VwGH 2001/10/0156

VwGH2001/10/015616.4.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerden der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG in Wien, vertreten durch Dr. Manfred Moser und Mag. Michael Wild, Rechtsanwälte in 7033 Pöttsching, Wiener Neustädter Straße 57,

I. gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung 1. vom 12. Juni 2001, Zl. RU 5-B-037/069, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, und 2. vom 21. März 2002, RU 5-B-037/072, betreffend Zurückweisung von Anträgen,

II. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Naturschutzgesetzes,

zu Recht erkannt bzw. den Beschluss gefasst:

Normen

11997E030 EG Art30;
11997E174 EG Art174 Abs2;
11997E234 EG Art234;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs1;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs2;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs3;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs4;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4;
31979L0409 Vogelschutz-RL;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL;
31990L0220 Freisetzung-RL GVO;
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 litb;
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 litd;
31992L0043 FFH-RL Art4 Abs1 UAbs1;
31992L0043 FFH-RL Art4 Abs1;
31992L0043 FFH-RL Art4 Abs5;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs2;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4;
31992L0043 FFH-RL Art7;
31992L0043 FFH-RL;
61986CJ0014 Pretore di Salo VORAB;
61986CJ0080 Kolpinghuis Nijmegen VORAB;
61988CJ0131 Kommission / BRD;
61989CJ0057 Kommission / Deutschland;
61990CJ0006 Francovich Bonifaci VORAB;
61990CJ0355 Kommission / Spanien;
61992CJ0091 Faccini Dori VORAB;
61992CJ0431 Kommission / Deutschland;
61995CJ0044 Regina / Secretary of State for the Environment VORAB;
61996CJ0003 Kommission / Niederlande;
61996CJ0081 Burgemeester Haarlemmerliede Spaarnwoude VORAB;
61997CJ0166 Kommission / Frankreich;
61998CJ0096 Kommission / Frankreich;
61998CJ0256 Kommission / Frankreich;
61998CJ0343 Collino Chiappero VORAB;
61998CJ0374 Kommission / Frankreich;
61999CJ0006 Greenpeace Biotechnologie Genmais VORAB;
61999CJ0038 Kommission / Frankreich;
61999CJ0067 Kommission / Irland;
61999CJ0071 Kommission / Deutschland;
61999CJ0220 Kommission / Frankreich;
62000CJ0103 Kommission / Griechenland;
62000CJ0117 Kommission / Irland;
62000CJ0240 Kommission / Finnland;
62001CJ0192 Kommission / Dänemark;
62001CJ0202 Kommission / Frankreich;
62001CJ0324 Kommission / Belgien;
62001CJ0380 Schneider VORAB;
62002CJ0072 Kommission / Portugal;
62002CJ0201 Delena Wells VORAB;
62002CJ0209 Kommission / Österreich;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs2;
AVG §53a impl;
AVG §58 Abs2;
AVG §76 Abs5;
BauO NÖ 1996 §4 Z3;
BStG 1971 §14 Abs1;
BStG 1971 §14;
BStG 1971 §4 Abs1;
BStG 1971 §4;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art10;
B-VG Art11;
B-VG Art12;
B-VG Art13;
B-VG Art131;
B-VG Art139;
B-VG Art14;
B-VG Art14a;
B-VG Art14b;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art15;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art7 Abs2;
B-VG Art89 Abs1;
EURallg;
HlG 1989 §3 Abs1;
HlG 1989 §3;
HlG 1989 §5 Abs1;
HlG 1989 §5 Abs5;
NatSchG NÖ 1977 §2 Abs3;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs1;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs2;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs3;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs4;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs5;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs6;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs7;
NatSchG NÖ 2000 §10;
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs6;
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs7;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z1;
NatSchG NÖ 2000 §7;
NatSchG NÖ 2000 §8;
NatSchG NÖ 2000 §9 Abs1;
NatSchG NÖ 2000 §9 Abs2 Z3;
NatSchG NÖ 2000 §9 Abs3;
NatSchG NÖ 2000 §9 Abs4;
NatSchG NÖ 2000 §9;
NatSchG NÖ 2000;
NatSchG Stmk 1976 §13a;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs2;
Trassenverlauf Semmeringbasistunnel 1991;
VerlautbarungsG NÖ 1975 §3 Abs1 litd;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
11997E030 EG Art30;
11997E174 EG Art174 Abs2;
11997E234 EG Art234;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs1;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs2;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs3;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs4;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4;
31979L0409 Vogelschutz-RL;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL;
31990L0220 Freisetzung-RL GVO;
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 litb;
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 litd;
31992L0043 FFH-RL Art4 Abs1 UAbs1;
31992L0043 FFH-RL Art4 Abs1;
31992L0043 FFH-RL Art4 Abs5;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs2;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4;
31992L0043 FFH-RL Art7;
31992L0043 FFH-RL;
61986CJ0014 Pretore di Salo VORAB;
61986CJ0080 Kolpinghuis Nijmegen VORAB;
61988CJ0131 Kommission / BRD;
61989CJ0057 Kommission / Deutschland;
61990CJ0006 Francovich Bonifaci VORAB;
61990CJ0355 Kommission / Spanien;
61992CJ0091 Faccini Dori VORAB;
61992CJ0431 Kommission / Deutschland;
61995CJ0044 Regina / Secretary of State for the Environment VORAB;
61996CJ0003 Kommission / Niederlande;
61996CJ0081 Burgemeester Haarlemmerliede Spaarnwoude VORAB;
61997CJ0166 Kommission / Frankreich;
61998CJ0096 Kommission / Frankreich;
61998CJ0256 Kommission / Frankreich;
61998CJ0343 Collino Chiappero VORAB;
61998CJ0374 Kommission / Frankreich;
61999CJ0006 Greenpeace Biotechnologie Genmais VORAB;
61999CJ0038 Kommission / Frankreich;
61999CJ0067 Kommission / Irland;
61999CJ0071 Kommission / Deutschland;
61999CJ0220 Kommission / Frankreich;
62000CJ0103 Kommission / Griechenland;
62000CJ0117 Kommission / Irland;
62000CJ0240 Kommission / Finnland;
62001CJ0192 Kommission / Dänemark;
62001CJ0202 Kommission / Frankreich;
62001CJ0324 Kommission / Belgien;
62001CJ0380 Schneider VORAB;
62002CJ0072 Kommission / Portugal;
62002CJ0201 Delena Wells VORAB;
62002CJ0209 Kommission / Österreich;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs2;
AVG §53a impl;
AVG §58 Abs2;
AVG §76 Abs5;
BauO NÖ 1996 §4 Z3;
BStG 1971 §14 Abs1;
BStG 1971 §14;
BStG 1971 §4 Abs1;
BStG 1971 §4;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art10;
B-VG Art11;
B-VG Art12;
B-VG Art13;
B-VG Art131;
B-VG Art139;
B-VG Art14;
B-VG Art14a;
B-VG Art14b;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art15;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art7 Abs2;
B-VG Art89 Abs1;
EURallg;
HlG 1989 §3 Abs1;
HlG 1989 §3;
HlG 1989 §5 Abs1;
HlG 1989 §5 Abs5;
NatSchG NÖ 1977 §2 Abs3;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs1;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs2;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs3;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs4;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs5;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs6;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs7;
NatSchG NÖ 2000 §10;
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs6;
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs7;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z1;
NatSchG NÖ 2000 §7;
NatSchG NÖ 2000 §8;
NatSchG NÖ 2000 §9 Abs1;
NatSchG NÖ 2000 §9 Abs2 Z3;
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NatSchG NÖ 2000 §9;
NatSchG NÖ 2000;
NatSchG Stmk 1976 §13a;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs2;
Trassenverlauf Semmeringbasistunnel 1991;
VerlautbarungsG NÖ 1975 §3 Abs1 litd;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1.1. Der beschwerdeführenden Gesellschaft obliegt auf Grund des Bundesgesetzes vom 1. März 1989 über Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (Hochleistungsstreckengesetz), BGBl. Nr. 135, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/1999, die Planung und der Bau von Hochleistungsstrecken, deren Errichtung nicht von den Österreichischen Bundesbahnen vorgenommen wird.

1.1.2. Mit Verordnung der Bundesregierung über die Erklärung von Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken (1. Hochleistungsstrecken - Verordnung), BGBl. Nr. 370/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 397/1998, wurde ua. die Eisenbahn (Strecke bzw. Streckenteil einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) Gloggnitz - Mürzzuschlag zur Hochleistungsstrecke erklärt.

1.1.3. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr übertrug mit Verordnung vom 19. Juli 1989, BGBl. Nr. 405, der Beschwerdeführerin u.a. die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Gloggnitz - Mürzzuschlag.

1.1.4. Mit Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr BGBl. Nr. 472/1991 wurde der Trassenverlauf der Hochleistungsstrecke Gloggnitz - Mürzzuschlag bestimmt. Die Verordnung lautet:

"Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1989 wird verordnet: Der Trassenverlauf der Hochleistungsstrecke Gloggnitz - Mürzzuschlag wird im Bereich der Gemeinden Gloggnitz, Payerbach, Reichenau, Breitenstein, Spital am Semmering und Mürzzuschlag wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Trasse beginnt bei km 74,107.459 (östlich Bf. Gloggnitz) und endet bei km 98,928.740 (im Ostteil des Bf. Mürzzuschlag) der Strecke Gloggnitz - Mürzzuschlag. Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist aus den beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Gloggnitz, Payerbach, Reichenau, Breitenstein, Spital am Semmering und Mürzzuschlag aufliegenden Planunterlagen (Plannummer EPA-21-21- A, EPA-21-18.1-A, EPA-21-18.2-B, EPA-21-18.6-A) zu ersehen. Soweit der Geländestreifen im Tunnelbereich in den Planunterlagen nicht gesondert ausgewiesen ist, beträgt dessen Breite jeweils 75 m beiderseits der dargestellten projektierten Bezugsachse."

1.1.5. Mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 28. November 1994, Z 225.502/67-II/2- 1994, wurde der Beschwerdeführerin die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung, die forstrechtliche Rodungsgenehmigung und die wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung des Streckenabschnittes Gloggnitz - Mürzzuschlag erteilt.

1.2.1. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1994 verständigte die Beschwerdeführerin die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen von der Genehmigung der Eisenbahnanlage durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und teilte gleichzeitig mit, dass nach ihrer - in jenem Schreiben näher begründeten - Auffassung die Eisenbahnanlage nach dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetz, LGBl. 5500-4 (NÖ NSchG), weder anzeige- noch bewilligungspflichtig sei. Die Beschwerdeführerin hat jedoch mit diesem Schreiben "rein vorsichtshalber unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Aufforderung des dortigen Behördenvertreters anlässlich der eisenbahnrechtlichen Verhandlung in eventu unter Wahrung des Rechtsstandpunktes für die in den beigelegten Projektunterlagen ersichtlichen Bereiche der Hochleistungsstrecke Gloggnitz - Mürzzuschlag im Bereich Gloggnitz die Anzeige nach § 5 NÖ NSchG erstattet und im Landschaftsschutzgebiet die Bewilligung nach § 6 NÖ NSchG beantragt". In der Eingabe vertrat die Beschwerdeführerin mit näherer Begründung den Standpunkt, nach dem NÖ NSchG bestehe weder eine Anzeigepflicht für den außerhalb des Landschaftsschutzgebietes Rax - Schneeberg gelegenen Teil des Projektes (Bereich "Gloggnitz") noch eine Bewilligungspflicht für den im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Teil; die im Gesetz hiefür normierten Tatbestandsvoraussetzungen seien nicht gegeben.

1.2.2. Mit Bescheid vom 6. Juni 1995 sprach die Bezirkshauptmannschaft aus, sie nehme die "naturschutzbehördliche Anzeige" für die Errichtung einer Eisenbahnanlage im Grünland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans im Gemeindegebiet von Gloggnitz zur Kenntnis. An den Spruch anschließend enthält der Bescheid den "Hinweis", dass über das im Bereich des Landschaftsschutzgebietes "Rax - Schneeberg" liegende bewilligungspflichtige Bauvorhaben Semmering - Basistunnel gesondert entschieden werde; der gegenständliche Bescheid nehme darauf nicht Bezug.

1.2.3. Den zu 1.2.2. genannten Bescheid behob die belangte Behörde über Berufung der Niederösterreichischen Landesumweltanwaltschaft mit Bescheid vom 2. Oktober 1995 (ersatzlos), weil er nach Ablauf der Untersagungsfrist nach § 5 Abs. 2 NSchG erlassen worden war. In der Begründung wird dargelegt, mangels fristgerechter Untersagung stehe der Errichtung der Eisenbahnanlage gemäß dem ergänzten Ansuchen nichts im Wege.

1.2.4. Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen gab mit Bescheid vom 10. Februar 1998, Z 9-N-914/106, dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 1994 auf naturschutzbehördliche Bewilligung des Semmeringbasistunnels, beginnend vom Tunnelportal bis zur Landesgrenze Niederösterreich/Steiermark, keine Folge und untersagte die Ausführung des Tunnels gemäß dem vorgelegten Projekt.

1.2.5. Mit Bescheid der Landesregierung vom 9. Juni 1998 wurde der Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den zu 1.2.4. genannten Bescheid keine Folge gegeben. Der Spruch des Bescheides wurde wie folgt neu gefasst: "Der Antrag der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG vom 19. Dezember 1994 um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung der Hochleistungsstrecke Gloggnitz - Mürzzuschlag gemäß dem naturschutzbehördlichen Einreichprojekt 1994, Projektsteil II - Anlagen im Landschaftsschutzgebiet 'Rax - Schneeberg' (von km 76,963-KG-Grenze Gloggnitz/Eichberg bis km 93,673, - Landesgrenze Niederösterreich/Steiermark), wird abgewiesen. Weiters wird das Vorhaben auf Grund der Anzeige gemäß § 5 NÖ Naturschutzgesetz vom 29. Dezember 1995 untersagt." Die belangte Behörde gründete ihren Bescheid auf das NÖ NSchG in der Fassung der am 20. Februar 1998 in Kraft getretenen Novelle LGBl. 5500-5.

2.1. Aus Anlass der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§ 2, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 4 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-5, ein.

2.2. Mit Erkenntnis vom 25. Juni 1999, G 256/98, hob der Verfassungsgerichtshof § 2 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500- 5, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass § 2 des NÖ Naturschutzgesetzes in der Fassung vor der Novelle LGBl. 5500-5 wieder in Kraft tritt. Im Übrigen stellte er das Gesetzesprüfungsverfahren ein. Begründend legte der Verfassungsgerichtshof unter anderem dar, die Bundeskompetenz "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" schließe Regelungen der Länder, zu welchen diese gem. Art. 15 Abs. 1 B-VG berufen sind und die auch Eisenbahnen betreffen, nicht von vornherein aus; sodann führte er aus:

"Sind - wie in einer solchen Konstellation - für ein Projekt mehrere Genehmigungen nebeneinander erforderlich und diese überdies nach den Rechtsvorschriften verschiedener Kompetenzträger zu erteilen oder zu versagen, so bedeutet dies freilich - wie schon in der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes klargestellt wurde - nicht, dass jeder Kompetenzträger in der Ausgestaltung seiner Gesetzgebungskompetenz auch in dem Sinne völlig frei wäre, in seiner Regelung einen bestimmten Regelungsaspekt absolut zu setzen und damit die Kompetenzen anderer Gebietskörperschaften auszuhöhlen oder zu unterlaufen. Der den Bundesstaat konstituierenden Bundesverfassung muss nämlich unterstellt werden, die Grundlage einer harmonisierenden Rechtsordnung zu sein, in der (allenfalls divergierende) Interessen von Bund und Ländern, auch soweit diese in Akten der Gesetzgebung ihren Niederschlag finden, aufeinander abgestimmt sind. Der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Landes- (ebenso wie jener des Bundes-)gesetzgebers ist deshalb insoweit eingeschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Effektivität von Regelungen der gegenbeteiligten Rechtssetzungsautorität darstellen (VfSlg. 10292/1984, S 763). Dies bedeutet auch, dass die zur Gesetzgebung berufenen Gebietskörperschaften die Interessen, die von der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft wahrzunehmen sind, durch den Gesetzgebungsakt nicht unterlaufen dürfen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 5.10.1998, G 117/98). Es ist dem Gesetzgeber ebenso wenig erlaubt, Regelungen zu treffen, die auf eine kompetenzwidrige Nachprüfung allenfalls bereits vorliegender Bewilligungsakte oder auf eine kompetenzwidrige Vorwegnahme der Versagung einer solchen Bewilligung hinausliefen (VfSlg. 8984/1980). Wenn daher der Landesgesetzgeber seine naturschutzrechtlichen Regelungen auf ein Sachgebiet erstreckt, welches im Übrigen kompetenzrechtlich in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zugeordnet ist, dann dürfen diese Regelungen nicht einen Inhalt haben, der eine Beachtung des verfassungsrechtlichen Berücksichtigungsgebotes nicht zulässt und dadurch ein Unterlaufen der gegenbeteiligten Kompetenz, sei es durch Versagung der Bewilligung, sei es durch die Erteilung unverhältnismäßiger Auflagen ermöglicht. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass das Gewicht des öffentlichen Interesses an einem den eisenbahnrechtlichen Vorschriften unterliegenden Vorhaben je nachdem ein ganz unterschiedliches sein kann, ob es sich um eine auch in ihrer Bedeutung für den Fernverkehr wichtige Eisenbahnstrecke für den öffentlichen Personen- und Güterverkehr oder ob es sich etwa um eine lokalen Bedürfnissen dienende Seilbahn handelt. Ob und bejahendenfalls welche öffentliche Interessen mit welchem Gewicht jeweils im Spiele sind, kann daher auf das Maß der gebotenen, wechselseitigen Rücksichtnahme auf die Kompetenzausübung der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft nicht ohne Einfluss sein. Ungeachtet der nicht zu bezweifelnden Befugnis des Landesgesetzgebers, vermeidbare Eingriffe in Naturschutzinteressen zu untersagen bzw. durch die Erteilung von Auflagen und Bedingungen für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen, muss daher im Falle von Eingriffen, die nicht vermeidbar sind und deren nachteilige Folgen auch nicht ausgeglichen werden können, zumindest in Form einer Abwägung zwischen den Interessen des Naturschutzes und den anderen, den Eingriff bewirkenden Interessen auch für die gebotene Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen Raum sein. Eine derartige, aus den genannten Gründen verfassungsrechtlich gebotene Interessenabwägung lässt das NÖ Naturschutzgesetz nicht (mehr) zu: Es enthält seit der Novelle LGBl. 5500-5 weder ein Verbot der Beeinträchtigung solcher wichtiger Interessen nach der Art des § 2 Abs. 3 leg. cit. in der früheren Fassung, noch sieht es - als einziges Landesgesetz über den Naturschutz - bei den Bewilligungs- bzw. Versagungstatbeständen eine Interessenabwägung vor: Entgegen dem Vorbringen der NÖ Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren kann insbesondere in der Wendung '(wenn die Beeinträchtigung) ...

nicht weitgehend ausgeschlossen ... (werden kann)' in den in

Prüfung gezogenen Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz die Ermöglichung einer Interessenabwägung nicht erblickt werden. Die genannte Bestimmung lässt nämlich gegenüber der Konsequenz der Versagung der Bewilligung - abgesehen von einer Sonderregelung für die Land- und Forstwirtschaft im letzten Satz des § 6 Abs. 4 leg. cit. - dann keinen Ausweg offen, wenn mit einem Projekt ein nicht vermeidbarer, durch Vorschreibung von (nicht unverhältnismäßigen) Vorkehrungen nicht (weitgehend) ausgleichbarer Eingriff verbunden ist. Das NÖ Naturschutzgesetz ermöglicht somit die Verhinderung der Errichtung oder des Ausbaus von Verkehrswegen jedweder, somit auch solcher von ganz besonderer gesamtwirtschaftlicher Bedeutung, und zwar ungeachtet des Gewichts der Beeinträchtigung der vom Naturschutzgesetz legitimerweise geschützten Interessen. Denn die erforderliche naturschutzbehördliche Genehmigung ist schon dann zu versagen, wenn die Eingriffe in die Interessen des Naturschutzes nicht weitgehend vermieden werden können. Damit kann aber der Bund an der Erfüllung der ihm kompetenzmäßig übertragenen Sicherstellung eines gesamtwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden, leistungsfähigen Eisenbahn- und Straßennetzes auch in Fällen gehindert werden, in denen die vom Land wahrzunehmenden Naturschutzinteressen nicht etwa jene außergewöhnliche Dimension erreichen, die das Amt der Salzburger Landesregierung mit einigen der von ihm genannten Beispiele im Auge hat. Die niederösterreichische Regelung erweist sich daher als geeignet, die Kompetenzausübung des Bundes völlig zu unterlaufen, und damit als verfassungswidrig."

2.3. Mit Erkenntnis vom 25. Juni 1999, B 1287/98, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die beschwerdeführende Gesellschaft durch den Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 1998 wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden sei, und hob den Bescheid auf. Begründend verwies der Verfassungsgerichtshof unter anderem darauf, dass die dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegte, im Gesetzesprüfungsverfahren aufgehobene Rechtslage die aus verfassungsrechtlicher Sicht gebotene Berücksichtigung der vom Bund wahrzunehmenden und keiner weiteren Überprüfung durch das Land unterliegenden gesamtwirtschaftlichen Interessen am Ausbau einer bestehenden Eisenbahnstrecke nicht zugelassen habe.

3.1. Mit Bescheid vom 10. August 1999 behob die belangte Behörde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 10. Februar 1998 (vgl. oben 1.2.4.) gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zurück.

3.2. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/10/0204, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

4.1. Am 21. Juli 2000 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft vor dem Verwaltungsgerichtshof die zur Zl. 2000/10/0116 protokollierte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, weil die belangte Behörde nach Aufhebung ihres Bescheides vom 10. August 1999 durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. 3.2.) keinen Ersatzbescheid erlassen hatte.

4.2. Mit Verfügung vom 25. Juli 2000 trug der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

4.3. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2000 beantragte die belangte Behörde eine Verlängerung der Entscheidungsfrist um "weitere 18 Monate, das ist bis zum 2. Mai 2002", weil umfangreiche Rechtsfragen verfassungsrechtlicher und gemeinschaftsrechtlicher Natur zu lösen seien, durch das Inkrafttreten des NÖ NSchG 2000 eine neue Rechtslage geschaffen worden sei, Umweltanwaltschaft und Antragsteller umfangreiches neues Vorbringen erstattet hätten und umfangreiche Erhebungen von Sachverständigen, insbesondere in Richtung des Vorhandenseins von Feuchtgebieten und von Alternativen zum eingereichten Projekt, durchzuführen seien.

4.4. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2000, der belangten Behörde zugestellt am 21. Dezember 2000, verlängerte der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidungsfrist um sechs Monate ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses.

4.5. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 2001, Zl. 2000/10/0116, wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Nachholung des versäumten Bescheides (siehe unten 5.1.) durch die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.

5.1. Mit dem (erst-)angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 2001 wies die belangte Behörde den zu 1.2.1. angeführten Antrag der Beschwerdeführerin neuerlich ab.

5.2. Spruchpunkt 1 des Bescheides lautet:

"Der Antrag der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 20. Jänner 1995, um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung der Hochleistungsstrecke Gloggnitz - Mürzzuschlag gemäß dem naturschutzrechtlichen Einreichprojekt 1994, Projektsteil II - Anlagen im Landschaftsschutzgebiet 'Rax - Schneeberg' (von km 76,963 - KG-Grenze Gloggnitz/Eichberg bis km 93,673 - Landesgrenze Niederösterreich/Steiermark), wird gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1, § 8 Abs. 4, § 10 i.Z.m. § 38 Abs. 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-0 (NÖ NSchG 2000), abgewiesen."

5.3. Mit Spruchpunkt 2 dieses Bescheides verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin,

"die Kosten (Barauslagen) für die geohydrologischen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Hans Rudolf Keusen, Geotest AG, Zollikofen, Schweiz, gemäß Bescheid vom 18. April 2000 und Bescheid vom 3. April 2001 in der Gesamthöhe von S 439.326,48 (EUR 31.927,10) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides zu bezahlen".

5.4. 1. Vor Eingehen auf die - einschließlich des Inhaltsverzeichnisses insgesamt 408 Seiten umfassende - Bescheidbegründung ist auf Folgendes hinzuweisen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Im Zentrum steht die Verpflichtung, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglicher Weise - mit eigenen Worten (vgl. das Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, Zl. 2000/09/0076) - aufzuzeigen, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich diese im Einzelnen stützen (vgl. z.B. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 60 AVG, E 19, 27 referierte hg. Rechtsprechung).

5.4.2. Im vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides der Verpflichtung der Behörde zur klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, der bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und der Beurteilung der Rechtsfrage entspräche. Die Bescheidbegründung wird mit der allgemeinen, nur punktuell zum Beschwerdefall in Beziehung gesetzten Erörterung "rechtlicher Rahmenbedingungen" (Seiten 10 bis 70, 234 Fußnoten mit Zitaten von Schrifttum und Rechtsprechung) eingeleitet; sodann folgt die wörtliche - weitgehend offenbar durch Kopieren aus den betreffenden Unterlagen übernommene - Wiedergabe verschiedener im Verfahren eingeholter Stellungnahmen und Gutachten von Sachverständigen und sonstigen Stellen (Seiten 84 bis 350), die ihrerseits - wenigstens zum Teil - ganz offenkundig nicht auf eigenständig von den Betreffenden erhobenen Befunden beruhen, sondern sich auf die Wahrnehmungen Dritter beziehen bzw. diese kommentieren und bewerten. Eigenständige Tatsachenfeststellungen sind im angefochtenen Bescheid nur ansatzweise, nämlich im Rahmen des von der Behörde als "rechtliche Gesamtbeurteilung" bezeichneten Abschnittes der Bescheidbegründung unter Kapitel "Erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes" (Seiten 383 bis 386) zum Teil auch - vermengt mit rechtlichen Erwägungen und Zitaten, Darlegungen zur Beweiswürdigung und Darstellung von Verfahrensschritten - im Unterkapitel "Prüfung von Alternativen nach Art. 6 FFH-RL iVm § 10 Abs. 5 NÖ NSchG 2000" (Seiten 386 bis 403) enthalten. Eine vollständige Wiedergabe der Bescheidbegründung in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses ist daher weder erforderlich noch sinnvoll; insbesondere kann die Wiedergabe von Darlegungen unterbleiben, die keinen erkennbaren Bezug zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens aufweisen oder die wörtliche Wiederholung von an anderer Stelle schon Gesagtem darstellen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, die Bescheidbegründung klar zu gliedern. Der Wiedergabe dieser Begründung im vorliegenden Erkenntnis wurde daher vom Verwaltungsgerichtshof eine numerische Gliederung beigegeben, die im Original nicht enthalten ist; diese dient dem besseren Überblick. Soweit sich bei der Auseinandersetzung mit den Fragen, welche Vorstellungen die belangte Behörde hinsichtlich des der Beurteilung zu Grunde zu legenden Sachverhaltes und der anzuwendenden Rechtsvorschriften gehabt haben könnte (eindeutige Festlegungen in diese Richtungen sind der Bescheidbegründung in wesentlichen Punkten nicht in der erforderlichen Deutlichkeit und Vollständigkeit zu entnehmen), ein weiteres Eingehen auf bestimmte Passagen der Bescheidbegründung erforderlich erweist, wird dies bei der Erörterung der Beschwerdegründe Platz finden.

5.5.1. Unter dem Titel "rechtliche Rahmenbedingungen" vertritt die belangte Behörde nach umfangreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung zunächst die Auffassung, aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergebe sich klar und eindeutig die kompetenzrechtliche Notwendigkeit, die Interessen des Bundes im Bereich des Eisenbahnrechts gegenüber den Interessen des Landes im Bereich des Naturschutzes ganz allgemein (auf der Gesetzesebene) und (im Konkreten) auf der Vollzugsebene abzuwägen. Der niederösterreichische Landesgesetzgeber bzw. die zuständige Naturschutzbehörde dürfe das besondere eisenbahnrechtliche Interesse an der Eisenbahnstrecke bzw. Hochleistungsstrecke von Gloggnitz bis Mürzzuschlag nicht untersuchen oder in Frage stellen. Die Naturschutzbehörde dürfe vielmehr im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenz lediglich prüfen, ob es "naturschutzrechtliche" Interessen gebe, die als wichtiger oder höherrangig einzustufen seien als die Interessen des Bundes an der Verwirklichung der Hochleistungsstrecke von Gloggnitz bis Mürzzuschlag. Von besonderer Bedeutung sei dabei, dass der Bund (die Bundesregierung in der Hochleistungsstrecken-Verordnung BGBl. Nr. 370/1989) nicht eine konkrete Streckenführung von Gloggnitz bis Mürzzuschlag zur Hochleistungsstrecke erklärt, sondern lediglich das Interesse des Bundes dokumentiert habe, "dass - ganz allgemein - zum einen eine Hochleistungsstrecke und zum anderen von Gloggnitz bis Mürzzuschlag" errichtet werden solle. Dies bedeute, dass die konkrete Streckenführung durch den Bund noch nicht festgelegt und "insoweit auch im Rahmen der kompetenzrechtlich gebotenen Interessenabwägung unterschiedliche Streckenführungen für die Hochleistungsstrecke von Gloggnitz bis Mürzzuschlag ins Kalkül zu ziehen" seien. Die besonderen Naturschutzinteressen des Landes Niederösterreich könnten sich sowohl aus dem NÖ Naturschutzrecht als auch - was von vornherein ein besonders hochrangiges Interesse dokumentiere - aus primär- und sekundärrechtlichen "EG-Vorschriften" ergeben. Eben diese vom Verfassungsgerichtshof ausdrücklich hervorgehobene Verpflichtung zur Abwägung der im konkreten Fall relevanten kompetenzrechtlichen Interessen des Bundes im Bereich des Eisenbahnrechts mit den Interessen des Naturschutzes lege nun § 4 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 unmissverständlich fest.

5.5.2. Ferner vertritt die Behörde aufgrund der näher dargelegten Rechtsentwicklung und zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, die unterirdischen Teile der Eisenbahnanlage seien "Baulichkeiten" im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 iVm § 5 Abs. 1 Z. 1 des NÖ NSchG LGBl. 5500-5. Es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, die Bewilligung der Errichtung unterirdischer Baulichkeiten nach § 6 Abs. 4 leg. cit. zu versagen. Hätten diese Baulichkeiten Auswirkungen auf die Landschaft bzw. auf das Landschaftsbild, wären auch sie vom Schutzzweck des § 6 leg. cit. umfasst, sodass eine Versagung der Bewilligung in Betracht käme. Durch das Inkrafttreten des NÖ NSchG 2000 "hat sich in diesen Fragen keine Änderung der Rechtslage ergeben". Es sei daher im Sinne des Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu überprüfen, ob die geplante Baulichkeit einschließlich ihrer unterirdisch gelegenen Teile den vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Auswirkungsbezug auf geschützte Güter innerhalb des zum Landschaftsschutzgebiet erklärten Teiles der Erdoberfläche habe. Diese geschützten Güter seien das Landschaftsbild, die Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart und der Erholungswert der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr. Insbesondere sei zu prüfen, ob die geplanten unterirdischen Baulichkeiten im Sinne des Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes "in ihren Auswirkungen eindeutig und signifikant an der Erdoberfläche - und somit in der Landschaft bzw. im Landschaftsbild - in Erscheinung treten".

5.5.3. § 6 Abs. 4 des NÖ NSchG LGBl. 5500-5 ordne an, dass die Bewilligung zu versagen sei, wenn das Landschaftsbild, die Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart oder der Erholungswert der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr dauernd und maßgeblich beeinträchtigt werde und die Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden könne. Bei der Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden könne, sei das "Vorsorgeprinzip" zu beachten. Dieses stelle den über die bloße Gefahrenabwehr hinausgehenden Grundsatz dar, dass das Entstehen von Umweltbelastungen vermieden und die Natur schonend in Anspruch genommen werden solle. Maßnahmen, deren naturschädlicher Charakter lediglich möglich, wenn auch nicht hinreichend wahrscheinlich erscheine, seien zu unterlassen und zu unterbinden. Umso mehr müssten solche Maßnahmen dann unterlassen oder unterbunden werden, wenn sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Beeinträchtigung bemessbar und hinreichend hoch darstelle. Sei die Zukunftsprognose im Hinblick auf die Auswirkungen bzw. Beeinträchtigungen unsicher und verbleibe ein nicht unerhebliches Restrisiko, müsse die Behörde die Bewilligung versagen, und zwar mit der Begründung, dass die Beeinträchtigung auch durch Vorschreibung von Vorkehrungen nicht ausgeschlossen werden könne. Bestehe eine Unsicherheit, ob eine Vorkehrung die Beeinträchtigung ausschließen könne, dürfe aufgrund des Vorsorgeprinzips und im Sinne einer Risikoverhinderung die Bewilligung nicht erteilt werden; eines "Vollbeweises" bedürfe es hiebei nicht. Für die Versagung der Bewilligung reiche, dass die Beeinträchtigung "wahrscheinlich nicht ausgeschlossen" werden könne. Die Rechtsprechung des EuGH deute darauf hin, dass nach dem Grundsatz der Vorsorge der zuständigen Behörde bei der Beurteilung der Gefahren für die menschliche Gesundheit und - was im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung sei - die Umwelt weitreichende "Ermessensbefugnisse" zukämen und dabei auch die Einschränkung bzw. das Verbot beantragter Maßnahmen im Rahmen der Entscheidungsmöglichkeiten liegen müsse. Bei der Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (VSch-RL) bedeute das Vorsorgeprinzip, dass bei der Vornahme einer Verträglichkeitsprüfung im Zweifel zugunsten der Vermeidung von Umweltbelastungen zu entscheiden sei. In diesem Sinne werde "das Vorsorgeprinzip an sich als ein im EG-Vertrag selbst verankertes Prinzip auch bei einer Güter- bzw. Interessenabwägung der Behörde heranzuziehen sein".

5.5.4. Auf der Grundlage allgemeiner Darlegungen zum "Verhältnis des Gemeinschaftsrechts zum nationalen Recht im Allgemeinen", in denen von der unmittelbaren Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts, den Grundsätzen der Gleichwertigkeit, Einheitlichkeit und größten Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts, der richtlinienkonformen Interpretation, dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts und der unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinien die Rede ist und Lehre und Rechtsprechung zu diesen Themenkomplexen referiert wird, bezieht sich die belangte Behörde auf das vorliegende Verfahren (zusammengefasst) auf folgende Weise:

5.5.4.1. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation sei für den vorliegenden Fall, in dem zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz das NÖ Naturschutzgesetz 2000 "als nationale Umsetzungsvorschrift und nicht die einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft unmittelbar" anzuwenden seien, "umso wichtiger", weil die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung insbesondere und gerade für die Bestimmungen eines zur Umsetzung erlassenen Gesetzes gelte. Damit seien im Zweifelsfall die entsprechenden Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 im Lichte des Wortlautes und Zweckes der FFH-RL und der VSch-RL auszulegen, damit das in diesen Richtlinien angestrebte Ergebnis erreicht werde.

5.5.4.2. Der Grundsatz des Vorranges des Gemeinschaftsrechts sei im vorliegenden Fall insbesondere dann ausschlaggebend, wenn sich die Frage stelle, inwieweit eine doppelte Bindung der Behörde bestehe. Gerade im vorliegenden Fall bestünden durch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes verfassungsrechtliche Vorgaben für die Behörde, insbesondere die verfassungsrechtliche Rücksichtnahmepflicht und die Verpflichtung zur Interessenabwägung betreffend. Andererseits habe die belangte Behörde aber auch "die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des europäischen Naturschutzrechtes" zu beachten. Wo sich aus beiden Regelungskomplexen - wie insbesondere im Bereich der Alternativenprüfung und der Interessenabwägung - Konflikte ergäben, käme, wenn eine richtlinienkonforme Interpretation nicht mehr möglich sei, der Vorrang des Gemeinschaftsrechtes zum Tragen. Es sei nämlich durch die Rechtsprechung des EuGH klargestellt, dass dem Gemeinschaftsrecht auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht der Vorrang zukäme. Diesen Darlegungen werden Erörterungen zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinien vorangestellt; inwieweit die belangte Behörde die Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit bestimmter Richtlinienregelungen im vorliegenden Verfahren als gegeben erachtet, kann dem nicht entnommen werden.

5.5.5.1. Im vorliegenden Verfahren seien die FFH-RL und die VSch-RL "maßgeblich". Das NÖ Naturschutzgesetz 2000 sei "seitens des Landes Niederösterreich der Kommission als Umsetzung der beiden Richtlinien mitgeteilt" worden. Es enthalte in § 37 auch einen "eindeutigen Umsetzungshinweis". Die erwähnten Richtlinien seien auf der primärrechtlichen Grundlage des Art. 74 EG (früher Art. 130r EGV) "und somit im Anwendungsbereich des dort verankerten Vorsorgeprinzips" erlassen worden. Die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21. März 2000, C-6/99 , Greenpeace France) deute darauf hin, dass nach dem Grundsatz der Vorsorge der zuständigen Behörde bei der Beurteilung von Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt weitreichende Ermessensbefugnisse zukämen und dabei auch die Einschränkung bzw. das Verbot beantragter Maßnahmen im Rahmen der Entscheidungsmöglichkeiten liegen müsse. Bei der Vornahme einer Verträglichkeitsprüfung sei daher "im Zweifel wohl zu Gunsten der Vermeidung von Umweltbelastungen zu entscheiden". Das Vorsorgeprinzip als im EG-Vertrag verankertes Prinzip sei auch bei einer Güter- bzw. Interessenabwägung heranzuziehen.

5.5.5.2. Das im vorliegenden Verfahren berührte Landschaftsschutzgebiet "Rax - Schneeberg" sei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowohl als Vogelschutzgebiet nach Art. 4 VSch-RL als auch als besonderes Schutzgebiet nach Art. 4 Z. 1 der FFH-RL "gemeldet" worden. Aufgrund der "jüngst" durchgeführten flächenscharfen Erhebung der gemeinschaftsrechtlich relevanten Gebiete sei am 5. April 2001 seitens der ständigen Vertretung der Republik Österreich der Europäischen Kommission eine überarbeitete Gebietsmeldung betreffend die alpine biogeographische Region und somit auch für das Gebiet AT 1212A00 "Nordöstliche Randalpen Hohe Wand-Schneeberg-Rax" übermittelt worden. Dieses gemeldete Natura 2000-Gebiet sei für das vorliegende Projekt maßgeblich.

5.5.6. Bei der in Rede stehenden Eisenbahnanlage handle es sich um ein "Projekt" im Sinne der FFH-RL. Aus Art. 7 FFH-RL ergebe sich die Pflicht zur Vornahme einer Naturverträglichkeitsprüfung für Vogelschutzgebiete "ab dem Datum für die Anwendung der FFH-RL bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat als Vogelschutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird". Ferner habe die Verwaltungsbehörde das sich aus der FFH-RL iVm Art. 10 EG ergebende Verschlechterungsverbot wahrzunehmen und dabei "die konkreten Vorgaben der Naturverträglichkeitsprüfung anzuwenden". Bei der Bewertung der Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinien sei die beschwerdeführende Gesellschaft nicht als "Privater" oder "Bürger" anzusehen, sondern dem Mitgliedstaat Republik Österreich zuzurechnen. Dieser habe daher "umso mehr" das Verschlechterungsverbot zu beachten.

5.5.7. Durch das am 31. August 2000 kundgemachte NÖ NSchG 2000 würden Bestimmungen über Europaschutzgebiete (§ 9) und die Verträglichkeitsprüfung (§ 10) eingeführt, die sich eng am Wortlaut der FFH-RL orientierten. Gemäß § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 seien Projekte in Europaschutzgebieten auch unabhängig von der nationalen Ausweisung als Europaschutzgebiet mit Verordnung der Landesregierung gemäß § 9 einer Naturverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dies die NÖ Umweltanwaltschaft beantrage. § 38 Abs. 6 diene dazu, "die von der NÖ Landesregierung im Wege der ständigen Vertretung Österreichs bei der EU gemeldeten Gebiete zu schützen, und zwar im Zeitpunkt ab der Meldung (das ist der Zeitpunkt, in dem die Gebietsmeldung seitens der ständigen Vertretung namens der Republik Österreich der Europäischen Kommission übermittelt wurde) bis zur nationalen Gebietsausweisung durch Verordnung der Landesregierung im NÖ Landesgesetzblatt". Die Verpflichtung zum Schutz der gemeldeten Gebiete ergebe sich unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht und beinhalte, dass durch die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung sichergestellt werde, dass der Erhaltungszustand der gemeldeten Gebiete nicht verschlechtert und somit das Gebiet als Bestandteil des Natura 2000 - Netzwerkes nicht in Frage gestellt werde. Es sei davon auszugehen, "dass Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und damit die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung in anhängigen Verfahren bereits vor dem Inkrafttreten des § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 - sei es im Wege der richtlinienkonformen Interpretation, sei es durch unmittelbare Anwendung - für die zuständigen Behörden geboten war". Daher habe die "Neuerlassung des NÖ NSchG 2000" materiell gesehen auch keine neue Rechtslage im Sinne von zusätzlichen Anforderungen an das beantragte Projekt bewirkt. Mit § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 werde "der NÖ Umweltanwaltschaft die gesetzliche Aufgabe übertragen, in gemeinschaftsrechtskonformer Weise im Wege des Antragsrechts dem vom EuGH judizierten Verschlechterungsverbot im Sinne der Vorgaben des Art. 10 EG nachzukommen". Im Hinblick auf das Inkrafttreten des NÖ NSchG 2000 vor Erlassung des vorliegenden Bescheides seien im Rahmen der vorliegenden Verwaltungssache, welche eben das von der Antragstellerin zur naturschutzbehördlichen Bewilligung beantragte Projekt umfasse, auch die durch § 10 iVm § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 neu hinzutretenden rechtlichen Gesichtspunkte der Naturverträglichkeitsprüfung mit zu berücksichtigen. Dies erscheine schon deshalb sachgerecht, weil diese Gesichtspunkte im bisherigen Verfahren schon im Wege der richtlinienkonformen Interpretation bzw. allenfalls der unmittelbaren Anwendung des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL berücksichtigt hätten werden müssen und bereits berücksichtigt worden seien.

5.5.8. Für die Durchführung der Naturverträglichkeitsprüfung sei in Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL ein Stufenverfahren festgelegt. Zunächst sei in einer Prognose zu prüfen, ob Projekte, welche nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, das Schutzgebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten. Hiebei genüge die Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen, um mit der eigentlichen Prüfung auf Verträglichkeit zu beginnen. Die eigentliche Prüfung auf die Verträglichkeit habe in Bezug auf die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu erfolgen. Als Grundlage für die Feststellung des Erhaltungszieles des Gebietes dienten die Informationen in den Standardbögen der Meldungen der Mitgliedstaaten. Unter Bezug auf diese Erhaltungsziele werde geprüft, ob das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt werde. Dabei sei auf einen gemeinschaftsrechtlichen Begriff der "Erheblichkeit", der durch die Rechtsprechung des EuGH noch nicht klar gestellt sei, zurückzugreifen.

5.5.9. Im Rahmen der nach § 6 Abs. 4 FFH-RL und der nach § 10 Abs. 5 NÖ NSchG 2000 vorzunehmenden Naturverträglichkeitsprüfung sei zu prüfen, ob dem mit dem vorliegenden Projekt verfolgten zwingenden öffentlichen Interesse durch weniger beeinträchtigende Alternativlösungen einschließlich allenfalls der "Nulloption" ebenso entsprochen werden könnte. Dabei sei zu beachten, dass - wie der Verfassungsgerichtshof ausgeführt habe - mit der Hochleistungsstrecken-Verordnung unter anderem die Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Trassenverlaufs der verordneten Hochleistungsstrecke gemäß § 3 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz geschaffen worden sei. Es sei damit auch eine verkehrspolitische Festlegung im Hinblick auf die Prioritätensetzung beim Eisenbahnbau verbunden. Hingegen scheide die Trassenverordnung als rechtsverbindliche Dokumentation des Bundesinteresses aus.

5.5.10. Nachdem im Sinne des Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes der Auswirkungszusammenhang zwischen dem beantragten Projekt und dem betroffenen Landschaftsschutzgebiet bzw. gemeldeten Natura 2000-Gebiet hydrogeologisch nachgewiesen worden sei, seien im Hinblick auf die FFH-RL und die VSch-RL die Amtssachverständigen für Naturschutz befragt worden, ob sich das beantragte Projekt auf das Vogelschutzgebiet sowie das nominierte Natura 2000-Gebiet "Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand-Schneeberg-Rax" erheblich auswirken könnte. Die Amtssachverständigen für Naturschutz hätten in Form einer Prognose dargelegt, dass eine derartige Beeinträchtigung durchaus möglich sei.

5.5.11. Im Hinblick auf den Antrag der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft gemäß § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 vom 5. September 2000 sei in der Folge eine Naturverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Die Ausführungen der Amtssachverständigen für Naturschutz in ihrem Gutachten vom 4. August 2000 zeigten, dass die vom beantragten Projekt betroffenen prioritären und sonstigen FFH-Feuchtlebensräume "bis auf mitteleuropäische Ebene hinauf" bedeutende Aspekte hätten und ein wesentlicher Bestandteil des gesamten Natura 2000 - Gebietes seien. Für alle untersuchten Feuchtlebensräume liege ein zum Teil hohes naturschutzfachliches Konfliktpotential vor. Eine Verminderung dieser Flächen bzw. Verarmung des Artenspektrums beeinträchtige damit das Gebiet als solches erheblich. Die Bestände von Arten gemäß der VSch-RL Anhang I und der FFH-RL Anhang II seien für das Gebiet als bedeutend anzusehen.

5.5.12. Die Alternativenprüfung habe ergeben, dass zum beantragten Projekt eine Alternative bestehe, die besser gewährleiste, dass das gemeldete Natura 2000-Gebiet nicht beeinträchtigt werde. Es wäre daher eine Neufassung des Projektes vorzunehmen gewesen, was im gegenständlichen Verfahren nicht geschehen sei. Daher sei die Naturverträglichkeitsprüfung mit einer Abweisung zu beenden.

5.6.1. Sodann wird unter dem Titel "chronologische Darstellung des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens" dargelegt, die Behörde habe "infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1999 und in weiterer Folge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes" ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

5.6.2. Zunächst sei Dr. Hans Rudolf Keusen zum hydrogeologischen Sachverständigen bestellt worden. Sodann seien "aufgrund des von Dr. Hans Rudolf Keusen in seinem hydrogeologischen Gutachten vom 28.2.2000 (neuerlich festgestellten) hydraulisch-hydrogeologischen Wirkungszusammenhanges zwischen dem geplanten Tunnel und den Schutzzielen des Landschaftsschutzgebietes die Amtssachverständigen für Naturschutz mit der Gutachtenerstellung beauftragt" worden. Die Amtssachverständigen für Naturschutz Dipl. Ing. Bohusch, Dr. Edelbauer und Dr. Haas seien in diesem "ersten Gutachten" zum Ergebnis gelangt, "dass die Auswirkungen an der Erdoberfläche durch den prognostizierten Einfluss auf die Feuchtgebiete insbesondere das Schutzgut Schönheit und Eigenart der Landschaft, teilweise auch den Erholungswert der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr dauernd und maßgeblich beeinträchtigen werden und dass sich das Projekt Semmeringbasistunnel auf das Vogelschutzgebiet sowie das nominierte Natura 2000-Gebiet 'Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg - Rax' erheblich nachteilig auswirken" könne.

