B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs1
VwGVG §35
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs1
VwGVG §35
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W124.2004456.1.00
Spruch:
W124 2004456-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA XXXX alias XXXX, vertreten durch den XXXX und dem Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG
idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II
Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
C) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gem. 35
VwGVG abgewiesen.
D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA XXXX alias XXXX, vertreten durch den XXXX und dem Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.03.2014 zu Recht erkannt und mündlich verkündet:
A) Gemäß § 22a Abs.3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt
der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), XXXX Staatsangehöriger, stellte das erste Mal am 13.03.2011 einen Asylantrag. Dieser wurde am 30.05.2011 vom Bundesasylamt gem. § 5 AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig die Ausweisung nach Spanien ausgesprochen. Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 07.06.2011 in Rechtskraft.
Am 21.03.2012 vereitelte der BF seine Abschiebung nach Spanien, indem dieser sich durch entsprechende Leistung von Widerstand widersetzte. An dem darauffolgenden Ersatztermin, dem 02.04.2012, wurde der BF nach Spanien überstellt.
Am 26.02.2014 wurde der BF im Personenzug auf der Strecke von St. Pölten nach Wien einer Schengenkontrolle unterzogen. Bei dieser Kontrolle wies sich dieser mit einem spanischen Personalausweis, welcher auf den Namen S. S. S., geboren XXXX ausgestellt war, aus. Im Zuge dessen wurde eine aufrechte Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft Wien wegen der §§ 27 Abs. 1 und 2 SMG festgestellt. In der darauffolgenden Personen und Gepäckkontrolle wurden beim BF 58,5 g Marihuana gefunden und festgestellt. Eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Linz wurde erstattet. Bei der durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass es sich bei dem BF nicht um die im Personalausweis angeführte Person S. S. S. sondern um T. L. handelt, festgestellt.
Am 28.02.2014 wurde aufgrund einer ZMR-Abfrage festgestellt, dass die Frau des BF seit 27.02.2014 in der XXXX gemeldet ist.
Am 28.02.2014 begab sich eine Polizeistreife zur Wohnung der Frau des BF. Die Frau des BF gestattete den Polizeibeamten die Wohnung nach dem BF zu durchsuchen. Dieser versteckte sich hinter dem Sofa, welches vor dem Fenster stand und sprang vom zweiten Stock hinaus, nachdem die Polizisten nach ihm gerufen hatten. In der Wohnung des BF wurde dessen XXXX Reisepass sichergestellt.
Nachdem der BF am 05.03.2014 aus der stationären Behandlung des AKH Linz entlassen wurde, wurde dieser entsprechend eines Festnahmeauftrags des BFA (im Folgenden: BF) gem. § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 BFA-VG festgenommen.
2. In einer zeugenschaftlichen Einvernahme der Frau des BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab diese an, dass ihr Lebensgefährte T. L., geb. XXXX, heiße und Staatsangehöriger von
XXXX sei. Im Mai 2014 würden es 3 Jahre sein, dass sie sich kennen. Sie wisse auch, dass er vor ca. 2 Jahren, nachdem sie ein Jahr zusammen gewesen seien, nach Spanien abgeschoben worden sei. Deshalb sei sie dann nach Spanien gegangen und sei dorthin in unregelmäßigen Abständen gependelt, wo sie miteinander gelebt hätten
Vor ca. drei bis vier Wochen sei der BF dann nach Österreich gekommen, weil sie von ihm schwanger sei. Auf Vorhalt, dass in einem Protokoll stehen würde, dass sie mit Herrn T.L. verheiratet sei, gab diese an, dass es sich hier um ein Missverständnis handeln würde.
Zu seinen Alias-Identitäten gab diese an, dass sie wisse, dass ihr Freund T. L., geb. XXXX, Staatsbürger von XXXX sei. Den Grund weshalb er sich F. M. nenne, wisse sie nicht. Hinsichtlich des Namens S. S. S. habe ihr ihr Freund gesagt, dass er einen Ausweis auf diesen Namen auf der Straße gefunden habe.
Hinsichtlich seiner Bestreitung seines Lebensunterhaltes habe er ihr gesagt, dass er von seiner Familie Geld bekommen würde, ebenso ein bisschen von seinem Freund. Er habe in Spanien auf Feldern und mit Tieren in der Landwirtschaft gearbeitet. In Österreich würde sie zu seinem Lebensunterhalt beitragen. Sie glaube, dass ein Freund in Spanien sein Onkel sei. Dieser heiße F. E. und wohne in Katalonien. Seit wann sich der BF in Österreich aufhalte, wisse sie nicht.
3. Am 05.03.2014 gab der BF in einer Einvernahme vor dem BFA im Wesentlichen an, dass er 2011 seine Freundin kennengelernt habe und nach ca. einem Monat sie eine Beziehung geführt hätten. Nachdem er nach Spanien abgeschoben worden sei, hätte sie ihn des öfteren dort besucht. Er wolle mit ihr eine Familie gründen. Sie sei im zweiten oder dritten Monat schwanger.
Über Barmittel würde er nicht verfügen. Seinen Lebensunterhalt würde er dadurch bestreiten, dass er von seinem Onkel 300,-- Euro aus Spanien bekommen würde. Bis jetzt habe er aber nichts erhalten. Er würde das Geld von diesem aber bekommen, wenn er ihn fragen würde. Einen Wohnsitz habe er in Österreich nicht. Er sei nur während des Asylverfahrens in Österreich gewesen. Sonst habe er sich in Spanien aufgehalten. Außer dem am in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz habe er keinen solchen eingebracht.
Seine Heimat habe er im Jahr 2010 verlassen und sei nach Spanien und in der Folge nach Österreich gegangen. Nachdem er wieder nach Spanien abgeschoben worden sei, habe er sich bis Februar 2014 in Spanien aufgehalten. Dort lebe sein Onkel I. F. Auf die Frage, wann er von Spanien nach Österreich zurückgekommen sei, gab dieser an, dass dies vor ca. zwei Monaten der Fall gewesen sei. Er glaube im Februar 2014.
Der Name S. S. S. sei nicht der seine. Die auf diesen Namen lautende Identitätskarte habe er von einem Freund in Wien gestohlen. Dieser wisse aber nichts davon. Er habe gewusst, dass er illegal in Österreich sei und habe mit dieser Karte einen legalen Aufenthalt vortäuschen wollen, da seine Freundin schwanger sei und er vor ca. zwei Jahren nach Spanien abgeschoben worden sei.
Den Namen F. N. habe er angegeben, weil der Familienname seiner Mutter F. geheißen habe und ihn seine Mutter auch N. genannt habe.
Auf die Frage, ob der BF T. L., geb. am XXXX, Staatsbürger XXXX sei, gab dieser an, in XXXX geboren zu sein, da seine Mutter XXXX Staatsbürgerin sei. Aufgewachsen sei er dann in XXXX, da sein Vater XXXX Staatsbürger sei. Ab dem 14. Lebensjahr habe er wieder in XXXX gelebt, da seine Eltern geschieden seien. Das bei ihm festgestellte Suchtmittel verwende er zu seinem eigenen Gebrauch. Es sei das erste und das letzte Mal gewesen.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde gem. § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass aufgrund seines bisherigen Verhaltens geschlossen werden könne, dass im Falle einer Haftentlassung ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegen würde.
Insbesondere habe sich der BF bis dato mit drei verschiedenen Namen und Geburtsdaten ausgewiesen. Hinsichtlich seines Herkunftsstaates habe er einmal XXXX und einmal XXXX angegeben. Seinen eigenen Angaben nach habe er sogar einen spanischen Personalausweis, welcher auf den Namen S. S. S. gelautet habe, gestohlen und sich mit diesen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgewiesen, um seinen illegalen Aufenthalt zu verschleiern. Sein diesbezügliches Verhalten, sich Maßnahmen wegen seines illegalen Aufenthaltes zu entziehen, gipfelte im Fluchtversuch am 28.02.2014.
Dass er sich auch ansonsten nicht an die Rechtsordnung in Österreich gebunden fühle, sei aus seinem bisherigen Verhalten, Anzeige wegen § 27 SMG, eingestandener Diebstahl eines Dokumentes, ersichtlich. Er halte sich unbestritten illegal in Österreich auf und habe ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt, weshalb er dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährde und somit ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 FPG zu führen sei. Schon mit der illegalen Einreise habe er die österreichische Rechtsordnung missachtet, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Der Aufenthalt von Fremden werde grundsätzlich im FPG geregelt und dürfe nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen könne.
Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und unverhältnismäßig sei. Es sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit habe ergeben, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Er habe zwar mit seiner Lebensgefährtin private Interessen in Österreich, jedoch sei sein angeführtes Verhalten, insbesondere seine mehrmaligen markanten Versuche, vor allem auch der Fluchtversuch im Hinblick seines illegalen Aufenthaltes sich fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entziehen, sein strafrechtlich gesetztes Verhalten nicht geeignet, die privaten Interessen über die öffentlichen Interessen zu stellen. Mit der illegalen Einreise habe der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung missachtet, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Der Aufenthalt von Fremden würde grundsätzlich im FPG geregelt und dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führe. Im Falle des Beschwerdeführers liege vielmehr vor, dass er trotz des Wissens um seinen nicht legalen Aufenthalt eingereist sei und auch bewusst das Fremdenrecht verletzt habe. Wenn der Beschwerdeführer auch angebe, dass seine Lebensgefährtin/Freundin schwanger sei, sei auszuführen, dass diese ihn offensichtlich regelmäßig in Spanien besucht habe und daher eine objektive Notwendigkeit, sich illegal nach Österreich zu begeben, keinesfalls erkennbar gewesen sein. Vielmehr habe er angesichts der Schwangerschaft versucht einen legalen Titel zu erlangen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher, dass das private Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima ratio Maßnahme darstelle. Es sei zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich sei. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. In seinem Fall bestehe aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation und aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Er habe versucht, zu flüchten, obwohl er angegeben habe, Sorge um seine Freundin zu haben. Damit habe er jedoch den Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt. Es liege somit eine ultima ratio Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung während der er sich in Freiheit befindet, ausschließe. Es sei weiters aufgrund der vom Polizeiarzt attestierten Haftfähigkeit davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen vorliegen würden.
