK vereinbar angesehen werden, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, 2008/07/0015). Solche besonderen Umstände nimmt der EGMR an, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1").
Außergewöhnliche Umstände wurden vom EGMR beispielsweise bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche dann angenommen, wenn solche Umstände vorliegen, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z29).
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in der angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH Ra 2014/07/0053).
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