Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §35 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §35 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den Österreichischen Bundesforsten Aufwendungen in der Höhe von S 11.210,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer (BF) ist aufgrund der Regulierungsurkunde vom 10. Juni 1868 als Besitzer der R-Alpe in der KG M berechtigt, von der mitbeteiligten Partei (MP) das zur "Inhaltung" der Almgebäude erforderliche Bau- und Zeugholz zu beziehen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1987, beim Amt der Salzburger Landesregierung eingelangt am 2. November 1987, beantragte der BF aufgrund der vorzitierten Regulierungsurkunde den bescheidmäßigen Zuspruch des vertraglich zugesicherten Einforstungsholzes für die Instandhaltung der Alpgebäude auf der R-Alpe.
Am 4. September 1989 erließ die Agrarbehörde Salzburg (AB) einen Bescheid mit nachstehendem Spruch:
"1. Gemäß § 47 Salzburger Einforstungsrechtegesetz, LGBl. Nr. 74/1986, in Verbindung mit der Regulierungsurkunde Nr. 510/w vom 10. Juni 1868, sind die Österreichischen Bundesforste verpflichtet, an den Eigentümer der berechtigten Liegenschaft R-Alpe M, (BF), für nachstehend angeführte Almgebäude folgende Bedarfsholzmengen am Stock binnen vier Wochen abzugeben:
a) Hochalmhütte und Stall: 55,08 fm Rundholz
b) Mitteralmhütte: 35,09 fm Rundholz
c) Mitteralmstall: 42,18 fm Rundholz
Das abzugebende Bedarfsholz ist entweder für die Instandhaltung oder den Neubau dieser Almgebäude zu verwenden.
Der Antrag auf Bedarfsholzabgabe als Entschädigung für neu zu errichtende Scharmistkästen aus Beton wird abgewiesen.
2. Gemäß § 53 Salzburger Einforstungsrechtegesetz, LGBl. Nr. 74/1986, wird Punkt 1.) des in der Verhandlungsschrift der Agrarbehörde vom 14. Juli 1988, Zahl: 4/11-9/3445/10-1988, geschlossenen Parteienübereinkommens, betreffend die Grundalm der R-Alpe, agrarbehördlich genehmigt."
Dieses im Spruchpunkt 2 des Bescheides erwähnte Übereinkommen wurde vor der AB zwischen dem BF und dem für die MP einschreitenden Oberforstrat Dipl. Ing. Reinhard G., Forstmeister der Forstverwaltung M unter der aufschiebenden Bedingung der nachfolgenden Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste abgeschlossen. Die MP genehmigte dieses Übereinkommen hinsichtlich des Punktes 1. Grundalm, nicht jedoch hinsichtlich Punkt 2. Mitteralm und Punkt 3. Hochalm.
Gegen die für Hochalmhütte und Stall sowie Mitteralmhütte und Mitteralmstall von der AB zuerkannte Bedarfsholzmenge (Spruchpunkt 1 des obzitierten Bescheides) erhob der BF rechtzeitig Berufung mit dem Antrag, ihm sowohl für die Hochalm als auch für die Mitteralm (jeweils Hütte und Scherm) je 221,967 fm, insgesamt sohin 444 fm Bau- und Zeugholz am Stock zuzuerkennen.
Mit Bescheid vom 2. Februar 1990 erkannte der Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung (LAS) über die Berufung des BF wie folgt:
"Gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 in Verbindung mit § 47 Salzburger Einforstungsrechtegesetz 1986 und der Regulierungsurkunde Nr. 510/w vom 10. Juni 1868 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und unter einem der Spruch wie folgt neu gefaßt:
Gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahresgesetz 1950 in Verbindung mit § 47 Salzburger Einforstungsrechtegesetz 1986 und der Regulierungsurkunde Nr. 510/w vom 10. Juni 1868 sind die Österreichischen Bundesforste verpflichtet, an den Eigentümer der berechtigten Liegenschaft R-Alpe in M, (BF), für die Mitteralmhütte 32,88 fm Rundholz am Stock binnen vier Wochen als Bedarfsholzmenge abzugeben."
