VwGH 99/07/0079

VwGH99/07/007911.12.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Untermarkt 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom 17. März 1999, Zl. 513.431/02-I 5/98, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: A in W, vertreten durch Dr. Robert Schuler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Glasmalereistraße 2), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §21 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §21 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 9. Mai 1994 erteilte der Landeshauptmann von Tirol der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Abweisung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben die wasserrechtliche Bewilligung für die Grundwasserentnahme zum Betrieb einer Wärmepumpe und befristete die erteilte Wasserbenutzungsbewilligung mit dem 31. Dezember 2004.

Auf Grund der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung änderte die belangte Behörde - einer Anregung ihres Amtssachverständigen folgend - mit dem angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid u.a. auch dahin ab, dass "die Bewilligungsdauer für den Betrieb der Anlage gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 mit 1. Juni 2001 neu festgesetzt" wurde, während sie die Berufung der Beschwerdeführerin im Übrigen abwies.

Zur Beschwerdeerhebung gegen die mit dem angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltene wasserrechtliche Bewilligung kam der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde entgegen der Behauptung der mitbeteiligten Partei Berechtigung zu, weil das aus ihrer Rechtsstellung als Trägerin einer ihr seinerzeit verliehenen wasserrechtlichen Bewilligung (ebenfalls zur Wasserbenutzung zum Betrieb einer Wärmepumpe) erfließende subjektiv-öffentliche Recht auf den durch § 12 Abs. 2 WRG 1959 gewährleisteten Schutz einer "rechtmäßig geübten Wassernutzung" durch eine - von der mitbeteiligten Partei behauptete - Konsenswidrigkeit der durch die Beschwerdeführer tatsächlich geübten Wassernutzung nicht verloren gehen konnte. Die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung ist im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wie sie dem Verwaltungsgerichtshof auf seine Anfrage auch eingeräumt hat - jedoch weggefallen, weil die von der Beschwerdeführerin bekämpfte wasserrechtliche Bewilligung von der belangten Behörde in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides im Sinne des § 21 Abs. 1 WRG 1959 mit einem Termin (1. Juni 2001) befristet wurde, der in der Zwischenzeit abgelaufen ist. Eine Beurteilung der Übereinstimmung der von der Beschwerdeführerin bekämpften wasserrechtlichen Bewilligung mit dem Gesetz nach Ablauf der bescheidmäßig verfügten Befristung dieser Bewilligung würde einen Akt nachträglicher, bloß abstrakter Prüfung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides darstellen, zu welcher der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 18. September 2002, 98/07/0160, und die hg. Beschlüsse vom 25. April 1996, 95/07/0029, vom 24. Oktober 1994, 94/10/0048, vom 26. Juni 1996, 93/07/0084 und vom 29. Juni 1995, 95/07/0086, 0097).

Es war die Beschwerde somit als gegenstandslos geworden festzustellen und das Verfahren nach § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die Abweisung der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestellten Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die durch die Bestimmung des zweiten Halbsatzes des § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 dem Verwaltungsgerichtshof eröffnete Befugnis zur Entscheidung der Kostenfrage nach freier Überzeugung in solchen Fällen, in denen die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Ist der fiktive Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht eindeutig, dann gebietet die nach freier Überzeugung zu entscheidende Aufwandersatzfrage eine Rückkehr zum Grundsatz des § 58 Abs. 1 VwGG (vgl. die hg. Beschlüsse vom 15. Juli 1999, 97/07/0111, und vom 19. November 1998, 97/07/0166).

Wien, am 11. Dezember 2003

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