5. Am 07.03.2014 wurde gegen den BF gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF iVm § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. 46 FPG nach XXXX zulässig sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen würde ihm gem. § 57 und 55 AsylG 2005 idgF nicht erteilt.
Gleichzeitig wurde der Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 3 des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF seine Beziehung zu einem Zeitpunkt, zu dem er nie ein gesichertes Aufenthaltsrecht hatte, eingegangen sei. Der ca. einjährige Aufenthalt im Jahr 2011 bzw. 2012 habe sich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht von Asylwerbern gegründet. Dem BF habe schon bald klar sein müssen, dass das Aufenthaltsrecht enden würde, da sein Antrag gem. § 5, 10 AsylG mit 30.05.2011 durchsetzbar und mit 07.06. erstinstanzlich rechtskräftig zurückgewiesen worden sei.
Der BF sei dann in weiterer Folge illegal nach Österreich eingereist, obwohl ihm die Illegalität bewusst gewesen sein musste. Sein weiteres angeführtes Verhalten, insbesondere seine mehrmaligen markanten Versuche, vor allem auch der Fluchtversuch im Hinblick seines illegalen Aufenthaltes, sich fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entziehen, sein strafrechtlich gesetztes Verhalten, seien keinesfalls geeignet, seine privaten Interessen über die öffentlichen Interessen zu stellen.
Mit der illegalen Einreise habe der BF die österreichische Rechtsordnung missachtet, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellte. Der Aufenthalt von Fremden würde grundsätzlich im FPG geregelt sein und dürfe nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen könne. Beim BF liege vor, dass dieser trotz des Wissens um seinen nicht legalen Aufenthalt eingereist sei und somit auch bewusst das Fremdenrecht verletzt habe. Im Hinblick der Aussage des BF, dass seine Lebensgefährtin bzw. Freundin schwanger sei, sei auszuführen, dass diese ihn offensichtlich regelmäßig in Spanien besucht habe und eine derart objektive Notwendigkeit sich illegal nach Österreich zu begeben, nicht erkennbar gewesen sei. Vielmehr hätte er angesichts der Schwangerschaft versuchen können einen legalen Aufenthaltstitel zu erlangen. Unabhängig davon habe der BF derzeit keinen ordentlichen Wohnsitz bzw. keine Mittel zur Sicherung seines Unterhalts.
Zu seinem Heimatland würden nach wie vor Bindungen bestehen, welches daraus geschlossen werden könne, dass er sein Heimatland 2010 verlassen habe. Somit habe er den Großteil seines Lebens dort verbracht. Im Asylverfahren habe dieser auch angeführt, dass er als nahe Verwandte noch seine Mutter und zwei Brüder dort haben würde.
Aufgrund dieser Erwägungen sei davon auszugehen, dass die gegenständliche Rückkehrentscheidung mit einem Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden sei. Dieser werde allerdings aufgrund des geschilderten massiv rechtswidrigen Verhaltens des BF relativiert. Überdies habe er selbst durch Straftaten und durch seinen illegalen Aufenthalt eine allfällige Trennung von seiner Lebensgefährtin bewusst in Kauf genommen.
Es werde in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 08. April 2008 des EGMR zum Fall Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich im Hinblick auf Art. 8 EMRK verwiesen. Demnach sei es nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im United Kingdom, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres 10-jährigen Aufenthaltes ein Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK entstanden sei. Dies würde damit begründet, dass im vorliegenden Fall das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits diese im Einklang mit dem Gesetz stehe und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt werde, andererseits jegliches zwischenzeitlich erlebte Privatleben im Rahmen einer Interessensabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könne, dass seine Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten sei.
In analoger Weise würde beim BF ebenso kein gesichertes Aufenthaltsrecht vorliegen. Ein Verbleib in Österreich bis April 2012 habe sich seinerzeit nur auf das vorläufige Aufenthaltsrecht als Asylwerber gestützt. In weiterer Folge sei seine Einreise und sein Aufenthalt illegal, somit immer unsicher und es im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht erforderlich, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob während seines Aufenthaltes ein Privatleben entstanden sei. Bei der Entscheidung des EGMR sei auch eine Beziehung unbekannter Dauer zu einer Bezugsperson in Großbritannien hervorgekommen. Auch dieses Vorliegen sei nicht ausreichend gewesen, eine Ausweisung bzw. Außerlandesschaffung als unzulässig anzusehen. Außerdem werde im Urteil Darren Omoregie des EGMR vom 31.07.2008 nunmehr auch im Bereich des Familienlebens die restriktive Anwendung von Art. 8 EMRK im Hinblick auf Fremde, die zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen konnten, dass sie ein Aufenthaltsrecht erhalten würden, zur Anwendung kommen. Einem zum Zeitpunkt des illegalen Aufenthaltes begründeten Familienleben würde bei der Interessensabwägung ein relatives geringes Gewicht zukommen. Dies würde auch für ein während eines anhängigen Asylverfahrens (somit bei legalem Aufenthalt) begründeten Familienlebens zu gelten haben. Auch diese Umstände würden im konkreten Fall analog vorliegen.
Zudem sei seine diesbezügliche fremdenrechtliche Stellung noch mehr abgeschwächt, zumal er ca. ein Jahr nach einem negativen Asylantrag in Österreich gewesen sei, infolge nach Spanien gebracht worden sei und dann wissentlich und illegal nach Österreich eingereist sei und ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt habe und Fluchtversuche vor den fremdenrechtlichen Maßnahmen gesetzt habe.
Insofern waren die öffentlichen Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den BF aufgrund der ausgeführten Umstände höher zu gewichten als sein Zusammenleben mit seiner Freundin. Es sei nicht außer Acht zu lassen, dass es sich dabei um einen Eingriff in das Familienleben handelt.
Zur aufschiebenden Wirkung wird ausgeführt, dass der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG erfüllt sei als aufgrund des vom BF dargestellten Verhaltens insbesondere des unternommenen Fluchtversuches, des falschen Ausweises, des strafrechtlichen Verhaltens mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass bei ihm eine massive Fluchtgefahr bestehe.
6. Am 12.03.2014 langte beim Bundesamt eine gegen den oben genannten Bescheid sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft erhobene Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde beantragt, den im Spruch bezeichneten Bescheid sowie auf dessen Grundlage erfolgte Anhaftung in Schubhaft mit folgender Begründung für rechtswidrig zu erklären:
"Im gegenständlichen Falle wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Schubhaft aufgrund des § 76 Abs 1 FPG 2005 angeordnet. Im Folgenden wird dargelegt, weshalb das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde darstellt:
Ad § 3 BFA-G
Durch das FNG-Anpassungsgesetz (BGBl 2013/68) wurde unter anderem das BFA-Einrichtungsgesetz (im Folgenden: BFA-G) erlassen. Der Gesetzgeber weist dem BFA durch dieses Gesetz noch keine konkreten Kompetenzen zu, sondern beabsichtigt lediglich die Regelung von Grundsätzen:
Es wird daher vorgeschlagen mittels eines eigenen Einrichtungsgesetzes die Grundsätze des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festzuschreiben. Darüber hinaus soll ein eigenes Verfahrensgesetz erlassen werden, welches überwiegend die prozessualen Bestimmungen enthält, die für alle Fremde im Verfahren-vor dem Bundesamt gelten.
24. GP,1803 der Beilagen, Seite 3.
Dementsprechend stellt auch § 3 Abs 1 Z 3 BFA-G eine allgemeine Torsobestimmung dar, die vorsieht, dass dem BFA unter anderem die Vollziehung des 8. Hauptstücks des FPG obliegt.
Die konkreten Zuständigkeiten des BFA betreffend die Vollziehung des 8. Hauptstücks des FPG sind in § 3 BFA-VG festgeschrieben. Demnach obliegt dem BFA gem § 3 Abs 2 Z. 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gem. dem 8. Hauptstück des FPG. 2005. Darunter fällt aber nicht Schubhaft nach dem Regelungsregime des § 76 ff FPG 2005, da Schubhaft lediglich der Sicherung aufenthaltsbeendender Maßnahmen dient. Schubhaft stellt aber keine aufenthaltsbeendende Maßnahme dar. Eine Legaldefinition des. Begriffs "aufenthaltsbeendende Maßnahmen" findet sich in abschließender Aufzählung in § 2 Abs 1 Z 27 AsylG 2005; Schubhaft ist von diesem Begriff nicht erfasst.
Auch den Materialien zum BFA-VG ist eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, durch § 3 BFA-VG dem BFA die Kompetenz einer Schubhaftbehörde zukommen zu lassen. Dem BFA obliegt gem. § 3 Abs 2 Z 4 BFA-VG lediglich die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wovon Schubhaft eben nicht erfasst ist.
Zu § 3:
§ 3 legt die Zuständigkeit des Bundesamtes fest Demnach soll Behörde im Inland nach dem BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit sein, Durch die beabsichtigte Zusammenführung von Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, dem FPG und dem NAG zu einem einheitlichen Prozess legt Abs. 2 die sachliche Zuständigkeit des zu schaffenden Bundesamtes fest. Dabei normieren die Z 1 und 2 Obliegenheiten, die im AsylG 2005 und die Z 3 bis 5 solche die im FPG geregelt werden sowie die Z 6 jene, die im BFA-VG geregelt wird. Demnach soll dem Bundesamt zum einen die Prüfung von internationalem Schutz gemäß dem AsylG 2005 obliegen, das heißt sowohl die Zuerkennung und damit einhergehend die Prüfung von Ausschlussgründen als auch die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und-des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich fällt in den Aufgabenbereich des Bundesamtes, und zum anderen die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, Darüber hinaus wird dem Bundesamt die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde zukommen.
24. GP, 1803 der Beilagen, Seite 9.
Ad § 5 Abs. 1 a Z 2 FPG
Auch durch das FPG 2005 wird dem BFA nicht die Kompetenz zur Anordnung der Schubhaft gern § 76 Abs 1 FPG eingeräumt. Betreffend der sachlichen Zuständigkeitsregelung des § 5 Abs 1a Z 2 FPG ist anzuführen, dass diese mit der Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 4 BFA-VG gleichlautend ist. Somit wird dem BFA auch durch diese Bestimmung nicht die Kompetenz zur Vollziehung der § 76 ff FPG 2005 eingeräumt. Um Wiederholungen zu vermeiden sei auf die Ausführungen zu § 3 Abs 2 Z 4 BFA-VG verwiesen.
Aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes der Bestimmungen des § 3 Abs 2 Z 4 BFA-VG und des § 5 Abs 1a Z 2 FPG 2005 und der Ausführungen in den Materialien kann nicht von einer planwidrigen Lücke im Hinblick auf das Schubhaftregime des 8. Abschnitts des 8. Hauptstücks des FPG ausgegangen werden.
Ad § 76 FPG 2005
Auch in der materiellen Regelung des § 76 Abs. 1 FPG 20Q5 findet sich - im Gegensatz zu § 76 Alls 2 und 2a FPG2005 - keine die Zuständigkeit bestimmende Regelung.
In den Bestimmungen des § 76 Abs 2 und 2a FPG 2005 - die auf Asylwerber und Fremde die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben anwendbar sind -ist ausdrücklich angeordnet, dass das Bundesamt (für Fremdenwesen und Asyl) die zuständige Behörde darstellt.
Zu prüfen ist an dieser Stelle ob es sich im Falle des § 76 Abs 1 FPG 2005 um eine planwidrige Lücke handelt, die durch Analogie zu schließen ist. Hier ist zum einen anzuführen, dass die Bestimmung des Abs 2 und 2 a leg oft durch das BGBl 2012/87 lediglich sprachlich angepasst wurden, weshalb an die Stelle der Wortfolge "die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde" die Wortfolge "Das Bundesamt" tritt.
"Die Bestimmung des § 76 Abs 1 FPG 2005 entspricht jener des § 61 FRG. 1997 (BGBI 1997/75). Bei der Schaffung der materiell rechtlichen Bestimmung des § 61 Abs 1 FRG 1997 beabsichtigte der Gesetzgeber nicht die Bestimmung der"
2. Widerspruch zur Dublin-III-Verordnung:
Im konkreten Fall wurde Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG verhängt und begründet, der wie folgt festlegt:
"Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Nunmehr ist jedoch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorn 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) in Kraft getreten, die die Möglichkeiten der Inhaftnahme deutlich einschränkt. In Artikel 28 ist darin zum Thema "Haft" in Absatz 1 wie folgt festgelegt: "Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt." Absatz 2 normiert dazu wie folgt: "Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und, sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen."
Als dem österreichischen Recht übergeordnete und damit direkt anwendbare Normvorschrift hätte. die Behörde diese Regelung mitberücksichtigen müssen. und die Ermessensausübung im Sinne der neuen Dublin-Ill-Verordnung vornehmen müssen.
Einziger Haftzweck ist demnach die Sicherstellung von Überstellungsverfahren.
a)
Fraglich ist zunächst bereits, ob eine Rückkehrentscheidung dem Begriff des Überstellungsverfahrens entspricht. Im vorliegenden Fall wurde lediglich ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet. Es ist noch völlig ungeklärt, ob Spanien überhaupt meiner Wiederaufnahme zustimmt und damit eine Rückkehrentscheidung überhaupt erlassen werden kann. Eine Überstellung nach Art 28 Abs 2 ist daher derzeit nicht möglich und daher ist auch kein Sicherungsbedürfnis iSd Verordnung gegeben. Wie Art 28 Abs 1 explizit festlegt, wird eine Person nicht alleine deshalb in Haftgenommene weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
Die im Bescheid angeführte Sicherung der Abschiebung ist jedenfalls kein geeigneter Haftgrund da kein Titel zur Abschiebung vorliegt.
Ein Sicherungsbedürfnis iSd Dublin-III-Verordnung ist damit nicht gegeben und die Verhängung der Schubhaft schon aus diesem Grund rechtswidrig.
b)
Selbst wenn man aber von einem vorliegenden Sicherungszweck iSd Dublin-III- Verordnung ausgehen sollte, darf laut der zitierten Vorschrift Haft nur bei erheblicher Fluchtgefahr verhängt werden. Zusätzlich hat eine Einzelfallprüfung stattzufinden und es muss sichergestellt sein, dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
"Fluchtgefahr" definiert die genannte Verordnung in Art 2 lit n als:
"das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."
Eine detaillierte gesetzliche Festlegung zur Fluchtgefahr bzw. für Fälle, in denen die Fluchtgefahr "erheblich" ist, enthält die derzeitige österreichische Rechtsordnung nicht. Umso mehr wäre die Behörde verpflichtet gewesen, selbst entsprechende Feststellungen zur Fluchtgefahr zu treffen. Dies hat die Behörde jedoch unterlassen.
Das fluchtartige Verlassen der Wohnung war eine Panikreaktion meinerseits auf das bedrohliche Auftreten der Polizei. Ich bin aber bereit mit den österreichischen Behörden zu kooperieren. Erhebliche Fluchtgefahr iSd Verordnung liegt jedenfalls nicht vor. Die Verhängung der Schubhaft war jedenfalls rechtswidrig.
Ein allfällig anzunehmendes Sicherungsbedürfnis wäre nämlich auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels zu erfüllen gewesen. Dazu hätte die Behörde eine entsprechende Einzelfallprüfung vornehmen müssen.
Eine Wohnmöglichkeit steht mir bei meiner Freundin XXXX, XXXX, zur Verfügung. Ich verweise diesbezüglich auf die von ihr verfasste Unterstützungserklärung, die ich der Beschwerde im Anhang beilege. Und ich bin auch bereit, regelmäßige Kontrolltermine bei der Polizei wahrzunehmen.
Ein gelinderes Mittel wäre demnach jedenfalls ausreichend gewesen, die Haft war somit keinesfalls verhältnismäßig iSd Verordnung.
3. Widerspruch zur österreichischen Rechtsordnung und Judikatur
a) Unverhältnismäßigkeit der Haft
Art. 1 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit lautet:
"(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind."
Art 1 Abs. 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit sieht demnach vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist.
§ 76 FPG spricht von "kann", dies bedeutet, dass nicht automatisch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 FPG, Schubhaft zu verhängen ist, sondern eine individuelle Prüfung stattzufinden hat. Dies wurde in meinem Fall unterlassen.
Bereits in seinem Erkenntnis vorn 24.06.2006, B 362/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist.
Da ich über eine Wohnmöglichkeit bei meiner Lebensgefährtin verfüge, ist schon aus diesem Grund eine soziale Verankerung gegeben. Dies umso mehr, als meine Lebensgefährtin schwanger ist, siehe als Beweis den beiliegenden Ambulanzbefund der Abteilung Geburtshilfe der Landes-Frauen- und Kinderklinik Linz. Damit stellt sich meine Situation dergestalt dar, dass ich Vater werde und mein Kind als österreichisches Kind in Österreich zur Welt kommen wird. Somit ist auch eine intensive familiäre Verankerung gegeben.
Ich strebe an, mein Verfahren weiterhin in Österreich und möchte mich dem weiteren Verfahren keineswegs entziehen. Aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsgebots und wegen der Formulierung des Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrG ("um zu sichern") kann auch die Ausweisungsabsicht zur Rechtfertigung eines Freiheitsentzuges nur dann hinreichen, wenn die Verhängung der bzw. Anhaltung in Schubhaft, tatsächlich notwendig ist, um die Außerlandesschaffung zu sichern.
Das erforderliche Sicherungsbedürfnis, welches die Anordnung von Schubhaft rechtfertigen könnte, liegt in meinem Fall aber nicht vor.
Die Anhaltung in Schubhaft ist demnach nicht verhältnismäßig.
Denn es besteht in allen Fällen der Verhängung von Schubhaft die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des. Betroffenen vorzunehmen; Schubhaft kann immer nur als ultima ratio verstanden werden (VfGH 15.06.2007, B 1330/06). Schubhaft ist hingegen nicht als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern anzuwenden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10,2007, 2006/21/0239).
Die Schubhaftverhängung und die weitere Anhaltung in Schubhaft sind daher auch aus diesen Gründen rechtswidrig.
b) Nichtanwendung des gelinderen Mittels
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18.05.2001, ZI. 2001/02/0048 ausgesprochen und in ständiger Judikatur bekräftig hat, hat die schubhaftverhängende Behörde die Anwendung des gelinderen Mittels zu prüfen.
Die Auffassung, das Belassen eines Fremden auf freiem. Fuß könnte immer dann, wenn ein Sicherungsbedürfnis zu bejahen ist, keine Gewähr für die Verfahrenssicherung bieten, hätte zur Folge, dass das Sicherungsbedürfnis nie anders als durch Anhaltung in Haft gedeckt werden. könnte. Diese. Ansicht entspricht aber mit Blick auf § 77 FrPolG 2005, der ausdrücklich (unter den dort näher angeführten Voraussetzungen) die Sicherung der Schubhaftzwecke auch auf andere Art als durch Haft vorsieht, nicht dem Gesetz (VwG1-118.02.2009, 2006/21/0261).
Der UVS Oberösterreich hat in einem vergleichbaren Fall in seinem Erkenntnis vom 06.12.2012, zur GZ VwSen-401240/4/Gf/1Rt, die Schubhaft für rechtswidrig erklärt weil die belangte Behörde den Vorrang der Anordnung des gelinderen Mittels nicht beachtet hat und "nicht in einer nachvollziehbaren Weise - geschweige denn auch entsprechend belegt- zu erkennen gegeben hat, dass sie überhaupt die Anordnung gelinderer Mittel (sowie konkret: welcher dieser Mittel) in Erwägung gezogen und davon ausgehend das Vorliegen einer derartigen ultima-ratio-Situation, die sogar eine vorgängige Anordnung solcher Maßnahmen ausgeschlossen, sondern vielmehr die unverzügliche Schubhaftverhängung als geboten angenommen har. Der UVS Oberösterreich führt im oben genannten Erkenntnis weiters aus es gehe "weder aus diesem Bescheid noch aus dem von der Behörde vorgelegten Akt, hervor, dass der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck die Anordnung gelinderer Mittel überhaupt de facto erwogen hat; konsequenterweise fehlt sodann auch eine fallbezogene und auf entsprechenden Belegen fußende Auseinandersetzung mit der Frage, welches dieser Mittel im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als das am ehesten Zielführende anzusehen ist sowie - davon ausgehend - in welchen Umständen gegenständlich eine derartige ultima-ratio-Situation begründet war, dass nicht einmal mit einer zumindest vorgängigen Anordnung dieses gelinderen Mittels, sondern nur mit einer unverzüglichen Schubhaftverhängung das Auslangen gefunden werden konnte."