5.6.3. Mit Schreiben vom 14. Juni 2000 seien den "Parteien des Verfahrens" die bereits vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Dr. Hans Rudolf Keusen: hydrogeologisches Gutachten vom 28. Februar 2000; Dipl. Ing. Bohusch, Dr. Edelbauer und Dr. Haas: naturschutzfachliches Gutachten vom 18. April 2000; Umweltdachverband ÖGNU: Vorerhebung des Naturraumpotentials in Teilbereichen des Bezirkes Neunkirchen unter besonderer Berücksichtigung von Feuchtgebieten im Zusammenhang mit Natura 2000) zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Weiters sei mitgeteilt worden, dass "aufgrund dieses Zwischenergebnisses des Ermittlungsverfahrens gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, da sich das Projekt Semmering Basistunnel auf das Vogelschutzgebiet sowie auf das nominierte Natura 2000-Gebiet 'Nordöstliche Randalpen:

Hohe Wand-Schneeberg-Rax' erheblich nachteilig auswirken" könne. Im Zuge dieses Verfahrens werde "auch eine Prüfung von Alternativen betreffend die ökologischen Auswirkungen erforderlich sein und wurde die Eisenbahnhochleistungsstrecken AG daher ersucht, bekannt zu geben, welche Alternativlösungen zum vorliegenden Projekt ihr bekannt seien". Dazu habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Juli 2000 eine umfangreiche, mit 14 im Einzelnen aufgezählten Beilagen versehene Stellungnahme abgegeben.

5.6.4. Mit Schreiben vom 9. August 2000 habe die Behörde "den Parteien des Verfahrens das naturschutzfachliche Gutachten vom 4. August 2000, gemeinsam bearbeitet von den Amtssachverständigen Dipl. Ing. Bohusch, Dr. Edelbauer und Dr. Haas, sowie zwei Studien der ÖGNU über den betroffenen Naturraum zur Kenntnis gebracht".

5.6.5. Am 5. September 2000 habe die NÖ Umweltanwaltschaft einen Antrag gemäß § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung für das vorliegende Projekt eingebracht. Weiters sei auf einen Zwischenbericht der Forschungsanstalt Arsenal - Research zu den hydrogeologischen und hydrodynamischen Verhältnissen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt hingewiesen und mit Schreiben vom 26. September 2000 ein zweiter Zwischenbericht der Firma Arsenal - Research vorgelegt worden. Weiters habe der NÖ Umweltanwalt eine "veröffentlichte Alternative von Univ.Prof. Dipl. Ing. Dr. Engel" vorgelegt. Diese Alternativvariante habe die NÖ Umweltanwaltschaft einer "Überprüfung nach den Beurteilungskriterien der FFH- und der VSch-RL" unterzogen und die entsprechende Studie vorgelegt.

5.6.6. Mit Schriftsätzen vom 7. September 2000, 21. November 2000, 9. Februar 2001 und 30. April 2001 habe die Beschwerdeführerin mit zahlreichen fachlichen Stellungnahmen und Gutachten sowie sonstigen Unterlagen versehene Stellungnahmen vorgelegt. Ergänzende Stellungnahmen seien weiters von Seiten des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Keusen, vom NÖ Landesbaudirektor, von der Abteilung Wasserwirtschaft - Dr. Milota sowie von der Abteilung Gesamtverkehrsangelegenheiten - Univ.Prof. Dr. Zibschuka eingeholt worden.

5.7. Im Teil D. der Bescheidbegründung werden unter dem Titel "Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)" auf den Seiten 84 bis 350 folgende Aktenbestandteile wörtlich wiedergegeben:

1. "Hydrogeologische Stellungnahme von Dr. Christian Milota, Abteilung Wasserwirtschaft vom 16. Februar 2001" (Seiten 84 bis 113),

2. "Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz vom 4. August 2000, gemeinsam bearbeitet von Dipl. Ing. Peter Bohusch (Fachgebiet Waldökologie), Dr. Jutta Edelbauer (Fachgebiet Botanik), Dr. Werner Haas (Fachgebiet Zoologie)", Seiten 113 bis 203,

3. "Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz vom 26. März 2001, gemeinsam bearbeitet von Dipl. Ing. Peter Bohusch (Fachgebiet Waldökologie), Dr. Jutta Edelbauer (Fachgebiet Botanik), Dr. Werner Haas (Fachgebiet Zoologie)", Seiten 203 bis 314,

4. "Hydrogeologische Stellungnahme von Dr. Christian Milota, Abteilung Wasserwirtschaft vom 22. März 2001" (Seite 314 bis 316),

5. "Naturschutzfachliche Stellungnahme des NÖ Landesbaudirektors - Vortragender Hofrat Dipl. Ing. Peter Kunerth vom 9. März 2001" (Seiten 317 bis 320),

6. "Verkehrsfachliche Stellungnahme von Univ.Prof. Dr. Friedrich Zibuschka, Abteilung Gesamtverkehrsangelegenheiten vom 27. März 2001" (Seiten 321 bis 350).

5.8.1. In der "hydrogeologischen Stellungnahme von Dr. Christian Milota, Abteilung Wasserwirtschaft vom 16. Februar 2001" wird zunächst dargelegt, der Sachverständige sei von der Behörde um Stellungnahme ersucht worden, "ob bzw. welche Widersprüche aus den vorliegenden hydrogeologischen Unterlagen und Beurteilungen erkennbar sind und gegebenenfalls welchen der widersprüchlichen Aussagen aus fachlicher Sicht zu folgen sind und es ist zu beurteilen, ob die von den Amtssachverständigen für Naturschutz bzw. dem Umweltdachverband ÖGNU getätigten Annahmen und Szenarien aus hydrogeologischer Sicht bestätigt werden können". Der Sachverständige habe für die Stellungnahme 19 näher bezeichnete "Unterlagen" verwendet (dabei handelt es sich zum Teil um Projektunterlagen des eisenbahnrechtlichen Verfahrens, zum anderen um im Naturschutzverfahren eingeholte Stellungnahmen und Gutachten). Weiters habe der Sachverständige "aus den umfangreichen Kartenunterlagen näher dargestellte Darstellungen für die Beurteilung und Interpretation herangezogen". Schließlich seien "auch noch Übersichtsbegehungen im Bereich der möglicherweise betroffenen Feuchtgebiete samt Diskussion der Problematik mit den im Verfahren involvierten Naturschutzsachverständigen erfolgt". Sodann wird dargelegt, dass aufgrund der äußerst komplexen geologischen und geotektonischen Verhältnisse des Semmeringgebietes und mit Berücksichtigung der Tatsache, dass der geplante Semmeringbasistunnel teilweise Überlagungshöhen von bis zu 900 m (Bereich Kampalpe) aufweise, exakte, auf Punkt und Komma gebrachte geologische, hydrogeologische bzw. hydraulische Aussagen auch bei noch so detaillierter und umfangreicher Vorerkundung nicht erwartet werden könnten. Es wäre fachlich unseriös derartige Aussagen zu formulieren, sodass unter diesen Rahmenbedingungen die vorliegenden Unterlagen fallweise verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zuließen.

5.8.2. Im Folgenden besteht die Stellungnahme aus der kursiv gesetzten Kommentierung von Zitaten, die den eingangs angeführten Unterlagen entnommen sind. Ein eigenständig erhobener Befund ist nicht ersichtlich; auch den bloß punktuellen Zitaten der herangezogenen Unterlagen kann eine umfassende Beschreibung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht entnommen werden.

5.8.3 Abschließend werden "zusammenfassende Folgerungen und Interpretationen" des Sachverständigen wie folgt wiedergegeben:

"Vorausschickend muss in Erinnerung gebracht werden, dass die äußerst komplexen geologischen Verhältnisse im Bereich des vorgesehenen Semmeringbasistunnels eindeutige und exakte Prognosen nicht erlauben. Dies auch bei noch so umfangreichen Erkundungen. Vielmehr sind unterschiedlichste Szenarien mit gleicher Eintrittswahrscheinlichkeit denkbar und somit bei allen weiteren Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Anknüpfend daran und an die eingangs formulierten Rahmenbedingungen (vgl. S 5, Allgemeines) kann daher festgehalten werden, dass unter allen Gutachtern weitestgehende Einigkeit über die Beeinträchtigung von Berta- und Eselbach-Quelle besteht. Unterschiedliche Auffassungen, und dies quer durch die Gutachten, gibt es jedoch über das Maß der möglichen Beeinflussung durch den geplanten Tunnel. Die Anschätzungen dazu reichen von der Überlegung, dass ein vollständiges Austrocknen weder bei der Berta- noch bei der Eselbach-Quelle angenommen wird (vgl. Joanneum 07/1992) bis hin zur Aussage von Riedmüller (04/1999), nach der im Extremfall auch ein Versiegen von Berta- und Eselbach-Quelle angeführt wird. Auch Schneider kommt in seinem Ausführungen (10/1997) zur Ansicht, dass das höchste Gefährdungspotential im Bereich der Überlaufquellen aus dem Karbonatkomplex der Kaltenbergantiklinale und zwar für die Eselbach- und Berta-Quelle ('Schüttungsrückgang bei ungenügenden bzw. nicht greifenden Maßnahmen im Zuge des Tunnelvortriebes zur Hintanhaltung von Bergwassserabsenkungen') liegt. Daher kann nach dem derzeitigen Wissens- und Erkundungsstand nicht ausgeschlossen werden, dass der vorgesehene Tunnelvortrieb sowohl die Berta- als auch die Eselbach-Quelle im Hinblick auf ihre Schüttungen maßgeblich beeinträchtigen sollte. Darüber hinaus muss davon ausgegangen werden, dass dieselbe Gefahr für Feuchtgebiete im Umfeld der beiden Quellen (lt. ÖGNU-Studien Nr. 2,4 und ev. 5 bzw. 10 und 15) besteht. Diese Feuchtbereiche haben zwar keinen direkten Zusammenhang mit den beiden genannten 'Hauptquellen', sie treten allerdings in vergleichbarer geologisch-tektonischer Situation auf, sodass ihre Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden sollte. Im Sinne der Betrachtung unterschiedlicher Szenarien muss bedacht werden, dass die 'maßgebliche Beeinträchtigung' auch bis zum gänzlichen Versiegen der Berta- und Eselbach-Quelle führen kann. Für die Bereiche 'Adlitzgräben' und 'Rotgraben' liegen ebenfalls unterschiedliche Aussagen im Hinblick auf deren mögliche hydrogelogische Beeinflussung durch den geplanten Tunnelvortrieb vor. Die grundsätzliche Aussage seitens der HL-AG-Gutachter geht von keiner (maßgeblichen) Beeinträchtigung dieser Areale aus. Dazu muss allerdings auch bemerkt werden, dass etwa im Gutachten 07/2000 (Joanneum) von Fürlinger bemerkt wird, dass über den Bereich Adlitzgräben keine näheren Angaben existieren und trotzdem gefolgert wird, dass hier aufgrund der 'hydrogeologischen Situation' und der Entfernung zur geplanten Trasse 'mit keinen Beeinträchtigungen zu rechnen ist'. Dem muss gegenübergestellt werden, dass hydrogeologische bzw. hydrochemische Untersuchungen (Joanneum Research, Sulfatgebiete) sowie geotektonische Überlegungen (Riedmüller) sehr wohl eine Entwässerungsrichtung aus dem Bereich Kampalpe bzw. auch Kaltenberg in Richtung Osten und somit in den Bereich Adlitzgräben, Rotgraben zulassen. Weiters sind die Überlegungen zur Großtektonik dabei zu berücksichtigen, wonach gerade die bekanntermaßen wasserführenden N-S-Störungen hier am Ostende des Semmeringkomplexes in eine Ostrichtung einschwenken und somit auch in diese Richtung, aus den Karbonatbereichen kommend, Wasserwegigkeiten anzudenken sind. Ebenso finden sich Hinweise auf eine mögliche Beeinträchtigung der Areale Adlitzgräben und Rotgraben im 2. Zwischenbericht des arsenal research (19. September 2000). Darin wird bemerkt, dass auch für die von Breitenstein und Semmering gefassten Quellen in den oberen Adlitzgräben eine Beeinträchtigung durch die Errichtung des Tunnels aufgrund der angeführten hydrogeologischen Überlegungen nicht ausgeschlossen werden kann. Somit sollte nach dem derzeitigen Wissens- und Erkundungsstand und im Lichte der Berücksichtigung unterschiedlichster Szenarien auch für die Adlitzgräben und den Rotgraben nicht ausgeschlossen werden, dass der vorgesehene Tunnelvortrieb mittel- bis langfristig maßgebliche Beeinträchtigungen im orografischen Einzugsgebiet der in diesen Gräben liegenden Feuchtgebiete hervorrufen könnte. Die zum jetzigen Zeitpunkt vorliegenden Untersuchungsergebnisse sind keineswegs so klar und eindeutig zu interpretierenden, dass die Beeinträchtigung dieser Feuchtflächeneinzugsgebiete auszuschließen ist. Für die Feuchtgebiete in der Grauwackenzone (Tunnelvortrieb im Bereich Edlach bis Reichenau) ist festzuhalten, dass aufgrund des dort vorherrschenden Gesteinsaufbaues (Lithologie) großräumig eher von relativ dichten Verhältnissen auszugehen sein wird. Folgt man Boroviczeny (1997), so sind zufolge geringer Überdeckungen Gebirgsauflockerungen und Setzungen beim Tunnelvortrieb zu erwarten. Diese würden die Wasserwegigkeit erhöhen bzw. neue Wasserwegigkeiten schaffen. Verstärkt werden derartige Vorgänge durch das Auftreten von Störungen. Soferne geeignete tunnelbautechnische Maßnahmen zur Hintanhaltung derartiger Wasserzutritte beim Vortrieb nicht im gewünschten Ausmaß greifen, sind vor allem im Bereich von Grabenquerungen lokale Beeinträchtigungen nicht auszuschließen. Konkret werden derartige Möglichkeiten auch im Gutachten Joanneum angesprochen (06/2000), wonach in der Grauwackenzone eine Beeinträchtigung der Feuchtgebiete S50, S98, S112 (da mit Quarziten in Verbindung zu bringen) als denkbar erachtet wird. Auch Schneider führt im Abschnitt Gloggnitz - Edlach von einer vorübergehenden quantitative Beeinträchtigung einzelner Quellen in der Bauphase als wahrscheinlich an."

5.8.4. Der auf die soeben wiedergegebenen Darlegungen folgende Inhalt der Stellungnahme des Sachverständigen wird in der Bescheidbegründung zweimal im vollen Wortlaut wiedergegeben (Seiten 112 f und 357 f), zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Wiedergabe dieser Darlegungen unter 5.14.6. verwiesen.

5.9.1. "Auf der Grundlage der damals vorliegenden hydrogeologischen Beurteilungen" - so die belangte Behörde in der Bescheidbegründung (Seite 113) weiter -hätten die Amtssachverständigen für Naturschutz ihr nachstehend im Wortlaut wiedergegebenes Gutachten vom 4. August 2000 erstattet.

5.9.2.1. Die Sachverständigen für Naturschutz führten aus, im Zuge von begleitenden Untersuchungen für die Ausweisung dieses NÖ Natura 2000 - Gebietes hätten im Spätsommer und Frühherbst 1999 und Frühjahr 2000 Erhebungen seitens des Umweltdachverbandes ÖGNU, Projektleiter Dr. A. Traxler, in jenen Bereichen stattgefunden, deren Feuchtgebiete nach den bisher vorliegenden hydrogeologischen Stellungnahmen im Falle des Tunnelbaues negativ beeinflusst werden könnten. Die nachfolgenden Ausführungen gründeten sich vor allem auf die Ergebnisse dieser Untersuchungen und auf eigene Erhebungen im Rahmen diverser Lokalaugenscheine. Die Naturschutzbehörde habe die Sachverständigen beauftragt, Beeinträchtigungen der Schönheit und Eigenart der Landschaft und des Erholungswertes der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr durch die Ausführung des geplanten Tunnelprojektes näher auszuführen sowie im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen des Projektes auf das Vogelschutzgebiet sowie auf das nominierte Natura 2000-Gebiet zu beurteilen, ob das Projekt das Gebiet als solches beeinträchtigen werde. Da derzeit die Erhaltungsziele dieses Gebietes noch nicht explizit festgelegt seien, habe sich die Verträglichkeitsprüfung des Projektes auf die Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet gemäß der Anlagen I und II der FFH-RL und des Anhangs I der VSch-RL zu beziehen. "Andererseits" sei festzustellen, ob das durch das Projekt betroffene Gebiet einen prioritären Lebensraum oder eine prioritäre Art beinhalte.

5.9.2.2. Nach ins Einzelne gehender Darstellung der von den Sachverständigen verwendeten Unterlagen wird sodann dargelegt, es habe sich herausgestellt, dass weder die Eindeckungsstrecke noch die oberirdisch sichtbaren Teile der Bauwerke negative Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 6 NÖ NSchG hätten. Auswirkungen an der Erdoberfläche könnten sich jedoch indirekt dadurch ergeben, dass es durch den Tunnelbau zu einer Drainagewirkung und damit zur Verringerung von Quellschüttungen bzw. zu einem Trockenfallen von Quellen kommen könne. Wie bereits dem Gutachten von Dr. Boroviczeny 1997 zu entnehmen sei, könne es durch den geplanten Tunnelbau in zahlreichen Einzugsgebieten zu einer quantitativen oder auch qualitativen Beeinträchtigung von Quellen, Feuchtgebieten und Oberflächenwässern kommen. Im Gebiet des Eselbachgrabens und des vorderen Kaltenberges würden diese Beeinträchtigungen als sehr wahrscheinlich angesehen. Aufgrund der geologischen Gegebenheiten, dem tektonischen Grenzbereich zwischen mittelostalpinen Tattermannschiefern und unterostalpinen Karbonaten seien hier zahlreiche Quellaustritte mit zum Teil ergiebiger Schüttung in Form von Überlaufquellen vorhanden. Im Bereich dieser Überlaufquellen gebe es eine Reihe von Feuchtgebieten. Boroviczeny rechne mit einer Verringerung des Zulaufes zu diesen Quellen infolge der Drainagewirkung des Tunnels. Die Beeinträchtigung werde im Bereich der Bertaquelle am größten sein, bei der Eselbachquelle geringer. Auch Keusen 2000 sei der Ansicht, dass vor allem die Überlaufquellen längs der Tattermannschiefer empfindlich auf Störungen des Bergwassers reagierten. Ohne wirksame Gegenmaßnahmen sei eine starke Beeinträchtigung einzelner Quellen in diesem Gebiet wahrscheinlich. Dabei könnten auch Berta- und Eselbachquelle betroffen sein, wobei die Prognosesicherheit bei 60 % liege. Dadurch könnte es zu einer lokalen Austrocknung im Bereich der Bertaquelle und der Eselbachquelle kommen, wobei auch hier die Prognosesicherheit bei 60 % liege. Auch Riedmüller 1999 habe eine Beeinträchtigung von Quellen im Niederösterreichischen Gebiet infolge des Tunnelbaues nicht ausgeschlossen. Bezüglich der Berta- und Eselbachquelle spreche er sogar von einem möglichen Versiegen im Extremfalle. Beeinträchtigungen könnten nach Boroviczeny in tunnelnahen Feuchtgebieten auch im Bereich Reichenau - Edlach eintreten. Riedmüller und Keusen sprächen davon, dass Quellen in den Adlitzgräben ebenfalls betroffen sein könnten. Nach den vorliegenden hydrogeologischen Gutachten sei also mit Beeinträchtigungen von Feuchtlebensräumen zu rechnen. Diese Auswirkungen könnten sich in einer Minderung der Quellschüttungen bis zum Trockenfallen von Quellen oder ständigen Gerinnen sowie den damit im Zusammenhang stehenden Feuchtgebieten zeigen.

5.9.3. Im folgenden Befund finden sich Aufzählungen von Pflanzen- und Tierarten im untersuchten Gebiet. Bei den angegebenen Szenarien - so die sachverständige Stellungnahme weiter - könnte in den Bereichen Hollensteingraben - Eselbachgraben und Edlach - Reichenau die Population von 59 Pflanzenarten der Feuchtgebiete negativ beeinflusst werden. Bei 15 Arten, davon 6 auf der roten Liste aufgezählten, wäre ein Verlust der Art möglich, bei drei Arten, davon einer auf der roten Liste aufgezählten, ein starker Rückgang und bei 41 Arten, davon einer auf der roten Liste aufgezählten ein Rückgang (die bezogenen Pflanzenarten sind tabellarisch dargestellt). Im Bereich Kalte Rinne - Rotgraben - Adlitzgraben wäre bei dem vorgegebenen Szenarium einer 50 %igen Schüttungsverminderung die Population von 33 Arten der Feuchtgebiete negativ beeinflusst. Bei zehn Arten (davon zwei auf der roten Liste angeführte) wäre ein Verlust der Art möglich, bei zwei ein starker Rückgang und bei 21 ein Rückgang (auch hier folgt eine tabellarische Darstellung von Feuchtpflanzenarten). Wie sich im Detail auf jeder Einzelfläche die Vegetation aufgrund einer veränderten Quellschüttung entwickeln werde, sei sehr schwer vorherzusehen und abhängig von der tatsächlichen Veränderung der hydrologischen Dynamik bzw. auch von der Art der Bewirtschaftung. Anhand der im Gebiet vorhandenen quellbeeinflussten Standorte, die einen natürlichen Gradienten der Quellschüttung von stark bis schwach schüttend aufweisen, sowie aus Erfahrungswerten könne jedoch übersichtsartig ein "Gesamtszenario einer gängigen Möglichkeit der Vegetationsentwicklung" aufgezeigt werden. Demnach müssten stark schüttende Quellaustritte zu schwach schüttenden und aktuell schwach schüttende Quellsümpfe zu wechseltrockenen Beständen werden. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass bei den "gewählten Szenarien" die im Gebiet seltenen und hoch spezialisierten Pflanzenarten der Kalktuffquellen und der Niedermoore stark zurückgedrängt und durch häufigere Feuchtgebietsarten mit breiterer ökologischer Amplitude ersetzt würden. Die naturnahen Feuchtlebensräume würden zudem stärker verbuschen. Eine Vielzahl der erhobenen Quellmoose, die großteils eng an ein bestimmtes hydrologisches Regime angepasst seien, würde bei einer 50 %igen Abnahme der Quellschüttung erheblich in ihrem Bestand beeinträchtigt. Die charakteristische Baumartengarnitur von Feuchtwäldern werde langfristig durch die Einwanderung von Fichte und Rotföhre erheblich beeinträchtigt, Kraut- und Strauchschicht veränderten sich. Es werde zu einer Flächenreduktion von wertvollen Feuchtgebieten kommen, zu einem Rückgang oder Verschwinden von Teilpopulationen feuchtigkeitsgebundener Pflanzenarten und zu einer verringerten Vernetztheit der Biotope. Die Lebensraum- und Artdiversität im Untersuchungsgebiet würde aufgrund verringerter Quellschüttung stark reduziert.

5.9.4. Die (folgende) "Zusammenfassung" der "naturschutzfachlichen Beurteilung" wird in der Bescheidbegründung zwei Mal im vollen Wortlaut wiedergegeben (Seiten 197 bis 203 und 365 bis 370); zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Wiedergabe dieser Passage unter 5.14.8. hingewiesen.

5.10.1. Im Folgenden wird in der Bescheidbegründung eine weitere Ausarbeitung der Amtssachverständigen Dipl. Ing. Bohusch, Dr. Edelbauer und Dr. Haas, datiert vom 26. März 2001, wiedergegeben (Seiten 203 bis 314). Es handelt sich dabei - der Bezeichnung durch die Sachverständigen zufolge - um ein "ergänzendes Gutachten, ausgehend von den Schlussfolgerungen des Gutachtens vom August 2000 sowie den hydrogeologischen Stellungnahmen der Abteilung Wasserwirtschaft (Gutachten Milota, Februar 2001) zu den Stellungnahmen der Eisenbahnhochleistungsstrecken AG und der NÖ Umweltanwaltschaft".

5.10.2. Die Sachverständigen führten aus, grundsätzlich sei festzuhalten, dass seit dem letzten Gutachten wesentlich detailliertere Daten zur Beurteilung des gemeldeten Natura 2000- Gebietes vorlägen. Insbesondere sei auf die am 6. März 2001 erfolgte Änderungsmeldung der NÖ Landesregierung betreffend die FFH-Gebiete der alpinen biogeografischen Region einzugehen. Es lägen die Pläne und Standarddatenbögen für das Gebiet AT 1212 A 00 "Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg - Rax" vor. Den Sachverständigen sei durch die Behörde vorgegeben worden, auf das NÖ Naturschutzgesetz 2000 Bedacht zu nehmen, die im Auftrag der NÖ Umweltanwaltschaft von Dr. Andreas Traxler erstellte Studie "Evaluierung der Bedeutung der naturschutzfachlichen Konfliktflächen beim Bau des Semmeringbasistunnel im Hinblick auf das gesamte Natura 2000-Gebiet Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg - Rax" gutachterlich zu prüfen, insgesamt 13 naturschutzfachliche Gegenäußerungen, die die Eisenbahn - Hochleistungsstrecken AG vorgelegt habe, zu beurteilen sowie einen "gutachterlichen Vergleich" zwischen der seitens der NÖ Umweltanwaltschaft vorgelegten "Alternative von Univ. Prof. Dr. Engel" und dem beantragten Projekt der HL AG unter dem Aspekt der FFH-RL und der VSch-RL in Bezug auf das vorgeschlagene Natura 2000-Gebiet unter Berücksichtigung der vorgelegten fachkundigen Stellungnahmen durchzuführen.

5.10.3. Im Folgenden wird unter anderem dargelegt, das Gutachten vom August 2000 werde unter Berücksichtigung der Änderungen der Rechtslage durch das NÖ Naturschutzgesetz 2000 vollinhaltlich aufrechterhalten. Unter dem Titel "Evaluierung" wird unter anderem auf die Gebietsabgrenzung des Natura 2000- Gebietes "Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg - Rax" betreffende Beschlüsse der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. Mai 2000 und 6. März 2001 sowie auf Erhebungen verschiedener Stellen, darunter der NÖ Umweltanwaltschaft, hingewiesen; im Anschluss daran wird tabellarisch eine "zusammenfassende Bewertung der naturschutzfachlichen Konfliktflächen mit Bezug auf das gesamte Natura 2000-Gebiet" dargestellt.

5.10.4. Die im folgenden in der Bescheidbegründung wörtlich wiedergegebenen Darlegungen der Sachverständigen unter dem Titel "Evaluierung" und "Stellungnahme zu den Gegenäußerungen der HL-AG" (Seiten 214 f) werden in der Bescheidbegründung an anderer Stelle (Seiten 371 f) ein weiteres Mal im vollen Wortlaut wiedergegeben; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf 5.14.7. der Entscheidungsgründe verwiesen. Sodann wird in einem Kapitel 3 der Standpunkt der Sachverständigen zu "naturschutzfachlichen Gegenäußerungen, vorgelegt von der Eisenbahnhochleistungsstrecken AG" punktuell und zusammenfassend dargestellt.

5.10.5. Unter "Kapitel 4: Alternativenprüfung" wird dargelegt, die NÖ Umweltanwaltschaft habe eine "Machbarkeitsstudie für einen Ausbau der bestehenden Semmeringstrecke (Engel, Dezember 2000) vorgelegt. Die "Machbarkeitsstudie" halte sich an die bestehende Trasse der Semmeringbahn. Zur Aufweitung von Kurven und für andere technische Verbesserungen werde der Trassenverlauf "gestreckt" und es würden neue Tunnelstrecken mit geringer Überdeckung vorgesehen. Der direkte Vergleich zeige, dass der Semmeringbasistunnel selektiv zahlreiche FFH-Feuchtlebensräume beeinträchtige. Diese Lebensräume seien zum überwiegenden Teil im Gebiet selten, gefährdet und zumindest regional bedeutend oder prioritär und bildeten damit einen wesentlichen Bestandteil für das Natura 2000-Gebiet. Speziell die Kalktuffquellen und kalkreichen Niedermoore könnten nicht ersetzt werden. Es gebe daher auch keine adäquaten Vorkehrungsmaßnahmen. Die Auswirkungen des Basistunnels auf das Natura 2000-Gebiet seien somit erheblich und gefährdeten die Kohärenz des Gebietes. Dem gegenüber würden bei der optimierten Alternativvariante nur zwei FFH-Lebensräume berührt. Es handle sich dabei um keine Feuchtlebensräume, sondern um Waldgesellschaften, die zwar prioritär, jedoch großräumig seien und sehr häufig im Gebiet vorkämen. Es liege daher ein vergleichsweise geringer Gefährdungsgrad dieser Lebensräume vor. Lebensraumverbessernde Maßnahmen zur Kompensation allfälliger Projektswirkungen seien im direkten Umfeld möglich und könnten leicht durchgeführt werden. Auch hinsichtlich der Auswirkungen auf Anhang I- Arten nach der VSch-RL bringe die Alternativvariante Vorteile. Eine erhebliche Beeinträchtigung oder Verschlechterung der Schutzgüter im Natura 2000-Gebiet Nordöstliche Randalpen - Hohe Wand - Schneeberg - Rax werde durch die Alternativvariante nach Engel 2000 nicht hervorgerufen. Die vorgelegte Alternative gewährleiste im Gegensatz zum Semmeringbasistunnel, dass das Natura 2000-Gebiet als solches nicht beeinträchtigt werde.

5.11. In der sodann wiedergegebenen "hydrogeologischen Stellungnahme von Dr. Christian Milota, Abteilung Wasserwirtschaft vom 22. März 2001 (Seiten 314 bis 316 der Bescheidbegründung) wird dargelegt, "dass aus hydrogeologischer Sicht die vorgelegte Machbarkeitsstudie weitaus weniger und nur punktuelle Risken im Hinblick auf eine mögliche hydrogeologische Beeinträchtigung des naturräumlichen Potentials beinhaltet. Die wenigen vorhandenen und nach dem derzeitigen Kenntnisstand noch nicht im Detail fixierbaren Risikobereiche sind aufgrund der seichten Tunnellage beherrschbar, sodass maßgebliche Beeinträchtigungen von Feuchtgebieten nach dem derzeitigen Kenntnisstand ausgeschlossen werden können".

5.12. In der im Folgenden wörtlich wiedergegebenen "naturschutzfachlichen Stellungnahme des NÖ Landesbaudirektors vortragender Hofrat Dipl. Ing. Peter Kunerth vom 9. März 2001" wird die in der mehrfach erwähnten "Machbarkeitsstudie" vorgeschlagene Trassenführung der Semmeringbahn unter beispielhafter Anführung der erforderlichen Viadukt- und Tunnelneubauten zusammenfassend beschrieben und sodann "festgehalten, dass bei Ausführung einer Neutrassierung der Semmeringbahn im Sinne der vorliegenden Studie eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Landschaftsschutzgebiet Semmering - Rax vorbehaltlich von als eher geringfügig anzusehenden aber in dieser Projektsphase noch nicht detaillierbaren Vorkehrungen auszuschließen ist".

5.13.1. Auf Seiten 321 bis 350 wird eine "verkehrsfachliche Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. Friedrich Zibuschka, Abteilung Gesamtverkehrsangelegenheiten vom 27. März 2001" (samt Beilagen) wörtlich wiedergegeben. Zunächst wird vom Sachverständigen dargelegt, die belangte Behörde habe Unterlagen mit dem Ersuchen um verkehrsfachliche Beurteilung übermittelt. Dabei handle es sich um das Schreiben der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft vom 2. März 2001, dem das Semmeringbahnkonzept von Univ. Prof. Dr. Engel, Machbarkeitsstudie 2. Teil, ein Gutachten von Univ. Prof. Dr. Schwanhäuser, TH-Aaachen ("Gutachten über das Leistungsverhalten der bestehenden Semmeringbahn, Kapazitätsreserven auf der bestehenden Semmeringbahn bei der aktuellen Blockteilung und bei einer auf 1000 m verdichteten Blockteilung bei zeitweise eingeleisigem Betrieb"), ein Gutachten der BLS Management Consults, Hamburg (Semmeringbasistunnel Bewertung von Investitionsalternativen), ein Gutachten von Univ. Prof. Dr. Knoflacher, TU Wien (verkehrfachliche Bewertung der verschiedenen Projekte der Eisenbahn am Semmering), ein Gutachten des NÖ Landesfeuerwehrverbandes (Semmeringbasistunnel; Maßnahmen für einen Feuerwehreinsatz, sicherheitstechnische Betrachtungen), eine Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes zu der oben erwähnten Machbarkeitsstudie sowie eine Stellungnahme von Ernst Basler und Partner (Verfasser Chaumet/Czerwenka) vom 17. November 2000 bezüglich der sogenannten "Alternativvariante von Univ. Prof. Dr. Engel" angeschlossen gewesen seien. Sodann beschäftigt sich diese Beurteilung zunächst ausschließlich mit der Kommentierung der zuletzt erwähnten Unterlage. Im Rahmen der "Zusammenfassung" wird dargelegt, die von der NÖ Umweltanwaltschaft am 2. März 2001 an die Abteilung Naturschutz übermittelten Unterlagen stellten Überarbeitungen, Schlussberichte und Ergänzungen der am 5. September 2000 übermittelten Kurzdarstellung dar "und sind aus verkehrsfachlicher Sicht in sich schlüssig". Sie zeigten zahlreiche Gründe für die sofortige Sanierung der Semmeringbergstrecke und gegen den Bau des Semmeringbasistunnels auf.

5.13.2. Zusammengefasst ergebe sich ein in der Bescheidbegründung sowohl auf den Seiten 330 bis 333 als auch auf Seiten 396 bis 400 wörtlich wiedergegebenes "Fazit"; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Darstellung unter

5.15.7.3. verwiesen.

5.13.3. Im Anschluss an diese Darlegungen sind Schreiben des Instituts für Eisenbahnwesen, Verkehrswirtschaft und Seilbahnen der Technischen Universität Wien, des Instituts für Verkehrsplanung und Verkehrstechnik der Technischen Universität Wien sowie der integrierten Planung und Entwicklung regionaler Transport- und Versorgungssysteme Gesellschaft m.b.H. in Fotokopie in die Bescheidbegründung eingefügt.

5.14.1. In einem als "Rechtliche Gesamtbeurteilung" bezeichneten Abschnitt E der Bescheidbegründung (Seiten 351 bis 407) werden sodann Passagen aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1999 wörtlich wiedergegeben und dargelegt, die Naturschutzbehörde habe (im Hinblick auf die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes) "als Entscheidungsgrundlage eine vertiefte Beurteilung der Auswirkungen der projektierten Errichtung des Semmeringbasistunnels auf den Gebirgswasserhaushalt und der damit verbundenen Folgen für die vorhandenen Wasseraustritte und die Oberflächengerinne im Hinblick auf nachhaltige Veränderungen der Vegetation bzw. mögliche Beeinträchtigungen der nach der FFH-RL und der VSch-RL zu schützenden Lebensraumtypen, Arten und Habitate der Arten benötigt". Im gesamten bisherigen Verfahren sei immer wieder die "Bergwasserproblematik angesprochen" worden. Die eigentlichen Auswirkungen des projektierten Basistunnels auf das Bergmassiv mit seinen Karstwasservorkommen seien in dem dem Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom 25. Juni 1999 vorausgegangenen Verfahren schon deshalb nicht ausreichend beurteilt worden, "da die hydrogeologischen Gegebenheiten an sich nicht ausreichend bekannt waren". Daher sei es in dieser Phase des Verfahrens ein wesentliches Ziel gewesen, einen international anerkannten Experten für den Bereich der Hydrogeologie heranzuziehen. Eine Klärung der hydrogeologischen Grundlagen habe auf international anerkanntem Niveau erfolgen sollen, da die gesamte weitere naturschutzfachliche Beurteilung auf einer Klärung der hydrogeologischen Voraussetzungen aufbauen müsse. Daher sei Dr. Hans Rudolf Keusen, Geotest AG, Zollikofen, Schweiz, als Sachverständiger bestellt worden (es folgt eine detaillierte Beschreibung der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung von Dr. Keusen). Nach der wörtlichen Wiedergabe weiterer Abschnitte aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1999 führt die belangte Behörde weiter aus, Keusen sei in seinem Gutachten vom 28. Februar 2000 im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis gelangt:

"Dort, wo Quellen und Oberflächengewässer direkt oder indirekt durch Bergwasser gespiesen werden, beeinflusst die hydraulische Absenkung des Bergwasserspiegels deren Ergiebigkeit. Die Beeinflussung kann in Abhängigkeit der oben skizzierten Szenarien mehr oder weniger ausgeprägt sein. Überlaufquellen entlang von Wasserstauern oder Störzonen reagieren besonders empfindlich auf Veränderungen des Bergwasserspiegels. In solchen Verhältnissen können Wasseraustritte teilweise oder ganz versiegen. Dies betrifft Bauphase und Vollausbau, es sei denn, das durchlässige Gebirge werde mit Injektionen abgedichtet."

5.14.2. Sodann seien die Amtssachverständigen für Naturschutz in ihrem Gutachten vom 18. April 2000 zum Ergebnis gelangt, dass die Auswirkungen an der Erdoberfläche durch den prognostizierten Einfluss auf die Feuchtgebiete insbesondere das Schutzgut Schönheit und Eigenart der Landschaft, teilweise auch den Erholungswert der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr beeinträchtigen würden. Das Projekt werde sich auf das Vogelschutzgebiet sowie das nominierte Natura 2000-Gebiet Nordöstliche Randalpen - Hohe Wand - Schneeberg - Rax erheblich auswirken. Sodann meint die belangte Behörde, "als Folge dieser Prognose war gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen des Art. 6 der FFH-RL ein Verfahren zur Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Daran hat auch das nunmehr in Kraft stehende NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-0, nichts geändert. So hat der NÖ Umweltanwalt am 5. September 2000 gemäß § 38 Abs. 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000 den Antrag gestellt, eine Naturverträglichkeitsprüfung für das vorliegende Projekt durchzuführen".

5.14.3. Es sei somit gemäß § 10 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen. Die an der zitierten Gesetzesstelle angeführten "Vorgaben gelten auch im Verfahren nach § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 und stimmen mit den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL überein". Im vorliegenden Verfahren sei im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung "sowohl die hydrogeologische als auch die naturschutzfachliche Situation" zu prüfen.

5.14.4. Wie bereits oben dargestellt, sei Keusen als international anerkannter Experte zur Untersuchung der hydrogeologischen Situation in jenem Gebiet beauftragt worden, welches durch den beantragten Basistunnel beeinflusst werde. Dabei habe sich gezeigt, dass die Geologie des Semmeringgebietes sehr schwierig zu beurteilen sei. Keusen habe dargelegt:

"Der Semmeringbasistunnel liegt in einem Gebiet mit einem sehr komplexen geologischen Aufbau. Das Gebirge wird auf engem Raum durch Überschiebungen, Querbrüche und Störungen in kleine Einheiten zerteilt. Diese Einheiten haben stark unterschiedliche lithologische und hydrogeologische Eigenschaften.' (Keusen vom 28.2.2000, Seite 6) 'Der Semmeringbasistunnel durchörtert ein kompliziert gebautes, eng gekammertes Gebirge, Prognosen, insbesondere auch solche von Auswirkungen auf den Bergwasserhaushalt, sind entsprechend schwierig. Es bestehen wichtige offene Fragen. Sie betreffen in erster Line die Durchlässigkeiten des Gebirges im Bereich des Tunnels. Diese sind vor allem auch vom möglichen Auftreten von Karst in dieser Tiefe (über welche unter den Fachleuten Uneinigkeit besteht) und der Wasserführung von Störzonen abhängig. Die prognostizierten Angaben über den Wasseranfall im Tunnel sind deshalb unsicher, möglicherweise sind sie zu optimistisch. Mit zusätzlichen Erkundungsbohrungen bis auf die Tunnelsohle kann die Prognosesicherheit verbessert werden. Die Erkundung solcher komplexer Gebirge als Grundlage für möglichst wahre geologische Modelle bleibt aber ein schwieriges Unterfangen. Verlässliche Wasserbilanzen sind praktisch unmöglich, weil zu viele Unbekannte bestehen. Insbesondere ist die Größe der Einzugsgebiete (Gebirgskammer) nicht erfassbar, weil sie vorwiegend geologisch und nicht topographisch begrenzt sind' (Keusen vom 28.2.2000, Seite 23)."

5.14.5. Es verwundere daher - so die belangte Behörde weiter - nicht, dass zur hydrogeologischen Situation zahlreiche Stellungnahmen und Gegengutachten der Antragstellerin vorgelegt worden seien. Diese Unterlagen seien zunächst in einem zweiten Gutachten von Keusen vom 5. Februar 2001 bewertet worden, in welchem Keusen allgemein festgehalten habe: "Aufgrund der eingegangenen Gutachten ergeben sich keine Änderungen für meine Aussagen vom 28.2.2000. Im Gegenteil sehe ich mich in wichtigen Aspekten bestätigt." Weiters habe Keusen dargelegt: "Bei den Feuchtgebieten hat der Diskurs zwischen den Parteien einen Stand erreicht, der hydrogeologisch nicht überall nachvollzogen werden kann".

5.14.6 "Auf Grund dieser Situation" - so die belangte Behörde in der Bescheidbegründung weiter - habe sie eine zusammenfassende hydrogeologische Gesamtbeurteilung aller im Verfahren vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten in Auftrag gegeben, die Dr. Milota am 16. Februar 2001 erstellt habe. Dr. Milota verfüge als promovierter Geologe über den zur Vornahme dieser abschließenden Beurteilung notwendigen Sachverstand und sei als Bediensteter des Amtes der NÖ Landesregierung als ein der Behörde beigegebener amtlicher Sachverständiger herangezogen worden. Dr. Milota sei in seiner hydrogeologischen Gesamtbeurteilung zum folgenden Ergebnis gelangt.

"1) In den vorliegenden Unterlagen und Gutachten treten bei der Beurteilung möglicher Auswirkungen des Tunnelbaues auf den Wasserhaushalt verschiedenste Widersprüche auf. Dies deshalb, da der äußerst komplexe geologische Aufbau des von einem möglichen Basistunnel zu durchörternden Semmeringgebietes exakte, auf Punkt und Komma gebrachte geologische, hydrogeologische bzw. hydraulische Aussagen und Prognosen seriöserweise nicht zulässt. Dies auch bei noch so umfangreichen und detaillierten Erkundungen.

2) Aus den zu 1) getroffenen Feststellungen ist abzuleiten, dass die Betrachtungen verschiedenste Szenarien zu berücksichtigen haben. Nach dem derzeitigen Wissens- und Erkundungsstand muss damit gerechnet werden, dass der vorgesehene Tunnelvortrieb Quellaustritte und damit in Verbindung stehende Feuchtgebiete maßgeblich beeinträchtigt. Im Sinne der Betrachtung unterschiedlicher Szenarien ist es nicht ausgeschlossen, sondern durchaus möglich, dass die 'maßgebliche Beeinträchtigung' auch bis zum gänzlichen Versiegen der Bergwasseraustritte führen kann.

3) Für die Beurteilung aus Sicht des Naturschutzes gelten aus hydrogeologischer Sicht auch weiterhin die von den Amtssachverständigen für Naturschutz bzw. dem Umweltdachverband ÖGNU getätigten Annahmen und Szenarien. Bei den Beurteilungen durch die Amtssachverständigen für Naturschutz muss nach dem vorliegenden Wissens- und Erkundungsstand davon ausgegangen werden, dass, wie oben im Detail ausgeführt, eine 'maßgebliche Beeinträchtigung' der jeweiligen Feuchtgebiete nicht ausgeschlossen werden kann, wobei auch zu berücksichtigen sein wird, dass das gänzliche Versiegen von Quellaustritten eines von mehreren gleichbedeutenden Szenarien darstellt."

5.14.7. Auf Grund dieser hydrogeologischen Gesamtbeurteilung sei für die Behörde erwiesen, dass die von den Amtssachverständigen für Naturschutz aufbauend auf die geohydrologische Situation des betroffenen Semmeringgebietes getätigten Annahmen und Szenarien zutreffend seien. Die von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2001 gegen diese Gesamtbeurteilung vorgebrachten Einwände könnten an dieser Beurteilung aus den auf Seiten 359 bis 363 im Einzelnen dargelegten Gründen nichts ändern.

5.14.8. Die "naturschutzfachliche Beurteilung" (durch die Amtssachverständigen) sei "zusammenfassend" zu folgendem Ergebnis gekommen:

"Gemäß der Naturraumpotentialerhebung im Natura 2000- Gebiet "Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg - Rax" des Umweltdachverbandes ÖGNU liegen insgesamt 37 naturschutzfachliche Konfliktflächen vor, 17 davon im Abschnitt Hollensteingraben - Eselbachgraben und 12 im Abschnitt Edlach - Reichenaus sowie 8 im Abschnitt Kalte Rinne - Rotgraben - Adlitzgraben. Diese Konfliktflächen besitzen einerseits einen hohen naturschutzfachlichen Wert, sind großteils Lebensräume nach Anhang I der FFH- Richtlinie, sind quell- oder feuchtigkeitsgebunden und können durch verringerte Schüttung aufgrund des geplanten Baus des Semmeringbasistunnels negativ beeinflusst werden. Insbesondere sind diese prioritären und sonstigen FFH-Lebensräume aufgrund ihrer nach dem derzeitigen Erhebungsstand besonderen Zusammensetzung ein wesentlicher Bestandteil des gesamten Natura 2000 - Gebietes 'Nordöstliche Randalpen'. Das jüngste hydrogeologische Gutachten von H. Keusen bestätigt und erhärtet vorausgegangene Gutachten von Riedmüller und Boroviczeny, dass durch den Bau des Semmeringbasistunnels als Folgeerscheinung wesentliche Schüttungsminderungen bis hin zum Austrocknen von Quellen eintreten können. Da aufgrund der geohydrologischen Gutachten nicht genau vorausgesagt werden kann, um wie viel die Schüttung der Quellen tatsächlich zurückgeht, wurde versucht, anhand von angenommenen Szenarien die Veränderung der Vegetation in den einzelnen Gebieten darzustellen. Als Szenario für eine verminderte Quellschüttung wurde im Bereich Hollensteingraben - Eselbachgraben eine 50 %ige Reduktion angenommen, weil aufgrund der geohydrologischen Gutachten eine starke Beeinträchtigung der einzelnen Überlaufquellen zu erwarten ist und sogar ein Austrocknen der Quellen nicht ausgeschlossen werden kann bzw. als sehr wahrscheinlich eingestuft wird. Die Beeinflussung der Feuchtlebensräume im Bereich Edlach - Haberla - Reichenau ist nach den derzeitigen Gutachten nicht eindeutig. Keusen 2000 sieht die Wirkung auf diese Feuchtgebiete als gering und kaum spürbar an, während Boroviczeny 1997 eine Vielzahl an Quellen, Brunnen, Feuchtgebiete und Bäche auflistet, die qualitativ und quantitativ beeinflusst werden könnten (ohne genaue quantitative Angaben). Als Szenario für diesen Untersuchungsabschnitt wurde eine 30 %ige Schüttungsminderung festgelegt. Diese beiden Szenarien mit einer 50 %igen und 30 %igen Schüttungsminderung erscheinen aufgrund der geohydrologischen Gutachten als plausibel und vertretbar. Aus den geohydrologischen Gutachten ergibt sich im Extremfall ein Versiegen von Schüttungen der Überlaufquellen, womit diese Annahmen bei weitem übertroffen werden können. Aus fachlicher Vorsicht wurde nicht das mögliche Worst Case Szenario herangezogen, sondern mit den bereits angeführten Szenarien als Grundlage für das Gutachten operiert. Für den Bereich Kalte Rinne - Rotgraben - Adlitzgraben wurde nach derselben Methode als Szenarium für eine verminderte Quellschüttung eine 50 %ige Reduktion angenommen. Nimmt man ein Szenarium von 50% Schüttungsminderung an den Quellen zwischen Hollensteingraben und Eselbachgraben sowie im Bereich Kalte Rinne - Rotgraben - Adlitzgraben und eine 30%ige Schüttungsminderung im Bereich Edlach bis Reichenau, dann ist davon auszugehen, dass Populationen von zahlreichen Feuchtgebietsarten zum Teil stark zurückgehen bzw. erlöschen. Dies bedeutet eine erhebliche Verschlechterung der Artendiversität der Feuchtlebensräume im Natura 2000-Gebiet. Eine verringerte Quellschüttung im Untersuchungsgebiet bedeutet, dass der günstige Erhaltungszustandder Anhang I - Lebensräume (FFH-Richtlinie) und der Habitate von Amphibienarten nach Anhang II (FFH-Richtlinie) und von Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie voraussichtlich stark negativ beeinträchtigt wird. Es wird zu einer Flächenreduktion von wertvollen Feuchtgebieten kommen. Weiters ist mit einem Rückgang oder dem Verschwinden von Teilpopulationen feuchtigkeitsgebundener Tier- und Pflanzenarten, darunter auch sehr seltene und gefährdete, und mit einer zunehmenden Isolation dieser Biotope zu rechnen. Die betroffenen FFH-Lebensräume weisen gegenwärtig eine hohe Diversität an feuchtigkeitsgebundenen hochspezialisierten Lebensgemeinschaften auf."

