VwGH 2004/10/0042

VwGH2004/10/004218.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde 1) des H in W, 2) der T in H,

3) der Mag. H in A und 4) der E GmbH in W, alle vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börseplatz 6/23, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. Oktober 2003, Zl. RU5-B-208/005, betreffend Bescheidberichtigung und Zurückweisung eines Bewilligungsantrages wegen entschiedener Sache in einer Naturschutzangelegenheit, zu Recht erkannt bzw. den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §62 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §62 Abs4;
AVG §68 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei erhoben wurde, abgewiesen, soweit sie von der dritt- und viertbeschwerdeführenden Partei erhoben wurde, zurückgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. Oktober 2003 1) die Grundstücksbezeichnung im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (BH) vom 6. März 2001 von "Nr. 1388 und 1390" auf "Nr. 1396 und 1397" berichtigt und 2) der Antrag auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für eine näher bezeichnete Werbeanlage (Strohhaufen, abgedeckt mit einer Plane mit Werbeaufdruck) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Mit dem erwähnten Bescheid der BH wurde der Antrag der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei auf naturschutzbehördliche Bewilligung zweier von ihnen errichteter Werbeanlagen (mittels Rahmen auf Strohtristen montierte Kunststoffplanen) abgewiesen und ihnen die Entfernung dieser Anlagen aufgetragen. Die unzutreffende Grundstücksbezeichnung in diesem Bescheid - so die Begründung des angefochtenen Bescheides - sei gemäß § 62 Abs. 4 AVG zu berichtigen gewesen, weil der Standort der beiden Werbeanlagen unabhängig von der Grundstücksbezeichnung während des gesamten Verfahrens festgestanden und von den beigezogenen Sachverständigen auch eindeutig beschrieben worden sei ("auf der zusammenhängenden landwirtschaftlich genutzten Flur in der KG A, östlich der A2 Südautobahn und südlich des Autobahnknotens A, in einer Entfernung von ca. 700 m zur nächstgelegenen Siedlung (B-Siedlung) im Norden sowie in unmittelbarer Nähe von zwei behördlich genehmigten Windkraftanlagen"). Auf dieser Fläche hätten sich ausschließlich die beiden Werbeanlagen befunden. Für die Bescheidadressaten sei daher ungeachtet der unrichtigen Grundstücksbezeichnung klar erkennbar gewesen, welche Werbeanlagen gemeint seien.

Die Zurückweisung des Bewilligungsantrages wurde im Wesentlichen damit begründet, dass hierüber bereits mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 20. Dezember 2001 rechtskräftig entschieden worden sei.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 23. Februar 2004, B 1740/03, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Soweit die Beschwerde von der dritt- und viertbeschwerdeführenden Partei erhoben wurde, ist sie unzulässig. Der angefochtene Bescheid spricht weder über einen von der dritt- und viertbeschwerdeführenden Partei gestellten Bewilligungsantrag ab, noch verpflichtet er diese zur Entfernung der beiden Werbeanlagen. Sie sind nicht Adressaten des angefochtenen Bescheides. Folglich besteht auch nicht die Möglichkeit, dass die dritt- und die viertbeschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden.

Da nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Mayer, B-VG3 (2002) 395 f dargestellte Judikatur) eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes - in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde, war die von der dritt- und viertbeschwerdeführenden Partei erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zur Beschwerdeerhebung zurückzuweisen.

Über die von der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Partei erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Berichtigungsfähig ist ein Bescheid, wenn (abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern) die Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetzes I2 (1998) 1127 dargestellte Judikatur). Offenbar auf einem Versehen beruht die Unrichtigkeit dann, wenn sie für den Bescheidadressaten klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können.

Diese Voraussetzung hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall als gegeben angenommen, weil trotz der versehentlich falschen Grundstücksbezeichnung kein Zweifel darüber bestanden habe, welche Werbeanlagen vom Bescheid der BH erfasst worden seien. Die unzutreffende Grundstücksbezeichnung stelle den Inhalt des Bescheides nicht in Frage, zumal der Standort der beiden Werbeanlagen vom Sachverständigen verbal eindeutig beschrieben worden sei und sich hier auch keine anderen Werbeanlagen befunden hätten.