Da die belangte Behörde die. Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels keinesfalls ausreichend geprüft hat, ist die Schubhaft auch aus diesem Grund rechtswidrig.
Vor dem Hintergrund sämtlicher oben genannten Argumente sind im konkreten Fall sowohl die Schubhaftverhängung als auch die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig.
4. Zur Frage der Kosten
Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung zu. Da es sich bei der Anhaltung jedenfalls um verwaltungsbehördliche Zwangsakte handelt (Vgl Muzak, Die Schubhaftprüfung durch die UVS nach dem FPG 2005, UVSaktuell 2007, 140), gegen die sich vorliegende Beschwerde richtet, wird die Zuerkennung von Kosten gem VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt.
Sollte die belangte Behörde Kosten beantragen sei im Hinblick auf die unionsrechtliche. Ausgestaltung des Schubhaftbeschwerdeverfahrens folgendes angeführt:
Die Richtlinie 20081116/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ("Rückführungsrichtlinie") sieht bestimmte Rechtsschutzgarantien in Zusammenhang mit der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vor. Die Richtlinie war von den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 24.12.2010 umzusetzen. Art 15 der Rückführungsrichtlinie regelt die Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung. Dort ist vorgesehen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme gerichtlich zu überprüfen ist (Auszug):
(2) Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet, Die Inhaftnahme wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet.
Wurde die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so gilt. Folgendes:
a) entweder lässt der betreffende Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen,
b) oder der Mitgliedstaat räumt den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht ein zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen.
Ist die Inhaftnahme nicht rechtmäßig, so werden die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich freigelassen.
Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Driftstaatsangehöriger ist im vorliegenden Fall zweifellos gegeben.
Da die Umsetzungsfrist für die Richtlinie bereits abgelaufen ist, sind die den Einzelnen betreffenden begünstigenden Richtlinienbestimmungen unmittelbar anwendbar und verdrängen ihnen widersprechende nationale Bestimmungen.
Nach österreichscher Rechtslage ist die Überprüfung der Schubhaft aber mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden, sofern diese als Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG gewertet wird. Obsiegt nämlich die belangte Behörde hat der BF gem § 35 VwGVG iVm Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung folgende Kosten zu tragen:
5. Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: 57,40 Euro
6. Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: 368,80 Euro
7. Sowie gegebenenfalls Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei; 461,00 Euro
Art 15 Abs 2 lit b der Rückführungsrichtlinie deutet dem Wortlaut nach nicht darauf hin, dass vorgesehen ist, mit dieser Überprüfung
ein Kostenrisiko zu verbinden; arg: das Recht ... zu beantragen;
dass die Rechtmäßigkeit der lnhaftnahme gerichtlich überprüft wird.
Im Hinblick auf die Systematik der Rückführungsrichtlinie und den Telos dieser Bestimmung scheint das ausnahmslose Aufbürden eines Kostenrisikos im Schubhaftbeschwerdeverfahren jedenfalls ausgeschlossen, Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Kostenstellen des § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung ist im nationalen Recht nicht vorgesehen.
Schon der elfte Erwägungsgrund der Rückführungsrichtlinie sieht aber vor, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, die erforderliche Prozesskostenhilfe erhalten sollen. Prozesskostenhilfe muss neben Rechtsvertretung - welche im gegenständlichen Fall auch gewährt wurde - auch die Befreiung von Eingabegebühren und Pauschalbeträgen (wie jene die § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung vorsehen) erfassen, zumal der genannte Erwägungsgrund Prozesskostenhilfe im erforderlichen Ausmaß vorsieht. Daher müsste Prozesskostenhilfe bei Mittellosigkeit der Partei - wie im gegenständlichen Fall - in vollem Umfang gewährt werden, um die Effektivität der Bestimmung des Art 15 Abs 2 lit b der Rückführungsrichtlinie nicht zu unterlaufen.
Ziel der Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 lit. b Rückführungsrichtlinie ist es, dem betroffenen Drittstaatsangehörigen eine gerichtliche Überprüfung der administrativen Maßnahme zu gewähren. Hier wird also nicht ein Beschwerderecht im Falle der behaupteten Rechtswidrigkeit der Inhaftnahme gewährt, sondern die Überprüfung, unabhängig davon, ob diese mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit oder der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme endet. Die nationalen Bestimmungen (§ 35 VwGVG und § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung) machen die Pflicht zum Ersatz der Verfahrenskosten aber vom Ausgang der Überprüfung abhängig.
Im gegenständlichen Fall bin ich von einem Kostenrisiko in Höhe von bis zu 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) betroffen. Dieser Betrag stellt für mich eine gravierende finanzielle Belastung dar.
Wie im konkreten Anlassfall führt das mit der Beschwerdeerhebung verbundene Kostenrisiko - sofern eine Beschwerde gern § 22a BFA-VG als Maßnahmenbeschwerde gewertet wird - aufgrund der finanziellen Situation vieler Asylwerber und Fremder (vgl dazu die Anzahl der von Grundversorgung abhängiger Schubhäftlinge), die unter das Schubhaftregime des § 76 FPG fallen, zu einer Abwägung zwischen dem Kostenrisiko und der Erfolgschancen einer Beschwerdeerhebung.
Somit würde die Regelung des § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme gem Art 15 Abs 2 lit b der Rückführungsrichtlinie in seiner Effektivität unterlaufen wird.
Das Verwaltungsgericht möge sich mit meinem diesbezüglichen Vorbringen auseinander setzen. Im Falle eines Zweifels an der Auslegung des Art 15 Abs 2 lit b der Rückführungsrichtlinie möge das Verwaltungsgericht von seinem Vorlagerecht gem Art 267 AEUV - hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Aufbürdens des Kostenrisikos, wie dies in § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung vorgesehen ist - Gebrauch machen. In diesem Fall wird angeregt, dem EuGH folgende Frage zur Auslegung vorzulegen:
Kann Art 15 der Rückführungsrichtlinie in unionsrechtlich zulässiger Weise dahingehend ausgelegt werden, dass Drittstaatsangehörigen, welche von ihrem Recht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme gern Art 15 Abs 2 lit b leg cit Gebrauch machen, unabhängig von ihrer finanziellen Situation, im Falle des Obsiegens der administrativ Behörde die Kosten der obsiegenden Behörde zu tragen haben?
Ich beantrage daher, mir die Verfahrenskosten gern § 1 Z 1 und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen, zumal es durch diese Bestimmung keinesfalls zu einer Einschränkung hinsichtlich den Anordnungen der Rückführungsrichtlinie kommen kann. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde beantrage ich, dieser aufgrund des unmittelbar anwendbaren Art 15 der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen."
7. Am 18.03.2014 fand einen öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:
".........
VR: Wie heißen Sie mit vollständigen Namen, welche Staatsbürgerschaft haben sie und wann wurden sie an welchen Ort geboren?
BF: Ich heiße XXXX, bin XXXX Staatsbürger und bin in XXXX am XXXX geboren.
VR: Sind Sie schon einmal unter einer anderen Identität in Erscheinung getreten?
BF: Ja, ich habe einen anderen Namen von meiner Mutter bekommen, sie hat mir den Namen XXXX gegeben.
VR: War das ein Vor- oder Familienname?
BF: Das war ein Vorname. Ferner habe ich auch den Namen XXXX verwendet. Das heißt in unserer Heimatsprache soviel wie "Vatersname". Meine Eltern sind geschieden und meine Mutter hat im XXXX und mein Vater in XXXX gelebt. Nach der Scheidung habe ich mit meiner Mutter im XXXX gelebt.
VR: Als Sie sich auf ihren Namen XXXX berufen haben, welches Geburtsdatum haben Sie angegeben?
BF: Ich habe dasselbe Geburtsjahr angegeben, XXXX, aber beim Asylamt hat man mir dieses Alter nicht geglaubt. Man hat mich zu einer ärztlichen Untersuchung gebracht und mir dann ein anderes Geburtsdatum gegeben.
VR: Welches Geburtsdatum hat man Ihnen gegeben (Monat bzw. Jahr)?
BF: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern, jedenfalls entsprach es nicht meinem wirklichen Geburtsdatum.
VR: Als Sie sich das letzte Mal polizeilich ausweisen mussten, haben Sie sich mit einer Identitätskarte von XXXX ausgewiesen. Wie sind Sie an diese gekommen?
BF: Diesen Personalausweis habe ich in Wien gefunden und in meine Geldtasche gesteckt. Als mich die Polizei kontrolliert hat, fanden Sie den Personalausweis im Zuge einer Durchsuchung meiner Person in meiner Geldtasche.
VR: Am 5.3.2014 haben Sie vor dem BAA angegeben, Sie hätten diese Identitätskarte einem Freund gestohlen gehabt. Heute geben Sie etwas anderes an. Was stimmt?
BF: Ich habe nicht gesagt, dass der Inhaber des Personalausweises ein Freund von mir wäre bzw. ich es von ihm genommen hätte. Nach Nachfrage des Dolmetschers, ob er den Ausweis gestohlen hätte, hat der BF geantwortet, dass man ihm gefragt hätte, ob der Inhaber des Ausweises wisse, dass der BF den Ausweis habe. Der BF hätte darauf geantwortet: Nein.
VR: Warum haben Sie dann das Protokoll am 5.3.2014 unterschrieben bzw. haben auch in Ihrer Beschwerde keine Rüge dahingehend eingebracht?
BF: Man hat mir gesagt, ich muss unterschreiben, ich muss alles unterschreiben. Ich habe dann alles unterschrieben. Ich hatte auch einen kleinen Streit, als ich gesagt hatte, sie sollten mir erklären, was ich unterschreibe. Mir wurde gesagt, bevor ich unterschrieb "entweder unterschreibe, oder unterschreibe nicht".
VR: Waren Sie schon einmal in Österreich aufhältig?
