VwGH 2001/12/0140

VwGH2001/12/014024.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde der Mag. H in S, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 31. Mai 2001, Zl. 15 1311/1-II/15/01, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §12 Abs1;
GehGNov 41te Art3 Abs1;
GehGNov 41te Art3 Abs2;
PG 1965 §5 Abs1 idF 1995/297;
GehG 1956 §12 Abs1;
GehGNov 41te Art3 Abs1;
GehGNov 41te Art3 Abs2;
PG 1965 §5 Abs1 idF 1995/297;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Hofrätin i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Am 12. Juni 1968 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1968 zum provisorischen Professor im Personalstand des Stadtschulrates für Wien in der Verwendungsgruppe L1 ernannt. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 20. Juni 1968 wurde der Beschwerdeführerin ein Zeitraum von fünf Jahren, zehn Monaten und zwölf Tagen für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet. Hieraus errechnete sich als fiktiver Anstellungstag der 19. August 1962. Auf Grund der Vordienstzeiten ergab sich eine Einreihung der Beschwerdeführerin in die Gehaltsstufe 4 der Verwendungsgruppe L1 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1970.

Mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 15. November 1974 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund eines Ansuchens vom 22. Oktober 1974 gemäß § 45 und § 46 der Lehrerdienstpragmatik für die Zeit vom 18. März 1975 bis 31. August 1975 ein Urlaub gegen Karenz der Bezüge gewährt. Es wurde ausgesprochen, dass dieser Zeitraum für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses nicht anrechenbar ist. Weiters heißt es unter "Sonstige Bemerkungen", dass der Beurlaubungszeitraum über Ansuchen der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 (im Folgenden: GG 1956), in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 318/1973, zur Hälfte für die Vorrückung anrechenbar sei; diese Anrechnung werde mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

Mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 11. Juni 1975 wurde der Beschwerdeführerin über ihr Ersuchen vom 22. Mai 1975 gemäß § 45 und § 46 der Lehrerdienstpragmatik für die Zeit vom 1. September 1975 bis 31. August 1976 ein Urlaub gegen Karenz der Bezüge gewährt. Es wurde ausgesprochen, dass dieser Zeitraum für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses nicht anrechenbar ist. Unter "Sonstige Bemerkungen" heißt es, dass dieser Beurlaubungszeitraum über Ansuchen der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 4 GG 1956 in der Fassung BGBl. Nr. 318/1973 zur Hälfte für die Vorrückung anrechenbar sei. Diese Anrechnung werde mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

Mit Bescheid vom 23. März 1976 sprach der Landesschulrat für Salzburg aus, die Beschwerdeführerin werde voraussichtlich am 15. August 1976 entbinden. Es bestehe daher ab 20. Juni 1976 ein Beschäftigungsverbot. Der mit Bescheid vom 11. Juni 1975 gewährte Karenzurlaub ende mit 19. Juni 1976.

Mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 16. Mai 1977 wurde der Beschwerdeführerin über ihr Ansuchen vom 31. März 1977 gemäß § 45 und § 46 der Lehrerdienstpragmatik für die Zeit vom 7. August 1977 bis 31. August 1978 ein Urlaub gegen Karenz der Bezüge gewährt. Es wurde ausgesprochen, dass dieser Zeitraum für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses nicht anrechenbar ist. Unter "Sonstige Bemerkungen" heißt es, dieser Beurlaubungszeitraum sei jedoch über Ansuchen der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 4 GG 1956 in der Fassung BGBl. Nr. 318/1973 zur Hälfte für die Vorrückung anrechenbar. Diese Anrechnung werde mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

Mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 5. Juni 1978 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Ersuchens vom 31. März 1978 gemäß § 36 Abs. 1 BDG, BGBl. Nr. 329/1977, zur Betreuung ihres Kleinkindes für die Zeit vom 1. September 1978 bis 9. September 1979 ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt. Es wurde ausgesprochen, dass dieser Zeitraum gemäß § 36 Abs. 2 leg. cit. für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen sei, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt sei. Unter "Sonstige Bemerkungen" heißt es, der Beurlaubungszeitraum werde gemäß § 10 Abs. 4 GG 1956 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 662/1977, mit dem auf den Tag des Wiederantrittes des Dienstes folgenden Monatsersten zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. Werde der Dienst jedoch am ersten Arbeitstag des Monats angetreten, trete die Wirkung des vorstehenden Satzes mit dem Ersten des betreffenden Monats ein.

