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§ 91 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Funktionszulage

§ 91.

(1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt

in der Verwendungsgruppe

in der

in der Funktionsstufe

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

Euro

 

1

74,2

220,2

410,8

469,0

M BO 1

2

366,2

586,4

1 317,4

2 194,4

und

3

395,9

724,3

1 586,3

2 625,5

M ZO 1

4

421,5

922,9

1 726,8

2 768,6

 

5

968,7

1 701,2

3 037,3

4 138,5

 

6

1 167,3

1 967,2

3 329,2

4 402,2

 

1

87,9

102,7

117,4

132,4

 

2

102,7

132,4

160,7

220,2

M BO 2,

3

250,0

352,7

512,1

1 024,3

M ZO 2

4

322,8

439,1

702,6

1 390,5

und

5

352,7

469,0

760,7

1 493,1

M ZO 3

6

439,1

586,4

1024,3

1 726,8

 

7

512,1

659,3

1 097,3

1 902,4

 

8

1 032,3

1 376,7

2 064,6

2 890,2

 

9

1 101,1

1 514,8

2 271,3

3 440,2

 

1

87,9

102,7

117,4

132,4

 

2

102,7

132,4

160,7

190,6

M BUO

3

147,2

220,2

293,3

512,1

und

4

220,2

293,3

366,2

586,4

M ZUO

5

293,3

366,2

586,4

893,2

 

6

366,2

439,1

732,4

951,5

 

7

439,1

586,4

878,2

1 171,4

      

(2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt

  1. 1. die Funktionsstufe 4 in den Verwendungsgruppen
  1. a) M BO 1 und M ZO 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,
  2. b) M BO 2 und M ZO 2 nach 37 Jahren und sechs Monaten,
  3. c) M ZO 3 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie
  4. d) nach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
  1. 2. die Funktionsstufe 3 in den Verwendungsgruppen
  1. a) M BO 1 und M ZO 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten
  2. b) M BO 2 und M ZO 2 nach 25 Jahren und sechs Monaten,
  3. c) M ZO 3 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie
  4. d) nach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
  1. 3. die Funktionsstufe 2 in den Verwendungsgruppen
  1. a) M BO 1 und M ZO 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,
  2. b) M BO 2 und M ZO 2 nach 13 Jahren und sechs Monaten,
  3. c) M ZO 3 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie
  4. d) nach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.

(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson

  1. 1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
  2. 2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.

(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3

  1. 1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder
  2. 2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2

(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 oder M ZO 3 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 4 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Die gebührende Funktionsstufe bemisst sich dabei stets anhand der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257801