5.14.9. Daraus ergebe sich - so die Sachverständigen weiter - Folgendes:

Eine nachteilige Beeinflussung bzw. der Verlust von Feuchtlebensräumen durch eine Schüttungsminderung der Quellen würde das Landschaftsbild lokal verändern. Diese Veränderungen der landschaftsprägenden Flora ergäben sich allmählich und ohne spektakuläre Abläufe. Daher sei diese Beeinträchtigung zwar als dauernd, aber nicht als maßgeblich anzusehen. Die Feuchtlebensräume stellten ein wesentliches Element der Schönheit und Eigenart der Landschaft des Semmeringgebietes infolge der wesentlichen Erhöhung der Biodiversität, als extensiv bis ungenutzte Landschaftsteile und als Standorte seltener zum Teil hochgradig gefährdeter Tier- und Pflanzenvorkommen "bis zu mitteleuropäischer Bedeutung" dar. Eine nachteilige Beeinflussung bzw. der Verlust von Feuchtlebensräumen durch eine Schütterungsminderung der Quellen gefährde die "obigen Schutzinhalte" und beeinträchtige daher die Schönheit und Eigenart der Landschaft des Semmeringgebietes dauernd und maßgeblich. Negative Auswirkungen auf den Erholungswert würden während der Bauphase auftreten. Eine dauernde und maßgebliche Beeinträchtigung des Erholungswertes für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr könnte durch den Verlust von Feuchtflächen eintreten. Das Ausmaß der Beeinträchtigung sei jedoch vom persönlichen Empfinden des Erholungssuchenden abhängig. Eine generelle Aussage könne in Anbetracht der flächenmäßigen Ausdehnung der Konfliktflächen, deren Streulage und der teilweise schweren Zugänglichkeit nicht getroffen werden. Von den sieben vorgefundenen FFH-Lebensräumen (Kalktuffquellen, Erlen-, Eschen- und Weidenauen, Zwergbinsen-Gesellschaften, Pfeifengraswiesen, feuchte Hochstaudenfluren, artenreiche Flachlandmähwiesen, kalkreiche Niedermoore) seien zwei prioritär, nämlich die Kalktuffquellen und die Erlen-, Eschen- und Weidenauen. Das firnisglänzende Sichelmoos, der Alpenkammmolch, die Gelbbauchunke, der Neuntöter und der Schwarzstorch seien als "Angehörige der FFH-RL (Anhang II) und der VSch-RL (Anhang I) auf den Konfliktflächen nachgewiesen" worden. Der Grasfrosch sei in Anhang V der FFH-RL angeführt und besiedle ebenfalls die in Rede stehenden Feuchtgebiete. Prioritäre Arten hätten nicht festgestellt werden können. Eine Reduktion der Quellschüttungen im Ausmaß der den Gutachten zugrunde liegenden Szenarien gefährde den derzeit gegebenen günstigen Erhaltungszustand insoferne, als prioritäre und andere FFH-relevante Lebensräume in ihrem Ausmaß und ihrer Existenz gefährdet würden, die Diversität der Lebensräume bzw. ihrer Artengarnitur deutlich zurückgehen werde, die Funktion als Lebensraum insbesondere für Bestände gefährdeter und seltener, "bis hin zu mitteleuropäisch" bedeutenden Arten beeinträchtigt werde bzw. verloren gehe und Bestände von Arten, die in den Anhängen der Vogelschutz- und FFH-RL (insbesondere Anhang I- VSch-RL und Anhang II- FFH-Richtlinie) aufgelistet seien, deutliche Einschränkungen erfahren bzw. aus dem Gebiet verschwinden könnten. Die prioritären und sonstigen FFH-Feuchtlebensräume hätten "bis auf mitteileuropäische Ebene hinauf" bedeutende Aspekte und seien ein wesentlicher Bestandteil des gesamten Natura 2000 - Gebietes "Nordöstliche Randalpen". Eine Verminderung dieser Flächen bzw. Verarmung des Artenspektrums beeinträchtige damit das Gebiet als solches. Die Bestände von Arten gemäß der VSch-RL (Anhang I) und der FFH-RL (Anhang II) seien für das Gebiet als bedeutend anzusehen. Eine Schädigung der Bestände sei damit auch im Kontext mit dem gesamten Natura 2000- Gebiet Nordöstliche Randalpen - Hohe Wand - Schneeberg - Rax erheblich.

5.14.10.1. Da - so die belangte Behörde weiter - dieses Gutachten vom 4. August 2000 noch vor dem Inkrafttreten des NÖ NSchG 2000 verfasst worden sei, sei es notwendig gewesen, einige ergänzende Aspekte näher zu bearbeiten. Weiters seien zum Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz aus August 2000 umfangreiche naturschutzfachliche Gegenäußerungen der Antragstellerin sowie eine Studie von Traxler "Evaluierung der Bedeutung der naturschutzfachlichen Konfliktflächen beim Bau des Semmeringbasistunnels im Hinblick auf das gesamte Natura 2000- Gebiet "Nordöstliche Randalpen: Hohe-Wand, Schneeberg, Rax" aus Februar 2000 seitens der NÖ Umweltanwaltschaft der Behörde vorgelegt worden. In diesem weiteren naturschutzfachlichen Gutachten vom 26. März 2001 seien die Amtssachverständigen zu folgendem zusammenfassenden Ergebnis gelangt:

5.14.10.2. "Änderungen im NÖ Naturschutzgesetz 2000

Die explizite Anführung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes und der ökologischen Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum stellen keine Änderung der Beurteilungsgrundlage dar. Das Gutachten vom August 2000 wird daher vollinhaltlich aufrecht erhalten.

Evaluierung

Die von Traxler vorgenommene Evaluierung der Bedeutung der naturschutzfachlichen Konfliktflächen für das gesamte Natura 2000- Gebiet zeigt in anschaulicher und nachvollziehbarer Art und Weise, dass die im Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz dargelegten Szenarien einer erheblichen Verminderung der Quellschüttung auf Grund des Semmering - Basistunnels tatsächlich mehrere höchst zu bewertende Lebensräume des Europäischen Natura 2000 - Netzwerkes erheblich negativ beeinflussen können. Die Bertaquelle als Vertreter der sehr seltenen Kalktuffquellen besitzt zudem eine herausragende Funktion in der Kohärenz des Natura 2000 - Gebiets - Netzwerkes. Durch die Evaluierung von Traxler werden somit die Annahmen und Schlüsse im Gutachten vom August 2000 untermauert und bestätigt.

Stellungnahme zu den Gegenäußerungen der HL-AG

Die zahlreichen Gegendarstellungen der HL-AG beziehen sich zum überwiegenden Teil auf das Gutachten der gefertigten Sachverständigen vom August 2000, diverse Studien und eigene Untersuchungen. Die Äußerungen zum Gutachten (August 2000) waren weitgehend haltlos und wurden im Detail entkräftet. Teilweise wurden bereits überholte Studien kritisiert. Der Großteil der Aussagen geht ins Leere. Die von der HL-AG vorgelegten Untersuchungen gehen von falschen Grundüberlegungen aus und haben keinen Bezug zum Natura 2000 - Gebiet. Die Aussagen des Gutachtens der gefertigten Sachverständigen konnten nicht widerlegt werden."

5.14.11. Der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. April 2001 sei auf eine näher dargelegte Weise (Seiten 372 bis 382 der Bescheidbegründung) zu erwidern.

5.14.12. Auf Grund dieser Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - so die belangte Behörde weiter - und "insbesondere erhärtet durch die fachlich überarbeitete Anpassungsmeldung des vorliegenden Natura 2000-Gebietes" gehe die Behörde davon aus, dass das gemeldete Gebiet "Nordöstliche Randalpen Hohe Wand, Schneeberg, Rax" durch das beantragte Projekt erheblich beeinträchtigt werde.

5.14.13. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass im gemeldeten Natura 2000-Gebiet zahlreiche Lebensräume sowie Tiere und Pflanzen, die in den Anhängen zur FFH-RL aufgeführt sind, durch das beantragte Projekt erheblich beeinträchtigt würden.

5.14.14. Unter allen Gutachtern bestehe (nämlich) weitestgehende Einigkeit aus hydrogeologischer und naturschutzfachlicher Sicht über die maßgebliche Beeinträchtigung von Kalktuffquellen durch den geplanten Semmeringbasistunnel. Der prioritäre Lebensraumtyp Kalktuffquelle müsse im gesamten gemeldeten Natura 2000-Gebiet als extrem selten angenommen werden und sei dementsprechend der Europäischen Kommission als wertvoller Bestandteil des Gebietes mitgeteilt worden. Insbesondere die Bertaquelle sei naturschutzfachlich sehr hoch zu bewerten, was schon ihre fachliche Einordnung in die Kategorie nationale Bedeutung deutlich zeige. Eine Beeinträchtigung dieser Quelle würde eine erhebliche Verschlechterung gegenüber dem der Europäischen Kommission gemeldeten Istzustand darstellen, die sogar über das gesamte Natura 2000-Gebiet "Nordöstliche Randalpen Hohe-Wand, Schneeberg, Rax" hinaus Bedeutung habe. Auch die weiteren Kalktuffquellen im Eselbach- und Rotgraben hätten durch die Seltenheit des Lebensraumes im gesamten Natura 2000-Gebiet einen herausragenden Wert. Insgesamt hätten sich auf Grund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse die Kalktuffquellen als kleinräumig abgegrenzte Lebensräume extrem gefährdeter und wenig mobiler Arten, wie z.B. mehrerer vom Aussterben bedrohter Arten, erwiesen. Eine Gefährdung dieser Quellen würde zum Erlöschen dieser Arten führen. Diese Arten seien charakteristisch für Kalktuffquellen und somit wesentlicher Bestandteil des prioritären Lebensraumstyps. "Erschwerend" käme hinzu, dass bei einer Realisierung des beantragten Projektes eine Wiederherstellung dieses prioritären Lebensraumes und dessen ökologischer Funktion nicht zu bewerkstelligen sei.

5.14.15. Nach dem "gegenwärtigen" hydrogeologischen Gutachten seien vom FFH-Lebensraumstyp "kalkreiches Niedermoor" ca. 7 % der Gesamtfläche dieses Lebensraumstyps im gemeldeten Natura 2000- Gebiet direkt gefährdet. Dieser Prozentsatz sei "aus fachlicher Sicht ungewöhnlich hoch", stelle im Gesamtzusammenhang einen hohen Gefährdungsgrad dieses Lebensraums und eine massive Beeinträchtigung für das gesamte gemeldete Natura 2000-Gebiet dar. Auch in diesem Fall seien Ausgleichsmaßnahmen auf Grund der weiträumig zerstreuten Lage dieser Lebensraumtypen - wenn überhaupt - nur schwer und mit äußerst großem und permanentem technischen Aufwand möglich. Eine 100 %ige Simulation der natürlich gegebenen hydrologischen Standortbedingungen könne nicht erreicht werden. Niedermoorstandorte würden in ganz Österreich als hochgefährdete Feuchtlebensräume bewertet.

5.14.16. Die betroffenen Pfeifengraswiesen und feuchten Hochstaudenfluren (ebenfalls FFH-Lebensraumstypen) seien für das gesamte gemeldete Natura 2000-Gebiet bedeutend. Auf ihnen und auf den oben erwähnten kalkreichen Niedermoorflächen würden verschiedene seltenste Arten nachgewiesen, unter diesen die kurzschwänzige Plumpschrecke, die erstmals für Niederösterreich nachgewiesen worden sei, und eine extrem seltene Ameisenart (myrmica vandeli), deren Fund der zweite in Österreich gewesen sei.

5.14.17. Die zahlreich nachgewiesenen Rote Liste-Arten unterstrichen den besonderen Erhaltungszustand der FFH-Lebensräume sowie die außerordentliche Lebensraumfunktion und damit letztendlich die ökologisch hohe Wertigkeit dieser untersuchten betroffenen Lebensräume. Diese seien auf Grund ihrer hohen ökologischen Wertigkeit wesentlich für die Erhaltung der Integrität des gemeldeten Natura 2000-Gebietes. Daher müsse schon nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, die auf die Kohärenz der ökologischen Struktur und Funktion des Gebietes abstellten, davon ausgegangen werden, dass das beantragte Projekt das gemeldete Natura 2000-Gebiet als solches erheblich beeinträchtige.

5.14.18. Gleichermaßen müsse bei diesem Befund auch davon ausgegangen werden, dass zumindest die ökologische Funktionstüchtigkeit im ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet gemäß § 8 Abs. 4 Z. 3 NÖ NSchG 2000 nachhaltig beeinträchtigt werde. Schon die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, die die Behörde zur Hintanhaltung von Verschlechterungen eines gemeldeten Natura 2000-Gebietes verpflichteten, werde daher auch im Rahmen einer Abwägung nach der "rein nationalen Vorgabe" des § 4 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 zu berücksichtigen sein. Hier werde die grundsätzliche Vorrangigkeit des Gemeinschaftsrechts gegenüber nationalen Vorgaben die Behörde verpflichten, eine Verschlechterung im Rahmen einer Naturverträglichkeitsprüfung nach der FFH-RL zu beurteilen. Die Behörde habe daher im weiteren Verfahren die weiteren Schritte im Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen.

5.15.1. Nach § 10 Abs. 5 NÖ NSchG 2000 habe die Behörde Alternativlösungen zu prüfen, wenn sie auf Grund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt habe, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt werde. Diese Vorschrift stimme mit Art. 6 Abs. 4 FFH-RL überein. Da die Amtssachverständigen schlüssig dargelegt hätten, dass das gemeldete Natura 2000-Gebiet durch das beantragte Projekt erheblich beeinträchtigt werde, habe die Behörde prüfen müssen, ob Alternativlösungen bestünden, die als ökologisch günstiger anzusehen seien, als das beantragte Projekt.

5.15.2. Um eine Prüfung von Alternativlösungen vornehmen zu können, sei es zunächst erforderlich gewesen, "allfällige Alternativlösungen auszumachen". Die Beschwerdeführerin sei daher mit Schreiben vom 14. Juni 2000 ersucht worden, innerhalb von vier Wochen bekannt zu geben, welche Alternativlösungen zum vorliegenden Projekt ihr bekannt seien und entsprechende Unterlagen innerhalb der selben Frist vorzulegen.

5.15.3. Dazu habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2000 vorgebracht, dass im Verfahren nach dem Eisenbahnhochleistungsgesetz eine Plausibilitätsuntersuchung alternativer Trassenvarianten durchgeführt worden sei, die 17 Trassen umfasst habe. Bei der Bewertung der Trassenvarianten habe sich für die nunmehr projektgegenständliche Trasse A4R die höchste Punkteanzahl ergeben. Im gegebenen Zusammenhang sei die Tatsache wesentlich, dass alle Trassen des zur Auswahl stehenden Trassenbündels die Karbonatzone des Kaltenberges, an die auch die Bertaquelle gebunden sei, queren müssten, da ein Ausweichen infolge der Ausdehnung dieser Zone nicht möglich sei. Die Trassenführung in diesem Bereich sei bei der Bewertung der Trassen mitberücksichtigt worden und habe somit bei der Auswahl der besten Trasse eine Rolle gespielt. Die Trasse A4R sei nicht die billigste Trasse, habe jedoch von der Ausgewogenheit ihrer Bewertung her insgesamt gesehen das beste Ergebnis erzielt. Dieses Ergebnis sei auch von den im Anhörungsverfahren herangezogenen Experten der Länder Steiermark und Niederösterreich bestätigt worden. Sämtliche in Frage kommenden Trassen führten "durch das Natura 2000-Gebiet".

5.15.4. Die Beschwerdeführerin habe somit - so die belangte Behörde in der Bescheidbegründung weiter - eine Alternativlösung nicht vorgelegt.

5.15.5. Dem gegenüber habe der NÖ Umweltanwalt eine Alternativvariante in das Verfahren eingebracht, die auf einer vom Verkehrsministerium im Einvernehmen mit den ÖBB beauftragten Studie von Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. Engel, Institut für Eisenbahnwesen, Verkehrswirtschaft und Seilbahnen der TU Wien, beruhe. Die NÖ Umweltanwaltschaft habe vorgebracht, sie habe die Alternativvariante nach Engel 1999 einer Überprüfung nach den Beurteilungskriterien der FFH-RL und VSch-RL unterzogen und hiefür Dr. Andreas Traxler aus Gerasdorf und Georg Frank mit der Erhebung von Lebensräumen und Vogelarten gemäß Anhang I zu den oben angeführten Richtlinien zur Ausbaustrecke der bestehenden Semmeringbahn beauftragt. Die Untersuchung käme dabei im Wesentlichen zum Ergebnis, dass sich die negativen ökologischen Auswirkungen auf FFH-Lebensräume beim Bau des Semmeringbasistunnels als vergleichsweise schwerwiegender erwiesen als bei der Alternativvariante nach Engel. Beim Bau der Alternativvariante seien vielfältigere Lebensräume und infolge dessen zahlreichere Arten als beim Semmeringbasistunnel betroffen. Allerdings könnten durch Ausgleichsmaßnahmen vielfach adäquate Ersatzlebensräume geschaffen werden. Gelinge es unter Rücksichtnahme auf die ausgewiesenen vogelkundlichen Konfliktflächen (Vermeidung breiter Baustellen, Erhaltung der wesentlichen Strukturelemente, Schaffung von Ausgleichsräumen), den Lebensraumcharakter zu erhalten, so könnten die Auswirkungen auch auf sensible Leitarten minimiert werden. Unter diesen Voraussetzungen seien die ökologischen Auswirkungen auf die Vogelwelt in etwa gleich stark zu bewerten wie beim geplanten Semmeringbasistunnel. Eine diesbezügliche endgültige Bewertung könne aber erst bei der Vorlage einer Detailplanung erfolgen. Insgesamt erweise sich die Alternativvariante nach Engel aus ökologischer Sicht als vergleichsweise besser als das Projekt des Semmeringbasistunnels.

5.15.6. Die belangte Behörde legte weiters dar, nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen müsse die geforderte Prüfung von Alternativlösungen eine naturschutzfachliche Prüfung der ökologischen Auswirkungen des Projekts auf das gemeldete Natura 2000-Gebiet sein. Die von der Beschwerdeführerin selbst vorgenommene Prüfung von Trassenvarianten, die überdies lange vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfolgt sei und daher auch nicht nach den heute europaweit anerkannten Grundsätzen für die Planung von Hochleistungsstrecken erstellt worden sei, könne keinesfalls die von Art 6 Abs. 4 FFH-RL und damit auch § 10 Abs. 5 NÖ NSchG 2000 geforderte Alternativenprüfung ersetzen. Es sei daher "im Konkreten" die von der NÖ Umweltanwaltschaft aufgezeigte Alternativlösung einer Prüfung auf Verträglichkeit mit dem für das gemeldete Natura 2000-Gebiet AT 121200 "Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg - Rax" festgelegten Erhaltungszielen unterzogen worden. "Zwischenzeitlich" habe die NÖ Umweltanwaltschaft auch eine ökologisch optimierte Ausarbeitung einer Alternativvariante (Semmeringbahn-Konzept, Machbarkeitsstudie zweiter Teil, Univ. Prof. Dr. Engel Dezember 2000) und gleichzeitig eine ökologische Bewertung zur Machbarkeitsstudie zweiter Teil - Semmeringbahnkonzept 2000 nach Anhang I der FFH-RL und Anhang I der VSch-RL, Dr. Andreas Traxler und Georg Frank, Gerasdorf Februar 2001, vorgelegt.

5.15.7.1. Bei der Durchführung der Alternativenprüfung stelle sich zunächst die Frage, wie im Rahmen der doppelten Bindung an verfassungsrechtliche und gemeinschaftsrechtliche Vorgaben vorzugehen sei. Dabei sei davon auszugehen, dass gemeinschaftsrechtlich geprüft werden müsse, ob dem mit dem vorliegenden Projekt verfolgten zwingenden öffentlichen Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL durch weniger beeinträchtigende Alternativlösungen einschließlich allenfalls der "Null-Option" ebenso entsprochen werden könne. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis VfSlg 14387/1995 ausgesprochen, dass die Hochleistungsstrecken-Verordnung lediglich die Rechtsgrundlage für weitere, auf das HLG gestützte und auf Hochleistungsstrecken im Sinne des HLG bezogene Rechtsakte bilde, so für die Übertragung der Planung und des Baus der verordneten Hochleistungsstrecken auf die Eisenbahnhochleistungsstrecken AG, aber auch für die Bestimmung des Trassenverlaufs der verordneten Hochleistungsstrecke gemäß § 3 Abs. 1 HLG. Darüber hinaus sei mit der Hochleistungsstrecken-Verordnung der Bundesregierung eine verkehrspolitische Festlegung im Hinblick auf die Prioritätensetzung beim Eisenbahnbau verbunden. In diesem Sinne sei mit der Hochleistungsstrecken-Verordnung das Bundesinteresse an der Sicherstellung eines gesamtwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden leistungsfähigen Eisenbahnnetzes dokumentiert. Aus dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergebe sich nach Auffassung der belangten Behörde aber weiters, dass die Trassenverordnung als rechtsverbindliche Dokumentation des Bundesinteresses ausscheide; der Verfassungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass die etwas irreführend als Trassenverordnung bezeichnete Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 HLG lediglich die Rechtswirkung eines vor endgültiger Festlegung des Trassenverlaufes notwendigen flächenbezogenen Bauverbotes habe. Nach Auffassung der belangten Behörde scheide die im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren vorgenommene rechtsverbindliche Festlegung auf ein konkretes Projekt als von der Naturschutzbehörde zu beachtendes Bundesinteresse schon auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben aus. Wäre die Naturschutzbehörde an ein auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften genehmigtes Projekt gebunden, wäre jegliche Prüfung einer Alternative denkunmöglich, da die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften erteilte Genehmigung schon die Festlegung auf ein konkretes Projekt beinhalte. Damit werde aber die richtlinienkonforme Anwendung und Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung "inhibiert" und eine alternative Prüfung letztendlich überhaupt verunmöglicht. Dies widerspreche aber dem Ziel und nützlichen Zweck der FFH-RL, die wiederum vom Vorsorgeprinzip ausgehe. Im Ergebnis ermögliche aber eine richtlinienkonforme Durchführung der Naturverträglichkeitsprüfung nach dem NÖ NSchG 2000 durchaus auch die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben, indem als öffentliches Interesse im vorliegenden Fall die Streckenführung der Hochleistungsstrecke von den "Eckpunkten" Gloggnitz nach Mürzzuschlag auf Grund der ersten Hochleistungsstrecken-Verordnung der Alternativenprüfung zugrunde gelegt werde.

5.15.7.2. Es sei daher durch die Behörde zunächst "aus verkehrsfachlicher Sicht" zu prüfen, ob die von der NÖ Umweltanwaltschaft vorgelegte Alternative das dokumentierte Bundesinteresse an einer Hochleistungsstrecke zwischen den Punkten Gloggnitz und Mürzzuschlag erfüllen könne. Dabei sei zunächst "aus rechtlicher Sicht" festzuhalten, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Variante von Prof. Engel "als eine eigens für den Hochgeschwindigkeitsverkehr auszubauende Strecke, die auf Grund der sich aus der Topographie der Oberflächengestaltung der städtischen Umgebung ergebenden Zwänge von spezifischer Beschaffenheit ist, und deren Geschwindigkeit im Einzelfall festgelegt werden muss, den einschlägigen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entspricht".

5.15.7.3.1. Im Folgenden werden von der belangten Behörde "zwei plakative Beispiele" genannt, aus denen sich ergebe, dass die "Alternativvariante" den von der belangten Behörde näher genannten "Vorgaben des Gemeinschaftsrechts" für ein Hochgeschwindigkeitsbahnnetz entsprächen; weiters werden die Darlegungen des Amtssachverständigen Univ. Prof. Dr. Zibuschka im wesentlichen wie folgt wiedergegeben:

5.15.7.3.2. Die Semmeringbergstrecke habe bei "Sanierung" eine langfristig ausreichende Leistungsfähigkeit. Heute führen rund 200 Züge inklusive 25 Dienstzügen pro Tag, möglich seien 377, mit Hochleistungsblock 550 Züge pro Tag. Die sanierte Bergstrecke habe annähernd die gleiche Kapazität wie der Semmeringbasistunnel (Prof. Schwanhäuser). Eine vom BMVIT im Einvernehmen mit den ÖBB erstellte Studie (Prof. Engel) zeige, dass die auf einer Länge von rund 5 km vorhandenen engen Kurvenradien im Zuge der Sanierung der gesamten Bergstrecke auf mindestens 300 m vergrößert werden könnten. Durch den Entfall der engen Radien reduzierten sich die Erhaltungskosten um ca. S 45 Mio pro Jahr. Eine grundsätzliche Zustimmung des Bundesdenkmalamtes im Hinblick auf das Weltkulturerbe Ghega-Bahn liege vor. Diese Maßnahmen ermöglichten auch Fahrzeitgewinne durch Neigezüge. Insgesamt könne die Fahrtzeit auf der Bergstrecke um rund 14 Minuten reduziert werden. Die Ausbaumaßnahmen auf der Bergstrecke ermöglichten den Betrieb des Güterverkehrs nach internationalem Standard. Mit der Sanierung der Bergstrecke könne umgehend begonnen werden, sie stünde in jedem Fall früher zur Verfügung als der Semmeringbasistunnel. Damit werde die Erreichbarkeit der südlichen Bundesländer verbessert. Es bestehe keine Gefahr, dass Verkehr von der Schiene abgewiesen werden müsse. Die symmetrischen Taktknoten könnten in jedem Fall gewährleistet werden. Auch heute bestehe ein Taktsystem auf der Südbahn. Es seien lediglich Adaptierungsmaßnahmen erforderlich.

5.15.7.3.3. Die bestehende Südbahn über den Semmering stehe in Konkurrenz zur ungarischen Flachbahn und dem Korridor V, der südöstlich von Österreich Richtung Adriahäfen verlaufe. Die Befahrbarkeit dieser Strecke sei derzeit mit Dieselbetrieb gewährleistet. 2005 sei die Strecke durchgehend elektrifiziert. Es sei davon auszugehen, dass damit die bestehende Südbahn etwa 30 bis 40 % der internationalen Transporte verlieren werde (Prof. Knoflacher). Das seien etwa 20 % des Gesamtverkehrs am Semmering (Platzer 2000). Hinzu käme, dass im Zeitraum 1995 bis 1999 der Güteraustausch auf der Schiene zwischen Österreich und Italien um 16 % abgenommen habe. Betrachte man das System der Südbahn unter dem Aspekt zusätzlicher Güterverkehrsleistungen und damit zusätzlicher Einnahmen, dann könnten deutlich höhere Zuwächse ausschließlich durch den gemeinsamen Bau der Koralmbahn und der Verbindung Graz - Oberwart - Szombathely erzielt werden. Diese internationale Verbindung werte nicht nur den Standortraum mittleres/südliches Burgenland und Südoststeiermark auf, sondern ermögliche auch einen internationalen Eisenbahnknoten in Graz. Die Realisierung dieser Variante bedeute allerdings eine Halbierung des Verkehrs über den Semmering. Bei Realisierung dieser internationalen Magistrale (Graz als internationaler Eisenbahnknoten) verbleibe auf dem Semmering lediglich überwiegend regionaler Verkehr. Eine Kostenvergleichsrechnung von BSL zeige, dass in jedem Fall die Sanierung der Bergstrecke, auch im Zusammenhang mit örtlichen Verbesserungen (Prof. Engel) die mit Abstand kostengünstigste und vom Kapitalaufwand her risikoärmste Variante sei. Dies gelte im Besonderen hinsichtlich der dargestellten Systembetrachtung (Korridor V). Dem gegenüber sei das gesamtwirtschaftliche Interesse am Bau des Semmeringbasistunnels bislang nicht nachgewiesen (Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes vom Dezember 2000). Die in der jüngsten Zeit eingetretene Entwicklung betreffend Tunnelsicherheit im Hinblick auf den zukünftigen Betrieb eines so langen einröhrigen Tunnels im Gegenverkehr werfe zahlreiche offene Fragen auf. Derartige lange Eisenbahntunnel würden heute als zweiröhrige eingleisige Anlagen ausgebildet (Koralmtunnel, Wienerwaldtunnel). Die Stellungnahme zum Antrag der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft vom 5. September 2000 von Ernst Basler und Partner vom 17. November 2000, die sich auf die Kurzdarstellung noch in Bearbeitung befindlicher Projekte und Gutachten beziehe, sei deshalb fachlich wenig relevant. Sie sei außerdem "stellenweise in zynischem und polemischen Stil verfasst, der nur allzu durchsichtig die Absicht erkennen lasse, andere Kollegen und Universitätsgutachter fachlich zu diskriminieren". In Abwägung aller relevanten Aspekte sei daher die Machbarkeitsstudie zweiter Teil ökologische Optimierung nicht nur eine denkmögliche und plausible Alternative zum beantragten Projekt, sondern auch geeignet, dem Bundesinteresse an einer leistungsfähigen Südbahn besonders unter dem Gesichtspunkt der Sparsamkeit der Verwendung von öffentlichen Mitteln entsprechend Rechnung zu tragen.

5.15.7.4. Es sei sohin - so die belangte Behörde weiter - der Amtssachverständige (gemeint: Univ. Prof. Dr. Zibuschka) zum Ergebnis gekommen, dass die vom NÖ Umweltanwalt vorgelegte Alternativvariante "aus verkehrsfachlicher Sicht grundsätzlich machbar ist und dem Bundesinteresse an einer Hochleistungsstrecke entspricht", es habe daher die Behörde im weiteren Verfahren diese Alternativvariante ihrer Entscheidung zugrunde legen müssen.

5.15.7.5. Auf Grund von (neuerlich wörtlich wiedergegebenen) Darlegungen, die den Stellungnahmen Milota/März 2001 und Bohusch/Edelbauer/Haas, 26. März 2001 sowie Kunert/9. März 2001, entnommen sind, und nach punktuellen Darlegungen zu einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vertritt die belangte Behörde sodann die Auffassung, "dass die von der NÖ Umweltanwaltschaft vorgelegte Alternative im Gegensatz zum beantragten Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 4 FFH-RL und § 10 Abs. 5 NÖ NSchG 2000 gewährleistet, dass das gemeldete Natura 2000-Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird". Daher sei die Behörde "gezwungen, im Sinne des Vorsorgeprinzipes den Antrag abzuweisen".

5.15.8. Bei diesem Ergebnis erübrige es sich, auf die konkreten Genehmigungskriterien der §§ 7 und 8 NÖ NSchG 2000 im Detail einzugehen. Die Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung, die eine erhebliche Beeinträchtigung des gemeldeten Natura 2000-Gebietes nachwiesen, könnten auf die Genehmigungskriterien "ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum" (§ 7 Abs. 2 Z. 3 und § 8 Abs. 4 Z. 3 NÖ NSchG 2000), aber auch grundsätzlich auf das Tatbestandselement "Eigenart der Landschaft" (§ 8 Abs. 4 Z. 4 NÖ NSchG 2000) übertragen werden.

5.16. § 4 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 beziehe sich gleichermaßen auf die §§ 7, 8 und 10 NÖ NSchG 2000: Dies bedeute, dass in dem nach § 4 NÖ NSchG 2000 gebotenen Abwägungsprozess das Bundesinteresse, repräsentiert durch die Hochleistungsstrecken-Verordnung (Abschnitt Gloggnitz - Mürzzuschlag) dem Naturschutzinteresse, wie es sich in Anwendung des §§ 10 NÖ NSchG unter Einschluss der Alternativlösung darstelle, gegenüber zu stellen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Naturschutzinteresse konkretisierte und präzis umschriebene Gemeinschaftsinteressen verwirkliche (z.B. Erhaltung des prioritären Lebensraumes "Bertaquelle"), demgegenüber sich aber das Bundesinteresse ohne vergleichbar verdichteten Gemeinschaftsbezug zeige, weil das Projekt des Semmeringbasistunnels keinen "direkten Bestandteil" der transeuropäischen Netze darstelle. Aus diesem Grunde habe schon bei Beachtung des Europäischen Gemeinschaftsrechts die Schutzverpflichtung des Mitgliedstaates für das gemeldete Natura 2000-Gebiet Vorrang gegenüber den rein nationalen Interessen an der Errichtung eines Semmeringbasistunnels. Darüber hinaus zeige die durchgeführte Alternativenprüfung auch, dass die durch das beantragte Projekt bewirkten Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet nicht unvermeidbar seien. Vielmehr habe die Alternativenprüfung ergeben, "dass das durch die Hochleistungsstrecken-Verordnung dokumentierte Bundesinteresse durch die von der NÖ Umweltanwaltschaft aufgezeigte Alternative die Naturschutzinteressen des Landes Niederösterreich besser berücksichtigt". Auch aus diesem Grund sei der Antrag abzuweisen.

5.17. Dass die zur Begründung der behaupteten Befangenheit von Sachverständigen angeführten Argumente von der Behörde nicht zum Anlass genommen werden müssten, "eine gänzliche Vertretung zu veranlassen", ergebe sich schon aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin - mit Ausnahme von Dr. Milota, dem Fachkompetenz abgesprochen werde - alle Sachverständigen als befangen abgelehnt habe. Abgesehen seien davon seien die unsubstantiierten Argumente der Beschwerdeführerin nicht im Ansatz geeignet, einen Befangenheitsgrund im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG aufzuzeigen. So werde etwa die Ablehnung der Amtssachverständigen für Naturschutz im Wesentlichen damit begründet, dass sie Literatur verwendet hätten, an der Dr. Andreas Traxler mitgearbeitet habe, der auch für die ÖGNU tätig sei und die ÖGNU ein deklarierter Tunnelgegner sei.

5.18. Der Antrag auf Durchführung einer Ortsaugenscheinverhandlung sei schon durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Bescheidbeschwerde vom 13. September 1999 "widerlegt", wonach die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig erscheine.

5.19. Die Entscheidung, der Beschwerdeführerin die Kosten für die Beiziehung des Sachverständigen Dr. Keusen in der Höhe von S 439.326,48 aufzuerlegen, beruhe auf § 76 Abs. 1 AVG.

6.1. Gegen diesen (den erstangefochtenen) Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

6.2. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Beide Parteien haben ergänzende Schriftsätze eingebracht.

7.1. Am 25. April 2001 hatte die beschwerdeführende Partei beim Verwaltungsgerichtshof die zur Zl. 2001/10/0081 protokollierte Säumnisbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge "den Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft vom 5. September 2000 in der Sache entscheiden und die in § 10 NÖ NSchG 2000 vorgesehene Bewilligung erteilen, in eventu aussprechen, dass eine Bewilligung nicht erforderlich ist, und den Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft abweisen".

7.2. Mit einem als "Antrag auf Kostenzuspruch" bezeichneten Schriftsatz vom 16. Juli 20001 erklärte die beschwerdeführende Gesellschaft, mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Juni 2001, Zl. RU 5-B-037/069 (Anmerkung: dem erstangefochtenen Bescheid) sei "zwischenzeitig auch über den den Gegenstand der Säumnisbeschwerde vom 19. April 2001 bildenden Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft vom 5. September 2000 entschieden" worden. Zufolge der Erlassung des obzitierten Bescheides werde "die Säumnisbeschwerde vom 19. April 2001 daher auf Kosten eingeschränkt".

8.1. Mit Schriftsatz vom 23. April 2001 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft bei der Bezirkshauptmannschaft "rein vorsichtshalber,

1. den Eisenbahnanlagen des Projektteiles I - Anlagen außerhalb des Landschaftsschutzgebietes 'Rax - Schneeberg' der Hochleistungsstrecke Gloggnitz - Mürzzuschlag, Projektbeginn bei km 76,100 bis km 76,963 (entspricht der KG-Grenze Gloggnitz/Eichberg) die allenfalls erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung zu erteilen,

2. gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann."

8.2.1. Begründend legte sie nach Hinweisen auf den Verfahrensgang - sowohl betreffend den innerhalb des Landschaftsschutzgebietes als auch betreffend den außerhalb des Landschaftsschutzgebietes gelegenen Teil des Projektes - dar, sie sei hinsichtlich des Projektteiles I zur Ausführung des Vorhabens berechtigt, weil die Behörde die Untersagungsfrist versäumt habe; eine "weitere" Bewilligung nach den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 sei nicht erforderlich.

8.2.2. Eine Bewilligungspflicht für Projektteil I bestehe aber auch deshalb nicht, weil dieser zur Gänze innerhalb des Ortsbereiches (von Gloggnitz) sowie im Bereich eines funktional zusammenhängenden Siedlungs- und Industriegebietes liege. Im Übrigen handle es sich bei den unterirdischen Anlagenteilen nicht um Baulichkeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 NÖ NSchG 2000. Auch der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z. 4 NÖ NSchG 2000 sei im Hinblick auf die Herstellung der zum Projektteil I gehörenden Eisenbahnanlagen und Nebenanlagen aus im Einzelnen dargelegten Gründen nicht ersichtlich. Aus im Einzelnen dargelegten Gründen liege auch kein Widerspruch der vorliegenden Planungen des Bundes zu den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes vor. Eine Bewilligungspflicht im Hinblick auf § 10 NÖ NSchG 2000 bestehe schon allein deshalb nicht, weil das Land Niederösterreich die "Europaschutzgebiete" noch nicht im dafür vorgesehenen Verfahren mit Verordnung ausgewiesen habe. Da eine Bewilligungspflicht nach § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 nicht bestehe, sei auch eine nach § 10 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vorgesehene Naturverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen. Die Niederösterreichische Landesregierung habe der Beschwerdeführerin (jedoch) "Karten mit den Natura 2000-Gebieten" (Karte AT 1212A00 für die FFH-RL, Karte AT 1212000 für die VSch-RL) übermittelt. Aus den Karten sei aus im Einzelnen dargelegten Gründen nicht eindeutig ersichtlich, welche Abschnitte der projektierten Trasse innerhalb oder außerhalb der in Anspruch genommenen Bereiche lägen. Aus näher genannten Begründungselementen des erstangefochtenen Bescheides sei abzuleiten, dass die belangte Behörde die Auffassung vertreten könnte, es sei auch für den Projektteil I eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

9.1.1. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 21. März 2002 (dem zweitangefochtenen Bescheid) wies die belangte Behörde den oben (vgl. 8.1.) unter 1. genannten Antrag wegen entschiedener Sache und den oben unter 2. genannten Antrag als unzulässig zurück. Begründend wurde nach Hinweisen auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 6. Juni 1995 und den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 2. Oktober 1995 dargelegt, es seien "von den Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 § 10 Abs. 2, § 9 Abs. 3 und § 38 Abs. 6 zu beachten". In der Berufung werde bestritten, dass ein Fall des § 68 AVG vorliege; Gegenstand des Antrages der Beschwerdeführerin sei nämlich nicht der Bescheid der NÖ Landesregierung vom 2. Oktober 1995 und auch nicht die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides gewesen. Die Berufung stehe auf dem Standpunkt, dass im Hinblick auf das rechtskräftig abgeschlossene Anzeigeverfahren der Bewilligungsantrag abzuweisen wäre. Dazu sei - so die belangte Behörde - festzuhalten, dass "gerade aufgrund des bereits 1995 rechtskräftig abgeschlossenen naturschutzbehördlichen Anzeigeverfahrens für die nun neuerlich (vorsichtshalber) zur Bewilligung eingereichten Anlagenteile außerhalb des Landschaftsschutzgebietes § 68 Abs. 1 AVG zur Anwendung zu bringen" sei.

9.1.2. Was den Antrag zu 2. betreffe, sei festzuhalten, dass die NÖ Landesregierung bisher keine Verordnung, mit der ein Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt werde, erlassen habe. Europaschutzgebiete seien daher noch kein Bestandteil der Niederösterreichischen Rechtsordnung und es sei daher gar nicht möglich, bescheidmäßig festzustellen, dass ein Projekt nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen könne. Bis zur Erlassung einer Verordnung über Europaschutzgebiete habe die NÖ Umweltanwaltschaft gemäß der Übergangsbestimmung in § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 das alleinige Recht, gegebenenfalls auch die Pflicht, bei der Behörde einen Antrag auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung einzubringen. Ein derartiger Antrag sei von der NÖ Umweltanwaltschaft nicht eingebracht und es sei daher auch keine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

10.1. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag, Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides, in eventu den gesamten Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als verfassungswidrig aufzuheben.

10.2. Vor dem Verwaltungsgerichtshof wird beantragt, Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides, in eventu den gesamten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

10.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der beantragt wird, die Beschwerde (kostenpflichtig) zurückzuweisen, in eventu, sie hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

11.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum erstangefochtenen Bescheid (vom 12. Juni 2001, Zl. RU 5-B-037/069; Zl. 2001/10/0156 des Verwaltungsgerichtshofes) erwogen:

11.2. Nach dem Wortlaut von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gründet die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Genehmigung auf "§ 7 Abs. 1 Z. 1, § 8 Abs. 4, § 10 i. Z. m. § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000".

11.3. Die Anwendung des NÖ NSchG 2000 begründet die belangte Behörde nicht; in den Blick zu nehmen sind insoweit zunächst die Übergangsvorschriften des § 38 Abs. 4, 5 und 7.

11.4. Zentrale Bedeutung für die Abweisung des Antrages hat nach Auffassung der belangten Behörde offenbar das von ihr angenommene "Ergebnis" der im Sinne des § 10 NÖ NSchG 2000 durchgeführten "Naturverträglichkeitsprüfung"; als Anknüpfungspunkt für die Durchführung dieser Prüfung wird § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 angesehen. Die weiteren in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides angeführten Gesetzesstellen (§ 7 Abs. 1 Z. 1, § 8 Abs. 4 Z. 3 NÖ NSchG 2000) kommen in der Begründung des angefochtenen Bescheides nur am Rande vor, indem dargelegt wird, es erübrige sich, auf die konkreten Genehmigungsvoraussetzungen der §§ 7 und 8 NÖ NSchG 2000 im Detail einzugehen; die Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung, die eine erhebliche Beeinträchtigung des gemeldeten Natura 2000- Gebietes nachwiesen, könnten (nämlich) auf die Genehmigungskriterien "ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum" (§ 7 Abs. 2 Z. 3 und § 8 Abs. 4 Z. 3 NÖ NSchG 2000), aber auch grundsätzlich auf das Tatbestandselement "Eigenart der Landschaft" (§ 8 Abs. 4 Z. 4 NÖ NSchG 2000) übertragen werden. "Auch aus diesem Grund" sei der Antrag abzuweisen (Seiten 409 f). Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit sind somit zunächst die Übergangsvorschriften des § 38 Abs. 4, 5 und 7 NÖ NSchG 2000, § 10 iVm § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 sowie im Hinblick auf den inneren Zusammenhang mit § 10 auch die §§ 9 und 29 in den Blick zu nehmen.

11.5. Diese Vorschriften lauten:

"§ 9

Europaschutzgebiet

(1) Die folgenden Bestimmungen (§§ 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes 'Natura 2000', insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(2) Im Sinne der §§ 9 und 10 bedeuten:

1. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/ EWG des Rates vom 21. März 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl.Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist.

2. VSch-RL: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl.Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl.Nr. L 223 vom 13.8.1997, S. 9) geändert worden ist.

3. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie eingetragenen Gebiete.

4. Europäische Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung wildlebender Vogelarten im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 und 2 der VSch-RL.

5. Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.

6. Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums: die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.

7. Prioritäre Arten: wildlebende Tiere und Pflanzen für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.

8. Erhaltungszustand einer Art: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können.

9. Erhaltungsziele: Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen sowie der in Anhang I der VSch-RL aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen.

(3) Gebiete gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung 'Europaschutzgebiete' zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.

(4) Die Verordnung nach Abs. 3 hat die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, den jeweiligen Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Arten, die Erhaltungsziele sowie erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

(5) Für die Europaschutzgebiete sind gegebenenfalls geeignete Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen hoheitlicher oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges I der VSch-RL, die in diesen Gebieten vorkommen, entsprechen (Managementplan).

(6) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten sind hiebei besonders zu berücksichtigen.

§ 10

Verträglichkeitsprüfung

(1) Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).

(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.

(5) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.

(6) Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt bei einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt und nach Stellungnahme der Europäischen Kommission auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ansonsten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art gerechtfertigt ist (Interessenabwägung).

(7) Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten.

§ 29

Unterschutzstellungsverfahren

(1) Der Entwurf einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 und den §§ 8, 9, 11 und 13 ist in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich das geplante Vorhaben oder das geplante Schutzgebiet erstreckt, zusammen mit einer allgemein verständlichen Erläuterung des Vorhabens, einer Formulierung des Schutzzieles bzw. der Erhaltungsziele und einer planlichen Darstellung des Schutzgebietes, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von 4 Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dasselbe gilt für Verordnungen gemäß § 18, sofern sie nur für bestimmte Landesteile erlassen werden sollen. Verordnungsentwürfe gemäß § 18, die das gesamte Bundesland betreffen, sind öffentlich kundzumachen.

(2) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Verordnungsentwurf schriftlich Stellung zu nehmen; darauf ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind von dieser Maßnahme betroffene Gemeinden, gesetzliche Interessenvertretungen betroffener Berufsgruppen und die NÖ Umweltanwaltschaft zu hören. Für die Abgabe einer Äußerung ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende, Frist zu setzen.

(4) Vom Beginn der Auflegungsfrist bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß den §§ 8, 9 und 11 dürfen Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen setzen, durch die der Zweck der Unterschutzstellung vereitelt oder beeinträchtigt werden könnte. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Beginn der Auflegungsfrist erlassen wurde. Auf dieses Verbot ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen und sind gegebenenfalls insbesondere zu unterlassende Maßnahmen anzuführen.

(5) Die Verordnungen gemäß den §§ 8, 9 und 11 gelten als Raumordnungsprogramme des Landes gemäß dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000.

§ 38

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Mit dem in Kraft treten dieses Gesetzes tritt das NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500-7, außer Kraft.

(2) Verordnungen der Landesregierung aufgrund der §§ 6, 7, 8 und 11 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-7, gelten bis zur Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, mit denen jene Verordnungen ersetzt werden oder mit denen abweichende Regelungen getroffen werden, weiter.

(3) Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die gemäß Abs. 2 weiter gelten, sind nach § 36 Abs. 2 zu bestrafen.

(4) Sofern Vorhaben, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, nach den bisher geltenden Bestimmungen nicht bewilligungsbedürftig waren und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführt wurden, ist eine nachträgliche Bewilligung nicht erforderlich.

(5) Vorhaben, die nach den bisher geltenden Vorschriften naturschutzbehördlich bewilligt wurden, bleiben von den in diesem Gesetz enthaltenen Verboten (§ 6) unberührt.

(6) Für Projekte, die in Europaschutzgebieten nach § 10 einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, ist auf Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft eine derartige Prüfung unabhängig von der Erlassung einer Verordnung nach § 9 durchzuführen, sofern sie zu einer Gefährdung des Schutzzweckes eines als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Vogelschutzgebiet der Europäischen Kommission gemeldeten Gebietes führen könnten.

(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter zu führen. Ausgenommen hievon sind anhängige Entschädigungsverfahren nach § 18 NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500- 7; diese sind nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen."