Am 8. August 1979 erließ der Landesschulrat für Salzburg einen Bescheid, welcher wie folgt lautet:

"BESCHEID

Vergleich der Ermittlung des Vorrückungsstichtages

gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der derzeit geltenden

Fassung für:

Professor Mag. Helga Auer, geboren am: 31. 7. 1940 18. Lj. am: 31. 7. 1958 Reifeprüfung am: 6. 6. 1958

 

Anstellungserfordernis

 

erfüllt am: 16. 11. 1963

SPRUCH

zu Post

Zeiten

   

berücksichtigt

nicht berücksichtigt

im Ausmaß von

gemäߧ

für di e VGrp.

im Ausmaßvon

gemäߧ

Nr.

vom

bis

J

M

T

J

M

T

 

J

M

T

 

1

31. 07. 58

30. 06. 68

9

11

1

5

10

12

lt. Bescheid des SSR f. Wien vom20. 6. 1968, Zl.:IV/II/H-495/23-68

4

-

20

-

2

01. 07. 68

17. 03. 75

6

8

17

6

8

17

12 (2) 1

L1

-

-

-

-

3

18. 03. 75

19. 06. 76

1

3

2

-

7

16

12 (1) b

L1

-

7

16

12 (1) b

4

20. 06. 76

06. 08. 77

1

1

17

1

1

17

12 (4) 2

L1

-

-

-

-

5

07. 08. 77

09. 09. 79

2

1

3

1

-

17

12 (1) b

L1

1

-

16

12 (1) b

Summ

21

1

10

     

5

8

22

 
                 

Gesamtausmaß der dem Anstellungstag

   

voranzusetzenden Zeiten:

15

4

19

Anstellungstag:

1979

9

10

Vorrückungsstichtag:

1964

4

21

fiktiver Anstellungstag laut Bescheid

1962

8

19

vom 20. 6. 1978

   

Zahl IV/II/H-495/23-1968

   

Ausmaß der Verbesserung:

-

-

-

bezugsrechtliche Stellung am

    

Anstellungstag:

VGrp.

Dkl.

Gehalts- stufe

nächsteVorrückung

     

a)

auf Grund der bisherigen VDZ-Anrechnung

L1

-

9

1. 7. 1980

b)

auf Grund des Vorrückungsstichtages

L1

-

8

1. 7. 1980"

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am

17. August 1979 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 6. April 2000 wurde die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Erklärung vom 15. November 1999 gemäß § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979 (im Folgenden: BDG 1979), mit Wirkung vom 1. September 2000 in den Ruhestand versetzt.

Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 27. November 2000 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 bis 7 und 62b des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965 (im Folgenden: PG 1965), ab 1. September 2000 ein Ruhegenuss von S 51.058,40 brutto monatlich gebühre. Ihrer Pensionsbemessung legte die erstinstanzliche Behörde in der Begründung ihres Bescheides die Annahme zu Grunde, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand die besoldungsrechtliche Stellung der Gehaltsstufe 18 der Verwendungsgruppe L1 erreicht. Hingegen ging die erstinstanzliche Behörde nicht davon aus, dass bei der Ruhegenussbemessung der Beschwerdeführerin in die Bemessungsgrundlage auch eine Dienstalterszulage miteinzubeziehen gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie auf den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 8. August 1979 verwies, in welchem ihr Vorrückungsstichtag mit dem 21. April 1964 ermittelt worden sei. Sie brachte vor, dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass im "Verwendungsschema L1" die Gehaltsstufe 1 nicht mehr vorhanden sei, hätte sie somit auf Grund des festgesetzten Vorrückungsstichtages mit 1. Juli 2000 die Gehaltsstufe 18 mit Dienstalterszulage erreicht. Die Pensionsberechnung ohne Einbeziehung einer Dienstalterszulage in die Bemessungsgrundlage sei daher rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin beantragte, die belangte Behörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Pensionsbemessung unter Berücksichtigung der Gehaltsstufe 18 mit Dienstalterszulage erfolge.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2001 gab diese der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 27. November 2000 nicht statt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 4 Abs. 1 PG 1965 werde der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Der ruhegenussfähige Monatsbezug bestehe nach § 5 Abs. 1 PG 1965 aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprächen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht habe. Sei zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der für das Erreichen der Dienstalterszulage erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so sei nach § 5 Abs. 2 Z. 3 PG 1965 der Beamte so zu behandeln, als ob er in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte.