BF: Seit 2011, oder nein, ich glaube es war 2012, nach Spanien abgeschoben wurde, bin ich nicht nach Österreich zurückgekehrt, erst im Februar 2014. Ich möchte noch sagen, dass die Abschiebung 2012 war.
VR: Sind Sie damals freiwillig ausgereist?
BF: Ja, ich habe diese Entscheidung angenommen. Ich bin freiwillig mitgegangen und habe auch keinerlei Widerstand geleistet. Ich bin mit denen bis Spanien mit, so wie man es mir gesagt hat. Ich habe auch der Polizei damals gesagt, sie mögen meinem Referenten mitteilen, dass ich nach Spanien gehen werde.
VR: Was meinen Sie damit?
BF: Ich bin bereit nach Spanien zu gehen.
VR: In meinen Aufzeichnungen steht, dass Sie bei Ihrer ersten Abschiebung 2012 Widerstand geleistet haben, so dass diese Abschiebung nicht stattfinden konnte. Was geben Sie dazu an?
BF: Es war damals so, dass ich überhaupt kein Geld hatte und erfuhr, dass ich nach XXXX abgeschoben werden soll. Ich habe dann darum ersucht, dass man mich nach XXXX abschieben möge, da dort ein Onkel von mir wohnt und er mir helfen könnte. Es war so, dass das Zugticket von XXXX nach XXXX 120 Euro kostet und die Entfernung sehr groß ist. Daraufhin hat man mich wieder in Schubhaft zurückgebracht, von wo aus ich meinen Onkel anrief und ihm mitteilte, dass man mich nach XXXX abschieben wird. Ich fragte ihn, ob er mir Geld für das Zugticket schicken kann. Er war damit einverstanden und ich habe der Polizei gesagt, dass sie meinem Referenten mitteilen soll, dass ich bereit bin nach Spanien zu gehen.
VR: Warum haben Sie ihren XXXX Reisepass versteckt gehalten?
BF: Ich habe ihn nicht versteckt. Ich bin mit dem Reisepass eingereist und bin bei meiner Freundin/Frau zu Besuch gewesen.
VR: Nach dem Polizeibericht hat die Polizei nach Ihrem RP gesucht und es wurde ein XXXX RP mit Ihrer Identität sichergestellt. Warum haben Sie Ihren eigenen RP nicht mit sich gehabt, sondern sich mit einer fremden ID ausgewiesen?
BF: Als ich an diesem Tag nach Wien fuhr, habe ich den RP aus Linz nicht mitgenommen, zumal er ja auch Visum beinhaltet. In Wien habe ich dann diesen Personalausweis gefunden und eingesteckt. Auf der Rückfahrt nach Linz hat man mich im Zuge kontrolliert und diesen Personalausweis gefunden. Die Polizei hat mich aber nie nach meinem RP gefragt, außerdem war ich im Spital wie die Polizei den RP gefunden hat. Er war aber nicht versteckt, sondern lag am Tisch. Mit diesem bin ich mit dem Zug aus Spanien eingereist.
VR: Wenn man einen eigenen RP hat, trägt man diesen, bzw. eine Kopie davon, mit sich.
BF: Ich habe keine Kopie vom RP und habe auch vergessen den RP mitzunehmen.
VR: Seit wann halten Sie sich wieder in Österreich auf? BF: Am 14. Feber 2014 bin ich nach Österreich gekommen, das war der Valentinstag.
BF: Es ist so, dass der 14. Februar 2013 mein Hochzeitstag ist. Am 14.2.2013 habe ich meine Frau geheiratet und sie hat mich nunmehr eingeladen sie zu besuchen. Sie hat mir auch mitgeteilt, dass sie schwanger sei und selbst nicht nach Spanien kommen könne, weil sie nicht frei bekomme und arbeiten muss. Deshalb solle ich sie in Österreich zum Hochzeitstag besuchen.
VR: Wieso können Sie sich genau daran erinnern, am 14.2. eingereist zu sein?
BF: Weil das unsere Hochzeitstag ist und meine Frau diesen Tag mit mir gemeinsam verbringen wolle, weil das ein großer Tag für sie wäre.
VR: Ihre Frau bzw. Freundin hat in der zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass Sie sich zum Zeitpunkt der Einvernahme, schon seit ca. 3 bis 4 Wochen in Österreich aufhalten.
BF: Davon habe ich noch nichts gehört, sie hat mir davon nichts gesagt.
VR: Am 5.3.2014 haben Sie vor dem BFA angegeben, dass Sie "vor ca. 2 Monaten" gekommen sind, "glaube ich im Februar 2014".
BF: Wann war diese Einvernahme, am 5 März? Man hat mich nicht nach dem Datum meiner Rückkehr gefragt, und auch nicht danach, wie viele Monate ich in Österreich bin. Ich habe gesagt, dass ich seit Februar 2014 wieder in Österreich bin. An dem Tag meiner Einvernahme wurde ich eben erst aus dem Spital entlassen und direkt zur Einvernahme gebracht. Zuvor war ich 6 Tage im Spital gewesen. Nach dieser Einvernahme erfuhr ich dann, dass ich in Schubhaft komme und war dann 3 Tage im Anhaltezimmer in Linz.
VR: Wo haben Sie seit Ihrer Einreise in Österreich gewohnt?
BF: Seit ich nach Österreich zurückgekommen bin, habe ich bei meiner Frau gewohnt.
VR: Wie lautet die genaue Adresse, an der Sie gelebt haben?
BF: Ich wohne mit ihr in der XXXX Den Bezirk weiß ich nicht.
VR: Haben Sie woanders auch noch gewohnt?
Die Frage wird wiederholt.
BF: Nein, ich wohnte bei meiner Frau.
VR: Warum haben Sie sich nicht behördlich gemeldet? BF: Ich hatte ja nicht vor ständig hier zu bleiben. Ich wollte am 1.März zurück nach Spanien, denn dort war mir ein Visum in Aussicht gestellt worden. Deswegen bin ich am 28.Februar, als die Polizei in der Wohnung war, aus dem Fenster gesprungen, weil ich den Rückreisetermin nach Spanien nicht versäumen wollte.
VR: Der Grund für Ihren Sprung aus dem Fenster war der, dass Sie Ihren Rückreisetermin nicht versäumen wollten (am 1.März)?
BF: Ja, das war auch ein Grund.
VR: Welchen Grund hatten Sie noch?
BF: Ich wollte nicht wieder ins Gefängnis, weil ich damit auch den Termin versäumt hätte. Außerdem wollte ich nicht von meiner Frau getrennt sein.
VR: Beim BFA haben Sie am 5.3.2014 auf die Frage, warum Sie geflüchtet sind, als die Polizei in die Wohnung gekommen ist, gesagt, dass Sie wegen der Schwangerschaft Ihrer Freundin diese nicht alleine lassen wollten. Von einem Rückreisetermin haben Sie damals nichts angegeben.
BF: Wie ich dort befragt wurde, habe ich diese Sachen auch gesagt, aber man meinte, dass brauche man nicht und auch jenes brauchen wir nicht, dafür hätte ich auch keinen Beweis. Ich habe Sachen gesagt, die gar nicht aufgeschrieben wurden.
VR: Warum haben Sie dann das Protokoll unterschrieben und auch in der Beschwerde in dieser Richtung nichts erwähnt?
BF: Ich habe der Übersetzerin sogar gesagt, dass mehrere Dinge nicht protokolliert wurden. Sie hat das weitergegeben und der einvernehmende Beamte hat gesagt, dass das nicht aufgeschrieben würde, denn dafür hätte ich keinen Beweis.
VR: Warum haben Sie das in Ihrer Beschwerde nicht gerügt?
BF: Das war ein Versehen meinerseits. Ich hatte damals auch Schmerzen und hatte so viele Dinge in meinem Kopf.
VR: Sie haben vor dem BFA auf die Frage, warum Sie geflüchtet sind, auch gesagt, dass Sie hier arbeiten und Ihre Frau und Ihr Kind unterstützen wollen.
BF: Ja, aber das war eine Antwort auf eine anders gestellte Frage. Man hat mich damals gefragt, was ich hier in Österreich tun würde, wenn ich hier bleiben dürfte und ich habe geantwortet, dass ich einen Deutschkurs machen möchte, meine Familie unterstützen und arbeiten möchte, zumal meine Frau schwanger ist.
VR: Wie haben Sie während Ihres Aufenthaltes hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: Ich hatte ein bisschen Geld auch Spanien mitgenommen. Aber an dem Tag der Kontrolle hatte ich weniger Geld, weil ich habe auch Geld im Spital ausgegeben.
VR: Von welcher Kontrolle sprechen Sie jetzt?
BF: Nein ich spreche nicht von einer Kontrolle. Sie haben mich gefragt, wie ich meinen Lebensunterhalt verdient habe, seit ich aus Spanien zurückgekommen bin. Ich habe Ihnen gesagt, dass ich Geld mit hatte, davon aber schon einiges ausgegeben hatte. An dem Tag, an dem man mich kontrollierte und zu der Übersetzerin brachte, hatte ich weit weniger Geld bei mir. Auf die Frage, ob ich genug Geld bei mir hätte, sagte ich damals nein und erwähnte, dass ich einen Onkel hätte, der mich unterstützen könnte.
VR: Wie viel Geld hatten Sie bei sich?
BF: Das waren nur ein paar Münzen, ungefähr 4 oder 5 Euro. Das hatte ich bei mir.
VR: Vor dem BFA wurden Sie am 5.3.2014 nach Barmittel gefragt und Sie haben angegeben, dass Sie kein Geld bei sich haben.
BF: Ja das habe ich gesagt, weil 4 Euro sind ja nur Münzen, gar nichts, kein richtiges Geld.
VR: Wie hat Sie Ihr Onkel unterstützt?
BF: Mein Onkel unterstützt mich monatlich mit 300 Euro, wenn ich bei ihm bin.
VR: Ja, aber Sie waren ja hier in Österreich?
BF: Ich bin nicht nach Österreich gekommen, um für immer hier zu bleiben. Er hat mir Geld über die Western Union Bank geschickt.
VR: Haben Sie dafür einen Beleg?
BF: Ich habe nicht gesagt, dass er mir Geld über die Western Union geschickt hat. Auf Ihre Frage, wie er mich aus Spanien unterstützen könnte, wenn ich hier in Österreich bin, habe ich gesagt, dass er mir Geld aus Spanien schicken könnte.