Der entscheidungswesentliche Begründungsteil für die Spruchänderung lautet wie folgt:
"Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, daß für Gebäude, die offensichtlich mangels Inhaltung eingestürzt sind oder deren tragende Elemente so schief stehen, daß eine Instandhaltung wirtschaftlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, keine Bedarfsholzabgabe von seiten des Verpflichteten zu erfolgen hat. In diesem Fall hat der Berechtigte die Folgen der Nichtausübung seines Rechtes selbst zu tragen. Dies trifft zu für den Mitteralmstall, der gänzlich eingefallen ist, sowie für die Hochalmhütte mit Stall, die in einem derartigen Zustand sich befinden, daß eine Instandhaltung aus wirtschaftlichen Gründen auszuscheiden ist und nur noch ein Abriß und allfälliger Neubau in Frage kommt. Dies wird auch durch die eingereichten Baupläne bestätigt.
Bei dem bestehenden Mitteralmgebäude ist ein Erhalten in wirtschaftsfähigem Zustand möglich. Der beabsichtigte Neubau unter Vorlage eines Bauplanes kann jedoch zu keiner größeren Menge an Bedarfsholz führen, als bisher eingebaut war. Da die bisher eingebaute Holzmenge unbestritten blieb, war unter Heranziehung des Musterhausoperates mit der höchsten Holzberechnung von einer Rundholzmenge von insgesamt 41,10 fm auszugehen. Für die schuldhafte mangelnde Inhaltung, die nicht über Aufforderung des Verpflichteten zu geschehen hat, und für wiederverwendbares Holz war ein entsprechend gutachtlich festgestellter Abschlag vorzunehmen. Es erübrigt sich daher, auf den vorgelegten Bauplan für einen völligen Neubau näher einzugehen. Dies deshalb, weil eine Bedarfsholzabgabe nur zur Inhaltung eines Gebäudes erfolgt.
Zutreffend hat auch die Agrarbehörde Salzburg wegen Fehlens von Scharmistkästen die Abgabe von Bedarfsholz hiefür verneint. Es sind daher durch die im Spruch des Erkenntnisses verfügten Holzmengen alle diejenigen Mengen abgedeckt, die zum jetzigen Zeitpunkt in Frage kämen.
Aus den dargelegten Gründen war daher der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides neu zu fassen und lediglich für das Mitteralmgebäude ein Bedarfsholz zuzusprechen."
Gegen dieses Erkenntnis brachte der BF zu
hg. Zl. 90/07/0095 eine Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde ein, in welcher er u.a. die Abfassung des Spruches des vorzitierten Erkenntnisses durch die belangte Behörde bemängelte.
Aufgrund dieser Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde hat der LAS in seiner Sitzung vom 24. August 1990 wie folgt erkannt:
"Gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 und § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 wird der Spruch des Erkenntnisses des Landesagrarsenates Salzburg vom 2. Februar 1990, Zl. LAS-300/8-1990, dahingehend berichtigt, daß auf Seite 2 erster Absatz des Erkenntnisses anstelle des Wortes "Spruch" eingefügt wird "Spruchpunkt 1.) ausgenommen der letzte Absatz" und daß auf derselben Seite, vorletzte Zeile des Spruches, vor der Wortgruppe "für die Mitteralmhütte" das Wort "nur" eingesetzt wird."