Die für die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung zuständige Aktivdienstbehörde, im Falle der Beschwerdeführerin der Landesschulrat für Salzburg, habe mit Bescheid vom 8. August 1979 unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Zeiten des Karenzurlaubes zur Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern zur Hälfte für die Vorrückung wirksam wären, festgestellt, dass der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt auf Grund des Vorrückungsstichtages das Gehalt der Verwendungsgruppe L1, Gehaltsstufe 8, mit nächster Vorrückung 1. Juli 1980 gebühre. Der Wegfall der Gehaltsstufe 1 habe nicht von sich aus zu einer Verbesserung des Vorrückungsstichtages geführt. Das bedeute, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ruhestandsversetzung Anspruch auf das Gehalt der Gehaltsstufe 18 gehabt habe, und zwar habe sie diese gehaltsrechtliche Stellung am 1. Juli 1998 erlangt. Freilich habe die Beschwerdeführerin damit weder mit Ablauf des 30. Juni 2000 vier Jahre in der Gehaltsstufe 18 zugebracht, noch habe sie am 31. August 2000 einen Anspruch auf eine Dienstalterszulage erworben, was sich im Übrigen auch aus den monatlichen Bezugsnachweisungen ergebe.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Dienstalterszulage gemäß § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 Z. 3 PG 1965 seien daher nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Bemessung des Ruhebezuges in gesetzlicher Höhe nach den Bestimmungen des PG 1965 (insbesondere §§ 4 bis 6) in Verbindung mit den Bestimmungen des BDG 1979 ("insbesondere § 75 in der bis 1979 geltenden Fassung") durch unrichtige Anwendung dieser Normen verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist auf Grund der mit Ablauf des 31. August 2000 erfolgten Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin in der Frage der Ruhegenussbemessung von der Rechtslage am 1. September 2000 auszugehen.

§ 4 Abs. 1 und 2 PG 1965 in der am 1. September 2000 in Kraft gestandenen Stammfassung dieser Absätze nach dem BGBl. Nr. 340/1965 lautete:

"§ 4. (1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage."

§ 5 Abs. 1 PG 1965 in der am 1. September 2000 in Kraft gestandenen Fassung dieses Absatzes nach dem BGBl. Nr. 297/1995 lautete:

"§ 5. (1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus

  1. 1. dem Gehalt und
  2. 2. den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat."

    § 5 Abs. 2 Z. 3 PG 1965 in der am 1. September 2000 in Kraft gestandenen Fassung dieses Absatzes nach dem BGBl. Nr. 522/1995 lautete:

"(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der

...

3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,

...

erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden."

Diese Bestimmungen blieben in dieser Fassung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft.

Gemäß § 56 Abs. 1 GG 1956 in der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin in Kraft gestandenen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 9/1999 gebührte dem Lehrer, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die §§ 8 bis 10 GG 1956 sind dabei sinngemäß anzuwenden.

§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 GG 1956 in der Stammfassung dieser Absätze (BGBl. Nr. 54) lautet:

"§ 8. (1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet."

Im Zeitpunkt des Antrittes des ersten der Beschwerdeführerin gemäß § 45 und § 46 der Lehrerdienstpragmatik gewährten Karenzurlaubes stand § 10 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 2 GG 1956 in der Stammfassung dieses Gesetzes in Kraft.

Sie lauteten:

"§ 10. (1) Die Vorrückung wird gehemmt

...

5. durch Antritt eines Urlaubes, der unter der Bedingung erteilt wurde, dass die Urlaubszeit für die Vorrückung nicht angerechnet wird, für die Zeit, für die diese Bedingung gilt.

(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 8 Abs. 1) nicht in Anschlag zu bringen."

§ 10 Abs. 4 GG 1956 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 318/1973 lautete:

"(4) Die im Abs. 1 Z. 5 angeführten Zeiten sind dem Beamten auf Antrag zur Hälfte für die Vorrückung anzurechnen; die Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam."