12.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft hält § 38 Abs. 4, 5 und 7 NÖ NSchG 2000 mit folgender Begründung für verfassungswidrig: Die maßgeblichen Bewilligungen, insbesondere die eisenbahnrechtliche Baubewilligung, seien ihr bereits vor dem 1. Jänner 1995 erteilt worden. Sie habe im Vertrauen auf die seinerzeitige Rechtslage auf dem Gebiet des Naturschutzes, wonach Flächen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken des Eisenbahnverkehrs dienen, durch den Naturschutz in ihrer Benützung nicht beeinträchtigt werden dürfen, für Grundeinlösungen und Bautätigkeiten mehr als eine Milliarde Schilling aufgewendet. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1999 habe durch Aufhebung der auf die "Verhinderung des Verfahrensgegenstandes" abzielenden Novellierung des NÖ NSchG die seinerzeitige Rechtslage wieder hergestellt. § 38 Abs. 4, 5 und 7 NÖ NSchG 2000 eröffneten nunmehr die Möglichkeit, "den Verfahrensgegenstand zu versagen". Die Vorschriften seien daher verfassungswidrig.

12.2. Im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit der Regelungen des NÖ NSchG 2000 ist Folgendes anzumerken:

12.2.1. Im Zeitpunkt der Einleitung des eisenbahnbehördlichen wie auch des naturschutzbehördlichen Verfahrens stand das NÖ NSchG LGBl. 5500-4 in Geltung. Nach § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes dürfen Flächen und bestehende Anlagen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken des Bundesheeres, des Bergbaues oder des Eisenbahn-, Straßen- und Luftfahrverkehrs dienen, durch den Naturschutz in ihrer Benützung nicht beeinträchtigt werden. Der im vorliegenden naturschutzbehördlichen Verfahren im ersten Rechtsgang erlassene Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 1998 beruhte auf dem NÖ NSchG in der Fassung der Novelle LGBl. 5500-5, in Kraft getreten am 20. Februar 1998, das eine dem § 2 Abs. 3 NÖ NSchG in der Fassung vor der Novelle LGBl. 5500-5 entsprechende Vorschrift nicht mehr enthielt (vgl. 2.3. des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1999, G 256/98).

12.2.2. Dieser Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof, nachdem dieser mit dem soeben zitierten Erkenntnis § 2 des NÖ NSchG in der Fassung der Novelle LGBl. 5500-5 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hatte, dass § 2 des NÖ NSchG in der Fassung vor der Novelle LGBl. 5500-5 wieder in Kraft tritt, mit Erkenntnis vom 25. Juni 1998, B 1287/98, aufgehoben, weil er die beschwerdeführende Gesellschaft wegen Anwendung eines verfassungwidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzte.

12.2.3. Der sodann im zweiten Rechtsgang erlassene, auf dem NÖ NSchG in der Fassung LGBl. 5500-4 beruhende Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 1998 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1999 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass es der Naturschutzbehörde im Hinblick auf § 2 Abs. 3 NÖ NSchG LGBl. 5500- 4 verwehrt ist, die Nutzung der durch den Planungsakt des Bundes für Eisenbahnzwecke in Anspruch genommenen Trasse durch Errichtung einer Eisenbahnanlage zu untersagen oder Vorkehrungen vorzuschreiben, die die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht in einer ins Gewicht fallenden Weise beeinträchtigen. Dies bedeutet, dass die Naturschutzbehörde, soweit sie bei der Anwendung (z.B.) der §§ 5 und 6 NÖ NSchG auf § 2 Abs. 3 leg. cit. in der Fassung vor der Novelle LGBl. 5500-5 Bedacht zu nehmen hat, auf die Vorschreibung begleitender Maßnahmen beschränkt ist.

12.2.4. Der nunmehr im dritten Rechtsgang erlassene angefochtene Bescheid vom 12. Juni 2001 stützt sich auf das NÖ NSchG 2000, LGBl. 5500-0, in Kraft getreten am 1. Oktober 2000. 12.3. Die Beschwerde bezieht sich im vorliegenden Zusammenhang auf die in § 38 Abs. 7 NÖ NSchG 2000 enthaltene Anordnung, wonach "im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen sind"; im Hinblick auf das Fehlen einer dem § 2 Abs. 3 NÖ NSchG LGBl. 5500-4 vergleichbaren, die Untersagung eines Eisenbahnvorhabens durch die Naturschutzbehörde ausschließenden Regelung im NÖ NSchG 2000 bedeutete die Anwendung dieser Regelung auf das vorliegende Verwaltungsverfahren, dass (erst) ab dem 1. Oktober 2000 die zuvor nicht gegebene Möglichkeit bestünde, das Vorhaben aus Gründen des Naturschutzes zu untersagen.

12.4.1. Dem Gesetzgeber ist es nicht von Verfassungs wegen von vornherein untersagt, den Geltungsbereich neu geschaffener oder ausgedehnter Eingriffsregelungen auf bereits anhängige Verfahren zu erstrecken. Solche Regelungen sind jedoch am Gleichheitssatz zu messen. Unvereinbar mit dem Gleichheitssatz ist eine solche Regelung dann, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht erhebliche Umstände diese Rückwirkung verlangen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2000, VfSlg. 16022).

12.4.2. Der Verfassungsgerichtshof hat insbesondere im Erkenntnis vom 28. Februar 2002, VfSlg. 16452, Aussagen getroffen, die für die von der Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang aufgezeigte Konstellation von Bedeutung sind. Zu prüfen war dort die am 12. August 1998 kundgemachte, am 14. Mai 1998 in Kraft getretene Novelle des Salzburger Naturschutzgesetzes und des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes, beide LGBl. Nr. 74/1998, die die "Errichtung oder erhebliche Änderung von Antennentragmastenanlagen" (erstmals) einer naturschutzrechtlichen Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht unterwarf. Der Verfassungsgerichtshof wies zunächst auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach verfassungsrechtlich aus Sachlichkeitserwägungen im Hinblick auf eine entsprechende Rechtslage faktisch getroffenen Dispositionen von Privatpersonen Vertrauensschutz gewährt sei. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Vertrauensschutzes seien nicht nur für den Gesetzgeber, sondern auch für die Vollziehung maßgeblich. Im Zweifel habe die Behörde eine Bestimmung so auszulegen, dass sie der Verfassung (hier: den Anforderungen des Vertrauensschutzes) nicht widerspreche. Im dort entschiedenen Fall hätte die belangte Behörde die neu geschaffene Eingriffsregelung dahingehend auslegen müssen, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits begonnene und - was den Wert der faktisch getätigten Investitionen betrifft - im Wesentlichen fertig gestellte Projekte nicht der Anzeigepflicht unterliegen. Als ausschlaggebend sah der Gerichtshof zum einen an, dass der durch die Auslegung der belangten Behörde bewirkte Eingriff sämtliche Investitionen in die beinahe abgeschlossene tatsächliche Errichtung eines konkreten Objektes hinfällig werden lasse, wobei es sich um Investitionen handle, die die Beschwerdeführerin in berechtigtem Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage getätigt habe. Eingriffsmildernde Übergangsbestimmungen bestünden nicht; es käme also darauf an, ob durch die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung einer neu gewonnenen Einsicht in eine besondere, für die Allgemeinheit unmittelbar zu erwartende Gefahr, die den sofortigen Eingriff in die Rechtsposition rechtfertigt, Rechnung getragen werde. Das Vorliegen einer solchen Gefahr sei im konkreten Fall zu verneinen.

12.4.3. Nach der soeben dargelegten Rechtsprechung sind Regelungen, die Tatbestände erfassen, die zuvor keiner Eingriffsregelung unterlagen, in verfassungskonformer Auslegung auf weit fortgeschrittene, im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage in Angriff genommene Vorhaben nur dann anzuwenden, wenn damit einer neu gewonnenen Einsicht in eine besondere, für die Allgemeinheit unmittelbar zu erwartende Gefahr, die den sofortigen Eingriff in die Rechtsposition rechtfertigt, Rechnung getragen wird.

12.4.4. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, welche Umstände unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes den Eingriff in eine Rechtsposition rechtfertigen könnten, die die beschwerdeführende Gesellschaft - gegebenenfalls - durch umfangreiche, im Vertrauen auf den Fortbestand einer Rechtslage, die eine Untersagung ihres Vorhabens unter Gesichtspunkten des Naturschutzes ausschloss, getätigte Investitionen erworben hat.

12.4.5. Die belangte Behörde hat das Vorhaben der beschwerdeführenden Gesellschaft mit dem angefochtenen Bescheid - dem Wortlaut des Spruches zufolge - "gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1, § 8 Abs. 4, § 10 i.Z.m. § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000" untersagt. Zu dieser - auf die maßgebenden Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht Bedacht nehmenden - Anwendung der zitierten Eingriffsregelungen war die belangte Behörde angesichts der nach der Aktenlage vorliegenden Anhaltspunkte einer durch Grundsätze des Vertrauensschutzes vermittelten Rechtsposition der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht ohne Weiteres berechtigt.

12.4.6. Maßgeblich ist zunächst, dass die Rechtslage seit dem Inkrafttreten des NÖ NSchG LGBl. 5500-0 mit 1. Jänner 1977 bis zum Inkrafttreten des NÖ NSchG 2000 von Einschränkungen der Regelungen, soweit sie auf Eisenbahnanlagen anzuwenden waren, durch § 2 Abs. 3 NÖ NSchG gekennzeichnet war. Die hievon abweichende Regelung durch die Novelle LGBl. 5500-5 verfiel der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof und ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht zu beachten. Maßgeblich ist weiters, ob die beschwerdeführende Gesellschaft - im berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand dieser Rechtslage, also jedenfalls bis Oktober 2000 - maßgebliche Dispositionen vorgenommen hatte. Zumal auch hier Anhaltspunkte für eine besondere, für die Allgemeinheit unmittelbar zu erwartende Gefahr, die den sofortigen Eingriff in eine allenfalls erworbene Rechtsposition rechtfertigt, nicht zu sehen sind, setzte eine gesetzmäßige Bescheidbegründung in diesem Punkt somit Feststellungen über Art, Ausmaß und zeitliche Lagerung der wirtschaftlichen Dispositionen voraus, die die beschwerdeführende Gesellschaft im Vertrauen auf den Fortbestand einer Rechtslage vorgenommen hat, die durch das Fehlen der Möglichkeit einer Untersagung oder wesentlichen Erschwerung des Vorhabens aus Gründen des Naturschutzes (vgl. 8.1.3. des Erkenntnisses vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/10/0204) gekennzeichnet war. Diese Fragestellung hat die belangte Behörde, die die Eingriffsregelungen des NÖ NSchG 2000 ohne weitere Begründung heranzieht, nicht erkannt und in die aufgezeigte Richtung keinerlei Feststellungen getroffen. Schon aus diesem Grund hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dies müsste zur Aufhebung des Bescheides führen, es sei denn, die belangte Behörde wäre - wenngleich mit rechtlich verfehlter Begründung - zum richtigen Ergebnis gelangt; dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Abweisung des Antrages auf andere Regelungen - insbesondere solche des Europäischen Gemeinschaftsrechts - gestützt werden könnte.

12.5.1. Im zuletzt erwähnten Zusammenhang ist anzumerken, dass der beschwerdeführenden Partei der Schutz ihres Vertrauens nicht etwa mit der in der Bescheidbegründung vertretenen Auffassung abgesprochenwerden kann, es sei davon auszugehen, "dass Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und damit die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung in anhängigen Verfahren bereits vor dem Inkrafttreten des § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 - sei es im Wege der richtlinienkonformen Interpretation, sei es durch unmittelbare Anwendung - für die zuständigen Behörden geboten war". Daher habe die "Neuerlassung des NÖ NSchG 2000" materiell gesehen auch keine neue Rechtslage im Sinne von zusätzlichen Anforderungen an das beantragte Projekt bewirkt.

12.5.2. Maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang, ob die Beschwerdeführerin gewichtige Dispositionen im Vertrauen auf den Fortbestand einer Rechtslage vornahm, die durch das Fehlen der Möglichkeit einer Untersagung oder wesentlichen Erschwerung des Vorhabens aus Gründen des Naturschutzes gekennzeichnet war. Dieses Vertrauen könnte - dahin gehen offenbar die soeben wiedergegebenen Darlegungen der Bescheidbegründung - in jenem Zeitpunkt weggefallen sein, ab dem die Beschwerdeführerin von der Anwendbarkeit von Regelungen des Gemeinschaftsrecht auf den Beschwerdefall wissen musste, die eine Untersagung des Vorhabens aus Gründen des Naturschutzes zuließen.

12.5.3. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche den Vertrauensschutz der Beschwerdeführerin beseitigende Situation bereits mit dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 und der somit am selben Tag eingetretenen Wirksamkeit der FFH-RL (oder aber mit dem Ablauf einer der in der FFH-RL normierten, nach dem 1. Jänner 1995 endenden, gegebenenfalls auch für das Einsetzen des "Verschlechterungsverbotes" maßgebenden Umsetzungsfristen) entstanden wäre; selbst bei der belangten Behörde entstand offenbar erst nach Aufhebung ihrer das Vorhaben untersagenden Bescheide vom 9. Juni 1998 und 10. August 1999 (zuletzt mit Erkenntnis vom 20. Dezember 1999), in denen mit keinem Wort auf die Beeinträchtigung eines Natura 2000 Gebietes Bezug genommen worden war, die Auffassung, das Vorhaben werde den Schutzzweck eines Natura 2000 Gebietes beeinträchtigen.

12.5.4. Im übrigen beruht selbst im angefochtenen Bescheid die Annahme, das Vorhaben könne bei der gegebenen Verfahrenskonstellation aus dem soeben genannten Grund untersagt werden, auf einer nicht hinreichend geklärten Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts (vgl. unten 15.3.1. und 15.3.2.).

12.5.5. Ebenso wenig liegt in Ansehung der Fragen der tatsächlichen Voraussetzungen eines "potentiellen FFH-Gebietes" (vgl. unten 18.1.2. bis 18.4.2.) und der erheblichen Beeinträchtigung eines solchen Gebietes durch das Vorhaben (vgl. unten 19.5. bis 19.7.) ein mängelfrei festgestellter Sachverhalt vor.

12.5.6. Aus den genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich, dass aus der Sicht der Beschwerdeführerin schon vor Inkrafttreten des NÖ NSchG 2000 im Hinblick auf Regelungen des Gemeinschaftsrechts eine den Vertrauensschutz beseitigende Situation entstanden wäre.

12.5.7. Schließlich ist im vorliegenden Zusammenhang noch auf die Rechtsprechung des EuGH zu den sogenannten "Pipeline"-Fällen (vgl. unten 14.5.) zu verweisen.

12.5.8. Aus diesen Gründen kann der angefochtene, das Vorhaben ohne Bedachtnahme auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes untersagende Bescheid auch nicht rechtmäßig auf die zu 12.5.1. wiedergegebene Begründung gestützt werden.

12.5.9. Ausgehend von dem in 12.4.2. wiedergegebenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Überlegungen bedeutet dies, dass Vorhaben, die zu einem Zeitpunkt in Angriff genommen wurden, in dem ihre Ausführung naturschutzrechtlicher Untersagung nicht bzw. naturschutzrechtlichen Beschränkungen nur in einem eingeschränkten Ausmaß unterlag, von Verfassungs wegen nicht ohne weiteres einem umfassenden Naturschutzregime unterstellt werden können. Soweit im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage bereits maßgebliche Investitionen für das Projekt getätigt wurden, ist das Vertrauen in den Bestand der Rechtsordnung nicht ohne Schutz. Vielmehr gebietet der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber, dieses Vertrauen insoweit zu berücksichtigen, als dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.

§ 38 Abs. 7 NÖ NSchG 2000 lässt eine in diesem Sinn verfassungskonforme Auslegung zu. Nach ihrem normativen Gehalt bekräftigt diese Bestimmung nämlich lediglich den (ohnedies geltenden) Grundsatz, dass die Behörde ihrem Bescheid im allgemeinen die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage zu Grunde zu legen hat. Ebenso wie diese allgemeine Regel ist daher auch § 38 Abs. 7 NÖ NSchG 2000 so zu verstehen, dass davon Fälle, in denen besondere Umstände die Anwendung der "alten" Rechtslage gebieten, nicht erfasst werden. Vielmehr sind anhängige Verfahren zwar im allgemeinen nach den neuen Bestimmungen zu Ende zu führen. Soweit jedoch den geschützten Interessen an der Anwendung der bisher geltenden Bestimmungen nicht gleichermaßen gewichtige Gründe entgegenstehen, ist die "alte" Rechtslage anzuwenden.

12.5.10. Davon ausgehend unterliegen Eisenbahnbauvorhaben, die im zeitlichen Geltungsbereich des NÖ NSchG in der Fassung vor Inkrafttreten des NÖ NSchG 2000 im Vertrauen auf diese Rechtslage, verbunden mit maßgeblichen Investitionen, in Angriff genommen wurden, naturschutzgesetzlichen Regelungen unter Bedachtnahme auf die zu 12.4.2. dargelegte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (gegebenenfalls auch unter den soeben aufgezeigten Gesichtspunkten des Gemeinschaftsrechts einschließlich der insoweit maßgeblichen zeitlichen Aspekte) nur unter jenen Einschränkungen, die § 2 Abs. 3 NÖ NSchG, LGBl. 5500- 4, für (unter anderem) Eisenbahnbauvorhaben vorsieht. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall in verfassungskonformer Auslegung jener Bestimmungen des Gesetzes, die seinen zeitlichen Anwendungsbereich zum Gegenstand haben, das Verfahren nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht (und nicht - ungeachtet der Verfahrensdauer und der Anzahl der Rechtsgänge - nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht) zu führen ist. Der angefochtene, dies verkennende Bescheid ist somit schon aus dem bereits oben (12.4.6.) aufgezeigten Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet.

13.1. Abgesehen von der soeben aufgezeigten Rechtswidrigkeit hat die belangte Behörde auch in einem weiteren Punkt das Gesetz verkannt.

13.1.1. Sie gründet ihren Bescheid (insbesondere) auf das Ergebnis einer "Naturverträglichkeitsprüfung". Mangels Erlassung einer (für die Eigenschaft als "Europaschutzgebiet" im Sinne des § 10 Abs. 1 konstitutiven) Verordnung im Sinne der §§ 9 Abs. 3, 4 und 29 NÖ NSchG 2000 kommt als Grundlage der Durchführung einer "Verträglichkeitsprüfung" (Überschrift von § 10) bzw. "Naturverträglichkeitsprüfung" (§ 10 Abs. 3 bis 5) im vorliegenden Fall - jedenfalls auf der Ebene des nationalen Naturschutzrechts - lediglich § 38 Abs. 6 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 10 Abs. 3) NÖ NSchG 2000 in Betracht.

13.2. Wurde eine Verordnung im Sinne der §§ 9 Abs. 3, 4 und 29 NÖ NSchG 2000 nicht erlassen (handelt es sich also gerade nicht um ein "Europaschutzgebiet" im Sinne des § 10 Abs. 1 iVm §§ 9 Abs. 3, 4 und 29 NÖ NSchG 2000), ist nach § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 auf Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft (dennoch) eine "Verträglichkeitsprüfung" bzw. "Naturverträglichkeitsprüfung" (arg. "derartige Prüfung" in § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000) durchzuführen, wenn

13.3. Mit dem - in der Richtlinie allerdings nicht verwendeten - Begriff der "Meldung" in § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 verweist das Gesetz, soweit ein Kontext zum Begriff "Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" (vgl. § 9 Abs. 2 Z. 3 NÖ NSchG 2000) hergestellt wird, offenbar auf die (den Mitgliedstaaten aufgetragene) Vorlage der Liste von Gebieten bei der Kommission nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL, nachdem das betreffende "Gebiet" vom Mitgliedstaat - im Hinblick auf die Annahme, dass es ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung darstelle - in die Liste aufgenommen wurde (näher dazu unten 13.6.2.). Soweit sich das

Gesetz auf den Begriff "als ... Vogelschutzgebiet der Europäischen

Kommission gemeldetes Gebiet" bezieht, ist anzumerken, dass die VSch-RL eine der Vorlage der Liste nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL vergleichbare Vorgangsweise nicht vorsieht (Art. 4 Abs. 3 VSch-RL sieht lediglich die Übermittlung "sachdienlicher Informationen" - insbesondere hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten selbst getroffenen Schutzmaßnahmen - vor). Im

Hinblick auf die Wendung "als ... Vogelschutzgebiet gemeldetes

Gebiet" ist die Regelung dahin zu deuten, dass eine (rechtswirksame) Meldung die bereits erfolgte Einrichtung eines Schutzgebietes auf der Ebene des betreffenden Mitgliedstaates voraussetzt. Darauf wird bei der Erörterung des im Folgenden dargestellten Vorbringens der Beschwerde noch zurückzukommen sein.

13.4. Was die Frage einer "Meldung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" bzw. einer "Meldung als Vogelschutzgebiet" auf der Tatsachenebene angeht, ist auf die unter 5.5.5.2. wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen, wonach "das im vorliegenden Verfahren berührte Landschaftsschutzgebiet 'Rax - Schneeberg' der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowohl als Vogelschutzgebiet nach Art. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (VSch-RL) als auch als besonderes Schutzgebiet nach Art. 4 Z. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natuerlichen Lebensraeume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) gemeldet" worden sei. Aufgrund der "jüngst" durchgeführten "flächenscharfen Erhebung der gemeinschaftsrechtlich relevanten Gebiete" sei am 5. April 2001 seitens der ständigen Vertretung der Republik Österreich der Europäischen Kommission eine "überarbeitete Gebietsmeldung betreffend die alpine biogeographische Region und somit auch für das Gebiet AT 1212A00 'Nordöstliche Randalpen Hohe Wand - Schneeberg - Rax' übermittelt worden".

13.5.1. Die Beschwerde macht im vorliegenden Zusammenhang zunächst geltend, dass die Voraussetzungen der Anwendung von § 10 iVm § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 deshalb nicht gegeben seien, weil kein gültiger Rechtsakt vorliege, mit dem ein Natura 2000-Gebiet "Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg - Rax" ausgewiesen wäre. Folge man dieser Auffassung jedoch nicht, wäre § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 verfassungswidrig.

13.5.2. Im Einzelnen führt sie dazu Folgendes aus:

13.5.2.1. Das Land Niederösterreich habe zunächst eine äußerst umfangreiche Gebietsmeldung an die Kommission vorgenommen. Dies gehe aus einem Aktenvermerk der Landesregierung vom 12. Oktober 2000, RU 5-A-102/408, hervor, den die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegt habe. In der Folge sei das Land Niederösterreich bemüht gewesen, im Wege von "Nachnominierungen" die "Gebietskulisse" zu reduzieren. Die letzte Änderungsmeldung der Niederösterreichischen Landesregierung betreffend die FFH-Richtlinie datiere vom 6. März 2001. Dazu werde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Anpassungsmeldung gemäß Beschluss der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. März 2001 ab Einlangen bei der Europäischen Kommission die bisherige Beurteilungsgrundlage ersetze. Es sei nicht aktenkundig, wann die zitierte Anpassungsmeldung bei der Europäischen Kommission eingelangt sei. Die belangte Behörde habe auch dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht entsprochen, bekannt zu geben, ob und wann die Anpassungsmeldung bei der Europäischen Kommission eingelangt sei, und die Anpassungsmeldung zu übermitteln. Im angefochtenen Bescheid werde zwar behauptet (Seite 34), dass die Gebietsmeldung für das FFH-Gebiet AT 1212 A 00 "Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand-Schneeberg-Rax" am 5. April 2001 seitens der ständigen Vertretung der Republik Österreich der Europäischen Kommission übermittelt worden sei. Ein entsprechender Beleg im Verwaltungsakt existiere jedoch nicht; auch entsprechende Feststellungen habe die belangte Behörde nicht getroffen. Eine Adaptierung der Gebietsmeldung nach der VSch-RL sei entgegen anders lautenden Behauptungen der belangten Behörde bis dato nicht erfolgt.

13.5.2.2. Wäre die behauptete Gebietsmeldung (im Sinne der FFH-RL) jedoch erstattet worden, wäre sie mangels Ausweisung des Natura 2000 - Gebietes durch die Europäische Kommission ohne europarechtliche Folgen geblieben. Das Projekt Natura 2000 befinde sich derzeit in der Stufe 1 seines Aufbaues. Die Kommission habe die vorgesehene Gemeinschaftsliste noch nicht erstellt. Erst ab Erlassung dieser Gemeinschaftsliste hätten die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, diese auf nationaler Ebene so schnell wie möglich durch Ausweisung besonderer Schutzgebiete umzusetzen. Erst ab diesem Zeitpunkt gelte das gebietsbezogene Verschlechterungsgebot im Sinne der Art. 4 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL.

13.5.2.3. Die behauptete Änderungsmeldung wäre aber auch nicht geeignet, innerstaatliche Rechtswirkungen hervorzurufen:

Eine Verordnung, mit der ein Europaschutzgebiet Nr. 12 "Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg - Rax" und die für eine Naturverträglichkeitsprüfung erforderlichen Determinanten, insbesondere in Gestalt des Schutzgegenstandes und der Erhaltungsziele, festgelegt worden wäre, existiere nicht. Die Meldung an die Kommission (deren Einlangen nicht feststehe), mit der die Standard-Datenbögen übermittelt worden seien, sei nicht als Verordnung zu qualifizieren. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren Standard-Datenbögen sowohl nach der VSch-RL und der FFH-RL übermittelt, die auch dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt worden seien. Diese seien nicht gemäß der Geschäftsordnung der Niederösterreichischen Landesregierung ausgefertigt. Sie seien nicht unterfertigt und es sei ersichtlich, dass an der Erstellung dieser Standard-Datenbögen Privatpersonen mitgewirkt hätten. Sie seien daher keiner österreichischen Behörde zuordenbar. Es liege somit weder ein europarechtlich gültig ausgewiesenes Schutzgebiet noch ein gültiger Rechtsakt vor, mit dem innerstaatlich ein Natura 2000- Gebiet Nr. 12 "Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg - Rax" ausgewiesen wäre. Es habe daher keine Naturverträglichkeitsprüfung stattzufinden.

13.5.3. Folge man dieser Rechtsansicht nicht - und billige der Meldung an die Kommission materielle Rechtswirkungen zu -, so wäre § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 verfassungswidrig. Während sich (nämlich) im Regelfall der Anwendung des § 10 NÖ NSchG 2000 die materielle Determinante der behördlichen Entscheidung aus einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 ("Europaschutzgebiet") ergebe, fehle in einem nach § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 eingeleiteten Verfahren eine solche Determinante. An die Stelle einer solchen Verordnung, die gemäß § 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 insbesondere den Schutzgegenstand und die Erhaltungsziele festzulegen habe, trete die nicht näher definierte Meldung an die Europäische Kommission. Der Inhalt dieser Meldung werde damit zum Maßstab der Naturverträglichkeitsprüfung: Ob eine relevante Beeinträchtigung erfolge, sei am Maßstab dieser Meldung zu beurteilen (vgl. § 10 Abs. 3 bis 5 NÖ NSchG 2000). Damit käme dem Inhalt dieser Meldung aber normative Wirkung zu: Sowohl die Begrenzung des Schutzgebietes wie auch der Schutzgegenstand sowie insbesondere auch die Erhaltungsziele (vgl. § 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) könnten nur nach dieser Meldung festgestellt werden. Auch der in § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 genannte "Schutzzweck", dessen mögliche Gefährdung Anlass zu einer Antragstellung sei, könne nur aufgrund dieser Meldung festgestellt werden. Damit käme aber der in § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 angesprochenen Meldung rechtlich jene Funktion zu, die eine Verordnung nach § 9 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 hätte. § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 wäre verfassungswidrig, weil die Vorschrift an einen Akt des Landes Niederösterreich, der weder als Verordnung kundgemacht wurde noch auch nach Gemeinschaftsrecht irgendeine rechtliche Relevanz im nationalen Recht hätte, die Rechtswirkung einer Verordnung knüpfe. Der Landesgesetzgeber knüpfe an eine Mitteilung, die Grundlage für ein weiteres Verfahren der Europäischen Kommission bei der Schutzgebietsfestlegung sei (und die im Übrigen nicht endgültig, sondern noch in Überarbeitung sei), normative Wirkungen. Diese Regelung entspreche dem vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 12157 entschiedenen Fall; dort habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, es sei im Hinblick auf Art. 18 Abs. 2 B-VG verfassungswidrig, wenn der Gesetzgeber einem Verwaltungsakt, der seinem Inhalt nach eine Verordnung darstelle, weil er an die Allgemeinheit gerichtete Gebote oder Verbote enthalte, nicht die Qualität einer Verordnung verleihe. Darüber hinaus werde durch eine derartige gesetzliche Regelung der aus Art. 139 B-VG erfließende verfassungsrechtliche Rechtsschutzauftrag des Verfassungsgerichtshofes verletzt, weil der Verfassungsgerichtshof solche normativen Akte nicht überprüfen und gegebenenfalls mit allseitiger Wirkung aufheben könne.

13.5.4. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die weiteren Darlegungen zu § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 in der zur Zl. 2002/10/0212 protokollierten Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid. Diese trägt vor, eine Naturverträglichkeitsprüfung nach § 38 Abs. 6 NÖ NSchG sei nur auf Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft durchzuführen. Der Projektwerber sei nach dem Gesetz nicht zur Antragstellung legitimiert, was ihm jede Rechtssicherheit nehme. Er laufe Gefahr, hohe Investitionen zu tätigen, um dann zu erfahren, dass die NÖ Umweltanwaltschaft vielleicht doch - irgendwann - einen Antrag auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung gestellt habe, was in weiterer Folge zur Versagung der Bewilligung führen könne. Die Regelung, dass allein die NÖ Umweltanwaltschaft antragslegitimiert sei, nicht jedoch der Projektwerber, widerspreche dem Gleichheitssatz. Nach dem Gesetz stehe ein Antrag nach § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 überdies offenbar im Belieben der NÖ Umweltanwaltschaft. Weder die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Antrag zu stellen sei, seien normiert, noch sei geregelt, bis zu welchem Zeitpunkt bzw. ab welchem Zeitpunkt die NÖ Umweltanwaltschaft einen Antrag auf Durchführung der Naturverträglichkeitsprüfung stellen könne.

13.6.1. Eingangs der Erörterung dieses Vorbringens ist zunächst auf das oben unter 13.1. bis 13.4. Dargelegte zurückzukommen. Ob die Beschwerde mit ihrer Auffassung, die Durchführung der "Naturverträglichkeitsprüfung" belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit, weil § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 verfassungswidrig sei bzw. kein wirksamer Rechtsakt vorliege, der einen Anknüpfungspunkt für die Anwendung von § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 darstelle, im Recht ist, hängt insbesondere von der oben unter 13.4. erörterten Bedeutung des Begriffes "als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Vogelschutzgebiet der Europäischen Kommission gemeldetes Gebiet" ab.

13.6.2. Mit der "Meldung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" bezieht sich das Gesetz offenbar auf die (den Mitgliedstaaten aufgetragene) Vorlage der Liste von Gebieten bei der Kommission nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL, nachdem das betreffende "Gebiet" vom Mitgliedstaat in die Liste aufgenommen wurde. In diese Liste haben die Mitgliedstaaten jene Gebiete aufzunehmen, die nach den in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägigen wissenschaftlichen Informationen in das kohärente europäische Netz besonderer Schutzgebiete "Natura 2000" aufzunehmen sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 FFH-RL iVm Art. 4 Abs. 1 FFH-RL). Diese (von den Mitgliedstaaten zu erstellenden) Listen bilden - im Range von "Vorschlägen" (vgl. Art. 8 Abs. 1 FFH-RL) - die Grundlage der nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL von der Kommission zu erstellenden Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Die gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-RL erfolgte Aufnahme eines Gebietes in die Gemeinschaftsliste begründet nach Art. 4 Abs. 4 FFH-RL die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Ausweisung als besonderes Schutzgebiet; ab diesem Zeitpunkt unterliegt das Gebiet den Bestimmungen des Art. 6 Absätze 2, 3, und 4 (Art. 4 Abs. 5 FFH-RL). Das in der Richtlinie vorgesehene Verfahren befindet sich im Stadium der Vorlage der Listen von Mitgliedstaaten an die Kommission im Sinne des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL; zur Erstellung der "Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" im Sinne des Art. 4 Abs. 2 FFH-RL ist es bisher nicht gekommen. Von diesen Grundlagen hat die Auslegung des Begriffes "Meldung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" in § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 auszugehen.

13.6.3. Oben (vgl. 13.3.) wurde bereits darauf hingewiesen, dass die VSch-RL eine der Vorlage der Liste nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL vergleichbare Vorgangsweise nicht vorsieht. Art. 4 Abs. 3 VSch-RL sieht lediglich die Übermittlung "sachdienlicher Informationen" - insbesondere hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten selbst getroffenen Schutzmaßnahmen - vor. Vogelschutzgebiete erhalten ihre rechtliche Qualität nicht durch eine "Meldung" der Mitgliedstaaten, sondern allein dadurch, dass diese nach innerstaatlichem Recht Flächen als Vogelschutzgebiet erklären. Die "Meldung" als Vogelschutzgebiet (an die Kommission) hat somit rein informatorische Funktion (über die zuvor oder gleichzeitig vorgenommene Unterschutzstellung), während im Anwendungsbereich der FFH-RL (jedenfalls in dem dort vorgesehenen Normalfall) die Meldung zu den notwendigen Vorbedingungen zählt, von deren Erfüllung die Entstehung der Verpflichtung abhängt, das betreffende Gebiet unter Schutz zu stellen (vgl. Gellermann, Natura 2000, Europäisches Habitatschutzrecht und seine Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland2, 44 f mwN). Ohne Bedeutung für die Auslegung des Begriffes "Meldung als Vogelschutzgebiet" in § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 ist die Regelung des Art. 7 FFH-RL (vgl. hiezu des Näheren das Urteil des EuGH vom 7. Dezember 2000, C-374/98 , Slg. I-10799, Kommission/Frankreich, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2002, Zl. 99/10/0159), weil die dort angeordneten Rechtswirkungen an Art. 4 Abs. 1 oder 2 VSch-RL anknüpfen und der Erteilung von Informationen nach Art. 4 Abs. 3 VSch-RL keine andere rechtliche Qualität verleihen.

13.6.4. Gleichwohl hat der niederösterreichische Landesgesetzgeber die "Meldung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" (also im Sinne des unter 13.6.2. Gesagten die Vorlage der Liste von Gebieten bei der Kommission nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL) und die "Meldung als Vogelschutzgebiet" (also im Sinne des unter 13.6.3. Gesagten die Bekanntgabe der spätestens zugleich erfolgten Einrichtung eines Vogelschutzgebietes nach innerstaatlichen Vorschriften) in § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 mit identen Wirkungen, nämlich jeweils als Anknüpfungspunkt der Durchführung einer "Naturverträglichkeitsprüfung", ausgestattet.

13.6.5. Eine "Meldung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" wie auch eine "Meldung als Vogelschutzgebiet" hat nach § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 zur Folge, dass im von der Meldung umfassten Gebiet (unter der Voraussetzung einer möglichen "Gefährdung des Schutzzweckes") die Regelungen des § 10 NÖ NSchG 2000 anwendbar werden. Diese umfassen unter anderem spezifische, über die sonstigen Regelungen des Gesetzes hinaus gehende Gründe für die Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Diese vom Gesetz verliehenen Wirkungen einer solchen "Meldung" sind bei deren rechtlicher Qualifikation in den Blick zu nehmen. Dass das Gesetz die Anwendung der einschränkenden Regelungen des § 10 NÖ NSchG 2000 von der weiteren Voraussetzung eines "Antrages der NÖ Umweltanwaltschaft" abhängig macht, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.

13.6.6. Das Gesetz verleiht einer "Meldung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" und einer "Meldung als Vogelschutzgebiet" somit normative Wirkung gegenüber jedem, der ein "Projekt" auszuführen beabsichtigt, das mit einer "Gefährdung des Schutzzweckes" verbunden sein könnte. Die "Meldung" wäre gegebenenfalls notwendige und bindende Grundlage einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde, einem solchen Projekt im Hinblick auf die in § 10 NÖ NSchG 2000 normierten Gründe die Bewilligung zu verweigern. Es handelt sich daher - im Hinblick auf die Eignung, in gleicher Weise wie die in § 9 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 normierte Verordnung in Ansehung eines bestimmten Gebietes die Anwendung der in § 10 leg. cit. normierten Versagungsgründe herbeizuführen - um einen mit unmittelbarer Rechtsverbindlichkeit ausgestatteten Rechtsakt, der sich - wiederum ebenso wie die in § 9 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 normierte Verordnung - an einen unbestimmten Adressatenkreis richtet. Dazu kommt, dass der "Schutzzweck des Gebietes" nicht aus tatsächlichen, unabhängig vom Willensakt eines Normsetzers vorliegenden Gegebenheiten abgeleitet werden kann, sondern eine normative Festlegung voraussetzt (vgl. etwa § 9 Abs. 4 erster Satz NÖ NSchG 2000, wonach "die

Verordnung ... die Erhaltungsziele ... festzulegen" hat). Schon

aus dem zuletzt genannten Grund kann nicht gesagt werden, dass der Gesetzgeber mit dem Anknüpfen an die "Meldung" einen "Tatbestand" als Voraussetzung der Naturverträglichkeitsprüfung normiere.

13.6.7. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Art. 18 Abs. 2 B-VG abgeleitet, dass von Verwaltungsbehörden erzeugte, an die Allgemeinheit gerichteten Gebote und Verbote Rechtsverordnungen sind (vgl. hiezu z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1989, VfSlg. 12157). Auch dies steht bei der vorliegenden Regelung einer Betrachtungsweise entgegen, die die "Meldung" - als Voraussetzung der Heranziehung der in § 10 NÖ NSchG 2000 normierten Versagungsgründe - als bloßen "Tatbestand" auffassen wollte. Ebenso wenig kann gesagt werden, § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 knüpfe im Sinne einer "statischen Verweisung" an vor der Erlassung des Gesetzes erstattete Meldungen an; vielmehr ergibt das mit dem Begriff der "Meldung" verwiesene System der in Rede stehenden Richtlinien, dass nach der gesetzlichen Regelung auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erstattete "Meldungen" die in § 38 Abs. 6 iVm § 10 NÖ NSchG 2000 normierten Wirkungen - gegebenenfalls einen Grund für die Versagung der beantragten Bewilligung bzw. ein Hindernis für die Ausführung des Vorhabens zu bilden - auszulösen geeignet sein sollten. Nicht anders wird diese Regelung auch von der belangten Behörde gehandhabt, die sich im angefochtenen Bescheid auf am 5. März 2001 und somit nach Inkrafttreten des NÖ NSchG 2000 "erstattetete Meldungen" stützt.

13.6.8. Der Gesetzgeber des § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 hat die "Meldungen" nach der angeführten Gesetzesstelle mit Wirkungen ausgestattet, die diese als Rechtsverordnungen charakterisieren. Dabei stand dem Gesetzgeber das in §§ 9 und 10 dieses Gesetzes normierte, die erwähnten Wirkungen an die in § 9 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 geregelte Verordnung anknüpfende System vor Augen. In verfassungskonformer Interpretation ist daher davon auszugehen, dass die in § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 bezeichneten "Meldungen" - unbeschadet ihrer rechtlichen Einordnung, soweit sie als Rechtshandlungen gegenüber der Europäischen Kommission in Erscheinung treten - von der Verwaltungsbehörde, die nach den Organisationsvorschriften zu ihrer Erstattung zuständig sind, mit Wirkung für den innerstaatlichen Rechtsbereich als Verordnung zu erlassen ist.

13.6.9.1. Hingewiesen wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2001, VfSlg. 15977. Der diesem Beschluss zu Grunde liegende Individualantrag hatte sich gegen einen Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juli 1998 gerichtet, mit dem diese "25 Gebiete für das Schutzgebietsnetz Natura 2000 der Europäischen Kommission bekannt gab". Der Verfassungsgerichtshof bezeichnete den Gegenstand des ihm vorliegenden Antrages zum einen als "angefochtene Verordnung", ließ es aber zum anderen "dahin gestellt, ob es sich beim angefochtenen Beschluss um eine Verordnung im Sinne des Art. 139 B-VG handelt". In der Frage der Betroffenheit der Antragsteller führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus:

"Dazu kommt, dass das in Art. 6 Abs. 2 und 3 FFH-RL vorgesehene Schutzregime derart unbestimmt ist, dass die Beurteilung von Art und Ausmaß der Betroffenheit in den Rechten der Antragsteller nicht schon auf Grund der Meldung gemäß Art. 4 Abs1 FFH-RL in Verbindung mit den möglichen Vorwirkungen der FFH-RL in Form eines Verschlechterungsverbotes oder einer Verträglichkeitsprüfung, sondern erst auf Grund eines weiteren Verwaltungsaktes - wie zB einer Verordnung gemäß §13a Stmk. Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65/1976 idF LGBl. Nr. 35/2000 - möglich ist (vgl. VfGH, Erkenntnis vom 2. Dezember 1999, G96/99, V50/99, V66/98, V68/98, V69/98, V70/98, V71/98)."

13.6.9.2. Eine dem § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 vergleichbare Regelung enthielt das Stmk. Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65/1976 idF LGBl. Nr. 35/2000 nicht. Die oben wiedergegebenen (in erster Linie die Frage der Antragslegitimation betreffenden) Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes können daher - in der Frage der unmittelbaren Verbindlichkeit des auf seine Verordnungsqualität zu beurteilenden Rechtsaktes - auf die hier zu beurteilende Rechtslage nicht übertragen werden. Nach den oben wiedergegebenen Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes zur Betroffenheit liegt aber die Bedeutung des Umstandes, dass nach der hier in Rede stehenden Regelung zur Auslösung der Anwendung des Verschlechterungsverbotes bzw. der Pflicht zur Naturverträglichkeitsprüfung die von der Landesregierung zu erlassende Verordnung (vgl. § 13a Stmk. Naturschutzgesetz bzw. § 9 Abs. 3 NÖ NSchG 2000) durch die "Meldung" des Gebietes bei der Europäischen Kommission "ersetzt" wird, auch in der Frage des Normcharakters der "Meldung" auf der Hand.

13.6.10. Die belangte Behörde legte im angefochtenen Bescheid dar, das im vorliegenden Verfahren berührte Landschaftsschutzgebiet "Rax - Schneeberg" sei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowohl als Vogelschutzgebiet nach Art. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (VSch-RL) als auch als besonderes Schutzgebiet nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) "gemeldet" worden. Aufgrund der "jüngst" durchgeführten flächenscharfen Erhebung der gemeinschaftsrechtlich relevanten Gebiete sei am 5. April 2001 seitens der ständigen Vertretung der Republik Österreich der Europäischen Kommission eine überarbeitete Gebietsmeldung betreffend die alpine biogeographische Region und somit auch für das Gebiet AT 1212A00 "Nordöstliche Randalpen Hohe Wand-Schneeberg-Rax" übermittelt worden. Dieses gemeldete Natura 2000-Gebiet sei für das vorliegende Projekt maßgeblich (vgl. oben 5.5.5.2). Weitere Feststellungen, insbesondere betreffend den Inhalt der "Meldungen", enthält der angefochtene Bescheid nicht. Eine Kundmachung des die "Meldung" umfassenden Beschlusses der Landesregierung nach den für Verordnungen der Niederösterreichischen Landesregierung bestehenden Vorschriften (vgl. § 3 Abs. 1 lit. d NÖ Verlautbarungsgesetz, LGBl. 0700/00) erfolgte nicht.

13.6.11. Es handelt sich bei den von der Behörde angeführten "Meldungen" daher - mangels Kundmachung - um Rechtsakte, die der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit nicht anzuwenden hat (vgl. des Näheren Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 603 mwN). Damit fehlt aber ein wirksamer Rechtsakt, der - als "Meldung" im Sinne von § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 - die Grundlage für die Durchführung einer "Naturverträglichkeitsprüfung" und die auf die Vorschriften über diese gestützte Versagung der Bewilligung bieten könnte. Der angefochtene Bescheid kann somit nicht rechtmäßig auf § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 (bzw., wie der Spruch des angefochtenen Bescheides ausführt, "§ 10 i.Z.m. § 38 Abs. 6" leg. cit.) gestützt werden.

13.6.12. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher auch den weiteren Bedenken der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000, die sie daraus ableitet, dass nur der Umweltanwalt, nicht aber der Projektwerber zur Antragstellung berechtigt sei und dass das Gesetz die Antragstellung durch den Umweltanwalt zeitlich unbegrenzt zulassen dürfte, nicht weiter nach.

13.7. Der angefochtene Bescheid wäre somit auch dann, wenn die zu 12.5.9. aufgezeigte Rechtswidrigkeit nicht vorläge, aus den zu 13.6.11. angeführten Gründen inhaltlich rechtswidrig. Dies müsste zur Aufhebung des Bescheides führen, es sei denn, die belangte Behörde wäre - wenngleich mit rechtlich verfehlter Begründung - zum richtigen Ergebnis gelangt; dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Abweisung des Antrages auf andere Regelungen - insbesondere solche des Europäischen Gemeinschaftsrechts, aber auch des innerstaatlichen Naturschutzrechts - gestützt werden könnte.

14.1.1. In der Frage, ob die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin rechtmäßig auf eine andere Regelung gestützt werden könnte, sind zunächst die in Betracht kommenden Regelungen der VSch-RL und der FFH-RL in den Blick zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die - Rechtsprechung des EuGH und einschlägiges Schrifttum referierenden - Darlegungen zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von europäischem Richtlinienrecht im Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 99/10/0159 (mwN).

14.1.2. Der angefochtene Bescheid gründet sich - ungeachtet der umfangreichen Darlegungen in der Bescheidbegründung zu Fragen der unmittelbaren Anwendbarkeit europäischer Richtlinien im Allgemeinen und der Anwendung von Art. 4 VSch-RL sowie Art. 6, 7 FFH-RL im Besonderen - auf das NÖ NSchG 2000 und nicht etwa auf unmittelbar anwendbares Richtlinienrecht; dies geht sowohl aus der Anführung der Rechtsgrundlagen im Spruch des Bescheides als auch aus der Begründung, die mehrfach auf die Umsetzung der maßgeblichen Regelungen der erwähnten Richtlinien durch das NÖ NSchG 2000 verweist, hervor. Im Hinblick auf die oben unter

13.6.11. dargelegte Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes könnte sich jedoch - nach Maßgabe der Lösung der im Folgenden noch zu behandelnden Fragen - die unmittelbare Anwendung von europäischem Gemeinschaftsrecht im Beschwerdefall als geboten erweisen. Könnte die Versagung der Bewilligung rechtmäßig auf unmittelbar anwendbares europäisches Richtlinienrecht gegründet werden, könnte die Aufhebung des Bescheides - ungeachtet der zu 12.5.9. und 13.6.11. aufgezeigten Rechtswidrigkeit - unterbleiben.Es ist daher zu prüfen, ob die Versagung der Bewilligung (unmittelbar) auf VSch-RL oder FFH-RL gestützt werden könnte.

14.2.1. Im Rahmen der Rechtsrüge bezieht sich die Beschwerde in mehrfacher Hinsicht auf jene Darlegungen der Begründung des angefochtenen Bescheides, die Fragen der Anwendung von FFH-RL und VSch-RL betreffen. Auf diese Darlegungen ist - ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde ihren Bescheid offenbar nicht auf die unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinienrecht gestützt hat - einzugehen, weil die zu 13.6. aufgezeigte inhaltliche Rechtswidrigkeit dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führten müsste, wenn dieser - im Ergebnis, nämlich der Versagung der Bewilligung - rechtmäßig auf unmittelbar anwendbares europäisches Richtlinienrecht gestützt werden könnte.