Dem halten erst- und zweitbeschwerdeführende Partei entgegen, sie hätten "damals in unmittelbarer Nähe mehrere gleichartige Werbeanlagen betrieben", das behördliche Versehen sei jedenfalls nicht offenkundig. Es sei unzulässig, nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens den Bescheid auf gänzlich andere Grundstücke zu beziehen. Auch hätte der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei Parteiengehör eingeräumt werden müssen. Hätten erst- und zweitbeschwerdeführende Partei gewusst, auf welche Liegenschaften sich der Entfernungsauftrag nach dem Willen der Behörde beziehen solle, hätten sie das vorangegangene Verfahren in anderer Weise geführt. So aber habe keine Veranlassung bestanden, dem Willen der Behörde "allzu intensiv entgegenzutreten", weil auf den im Bescheid mit Grundstücksnummern bezeichneten Liegenschaften ohnedies keine Werbeanlagen vorhanden gewesen seien. Von der Behörde könne erwartet werden, dass sie sorgsam arbeite. Begehe sie einen Fehler, so könne sie diesen nur unter Wahrung der Parteienrechte beheben.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde Umstände, die die Identität der den Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens bildenden Werbeanlagen zweifelhaft erscheinen lassen könnte, nicht auf. Selbst wenn erst- und zweitbeschwerdeführende Partei - wie sie behaupten - "in unmittelbarer Nähe mehrere gleichartige Werbeanlagen betrieben" hätten, so besagt das noch nicht, es würden vom berichtigten Bescheid andere Werbeanlagen erfasst als jene, die zuvor den Gegenstand des Bescheidabspruches gebildet haben. Gegenstand dieses Verfahrens waren zwei auf Strohtristen in unmittelbarer Nähe der erwähnten Windkraftanlagen errichtete Werbeanlagen. Die davon in Anspruch genommenen Grundstücke wurden nicht nur von der Behörde mit Nr. "1388" und "1390", jeweils KG A, bezeichnet, auch die erst- und die zweitbeschwerdeführende Partei waren dieser Ansicht. Bereits im Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung der errichteten Werbeanlagen (vgl. die Darstellung in dem - über die Beschwerde von erst- und zweitbeschwerdeführender Partei - ergangenen hg. Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0121) finden sich nämlich die eben genannten Grundstücksbezeichnungen, obwohl auf den Grundstücken, auf die diese Bezeichnung tatsächlich zutrifft, - so die vorliegende Beschwerde - gar keine Werbeanlagen vorhanden waren.

Stand solcherart aber für alle Verfahrensparteien ungeachtet der objektiv unrichtigen Grundstücksbezeichnung unzweifelhaft fest, welche Werbeanlagen den Gegenstand des Verfahrens bildeten, so war die falsche Grundstücksbezeichnung eine offenbare, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die keine Auswirkungen auf den Inhalt dieses Bescheides hatte, der daher in diesem Punkt einer Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG ohne weiteres zugänglich war.

Soweit die Beschwerde eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, ist ihr zu entgegnen, dass keine Norm dahin besteht, es müsse den Parteien vor Erlassung eines Berichtigungsbescheides Parteiengehör gewährt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, Zl. 90/07/0152 und die dort zitierte Judikatur). Wenn der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei im vorliegenden Fall daher kein Parteiengehör eingeräumt wurde, so stellt das keinen Verfahrensmangel dar. Es ist im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde eine Bescheidberichtigung auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zulässig (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis vom 14. September 1993 und die dort zitierte Judikatur). Eine nachträgliche Änderung des Bescheidinhaltes darf freilich nicht vorgenommen werden; dies ist - wie dargelegt - auch nicht der Fall.

Schließlich ist dem Beschwerdevorbringen, die beschwerdeführenden Parteien wären der Beschwerde im Vertrauen auf die unrichtige Grundstücksbezeichnung nicht "allzu intensiv" entgegengetreten, zu erwidern, dass dem behaupteten Vertrauen auf die unrichtige Grundstücksbezeichnung angesichts der zu keinerlei Zweifel Anlass gebenden Umschreibung der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Werbeanlagen jegliche Grundlage fehlte.

Durch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Berichtigung wurden erst- und zweitbeschwerdeführende Partei in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt. Gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Bewilligungsantrages wegen entschiedener Sache bringt die Beschwerde nichts vor. Sie bestreitet insbesondere nicht, dass dieser Bewilligungsantrag jenem vom 27. Juli 1999 entspreche, über den mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 20. Dezember 2001 rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. nochmals die Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0121).

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Mai 2004

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