VR: Warum haben Sie zuerst angegeben, er hätte Ihnen Geld geschickt?
BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. Was ich gesagt habe war, wenn ich Geld bräuchte, könnte er es mir über Western Union zukommen lassen.
VR: Wie haben Sie also Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: Ich hatte ja mein Geld aus Spanien mitgenommen.
VR: Im wievielten Monat ist Ihre Frau schwanger?
BF: Sie ist in der 10 Schwangerschaftswoche.
VR: Ist Ihre Freundin von Ihnen schwanger?
BF: Ja natürlich.
VR: Gehen oder gingen Sie in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nach?
BF: Nein.
VR: Haben Sie um eine Arbeitsbewilligung angesucht?
BF: Nein, hier in Österreich nicht.
VR: Sind Sie vorbestraft?
BF: Nein, nie. Ich habe keine Vorstrafen.
VR: Wurde gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet?
BF: Welches Gericht?
VR: Bei Ihnen wurden 60 Gramm Suchtgift festgestellt.
BF: Die Polizei hat mich dazu einvernommen und ich habe eine Aussage gemacht.
VR: Wurde ein Strafverfahren eingeleitet?
BF: Nein, ich habe noch kein Schreiben vom Gericht erhalten.
VR: Warum haben Sie Österreich vor dem 28.2.2014, dem Tag Ihrer Anhaltung, nicht freiwillig und selbständig verlassen?
BF: Es war geplant, dass ich Österreich am 1. März verlassen werde.
VR: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrer Frau?
BF: Wir sprechen Englisch.
VR an BFV: Haben Sie Fragen an den BF?
BFV: Die Schubhaft ist unverhältnismäßig, insbesondere durch das gesundheitliche Problem mit der Hand und außerdem, wie schon in der Beschwerde angeführt, hat der BF eine soziale Verankerung in Österreich. Wie er heute nachvollziehbar angibt, hat er sich 2012 in Verbindung mit der Abschiebung ausgesprochen kooperativ gezeigt, so dass ihm die damalige Behörde auch entgegenkommen konnte, die Überstellung nach XXXX durchzuführen. Auch aktuell hat sich der BF kooperativ verhalten. Er und seine Ehefrau haben ja einer freiwilligen Nachschau durch die Polizei in der Wohnung zugestimmt. Der Sprung aus dem 2. Stock entzieht sich einer logischen Begutachtung und ist wohl durch eine Stresssituation zu begründen. Zu der Sache mit den 58 Gramm verbotenen Suchtgiftes ist anzuführen, dass die Schubhaft keinen Beugecharakter haben soll. Im Unterschied zum Jahr 2012 läuft aktuell kein Dublin-Verfahren. Falls die belangte Behörde dem BF nunmehr nach XXXX abschieben will, wäre er de facto gezwungen einen Asylantrag zu stellen. Somit würde - wie sich aus der Dublin-Verordnung eindeutig ergibt - die Zuständigkeit wieder auf Spanien fallen und das wäre im Übrigen im Sinne des BF, der ja anstrebt einen Aufenthalt als erstes in Spanien zu erhalten und sodann dieses auch auf Österreich auszudehnen. Für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Asylverfahren gäbe es aber schwerwiegende Gründe im Sinne des Art. 8 EMRK. Es scheint daher durch die Anhaltung in Schubhaft des BF ein Mehraufwand für die Österreichische Behörde zu entstehen. Der BF möchte sich um seine Dinge eigenständig kümmern, ist aber im Falle einer Schubhaft auf einen Asylantrag angewiesen.
Aus menschlich verständlichen Gründen ist der BF zum Hochzeitstag am 14.2.2014 nach Österreich gekommen. Entsprechend dem MG gibt es für einen Aufenthalt als Besucher im vom BF angeführten zeitlichen Ausmaß noch keine Meldeverpflichtung. Dem BF wurde heute ein anscheinender Widerspruch vorgehalten, wenn im Bescheid des BFA aufscheint, er hätte gesagt "ich bin vor ca. 2 Monaten gekommen" da ja auch angeführt ist, "glaube ich im Februar 2014". Es handelt sich daher allenfalls um ein Missverständnis und zeigt auch die Qualität der Einvernahme, da hier Rückfrage gehalten hätte werden müssen. Dieser Punkt erschüttert den Bescheid der Behörde insgesamt. Dem BF wurde auch vorgehalten, dass er einige Dinge, die er heute in der Verhandlung rügt, noch nicht in der schriftlichen Beschwerde gerügt hat. Dies ist nachvollziehbar, da der BF ja nicht eigenhändig sondern durch einen Vertreter die Beschwerde eingebracht hat. Im Übrigen ist der BF kein rechtlicher Experte. Wenn der BF aktenkundig vorbringt, dass sein langfristiges Ziel das Arbeiten und das Unterstützen seiner Familie in Österreich ist, so stützt es sich hierbei auf die Rechtsprechung des EUGH, um soziale Hilfeleistungen finanzieller oder sonstiger Art hat sich seitens Gebietskörperschaften etc. der BF nie bemüht. Beantragt wird daher ein Kostenersatz für die Verhandlung.
Der BFV wurde befragt in welcher Höhe er den Kostenersatz beantragt?
BFV: So wie es bis 2013 zugesprochen wurde.
Zur Haftfähigkeit wird festgehalten, dass nach Auskunft des PAZ der BF Medikamente, die er benötigt, erhält und er als haftfähig befunden wird.
VR: Ist gegen die Rückkehrentscheidung ein Rechtsmittel eingebracht worden?
BFV: Ich nehme an von der Volkshilfe.
Beginn der Zeugeneinvernahme von Frau XXXX um 11.40 Uhr.
Zeugenbelehrung erfolgt nach § 50 und Aussageverweigerungsrecht nach § 49 AVG i.V.m. § 36a AVG.
VR: In welchem Verhältnis stehen Sie zum BF?
Z: Ich bin seine Ehefrau.
VR: Als die Polizei zu Ihnen nach Hause kam, wo hat sich Ihr Mann zu dem Zeitpunkt aufgehalten?
Z: Er saß auf dem Sofa.
VR: Auf Vorhalt, dass er sich lt. Polizeibericht unter dem Sofa aufhielt, gibt Z. an: Das weiß ich jetzt nicht, ob er sich dort aufgehalten oder versteckt gehalten hat, ich war ja nicht mehr im Zimmer.
VR: Schildern Sie den damaligen Vorgang?
Z: Ich habe die Türe aufgemacht, die Polizei hat mich gefragt, ob meine Freund da wäre. Ich bejahte und die Beamten fragten, ob sie reinkommen dürfen. Ich bejahte nochmals. Einer der Polizisten fragte mich wo sich mein Ehemann aufhält. Ich antwortete: im Wohnzimmer. Er war aber nicht dort. Einer der Polizisten hat geschrien "Hey" und dann ist mein Mann gesprungen.
VR: Sie sagen, dass Sie mit Ihrem Mann verheiratet sind. Bei Ihrer Zeugenaussage haben Sie angegeben, dass etwas missverstanden wäre und sie haben auf die Frage, ob Sie verheiratet wären, NEIN geantwortet.
Z: Ich kann dem nichts hinzufügen.
VR: Wann ist Herr XXXX nach Österreich eingereist?
Z: Es dürfte im Februar gewesen sein, das genaue Datum kann ich nicht mehr angeben. Anfang bzw. Mitte Februar.
VR: Ihr Freund bzw. Ehemann hat angegeben, dass Sie ein Kind von ihm erwarten würden?
Z: Ja, das stimmt.
VR: Wie bestreitet Ihr Freund/Ehemann seinen Lebensunterhalt?
Z: Er bekommt von seiner Familie Geld.
VR: Wissen Sie auch in welcher Höhe?
Z: Nein.
VR: Sind Sie erwerbstätig?
Z: Ja.
VR: Wo?
Z: Die Firma heißt XXXX und ist eine Fleischerei, ich arbeite dort als Angestellte.
BFV: Wie planen Sie Ihre gemeinsame Zukunft bzw. wie stellen Sie sich diese vor?
Z: Ich möchte mit ihm zusammen lebe. Wir bekommen jetzt ein Kind. Das ist mein Wunsch.
BFV: Im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft könnte der BF bei Ihnen wohnen und könnten Sie ihm notwendige Dinge, wie etwa ein Ticket nach Spanien, finanzieren?
Z: Ja.
VR: Dann würde er aber nicht mehr bei Ihnen leben.
Z: Ich will, dass ich mit ihm zusammen leben kann.
BFV: Meine erste Frage an Zeugin bezog sich auf die gemeinsame Zukunft bzw. Zukunftspläne. Meine zweite Frage zielte konkret darauf ab, ob der BF unmittelbar nach einer etwaigen Entlassung aus der Schubhaft von der Zeugin finanziell und sonstig unterstützt würde, wozu auch ein etwa unmittelbar notwendiges Ticket nach Spanien gehören würde, da der BF ja angibt, dass er einen Termin in Spanien bzgl. seines Visaantrages wahren wollte.
VR: Wie viel verdienen Sie monatlich?
Z: 1.100,-- Euro netto.
VR: Was zahlen Sie an Miete inklusive Betriebskosten?
Z: 650,-- Euro.
VR: Haben Sie Schulden, Kredite etc..?
Z: Ja, ich zahle 120,-- Euro monatlich für ein Darlehen von 10.000,-- Euro.
......."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit Bescheid vom 27.05.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Spanien ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung nach Spanien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG als zulässig erkannt. Der Bescheid erwuchs in der Folge am 07.06.2011 in Rechtskraft.
Der erste für die Überstellung des Beschwerdeführers für den 21.03.2012 vorgesehene Termin nach Spanien wurde von diesen vereitelt. Im Zuge eines weiteren für diesen Zweck am 04.02.2012 vorgesehenen Termin wurde der Beschwerdeführer nach Spanien überstellt.