14.2.2. Auf der Grundlage eingehender Darlegungen zu den Regelungen der Richtlinien betreffend die Festlegung und Ausweisung von Schutzgebieten (Art. 4 FFH-RL, Art. 4 Abs. 1 und 3 VSch-RL) und den materiellen Schutzvorschriften (Art. 6 Abs. 1 bis 4 FFH-RL, Art. 4 Abs. 1 und 2 VSch-RL), zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinienrecht im Allgemeinen und von Art. 6 Abs. 2 bis 4, Art. 7 FFH-RL im Besonderen und von Hinweisen auf Art. 10 EG vertritt die Beschwerde mit näherer Begründung die Auffassung, im vorliegenden Fall käme die unmittelbare Anwendung von Art. 6 Abs. 2 bis 4 und Art. 7 FFH-RL schon mangels eines den Einzelnen nicht begünstigenden, sondern belastenden Charakters im Sinne der Rechtsprechung des EuGH nicht in Betracht.

14.2.3.1. Sie vertritt weiters die Auffassung, die erwähnten Richtlinien seien schon deswegen nicht anzuwenden, weil die maßgeblichen Genehmigungsverfahren zu einem Zeitpunkt eingeleitet worden seien, in dem keine Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie bestanden habe, nämlich vor dem Tag des Beitrittes der Republik Österreich zur Europäischen Union. Der EuGH gehe in seiner Rechtsprechung insbesondere zur UVP-RL davon aus, dass eine Richtlinie nicht unmittelbar anwendbar sei, wenn das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Umsetzungsfrist eingeleitet worden sei (EuGH 22. Oktober 1998, C-301/95 , Kommission/Deutschland; 18. Juni 1998, C-81/96 , Burgemeester en wethouders van Haarlemmerliede en Spaarnwoude; 11. August 1995, C- 431/92 , Großkrotzenburg; 9. August 1994, C-396/92 , Naturschutzbund Bayern), weil es nicht angebracht wäre, wenn die Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex sind und die vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie förmlich eingeleitet wurden, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie noch zusätzlich belastet und verzögert und bereits entstandene Rechtspositionen beeinträchtigt würden (EuGH 18. Juni 1998, C- 81/96 , Rn 24).

14.2.3.2. Im vorliegenden Fall seien die maßgeblichen Genehmigungsverfahren im Jahr 1992 eingeleitet worden. Die wesentlichen Bewilligungen (nach dem Eisenbahn-, Wasser- und Forstrecht) seien am 23. Dezember 1994 erteilt worden. Das naturschutzbehördliche Verfahren sei mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1994, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 20. Jänner 1995, eingeleitet worden. In diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 2 Abs. 3 des damals geltenden NÖ NSchG LGBl. 5500-3 davon ausgehen können, dass Flächen, die - wie hier - ausschließlich oder vorwiegend Zwecken des Eisenbahnverkehrs dienen, durch den Naturschutz in ihrer Benützung nicht beeinträchtigt werden dürften. Unter diesem Aspekt seien auch die von der Beschwerdeführerin schon vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (insbesondere durch die Erteilung der maßgeblichen behördlichen Bewilligungen) erworbenen Rechte zu beurteilen. Bei der gebotenen gesamthaften Betrachtung sei auch unter Bedachtnahme auf die - der sprichwörtlichen Zersplitterung des österreichischen Umwelt- und Anlagenrechts entsprechend - teils vor, teils nach dem Stichtag 1. Jänner 1995 eingebrachten Genehmigungsanträge, die in einer Beilage aufgelistet sind, davon auszugehen, dass die Genehmigungsverfahren für das vorliegende komplexe Projekt zum Stichtag 1. Jänner 1995 anhängig bzw. zum wesentlichen Teil schon abgeschlossen gewesen seien.

14.3. Zu der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinienrecht unter Aspekten der drittschützenden Wirkung wird auf 15.3.1. verwiesen.

14.4. In der Frage des Bestehens eines Defizites in der Umsetzung der FFH-RL als Voraussetzung dafür, gegebenenfalls Vorwirkungen der Schutzvorschriften der Richtlinie aufgrund ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit anzunehmen, ist der zu 13.6.11. aufgezeigte Mangel der Kundmachung der Meldung in den Blick zu nehmen. Dieser Mangel steht der Anwendung der vom Gesetzgeber offenbar als Umsetzung des Gebotes, ein Unterlaufen der Richtlinienziele vor Einsetzen der vollen Wirksamkeit des Schutzes zu verhindern, intendierten Regelung entgegen. Insoweit kann von einem Verstoß gegen die Pflicht, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen, gesprochen werden.

14.5.1. Im Zusammenhang mit der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einleitung der Genehmigungsverfahren ist zunächst darauf hinzuweisen, dass beide Richtlinien im Zeitpunkt des Beitrittes der Republik Österreich zur Europäischen Union bereits dem Rechtsbestand der Gemeinschaft angehörten. Die FFH-RL wurde am 22. Juli 1992, die VSch-RL am 25. April 1979 im Amtsblatt kundgemacht. Beide Richtlinien schreiben vor, dass "die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um dieser Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen" (Art. 23 Abs. 1 FFH-RL, Art. 18 Abs. 1 VSch-RL). Die FFH-RL enthält weitere Fristen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Errichtung des Schutzgebietsnetzes: Drei Jahre ab Bekanntgabe der Richtlinie für die Zuleitung der "nationalen Liste" an die Kommission (Art. 4 Abs. 1 zweiter Unterabsatz); sechs Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie für die Erstellung der "Gemeinschaftsliste" nach Art. 6 Abs. 2 (Art. 6 Abs. 3 FFH-RL). Soweit Vorwirkungen des durch die FFH-RL ab Errichtung des Schutzgebietsnetzes vermittelten Schutzes in Rede stehen, ist die unmittelbare Anwendung der Schutzvorschriften - unabhängig von den in der Richtlinie festgelegten Fristen im Verfahren zur Listenerstellung - ab dem Ablauf des in Art. 23 Abs. 1 FFH-RL bzw. Art. 18 Abs. 1 VSch-RL jeweils festgelegten Zeitraumes von zwei Jahren ab Bekanntgabe der Richtlinie in den Blick zu nehmen.

14.5.2. Der EuGH hatte sich - durchwegs im Zusammenhang mit der UVP-RL, aber in unter den maßgeblichen Gesichtspunkten mit der hier in Rede stehenden Problematik der Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL vergleichbarer Weise - mit der hier zu erörternden Problematik der Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung in Verfahren, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist eingeleitet wurden, zu befassen. Er vertritt in seiner durch das Urteil vom 11. August 1995, C-431/92 , Slg. 1995, I-2189, Kommission/Deutschland, Großkrotzenburg (Rn 32), eingeleiteten und durch das Urteil vom 18. Juni 1998, C-81/96 , Slg. 1998, I-3923, Burgemeester en wethouders van Haarlemmerliede en Spaarnwoude u.

a. (Rn 23, 24), und das Urteil vom 7. Jänner 2004, C-201/02 , The Queen auf Antrag von Delena Wells gegen Secretary of State for Transport, Local Government and the Regions (Rn 43), fortgesetzten Rechtsprechung die Auffassung, der Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337, wonach die Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden, finde nicht auf Projekte Anwendung, bei denen das Genehmigungsverfahren vor dem 3. Juli 1988 eingeleitet worden war und zu diesem Zeitpunkt noch lief (sogenannte "Pipeline"-Projekte). Die Richtlinie 85/337 sehe keine Übergangsmaßnahmen für solche Projekte vor. Im Übrigen betreffe sie überwiegend Projekte größeren Umfangs, deren Durchführung sehr häufig viel Zeit erfordere. Es wäre nicht angebracht, dass Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex sind und die vor dem 3. Juli 1988 förmlich eingeleitet wurden, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie noch zusätzlich belastet und verzögert und dass bereits entstandene Rechtspositionen beeinträchtigt werden (vgl. zum Ganzen weiters die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1999, 99/07/0079, und vom 19. November 2003, Zl. 2000/04/0175, jeweils mwN).

14.5.3.1. Der soeben dargelegten Rechtsprechung des EuGH ist zu entnehmen, dass eine (förmliche) "Einleitung des Genehmigungsverfahrens" vorliegt, wenn jenes innerstaatliche Verfahren eingeleitet wurde, in dem auch die Durchführung der UVP geboten gewesen wäre, hätte das Gemeinschaftsrecht bzw. die UVP-RL (für den betreffenden Mitgliedsstaat) bereits gegolten. Der EuGH geht im Fall "mehrstufiger Genehmigungsverfahren" davon aus, dass die UVP durchzuführen ist, sobald es möglich ist, sämtliche Auswirkungen zu ermitteln und zu prüfen, die das Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat (vgl. das Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, Rn 53). Dies ist der Fall, wenn jenes Verfahren eingeleitet wurde, in welchem nach der innerstaatlichen Rechtsordnung das Projekt in seinem Kern und in seiner konkreten Ausführung zu prüfen ist. Voraussetzung der Einleitung dieses Genehmigungsverfahrens ist (unter anderem) ein konkreter, das Projekt in den Einzelheiten der geplanten Ausführung darlegender Antrag. Es ist daher anzunehmen, dass die "Einleitung des Genehmigungsverfahrens" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu den "Pipeline"-Fällen im vorliegenden Fall in der Einleitung des eisenbahnrechtlichen Verfahrens bestand; dieses wurde im konkreten Fall vor Entstehen der Verpflichtung, die Richtlinien umzusetzen, eingeleitet (und abgeschlossen). Für den vorliegenden Fall ist weiters zu bemerken, dass die zur Wahrung der Naturschutzinteressen berufene belangte Behörde dem auf die Erlangung der eisenbahnbehördlichen Bewilligung gerichteten Verfahren beigezogen wurde und bereits im Jahre 1990 eine unter anderem auf der Befundung durch ihre Amtssachverständigen für Naturschutz beruhende, das Projekt unter Gesichtspunkten des Naturschutzes beurteilende (und dieses - dem Beschwerdevorbringen zufolge - nicht ablehnende) Stellungnahme abgab.

14.5.3.2. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob insoweit die im konkreten Fall aufgeworfenen Fragen des Gemeinschaftsrechts durch die Rechtsprechung des EuGH vollständig geklärt sind und sich im Sinne der Lehre vom "acte-clair" eine Befassung des EuGH nach Art 234 EG erübrigt, kann jedoch unterbleiben. Denn es liegt anhand der hier im Sinn des § 41 VwGG maßgebenden Sachverhaltsfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme vor, es handle sich um ein - aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtung einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehendes bzw. der Vorwirkungen des Schutzes teilhaftig werdendes - faktisches Vogelschutzgebiet oder potentielles FFH-Gebiet (vgl. näher 18.2.2. und 18.3.2.).

15.1.1. Die belangte Behörde spricht zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiederholt von einem "Vogelschutzgebiet", in der Wiedergabe der Darlegungen von Sachverständigen sogar von einem "ausgewiesenen Vogelschutzgebiet". Eine den Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 letzter Satz VSch-RL entsprechende (formelle) Erklärung zum Schutzgebiet liegt allerdings nicht vor; (dem gemäß) finden sich im angefochtenen Bescheid keine konkreten Feststellungen betreffend Lage und Eigenschaften des in Rede stehenden Lebensraumes, die geschützten Arten und die Schutzmaßnahmen. Es liegt somit keine auf Art. 4 VSch-RL gegründete Schutzmaßnahme im Sinne der ein System von Geboten und Verboten umfassenden Einrichtung eines Schutzgebietes vor, auf deren Grundlage die von der Beschwerdeführerin angestrebte Bewilligung versagt werden könnte.

15.1.2. In der Frage, ob - ungeachtet des Umstandes, dass ein Vogelschutzgebiet im Sinne des Art. 4 Abs. 1 letzter Satz VSch-RL im konkreten Fall nicht eingerichtet wurde - die Ausführung eines Projektes in einem bestimmten Gebiet von der Verwaltungsbehörde im Hinblick auf die Eigenschaft des Gebietes als "faktisches Vogelschutzgebiet" untersagt werden darf, ist zunächst neuerlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2002, Zl. 99/10/0159, hinzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dort unter Hinweis auf die durchwegs in Verfahren über Klagen der Kommission wegen Vertragsverletzung ergangenen Urteile des EuGH vom 2. August 1993, C-355/90 , Slg. 1993 I-4221, Kommission/Spanien (Santoña), vom 28. Februar 1991, C-57/89 , Slg. 1991 I-883, Kommission/Deutschland (Leybucht), vom 11. Juli 1996, Slg. 1996 I- 03805 (Lappel Bank), vom 19. Mai 1998, C-3/96 , Slg. I-3031, Kommission/Niederlande, vom 18. März 1999, C-166/97 , Slg. I-1719, Kommission/Frankreich, vom 25. November 1999, C-96/98 , Slg. I- 8531, Kommission/Frankreich, und vom 7. Dezember 2000, C-374/98 , Slg. I-10799, Kommission/Frankreich, und vom 7. Dezember 2000, C- 38/99 , Slg. I-10941, Kommission/Frankreich, und das Schrifttum (vgl. z.B. Gellermann, Natura 2000, 110 ff mwN; Madner, Naturschutz und Europarecht, in Potacs (Hrsg.), Beiträge zum Kärntner Naturschutzrecht, 17, 52; Mauerhofer, Das Schutzgebietsystem "Natura 2000" nach den Richtlinien 79/409 EWG ("Vogelschutzrichtlinie") und 92/43/EWG ("Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie"), RdU 1999, 83; Feik, Die EG-Vogelschutzrichtlinie, RdU 1997, 3) die Auffassung vertreten, es sei im Hinblick auf die Begründungserwägungen des Europäischen Gerichtshofes - entsprechende, im Verfahren hervorgekommene Anhaltspunkte vorausgesetzt - anzunehmen, dass aus Art. 4 VSch-RL eine Pflicht der in einem Genehmigungsverfahren angerufenen Verwaltungsbehörde bzw. des Gerichts abgeleitet würde, zu ermitteln, ob ein von einem Vorhaben betroffenes Gebiet die Merkmale eines "faktischen" Vogelschutzgebietes aufweist, und gegebenenfalls auch ohne formelle Ausweisung eines besonderen Schutzgebietes durch die zuständige Stelle des Mitgliedsstaates die auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen abzielenden Regelungen des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie anzuwenden. Letzte Klarheit in dieser Frage wurde auch durch die jüngste Rechtsprechung des EuGH zur VSch-RL (vgl. die Urteile vom 13. Juni 2002, C-117/00 , Kommission/Irland (Schottisches Moorschneehuhn/Owenduff - Nephin Beg Complex), vom 26. November 2002, C-202/01 , Kommission/Frankreich (Plaine des Maures), vom 5. Dezember 2002, C-324/01 , Kommission/Belgien, vom 6. März 2003, C-240/00 , Kommission/Finnland, und vom 24. Juni 2003, C-72/02 , Kommission/Portugal, die Fragen der Unvollständigkeit der zur Umsetzung der Richtlinie getroffenen Maßnahmen, unter anderem der Ausweisung bestimmter Gebiete als besondere Schutzgebiete, zum Gegenstand hatte, nicht herbeigeführt; auch diese Rechtsprechung erging durchwegs in Verfahren über Klagen der Kommission wegen Vertragsverletzung.

15.2.1. Auch mit Verstößen der Mitgliedsstaaten gegen die Pflicht, die FFH-RL umzusetzen, hatte sich der EuGH mehrfach zu beschäftigen. Abgesehen von dem ebenfalls Fragen der Verpflichtung zur Ausweisung bestimmter Gebiete als besondere Schutzgebiete betreffenden Urteil vom 7. November 2000, C-371/98 , Slg. 2000 I- 9235, WWF, ergingen diese Urteile durchwegs über Klagen der Kommission wegen Vertragsverletzung. Der EuGH sah die Pflichten der Mitgliedsstaaten aus der Richtlinie als verletzt an, wenn der Mitgliedsstaat der Kommission die in Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie genannte Liste von Gebieten innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht übermittelt hatte (vgl. Urteile vom 11. September 2001, C 71/99 , Slg. 2000 I-5811, Kommission/Deutschland, C 67/99 , Slg. 2000 I-5757, Kommission/Irland, C-220/99 , Slg. 2000 I-5831, Kommission/Frankreich) bzw. weil er innerhalb der nach Art. 12 Abs. 1 Buchstaben b und d der FFH-RL gesetzten Frist die Maßnahmen nicht ergriffen hatte, die erforderlich sind, um ein strenges Schutzsystem für eine bestimmte Tierart einzurichten (Urteil vom 30. Jänner 2002, C-103/00 , Kommission/Griechenland) bzw. innerhalb der gesetzten Frist nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hatte, um Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie nachzukommen (Urteil vom 6. April 2000, C-256/98 , Slg. 2000 I-2487, Kommission/Frankreich). Zuletzt hat der EuGH im Urteil vom 29. Jänner 2004, C-209/02 , Kommission/Österreich, Wörschacher Moos, ausgesprochen, die Republik Österreich habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass das Projekt zur Erweiterung der Golfanlage der Gemeinde Wörschach im Bundesland Steiermark trotz negativer Ergebnisse einer Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf den Lebensraum des Wachtelkönigs (Crex crex) in dem dort befindlichen, nach Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten zum besonderen Schutzgebiet erklärten "Wörschacher Moos" bewilligt worden sei (dieses Urteil betrifft den mit - den angefochtenen Bewilligungsbescheid aufhebendem - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2002, Zl. 99/10/0159, entschiedenen Fall).

15.2.2. An diese Rechtsprechung des EuGH anknüpfend hat das deutsche Bundesverwaltungsgericht die Rechtsfiguren des "potentiellen FFH-Gebietes" und der "Vorwirkungen" des Schutzes nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL entwickelt (vgl. hiezu die eingehende Darstellung des Meinungsstandes im Schrifttum sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei Gellermann, Natura 2000, 121 ff, FN 47 bis 71; die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eingehend erläuternd Halama, Die FFH-Richtlinie - unmittelbare Auswirkungen auf das Planungs- und Zulassungsrecht, NVwZ 2001, 507; Madner, Naturschutz und Europarecht, in Potacs (Hrsg.), Beiträge zum Kärntner Naturschutzrecht, 54 ff; vgl. weiters zuletzt die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2002, NuR 2002, 539, und vom 14. November 2002, DVBl 2003, 534). Ob so genannten "potentiellen FFH-Gebieten", d.h. solchen Gebieten, auf die die faktischen Voraussetzungen für die Aufnahme in die gemäß Art. 4 Abs. 5 FFH-RL zu erstellende Liste zutreffen, ungeachtet des Fehlens einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 4 Abs. 5 bzw. ungeachtet des Umstandes, dass das betreffende Gebiet vom Mitgliedsstaat dem Verfahren nach Art. 4 der FFH-RL gar nicht zugeführt oder innerstaatlich wirksame Rechtsakte, die dem Gebiet einen entsprechenden Schutzstatus verleihen, nicht erlassen wurden, der Schutz nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 oder "Vorwirkungen" dieses Schutzes dahin zukommen, dass die in einem Genehmigungsverfahren angerufene Verwaltungsbehörde auch ohne formelle Ausweisung eines Schutzgebietes zur Untersagung der Ausführung eines Vorhabens verpflichtet wäre, ist nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. auch hiezu das bereits mehrfach erwähnte Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 99/10/0159) eine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die durch die Rechtsprechung des EuGH nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise geklärt sein dürfte (vgl. hiezu auch Gellermann, Natura 2000, 121 ff).

15.3.1. Unter anderem bedarf nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der unmittelbaren Anwendung von Richtlinienrecht bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden ("von Amts wegen" durch die Behörde eines Mitgliedstaates unter Berufung auf - von diesem Staat zu vertretende - Defizite in der Umsetzung des Richtlinienrechts und zum Nachteil eines Bewerbers um eine behördliche Bewilligung) einer abschließenden Klärung; eine Rechtsprechung des EuGH, mit der die Anwendbarkeit von Richtlinienrecht für eine gänzlich vergleichbare Fallkonstellation bejaht worden wäre, liegt nicht vor (vgl. zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinien etwa die Urteile vom 11. Juni 1987, 14/86, Slg. 1987, 2545, Pretore di Salo, Rn 19, vom 8. Oktober 1987, 80/86, Slg 1987, 3969, Kolpinghuis Nijmegen, Rn 10, vom 19. November 1991, C-6/90 , Frankovich, vom 14. Juli 1994, C-91/92 , Slg. 1994 I-3325, Faccini Dori/Recreb, vom 11. August 1995, C- 431/92 , Slg. 1995 I-2189 Kommission/Deutschland - Wärmekraftwerk Großkrotzenburg, vom 14. September 2000, C-343/98 , Slg. 2000 I- 6659, Rz 41, Collino und Chiappero; 7. Jänner 2004, C-201/02 , The Queen auf Antrag von Delena Wells gegen Secretary of State for Transport, Local Government and the Regions, Rn 55).

15.3.2. Diese Frage - und gegebenenfalls weitere, bei der Anwendung von Richtlinienrecht sich ergebende Fragen - könnte der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH (jedoch nur dann) zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn er im Rahmen des § 41 VwGG - also im Hinblick auf von der belangten Behörde mängelfrei getroffene Feststellungen - von einem Sachverhalt ausgehen könnte, der hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme erkennen lässt, es handle sich hier um ein "faktisches Vogelschutzgebiet" oder ein "potentielles FFH-Gebiet", das durch die Ausführung des in Rede stehenden Projektes erheblich beeinträchtigt werden könnte (vgl. auch hiezu das Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 99/10/0159).

15.4.1. Der EuGH bejaht in seiner Rechtsprechung eine Pflicht der Mitgliedstaaten zur Einrichtung besonderer Vogelschutzgebiete in Ansehung solcher Gebiete, die unter Bedachtnahme auf die hiefür maßgebenden Kriterien für die Erhaltung der geschützten Arten zahlen- und flächenmäßig am besten geeignet sind (vgl. hiezu die Darlegungen des EuGH in den Urteilen vom 28. Februar 1991, C- 57/89 , Slg. 1991 I-881, Kommmission/Deutschland, Leybucht, Rn 20, vom 2. August 1993, C-355/90 , Slg. 1993 I-4221, Kommission/Spanien, Santoña, Rn 26, vom 19. Mai 1998, C-3/96 , Slg. 1998 I-3031, Kommission/Niederlande, und vom 7. Dezember 2000, C-38/99 , Slg. 2000 I-10941, Kommission/Frankreich, Rn 25, vom 6. März 2003, C-240/00 , Kommission/Finnland, Rn 16, sowie Gellermann, Natura 2000, 17 ff, 33 ff, Jarass, EG-rechtliche Vorgaben zur Ausweisung und Änderung von Vogelschutzgebieten, NuR 1999, 481, Maaß, Die Identifizierung faktischer Vogelschutzgebiete, NuR 2000, 121, Iven, Schutz natürlicher Lebensräume und Gemeinschaftsrecht, NuR 1996, 373, Fisahn/Cremer, Ausweisungspflicht und Schutzregime nach Fauna-Flora-Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie, NuR 1997, 268). Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich die Anforderungen an die rechtmäßige Begründung eines Bescheides, der - eben im Hinblick darauf, dass das in Rede stehende Gebiet zu jenen gehört, die "unter Bedachtnahme auf die hiefür maßgebenden Kriterien für die Erhaltung der geschützten Arten zahlen- und flächenmäßig am besten geeignet sind" - von der Annahme der Qualität eines Gebietes als "faktisches Vogelschutzgebiet" ausgeht.

15.4.2. Im Zusammenhang mit den Anforderungen an die rechtmäßige Begründung eines Bescheides in der Frage eines "potentiellen FFH-Gebietes" hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. Juni 2002 dargelegt, dies erfordere "Feststellungen betreffend das Vorkommen natürlicher Lebensraumtypen im Sinne des Anhanges I der Richtlinie, der einheimischen Arten des Anhanges II der Richtlinie, des Repräsentativitätsgrades des in dem Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtyps, der vom natürlichen Lebensraumtyp eingenommenen Fläche sowie seines Erhaltungsgrades, der Größe und Dichte der Populationen der betreffenden Art in diesem Gebiet, ihres Isolierungsgrades, des Erhaltungsgrades ihrer Habitate und schließlich des relativen Wertes der Gebiete (vgl. hiezu - die Anforderungen der Gebietsausweisung betreffend - das Urteil des EuGH vom 11. September 2001, C-71/99 , Slg. 2000 I-5811, Kommission/Deutschland)".

15.4.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. die oben bereits erwähnten Urteile vom 31. Jänner 2002 und vom 14. November 2002) vertrat im Zusammenhang mit der Qualifikation eines Gebietes als "faktisches Vogelschutzgebiet" bzw. "potentielles FFH-Gebiet" die im folgenden auszugsweise wiedergegebene Auffassung; der Verwaltungsgerichtshof verweist auf diese Darlegungen und die weiteren, den jeweils behandelten Einzelfall betreffenden Begründungserwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Illustration für die Anforderungen und Problemstellungen, die sich bei der Begründung einer Verwaltungsentscheidung, die rechtmäßig auf der Annahme einer solchen Gebietsqualität beruhen soll, und dem der Entscheidung vorangehenden Ermittlungsverfahren notwendiger Weise ergeben.

15.4.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht legte unter anderem dar, (aus Art. 4 Abs. 1 und 2 VSch-RL) "folgt nicht, dass

sämtliche Landschaftsräume unter Schutz gestellt werden müssen, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten die Gebiete auszuwählen, die im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bieten. Die Richtung gibt insbesondere Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VSch-RL vor. Schutzmaßnahmen sind danach zu ergreifen, soweit sie erforderlich sind, um das Überleben und die Vermehrung der im Anhang I aufgeführten Vogelarten und der in Art. 4 Abs. 2 VSch-RL angesprochenen Zugvogelarten sicherzustellen. Die Auswahlentscheidung hat sich ausschließlich an diesen ornithologischen Erhaltungszielen zu orientieren (vgl. EuGH, Urteile vom 2. August 1993, C-355/90 , Slg. 1993, I-4221, Rn. 26, vom 11. Juli 1996, C-44/95 , Slg. 1996, I-3805, Rn. 26, und vom 19. Mai 1998, C-3/96 , Slg. 1998, I-3031, Rn. 59). Eine Abwägung mit anderen Belangen findet nicht statt. Die in Art. 2 VSch-RL erwähnten Gründe wirtschaftlicher oder freizeitbedingter Art haben bei der Auswahl außer Betracht zu bleiben (vgl. EuGH, Urteile vom 2. August 1993, C-355/90 , a.a.O. Rn. 19 und vom 11. Juli 1996, C-44/95 , a.a.O. Rn. 31). Denn Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VSch-RL ist das Ergebnis einer bereits vom Gemeinschaftsgesetzgeber getroffenen Abwägungsentscheidung, die keiner weiteren Relativierung zugänglich ist (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Juli 1987, C-247/85 und 262/85, Slg. 1987, 3029 und 3073). Für Art. 4 Abs. 2 VSch-RL gilt Entsprechendes. Unter Schutz zu stellen sind die Landschaftsräume, die sich nach ihrer Anzahl und Fläche am ehesten zur Arterhaltung eignen. Welche Gebiete hierzu zählen, legt das Gemeinschaftsrecht nicht im Einzelnen fest. Jeder Mitgliedstaat muss das Seine zum Schutz der Lebensräume beitragen, die sich auf seinem Hoheitsgebiet befinden. Entscheidend ist die ornithologische Wertigkeit, die nach quantitativen und nach qualitativen Kriterien zu bestimmen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 2. August 1993, C-355/90 , a.a.O. Rn. 27 bis 29). Je mehr der im Anhang I aufgeführten oder in Art. 4 Abs. 2 VSch-RL genannten Vogelarten in einem Gebiet in einer erheblichen Anzahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Lebensräume und Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in dem betreffenden Mitgliedstaat beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 VSch-RL geeignetsten Gebiete. Die Mitgliedstaaten können die Kriterien für die vom Gemeinschaftsrecht geforderte Auswahl festlegen. Machen sie von dieser Möglichkeit, wie die Bundesrepublik Deutschland, keinen Gebrauch, so kommt als Entscheidungshilfe die sog. IBA-Liste in Betracht, die unter der Bezeichnung 'Important Bird Areas in Europe' erstmals im Jahre 1989 erschienen und im Jahre 2000 neu gefasst worden ist. In dem IBA-Katalog 2000 sind neben den Gebieten, die aufgrund von Vorschriften des nationalen und des europäischen Gemeinschaftsrechts oder aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen unter Schutz stehen, auch alle Gebiete erfasst, die keiner Schutzregelung unterliegen, aus ornithologischer Sicht aber ebenfalls als schutzwürdig zu qualifizieren sind. Der EuGH wertet die IBA-Liste 1989 als ein für die Gebietsauswahl geeignetes wissenschaftliches Erkenntnismittel (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998, C-3/96 , a.a.O. Rn. 68 ff.). Für die Fassung 2000, deren Zweck sich darin erschöpft, das ursprüngliche Inventar dem derzeitigen Entwicklungsstand anzupassen, gilt nichts Abweichendes."

"Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VSch-RL eröffnet den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten 'zahlen- und flächenmäßig' am geeignetsten sind (EuGH, Urteile vom 28. Februar 1991, a.a.O., vom 2. August 1993, a.a.O., Santona und vom 11. Juli 1996, C-44/95 , NuR 1997, 36 Lappel-Bank). Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart u.a. die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotential und seine Netzverknüpfung (Kohärenz) sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Die Eignungsfaktoren mehrerer Gebiete sind vergleichend zu bewerten. Gehört ein Gebiet nach dem naturschutzfachlichen Vergleich zu den für den Vogelschutz 'geeignetsten' Gebieten, ist es zum Vogelschutzgebiet zu erklären. Unterschiedliche fachliche Wertungen sind möglich. Die Nichtmeldung eines Gebiets ist nicht zu beanstanden, wenn sie fachwissenschaftlich vertretbar ist. Die Vertretbarkeitskontrolle umfasst auch die Netzbildung in den einzelnen Bundesländern, hat aber auch insoweit den Beurteilungsrahmen der Länder zu beachten. In dem Maße, in dem sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu einem kohärenten Netz verdichten, verringert sich die richterliche Kontrolldichte. Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein (nichterklärtes) 'faktisches' Vogelschutzgebiet, das eine 'Lücke im Netz' schließen solle. Die Identifizierung Europäischer Vogelschutzgebiete hat sich ausschließlich an ornithologischen Kriterien zu orientieren."

15.4.3.3. Im Zusammenhang mit der Qualifikation eines Gebietes als "potentielles FFH-Gebiet" hat das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 31. Jänner 2002 unter anderem folgende Auffassung vertreten:

"Die Mitgliedstaaten haben bei der Gebietsauswahl keine freie Hand. Welche Gebiete, in denen natürliche Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I oder einheimische Arten im Sinne des Anhangs II vorkommen, zu melden sind, ist nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien zu bestimmen. Danach kommt es für die Beurteilung der Bedeutung des Gebiets für einen Lebensraumtyp des Anhangs I u.a. auf den Repräsentativitätsgrad, auf die Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des betreffenden Lebensraumtyps im gesamten Hoheitsgebiet des Staates und auf den Erhaltungsgrad bzw. die Wiederherstellungsmöglichkeit an. Für die Beurteilung der Bedeutung für eine der im Anhang II genannten Arten ist u.a. die Populationsgröße und -dichte im Gebiet im Vergleich zu den Populationen im ganzen Land, der Erhaltungsgrad der für die betreffende Art wichtigen Habitatselemente bzw. die Wiederherstellungsmöglichkeit und der Isolierungsgrad der im Gebiet vorkommenden Population im Vergleich zum natürlichen Verbreitungsgebiet der jeweiligen Art maßgebend. Dieser Kriterienkatalog belegt, dass politische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Auswahl ebenso außer Betracht zu bleiben haben wie sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 , BVerwGE 107, 1 und vom 27. Oktober 2000, BVerwGE 112, 140). Einen Beurteilungsspielraum gesteht die Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Gebietsauswahl nur insofern zu, als der im Anhang III aufgeführte Kriterienkatalog so formuliert ist, dass er im Einzelfall unterschiedliche fachliche Wertungen zulässt (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2000, C- 371/98 , Slg. 2000, I-9249 Rn. 14). Erfüllt ein Gebiet aber aus fachwissenschaftlicher Sicht zweifelsfrei die von der Richtlinie vorausgesetzten Merkmale, so gehört es zum Kreis der potenziellen Schutzgebiete, auch wenn der Mitgliedstaat, aus welchen Gründen immer, von einer Meldung absieht (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 a.a.O., vom 27. Januar 2000, BVerwGE 110, 302 und vom 27. Oktober 2000, a.a.O.)"

16.1.1. Jenem Teil des angefochtenen Bescheides, dessen Darlegungen - wenngleich vermengt mit rechtlichen Erwägungen und Überlegungen zur Beweiswürdigung - als eigenständige Sachverhaltsfeststellungen anzusprechen sind, können (in Ansehung der Voraussetzungen eines "faktischen Vogelschutzgebietes") lediglich die Hinweise, auf den "Konfliktflächen" seien "der Neuntöter (Lanius collurio) und der Schwarzstorch (Ciconia nigra) als Angehörige der FFH-Richtlinie (Anhang II) und der Vogelschutzrichtlinie (Anhang I) nachgewiesen" worden (Seite 369), wobei die Bestände von Arten gemäß der Vogelschutzrichtlinie (Anhang I) ... als "für das Gebiet bedeutend anzusehen" seien (Seite 370), dem Themenkreis "faktisches Vogelschutzgebiet" zugeordnet werden.

16.1.2. In jenem Teil der Bescheidbegründung, der der wörtlichen Wiedergabe der Stellungnahmen der Amtssachverständigen gewidmet ist, wird dargelegt, dass "im Gesamtgebiet neun Neuntöterpaare, davon fünf in den Konfliktflächen erhoben" worden seien, "der Schwarzstorch im Gebiet vorkommende Feuchtflächen als Nahrungsgründe nutzt", "das Braunkehlchen im Untersuchungsgebiet ausschließlich auf den Feuchtflächen vorkommt", und "der Kleinspecht im Gebiet vorwiegend in den feuchten Waldstandorten vorkommt" (Seite 144). Auf Seite 145 finden sich "Artenlisten" der in den Untersuchungsgebieten Hollensteingraben-Reichenau und Rotgraben "nachgewiesenen Anhang I-Arten sowie Arten der roten Liste Österreichs und Niederösterreichs", auf denen "Vorkommen der jeweiligen Art" - ohne nähere Angaben - gekennzeichnet sind. Auf Seite 183 sind Darlegungen des Amtssachverständigen wiedergegeben, wonach "der Neuntöter im Untersuchungsgebiet deutliche Verbreitungsschwerpunkte auf den als Konfliktflächen ausgewiesenen Feuchtgebieten" aufweise. Der Bestand im gesamten Natura 2000- Gebiet werde mit 100 bis 200 Brutpaaren "angegeben". Die im Gebiet nachgewiesenen sechs Brutpaare des Neuntöters stellten daher einen Anteil bis zu 6 % des Gesamtbestandes des Gebietes dar. "Die zweite im Gegenstand relevante Anhang I-Art" sei der in Niederösterreich potentiell gefährdete Schwarzstorch. Er bewohne ausgedehnte Waldgebiete, benötige aber als wichtige Lebensraumrequisiten nasse Waldwiesen, stehende Gewässer, Gräben und Bäche als Nahrungsgebiete. Besonders für den Bruterfolg sei das Vorhandensein dieser Feuchtgebiete wichtig. Im Untersuchungsgebiet sei das in Niederösterreich gefährdete Braunkehlchen nachgewiesen. Im Untersuchungsraum hätten sich die Braunkehlchen ausschließlich auf feuchten Wiesenstandorten gefunden. Der Kleinspecht sei in seinem Gefährdungsstatus in Niederösterreich nicht genau bekannt. Er werde aber in der roten Liste Niederösterreichs angeführt. Er dürfte ein verbreiteter Brutvogel sein, der aber nirgendwo häufig in Erscheinung trete. In der montanen Stufe zeige die Art eine Vorliebe für laubholzreiche Wälder mit hohem Totholzanteil. Derartige Ausprägungen fänden sich im Untersuchungsraum vor allem in den feuchten Waldstellen, die als Erlen-, Eschen- und Weidenau klassifiziert worden seien. Einige der als Konfliktflächen im Untersuchungsraum ausgewiesenen Feuchtgebiete stellten also wichtige Lebensräume für vier gefährdete oder in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie angeführte Arten dar. Auf Seite 224 wird dargelegt, es gebe im Gutachten vom August 2000 nicht berücksichtigte Hinweise, dass der Schwarzstorch eventuell im Bereich Rotgraben - Adlitzgraben brüte (häufige Sichtungen, Hinweise aus der Bevölkerung). Diesen Hinweisen habe der Sachverständige aufgrund der im Verfahren gesetzten Fristen nicht nachgehen können.

16.1.3.1. Dem Fragenkomplex des Vorliegens eines "potentiellen FFH-Gebietes" können folgende Teile der Bescheidbegründung zugeordnet werden: Im "Feststellungsteil" (Seite 370) wird zunächst (die auf Seite 201 wörtlich wiedergegebenen Darlegungen der Sachverständigen wiederholend) dargelegt, von den sieben vorgefundenen FFH-Lebensräumen (Kalktuffquellen, Erlen-, Eschen- und Weidenauen, Zwergbinsen-Gesellschaften, Pfeifengraswiesen, feuchte Hochstaudenfluren, artenreiche Flachlandmähwiesen, kalkreiche Niedermoore) seien zwei prioritär, nämlich die Kalktuffquellen und die Erlen-, Eschen- und Weidenauen. Das firnisglänzende Sichelmoos (Drepanocladus vernicosus), der Alpenkammmolch (Triturus carnifex), die Gelbbauchunke (Bombina variegata), der Neuntöter (Lanius collurio) und der Schwarzstorch (Ciconia nigra) seien als "Angehörige der FFH-RL (Anhang II) und der VSch-RL (Anhang I) auf den Konfliktflächen nachgewiesen" worden. Der Grasfrosch (Rana temporaria) sei in Anhang V der FFH-RL angeführt und besiedle ebenfalls die in Rede stehenden Feuchtgebiete. Prioritäre Arten hätten nicht festgestellt werden können. Ferner bezieht sich die belangte Behörde auf Seiten 383 ff allgemein auf "zahlreiche Lebensräume sowie Tiere und Pflanzen, die in den Anhängen zur FFH-RL aufgeführt sind, im gemeldeten Natura 2000-Gebiet"). Im Einzelnen wird dargelegt, der prioritäre Lebensraumtyp "Kalktuffquelle" müsse im gesamten gemeldeten Natura 2000-Gebiet als extrem selten angenommen werden und sei dementsprechend der Europäischen Kommission als wertvoller Bestandteil des Gebietes mitgeteilt worden. Insbesondere die Bertaquelle sei naturschutzfachlich sehr hoch zu bewerten, was schon ihre fachliche Einordnung in die Kategorie "nationale Bedeutung" deutlich zeige. Auch die weiteren Kalktuffquellen im Eselbach- und Rotgraben hätten durch die Seltenheit des Lebensraumes im gesamten Natura 2000-Gebiet einen herausragenden Wert. Insgesamt hätten sich aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse die Kalktuffquellen als kleinräumig abgegrenzte Lebensräume extrem gefährdeter und wenig mobiler Arten, wie z.B. mehrerer vom Aussterben bedrohter Arten, erwiesen. Eine Gefährdung dieser Quellen würde zum Erlöschen dieser Arten führen. Diese Arten seien charakteristisch für Kalktuffquellen und somit wesentlicher Bestandteil des prioritären Lebensraumtyps. Die betroffenen Pfeifengraswiesen und feuchten Hochstaudenfluren (ebenfalls FFH-Lebensraumtypen) seien für das gesamte gemeldete Natura 2000- Gebiet bedeutend. Auf ihnen und auf den oben erwähnten kalkreichen Niedermoorflächen seien verschiedenste seltenste Arten nachgewiesen, unter diesen die kurzschwänzige Plumpschrecke (Isopyhia brevicauda), die erstmals für Niederösterreich nachgewiesen worden sei, und eine extrem seltene Ameisenart (Myrmica vandeli), deren Fund der zweite in Österreich gewesen sei. Die zahlreich nachgewiesenen rote Liste-Arten unterstrichen den besonderen Erhaltungszustand der FFH-Lebensräume sowie die außerordentliche Lebensraumfunktion und damit letztendlich die hohe Wertigkeit dieser untersuchten betroffenen Lebensräume. Betrachte man nun die schon von der FFH-RL und VSch-RL vorgegebenen Erhaltungsziele, so müsse festgestellt werden, dass die obigen FFH-Lebensräume aufgrund ihrer hohen ökologischen Wertigkeit wesentlich für die Erhaltung der Integrität des gemeldeten Natura 2000-Gebietes sind.

16.1.3.2. Im "Befund- und Gutachtensteil" des angefochtenen Bescheides wird nach Aufzählung von Pflanzen- und Tierarten sowie Lebensraumformen unter anderem dargelegt, die Bertaquelle sei einzigartig für das gesamte Natura 2000-Gebiet und genieße daher nationale Bedeutung. Es handle sich "weiters" um einen prioritären Lebensraum nach Anhang I der FFH-Richtlinie. In den Quellaustritten des Niedermoorkomplexes am Eselbach (Konfliktfläche 12) finde sich Sichelmoos (Anhang II der FFH-Richtlinie). Sowohl die Kalktuffquellen als auch die kalkreichen Niedermoore und die Pfeifengraswiesen stellten FFH-Lebensräume dar. Die mageren Flachlandmähwiesen und die kalkreichen Niedermoore bei Orthof (Konfliktfläche 17) seien "als FFH-Lebensräume ausgewiesen" (Seite 122). Die Feuchtstelle bei Haberla (Konfliktfläche 22) sei für das gesamte Natura 2000-Gebiet bedeutend und beherberge zwei FFH-Lebensräume (Zwergbinsen-Gesellschaften, kalkreiche Niedermoore; Seite 124). Insgesamt seien in den Bereichen Hollensteingraben - Eselgraben und Edlach - Reichenau sieben feuchtigkeitsgebundene FFH-Lebensräume von einer Schüttungsminderung betroffen, zwei davon stellten prioritäre Lebensräume dar. An prioritären Lebensräumen fänden sich im Hollensteingraben bis Eselbach Kalktuffquellen mit einer Fläche von 220 m2 sowie Erlen-, Eschen- und Weidenauen mit 4.500 m2. An nicht prioritären Lebensräumen lägen im Hollensteingraben bis Eselbach 325 m2 Zwergbinsen-Gesellschaften, 2.450 m2 Pfeifengraswiesen, 3.900 m2 feuchte Hochstaudenfluren, 4.750 m2 artenreiche Flachlandmähwiesen und 9.950 m2 kalkreiche Niedermoore. Im Bereich Edlach bis Reichenau finde sich der prioritäre Lebensraum Erlen-, Eschen- und Weidenauen mit 21.800 m2 und an nicht prioritären Lebensräumen 1.700 m2 Zwergbinsen-Gesellschaften (Seite 126). Der Niedermoorkomplex im Rotgraben unterhalb der Eisenbahnbrücke beherberge drei FFH-Lebensräume (Kalktuffquellen, kalkreiche Niedermoore, feuchte Hochstaudenfluren). Der Feuchtgebietskomplex bei der Hochspannungsleitung im Rotgraben enthalte drei FFH-Lebensräume (Kalktuffquellen, kalkreiche Niedermoore, Erlen-, Eschen- und Weidenauen (Seite 127). Im Bereich Kalte Rinne - Rotgraben - Adlitzgraben seien an prioritären Lebensräumen enthalten 50 m2 Kalktuffquellen, ca. 5.000 m2 und Erlen-, Eschen- und Weidenauen, an nicht prioritären Lebensräumen feuchte Hochstaudenfluren mit ca. 7.300 m2 und kalkreiche Niedermoore mit ca. 9.000 m2 (Seite 128). Im Gebiet Hollensteingraben bis Reichenau sei das Sichelmoos (Drepanocladus vernicosus), eine Art nach Anhang II der FFH-Richtlinie, festgestellt worden (Seite 130). An FFH-Lebensräumen seien im Abschnitt Hollensteingraben - Eselbachgraben, Konfliktfläche Nr. 5, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior, Konfliktfläche Nr. 13 Auenwald mit Schwarzerle und Esche, im Abschnitt Edlach - Reichenau an der Rax, Konfliktflächen Nr. 18, 23, 24, 25, 26 Erlen-, Eschen-Weidenauen sowie im Abschnitt Rotgraben - Adlitzgräben - Konfliktfläche Nr. A 3 feuchte Hochstaudenfluren und Erlen-, Eschen- Weidenauen, Konfliktfläche Nr. A 4 Kalktuffquellen, kalkreiche Niedermoore, Erlen-, Eschen- und Weidenauen, Konfliktfläche Nr. A 5 kalkreiche Niedermoore, Erlen-, Eschen- und Weidenauen sowie Konfliktfläche Nr. A 7 Erlen-, Eschen- und Weidenauen und feuchte Hochstaudenfluren festgestellt worden (Seiten 137 bis 142). Im Bereich zwischen Edlach und Reichenau seien die im Anhang II der FFH-Richtlinie angeführten Arten Alpenkammmolch und Gelbbauchunke nachgewiesen worden (Seite 148). Auf Seite 171 werden die oben wiedergegebenen, auf Seite 126 des angefochtenen Bescheides referierten Darlegungen wörtlich wiederholt, ebenso auf Seite 172 die oben von Seite 128 des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Darlegungen. Auf Seite 201 wird unter dem Titel "Naturverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf Natura 2000, prioritäre Lebensräume bzw. Arten" dargelegt, von den sieben vorgefundenen FFH-Lebensräumen (Kalktuffquellen, Erlen-, Eschen- und Weidenauen, Zwergbinsen-Gesellschaften, Pfeifengraswiesen, feuchte Hochstaudenfluren, artenreiche Flachlandmähwiesen, kalkreiche Niedermoore) seien zwei prioritär, nämlich die Kalktuffquellen und die Erlen-, Eschen- und Weidenauen. Das firnisglänzende Sichelmoos (Drepanocladus vernikosus), der Alpenkammmolch (Triturus carnifex), die Gelbbauchunke (Bombina variegata), der Neuntöter (Lanius collurio) und der Schwarzstorch (Ciconia nigra) seien als Angehörige der FFH-RL (Anhang II) und der Vogelschutzrichtlinie (Anhang I) auf den Konflliktflächen nachgewiesen worden. Der Grasfrosch (Rana temporaria) sei in Anhang V der FFH-RL angeführt und besiedle ebenfalls die in Rede stehenden Feuchtgebiete. Prioritäre Arten hätten nicht festgestellt werden können.

16.1.3.3. Unter dem Titel "zusammenfassende Bewertung der naturschutzfachlichen Konfliktflächen mit Bezug auf das gesamte Natura 2000-Gebiet" wird schließlich in Form einer Tabelle mit dem Titel "Bewertung von naturschutzfachlichen Konfliktflächen, die über eine lokale Bedeutung hinaus eingestuft werden müssen", Folgendes dargelegt:

Prioritäre Lebensräume; Kalktuffquellen: Mit wenigen Beständen im gesamten Natura 2000-Gebiet liege ein extrem seltener Habitattyp vor, der höchste Schutzpriorität besitze. Jeder Flächenverlust sei zu vermeiden. Nr. 1: Bertaquelle: Aufgrund der seltenen Vegetationsausprägung und der Naturnähe liege eine nationale Bedeutung vor. Die Bedeutung im Natura 2000-Netzwerk gehe über das Natura 2000-Gebiet "Nordöstliche Randalpen" hinaus (Kohärenz des Netzwerkes). Nr. A 2 und A 4 Rotgraben seien als reichhaltige Komplexe aus Niedermooren, kleinen Kalktuffquellen und feuchten Hochstaudenfluren zumindest regional und für das Natura 2000-Gebiet bedeutend. Erlen-, Eschen- und Weidenauen seien mit 294 Beständen ein häufiger Lebensraum, der meist als schmaler Gehölzsaum an Bächen oder als kleinflächiger Quellhangwald ausgebildet ist. Größerflächige naturnahe Bestände seien hingegen selten. Der Bestand auf Nr. 26 zwischen Haberla und Gasthof Flackl hebe sich aufgrund der Naturnähe deutlich von den anderen Flächen dieses Habitattyps hervor. Er sei regional und für das Natura 2000- Gebiet bedeutend. Der Bestand auf Nr. 7 unterhalb Golfhaus Geiger werde aufgrund seiner Größe und der sehr gut ausgeprägten Krautschicht im Oberhangbereich als regional bedeutend bewertet.