Begründend führte der LAS hiezu aus, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof sei eine gewisse Unklarheit in der Spruchfassung des Erkenntnisses gerügt worden. Spruch und Begründung eines Erkenntnisses bilden eine Einheit. Aus dem Erkenntnis gehe hervor, daß sich der LAS im Rahmen des Berufungsverfahrens mit der Bedarfsholzabgabe für die Hütten und Ställe der R-Alpe zu beschäftigen gehabt habe. Aus der Begründung des Erkenntnisses sei eindeutig ersichtlich, daß sich der LAS aufgrund der Sach- und Rechtslage für eine Vorschreibung von Bedarfsholz nur für die Instandhaltung der Mitteralmhütte entschieden habe. Durch dieses Erkenntnis sei der letzte Absatz des Spruchpunktes 1 betreffend Scharmistkästen und der Spruchpunkt 2 des Bescheides der AB zur Gänze unberührt geblieben. Aufgrund eines offenbaren Versehens sei bei Spruchabfassung durch den LAS eine Textierung vorgenommen worden, die für sich allein betrachtet Unklarheiten hervorrufen könnte, weshalb eine Klarstellung vorgenommen habe werden müssen. Der vom LAS gefaßte Spruch des angefochtenen Erkenntnisses laute daher insgesamt wie folgt:
"Gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 in Verbindung mit § 47 Salzburger Einforstungsrechtegesetz 1986 und der Regulierungsurkunde Nr. 510/w vom 10. Juni 1868 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und unter einem der Spruchpunkt 1.) ausgenommen der letzte Absatz wie folgt neu gefaßt:
Gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 in Verbindung mit § 47 Salzburger Einforstungsrechtegesetz 1986 und der Regulierungsurkunde Nr. 510/w vom 10. Juni 1868 sind die Österreichischen Bundesforste verpflichtet, an den Eigentümer der berechtigten Liegenschaft R-Alpe M, Herrn J, nur für die Mitteralmhütte 32,88 fm Rundholz am Stock binnen vier Wochen als Bedarfsholzmenge abzugeben."
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die MP hat in ihrer Gegenschrift gleichfalls die Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der BF in seinem Recht darauf verletzt, daß eine Berichtigung eines Bescheides nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG erfolge und daß ohne seine Anhörung eine Berichtigung des Bescheides nicht bewilligt werde.
In Ausführung des so verstandenen Beschwerdepunktes führt der BF aus, der Berichtigung des Bescheides sei eine Verhandlung der belangten Behörde vorausgegangen, zu welcher er nicht geladen worden sei. Eine amtswegige Berichtigung von Bescheiden sei aus prinzipiellen Erwägungen restriktiv zu interpretieren; der materielle Inhalt des berichtigten Bescheides dürfe nicht geändert werden, weil es sich um Unrichtigkeiten handeln müsse, die auf einem Versehen beruhen, welches für die Partei klar erkennbar sein müsse. Er habe einen eindeutigen Berufungsantrag formuliert und "auf den Absatz 1. Teil des Spruches Bezug genommen, wonach mir eine gewisse Menge Bedarfsholz entweder für die Instandhaltung, oder den Neubau dieser Altgebäude zugesprochen wird." Er habe ausdrücklich wegen des Neubaus, gestützt auf das Wort "Inhaltung" der Regulierungsurkunde, mehr Holz erreichen wollen als die Erstbehörde ihm zuerkannt habe. Die Erstbehörde habe ausdrücklich zwischen Instandhaltung und Neubau unterschieden, wobei sie ihn verpflichtet habe, entweder die Instandhaltung durchzuführen oder den Neubau. Er habe sich für den Neubau entschlossen und deswegen ausdrücklich in der Berufung die zu geringe Holzmenge bekämpft. Die belangte Behörde wolle nun mit dem neuerlichen Erkenntnis dieser von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage aus dem Weg gehen und über die Frage der Instandhaltung oder den Neubau nicht mehr absprechen.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Im Grunde des § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Da eine solche Berichtigung nicht nur von einer Behörde vorgenommen werden kann, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern selbst in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde (vgl. hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1984, Zl. 84/02/0288), schadet es im vorliegenden Fall nicht, daß der LAS den Berichtigungsbescheid in einer vom berichtigten Bescheid verschiedenen personellen Zusammensetzung entschieden hat.