Der Beschwerdeführer war während seiner Aufenthalte in Österreich unter einem alias Namen im Zeitraum vom 18.05.2011 bis 03.06.2011 bei der XXXX gemeldet, verfügte in der Zeit vom 05.07.2011 bis 04.01.2012 über eine Postadresse und war in der Zeit vom 21.02.2012 bis 02.04.2012 unter einen alias Namen bei seiner nunmehrigen Ehefrau W.S., österreichische Staatsbürgerin, behördlich gemeldet. Weitere behördliche Meldungen scheinen nicht auf.
Am 14.02.2014 reiste der Beschwerdeführer neuerlich in das österreichische Bundesgebiet unrechtmäßig ein.
Am 26.02.2014 wurde der Beschwerdeführer, gegen den eine aufrechte Aufenthaltsermittlung wegen Übertretung des § 27 Abs.1 und 2 Suchtmittelgesetz von Seiten der Staatsanwaltschaft Wien vorliegt, einer Schengenkontrolle unterzogen. Im Zuge dessen wies sich der Beschwerdeführer mit einem gestohlenen spanischen Ausweis, welcher auf den Namen S.S.S. lautete, aus und war überdies im Besitz von 58,5 Gramm Suchtgift.
Im Zuge eines Fluchtversuchs vor der Polizei am 28.02.2014 verletzte sich der Beschwerdeführer durch einen Sprung aus dem Fenster des zweiten Stockes der Wohnung seiner Ehefrau. Von den Sicherheitsbehörden wurde in dieser Wohnung der XXXX Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde am 05.03.2014 gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand die Gefahr, dass sich der BF dem Zugriff durch die Behörden neuerlich entzieht.
Am 07.03.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach XXXX zulässig ist. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Ein Rechtsmittel wurde dagegen nicht eingebracht.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich um keine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht und ging bzw. geht während seines Aufenthaltes in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er besitzt keine ausreichenden finanziellen Mittel um seinen Unterhalt zu bestreiten.
Frau W.S., österreichische Staatsbürgerin, ist mit dem Beschwerdeführer seit dem 14.02.2013 verheiratet. Diese ist in der elften Schwangerschaftswoche und erwartet vom Beschwerdeführer ein Kind. Er verfügt über eine gesicherte Unterkunft.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen XXXX Reisepass. Einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates bedarf es nicht.
Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Amtsarzt als haftfähig eingestuft.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zum Sachverhalt:
2.2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei getroffen wurden, beruhen diese einerseits auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und andererseits auf der Einsichtnahme in den XXXX Orginalreisepass des Beschwerdeführers in der mündlichen öffentlichen Verhandlung vom 18.03.2014 und den in dieser in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen.
Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus und der Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem Akt des BFA, insbesondere aus dem Bescheid vom XXXX, Zahl XXXX, VerfZahl XXXX. Gleiches gilt für die Feststellungen zu seiner seinerzeit unrechtmäßigen Einreise am 14.03.2011 bzw. zu seinen nunmehr unberechtigten Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet, seinen Schubhaftzeiten, sowie der zuletzt erfolgten Festnahme am 05.03.2014 durch die Landespolizeidirektion O.Ö. und der andauernden Anhaltung aufgrund des bekämpften Schubhaftbescheides. Dass der Beschwerdeführer neuerlich unrechtmäßig eingereist ist und sich seit 14.02.2014 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 18.03.2014.
Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, dass man seinerzeit die vorgesehene Abschiebung nach Spanien für den am 21.03.2012 vorgesehenen Termin verschoben hat, weil er wegen seines in XXXX lebenden Onkels nicht nach XXXX abgeschoben werden wollte, steht im klaren Widerspruch zum AIS Protokoll vom 14.03.2014, wonach als Ursache für die Verschiebung dieses Termins der vom Beschwerdeführer geleistete Widerstand angeführt wird. Insofern geht auch die Argumentation des Vertreters, dass der Beschwerdeführer kooperativ gewesen wäre ins Leere, als es sich dabei lediglich um eine Schutzbehauptung handelt.
Die Feststellungen zur mangelnden behördlichen Meldung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der am 17.03.2014 vom BVwG eingeholten ZMR-Auskunft.
Dass gegen den Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Wien wegen Übertretung nach § 27 Abs. 1 und 2 Suchtmittelgesetz bereits zum Zeitpunkt der Schengenkontrolle eine aufrechte Aufenthaltsermittlung gegen diesen bestand und bei diesem im Zuge dieser Kontrolle neuerlich Suchtgift sichergestellt wurde ergibt sich aus dem Akt des BFA.
Das mehrmalige Auftreten mit jeweils unterschiedlichen alias Identidäten ergibt sich aus den in der Anzeige vom 28.02.2014 dokumentierten Maßnahmen der durchgeführten erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Außerdem räumt der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst ein bereits den alias Namen M.T. verwendet zu haben.
Die Feststellungen zum Fluchtversuch vor der Polizei ergeben sich aus dem Polizeiprotokoll vom 28.02.2014. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass dieser wegen der Wahrnehmung eines Rückreisetermins am 01.03.2014 und nicht wegen der Polizei aus dem Fenster gesprungen ist, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser wegen eines solchen Termins sein Leben aufs Spiel setzt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor der Polizei festgenommen zu werden und in seine Heimat abgeschoben zu werden die Flucht auf derartige spektakuläre Art und Weise unternommen hat. Die Sicherstellung des XXXX Reisepasses des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Durchsuchungs-Sicherstellungs-, und Beschlagnahmebestätigung vom 28.02.2014.
Dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden finanziellen Mitteln verfügt, geht einerseits aus der mit ihm am 05.03.2013 aufgenommenen Niederschrift, wonach dieser ausführt über keine Barmittel zu verfügen hervor. Andererseits gibt die Ehefrau in einer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem BFA zwar noch an in Österreich zum Lebensunterhalt des Beschwerdeführers beizutragen, doch ist dies für den BVwG auf Grund der in der mündlichen Verhandlung vor diesem am 18.03.2014 als Zeugin gemachten Aussage insofern nicht nachvollziehbar, als ihr dies auf Grund ihres monatlichen Nettoeinkommens im Hinblick ihrer monatlichen fixen Belastungen gar nicht möglich ist, sondern vielmehr schon deutlich unter den in § 293 ASVG vorgesehenen Richtsatz für eine Einzelperson liegt. Im Übrigen blieb die ursprüngliche Behauptung des Beitrages zum Lebensunterhalt ihres Ehemannes in der Verhandlung im Zusammenhang dieser Erörterung völlig unerwähnt. Darüber hinaus sind auch die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellten Unterstützungen seines Onkels nicht glaubwürdig, als er in der Verhandlung zunächst ausführte, dass ihm dieser über die Western Union Bank Geld nach Österreich geschickt habe, während er auf die Vorlage eines entsprechenden Beleges angesprochen daraufhin im Widerspruch zu seiner vorherigen Aussage ausführte nur gesagt zu haben, dass ihm sein Onkel Geld über diese Bank schicken könnte.
Dass der Beschwerdeführer mit Frau W.S. verheiratet ist bzw. diese vom Beschwerdeführer ein Kind erwartet ergibt sich aus der Einsicht in das Orginal des spanischen Heiratsbuches bzw. seine Ehefrau ein Kind vom Beschwerdeführer erwartet geht aus den entsprechenden Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Einschau in den Mutter-Kind-Pass von Frau W.S. hervor.
Die Haftfähigkeit geht aus dem Anhalteprotokoll III des polizeiärztlichen Gutachtens hervor.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Unterzeichnung des Protokolls vor dem BFA noch in der eingebrachten Beschwerde die in der Verhandlung gerügten Unstimmigkeiten erwähnt hat, muss sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen, als dieser sowohl von einem Rechtsanwalt als auch einem Verein vertreten wird und davon auszugehen ist, dass diese vor Einbringung der Beschwerde eine entsprechende Erörterung vorgenommen haben. Das BVwG geht vielmehr in den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung dargelegten Unstimmigkeiten von einer Schutzbehauptung aus. Im Übrigen geht das BVwG nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Vertreters kein rechtlicher Experte sein muss, um Unstimmigkeiten in der Aufnahme des Protokolls zu rügen.
Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass der genaue Einreisezeitpunkt insofern unerheblich ist, als der Beschwerdeführer selbst einräumt am 14.02.2014 eingereist zu sein. In diesem Zeitraum erfolgte weder bei der Meldebehörde eine Vorsprache noch trat dieser bei einer anderen Behörde in Erscheinung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.2. Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das Bundesamt nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des Bundesamts fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem Bundesamt (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt gemäß § 80 Abs.6 FPG idgF).
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des Bundesamts bzw. gegen eine dem Bundesamt zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
3.1.3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2. Zu Spruchpunkt I A):
3.2.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
3.2.1.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt anbelangt, ist festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung in der nunmehr anzuwendenden Regelung des § 22a BFA-VG insofern beibehalten wurde, als (in Nachfolge der UVS) das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen" ist. Hingegen wurde die frühere Bestimmung des § 82 Abs. 2 FPG, die zusätzlich auch eine Einbringung der Schubhaftbeschwerde bei der Behörde, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist, bzw. der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zugelassen hat, mit § 22a BFA-VG nicht mehr übernommen.
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim Bundesamt vorgesehen hätte, so würde dies die Beibehaltung von Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 FPG aF oder § 82 Abs. 3 FPG aF (Regelung der Weiterleitung der Beschwerde an den UVS innerhalb von zwei Werktagen) bedingen, worauf jedoch bei der Neugestaltung verzichtet wurde.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Bereits mit § 41 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 838/1992, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war (vgl. § 51 FrG idF BGBl. I. Nr. 838/92, § 52 Abs. 2 FrG mit Verweis auf §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten (vgl. § 73 Abs. 2 FrG idF BGBl. I. Nr. 75/1997; § 83 FPG vdF BGBl. I. Nr. 87/2012, vgl. dazu auch VwGH 18.05.2006, Zl. 2006/21/0083, mit Verweis auf RV 952 BlgNR, 22. GP zu § 76 FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des § 22a BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sine eines "habeas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa in Hinblick auf den Ort der Einbringung, der Rechtsmittelfrist, der Kosten oder der aufschiebenden Wirkung - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 22a BFA-VG (RV 2144 BlgNR, 24. GP S.15): "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu, entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen."
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist. Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Den bisherigen Ausführungen folgend wird dies auch für die Beschwerde nach § 22a BFA-VG gelten.