16.1.3.4. Unter "nicht prioritäre Lebensräume" werden behandelt: Zwergbinsen-Gesellschaften: Dieser Habitattyp sei in der Detailkartierung zum Semmeringbasistunnel erhoben worden. Es handle sich um einen seltenen Lebensraumtyp im Gebiet. Betreffend Nr. 8 Gestüt El Shahin liege aufgrund der seltenen Zwergbinsenarten und der Einbettung in ein gestörtes Niedermoor zumindest eine regionale Bedeutung vor. Bei Nr. 22 Haberla sei der Bestand aufgrund der bemerkenswerten Artenkombination und der Einbettung in ein Niedermoor regional und für das gesamte Natura 2000-Gebiet bedeutend. Pfeifengraswiesen kämen mit 51 Beständen etwa gleich häufig wie Niedermoore vor, allerdings mit mehr Gesamtfläche. Artenreich ausgebildete Pfeifengraswiesen seien sehr selten. Die Fläche Nr. 3 unterhalb der Bertaquelle sei eine artenreiche ungestörte Pfeifengraswiese mit zumindest regionaler Bedeutung, die auch im gesamten Natura 2000-Gebiet zu den artenreicheren Beständen zähle. An feuchten Hochstaudenfluren seien im gesamten Natura 2000-Gebiet nur 18 repräsentative Einzelbestände ausgewiesen. Artenreiche Bestände dieses Lebensraumes müssten als seltener oder gefährdeter eingestuft werden als bisher angenommen. Im Kontakt mit Niedermooren oder Pfeifengraswiesen und an Bächen komme der Habitattyp aber häufiger vor. Nach der FFH-RL unbedeutende artenarme Hochstaudenfluren seien hingegen sehr häufig. Unterhalb der Bertaquelle (Nr. 4) liege eine sehr schöne artenreich ausgebildete Hochstaudenflur mit Feuchtwiesen- und Niedermoorarten, die aufgrund der relativen Seltenheit von repräsentativ ausgebildeten Beständen als regional bedeutend gewertet werden müsse. Aufgrund der relativen Seltenheit der Bestände, aber auch wegen dem einzigartigen Massenvorkommen von Kalmus müsse die Fläche Nr. 15 Eselbachgraben als zumindest regional und für das gesamte Natura 2000-Gebiet bedeutend eingestuft werden. Unter dem Titel "artenreiche Flachlandmähwiesen" wird angeführt, die Glatthaferwiesen zählten mit 360 Beständen im Gesamtgebiet zu den häufigen Lebensraumtypen. Allerdings besäßen 66 % der Bestände nur lokale Bedeutung. Artenreiche Bestände seien hingegen seltener. Aufgrund des Artenreichtums (Iris sibirica, zoologische Aspekte) und dem Feuchtegradienten handle es sich bei der Fläche Nr. 17 Orthof um eine der wenigen national bedeutenden Glatthaferwiesenkomplexe des Natura 2000-Gebietes. Unter "kalkreiche Niedermoore" wird dargelegt, mit insgesamt 52 Beständen handle es sich um einen selteneren Habitattyp, wobei 80 % der Bestände in die Kategorien "gefährdet, stark gefährdet bzw. Zerstörung im Gange" fielen. Die Fläche Nr. 12 Eselbachgraben stelle im Komplex mit kleinen Kalktuffquellen und Pfeifengrasbeständen einen regional und für das gesamte Natura 2000-Gebiet bedeutenden Lebensraum dar. Nr. 16 Eselbachgraben sei ein regional bedeutender unbeeinflusster Niedermoorbereich (Quelle Nr. 12). Nr. A 2 Rotgraben sei als reichhaltiger Komplex aus Niedermooren, kleinen Kalktuffquellen und feuchten Hochstaudenfluren zumindest regional und für das Natura 2000-Gebiet bedeutend. Nr. A 4 Rotgraben sei als reichhaltiger Komplex aus Niedermooren, kleinen Kalktuffquellen und Erlen-, Eschen- und Weidenauen zumindest regional und für das Natura 2000-Gebiet bedeutend. Die regionale Bedeutung des Niedermoorrests bei Nr. A 5 oberhalb Golfhaus Geiger ergebe sich aus zoologischen Gesichtspunkten. Der prioritäre Lebensraumtyp Kalktuffquellen müsse im gesamten Natura 2000-Gebiet als extrem selten angenommen werden. Insbesondere die Bertaquelle sei naturschutzfachlich sehr hoch zu bewerten (nationale Bedeutung). Eine Beeinträchtigung dieser Quelle würde daher eine erhebliche Verschlechterung darstellen, die über das gesamte Natura 2000- Gebiet Nordöstliche Randalpen hinaus wirke. Auch die drei kleinen Kalktuffquellen im Eselbachgraben und Rotgraben hätten durch die Seltenheit des Lebensraumes im gesamten Natura 2000-Gebiet einen besonderen Wert. Die geringe Flächenausdehnung derartiger naturnaher Quellbereiche sei kein Kriterium, das die naturschutzfachliche Bedeutung dieser Flächen mindere. Die Kalktuffquellen kämen aufgrund der engen standörtlichen Bindung an Quellaustritte und deren Abflussgräben relativ kleinflächig vor. Die betroffenen Pfeifengraswiesen und feuchten Hochstaudenfluren seien für das gesamte Natura 2000-Gebiet bedeutend. Auch wenn der prioritäre Lebensraumtyp Erlen-, Eschen- Weidenauen im gesamten Natura 2000-Gebiet häufig vertreten sei, so müsse doch die hohe Bedeutung insbesondere des Quellerlenwaldes bei Edlach (Konfliktfläche 26) und des Feuchtwaldes beim Golfplatz Semmering (Konfliktfläche A 7) für das gesamte Natura 2000-Gebiet herausgestrichen werden. Die von Traxler vorgenommene Evaluierung der Bedeutung der naturschutzfachlichen Konfliktflächen für das gesamte Natura 2000-Gebiet zeige in anschaulicher und nachvollziehbarer Art und Weise, dass die im Gutachten der unterfertigten Sachverständigen dargelegten Szenarien einer erheblichen Verminderung der Quellschüttung aufgrund des Semmeringbasistunnels tatsächlich mehrere höchst zu bewertende Lebensräume des europäischen Natura 2000-Netzwerkes erheblich negativ beeinflussen könnten. Die Bertaquelle als Vertreter der sehr seltenen Kalktuffquellen besitze zudem eine herausragende Funktion in der Kohärenz des europäischen Natura 2000-Netzwerkes.

17.1. Die Beschwerde macht in ihrem durch das Unterkapitel "III.3.5.1. Begründungsmängel der naturschutzfachlichen Feststellungen sowie in den zugrundeliegenden Amtssachverständigen-Gutachten für Naturschutz" eingeleiteten Abschnitt Seiten 88 bis 123 zahlreiche, näher ausgeführte Begründungs- und Verfahrensmängel im Zusammenhang mit den oben zusammenfassend dargelegten Passagen der Begründung des angefochtenen Bescheides geltend. Die betreffenden Beschwerdegründe sind - auf Grundzüge reduziert und in der Abfolge des Beschwerdeschriftsatzes - wie folgt zusammen zu fassen:

17.2.1. Die Amtssachverständigen für Naturschutz hätten es unterlassen, das verfahrensgegenständliche Gebiet selbst zu untersuchen und zu befunden. Vielmehr bestünden ihre Darlegungen aus der wörtlichen Übernahme von Arbeiten, die Mag. Dr. Andreas Traxler im Auftrag der "ÖGNU" verfasst habe. Ebenso wenig hätten die Amtssachverständigen "eigene Gutachten" verfasst. Vielmehr hätten sie auch die Schlussfolgerungen aus den Arbeiten von Mag. Dr. Traxler - - teilweise wortwörtlich - übernommen. Zum Beleg dieser Behauptung gibt die Beschwerde elf Textstellen unter Angabe der Fundstellen wieder, die die Amtssachverständigen wörtlich aus den Arbeiten von Dr. Traxler übernommen hätten. Zum Teil allerdings - so die Beschwerde unter Wiedergabe weiterer Belegstellen - hätten die Amtssachverständigen relativierende, auf den Umstand, dass es sich um subjektive Einschränkungen handle, hinweisende Bezeichnungen in den Arbeiten von Mag. Dr. Traxler bei ihren ansonsten wörtlichen Wiedergaben ausgelassen, z.B. die Bezeichnung einer Baumschicht als "nicht sehr typisch ausgebildet" oder eines Habitattyps als "unscheinbar". Ebenfalls unter Anführung mehrerer Belegstellen wird darauf hingewiesen, dass die Amtssachverständigen die Texte von Mag. Dr. Traxler einschließlich der Tipp- und Rechtschreibfehler übernommen hätten, was darauf hindeute, dass sie eine digitale Textvorlage von Mag. Dr. Traxler verwendet hätten.

17.2.2. Im Zusammenhang damit wird unter dem Titel "Befangenheit der Verwaltungsorgane" (III.3.1., Seiten 74 ff) unter anderem vorgebracht, es handle sich beim Auftraggeber von Mag. Dr. Traxler, dem Umweltdachverband ÖGNU, um einen "langjährigen und ausgewiesenen Gegner des verfahrensgegenständlichen Projektes"; zum Beleg seien im Verwaltungsverfahren 45 Pressemeldungen vorgelegt worden. Insbesondere aus der Verwendung von Elaboraten von Tunnelgegnern, aber auch aus anderen näher dargelegten Umständen sei eine Befangenheit der Amtssachverständigen für Naturschutz zu folgern.

17.2.3. Die Befundaufnahme und die "gutächtlichen" Äußerungen hätten sich nicht auf das "prospektive Natura 2000-Gebiet", sondern lediglich auf "geringfügige Teilflächen" desselben bezogen, nämlich nur auf - jedoch keineswegs alle - Feuchtgebiete. Schon deshalb könnten keine Schlüsse in Beziehung auf das gesamte Gebiet gezogen werden (es folgt eine detaillierte Aufzählung von Feuchtgebietskomplexen, Niedermooren und Kalktuffquellenvorkommen im fraglichen Gebiet, die die Sachverständigen nicht behandelt hätten). All dies habe die beschwerdeführende Gesellschaft bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht und fachkundig belegt.

17.2.4. Die belangte Behörde habe sich nicht mit einem näher bezeichneten Gutachten auseinandergesetzt, das hinsichtlich der Bestandesgröße näher genannter Tierarten und deren Abhängigkeit vom Feuchtbereich zu von den Annahmen der Behörde abweichenden Ergebnissen gelange.

17.2.5. Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides seien auf die verfehlte, trotz fachlich belegter Stellungnahmen der beschwerdeführenden Gesellschaft beibehaltene Auffassung der belangten Behörde zurückzuführen, Schutzgüter der FFH-RL und der VSch-RL seien anhand (lediglich) eines "Grundsatzzieles", nämlich der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustandes, zu bewerten. Im angefochtenen Bescheid fehlten daher Feststellungen, aus denen sich bezogen auf die verschiedenen Schutzgüter das flächenmäßige und inhaltliche Ausmaß, der Erhaltungszustand und die normativ vorzuschreibenden Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen ableiten ließen.

17.2.6. Ebenso fehlten - im Hinblick auf die Übernahme eines "von den Amtssachverständigen selbst entwickelten Kriteriensatzes, der die zwingenden Vorgaben der FFH-RL ignoriert", die erforderlichen, auf die Detailkriterien Häufigkeit, Flächenmaß und Lage bezogenen Feststellungen der Repräsentativität als Grundlage der Bewertung der Bedeutung des Gebietes für den Bezugsraum. Bezugsraum und Bezugseinheiten seien auch im Hinblick darauf, dass große Grünland- und Waldflächen, in denen möglicherweise FFHrelevante Schutzgüter lägen, mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung von den Sachverständigen "herausgenommen" worden, nicht nachvollziehbar.

17.2.7. Entgegen den fachlichen Kriterien habe die belangte Behörde Pflanzenvorkommen und (geringe) Kalkabsinterungen in Straßen- und Entwässerungsgräben, die regelmäßig ausgeräumt würden, als Kalktuffquellen eingestuft. Nach den Kriterien der Richtlinie handle es sich bei Kalktuffquellen jedoch um überrieselte Hangflächen an natürlichen Quellstandorten. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe durch näher bezeichnete fachkundige Stellungnahmen nachgewiesen, dass lediglich ein Standort der von den Amtssachverständigen als Kalktuffquellen bezeichneten Flächen tatsächlich diesem Lebensraumtyp zugeordnet werden könne.

17.2.8. Fehlerhaft seien auch die Feststellungen hinsichtlich der extremen Seltenheit des Lebensraumtyps Kalktuffquelle im fraglichen Gebiet. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe im Verwaltungsverfahren fachlich belegt auf drei weitere Kalktuffquellen im "derzeit nominierten Natura 2000-Gebiet" und auf drei weitere Kalktuffquellen knapp außerhalb dieses Gebietes hingewiesen.

17.2.9. Die Feststellung, wonach Erlen-, Eschen- und Weidenauen durch das Projekt beeinträchtigt werden könnten, sei ebenfalls fehlerhaft. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe fachkundig belegt, dass in den Arbeiten von Traxler, die den Darlegungen der Amtssachverständigen zugrunde lägen, fehlerhafte Zuordnungen zu diesem Lebensraumtyp vorgenommen worden seien.

17.3.1. Die Beschwerde macht schließlich - jeweils unter detailliertem Hinweis auf von ihr beigebrachte fachkundige Stellungnahmen - zahlreiche weitere im Einzelnen bezeichnete Feststellungsmängel im Zusammenhang mit den Vorkommen bestimmter Pflanzen- und Tierarten geltend. Diese umfangreichen Darlegungen können wie folgt skizziert werden:

17.3.2. Die Aussagen über die Beeinträchtigung näher genannter Pflanzen bezögen sich auf willkürlich eingeschränkte Teilbereiche. Eine Vielzahl von Vorkommen sei nicht berücksichtigt worden. Schon aus diesem Grund seien fundierte Aussagen über "Populationsrückgänge" bezogen auf das "Untersuchungsgebiet" oder gar das "Natura 2000-Gebiet" für die Behörde nicht möglich.

17.3.3. Bezüglich der Gefährdungseinstufungen nach der roten Liste lägen zahlreiche falsche Angaben vor. Entgegen den Annahmen der belangten Behörde sei keine der von ihr angeführten Arten vom Aussterben bedroht.

17.3.4. Die Bewertung der Vorkommen an Zwergbinsen-Gesellschaften, der kalkreichen Niedermoore, der feuchten Hochstaudenfluren, der artenreichen Flachlandmähwiesen sei aus im Einzelnen dargelegten Gründen fehlerhaft.

17.3.5. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe durch näher bezeichnete fachliche Stellungnahmen überdies im Einzelnen nachgewiesen, dass Feuchtlebensräume nur einen kleinen Teil des Lebensraumes des Neuntöters darstellten. Die vom Projekt potentiell betroffenen Feuchtlebensräume seien nur ein sehr kleiner Teil des Gesamtlebensraumes des Schwarzstorches. An den potentiell betroffenen Feuchtlebensräumen seien Schwarzstörche gar nicht beobachtet worden. Soweit Braunkehlchen beobachtet worden seien, habe es sich um zufällige, nicht aussagekräftige "Beobachtungen auf dem Durchzug" gehandelt. Für den Kleinspecht spielten die Feuchtwälder keine maßgebliche Rolle. Es seien jeweils zwei Exemplare der Gelbbauchunke und des Alpenkammmolches gefunden worden; davon ausgehend lasse sich ein Bestand nicht einschätzen. Die kurzschwänzige Plumpschrecke sei wenig feuchtigkeitsabhängig und im Gebiet häufig. In all diesen Zusammenhängen sei das Verfahren infolge Außerachtlassung der Datenlage und neuer Erkenntnisse mangelhaft.

17.3.6.1. Die Behörde stütze sich ausschließlich auf die zoologischen Erhebungen der ÖGNU, wobei die dortigen Aussagen noch dazu unvollständig übernommen würden.

17.3.6.2. Dies sei am Beispiel der Ameisenart myrmica vandeli veranschaulicht: Die Ameisenpopulationen seien in den ÖGNU-Studien und den Folgeerhebungen nur auf fünf potentiellen Konfliktflächen einer aufwendigen Untersuchung mittels Barberfallen unterzogen worden, sowie im Abschnitt Rotgraben-Kalte Rinne-Adlitzgraben nur auf vier potentiellen Konfliktflächen. Auf einer dieser Flächen sei die Ameisenart nachgewiesen worden. Untersuchungen in Feuchtgebieten des Gebietes, die nicht den Konfliktflächen zugeordnet worden seien, lägen nicht vor. Von der Behörde werde zugestanden, dass flächendeckende Informationen über das Vorkommen von feuchtigkeitsgebundenen Ameisen für Niederösterreich nicht vorlägen. Die ÖGNU-Studie weise darauf hin, dass in Österreich über die Gefährdungssituation von Ameisen allgemein wenig bekannt sei und Ameisen daher derzeit in der Roten Liste gefährdeter Tierarten in Österreich nicht enthalten seien, sowie, dass der Kenntnisstand über Myrmica vandeli für sichere Aussagen zu gering sei. Dem ÖGNU-Gutachten sei sogar zu entnehmen, dass weitere Untersuchungen unumgänglich seien. All dies könne den von der belangten Behörde gezogenen Schluss nicht rechtfertigen, dass der Nachweis von Myrmica vandeli mit Sicherheit von mitteleuropäischer Bedeutung sei.

18.1.1. Die Beschwerde ist - im vorliegenden Zusammenhang, nämlich soweit die Voraussetzungen der Gebietsqualifikation als "faktisches Vogelschutzgebiet" bzw. "potentielles FFH-Gebiet" in Rede stehen - schon mit dem Vorwurf des Fehlens einer Begründung, die die Annahme einer solchen Gebietsqualifikation tragen könnte, im Recht.

18.1.2. Der Begründung des angefochtenen Bescheides können keine den oben unter 15.4.1.und 15.4.3.2. dargelegten Anforderungen entsprechenden, auf gesetzmäßig ermittelter Sachverhaltsgrundlage beruhenden Feststellungen entnommen werden, die die Beurteilung tragen könnten, ein bestimmtes Gebiet sei als "faktisches Vogelschutzgebiet" oder als "potentielles FFH-Gebiet" anzusehen; es liegen auch keine hinreichenden in diese Richtung gehenden Anhaltspunkte vor, die den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzen würden, Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die sich im erwähnten Zusammenhang stellen, an den EuGH heranzutragen. Der EuGH lehnt die Entscheidung über Vorlagefragen eines nationalen Gerichtes ab, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beurteilung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind (vgl. zuletzt das Urteil vom 5. Februar 2004, C-380/01 , Gustav Schneider gegen Bundesminister für Justiz).

18.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof verweist auf die oben (15.4.1. und 15.4.3.2.) unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 99/10/0159, sowie die Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Verwaltungsentscheidung, die vom Vorhandensein eines "faktischen Vogelschutzgebietes" ausgeht.

18.2.2. Im angefochtenen Bescheid fehlen in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkrete Feststellungen über jene Tatsachen (Abgrenzung der Gebiete, Populationsdichte, Artendiversität, Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdungsgrad der in Rede stehenden Vogelarten, Erhaltsperspektiven der bedrohten Arten, Rang des Gebietes im Hinblick auf die Netzverknüpfung), auf deren Grundlage (unter den Gesichtspunkten der VSch-RL) die Wertigkeit der vom Vorhaben voraussichtlich beeinflussten Gebiete beurteilt und im Rahmen der erforderlichen vergleichenden Bewertung zu den maßgebenden Eignungsfaktoren der anderen in Betracht kommenden Gebiete in Beziehung gesetzt werden könnte.

18.3.1. Ebenso wenig können dem angefochtenen Bescheid in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkrete, den in 15.4.2. und 15.4.3.3. dargelegten Anforderungen entsprechende Feststellungen entnommen werden, auf deren Grundlage die Auffassung vertreten werden könnte, es handle sich um ein "potentielles FFH-Gebiet".

18.3.2. Es liegt auf der Hand, dass mit der schlagwortartigen Bezeichnung von nach Lage, Ausdehnung und den relevanten naturräumlichen Aspekten nicht hinreichend konkret beschriebenen Gebieten als "FFH-Lebensraum" und der nicht weiter konkretisierten Anführung von Tier- und Pflanzenarten, deren Vorkommen nicht nach den im einzelnen relevanten Aspekten beschrieben werden, die im Zusammenhang mit den unter 15.4.2. und 15.4.3.3. dargelegten Begründungsanforderungen im Zusammenhang mit der Qualifikation eines Gebietes als "potentielles FFH-Gebiet" nicht erfüllt werden können; Feststellungen, die eine vergleichende Bewertung der bezeichneten Lebensraumtypen bzw. Verbreitungsgebieten der Arten mit anderen in Frage kommenden Lebensräumen bzw. Gebieten ermöglichten, fehlen zur Gänze. Ebenso wenig könnte den genannten Anforderungen durch eine Bescheidbegründung entsprochen werden, die sich lediglich auf nicht näher begründete Bezeichnungen wie "extrem selten", "wertvoller Bestandteil", "naturschutzfachlich sehr hoch zu bewerten", "nationale Bedeutung", "Seltenheit", "herausragender Wert", "für das gesamte gemeldete Natura 2000- Gebiet bedeutend", "seltenste Arten", "besonderer Erhaltungszustand", "wesentlich für die Erhaltung und Integrität des gemeldeten Natura 2000-Gebietes" stützen könnte. Derartige Bewertungen könnten gesetzmäßiger Weise nur am Ende eines im Einzelnen dokumentierten, nachvollziehbar auf die relevanten quantitativen und qualitativen Aspekte bezogenen und eine vergleichende, ebenfalls nachvollziehbar auf konkreten Feststellungen beruhende "relative Bewertung" (vgl. 15.4.2. und 15.4.3.3.) umfassenden Ermittlungs- und Denkvorganges stehen, diesen aber nicht ersetzen.

18.4.1. Der angefochtene Bescheid kann daher schon wegen dieser Begründungsmängel in Ansehung der entsprechenden Gebietsqualität nicht rechtmäßiger Weise auf die eine der Voraussetzungen für (allfällige) "Vorwirkungen" des durch Art. 6 Abs. 1 bis 3 FFH-RL bzw. Art. 4 Abs. 4 VSch-RL vermittelten Schutzes bildende Annahme, es liege ein "faktisches Vogelschutzgebiet" oder ein "potentielles FFH-Gebiet" vor, seine Grundlage finden. Es ist daher nicht erforderlich, auf die oben zusammenfassend wiedergegebenen Darlegungen der Beschwerde, mit denen dem erwähnten Themenkomplex zuzuordnende Feststellungen des angefochtenen Bescheides bzw. darin wiedergegebene Darlegungen der Amtssachverständigen angegriffen werden, im Einzelnen einzugehen.

18.4.2. Die Untersagung der Ausführung des Projektes durch den angefochtenen Bescheid kann somit schon deshalb nicht rechtmäßig auf die Annahme gegründet werden, es gelte - im Sinne von Vorwirkungen des durch Art. 6 Abs. 1 bis 3 FFH-RL bzw. Art. 4 Abs. 4 VSch-RL vermittelten Schutzes - erhebliche Beeinträchtigungen eines potentiellen FFH-Gebietes bzw. Beeinträchtigungen der Lebensräume der Vögel vorzukehren, weil konkrete Feststellungen fehlen, die die Annahme einer entsprechenden Gebietsqualität tragen könnten.

19.1.1. Es fehlen aber auch mängelfrei getroffene Feststellungen, die die Annahme einer "erheblichen Beeinträchtigung" eines (Schutz-)gebietes bzw. einer "Beeinträchtigung" eines Lebensraumes von Vögeln tragen könnten. Insbesondere kann dem angefochtenen Bescheid eine nachvollziehbare Prognose der Auswirkungen, die mit der Ausführung des Vorhabens auf bestimmte Schutzgüter verbunden wären, nicht entnommen werden.

19.1.2. Von der - nach dem oben (vgl. 15.1.2., 15.2.2. und 15.3.1.). Gesagten eine durch die Rechtsprechung des EuGH nicht abschließend geklärte Frage des Gemeinschaftsrechts darstellenden - Annahme ausgehend, dass die "faktischen" bzw. "potentiellen" Schutzgebieten zukommenden "Vorwirkungen" des durch Art. 4 Abs. 4 VSch-RL und Art. 6 Abs. 2 und 3 FFH-RL vermittelten Schutzes die Untersagung von Projekten durch die Verwaltungsbehörde tragen könnten, setzte eine solche Untersagung unter anderem die Feststellung voraus, das Projekt werde zur erheblichen Beeinträchtigung eines Lebensraumes von bestimmten Vogelarten, dessen Erklärung zum Schutzgebiet erforderlich wäre, bzw. zur erheblichen Verschlechterung des Zustandes jener Naturgüter führen, die die Qualität als "potentielles FFH-Gebiet" begründeten (zu den Anforderungen an die mängelfreie Begründung eines solchen Bescheides vgl. unten 19.5.1. bis 19.5.3.).

19.2.1. In jenem Teil der Bescheidbegründung, der nicht allein der wörtlichen Wiedergabe von Akteninhalten gewidmet ist, legt die belangte Behörde - eine Passage der Darlegungen von Keusen (vgl. oben 5.14.4.) zitierend und die "hydrogeologische Gesamtbeurteilung von Dr. Milota vom 16. Februar 2001" (vgl. oben 5.14.6.) wörtlich wiederholend, dar, es sei aufgrund dieser hydrogeologischen Gesamtbeurteilung erwiesen, "dass die von den Amtssachverständigen für Naturschutz, aufbauend auf die hydrogeologische Situation des betroffenen Semmeringgebietes, getätigten Annahmen und Szenarien zutreffend waren".

19.2.2. Weiters legt die belangte Behörde im erwähnten Zusammenhang - nach wörtlicher Wiedergabe von Auszügen aus den Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Naturschutz (vgl. oben 5.14.8. und 5.14.9.) - vermischt mit Darlegungen zur Bewertung verschiedener Lebensraumtypen - dar, sie gehe "aufgrund dieser Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und insbesondere erhärtet durch die fachlich überarbeitete Anpassungsmeldung des vorliegenden Natura 2000-Gebietes" davon aus, dass das gemeldete Gebiet 'Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand-Schneeberg-Rax' durch das Projekt erheblich beeinträchtigt" werde bzw. habe "das vorliegende Ermittlungsverfahren ergeben, dass im gemeldeten Natura 2000-Gebiet zahlreiche Lebensräume sowie Tiere und Pflanzen, die in den Anhängen zur FFH-RL aufgeführt sind, durch das beantragte Projekt erheblich beeinträchtigt werden".

19.2.3.1. Insbesondere könne darauf hingewiesen werden, dass "unter allen Gutachtern weitestgehende Einigkeit besteht aus hydrogeologischer und naturschutzfachlicher Sicht über die maßgebliche Beeinträchtigung von Kalktuffquellen durch den geplanten Semmeringbasistunnel". Eine Beeinträchtigung der Bertaquelle wäre "eine erhebliche Verschlechterung gegenüber dem der Europäischen Kommission gemeldeten Ist-Zustand". Eine "Gefährdung" der Kalktuffquellen würde zum "Erlöschen mehrerer extrem gefährdeter und wenig mobiler Arten, wie z.B. mehrerer vom Aussterben bedrohter Arten" führen.

19.2.3.2. Nach dem "gegenwärtigen" hydrogeologischen Gutachten seien "vom FFH-Lebensraumtyp kalkreiches Niedermoor ca. 7 % der Gesamtfläche dieses Lebensraumtyps im gemeldeten Natura 2000-Gebiet direkt gefährdet". Dieser Prozentsatz sei "aus fachlicher Sicht ungewöhnlich hoch", stelle im Gesamtzusammenhang einen hohen Gefährdungsgrad dieses Lebensraumes und eine massive Beeinträchtigung für das gesamte gemeldete Natura 2000-Gebiet dar.

19.2.4. Es müsse daher - so die belangte Behörde nach weiteren Darlegungen, die ausschließlich die Frage der Bedeutung bestimmter Lebensraumtypen und Tierarten für das Gebiet, nicht aber deren allfällige Beeinträchtigung betreffen - schon nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, welche auf die Kohärenz der ökologischen Struktur und Funktion des Gebietes abstellen, davon ausgegangen werden, dass das beantragte Projekt das gemeldete Natura 2000-Gebiet als solches erheblich beeinträchtige.

19.3.1. Abgesehen von den soeben wiedergegebenen Darlegungen des angefochtenen Bescheides wird der zusammenfassend als Themenkomplex der "Beeinträchtigung" zu bezeichnende Gegenstand in der Bescheidbegründung an verschiedensten Stellen in Form der wörtlichen Wiedergabe der Stellungnahmen verschiedener Sachverständiger angesprochen. Die entsprechenden Darlegungen sind oben bei der Wiedergabe der Bescheidbegründung angeführt; zu verweisen ist insbesondere auf die unter 5.8.3., 5.9.2., 5.9.3., 5.14.1., 5.14.4., 5.14.6., 5.14.8., 5.14.9., 5.14.11. und 5.14.13. bis 5.14.19 wiedergegebenen Passagen.

19.4.1. Die Beschwerde wendet sich in mehrfacher Weise und mit umfangreichen Darlegungen gegen die Annahme "von unterstellten Wahrscheinlichkeiten im Zusammenhang mit einer Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Schutzziele". Ihre Darlegungen - im Rahmen der Rechtsrüge bzw. in Richtung von Begründungs- und Verfahrensmängeln im vorliegenden Zusammenhang - sind auf das Wesentlichste zusammengefasst wie folgt zu skizzieren:

19.4.2. Dem angefochtenen Bescheid liege im vorliegenden Zusammenhang keine im Sinne der durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/10/0116, erstellte Prognose zugrunde. Im angefochtenen Bescheid würden Darlegungen von Dr. Milota wiedergegeben, wonach der äußerst komplexe geologische Aufbau des von einem möglichen Basistunnel zu durchörternden Semmeringgebietes exakte, auf Punkt und Komma gebrachte geologische, hydrogeologische bzw. hydraulische Aussagen und Prognosen seriöserweise nicht zulasse. Im Sinne der Betrachtung unterschiedlicher Szenarien sei es nicht ausgeschlossen, sondern durchaus möglich, dass eine maßgebliche Beeinträchtigung auch zum gänzlichen Versiegen der Bergwasseraustritte führen könne. Bei dieser Aussage handle es sich nicht um eine Prognose im Sinne des Vorerkenntnisses, sondern um eine Aussage, dass etwas nicht ausgeschlossen sei; es werde keine Aussage darüber getroffen, wie die wahrscheinlichen Auswirkungen des Semmeringbasistunnels sein würden. Die Beschwerdeführerin habe fachkundig belegt, dass die von der Behörde eingeholten Gutachten und Stellungnahmen in unzulässiger Weise von einem sogenannten "worst-case-Szenario" ausgingen, obwohl die im angefochtenen Bescheid unterstellten Beeinträchtigungen nicht wahrscheinlich seien. Dies ergebe sich auch aus der Erfahrung von 150 Jahren Tunnelbau in Österreich. In Österreich seien 340 km Straßen-, Eisenbahn- und U-Bahntunnel sowie 770 km Stollen für Wasserkraftanlagen errichtet worden. Letztere würden ausschließlich zum Zweck der Um- bzw. Ausleitung von Wässern (Oberflächenwässer und Bergwässer) errichtet. "Im Natura 2000-Gebiet Semmering" sei unter anderem auch der Schneealpenstollen gelegen, der im Zusammenhang mit der ersten Wiener Hochquellenwasserleitung errichtet worden sei. Die belangte Behörde sei auf die entsprechenden Darlegungen der Beschwerdeführerin und auf die Ausführungen in der wasserrechtlichen Bewilligung des Schneealpenstollens nicht eingegangen. Wäre sie darauf eingegangen, hätte sie festgestellt, dass die Annahmen der Sachverständigen mit der Realität nicht in Einklang zu bringen wären, zumal sich durch die vom Schneealpenstollen ausgeleiteten Wassermengen keinesfalls eine Beeinträchtigung von Schönheit und Eigenart der Landschaft ergeben habe; vielmehr habe sich die Landschaft im Stollenbereich nicht geändert. Die ausgeleitete Menge betrage beim Schneealpenstollen nach dem erteilten Konsens weit über 1.000 l je Sekunde, sohin ein Vielfaches dessen, was beim Semmeringbasistunnel im äußersten worst-case-Szenario zu befürchten wäre. Es sei auch betreffend die sonst in Österreich errichteten Tunnel bzw. Stollen nicht bekannt, dass maßgebliche Beeinträchtigungen der hier maßgeblichen Schutzgüter eingetreten wären.

19.4.3. Die beschwerdeführende Gesellschaft macht mit Beziehung auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren weiters geltend, die Bestellung des nicht amtlichen Sachverständigen Dr. Keusen sei damit begründet worden, dass kein Amtssachverständiger zur Verfügung stehe. In der Folge sei - nach Erstattung von Befund und Gutachten durch Dr. Keusen - jedoch der Amtssachverständige Dr. Milota tätig geworden und in weiterer Folge den Amtssachverständigen für Naturschutz aufgetragen worden, ihr Gutachten "auf den Grundlagen der Ausführungen von Dr. Milota" zu erstatten. Dr. Milota sei nicht aufgrund eines Auftrages der zuständigen Abteilung der belangten Behörde, sondern aufgrund einer Weisung des Landesbaudirektors tätig geworden, der veranlasst habe, dass "die Angelegenheit Semmeringbasistunnel von der Abteilung Hydrogeologie der Abteilung Wasserwirtschaft abgetreten" werde.

19.4.4.1. Unter "Begründungsmängel, Fachbereich Hydrogeologie", macht die Beschwerde nach Aufzählung der von ihr im Verwaltungsverfahren eingebrachten fachkundigen Stellungnahmen - auf die wesentlichen Kernaussagen reduziert - mit ins Einzelne gehender Begründung Folgendes geltend:

19.4.4.2. Aus den Akten des eisenbahnbehördlichen Verfahrens, deren Beischaffung die belangte Behörde trotz entsprechenden Antrages unterlassen habe, ergebe sich, dass laut der hydrogeologischen Begutachtung für die Quellen JR 11, JR 12 und JR 13 (Oberer Eselbachgraben - Orthof) sowie für Quellen und Feuchtgebiete im Bereich Adlitzgräben - Rotgraben entgegen den Darlegungen im angefochtenen Bescheid kein Beeinträchtigungsrisiko bestehe. Die belangte Behörde habe sich auch mit dem fachkundig belegtem Vorbringen, wonach für die Quellen und Feuchtbereiche JR 7, JR 8 und JR 102 keine Beeinträchtigung zu erwarten sei, ebenso wenig auseinander gesetzt wie mit dem fachkundig belegten Vorbringen, dass eine Beeinträchtigung von Quellen keineswegs eine Beeinträchtigung sämtlicher Feuchtgebiete im fraglichen Bereich nach sich ziehe.

19.4.4.3. Auf Grund von ins Einzelne gehenden Darlegungen zur "allgemeinen" sowie zur "detaillierten Entwässerungssituation im Bereich der Gesteine der nördlichen Grauwackenzone sowie zwischen Reichenau und Prein an der Rax" macht die Beschwerde geltend, die belangte Behörde habe die "Einschätzung aus den ÖGNU- Studien" übernommen, obwohl selbst die von der belangten Behörde beigezogenen Gutachter, insbesondere Keusen und Boroviczeny, zur Einschätzung gelangt seien, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung von Quellen im betreffenden Gebiet gering sei.

19.4.4. Mit umfangreichen Darlegungen (Seiten 111 bis 130) wendet sich die Beschwerde weiters gegen die Annahme der belangten Behörde, wonach "im gemeldeten Natura 2000-Gebiet zahlreiche Lebensräume sowie Tiere und Pflanzen, die in den Anhängen zur FFH-RL aufgeführt sind, durch das beantragte Projekt erheblich beeinträchtigt werden". Unter Anführung von Beispielen wird etwa dargelegt, die belangte Behörde sei zur Annahme eines "Erlöschens von Pflanzenvorkommen" nur auf Grund des verfehlter Weise eingeschränkten Untersuchungsraumes gelangt. Die Artenvielfalt des Gebietes könne die belangte Behörde mangels auf das gesamte Gebiet bezogener Feststellungen gar nicht beurteilen; Aussagen über Populationsrückgänge, bezogen auf Teilgebiete, könnten die Annahme einer Verminderung der Artenvielfalt bezogen auf das Untersuchungsgebiet oder auf das gesamte Natura 2000-Gebiet nicht tragen. Sollte sich die Aussage des angefochtenen Bescheides, wonach "zahlreiche Tiere, die in den Anhängen zur FFH-RL angeführt sind, durch das beantragte Projekt erheblich beeinträchtigt werden", auch auf Neuntöter und Schwarzstorch beziehen, sei der Bescheid widersprüchlich, weil auf Seite 323 - insoweit den fachkundig belegten Stellungnahmen der beschwerdeführenden Gesellschaft folgend - ausgeführt werde, dass Auswirkungen auf den Schwarzstorch nicht erheblich seien und allfällige Auswirkungen auf den Neuntöter durch Vorkehrungen entschärft werden könnten.

19.4.5. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe im Verwaltungsverfahren durch näher genannte Stellungnahmen fachkundig belegt, dass nur eine sehr kleine Zahl der Kalktuffquellen, der feuchten Hochstaudenfluren, der Pfeifengraswiesen und der kalkreichen Niedermoore durch den Semmeringbasistunnel potentiell betroffen sei, und dies noch dazu in wesentlich geringerem Ausmaß, als die Behörde offenbar annehme. Die potentielle Beeinträchtigung sei als nicht dauerhaft und maßgeblich zu bewerten. Der Typ Erlen-, Eschen- und Weidenauen sei durch den Semmeringbasistunnel nicht betroffen. Nur eine sehr kleine Anzahl bzw. ein sehr kleines Ausmaß des Lebensraumes des Neuntöters, des Schwarzstorches und der kurzschwänzigen Plumpschrecke sei durch den Semmeringbasistunnel potentiell betroffen, und dies nur in wesentlich geringerem Ausmaß als von der Behörde angegeben. Die potentielle Beeinträchtigung sei als nicht dauerhaft und maßgeblich zu bewerten. Das Braunkehlchen, die Gelbbauchunke und der Alpenkammmolch sowie Myrmica vandeli seien durch den Semmeringbasistunnel nicht betroffen. Es sei nur eine geringe Zahl von Lebensräumen sowie von seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten durch den Semmeringbasistunnel potentiell betroffen. Die Schönheit oder Eigenart der Landschaft und der Erholungswert seien nicht dauerhaft und maßgeblich betroffen.

19.4.6. Auch in der Frage des Erhaltungszustandes als Beurteilungsmaßstab einer Beeinträchtigung sei die Behörde aus näher dargelegten Gründen von verfehlten Annahmen ausgegangen. Im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung sei die belangte Behörde unter anderem deshalb zu verfehlten Ergebnissen gelangt, weil sich die zugrunde gelegten Untersuchungen nur auf einen Teil des "gemeldeten Natura 2000-Gebietes", nämlich die sogenannten Konfliktflächen, bezogen hätten und weil auf die Auswirkungen der menschlichen Nutzung auf Landschaft und Vegetation nicht Bedacht genommen worden sei.

19.4.7. Weiters werden im vorliegenden Zusammenhang Begründungsmängel aufgrund des Übergehens von im Einzelnen aufgezählten fachkundig belegten Vorbringen geltend gemacht.

19.5.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Begriffen wie "nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum", "Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichts", und "Beeinträchtigung des Naturhaushaltes" setzt die gesetzmäßige Beurteilung eines solchen Tatbestandsmerkmales nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen Bezug nehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Güter Bedacht nehmende Feststellungen voraus (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 2003, Zl. 2001/10/0109, vom 27. März 2000, Zl. 97/10/0149, vom 22. Dezember 1997, Zl. 95/10/0087, vom 28. April 1997, Zl. 94/10/0105, vom 24. April 1995, Zl. 93/10/0187, vom 29. November 1993, Zl. 92/10/0083, vom 28. September 1992, Zl. 91/10/0205, und vom 9. Juli 1992, Zl. 91/10/0163).

19.5.2. Zur Frage der Feststellung eines Zusammenhanges zwischen den Auswirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen, und den Beeinträchtigungen geschützter Güter, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur im Beschluss vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/10/0116, sondern bereits im Erkenntnis vom 27. März 2000, Zl. 97/10/0149, ausgesprochen, dass der Beeinträchtigungstatbestand dann als verwirklicht angesehen werden kann, wenn vom Vorhaben ausgehende Auswirkungen "eindeutig und signifikant" im geschützten Gebiet (als Beeinträchtigungen) in Erscheinung treten.

19.5.3. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, mit dem ein Vorhaben unter Berufung darauf untersagt wird, seine Ausführung werde solche Änderungen des Wasserhaushaltes bewirken, dass damit erhebliche Beeinträchtigungen bestimmter Naturgüter verbunden wären - wie vom angefochtenen Bescheid offenbar intendiert -, setzte somit nachvollziehbare, ins Detail gehende, in quantitativer und qualitativer Hinsicht konkrete Feststellungen voraus über Art und Ausmaß der Auswirkungen des Vorhabens auf den Wasserhaushalt im Bereich der Standorte bestimmter Pflanzengesellschaften bzw. der Lebensräume bestimmter Tierarten, über Art und Ausmaß von Auswirkungen der Veränderungen des Wasserhaushaltes auf die Lebensbedingungen bestimmter Pflanzen und Tiere und der darauf zurückzuführenden Veränderungen von Erhaltungszustand und Populationsgröße der betroffenen Arten.

19.5.4. Dass die Darlegungen der belangten Behörde im "Feststellungsteil", die in Ansehung der soeben dargelegten Parameter einer (erheblichen) Beeinträchtigung geschützter Güter keine konkreten Tatsachenfeststellungen enthalten, die den oben dargelegten Begründungselementen zugeordnet werden könnten, sondern sich in Hinweisen auf die "hydrogeologische Gesamtbeurteilung" und die "von den Amtssachverständigen getätigten Annahmen und Szenarien" und die "Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens" sowie der (nicht auf konkreten Feststellungen beruhenden) Behauptung einer "erheblichen Beeinträchtigung von Lebensräumen im gemeldeten Natura 2000-Gebiet sowie (von) Tieren und Pflanzen, die in den Anhängen zur FFH-RL genannt werden" - namentlich genannt werden Kalktuffquellen und kalkreiche Niedermoore - erschöpfen, diesen Begründungsanforderungen nicht entsprechen, liegt auf der Hand.

19.5.5. Es ist aber auch jenen Darlegungen, die die belangte Behörde - die Ausführungen von Sachverständigen übernehmend - unter dem Titel "Darstellung des Ermittlungsverfahrens" - in die Begründung des angefochtenen Bescheides aufgenommen hat, im vorliegenden Zusammenhang nichts zu entnehmen, worauf die belangte Behörde dem Gesetz entsprechend ihre Beurteilung gründen könnte, es liege eine "erhebliche Beeinträchtigung" vor.

19.5.6. Im erwähnten Zusammenhang liegen somit wesentliche Begründungsmängel vor; auch aus diesem Grund könnte die belangte Behörde ihren Bescheid nicht auf die Annahme gründen, das Projekt werde zur erheblichen Beeinträchtigung eines Lebensraumes von bestimmten Vogelarten, dessen Erklärung zum Schutzgebiet erforderlich wäre, bzw. zur erheblichen Verschlechterung des Zustandes jener Naturgüter führen, die die Qualität als "potentielles FFH-Gebiet" begründeten.

19.6.1. Der Begründung des angefochtenen Bescheides können aber auch Ermittlungsergebnisse nicht entnommen werden, auf die die belangte Behörde entsprechende Feststellungen mängelfrei hätte gründen können.

19.6.2. Die belangte Behörde sieht als Grundlage ihrer (nach dem oben Gesagten nicht hinreichenden) Annahmen insbesondere die "hydrogeologische Gesamtbeurteilung von Dr. Milota" und die von den "Amtssachverständigen (für Naturschutz) getätigten Annahmen und Szenarien" an.

19.6.3. Den Darlegungen der Amtssachverständigen für Naturschutz kann in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang - einige für die angewendete Methode aussagekräftige Beispiele herausgreifend - zunächst eine auf quantitative und qualitative Aspekte nicht eingehende Zusammenschau verschiedener Äußerungen verschiedener Sachverständiger über (durchwegs im Konjunktiv formulierte) "Möglichkeiten" der Auswirkungen des Tunnelbaus auf verschiedene Quellen entnommen werden, die ("mit einer Prognosesicherheit von 60 %") "wahrscheinlich", "nicht ausgeschlossen", "im Extremfall möglich" wären. Daraus wird - ohne weitere Begründung - gefolgert, dass "nach dem vorliegenden hydrogeologischen Gutachten also mit Beeinträchtigungen von Feuchtlebensräumen zu rechnen" sei (vgl. 5.9.2.). Bei den "angegebenen" bzw. "vorgegebenen" Szenarien - so wiederum ohne weitere Begründung - könnte in näher genannten Bereichen die Population von 59 (der Art nach aufgezählten) Pflanzenarten (bis zum "Verlust der Art") "negativ beeinflusst" werden. Eine Umschreibung bestimmter Gebiete nach Lage und Ausmaß fehlt im vorliegenden Zusammenhang; die Sachverständigen orientieren sich an weiträumigen topografischen Bezeichnungen. Wie sich im Detail - so die Sachverständigen weiter - auf jeder Einzelfläche die Vegetation aufgrund einer veränderten Quellschüttung entwickeln werde, sei sehr schwer vorherzusehen und abhängig von der "tatsächlichen Veränderung" der hydrologischen Dynamik bzw. auch von der Art der Bewirtschaftung. Anhand der im Gebiet vorhandenen quellbeeinflussten Standorte ... sowie aus - nicht näher genannten - Erfahrungswerten könne jedoch "übersichtsartig ein Gesamtszenario einer gängigen Möglichkeit der Vegetationsentwicklung aufgezeigt" werden (vgl. 5.9.3.). In einer weiteren Stellungnahme der Amtssachverständigen für Naturschutz (vgl. 5.14.8.) legen diese dar, sie hätten - "da aufgrund der geohydrologischen Gutachten nicht genau vorhergesagt werden kann, um wieviel die Schüttung der Quellen zurückgeht, versucht, anhand von 'angenommenen Szenarien' die Veränderungen der Vegetation in den einzelnen Gebieten darzustellen". Als "Szenario" sei in einigen Fällen eine "50 %ige Schüttungsminderung", in anderen Fällen eine "30 %ige Schüttungsminderung festgelegt" bzw. "angenommen" worden, weil dies "aufgrund der geohydrologischen Gutachten plausibel und vertretbar" erscheine. Auf der Grundlage dieser "Szenarien" sei davon auszugehen, dass "Populationen von zahlreichen Feuchtgebietsarten zum Teil stark zurückgehen bzw. erlöschen".

19.6.4. Weitere Darlegungen der Amtssachverständigen für Naturschutz (vgl. 5.14.9.) deuten - im Hinblick auf die unmittelbare Nachbarschaft der Aufzählung dieser Naturgüter zu allgemeinen Darlegungen über Auswirkungen des Tunnelbaus - darauf hin, dass diese zur Annahme neigen, es werde "infolge einer Reduktion der Quellschüttungen im Ausmaß der dem Gutachten zugrunde liegenden Szenarien" zu einer "Gefährdung von Ausmaß und Existenz" von Kalktuffquellen, Erlen-, Eschen- und Weidenauen, Zwergbinsen-Gesellschaften, Pfeifengraswiesen, feuchten Hochstaudenfluren, artenreichen Flachlandmähwiesen, kalkreichen Niedermooren, firnisglänzendem Sichelmoos, Alpenkammmolch, Gelbbauchunke, Neuntöter und Schwarzstorch kommen. An anderer Stelle wird nachgetragen, dass "vom Lebensraumtyp kalkreiches Niedermoor ca. 7 % der Gesamtfläche dieses Lebensraumtyps im gemeldeten Natura 2000-Gebiet direkt gefährdet" sei.

