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§ 90a GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2024

UNTERABSCHNITT C

Gemeinsame Bestimmungen Fixgehalt

§ 90a.

(1) Militärpersonen während der Truppenoffiziersausbildung oder der Unteroffiziersausbildung gebührt anstelle des Gehaltes nach den §§ 85 oder 89 ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.

(2) Das Fixgehalt beträgt für Militärpersonen in der Truppenoffiziers- und der Unteroffiziersausbildung 127,28% des vollen Gehaltes einer Militärperson der Verwendungsgruppe M ZCh der Gehaltsstufe 1.

(3) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 21,38% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(4) Auf Militärpersonen auf Zeit, die ein Fixgehalt erhalten, ist § 4 Abs. 2 der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013 des Personalplanes anzuwenden.

(5) Auf Militärpersonen nach Abs. 1 sind § 48 Abs. 3a und Abs. 3b BDG 1979 nicht anzuwenden.

Schlagworte

Truppenoffiziersausbildung

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40265643

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