Zwischen der Bewilligung des ersten in Rede stehenden Karenzurlaubes und dem Wiederantritt des Dienstes nach dem letztgenannten Karenzurlaub am 9. September 1979 ergaben sich in Ansehung der wiedergegebenen Bestimmungen des § 10 GG 1956 folgende Änderungen:

Durch die am 1. Jänner 1978 in Kraft getretene

31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, wurde § 10 GG 1956 neu gefasst. § 10 Abs. 1 Z. 3, Abs. 2 und Abs. 4 in der Fassung dieser Novelle lauteten (soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt):

"§ 10. (1) Die Vorrückung wird gehemmt

...

3. durch Antritt eines Karenzurlaubes (Urlaubes gegen Entfall der Bezüge), soweit nicht gemäß § 36 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, ... etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch nicht ein, wenn der Karenzurlaub nach § 15 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wurde.

(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 8 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.

...

(4) Der im Abs. 1 Z. 3 angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem auf den Tag des Wiederantrittes des Dienstes folgenden Monatsersten zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. Wird der Dienst jedoch am ersten Arbeitstag des Monats angetreten, tritt die Wirkung des ersten Satzes mit dem Ersten des betreffenden Monats ein."

Durch die Novelle BGBl. Nr. 345/1978 erhielt § 10 Abs. 4 GG 1956 folgende Fassung:

"(4) Der im Abs. 1 Z. 3 angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam."

In den jeweils zuletzt wiedergegebenen Fassungen stand § 10 Abs. 1 Z. 3, Abs. 2 und Abs. 4 bis zum Wiederantritt des Dienstes der Beschwerdeführerin am 9. September 1979 in Kraft.

In der Folge wurde § 10 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 durch die Novellen BGBl. Nr. 561/1979, BGBl. Nr. 651/1989, BGBl. Nr. 408/1990 und schließlich BGBl. I Nr. 6/2000 neuerlich abgeändert.

§ 10 Abs. 4 erhielt demgegenüber (nur) durch die Novelle BGBl. Nr. 297/1995 und durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 jeweils eine neue Fassung.

Zu all diesen Novellierungen bestehen keine Übergangsbestimmungen, wonach die entsprechenden Änderungen des § 10 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 4 GG 1956 dergestalt zurückwirkten, dass bereits erfolgte Gestaltungen der gehaltsrechtlichen Stellung eines Beamten durch Hemmungen der Vorrückung bzw. durch nachträgliche (Teil-)Anrechnung ursprünglicher Hemmungszeiträume, die jeweils durch die vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 561/1979 geschaffene Rechtslage eingetreten waren, etwa nachträglich (im Sinne einer späteren Erweiterung der seinerzeit eingetretenen Hemmungswirkungen oder Einschränkung ihrer nachträglichen Wiederanrechnung) verändert würden.

Bis zur Novelle BGBl. Nr. 656/1983 wies die Laufbahn der Verwendungsgruppe L1 nach der Tabelle in § 55 Abs. 1 GG 1956 18 Gehaltsstufen auf, wobei in Ermangelung einer anderen Anordnung des Bundespräsidenten bei der Anstellung der Gehalt mit der Gehaltsstufe 1 begann.

Durch die zuletzt genannte Novelle entfiel im Schema der Verwendungsgruppe L1 die Gehaltsstufe 1. § 55 Abs. 2 erster Satz GG 1956 erhielt durch diese Novelle folgende Fassung:

"Das Gehalt des Lehrers beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1, in der Verwendungsgruppe L 1 jedoch mit der Gehaltsstufe 2. ..."

Art. III Abs. 1 und 2 dieser Novelle lautet:

"Artikel III

(1) Die Lehrer des Dienststandes der Verwendungsgruppe L 1 und die Universitäts(Hochschul)assistenten des Dienststandes werden mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 wie folgt eingestuft:

besoldungsrechtliche Stellung, die

bei Weitergelten der bisherigen Regelung des § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt

auf Grund des geänderten § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

hätte

gebührt

Gehaltsstufe

 

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

7

8

8

9

9

10

10

11

11

12

12

13

13

14

14

15

15

16

16

17

1718 1. und 2. Jahr

 

18 1. und 2. Jahr

18 3. und 4. Jahr

18 3. und 4. Jahr

18 mit Dienstalterszulage

18 mit Dienstalterszulage

18 mit Dienstalterszulage

(2) In den neuen Gehaltsstufen 2 bis 17 tritt durch die Maßnahme nach Abs. 1 keine Änderung des Vorrückungstermines in die nächsthöhere Gehaltsstufe ein. In der Gehaltsstufe 18 fällt die Dienstalterszulage um zwei Jahre vor dem Zeitpunkt an, zu dem sie nach der bisher geltenden Regelung - bezogen auf die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Gesamtdienstzeit - angefallen wäre."