19.6.5. Die oben unter 5.9. und 5.14. zusammengefassten und soeben beispielhaft wiedergegebenen Darlegungen der Amtssachverständigen für Naturschutz beziehen sich auf "Szenarien", die verschiedene Sachverständige für Hydrogeologie "vorgegeben" hätten. Bestandteil der Bescheidbegründung sind insoweit Zitate aus den Stellungnahmen von Keusen (vgl. 5.14.1. und 5.14.4.) und die "hydrogeologische Gesamtbeurteilung" von Dr. Milota (vgl. 5.8.1. bis 5.8.3. und 5.14.6.). Die zu 5.14.1. wiedergegebenen Darlegungen Keusens betreffen ganz allgemein die Auswirkungen einer hydraulischen Absenkung des Bergwasserspiegels auf die Ergiebigkeit von Quellen und Oberflächengewässern, die direkt oder indirekt von Bergwasser "gespiesen" werden. Ins Detail auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falles bezogene Aussagen können dort nicht entnommen werden. Die unter 5.14.4. wiedergegebenen Darlegungen Keusens heben den komplexen geologischen Aufbau des vom Vorhaben berührten Gebietes hervor und betonen, dass Prognosen (der Auswirkungen des Vorhabens), insbesondere auch solche von Auswirkungen auf den Bergwasserhaushalt "entsprechend schwierig" seien. Verlässliche Wasserbilanzen seien praktisch unmöglich, weil zu viele Unbekannte bestünden.

19.6.6. Im Zusammenhang mit der so bezeichneten "hydrogeologischen Gesamtbeurteilung von Dr. Milota" ist zu bemerken, dass der Sachverständige von der belangten Behörde nicht etwa zur Erhebung bestimmter Tatsachen (eines Befundes) und der fachkundigen Beurteilung der vorgefundenen Tatsachen (der Erstattung eines Gutachtens) beauftragt wurde, sondern um die Beurteilung von "Widersprüchen in den vorliegenden hydrogeologischen Unterlagen" und um "Beurteilung, ob die von den Amtssachverständigen für Naturschutz bzw. dem Umweltdachverband ÖGNU getätigten Annahmen und Szenarien aus hydrogeologischer Sicht bestätigt werden können", ersucht wurde.

19.6.7. Dementsprechend kann den Darlegungen des Sachverständigen auch ein eigenständig erhobener umfassender Befund und ein darauf aufbauendes Gutachten nicht entnommen werden. In seinen (somit insbesondere die Darlegungen zahlreicher anderer Sachverständiger kommentierenden und verwertenden) Darlegungen hebt der Sachverständige hervor, dass "die komplexen

geologischen Verhältnisse ... eindeutige und exakte Prognosen

nicht erlauben", "unterschiedliche Szenarien mit gleicher Eintrittswahrscheinlichkeit denkbar" seien, es über das Maß der (von allen Gutachtern in "weitestgehender Einigkeit" angenommenen) Beeinflussung von Berta- und Eselbachquelle "unterschiedliche Auffassungen" gebe. Im Hinblick auf diese verschiedenen "Anschätzungen", die von der Annahme, dass es nicht zu einem Austrocknen kommen werde, bis zur Aussage, nach der "im Extremfall auch ein Versiegen" dieser Quellen angeführt werde, könne "daher" nach dem derzeitigen Wissens- und Erkundungsstand "nicht ausgeschlossen werden, dass der vorgesehene Tunnelvortrieb sowohl die Berta- als auch die Eselbachquelle im Hinblick auf ihre Schüttungen maßgeblich beeinträchtigen sollte". "Darüber hinaus" müsse davon ausgegangen werden, "dass dieselbe Gefahr für Feuchtgebiete im Umfeld der beiden Quellen (laut ÖGNU-Studie Nr. 2, 4 und eventuell 5 bzw. 10 und 15) besteht". Diese Feuchtbereiche hätten zwar keinen direkten Zusammenhang mit den beiden genannten "Hauptquellen"; sie träten allerdings in vergleichbarer geologisch-tektonischer Situation auf, sodass ihre Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden sollte. Im Sinne der Betrachtung unterschiedlicher Szenarien müsse bedacht werden, dass eine maßgebliche Beeinträchtigung auch bis zum gänzlichen Versiegen der Berta- und Eselbach-Quelle führen könne. Nach Wiedergabe von einander widersprechenden Darlegungen anderer Sachverständiger wird sodann ausgeführt, es sollte "somit" nach dem derzeitigen Wissens- und Erkundungsstand und im Lichte der Berücksichtigung unterschiedlicher Szenarien auch für die Adlitzgräben und den Rotgraben nicht ausgeschlossen werden, dass der vorgesehene Tunnelvortrieb mittel- bis langfristig maßgebliche Beeinträchtigungen im orographischen Einzugsgebiet der in diesen Gräben liegenden Feuchtgebiete hervorrufen könnte. Die zum jetzigen Zeitpunkt vorliegenden Untersuchungsergebnisse seien keineswegs so klar und eindeutig zu interpretieren, dass die Beeinträchtigung dieser Feuchtflächeneinzugsgebiete auszuschließen sei.

19.6.8. Die unter 5.14.6. wiedergegebenen Darlegungen dieses Sachverständigen stellen im Wesentlichen eine Wiederholung und Zusammenfassung des eben Gesagten dar, die wiederum durch relativierende Aussagen (etwa, dass der komplexe geologische Aufbau des Gebietes "exakte, auf Punkt und Komma gebrachte, geologische, hydrogeologische bzw. hydraulische Aussagen und Prognosen - auch bei noch so umfangreichen und detaillierten Erkundungen - seriöserweise nicht zulässt") eingeleitet werden und dahin gehen, dass mit einer "maßgeblichen Beeinträchtigung von Quellaustritten und damit in Verbindung stehenden Feuchtgebieten" durch den Tunnelvortrieb "gerechnet werden" müsse, wobei es "im Sinne der Betrachtung unterschiedlicher Szenarien nicht ausgeschlossen" sei, dass die "maßgebliche Beeinträchtigung" auch bis zum "gänzlichen Versiegen der Bergwasseraustritte führen könne". Für die "Beurteilung aus Sicht des Naturschutzes" gälten "aus hydrogeologischer Sicht weiterhin die von den Amtssachverständigen für Naturschutz bzw. dem Umweltdachverband ÖGNU getätigten Annahmen und Szenarien". Es "müsse" bei den Beurteilungen durch die Amtssachverständigen für Naturschutz ...

davon ausgegangen werden, dass ... "eine maßgebliche

Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann, wobei auch zu berücksichtigen sein wird, dass das gänzliche Versiegen von Quellaustritten eines von mehreren gleich bedeutenden Szenarien darstellt".

19.6.9. Diese hier zusammenfassend wiedergegebenen Darlegungen könnten Feststellungen über maßgebliche Beeinträchtigungen bestimmter geschützter Güter infolge von Veränderungen des Wasserhaushaltes nicht tragen. Dies ist auch in Ansehung der oben unter 5.8., 5.9 und 5.14. ausführlicher wiedergegebenen Passagen der Bescheidbegründung der Fall. Es fehlt eine konkrete, auf die Anwendung naturwissenschaftlicher Methoden bzw. konkret beschriebene Erfahrungswerte Bezug nehmende Prognose von Auswirkungen des Vorhabens auf den Wasserhaushalt in ganz bestimmt umschriebenen Gebieten, und damit allenfalls einhergehenden Veränderungen der Standortbedingungen bestimmter Lebensräume bzw. der Lebensbedingungen bestimmter Tiere und Pflanzen, die auf konkrete, die Elemente eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Ausführung des Vorhabens und der Veränderungen des Naturhaushaltes in bestimmten Bereichen darlegende Angaben gegründet wäre (dass in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkrete Angaben über die Lebensbedingungen bestimmter Tiere und Pflanzen an näher bezeichneten Standorten fehlen, wurde schon an anderer Stelle dargelegt).

19.6.10. Soweit dem einigermaßen bestimmte (wenngleich pauschale) Angaben entnommen werden können, können diese nicht als Ergebnis eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens bezeichnet werden, handelt es sich dabei doch erkennbar um Annahmen, die von den Sachverständigen selbst als Ergebnis "vorgegebener" oder "angenommener Szenarien" oder als "Gesamtszenario einer gängigen Möglichkeit der Vegetationsentwicklung" relativiert werden. Schon das grundlegende Element der in Richtung einer "Beeinträchtigung des Gebietes" (bzw. maßgebender Elemente des Naturhaushaltes) gehenden Annahme der Amtssachverständigen für Naturschutz, es sei mit "Beeinträchtigungen von Feuchtlebensräumen" zu rechnen, könnte nicht als auf einwandfrei ermittelter Sachverhaltsgrundlage beruhend angesehen werden; denn es wird dafür, in einem Fall eine "50 %ige Schüttungsminderung", im anderen Fall eine "30 %ige Schüttungsminderung" "festzulegen" oder "anzunehmen", als Begründung lediglich angeführt, dass dies "aufgrund der geohydrologischen Gutachten plausibel und vertretbar" wäre. Ebenso wenig wird konkret dargelegt, wie sich auf der Grundlage dieser als "Szenarien" bezeichneten Annahme die naturräumlichen Lebensbedingungen in bestimmt umschriebenen Gebieten verändern würden.

19.6.11. Diese pauschale, die Annahme der Amtssachverständigen nicht begründende Berufung auf "die hydrogeologischen Gutachten" erfolgt nicht zu Recht. Es liegt auf der Hand, dass auf die Darlegungen der insoweit als Grundlage genannten "hydrogeologischen Gesamtbeurteilung von Dr. Milota", die (insoweit im Einklang mit Keusen, der "verlässliche Wasserbilanzen als praktisch unmöglich" ansieht) "eindeutige und exakte Prognosen" als "unmöglich" ansieht und lediglich "unterschiedliche Szenarien mit gleicher Eintrittswahrscheinlichkeit" anzubieten vermag, aus denen er folgert, dass eine "maßgebliche Beeinträchtigung" (von Quellaustritten) "nicht auszuschließen" sei und "dieselbe Gefahr" für Feuchtgebiete drohe (wenngleich diese keinen direkten Zusammenhang mit den zuvor genannten Quellen hätten), die im vorliegenden Zusammenhang für eine gesetzmäßige Bescheidbegründung erforderlichen Feststellungen nicht gegründet werden könnten; für die Annahmen der Amtssachverständigen für Naturschutz, die allein auf diesen Darlegungen aufbauen, fehlt somit eine Grundlage. Darlegungen, wonach bestimmte "Szenarien" (mit "gleicher Eintrittswahrscheinlichkeit") - mit nicht im Einzelnen konkret bezeichneten Auswirkungen - "nicht ausgeschlossen" seien, können die Anforderungen an eine auf naturwissenschaftliche Methoden oder im Einzelnen dargelegte Erfahrungen gegründete Prognose nicht erfüllen. Nur am Rande ist somit zu bemerken, dass der Amtssachverständige für Hydrogeologie, auf dessen Aussagen über "Szenarien" sich die Amtssachverständigen für Naturschutz berufen, seinerseits davon spricht, dass "aus hydrogeologischer Sicht weiterhin die von den Amtssachverständigen für Naturschutz bzw. dem Umweltdachverband ÖGNU getätigten Annahmen und Szenarien gelten". Abgesehen davon, dass in der wechselseitigen Berufung auf vom jeweils anderen Sachverständigen "getätigte Annahmen und Szenarien" keinesfalls eine nachvollziehbare Grundlage für Feststellungen eines Befundes und Schlussfolgerungen eines Gutachtens liegen könnte, ist nicht erkennbar, auf welcher rechtlichen Grundlage die belangte Behörde, die in der Begründung des angefochtenen Bescheides in vielfacher Weise auf Äußerungen des "Umweltdachverbandes ÖGNU" Bezug nimmt, von diesem "getätigte Annahmen und Szenarien" und sonst abgegebene Äußerungen ihren Feststellungen zu Grunde legen könnte.

19.7.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Beschluss vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/10/0116, dargelegt, dass die Frage allfälliger Auswirkungen des Vorhabens auf geschützte Güter nach den Umständen des vorliegenden Falles aufgrund einer Prognose zu lösen sein wird, die einerseits von der gegenwärtigen Beschaffenheit der Naturgüter, andererseits von Erfahrungswerten bei vergleichbaren Projekten bzw. gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgeht.

19.7.2. Selbst die belangte Behörde dürfte davon ausgehen, dass die Begründung ihres Bescheides insoweit jenen Grundsätzen nicht entspricht, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 45 AVG entwickelt (vgl. z.B. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 45 AVG, E 1 bis 10, 66 bis 69 referierte Rechtsprechung) und in Ansehung der Feststellung bestimmter Beeinträchtigungstatbestände im Naturschutzrecht entsprechend ausgeformt hat (vgl. die oben unter 19.5.1. angeführte Rechtsprechung). Vielmehr deuten entsprechende Darlegungen in der Bescheidbegründung darauf hin, dass die belangte Behörde eine auf naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungswerte Bezug nehmende, die maßgeblichen qualitativen und quantitativen Aspekte einschließende Prognose im Sinne des Vorerkenntnisses im Hinblick auf das "gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip" für entbehrlich hält. Unter Berufung auf näher genanntes Schrifttum legt sie nämlich dar, sie müsse die Bewilligung eines Vorhabens schon dann versagen, wenn "eine Beeinträchtigung wahrscheinlich nicht ausgeschlossen" sei. Eines "Vollbeweises" bedürfe es somit nicht. Schon Maßnahmen, deren "naturschädlicher Charakter" lediglich "möglich, wenn auch nicht hinreichend wahrscheinlich" erscheine, seien zu unterlassen oder zu unterbinden. Umso mehr müssten solche Maßnahmen dann unterlassen oder unterbunden werden, wenn sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Beeinträchtigung "bemessbar und hinreichend hoch" darstelle. Der Behörde seien (gemeint offenbar: bei der Beweiswürdigung) weitreichende "Ermessensbefugnisse" eingeräumt (vgl. oben 5.5.3.).

19.7.3. Der Begriff der "Vorsorge" ist in Art. 174 Abs. 2 EG enthalten. Danach zielt die Umweltpolitik der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

19.7.4. Diese Regelung mit erkennbar programmatischem Inhalt enthält weder eine Definition des "Vorsorgeprinzips" noch kann ihr eine normative Anordnung entnommen werden. Das hier in Betracht zu ziehende Richtlinienrecht enthält ebenfalls keine ausdrücklichen Anordnungen, die die Ermittlung der jeweiligen Tatsachengrundlage für die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Begriffe der "Bedrohung" bzw. "Beeinträchtigung" betreffen.

19.7.5. Die Rechtsprechung zum Vorsorgeprinzip (vgl. EuGH 5. Mai 1998, C-157/96 , National Farmers Union, Slg. 1998, I-2211, RN 63; 5. Mai 1998, C-180/96 , Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, RN 99;

9. September 2003, C-236/01 , Monsanto Agricultura Italia, RN 106;

vom 23. September 2003, C-192/01 , Kommission/Dänemark, RN 46-52;

vom 5. Februar 2004, C-24/00 , Kommission/Frankreich; EFTA-Gerichtshof, 5. April 2001, Surveillance Authority/Norwegen, RN 36, 54-56; EUG 11. September 2002, T-13/99 , Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 2002, II-3305, RN 156; vom 11. September 2002, T- 70/99 , Alpharma/Rat, Slg. 2002, II-3495, RN 169) entwickelte sich insbesondere im Zusammenhang mit Fragen der Bewertung von Risken für die Gesundheit der Bevölkerung, die in der Beschaffenheit von Lebensmitteln begründet liegen, etwa bei den sogenannten "BSE-Fällen", im Zusammenhang mit dem Zusatz von Antibiotika zur Tiernahrung und der Herstellung von Lebensmitteln unter Verwendung von genetisch veränderten Maislinien, sowie mit der Verwendung verschiedener Lebensmittelzusatzstoffe (vgl. die Darstellung bei Buschle, Das "Precautionary Principle" im Lebensmittelrecht als universelles Rechtsprinzip, ELR 2003, 414 mwN; vgl. weiters die Urteile des EuGH vom 5. Februar 2004, C-95/01 , Greenham und Abel, und vom 1. April 2004, C-286/02 , Bellio).

19.7.6. Beispielgebend wird auf das Urteil des EuGH vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, hingewiesen; dort führte der EuGH unter anderem aus:

"47. Ein Verbot des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, denen Nährstoffe zugesetzt wurden, muss daher auf eine eingehende Prüfung des Risikos gestützt werden, das der Mitgliedstaat geltend macht, der sich auf Art. 30 EG beruft.

48. Ein Vermarktungsverbot ... kann nur erlassen werden, wenn

die geltend gemachte Gefahr für die öffentliche Gesundheit auf der Grundlage der letzten wissenschaftlichen Informationen, die bei Erlass eines solchen Verbotes zur Verfügung stehen, als hinreichend nachgewiesen anzusehen ist. In einem solchen Zusammenhang ist Gegenstand der Risikobewertung, die der Mitgliedstaat vorzunehmen hat, die Beurteilung des Wahrscheinlichkeitsgrads der schädlichen Auswirkungen des Zusatzes bestimmter Nährstoffe zu Lebensmitteln auf die menschliche Gesundheit sowie der Schwere dieser potentiellen Auswirkungen.

49. Eine solche Risikobewertung könnte natürlich ergeben, dass wissenschaftliche Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens und des Umfanges tatsächlicher Gefahren für die öffentliche Gesundheit bestehen. Unter solchen Umständen ist einem Mitgliedstaat zuzugestehen, dass er nach dem Vorsorgeprinzip Schutzmaßnahmen trifft, ohne abwarten zu müssen, dass das Vorliegen und die Größe dieser Gefahren klar dargelegt sind. ... Allerdings darf die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden.

50. Bei der Bewertung des fraglichen Risikos sind nicht nur die spezifischen Auswirkungen des Inverkehrbringens eines einzelnen Erzeugnisses, das eine bestimmte Menge von Nährstoffen enthält, von Bedeutung. Es kann angebracht sein, die kumulative Wirkung des Vorhandenseins verschiedener natürlicher oder künstlicher Quellen eines bestimmten Nährstoffes auf dem Markt sowie die Möglichkeit, dass weitere Quellen hinzukommen - soweit damit vernünftigerweise zu rechnen ist - zu berücksichtigen.

51. In vielen Fällen wird die Bewertung dieser Elemente ergeben, dass insoweit erhebliche wissenschaftliche und praktische Unsicherheit besteht. Eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips erfordert erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen des vorgeschlagenen Zusatzes von Nährstoffen auf die Gesundheit und zweitens eine umfassende Bewertung des Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten wissenschaftlichen Daten, die zur Verfügung stehen, und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung.

52. Wenn es sich für unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, unschlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die öffentliche Gesundheit jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen."

19.7.7. Es kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen, ob diese im Zusammenhang mit Art. 30 EG und Gesichtspunkten des Schutzes der öffentlichen Gesundheit unter Bedachtnahme auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Fragestellung im vollen Umfang übertragen werden können; denn - jedenfalls - setzt der auf dem "Vorsorgeprinzip" beruhende Erlass beschränkender Maßnahmen den hinreichenden Nachweis einer Gefahr für ein geschütztes Gut auf der Grundlage der letzten wissenschaftlichen Informationen, das sind die "zuverlässigsten wissenschaftlichen Daten, die zur Verfügung stehen, und die neuesten Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung" voraus; rein hypothetische Erwägungen genügen nicht. Mit diesen Aussagen hat sich die Rechtsprechung durchwegs auf mit wissenschaftlichen Methoden ermittelte Daten betreffend Risken für Gesundheit und Umwelt, die mit bestimmten Technologien, Methoden oder Rezepturen im Allgemeinen verbunden sein könnten, bezogen (vgl. zB. auch das zur RL 90/220 EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt ergangene Urteil des EuGH vom 21. März 2000, C-6/99 , Greenpeace France, auf das sich die belangte Behörde zum Beleg ihrer Auffassung beruft). Es ging also jeweils um den hinreichenden Nachweis eines mit einer bestimmten (Risiko‑)Technologie, Methode oder Rezeptur (durchwegs in Fällen, in denen die wissenschaftliche Erforschung und die Gewinnung von Erfahrungswerten insoweit nicht als abgeschlossen angesehen werden konnte) verbundenen Risikos für die Allgemeinheit. Was den Beschwerdefall betrifft, hat die belangte Behörde nicht dargelegt (und es liegen auch keine Beweisergebnisse in diese Richtung vor) dass der Tunnelbau an sich als Technologie angesehen werden müsse, die - nach den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung und den vorliegenden Erfahrungswerten - mit einer (hinreichend nachgewiesenen) Gefahr für die Allgemeinheit verbunden wäre. Eine Beweisbefreiung oder Beweiserleichterung in der Frage der Feststellung einer potentiellen Beeinträchtigung geschützter Güter durch ein konkretes Vorhaben (im Sinne einer Prognose) im Einzelfall kann aus dem Vorsorgeprinzip entgegen den Annahmen der belangten Behörde nicht abgeleitet werden; dies umso weniger, wenn nicht davon gesprochen werden kann, dass eine hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt nicht hinreichend erforschte Technologie angewendet werde. Die Berufung auf das Vorsorgeprinzip kann somit die im vorliegenden Zusammenhang gebotenen Ermittlungen und Feststellungen - insbesondere in Richtung der schon im Vorerkenntnis angeführten Erfahrungswerte im Zusammenhang mit allfälligen Auswirkungen der Errichtung von (Straßen- und Eisenbahn‑)Tunnel und von Stollen unter vergleichbaren Verhältnissen - nicht ersetzen.

19.7.8. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass ein Vorsorgeprinzip, wie es der belangten Behörde vor Augen steht, weder dem "alten" NÖ NSchG zu Grunde lag noch dem - gemeinschaftsrechtliche Rahmenbestimmungen ausführenden - NÖ NSchG 2000 zu Grunde liegt. Zu Unrecht wird im angefochtenen Bescheid daher ausgeführt, die Behörde sei bereits aufgrund der alten Fassung des § 6 Abs. 4 NÖ NSchG zur Beachtung des über die bloße Gefahrenabwehr hinausgehenden Vorsorgeprinzips verpflichtet gewesen; in diesem Punkt habe sich die Rechtslage nicht substanziell geändert. Vielmehr bewirkte und bewirkt zwar die Möglichkeit der erheblichen Beeinträchtigung eines geschützten Gebietes die Bewilligungspflicht eines Vorhabens. Dabei kommt es darauf an, ob aufgrund bestimmter Auswirkungen ein Vorhaben geeignet ist, Beeinträchtigungen des Gebietes hervorzurufen, wobei die grundsätzliche Eignung genügt. Für die Entscheidung über den Bewilligungsantrag genügte und genügt allerdings nicht die Feststellung der bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Vielmehr ist notwendige Grundlage der Entscheidung, ob nach dem aktuellen Stand der (fach-)wissenschaftlichen Erkenntnismöglichkeit zu erwarten ist, dass das Vorhaben zu Beeinträchtigungen des Gebietes führen wird, oder ob solches nicht zu erwarten ist. Ist eine Beeinträchtigung nach dem Stand der Wissenschaft (auch unter Vorschreibung von Vorkehrungen) zu erwarten, ist die Bewilligung zu versagen; ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung.

19.8. Aus den genannten Gründen ist die zu Punkt 13.7.

aufgeworfene Frage, ob der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt I. (der Untersagung des Vorhabens) im Ergebnis auf unmittelbar anwendbares Europäisches Richtlinienrecht, insbesondere die VSch-RL oder die FFH-RL gegründet werden könnte, zu verneinen.

20.1. Die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Untersagung der Ausführung des Vorhabens ist nach dem Wortlaut des Spruches (auch) auf die §§ 7 Abs. 1 Z. 1 und 8 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 gegründet.

20.2.1. Dazu ist - nach Maßgabe der allfälligen Anwendbarkeit des NÖ NSchG 2000 - Folgendes zu bemerken:

Nach § 7 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. bedarf die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind, außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktionell zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), der Bewilligung durch die Behörde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist die Bewilligung zu versagen, wenn

  1. 1. das Landschaftsbild, 2. der Erholungswert der Landschaft oder
  2. 3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.

Nach Abs. 3 leg. cit. liegt eine nachhaltige Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes insbesondere vor, wenn 1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt, 2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird, 3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder 4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.

20.2.2. Nach § 8 Abs. 3 leg. cit. bedürfen neben der Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 1 in Landschaftsschutzgebieten einer Bewilligung durch die Behörde

1. die Kulturumwandlung von Flächen mit einem Ausmaß von mehr als 1 ha;

2. die Beseitigung besonders landschaftsprägender Elemente im Sinne des Abs. 1.

Nach § 8 Abs. 4 leg. cit. sind in Landschaftsschutzgebieten bewilligungspflichtige Vorhaben oder Maßnahmen (§§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 3) zu versagen, wenn 1. das Landschaftsbild, 2. der Erholungswert der Landschaft, 3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum, 4. die Schönheit oder Eigenart der Landschaft oder 5. der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen (§ 7 Abs. 4) weitgehend ausgeschlossen werden kann.

20.3.1. In der Begründung ihres Bescheides befasst sich die belangte Behörde vor allem mit Fragen, die sich aus § 6 NÖ NSchG, LGBl. 5500-5, ergeben (vgl. 5.5.2., 5.5.3.); dem fügt sie bei, dass sich "durch das Inkrafttreten des NÖ NSchG 2000 keine Änderung der Rechtslage ergeben" habe.

20.3.2. Im Übrigen beschränkt sich die auf die §§ 7, 8 NÖ NSchG 2000 bezogene Bescheidbegründung auf den Hinweis, es erübrige sich, auf die konkreten Genehmigungskriterien im Detail einzugehen. Die Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung, die eine erhebliche Beeinträchtigung des gemeldeten Natura 2000- Gebietes nachwiesen, könnten (nämlich) auf die Genehmigungskriterien "ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum" (§ 7 Abs. 2 Z. 3 und § 8 Abs. 4 Z. 3 NÖ NSchG 2000), aber auch grundsätzlich auf das Tatbestandselement "Eigenart der Landschaft" (§ 8 Abs. 4 Z. 4 NÖ NSchG 2000) übertragen werden.

20.4. Es genügt daher, auf das oben zur Frage der Rechtmäßigkeit eines auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines faktischen Vogelschutzgebietes bzw. potentiellen FFH-Gebietes bzw. des "Beeinträchtigungs"- und "Verschlechterungsverbotes" gestützten Untersagungsbescheides Gesagte zu verweisen. Im Hinblick auf die dort aufgezeigten Ermittlungs- und Begründungsmängel kann der angefochtene Bescheid mit der soeben wiedergegebenen Begründung, die bloß in einem Verweis auf andere (nach dem Gesagten mangelhafte) Begründungselemente besteht, nicht rechtmäßig auf die Tatbestände einer nachhaltigen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum bzw. der Eigenart der Landschaft gegründet werden.

20.5.1. Der Vollständigkeit halber ist aber auch auf die zwischen den Parteien in mehrfacher Hinsicht strittige Frage, ob die erwähnten Untersagungstatbestände - unter dem Gesichtspunkt, dass es sich beim Vorhaben um ein nach den zitierten Vorschriften einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfendes "Bauwerk" handle - vorliegen, einzugehen.

Nach § 7 Abs. 1 Z. 1 NÖ NSchG 2000 bedarf (außerhalb vom Ortsbereich...) die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind, der Bewilligung durch die Behörde.

20.5.2. Bei der Auslegung des im NÖ NSchG 2000 nicht definierten Begriffes "Bauwerke, die nicht Gebäude sind ..." ist auf die durch niederösterreichische baurechtliche Vorschriften bestimmte Begriffsbildung zurückzugreifen.

20.5.3. Gemäß § 4 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Nach Z. 6 dieser Vorschrift ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

20.5.4. Die belangte Behörde vertritt in der Bescheidbegründung (Seiten 17 ff) - abgehoben vom Gesetzestext, der von "Errichtung und wesentlicher Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind" spricht - die Auffassung, "zentraler Bewilligungstatbestand" sei jener der "baulichen Anlage außerhalb vom Ortsbereich (§ 7 Abs. 1 Z. 1 NÖ NSchG 2000)". Die Bedeutung des Begriffes "Baulichkeit" sei der Niederösterreichischen Bauordnung zu entnehmen. Die NÖ Bauordnung 1976 habe eine näher dargelegte Bestimmung des Begriffes "Baulichkeit" enthalten. Nach Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der "baulichen Anlage" verweist die belangte Behörde weiters auf die Definition der Begriffe "Bauwerk", "bauliche Anlage" und "Gebäude" in der NÖ Bauordnung 1996. Die NÖ Bauordnung 1996 habe somit klargestellt: Gebäude seien "oberirdische bauliche Anlagen, alle übrigen - also auch unterirdischen - Bauwerke". Es lasse sich daher nicht bezweifeln, dass die unterirdischen Teile der Eisenbahnanlage "Baulichkeiten" im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 i. V.m. § 5 Abs. 1 Z. 1 NÖ NSchG alte Fassung seien. Die Passage "von sachlich untergeordneter Bedeutung sind" könne entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht dahin ausgelegt werden, dass nur bauliche Anlagen von sachlich untergeordneter Bedeutung bewilligungspflichtig wären, Anlagen von sachlich übergeordneter Bedeutung hingegen nicht; dies wäre unsachlich.

20.5.5. Die Beschwerde führt dazu - sinngemäß - aus, der Tunnel sei kein Bauwerk. Die Tunnelabschnitte würden nach der neuen österreichischen Tunnelbauweise im bergmännischen Vortrieb errichtet. Durch den bergmännischen Vortrieb entstehe ein sich selbst tragendes Gewölbe, in das in der Folge die als "Bauten" zu qualifizierenden Eisenbahnanlagen eingebracht würden. Überspitzt formuliert werde beim Tunnelvortrieb nicht etwas gebaut, sondern etwas abgebaut. In keinem bisherigen Rechtsverfahren seien die unterirdischen Stollen eines Bergwerkes als Bauwerke qualifiziert und behandelt worden. Auch der gegenständliche Eisenbahntunnel sei daher kein Bauwerk. Dies decke sich auch mit der von der Behörde herangezogenen Definition des Bauwerkes im Sinne der Judikatur, wonach als Baulichkeit bzw. Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, angesehen werde. Der Tunnel sei als Hohlraum der Boden selbst; der Tunnel könne daher nicht mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sein. Die von der Behörde als Beispiele für unterirdische Bauvorhaben genannten Tiefgaragen, Kanalschächte und Keller würden technisch völlig anders als ein im bergmännischen Vortrieb hergestellter Tunnel hergestellt und würden so gebaut, dass die Bauwerksteile die eigentliche tragende Konstruktion darstellten. Unter Hinweis auf das Vorerkenntnis wird weiters die Auffassung vertreten, der vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Auswirkungsbezug auf der Erdoberfläche könne im gegenständlichen Fall nur auf das durch bergmännischen Vortrieb entstandene Gewölbe zurückzuführen sein. Durch den bergmännischen Vortrieb bedingt entstehe ein Hohlraum, der die im Gebirge verlaufenden Wasseradern erschließe und zwangsläufig deren Ausleitung über den Hohlraum bewirke. Beim Tunnel handle es sich jedoch um kein Bauwerk. Die als Bauwerk zu qualifizierenden Eisenbahnanlagen, die in der Folge im Gewölbe errichtet würden, wiesen jedoch den vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Auswirkungsbezug nicht auf und träten daher auch an der Erdoberfläche nicht in Erscheinung. Nach Baufertigstellung habe der Tunnel keine Auswirkungen auf die Erdoberfläche. Hinsichtlich unterirdisch hergestellter Tunnelabschnitte betreffe dies auch die Phase der Bauherstellung. Schon aus diesen Gründen bestehe keine Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 1 Z. 1 und § 8 Abs. 4 NÖ NSchG 2000. 20.5.6. Die Beschwerde vertritt weiters auf Grund eingehender Darlegungen zur grammatikalischen Interpretation die Auffassung, eine Bewilligungspflicht bestehe auch deshalb nicht, weil der Semmeringbasistunnel unbestreitbar nicht von sachlich untergeordneter Bedeutung sei. Eine Bewilligungspflicht nach den zitierten Vorschriften bestehe aber nur für Bauwerke von sachlich untergeordneter Bedeutung. Dies sei auch unter Bedachtnahme auf das Eisenbahngesetz nicht unsachlich. Eisenbahnvorhaben geringen Umfangs bedürften keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung. Sei hingegen ein eisenbahnrechtliches Bauverfahren durchzuführen, sei der Naturschutzbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es sei daher verfahrensökonomisch, Naturschutzgenehmigungsverfahren auf jene Eisenbahnvorhaben (nämlich jene von sachlich untergeordneter Bedeutung) zu beschränken, für die kein Eisenbahnbauverfahren durchzuführen sei.

20.6.1. Nach der hier maßgebenden Begriffsbestimmung (§ 4 Z. 3 NÖ BauO 1996) handelt es sich bei einem Bauwerk um ein "Objekt", dessen fachgerechte Herstellung ein "wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert" und das "mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist".

20.6.2. Das hier in Rede stehende Vorhaben stellt jedenfalls dann ein "Bauwerk" im Sinne der maßgebenden Begriffbildung dar, wenn in den Tunnel Anlagen eingebracht und mit diesem zu einer als einheitliches Objekt anzusehenden Anlage "kraftschlüssig" zusammengefügt werden, und gesagt werden kann, es sei für die Herstellung des so entstehenden Objektes ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich. Mit den entsprechenden Fragestellungen setzt sich der angefochtene Bescheid - der keine konkreten Feststellungen über Art und Umfang der vom Projekt umfassten Maßnahmen enthält - nicht auseinander.

20.6.3. Soweit bei der Auslegung der maßgebenden Begriffe auf Gesichtspunkte der Kompetenzverteilung im Bundesstaat Bezug genommen werden kann, wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 2002, Zl. 2002/17/0035, und vom 19. Dezember 1995, Zl. 95/05/0237, jeweils mwN, hingewiesen.

20.7. In ihrer Auffassung, dass nur solche Bauwerke, die von sachlich untergeordneter Bedeutung sind, einer Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Z. 1 NÖ NSchG 2000 bedürften, ist der Beschwerde nicht zu folgen. Zwar lässt die sprachlich misslungene Formulierung des Bewilligungstatbestandes Zweifel über den Bedeutungszusammenhang entstehen; eine am Sachzusammenhang orientierte Auslegung ergibt jedoch, dass Bauwerke, die nicht Gebäude sind, dann keiner Bewilligung bedürfen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerde könnte das gegenteilige Ergebnis auch nicht mit der Bezugnahme auf das Eisenbahngesetz als sachlich angesehen werden, handelt es sich doch um eine allgemeine, nicht allein auf Eisenbahnanlagen bezogene Regelung.

21.1.1. Die oben unter 5.5.9., 5.5.12., 5.10.5., 5.11., 5.12,

5.13.1. und 5.15.1. bis 5.15.7.5. näher wiedergegebenen Darlegungen der Bescheidbegründung befassen sich mit der "von der NÖ Landesumweltanwaltschaft vorgelegten Alternativlösung".

21.1.2. Die belangte Behörde vertritt dort die näher dargelegte Auffassung, zum Projekt bestehe eine "Alternative", nämlich die "Sanierung" der bestehenden Ghega-Strecke, die nach entsprechender Änderung der Streckenführung und Einsatz von Neigezügen dem Bundesinteresse an einer "langfristig ausreichend leistungsfähigen Bahnverbindung zwischen Gloggnitz und Mürzzuschlag" entspreche.

21.1.3. Das Gemeinschaftsrecht (Art. 6 Abs. 4 FFH-RL) verlange den Rückgriff auf alternative Lösungen, die besser gewährleisten, dass das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt werde. Diese Lösungen sollten im Regelfall bereits im Rahmen der laut Art. 6 Abs. 3 durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung bestimmt worden sein. Dazu könnten alternative Standorte (Trassen bei linearen Projekten), andere Größenordnungen oder Entwicklungspläne bzw. alternative Prozesse gehören. Auch die Nulloption sollte in Erwägung gezogen werden (Leitfaden der Kommission, 30).

21.1.4. Diese vom Gemeinschaftsrecht geforderte Alternativenprüfung stehe in einem Spannungsverhältnis zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Danach sei bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht vom Grundsatz der doppelten Bindung des Gesetzgebers auszugehen; dies jedoch nur insofern, als dadurch die Umsetzung nicht inhibiert wird, also eine Richtlinie einen Spielraum zu einer verfassungskonformen Ausführung einräume. Der Verfassungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass es dem Gesetzgeber nicht erlaubt sei, Regelungen zu treffen, die auf eine kompetenzwidrige Nachprüfung allenfalls bereits vorliegender Bewilligungsakte hinausliefen, und von keiner weiteren Überprüfung durch das Land unterliegenden gesamtwirtschaftlichen Interessen am Ausbau einer bestehenden Eisenbahnstrecke gesprochen. Danach sei dem Land verfassungsrechtlich eine Alternativenprüfung aus dem (verfassungsrechtlichen) Gesichtspunkt des Eisenbahnverkehrs verwehrt. Es sei jedoch "unstrittig", dass die von der FFH-RL geforderte Alternativenprüfung aus dem Gesichtspunkt des Naturschutzes erfolge und somit im naturschutzbehördlichen Verfahren durch die Naturschutzbehörde vorgenommen werden könne und müsse. Dabei sei es zulässig, auch alternative Standorte (Trassen bei linearen Projekten), ja selbst Nulloptionen in Erwägung zu ziehen. Gerade die Nulloption als Variante zeige, dass die Variante selbst gesehen aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht unbedingt eine die vorhandenen öffentlichen Interessen vollkommen erfüllende Variante sein müsse, könne doch eine Nulllösung die vorhandenen öffentlichen Interessen an der Realisierung des geprüften Projektes nie verwirklichen. Stelle sich die Frage, wie im Rahmen der doppelten Bindung an verfassungsrechtliche und gemeinschaftsrechtliche Vorgaben vorzugehen sei, sei davon auszugehen, dass gemeinschaftsrechtlich geprüft werden müsse, ob dem mit dem vorliegenden Projekt verfolgten zwingenden öffentlichen Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL durch weniger beeinträchtigende Alternativlösungen einschließlich allenfalls der Nulloption ebenso entsprochen werden könne.

21.1.5. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Bezug auf § 1 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes ausgesprochen, dass mit der Hochleistungsstrecken-Verordnung der Bundesregierung eine verkehrspolitische Festlegung im Hinblick auf die Prioritätensetzung beim Eisenbahnbau verbunden sei. In diesem Sinne sei mit der Hochleistungsstrecken-Verordnung das Bundesinteresse an der Sicherstellung eines gesamtwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden leistungsfähigen Eisenbahnnetzes dokumentiert (VfSlg. 14.387/1995). Hingegen scheide die Trassenverordnung als rechtsverbindliche Dokumentation des Bundesinteresses aus, weil der Verfassungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis ausgesprochen habe, dass eine Trassenverordnung nach § 3 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz nicht die Wirkung einer für ein nachfolgendes eisenbahnrechtliches Baugenehmigungsverfahren verbindlichen, also in diesem Verfahren als Rechtsgrundlage heranzuziehenden Verordnung habe, sondern lediglich die Freihaltung des durch die Verordnung festgelegten Hochleistungsstreckenbaugebietes von baulichen Veränderungen, durch die der Bau der Hochleistungsstrecke erschwert oder wesentlich verteuert werden könnte, bezwecke und bewirke.

21.1.6. Die im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren vorgenommene rechtsverbindliche Festlegung auf ein konkretes Projekt scheide aber als von der Naturschutzbehörde zu beachtendes Bundesinteresse schon aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben aus: Jedes konkrete Projekt - da es eben schon die Festlegung auf ein konkretes Projekt beinhalte - mache jegliche Prüfung einer Alternative denkunmöglich. Damit werde aber die richtlinienkonforme Anwendung und Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung mit den Worten des Verfassungsgerichtshofes zur doppelten Bindung "inhibiert" und eine Alternativenprüfung letztendlich überhaupt verunmöglicht. Dies widerspreche aber dem Ziel und nützlichen Zweck der FFH-RL.

21.1.7. Im Ergebnis ermögliche aber eine richtlinienkonforme Durchführung der Naturverträglichkeitsprüfung nach dem NÖ NSchG 2000 durchaus auch die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben, indem als öffentliches Interesse im vorliegenden Fall die Streckenführung der Hochleistungsstrecke von den Eckpunkten Gloggnitz nach Mürzzuschlag aufgrund der ersten Hochleistungsstrecken-Verordnung der Alternativenprüfung zugrunde gelegt werde. Welche Alternativlösungen nun von der Naturschutzbehörde zu prüfen seien, sei Sache des Ermittlungsverfahrens.

21.1.8. Zunächst sei die antragstellende Partei als Garantin für die in ihrem Projekt verkörperten öffentlichen Interessen zur Frage der ihr bekannten Alternativlösungen befragt worden. Darüber hinaus gebiete es der Grundsatz der Amtswegigkeit, verbunden mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aber wohl, dass die Naturschutzbehörde ihr vorliegende amtsbekannte Tatsachen oder ihr im Rahmen des Verfahrens von einer Partei vorgelegte Tatsachen im Rahmen dieser Alternativenprüfung ebenfalls aufgreife.

21.1.9. Wenngleich beim Bau der Alternativvariante "Scheitelstrecke" vielfältigere Lebensräume und zahlreichere Arten als beim Semmeringbasistunnel betroffen seien, erweise sich die Alternativvariante aus ökologischer Sicht als vergleichsweise besser, wenn es gelinge, unter Rücksichtnahme auf die ausgewiesenen vogelkundlichen Konfliktflächen (Vermeidung breiter Baustellen, Erhaltung der wesentlichen Strukturelemente, Schaffung von Ausgleichsräumen) den Lebensraumcharakter zu erhalten (vgl. oben 5.15.5.).

21.2.1. Aus den eingehenden Darlegungen der Beschwerde zum Fragenkomplex "Alternativlösung" und ihren Hinweisen auf das im Verwaltungsverfahren Vorgebrachte ist beispielhaft auf Folgendes zu verweisen:

21.2.2. Die Beschwerde vertritt zunächst die Auffassung, der belangten Behörde sei es aufgrund ihrer Bindung an das gemäß Art. 15a B-VG im November 1991 abgeschlossene Übereinkommen zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich, wonach der Semmeringbasistunnel errichtet und die Semmeringscheitelstrecke weiter bestehen solle, verwehrt, den Ausbau der Scheitelstrecke anstelle des Basistunnels ihrem Bescheid zugrunde zu legen.

21.2.3. Unter näherem Hinweis auf Regelungen des ASFINAG-Gesetzes, der Hochleistungsstrecken-Verordnung BGBl. Nr. 370/1989, des Hochleistungsstreckengesetzes, sowie auf die Trassenverordnung und den eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsbescheid vertritt die Beschwerde die Auffassung, die zuständigen Behörden - die Bundesregierung in Form der Hochleistungsstrecken-Verordnung und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in Form der Trassenverordnung und des eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsbescheides - hätten bindend entschieden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne der §§ 32 ff Eisenbahngesetz an der Errichtung des Semmeringbasistunnels bestehe.

21.2.4. Ebenso bestehe im Hinblick auf die bei der Erlassung der Trassenverordnung (unter Anhörung des Landes Niederösterreich, das sich für den Bau des Basistunnels ausgesprochen habe) vorgenommene Vorfragenprüfung eine Bindung aller Behörden, dass die Scheitelstrecke nicht auszubauen sei.

21.2.5. Die als "Alternativvariante" geprüfte Ausbauversion der Scheitelstrecke wäre aus rechtlicher wie aus technischer Sicht aus näher dargelegten Gründen keine Hochleistungsstrecke. Für den Entwurf von Eisenbahnstrecken des Hochleistungsnetzes in Österreich seien die mit näher genannten Bescheiden der obersten Eisenbahnbehörde genehmigten Richtlinien für das Entwerfen von Bahnanlagen für Hochleistungsstrecken und eine näher bezeichnete Empfehlung der Europäischen Kommission maßgeblich, aus denen sich bestimmte Anforderungen für Trassierung und Querschnittsgestaltung von Hochleistungsstrecken ergäben. Diesen Anforderungen könnte der Ausbau der Scheitelstrecke im Sinne der Alternativvariante aus näher dargelegten Gründen nicht entsprechen; unter anderem sei dem Begriff der Hochleistungsstrecke für die geplante Verbindung ein Geschwindigkeitsniveau von 160 km/h immanent, das einen Mindestradius von 1.650 m voraussetze. Die Alternativvariante sehe dem gegenüber maximal Radien von 300 m und eine Anhebung des Geschwindigkeitsniveaus von derzeit 50 bis 70 km/h auf ca. 80 km/h vor. Hingewiesen wird in der Beschwerde auch auf Mängel in der Beurteilung der Steigungsgrenzwerte, weiterer Anlagenverhältnisse, Fragen der Fahrzeit und der Transportkapazität sowie auf den Umstand, dass die belangte Behörde aus der in der verkehrsfachlichen Stellungnahme (in der der Begriff "Hochleistungsstrecke" gar nicht vorkäme) enthaltenen Aussage, die Alternativvariante könne dem "Bundesinteresse an einer leistungsfähigen Südbahn" entsprechen, folgere, dass die Alternativvariante dem "Bundesinteresse an einer Hochleistungsstrecke" entspreche.

21.2.6. Geltend gemacht wird weiters, dass sich bereits die von der Niederösterreichischen Landesumweltanwaltschaft eingebrachte Alternativvariante auf eine "Beurteilung" von Univ. Prof. Zibuschka gestützt habe und diese dem Antrag auch beigelegt gewesen sei. Univ. Prof. Zibuschka habe als Amtssachverständiger somit seine eigene Beurteilung "überprüft".

21.2.7.1. Die Beschwerde wendet sich auch mit detailliertem Vorbringen gegen die Annahme, es könne "mit der Sanierung der Bergstrecke umgehend begonnen werden". Sie hält dem entgegen, es existiere lediglich eine sogenannte "Machbarkeitsstudie". Unabdingbare Vorarbeiten wie geologische, hydrogeologische und ökologische Erhebungen, Erkundungen und Vermessungen als Grundlage für eine Planung fehlten völlig. Mit dem Aspekt der Verträglichkeit mit dem UNESCO-Weltkulturerbe und dem Denkmalschutz habe sich die belangte Behörde nicht hinreichend beschäftigt; es liege keineswegs eine Zustimmung des Bundesdenkmalamtes zum Alternativprojekt vor. Die belangte Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass hinsichtlich des Alternativprojektes zunächst eine konkrete Planung erstellt, die erforderlichen Bewilligungen eingeholt und die Grundeinlösung durchgeführt werden müsste. Ebenso wenig habe sie auf die Auswirkungen der Bautätigkeit im schwer zugänglichen Gelände und im unmittelbaren Nahbereich des laufenden Bahnbetriebes, die während der Bauzeit zu erheblichen Verschlechterungen der Streckenleistungsfähigkeit führen würde, Bedacht genommen.

21.2.7.2. Die Alternativvariante umfasse den Neubau von Tunneln und Talübergängen; besonders nachteilig für das Erscheinungsbild der Ghega-Strecke wäre der Ersatz des Viaduktes "Kalte Rinne", der bekanntesten und malerischsten Talquerung der Ghega-Strecke, durch ein neues Objekt in unmittelbarer Nähe.