Für das Berichtigungsverfahren im Grunde des § 62 Abs. 4 AVG besteht keine Norm dahin, daß den Parteien vor Erlassung eines Berichtigungsbescheides Parteiengehör gewährt werden müsse, da es sich bei der Frage der Voraussetzungen einer Berichtigung - wie im vorliegenden Fall - in der Regel um bloße Rechtsfragen handelt (vgl. hg. Erkenntnis vom 22. März 1989, Zl. 89/18/0033). Daß dem BF im vorliegenden Fall von der belangten Behörde kein Parteiengehör gewährt wurde, stellt somit keinen Verfahrensmangel dar. Auch kann eine Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG noch während eines Verfahrens, das aufgrund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, vorgenommen werden. Es ist hiebei für die Rechtmäßigkeit der Berichtigung ohne Belang, daß die berichtigende Behörde erst durch die Beschwerde auf die Notwendigkeit einer Berichtigung aufmerksam wurde (vgl. hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/11/0007), es muß sich jedoch um eine offenbar auf einem Versehen der Behörde beruhende Unrichtigkeit handeln; eine nachträgliche Änderung des Bescheidinhaltes darf nicht vorgenommen werden.
Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit, wenn sie für alle Parteien klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können. Es kommt dabei letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1986, Zl. 86/10/0143). Diese Voraussetzungen hat die belangte Behörde in richtiger Auslegung des § 62 Abs. 4 AVG zu Recht angenommen. Aus der Begründung des berichtigten Bescheides ergibt sich unzweifelhaft, daß die belangte Behörde in Abänderung des angefochtenen Bescheides der AB dem Beschwerdeführer nur 32,88 fm Rundholz als Bedarfsholzmenge für die Mitteralmhütte zuerkennen wollte und das Mehrbegehren implizit abgewiesen wurde. Aus der Berufungserklärung des BF und seinen aus dem Akteninhalt ersichtlichen Erklärungen ist auch klar erkennbar, daß er Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die agrarbehördliche Genehmigung des mit der MP abgeschlossenen Übereinkommens bezüglich der Grundalm der R-Alpe unbekämpft gelassen hat und dieser Spruchpunkt daher in Teilrechtskraft erwachsen ist. Die von der belangten Behörde vorgenommene Berichtigung betraf ausschließlich Fehler, die offenbar auf einem Versehen der Behörde beruhten. Mit der Berichtigung sollte die textliche Unstimmigkeit, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellte, bereinigt werden (vgl. hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1990, Zl. 89/06/0104). Da es sich bei der von der belangten Behörde vorgenommenen Berichtigung um ein auch für den BF klar erkennbares (offenkundiges) Versehen der Behörde handelte, mit der Berichtigung nur eine Bereinigung textlicher Unstimmigkeiten im Spruch erfolgte, kann dadurch auch keine Änderung im Inhalt der Bescheidbegründung erfolgt sein und haben sich die aus der Sachentscheidung der belangten Behörde ergebenden Rechtsprobleme nicht geändert, wie dies der BF in seinem Beschwerdevorbringen darzulegen versucht.
Der BF ist daher durch die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Berichtigung des Bescheides des LAS vom 2. Februar 1990 nicht in dem von ihm in der Beschwerde behaupteten subjektiven-öffentlichen Recht verletzt; die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Berichtigung eines Bescheides im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG hat zur Folge, daß der Berichtigungsbescheid insoweit an die Stelle des berichtigten Bescheides tritt, als sein Inhalt reicht. So gesehen bilden beide eine Einheit. Die nur gegen den Berichtigungsbescheid erhobene
Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde eröffnet nicht die Möglichkeit, den berichtigten Bescheid über den Rahmen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG hinaus zu überprüfen (vgl. hg. Erkenntnis vom 17. März 1987, Zl. 87/05/0040). Auf das über § 62 Abs. 4 AVG hinausgehende Beschwerdevorbringen ist daher nicht einzugehen. Dies bleibt der Entscheidung über die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde im hg. Verfahren 90/07/0095 vorbehalten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesonders deren Artikel III Abs. 2.
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