Gemäß Art. XXI der Novelle BGBl. Nr. 657/1983 traten § 55 GG 1956 in der Fassung dieser Novelle und deren Art. III mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

Gemäß § 5 Abs. 1 PG 1965 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 297/1995 richtet sich der ruhegenussfähige Monatsbezug nach dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat. Die Anknüpfung an der "besoldungsrechtlichen Stellung" in § 5 Abs. 1 PG 1965 bewirkt, dass der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gebührende Gehalt und die gebührenden als ruhegenussfähig erklärten Zulagen maßgebend sind und nicht etwa jener Betrag, der einem Beamten tatsächlich zur Auszahlung gebracht wurde.

Die Frage, welcher Gehalt und welche als ruhegenussfähig erklärten Zulagen der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung entsprechen, hat die Pensionsbehörde als Vorfrage für die Pensionsbemessung zu prüfen. Dabei ist sie freilich an rechtskräftige Feststellungsbescheide der Aktivdienstbehörde betreffend die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten gebunden.

In diesem Zusammenhang ist somit - wie die belangte Behörde an sich zutreffend erkannt hat - der in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 8. August 1979 maßgeblich. Mit diesem Bescheid hat die erstinstanzliche Dienstbehörde die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin bei Wiederantritt ihres Dienstes am 10. September 1979 dahingehend festgestellt, dass Letzterer an diesem Tag (auf Grund des von der belangten Behörde neu ermittelten Vorrückungsstichtages) das Gehalt der Verwendungsgruppe L1 der Gehaltsstufe 8 zusteht, wobei der Termin der nächsten Vorrückung (in die Gehaltsstufe 9) der 1. Juli 1980 war. Diese Beurteilung ergibt sich klar daraus, dass die in dem genannten Bescheid auf Grund des Vorrückungsstichtages ermittelte Gehaltsstufe 8 ausdrücklich der "bezugsrechtlichen Stellung am Anstellungstag" entsprechen sollte, wobei der Bescheid vom 8. August 1979 unter "Anstellungstag" den 10. September 1979 verstand. Der Bescheid vom 8. August 1979 stellte daher die Einreihung der Beschwerdeführerin in die Gehaltsstufe 8 schon zum 10. September 1979, sowie (in Ermangelung neuerlicher Hemmungstatbestände, für die keine Anhaltspunkte bestehen) den Termin der nächsten Vorrückung in die Gehaltsstufe 9 mit 1. Juli 1980 fest. Die belangte Behörde hatte daher bei Beurteilung der gehaltsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin per 1. Juli 1980 die bezugsrechtliche Stellung der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe L1 zukam.

Bei Erlassung ihres Bescheides vom 8. August 1979 hat die erstinstanzliche Dienstbehörde die Zeiträume der mit Bescheiden vom 15. November 1974, vom 11. Juni 1975, vom 16. Mai 1977 und vom 5. Juni 1978 bewilligten Karenzurlaube vom 18. März 1975 bis 19. Juni 1976 bzw. vom 7. August 1977 bis 9. September 1979 je zur Hälfte für die Vorrückung berücksichtigt.

Eine weiter gehende Berücksichtigung dieser Zeiträume für die Vorrückung kam auf Grund der oben dargestellten, in den genannten Zeiträumen geltenden Rechtslage auf Grund besoldungsrechtlicher Normen keinesfalls in Betracht, zumal es sich bei den hier in Rede stehenden Zeiten des Karenzurlaubes nicht um die eines solchen nach dem Mutterschutzgesetz gehandelt hat.