21.2.8. Insgesamt weise der Ausbau der bestehenden Strecke keine Vorteile gegenüber dem gegenwärtigen Zustand auf, die die erforderlichen Investitionen rechtfertigen würden.

21.2.9. Die belangte Behörde habe aber auch die Auswirkungen der Alternativvariante in Richtung der Beeinträchtigung prioritärer Lebensräume, durch Hangwasserableitung, Lärmbelastung und Eingriffe in das Landschaftsbild aus näher dargelegten Gründen nicht hinreichend berücksichtigt.

21.3.1. Die belangte Behörde sieht als Grundlage der "Alternativenprüfung" § 10 Abs. 5 NÖ NSchG 2000 an, wonach die Behörde Alternativlösungen zu prüfen hat, wenn sie aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt hat, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung).

21.3.2. Nach der zitierten Gesetzesstelle beruht das Eintreten in eine Alternativenprüfung auf dem "negativen Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung", also auf der Feststellung, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird. Die Annahme, es lägen die Voraussetzungen der Alternativenprüfung im Beschwerdefall vor, ist schon aus den zu 12.4.6., 12.5.9., 13.6.11., 18.1.1. bis 18.4.2. und 19.1.1. bis 19.7.5. aufgezeigten Gründen rechtswidrig.

21.4.1.In der Bescheidbegründung bezieht sich die belangte Behörde auch auf die "Alternativenprüfung" nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL.

21.4.2. Auf das Ergebnis einer "Alternativenprüfung" im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz FFH-RL kann der angefochtene Bescheid schon deshalb nicht rechtmäßig gestützt werden, weil weder die für die Anwendbarkeit der VSch-RL oder FFH-RL im vorliegenden Verwaltungsverfahren noch die für das Vorliegen der Eigenschaft als faktisches Vogelschutzgebiet oder potentielles FFH-Gebiet noch die für das Vorliegen einer Beeinträchtigung eines solchen Gebietes erforderlichen Feststellungen auf mängelfreier Grundlage getroffen wurden.

21.4.3. Es kann daher auf sich beruhen, ob die Prüfung von "Alternativlösungen" die Aufnahme des Gebietes in die gemäß § 4 Abs. 2 FFH-RL erstellte Liste (die noch nicht vorliegt) voraussetzt oder bereits im "potentiellen FFH-Gebiet" im Rahmen der Berücksichtigung von "Vorwirkungen" zum Tragen kommen kann.

21.5.1. Zur Auffassung der belangten Behörde, es bestehe im Naturschutzverfahren (bei der Alternativenprüfung) keine "rechtsverbindliche Festlegung auf ein konkretes Projekt als von der Naturschutzbehörde zu beachtendes Bundesinteresse", sind jedoch folgende Bemerkungen geboten:

21.5.2. Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 FFH-RL "ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist, wenn trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist".

21.5.3. Der EuGH hat sich mit dieser Regelung, soweit ersichtlich, noch nicht beschäftigt. Im Schrifttum (vgl. z.B. Erbguth, Naturschutz- und Europarecht: Wie weit reicht die Pflicht zur Alternativenprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie, DVBl 1999, 588; Gellermann, aaO, 89 ff, jeweils mwN) wird die Auffassung vertreten, dass die Zulassung eines beeinträchtigenden Vorhabens aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses eine Prüfung voraussetze, ob Alternativlösungen bestünden; die Vorschrift gehe also von einer Situation aus, in der sich die für ein Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange in einer im Wesentlichen vergleichbaren Weise an einem aus Sicht des Naturschutzes günstigeren Standort oder - soweit ein solcher nicht verfügbar ist - durch eine andere Art der Ausführung verwirklichen ließen (vgl. zum Ganzen zB. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2002, 4 A 28.01).

21.5.4. Die in Art. 6 Abs. 4 Satz 1 FFH-RL enthaltene, auf das Fehlen einer "Alternativlösung" als Voraussetzung der Zulassung eines Projektes aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses trotz negativer Ergebnisse der

Verträglichkeitsprüfung hindeutende Passage ("wenn ... eine

Alternativlösung nicht vorhanden ist") wirft, worauf auch die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat, eine Reihe von Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Begriff der "Alternativlösung", auf.

21.5.5. Es ist nicht möglich, diese Fragen im vorliegenden Verfahren an den EuGH heranzutragen, weil aus den oben dargelegten Gründen schon die Grundlagen für die Annahme fehlen, es wäre die FFH-RL auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar; der EuGH lehnt - wie schon erwähnt - die Entscheidung über Vorlagefragen eines nationalen Gerichtes ab, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beurteilung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind (vgl. zuletzt das Urteil vom 5. Februar 2004, C-380/01 , Gustav Schneider gegen Bundesminister für Justiz).

21.5.6. Es ist somit auch nicht möglich, im vorliegenden Verfahren abschließend die Frage zu lösen, inwieweit Art. 6 Abs. 4 Satz 1 FFH-RL eine Verwaltungsbehörde, die über die Zulassung eines bestimmten Eisenbahnvorhabens zu entscheiden hat, zur Prüfung vom Projekt abweichender Streckenführungen unter dem Gesichtspunkt ihrer Eignung als "Alternativlösung" verpflichtet.

21.5.7. Ergänzend ist im erwähnten Zusammenhang zu bemerken, dass dem vorliegenden Eisenbahnvorhaben die eisenbahnrechtliche Bewilligung (und weitere Bewilligungen) zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, in dem die Verpflichtung zur Umsetzung der in Rede stehenden Richtlinien (noch) nicht bestand.

21.6.1. Es ist aber zweckmäßig, auf Grundlage der Hypothese, dass das Gemeinschaftsrecht zur Prüfung von "Trassenvarianten" (unter Einbeziehung von Gesichtspunkten der "Sicherstellung des Schutzes der globalen Kohärenz von Natura 2000" im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Satz 1 FFH-RL) verpflichte, die Frage der Zuständigkeit für diese Prüfung aufgrund der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung zu erörtern.

21.6.2. Die belangte Behörde nimmt nämlich an, es sei "unstrittig", dass diese Alternativenprüfung "aus dem Gesichtspunkt des Naturschutzes erfolgt und somit im naturschutzbehördlichen Verfahren durch die Naturschutzbehörde vorgenommen werden kann und muss". Diese Auffassung legt sie offenbar auch ihrer Auslegung des § 10 Abs. 5 NÖ NSchG 2000 zugrunde, dessen Anwendungsbereich sie im Zusammenhang mit der Streckenführung von Eisenbahnen als nicht durch die Kompetenzverteilung der Bundesverfassung eingeschränkt erachtet.

21.6.3. Im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl. 98/10/0347, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1999, G 256/98, mit Bezug auf eine gemäß § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 erlassene "Trassenverordnung" ausgesprochen hat, dass durch eine Trassenverordnung jedenfalls ein Grundbestand von Bundesinteressen, die als öffentliche Interessen anzusehen sind, dokumentiert wird. Dies hat zur Konsequenz, dass eine Ablehnung des Straßenbauvorhabens durch die Naturschutzbehörde mit der Begründung, es lägen keine Gemeinwohlinteressen vor, rechtswidrig wäre. Die Bedeutung der Trassenverordnung erschöpft sich aber nicht in ihrer Funktion als Manifestation von der Naturschutzbehörde zu berücksichtigender öffentlicher Interessen aus dem Vollziehungsbereich des Bundes. Die Trassenverordnung ist für die mitbeteiligte Partei (dort: die ASFINAG) bindend. Die mitbeteiligte Partei hat die Aufgabe, die in der Trassenverordnung festgelegte Bundesplanung zu verwirklichen. Eine rechtliche Möglichkeit, von dieser Planung abzuweichen, besteht für die mitbeteiligte Partei nicht. Das aber führt dazu, dass Alternativen zum gegenständlichen Projekt, die eine Änderung der Trassenverordnung zur Voraussetzung hätten, für die mitbeteiligte Partei keine zumutbare Alternative im Sinne des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sind.

21.6.4. Die belangte Behörde meint offenbar, dass das soeben Dargelegte im Beschwerdefall nicht maßgebend wäre: Zum einen sei, wie sich aus VfSlg. 14387/1995 ergebe, die Rechtslage auf dem Gebiet des Verkehrswesens betreffend die Eisenbahnen anders als die Rechtslage auf dem Gebiet der Bundesstraßen; zum anderen meint die belangte Behörde offenbar, sie sei im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes ermächtigt, die Kompetenzverteilung der Bundesverfassung außer acht zu lassen.

21.6.5.1. Im soeben erwähnten Erkenntnis VfSlg. 14387/1995 hat der Verfassungsgerichtshof die Präjudizialität der nach § 3 Abs. 1 HLG erlassenen Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, BGBl. Nr. 472/1991, mit der der Trassenverlauf der Hochleistungsstrecke Gloggnitz - Mürzzuschlag bestimmt wurde, im verfassungsgerichtlichen Verfahren über die Beschwerde von Grundeigentümern gegen den eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsbescheid verneint. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, die Trassenverordnung werde bei der Erlassung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nicht angewendet. Dies leitete der Gerichtshof vor allem aus § 3 Abs. 1 zweiter Satz HLG ab, wonach eine solche Verordnung nur erlassen werden darf, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Bestimmung des Trassenverlaufes in absehbarer Zeit zu erwarten und zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände der geplante Bau der Hochleistungsstrecke erheblich erschwert oder erheblich verteuert wird, sowie aus § 5 Abs. 5 HLG, wonach der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Verordnung nach § 3 Abs. 1 außer Kraft zu setzen hat, wenn oder insoweit sie zur Sicherstellung des geplanten Trassenverlaufes nicht mehr notwendig ist. Aufgrund von § 3 Abs. 1 zweiter Satz HLG und § 5 Abs. 1 HLG werde deutlich, dass die Trassenverordnung nach § 3 selbst noch keine rechtsverbindliche - und in diesem Sinne sozusagen endgültige - Bestimmung des Trassenverlaufes zum Gegenstand hat, sondern diese Bestimmung des Trassenverlaufes erst "in absehbarer Zeit" aufgrund eines eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens "zu erwarten" ist. Anders als die Straßenverlaufsverordnung nach § 4 BStG 1971, mit der ein Bundesstraßenverlauf rechtsverbindlich für den nachfolgenden Bau der Bundesstraße festgelegt wird, äußere die - etwas irreführend - als Trassenverordnung bezeichnete Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 HLG lediglich die Rechtswirkung eines vor endgültiger Festlegung des Trassenverlaufes notwendigen, flächenbezogenen Bauverbotes, sodass es nur mit dem als Vorbild des HLG vom Gesetzgeber in § 14 BStG 1971 geregelten "Bundesstraßenplanungsgebiet", das ebenfalls "vor Bestimmung des Straßenverlaufes" (§ 14 Abs. 1 BStG 1971) festzulegen ist, von den Rechtswirkungen her verglichen werden könne. Auch mit Rücksicht auf die zeitliche Begrenzung der Trassenverordnung durch § 5 Abs. 5 HLG scheide die Anwendung dieser Verordnung im eisenbahnrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren aus, weil sie möglicherweise vor Abschluss dieser Verfahren schon außer Kraft zu setzen ist.

21.6.5.2. Die soeben zusammengefassten, von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes basieren auf der früheren Fassung des HLG. In der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung des HLG (BGBl. I Nr. 81/1999) sind § 3 Abs. 1 zweiter Satz und § 5 Abs. 5 HLG alte Fassung nicht mehr enthalten (vgl. hiezu die Regelung für die - neu geschaffene - "vorläufige Trassenverordnung" in § 5a HLG). Es kann aber auf sich beruhen, ob die Wirkungen der Trassenverordnung im vorliegenden Fall auf der Grundlage der im Zeitpunkt ihrer Erlassung in Geltung stehenden gesetzlichen Vorschriften oder auf der Grundlage der Neuregelung zu beurteilen sind; auch auf der Basis der dem Erkenntnis VfSlg. 14387/1995 zugrunde liegenden Auffassung ist nämlich nicht zweifelhaft, dass der Trassenverordnung nach § 3 Abs. 1 HLG - unbeschadet des Umstandes, dass sie im Verhältnis zur Baubewilligung die Trassenführung nicht flächenscharf festlege, sondern (lediglich) im festgelegten Geländestreifen ein Bauverbot bewirke - insoweit ebenso wie einer Trassenverordnung nach § 4 Bundesstraßengesetz die Wirkung einer Dokumentation öffentlicher Interessen an der Verwirklichung der Verkehrsverbindung im festgelegten Geländestreifen zukommt. Zur Überprüfung dieser öffentlichen Interessen ist die Naturschutzbehörde nicht ermächtigt (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1999, Zl. 98/10/0347). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung die Trassenführung auch flächenscharf festgelegt wird; die damit festgelegten öffentlichen Interessen an der Verkehrsverbindung unterliegen (ebenfalls) keiner Überprüfung durch die Naturschutzbehörde.

21.6.5.3. Im vorliegenden Zusammenhang ist ferner von Bedeutung, dass die Einleitung eines allfälligen naturschutzbehördlichen Genehmigungsverfahrens infolge der Projektgebundenheit dieses Verfahrens das Vorliegen einer weit fortgeschrittenen, bis zur flächenscharfen Festlegung der Trasse gediehenen Eisenbahnplanung voraussetzt. Erst in einem solchen Stadium des eisenbahnrechtlichen Verfahrens kann von einem konkreten Projekt gesprochen werden, an dessen Verwirklichung ein öffentliches Interesse besteht und festgestellt wurde, und das auf seine umwelt- und naturrelevanten Auswirkungen geprüft werden könnte.

21.6.5.4. Die belangte Behörde geht davon aus, sie habe im Grunde des § 10 Abs. 5 NÖ NSchG 2000 (entsprechend Art. 6 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz FFH-RL) "Alternativlösungen" zu prüfen; davon ausgehend beschäftigt sie sich mit "Trassenvarianten". Dabei ist - unbeschadet der Anwendbarkeit von NÖ NSchG 2000 bzw. des Richtlinienrechts im vorliegenden Fall - zunächst die Kompetenzverteilung der Bundesverfassung in den Blick zu nehmen. Danach ist die zu treffende Auswahlentscheidung, welche Verkehrsverbindung errichtet werden soll, ohne Zweifel dem Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" zuzuordnen. Dies schließt es nicht von Verfassungs wegen aus, diese Entscheidung unter Naturschutzgesichtspunkten einem Bewilligungsverfahren zu unterziehen. Dabei darf jedoch die vom Bund getroffene Entscheidung nicht unterlaufen werden. Nun liegt der im Beschwerdefall mit dem angefochtenen Bescheid auf Grund der "Alternativenprüfung" ergangenen Untersagung des Vorhabens in einem ersten Schritt - denknotwendig - eine Auswahlentscheidung der belangten Behörde zu Grunde, bei der unter Gesichtspunkten, die daher ausschließlich dem Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" zuzuordnen sind, die in Betracht kommenden Eisenbahntrassen ermittelt wurden. Auf der Grundlage dieser Auswahlentscheidung prüfte die belangte Behörde (in einem zweiten Schritt), welche dieser Trassen unter Gesichtspunkten des Naturschutzes vorzuziehen wäre. Die Untersagung durch die belangte Behörde beruht daher tragend auf Gesichtspunkten, die ausschließlich dem Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" zuzuordnen sind. Damit setzte sich die belangte Behörde über die im Rahmen der Bundeskompetenz "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" getroffene Entscheidung, die die den Gegenstand des Antrages bildende Trasse festlegte, hinweg. Dies bedeutet im Ergebnis ein Unterlaufen der Bundeskompetenz. Die belangte Behörde war daher für eine auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung nicht zuständig; eine solche (Auswahl‑)Entscheidung ist von der Eisenbahnbehörde zu treffen. Soweit bei der Entscheidung zwischen mehreren in Betracht kommenden Trassenvarianten Naturschutzinteressen berührt werden, ist es die zuständige Eisenbahnbehörde, die im Rahmen der verfassungsmäßig gebotenen Pflicht zur Rücksichtnahme auf gegenbeteiligte Kompetenzträger darauf Bedacht zu nehmen hat.

21.7.1.1. Die belangte Behörde hat, wie entsprechende Darlegungen in der Bescheidbegründung zeigen, zutreffend erkannt, dass - der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zufolge - "dem Land eine Alternativenprüfung aus dem Gesichtspunkt des Eisenbahnverkehrs verfassungsrechtlich verwehrt" ist.

21.7.1.2. Die weiteren Darlegungen an dieser Stelle - wonach damit "eine Alternativenprüfung entsprechend der FFH-RL letztendlich überhaupt verunmöglicht (inhibiert)" werde - deuten darauf hin, dass die belangte Behörde vom Vorrang der gemeinschaftsrechtlichen Regelung gegenüber der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung sowie davon ausgeht, dass die gemeinschaftsrechtliche Regelung die "Alternativenprüfung" der Naturschutzbehörde zuweise. Im Übrigen - so die belangte Behörde weiter - entspreche es den "Vorgaben" von Gemeinschaftsrecht einerseits und Verfassungsrecht andererseits, wenn der Alternativenprüfung ein öffentliches Interesse an einer "Hochleistungsstrecke von den Eckpunkten Gloggnitz nach Mürzzuschlag" (gemeint offenbar: in einer von der Naturschutzbehörde auszuwählenden Streckenführung) zugrunde gelegt werde.

21.7.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hiezu auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 15106/1998, 15204/1998, 15683/1999, sowie Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, G 212/02), wonach

"ein österreichisches Gesetz, mit dem eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift ausgeführt und in österreichisches Recht umgesetzt wird, rechtlich doppelt bedingt ist. Der Gesetzgeber bleibt nämlich bei der Ausführung von Gemeinschaftsrecht jedenfalls insoweit (auch) an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben durch diese nicht inhibiert wird. Der Gesetzgeber unterliegt in diesen Fällen also einer doppelten Bindung, nämlich einer Bindung an das Gemeinschaftsrecht und einer Bindung an den verfassungsgesetzlich gezogenen Rahmen. Es ist auch unbestritten, dass - insoweit Bindung an die Verfassung gegeben ist - die Frage der Entsprechung gesetzlicher Regelungen mit der Verfassung der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, und zwar auch dann, wenn es sich um Ausführungsregelungen zum Gemeinschaftsrecht handelt. Diese Ausführungen gelten insbesondere auch für die verfassungsrechtliche Frage der Zuständigkeit des Bundes- und der Landesgesetzgeber bei der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Normen in österreichisches Recht. Welcher Gesetzgeber zuständig ist, eine Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, bestimmt sich ausschließlich aufgrund der nationalen Verfassungsrechtsordnung, in Österreich speziell der Kompetenztatbestände gemäß Art. 10 bis 15 B-VG, ohne dass diese durch oder zum Zweck der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht verändert wären. Auch dem EuGH zufolge steht es jedem Mitgliedstaat frei, Kompetenzen so zu verteilen, wie er es für zweckmäßig hält: EuGH 28. Februar 1991, C-131/88 , Kommission gegen Deutschland, Slg. 1991, I-825, Rz 71. Da es schlechterdings ausgeschlossen erscheint, dass die verfassungsrechtlichen Vorschriften über die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern die Umsetzung einer gemeinschaftsrechtlichen Norm durch den einfachen Gesetzgeber 'inhibieren', erhebt sich bei einer derartigen Umsetzung für den Verfassungsgerichtshof stets nur die Frage, ob der verfassungsrechtlich zuständige einfache Gesetzgeber tätig wurde."

21.7.2.2. Diese auf die Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien durch den einfachen Gesetzgeber bezogenen Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes gelten in gleicher Weise für die Frage, ob für die unmittelbare Anwendung von Regelungen des Gemeinschaftsrechts die Vollziehung des Bundes oder die Vollziehung des Landes zuständig ist; es richtet sich nach der aus der innerstaatlichen Kompetenzverteilung erfließenden Zuständigkeitsordnung, welche Behörde unmittelbar anwendbare gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zu vollziehen hat. Wäre also eine "Alternativenprüfung" durchzuführen und umfasste diese - gegebenenfalls - im Fall von Angelegenheiten der Vollziehung, die der Kompetenz "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" zugeordnet sind, eine Auswahlentscheidung unter Gesichtspunkten der Eignung für den Zweck, eine bestimmte Verkehrsverbindung herzustellen, wäre dies Sache der für die Vollziehung der Kompetenz "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" zuständige Behörde, die im Rahmen der verfassungsmäßig gebotenen Pflicht zur Rücksichtnahme auf gegenbeteiligte Kompetenzträger gegebenenfalls auf Interessen des Naturschutzes Rücksicht zu nehmen hätte.

22. Soweit die Beschwerde Unzuständigkeit der belangten Behörde mit der Begründung geltend macht, bei der "Naturverträglichkeitsprüfung nach § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000" handle es sich um ein völlig eigenständiges, vom Bewilligungsverfahren nach den §§ 7 ff NÖ NSchG 2000 unabhängiges Verfahren, das gemäß § 24 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 von der Bezirkshauptmannschaft zu führen gewesen wäre, wird auf 26.2.2. verwiesen. Aus der Sicht des Bewilligungsverfahrens bedeutete die Anwendbarkeit von § 10 iVm § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 gegebenfalls das Hinzutreten eines Prüfungsschrittes und weiterer materieller Bewilligungsvoraussetzungen; der Umfang der Angelegenheit, die den Inhalt des Bescheides der ersten Instanz gebildet hat, - die naturschutzrechtliche Bewilligung des Vorhabens - würde damit nicht überschritten.

23.1.Zu Spruchpunkt II des erstangefochtenen Bescheides:

23.1.1. Mit Spruchpunkt II des erstangefochtenen Bescheides wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß § 76 Abs. 1 AVG aufgetragen, "die Kosten (Barauslagen) für die geohydrologischen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Hans Rudolf Keusen, Geotest AG, Zollighofen, Schweiz, gemäß Bescheid vom 18. April 2000, RU 5-B-037/43, und Bescheid vom 3. April 2001, RU 5-B-037/064, in der Gesamthöhe von S 439.326,48 (EUR 31.927,10) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides zu bezahlen".

23.1.2. Die diesem Spruch beigegebene Begründung lautet wie folgt:

"Da das NÖ Naturschutzgesetz 2000 keine Bestimmung enthält, wonach diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, hat gemäß der oben zitierten Gesetzesstelle die Berufungswerberin für diese Gebühren aufzukommen."

23.2. Die Beschwerde macht hiezu geltend, sie habe im Verfahren vorgebracht, dass kein Erfordernis bestehe, neuerlich einen geohydrologischen Sachverständigen mit neuen Beweisthemen zu befassen. Es liege eine umfassende geohydrologische Beurteilung vor, wonach unter Zugrundelegung des Gutachtens von Dr. Boroviceny mögliche potentielle Auswirkungen lediglich in lokal eingegrenzten Teilbereichen bestünden. Sie habe weiters darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG nicht vorlägen und im gegenständlichen Fall keine Notwendigkeit zur Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger bestanden habe. Dem Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, worin der Ausnahmefall im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG gelegen sei, der die Bestellung von Dr. Keusen erforderlich gemacht hätte. Darüber hinaus übersehe die belangte Behörde, dass die ergänzende Tätigkeit des beigezogenen geohydrologischen nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Keusen durch die Antragstellung der NÖ Umweltanwaltschaft auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung bedingt gewesen sei. Allfällige Gebühren wären daher der NÖ Umweltanwaltschaft vorzuschreiben gewesen.

23.3.1. Sachverständigenkosten können gemäß § 76 Abs. 1 AVG nur dann auf die antragstellende Partei überwälzt werden, wenn die Einholung eines Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig war und kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand. Gemäß § 52 AVG ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen nur ausnahmsweise, nämlich dann gestattet, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint. Wurde ohne zureichenden Grund anstelle eines zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen ein anderer Sachverständiger bestellt, so können dessen Kosten auf die antragstellende Partei nicht überwälzt werden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 76 AVG, E 31 bis 35 referierte hg. Rechtsprechung).

23.3.2. Der angefochtene Bescheid enthält - abgesehen vom Hinweis auf § 76 AVG - keine Begründung der Überwälzung von Sachverständigengebühren auf die beschwerdeführende Gesellschaft.

23.3.3. Unter "Rechtliche Gesamtbeurteilung, Ausgangspunkt der Beurteilung" (Seite 351 ff des angefochtenen Bescheides) wird allerdings dargelegt, der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 20. Dezember 1999 von allenfalls notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens, die die belangte Behörde selbst oder unter Heranziehung der Behörde erster Instanz vorzunehmen habe, gesprochen und "zusätzlich mit der Forderung der expliziten Prüfung des Auswirkungszusammenhanges neue Aspekte aufgezeigt, die zu berücksichtigen waren". Darüber hinaus sei die belangte Behörde verpflichtet, das bereits im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof angesprochene europäische Naturschutzinteresse weiter zu verfolgen. Die Naturschutzbehörde benötige daher als Entscheidungsgrundlage eine vertiefte Beurteilung der Auswirkungen der projektierten Errichtung des Semmeringbasistunnels auf den Gebirgswasserhaushalt und der damit verbundenen Folgen für die vorhandenen Wasseraustritte und die Oberflächengerinne im Hinblick auf nachhaltige Veränderungen der Vegetation bzw. mögliche Beeinträchtigungen der nach der FFH-RL und der VSch-RL zu schützenden Lebensraumtypen, Arten und Habitate der Arten. Im gesamten bisherigen Verfahren sei "immer wieder die Bergwasserproblematik angesprochen" worden. Die "eigentlichen Auswirkungen" des projektierten Basistunnels auf das Bergmassiv mit seinen Karstwasservorkommen sei in dem dem Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom 25. Juni 1999 vorausgegangenen Verfahren schon deshalb nicht ausreichend beurteilt worden, "da die hydrogeologischen Gegebenheiten an sich nicht ausreichend bekannt" gewesen seien. Daher sei es ein wesentliches Ziel in dieser Phase des Verfahrens, einen international anerkannten Experten für den Bereich der Hydrogeologie heranzuziehen. Eine Klärung der hydrogeologischen Grundlagen sollte auf international anerkanntem Niveau erfolgen, da die gesamte weitere naturschutzfachliche Beurteilung auf einer Klärung der hydrogeologischen Voraussetzungen aufbauen müsse. "Konkret" sei von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen für den Bereich Hydrogeologie verbunden mit Tunnelbautechnik Herr Dr. Hans Rudolf Keusen, Geotest AG, Zollikofen, Schweiz, als Sachverständiger bestellt worden. Dr. Keusen sei als diplomierter Geologe und Dr. phil. nat. seit 32 Jahren in der Leitung und Bearbeitung ingenieurgeologischer Probleme (Führung eines Mitarbeiterteams von 22 Geologen und 6 Umweltfachleuten) und in zahlreichen Tunnelbauvorhaben in der Schweiz gutachterlich tätig gewesen. Er sei u.a. Mitglied der Schweizerischen geotechnischen Kommission und der nationalen Plattform Naturgefahren. Weiters sei er Präsident der Arbeitsgruppe Geologie und Naturgefahren, die sich mit folgenden grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang mit Naturgefahren befasse: "Früherkennung und geologische Beurteilung, Risikoanalyse, Überwachung und Gefahrenmanagement, Maßnahmenplanung zur Verhinderung und zum Schutz".

23.3.4. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist - zumal die belangte Behörde sowohl vor als auch nach der Befassung von Dr. Keusen Befund und Gutachten von Amtssachverständigen für Hydrogeologie eingeholt hat und auch nicht ersichtlich ist, welche konkreten Feststellungen die belangte Behörde nur auf der Grundlage der Ausführungen von Dr. Keusen hätte treffen können - weder aus den soeben wiedergegebenen Darlegungen noch sonst zu entnehmen, dass die Einholung des in Rede stehenden Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig gewesen und kein Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden wäre.

23.3.5. Auch insoweit ist der erstangefochtene Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

23.4. Der angefochtene Bescheid ist daher in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

23.5. Es erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen der Beschwerde, mit dem zahlreiche (weitere) Verfahrensmängel geltend gemacht werden.

24.1. Zum zweitangefochtenen Bescheid (Zl. 2002/10/0212; vgl. oben 9.1.1., 9.1.2.):

24.1.1. Die Beschwerde beantragt, Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides, in eventu den gesamten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der gesamte Bescheid werde nur für den Fall angefochten, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer Untrennbarkeit ausgehe, sohin Spruchpunkt 2. als unselbständigen Teil des Bescheides qualifiziere. Spruchpunkt 2. des Bescheides verletze die Beschwerdeführerin im Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000, bescheidmäßig festgestellt zu erhalten, dass der Projektteil I., Anlagen außerhalb des Landschaftsschutzgebietes Rax - Schneeberg der Hochleistungsstrecke Gloggnitz - Mürzzuschlag, Projektbeginn bei km 76,100 - 76,963, weder einzeln noch im Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen könne. Der Spruchpunkt 1. des Bescheides verletze die Beschwerdeführerin im Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 7 ff NÖ NSchG 2000 die naturschutzbehördliche Bewilligung für den oben genannten Projektteil I. zu erhalten.

24.1.2. Die Beschwerde weist begründend zunächst darauf hin, dass nach § 38 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 eine nachträgliche Bewilligung für Vorhaben, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, (nur dann) nicht erforderlich sei, wenn diese nach den bisher geltenden Bestimmungen nicht mehr bewilligungsbedürftig waren und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführt wurden. Die den Gegenstand des Antrages bildenden Anlagen außerhalb des Landschaftsschutzgebietes seien vor dem Inkrafttreten des NÖ NSchG 2000 nicht errichtet worden. Für den Projektteil 1 habe vor dem Inkrafttreten des NÖ NSchG 2000 keine Bewilligungspflicht, sondern nur eine Anzeigepflicht bestanden. Ein Anzeigetatbestand sei im NÖ NSchG 2000 nicht enthalten. Für Anlagen, die unter den Tatbestand des § 7 NÖ NSchG 2000 fielen, bestehe nunmehr eine Bewilligungspflicht.

24.1.3. Die Beschwerdeführerin habe im Vertrauen auf den Fortbestand der seinerzeitigen Rechtslage auf dem Gebiet des NÖ Naturschutzes, wonach Flächen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken des Eisenbahnverkehrs dienten, in ihrer Benützung nicht beeinträchtigt werden dürften, mehr als eine Milliarde Schilling für Grundeinlösungen und Bautätigkeit aufgewendet. Im Hinblick auf diesen Umstand und die fehlende zeitliche Limitierung einer Antragstellung der Landesumweltanwaltschaft nach § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 müsse auch dem Projektwerber in verfassungskonformer Interpretation dieser Vorschrift ein Antragsrecht (gemeint offenbar: ein Recht auf Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000) zugestanden werden. Im Verfahren betreffend Projektteil II habe die belangte Behörde ihren abweisenden Bescheid unter anderem auf die "Gebietsmeldung" an die Kommission betreffend das Gebiet AT 1212 A00 "Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand-Schneeberg-Rax" und auf ihre gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, Verschlechterungen des Gebietes zu verhindern, gegründet, und die Auffassung vertreten, es mache keinen Unterschied, ob die Verschlechterung des gemeldeten Gebietes "durch ein bereits beantragtes, neu beantragtes oder vom NÖ Umweltanwalt aufgegriffenes Projekt bewirkt" werde. Nunmehr liege auch bereits die Entscheidung der Kommission vom 22. September 2003 zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für die alpine biogeografische Region gemäß der FFH-RL vor. Diese Liste enthalte im Anhang I auch das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung AT 1212 A00 "Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand-Schneeberg-Rax". Die "verfahrensgegenständlichen Anlagenteile" seien im von der Niederösterreichischen Landesregierung im Wege der ständigen Vertretung Österreichs gemeldeten Gebiet gelegen. Von der dem erstangefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Auffassung ausgehend werde bereits mit der Meldung in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen. Ob - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift an den Verfassungsgerichtshof behauptet - ein Konflikt mit den Schutzzielen des Gebietes ausgeschlossen sei, hätte im Verwaltungsverfahren inhaltlich geprüft werden müssen.

24.2.1. Zunächst ist auf den Umstand einzugehen, dass sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des zweitangefochtenen Bescheides nur "in eventu" wendet, nämlich "für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer Untrennbarkeit ausgeht, sohin Spruchpunkt 2. als unselbständigen Teil des Bescheides ansieht". Zur näheren Erläuterung bezieht sich der Ergänzungsschriftsatz auf die Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, in der die Beschwerdeführerin die Auffassung vertrat, "dass die Verträglichkeitsprüfung gemäß der Übergangsbestimmung des § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 ein völlig eigenständiges Verfahren, unabhängig von einem Bewilligungsverfahren nach § 7 ff NÖ NSchG 2000, darstellt". Die Beschwerdeführerin habe im vorliegenden Verfahren zwei getrennte Anträge gestellt, über die mit zwei Bescheidsprüchen, die jeweils auf verschiedene Rechtsgrundlagen gegründet worden seien, abgesprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin erachte sich auch ausschließlich durch Spruchpunkt 2. des Bescheides als beschwert.

24.2.2. Bei dem Beschwerdeantrag, soweit er sich gegen Spruchpunkt 1. wendet, handelt es sich somit nicht (allein) um einen Eventualantrag in dem Sinne, dass die Aufhebung von Spruchpunkt I des Bescheides nur für den Fall der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. beantragt werde; vielmehr wird dem "Eventualantrag" eine Bedingung beigefügt, nämlich, dass der Verwaltungsgerichtshof von der "Untrennbarkeit" der Spruchpunkte 1. und 2. ausgehe. Solcherart liegt in Ansehung von Spruchpunkt 1. des zweitangefochtenen Bescheides eine unzulässige (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1999, Zl. 99/10/0063) bedingte Beschwerdeführung vor. Dem ist hinzuzufügen, dass die Spruchpunkte 1. und 2. des zweitangefochtenen Bescheides nicht in einem solchen (untrennbaren) Verhältnis zueinander stehen, dass die Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt 2. auch ohne Weiteres die Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt 1. nach sich zöge. Es wurde somit lediglich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wirksam Beschwerde erhoben.

24.2.3. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob Spruchpunkt 1. des zweitangefochtenen Bescheides geeignet ist, die Beschwerdeführerin in Rechten zu verletzen, zumal der Bescheid insoweit offenbar auf der Auffassung beruht, es bestehe für das Vorhaben im Hinblick auf die Gegebenheiten des vorangegangenen Anzeigeverfahrens für das Vorhaben keine Bewilligungsbedürftigkeit nach dem NÖ NSchG 2000, erübrigt sich somit.

24.3. Nach § 10 Abs. 2 erster Satz NÖ NSchG 2000 hat die Behörde auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann.

24.4. Tragende Begründung der Abweisung des auf § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 gegründeten Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides ist allein, dass "die Niederösterreichische Landesregierung bis heute noch keine Verordnung, mit der Gebiete zu Europaschutzgebieten erklärt wurden, erlassen hat". Es sei ein "Europaschutzgebiet daher noch kein Bestandteil der Niederösterreichischen Rechtsordnung und ist es daher nicht möglich, bescheidmäßig festzustellen, dass ein Projekt nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann". Bis zur Erlassung einer Verordnung über Europaschutzgebiete habe die NÖ Umweltanwaltschaft gemäß § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 "das alleinige Recht (gegebenenfalls auch die Pflicht) bei der Behörde einen Antrag auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung einzubringen". Ein derartiger Antrag sei von der NÖ Umweltanwaltschaft nicht eingebracht worden. Es sei daher auch keine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Daraus folge die Unzulässigkeit des Feststellungsantrages.

24.5.1. Nach dieser Begründung wurde der Feststellungsantrag nicht etwa deshalb zurückgewiesen, weil das NÖ NSchG 2000 aus den oben unter 12.4.5. und 13.6.11. genannten Gründen nicht anwendbar wäre; die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist daher zunächst auf Grund dieses Gesetzes zu prüfen. Im Hinblick auf den Beschwerdepunkt ist aber auch ein Recht der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach allgemeinen Grundsätzen (ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung) in Betracht zu ziehen.

24.5.2. § 10 Abs. 2 trägt der Behörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides ausdrücklich auf. Die Vorschrift normiert keine konkreten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer solchen Antragstellung, sieht man (zunächst) davon ab, dass der Antrag eines "Projektwerbers" vorausgesetzt wird. Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Antrag zulässig ist, ist daher anhand der Auslegung von § 10 Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die systematische Stellung dieser Vorschrift im System der Regelungen für Bewilligungsverfahren nach dem NÖ NSchG 2000 zu lösen. Bei der Auslegung unter Gesichtspunkten des Zwecks der Vorschrift kann dabei auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden, die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sind, zurückgegriffen werden.

24.5.3. Soweit die belangte Behörde sich - in dieser Form schon im Hinblick auf §§ 9 und 10 NÖ NSchG 2000 unzutreffend - darauf bezieht, dass "Europaschutzgebiete kein Bestandteil der Niederösterreichischen Rechtsordnung" seien, übersieht sie, dass sich aus dem - mit der soeben wiedergegebenen Formulierung offenbar gemeinten - Fehlen einer Verordnung nach § 9 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 nicht ohne Weiteres die Lösung der Frage ergibt, ob ein Feststellungsbescheid nach § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 zulässig ist; denn dieser Umstand steht nicht notwendigerweise einer (somit "negativen") Feststellung, dass das Projekt nicht zu einer Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann, entgegen. Eine solche Feststellung könnte sich nämlich schon deshalb als zutreffend erweisen, weil die Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes schon mangels Vorliegens eines Europaschutzgebietes ausgeschlossen werden kann. Eine "negative" Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 setzt somit nicht notwendigerweise eine Prüfung anhand der Auswirkungen des Projektes auf ein bestimmtes, im Sinne des § 9 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 verordnetes "Europaschutzgebiet" voraus.

24.5.4. Angesichts des Standes des Verfahrens zur Bildung der Liste im Sinne des Art. 4 FFH-RL ist aber auch - entsprechende Ergebnisse im Ermittlungsverfahren vorausgesetzt - ein im Verfahren nach § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 ergehender Bescheid nicht ausgeschlossen, wonach das Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann.

24.6.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (zur Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides, die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist), die Auffassung, dass ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheides dann zu bejahen ist, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung einer Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit, das Element der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides anzuerkennen, weil der Feststellungsbescheid zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung Rechte oder Rechtsverhältnisse klarstellen soll (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 56 AVG, E 205 referierte hg. Rechtsprechung).

24.6.2. Legt man diesen Maßstab an die Regelung des § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 unter Gesichtspunkten des ersichtlichen Zwecks der Vorschrift im durch die §§ 9, 10 und 38 Abs. 6 geregelten System der in bestimmten Fällen vorzunehmenden "Verträglichkeitsprüfung" an, so ergibt sich, dass der Feststellungsantrag nur dann seinen Zweck, die rechtliche Situation eines "Projektwerbers" klarzustellen, erfüllen kann, wenn - zum einen - als "Projektwerber" schon derjenige angesehen wird, der die Ausführung eines Projektes beabsichtigt und daher an der Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen ein (durch die in Rede stehende Vorschrift vom Gesetz ausdrücklich anerkanntes) Interesse hat, und - zum anderen - die Zulässigkeit eines solchen Antrages nicht daran gemessen wird, ob (im Nahbereich des in Aussicht genommenen Standortes des Projektes oder an anderer Stelle) ein Europaschutzgebiet im Sinne des § 9 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 verordnet wurde.

24.6.3. § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 begründet die Möglichkeit einer "Verträglichkeitsprüfung unabhängig von der Erlassung einer Verordnung nach § 9". Dem liegt offenbar die Vorstellung zu Grunde, die Behörde sei verpflichtet, in Ansehung von Gebieten, auf die die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 zutreffen, "Vorwirkungen" des schon durch das Vorhandensein bestimmter naturräumlicher Gegebenheiten vermittelten Schutzes sicherzustellen.

24.6.4. Davon ausgehend ist ein rechtliches Interesse desjenigen, der die Ausführung eines Projektes beabsichtigt, an der Klärung der Frage zu bejahen, ob das Projekt keiner Bewilligung bedarf, es einer Bewilligungspflicht im Grunde der §§ 7, 8 NÖ NSchG 2000 unterliegt, oder eine Bewilligung nur unter den besonderen Anforderungen nach § 10 Abs. 4, 6 und 7 NÖ NSchG 2000 und nach Durchführung einer "Naturverträglichkeitsprüfung" zu erlangen sein werde.

24.6.5. Der Umstand, dass bisher keine Verordnung im Sinne des § 9 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 erlassen wurde, steht (insbesondere) weder einer "negativen" Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 NÖ NSchG noch der Durchführung der darauf gerichteten Prüfung entgegen. Dies dürfte selbst die belangte Behörde nicht annehmen, hat sie doch vor dem Verfassungsgerichtshof unter eingehender Darlegung von "in naturschutzfachlichen Tatsachen gelegenen Gründen" vorgebracht, dass "bei Ausführung dieses Projektteiles ... keine erhebliche Beeinträchtigung des gemeldeten Natura 2000- Gebietes 'Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand-Schneeberg-Rax' zu erwarten ist. Das Gebiet ist vom Projekt nur randlich und unwesentlich berührt, wobei insbesondere keine Beeinträchtigung eines Schutzobjektes zu erwarten ist, und schon deshalb ein Konflikt mit den Schutzzielen des Gebietes ausgeschlossen werden kann". In ihrer Gegenschrift vor dem Verwaltungsgerichtshof hat die belangte Behörde dies wiederholt und näher ausgeführt, dass "laut Projekt die neue Trasse vom westlichen Stationskopf von Gloggnitz beginnend von diesem in westlicher Richtung abzweigen und in Dammlage bis zur neu zu errichtenden Brücke über die Schwarza führen soll. Die Trasse quert dabei die hier vorhandenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Ausgewiesene FFH-Lebensräume werden dabei nicht berührt. Der nördlich der bestehenden Bahntrasse ausgewiesene FFH-Lebensraum "Labkraut - Eichen - Hainbuchenwald" befindet sich auf dem Süd- bzw. Südwesthang des Silberberges und ist von der bestehenden Bahntrasse zusätzlich durch eine Ortsstraße bzw. Häuserzeile getrennt. Eine Beeinträchtigung dieses Schutzgutes ist daher mit Sicherheit auszuschließen. Die Schwarza liegt bereits außerhalb des gemeldeten Natura 2000-Gebietes und stellt daher in Bezug auf die FFH-Richtlinie kein relevantes Schutzgut dar." Auch angesichts dieser Darlegungen - die offenbar darauf abzielen, konkret aufzuzeigen, dass das Projekt nicht zu einer Beeinträchtigung eines "Natura 2000-Gebietes" führen könne - ist nicht ersichtlich, welcher Umstand einer bescheidmäßigen Feststellung, dass "das Projekt nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann", im Sinne des § 10 Abs. 2 NSchG entgegenstünde.

24.6.6. Da der angefochtene Bescheid auch nicht auf der Auffassung beruht, dass das NÖ NSchG 2000 insgesamt oder § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 aus anderen als den oben dargelegten Gründen nicht anwendbar wäre, erweist sich der Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher im Umfang der Anfechtung (Spruchpunkt 2.) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

25. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. 26.1. Zur Säumnisbeschwerde (Zl. 2001/10/0081; vgl. oben 4.1. bis 4.5. sowie 7.1., 7.2.):

26.1.1. In der Säumnisbeschwerde wird - neben Darlegung der Gründe, aus denen § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 als verfassungswidrig erachtet wird - unter anderem vorgebracht, mit dem Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft vom 5. September 2000 sei ein Verfahren nach § 10 NÖ NSchG 2000 eingeleitet und das Projekt der Beschwerdeführerin einer Bewilligungspflicht unterworfen worden (§ 10 Abs. 4, 6 und 7 NÖ NSchG 2000). Diese Bewilligung sei rechtlich unabhängig von einer allenfalls erforderlichen Bewilligung nach anderen Bestimmungen des NÖ NSchG 2000. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführerin in diesem Bewilligungsverfahren Parteistellung zukäme, gehe es doch um die Bewilligung ihres Projektes und damit um ihre subjektiven Rechte. Die Beschwerdeführerin sei als Partei zur Erhebung der Säumnisbeschwerde berechtigt, obwohl nicht sie, sondern die NÖ Umweltanwaltschaft den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt habe. Dies folge daraus, dass der Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft das Projekt der Beschwerdeführerin einer Bewilligungspflicht nach § 10 NÖ NSchG 2000 unterwerfe. Die Säumigkeit der belangten Behörde mit der Entscheidung über den Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft greife in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Gesellschaft ein, weil diese das Projekt aufgrund des Antrages der NÖ Umweltanwaltschaft ohne Bewilligung nicht errichten dürfe. Aus § 10 Abs. 2 letzter Satz NÖ NSchG 2000 ergebe sich, dass das Verfahren nach § 10 vom seit 1994 anhängigen Bewilligungsverfahren rechtlich unabhängig sei. Das gegenständliche Verfahren nach § 10 NÖ NSchG 2000 sei daher auch von dem (die Entscheidungsfrist verlängernden) Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2000 nicht erfasst. Daran ändere auch § 31 Abs. 11 NÖ NSchG 2000, wonach dann, wenn für ein Verfahren mehrere Bewilligungen erforderlich sind, die Verfahren tunlichst abgestimmt durchzuführen sind, nichts. Durch diese Bestimmungen würden Entscheidungsfristen nicht verlängert.

26.2.1. Die Beschwerde verkennt nicht, dass im Zeitpunkt der Erhebung dieser Säumnisbeschwerde bereits das (in der Folge - am 3. September 2001 - nach Erlassung des erstangefochtenen Bescheides vom 12. Juni 2001 eingestellte; vgl. 4.5.) Verfahren über die zur Zl. 2000/10/0116 protokollierte Säumnisbeschwerde anhängig war. Die Beschwerde erachtet die vorliegende Säumnisbeschwerde dennoch als zulässig, weil - so die Säumnisbeschwerde in ihrer oben zu 7.1. zusammengefassten Begründung - das von der NÖ Umweltanwaltschaft ausgelöste "Bewilligungsverfahren nach § 10 NÖ NSchG 2000" vom Verfahren über allenfalls erforderliche Bewilligungen nach anderen Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 rechtlich unabhängig sei. Das über den Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft zu führende Verfahren sei daher vom Verfahren über die zur Zl. 2000/10/0116 protokollierte Säumnisbeschwerde und von der in diesem Verfahren erfolgten Verlängerung der Entscheidungsfrist bis Juni 2001 nicht erfasst.

26.2.2. Die vorliegende Verfahrenskonstellation ist dadurch gekennzeichnet, dass im Zeitpunkt der Antragstellung der Niederösterreichischen Landesumweltanwaltschaft gemäß § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 am 5. September 2000 ein (im Berufungsstadium im dritten Rechtsgang) anhängiges Verfahren über den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung anhängig war. § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 ordnet - mit Bezugnahme auf "Projekte, die in Europaschutzgebieten nach § 10 einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind" - eine "derartige Prüfung" an. Aus § 10 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 ergibt sich, dass diese Prüfung "im Rahmen" des (durch Antrag des Projektwerbers eingeleiteten) Bewilligungsverfahrens zu erfolgen hat. Aus dem System von Bewilligungsvoraussetzungen ergibt sich überdies, dass über den Bewilligungsantrag des Projektwerbers eine einheitliche Entscheidung zu ergehen hat, die auf die Bewilligungsvoraussetzungen nach allen in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbeständen einschließlich jener des § 10 kumulativ Bedacht nimmt. Unbeschadet der Lösung der Frage, ob im konkreten Fall das NÖ NSchG 2000 anzuwenden und eine solche "Verträglichkeitsprüfung" durchzuführen war, löste der Antrag der Landesumweltanwaltschaft somit in der vorliegenden Verfahrenskonstellation keine vom anhängigen Bewilligungsverfahren losgelöste Entscheidungspflicht aus. Im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verfahrens über die zur Zl. 2000/10/0116 protokollierte Säumnisbeschwerde im Zeitpunkt der Erhebung der zur Zl. 2001/10/0118 protokollierten Beschwerde ist die letztgenannte Beschwerde daher wegen Verbrauchs des Beschwerderechts zurückzuweisen.

Wien, am 16. April 2004

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