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3.2.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind (vgl. VwGH vom 28.06.2007, Zl. 2006/21/0360; VwGH vom 22.11.2007, 2006/21/0333) kann die Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582).
Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).
In seinem Erkenntnis vom 2.8.2013, 2013/21/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:
Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
4.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war der gegenständlichen Beschwerde unter Berücksichtigung der Judikatur der Höchstgerichte aus nachfolgenden Gründen nicht stattzugeben:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik XXXX und ist seinen eigenen unbelegten Angaben zu Folge am 14.02.2014 neuerlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er verfügt sowohl im Zeitpunkt seiner Einreise als auch während seines Aufenthaltes in das Bundesgebiet über keinen gültigen Einreisetitel und über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Schengenstaat. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX, Zl.XXXX, VerfZahl XXXX, eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen die Rückkehrentscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben. Aus diesem Grunde kommt gegen den Beschwerdeführer das Regelungsregime des § 76 Abs. 1 FPG zur Anwendung.
Dass im gegenständlichen Fall die Dublin III-Verordnung direkt zur Anwendung zu kommen hätte, da der einzige Haftzweck- wie der Beschwerdeführer behauptet- die Sicherstellung eines Überstellungsverfahren sein soll, kann nicht gefolgt werden.
Aus Artikel 1 dieser Verordnung geht vielmehr hervor, dass diese die Kriterien und das Verfahren festlegt, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen. Im gegenständlichen Fall wurde allerdings kein Asylantrag gestellt, sondern in der Verhandlung lediglich ein solcher hypothetisch in den Raum gestellt. Außerdem räumt der Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung selbst ein, dass im gegenständlichen Fall kein Dublin Fall vorliegt.
Die Zulässigkeit der Schubhaft verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung darüber hinaus ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542, mwH: siehe daran anschließend etwa auch das Erkenntnis vom 25.03.2010, Zl. 2009/21/0276).
Unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur zum Sicherungsbedarf und der Heranziehung gelinderer Mittel erweist sich die vom Bundesamt vorgenommene Inschubhaftnahme als rechtmäßig.
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer bereits einmal am 13.03.2011 unrechtmäßig nach Österreich eingereist. Nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und er gleichzeitig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien gemäß 10 AsylG ausgewiesen wurde, verblieb der Beschwerdeführer auch nach dem 07.06.2011, dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, unrechtmäßig im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer weigerte sich in der Folge das Bundesgebiet zu verlassen, indem er eine für den 21.03.2012 durch die Bundespolizeidirektion Wien vorgesehene Abschiebung vereitelte. Er leistete entsprechenden Widerstand und konnte erst am 02.04.2012 unter Beiziehung von drei Sicherheitsbeamten nach Spanien abgeschoben werden.
Für den Sicherungsbedarf spricht überdies die offensichtlich nicht vorhandene Bereitschaft bzw. Akzeptanz des Beschwerdeführers, rechtsstaatliche Entscheidungen und Regeln anzuerkennen bzw. zu beachten, zumal ihn die seinerzeitige Abschiebung nach Spanien nicht daran hinderte neuerlich ohne entsprechenden Aufenthaltstitel in Österreich einzureisen. Zudem wies sich der Beschwerdeführer im Zuge der Schengenkontrolle mit einer spanischen nicht auf seinen Namen lautenden Identitätskarte aus. Aus der am 05.03.2014 vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift räumte dieser in diesem Zusammenhang noch selbst ein, dies im Wissen seines fehlenden Aufenthaltstitel getan zu haben, um die kontrollierenden Beamten über den tatsächlichen Aufenthaltsstatus zu täuschen. Insofern ist der Umstand, ob der Beschwerdeführer die Identitätskarte von seinem Freund in Spanien gestohlen oder wie er dann in der Verhandlung im Widerspruch dazu behauptet in Wien gefunden zu haben irrelevant. Die Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung, dass er seinen XXXX Reisepass deshalb nicht mitgetragen hat, weil dieser kein Visum enthalten hat, lässt weiter klar erkennen, dass er sich der fremdenrechtlichen Folgen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes voll bewusst war und für die Behörden im Hinblick der daraus resultierenden Folgen auf keinen Fall greifbar sein wollte.
Im Zuge der Verhandlung konnte zwar festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei der österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher er seit dem 14.03.2013 verheiratet ist und von dieser ein Kind erwartet, während seines Aufenthaltes in Österreich wohnt, doch hat dieser es unterlassen sich in der Wohnung seiner Ehegattin behördlich zu melden, obwohl sich dieser seit dem 14.02.2014 wieder im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten und bei dieser gewohnt hat. Entgegen der Auffassung des Vertreters des Beschwerdeführers wäre er dazu mangels einer für ihn zutreffenden Ausnahmebestimmung nach § 2 Z 1 MeldeG verpflichtet gewesen.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am 28.02.2014 vor der Polizei durch einen Sprung aus dem zweiten Stock des Fensters der Wohnung seiner Ehefrau einen Fluchtversuch unternommen. Dass sich der Beschwerdeführer, wie vom Vertreter in der Verhandlung behauptet, in Verbindung mit der Abschiebung kooperativ gezeigt hätte, indem er und seine Frau einer Nachschau durch die Polizei in deren Wohnung zugestimmt hätte, kann nicht gefolgt werden, als die Frau des Beschwerdeführers in der Verhandlung angibt die Türe geöffnet zu haben, während sich ihr Ehemann im Wohnzimmer aufgehalten hat. Aus dem Protokoll der Landespolizeidirektion Oberösterreich geht überdies hervor, dass sich dieser hinter dem Sofa versteckt hat, bevor er aus dem Fenster gesprungen ist. Aus diesem Verhalten kann unzweideutig geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Hinblick der Folgen seines fehlenden Aufenthaltstitels der Polizei entziehen wollte und ist diese Handlung entgegen der Auffassung des Vertreters aus der verfolgten Absicht des Untertauchens des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar.
Auf Grund dieses Sachverhaltes konnte das BFA durchaus annehmen, dass sich der Beschwerdeführer einer Abschiebung nach XXXX durch Untertauchen entziehen werde, um allenfalls- wie bereits in der Vergangenheit-illegaler Weise wieder zurück nach Österreich zu reisen, sodass im vorliegenden Fall bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen ist.
Dass die verhängte Schubhaft, wie der Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung ausführt, wegen den gesundheitlichen Problemen an der Hand von diesen als unverhältnismäßig anzusehen sind, kann nicht gefolgt werden, als dieser als haftfähig eingestuft wurde, seine benötigten Medikamente zur Verfügung gestellt werden und nicht erkennbar ist aus welchen sonstigen medizinische indizierten Gründen ihm Haft nicht zumutbar ist.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid -entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der von ihm eingebrachten Beschwerde- auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel für die Hinterlegung einer angemessen Sicherheit. Auch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung scheiden insbesondere trotz der behaupteten Sorge um die schwangere Ehegattin im Hinblick des Fluchtversuches vor der Polizei aus der Wohnung der Ehegattin (Sprung aus dem Fenster des zweiten Stockes dieser Wohnung aus, als bei einem Absehen der Schubhaftverhängung im gegenständlichen Fall davon auszugehen ist, dass dieser für die Behörden nicht greifbar wäre. Es liegt insofern eine ultima-ratio Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar gemacht hat.
Ein Ansuchen um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer in die Republik XXXX war im gegenständlichen Fall nicht notwendig, als ein Orginalreisepass des Beschwerdeführers vorliegt.
Es hat sich somit aus der Begründung des Bescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs.1 BFA-VG idgF als unbegründet abzuweisen.
4.2. Zu Spruchpunkt II A)
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der UVS im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, erwies sich der bekämpfte Schubhaftbescheid als zulässig und die darauf gestützte Anhaltung als unbedingt erforderlich. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls haben sich in der Verhandlung vom 18.03.2014 keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
4.2. Zu Spruchpunkt I B) und C):
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde als auch gegen die "(andauernde) Anhaltung in Schubhaft" Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-Aufwandersatzverordnung trat an die Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen (vgl. dazu auch die bisherigen Ausführungen unter II.3.2.1.2 ff.) .
§ 35 VwGVG lautet:
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:
Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Mit Schriftsatz vom 12.03.2014 machte das Bundesamt den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe der gesetzmäßig vorgesehen Kosten geltend (im gegenständlichen 426,20 Euro) geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG durch den BF in genannter Höhe zu ersetzen.
Der Antrag des BF auf Kostenersatz war demgemäß abzuweisen.
Zu den Beschwerdeausführungen, wonach die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre und dies dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) widerspreche, bleibt festzuhalten, dass der genannten Richtlinie zwar das Recht auf rasche, gerichtliche Überprüfung bei Inhaftnahme, aber nicht Fragen zur Kostentragung, im speziellen das Absehen des Aufwandersatzes durch den Angehaltenen, zu entnehmen ist. Die Regelung des § 35 VwGVG kann daher nicht richtlinienwidrig sein, wie in der Beschwerde behauptet. Darüber hinaus sind die gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzenden Pauschalkosten differenziert ausgestaltet, wonach dem BF im Falle des Obsiegens ein deutlich höherer Aufwandersatz zusteht als der Behörde im Falle deren Obsiegens. Dem in der Beschwerdeschrift vertretenen Argument hinsichtlich der Mittellosigkeit vieler Schubhäftlinge ist entgegenzuhalten, dass § 35 VwGVG keine Vorleistung von Gebühren oder Aufwandersatz zur Beschwerdeerhebung vorsieht und die Situation mittelloser Personen auch im Vollstreckungsverfahren entsprechende Berücksichtigung findet (vgl. etwa §§ 290 ff. EO; § 2 Abs. 2 VVG). Ein mit dem Aufbürden eines Kostenrisikos zu Lasten des BF verbundenes Unterlaufen der Effektivität der gerichtlichen Überprüfung kann somit nicht erkannt werden (vgl. dazu auch EGMR 14.10.2012, Pedro Ramos gg. Schweiz, Nr. 10111/06, zu Art. 13 EMRK).
Zu Spruchteil I D) und II B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Gleiches gilt für die Frage, ob und inwieweit § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG anwendbar ist.
Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
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