Insoweit die Beschwerdeführerin "Bestimmungen des BDG 1979 (insbesondere § 75 in der bis 1979 geltenden Fassung)" als verletzt erachtet und damit offenbar zum Ausdruck bringen will, eine Vollanrechnung der in Rede stehenden Zeiträume hätte nach den damals geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Gewährung des Karenzurlaubes von der Dienstbehörde verfügt werden müssen bzw. die Pensionsbehörde hätte vor Ruhegenussbemessung eine solche Anrechnung durch die Dienstbehörde zu veranlassen gehabt, ist ihr zu entgegnen, dass die Dienstbehörde in den die Karenzurlaube bewilligenden Bescheiden jeweils ausdrücklich verfügte, dass die Zeiten der bewilligten Karenzurlaube für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses (abgesehen von ausdrücklichen gegenteiligen gehaltsrechtlichen Bestimmungen) nicht anrechenbar seien. Insoweit die Beschwerdeführerin der Auffassung gewesen wäre, die Dienstbehörde hätte eine über § 10 Abs. 4 GG 1956 in der jeweils geltenden Fassung hinausgehende Anrechnung dieser Zeiträume für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses zu verfügen gehabt, hätte sie die entsprechenden Bewilligungsbescheide seinerzeit (insoweit) bekämpfen müssen.

Ob der Stadtschulrat von Salzburg bei Feststellung der gehaltsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin durch den Bescheid vom 8. August 1979 Zeiten der in Rede stehenden Karenzurlaube für die Vorrückung in Anrechnung gebracht hat, obwohl die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 GG 1956 in seiner jeweils geltenden Fassung hiefür nicht vorlagen, ist im Hinblick auf die Rechtskraft des genannten Bescheides nicht zu prüfen gewesen. Vielmehr war (in Ermangelung rechtskraftdurchbrechender späterer Rechtsänderungen) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 1. Juli 1980 die bezugsrechtliche Stellung der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe L1 innegehabt hatte. Gemäß § 8 Abs. 1 GG 1956 rückte sie in der Folge zum 1. Juli 1982 in die Gehaltsstufe 10 dieser Verwendungsgruppe vor.

Durch Art. III Abs. 1 der am 1. Jänner 1984 in Kraft getretenen Novelle BGBl. Nr. 656/1983 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom diesem Tag neu in die Gehaltsgruppe 11 eingestuft. Diese (außerordentliche) Vorrückung trat (wie dies auch bei den Vorrückungen gemäß § 8 GG 1956 der Fall ist) kraft Gesetzes ein, ohne dass es einer bescheidförmigen Änderung des Vorrückungsstichtages bedurft hätte. Letzterer war nämlich gemäß § 12 Abs. 1 GG (in der damals in Geltung gestandenen Fassung der Novelle BGBl. Nr. 245/1970) dadurch zu ermitteln, dass die dort angeführten (vor dem Anstellungstag gelegenen) Zeiträume dem Anstellungstag voranzusetzen waren. Durch eine gesetzlich verfügte (naturgemäß nach dem Anstellungszeitpunkt eingetretene) außerordentliche Vorrückung ergibt sich auch gar keine Änderung des Vorrückungsstichtages.

Aus dem Grunde des Art. III Abs. 2 der vorher genannten Novelle trat durch diese Maßnahme nach Abs. 1 überdies keine Änderung des Vorrückungstermines in die nächsthöhere Gehaltsstufe ein. Damit wollte der Gesetzgeber dieser Novelle offenkundig die für neu zu ernennende Lehrer dieser Verwendungsgruppe durch Wegfall der Gehaltsstufe 1 verfügte Verbesserung des Vorrückungsverlaufes auch den Lehrern des Aktivstandes in dieser Verwendungsgruppe zugute kommen lassen. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin am 1. Juli 1984 in die nächsthöhere Gehaltsstufe, also in die Gehaltsstufe 12, vorrückte. Daraus folgt, dass sie bereits nach weiteren zwölf Jahren, also am 1. Juli 1996 die Gehaltsstufe 18 erreichte. Gemäß § 56 Abs. 1 GG 1956 gebührt die ruhegenussfähige Dienstalterszulage dem Lehrer, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat. Der Anspruch auf Dienstalterszulage hat daher im Falle der Beschwerdeführerin schon am 1. Juli 2000, somit vor ihrer am 1. September 2000 erfolgten Versetzung in den Ruhestand, bestanden. Die Dienstalterszulage wäre daher gemäß § 5 Abs. 1 PG 1965 in die Ruhegenussbemessungsgrundlage miteinzubeziehen gewesen.

Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG 1956 aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1956 in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG 1956 war mit EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 24. April 2002

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