VwGH 98/07/0160

VwGH98/07/016018.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, in der Beschwerdesache 1) des Dkfm. GW und 2) des WW, beide in N und beide vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Freistädter Straße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr:

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom 24. August 1998, Zl. 680.057/01-I 6/98, betreffend I. Bescheidbehebung und II. wasserrechtliche Bewilligung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §66 Abs4 impl;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs4 impl;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird, soweit sie Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bekämpft, zurückgewiesen;

soweit die Beschwerde Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bekämpft, wird sie für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer von Grundstücken, auf welchen Gerbereischlämme und andere gewerbliche Abfälle aus der vom Erstbeschwerdeführer betriebenen Gerberei und Lederfabrik abgelagert worden waren. Diese als "Deponie G" bezeichneten Grundstücke wurden in der Folge in den Altlastenatlas eingetragen. Mit der Sanierung der Altlast durch Aushub und Behandlung des Deponiematerials wurden vom Bund die B. & M. Umwelttechnik GmbH & Co und die H. GmbH beauftragt, welche sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mit der Bezeichnung "ARGE Deponie G" (im Folgenden: ARGE) zusammengeschlossen hatten.

Mit einem an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen adressierten Antrag vom 10. März 1998 wurde im Zusammenhang mit der Räumung der Deponie G die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für zwangsläufig durchzuführende Maßnahmen folgenden Inhaltes begehrt:

1. Drainage im Zustrom oberhalb der Deponie zur Abführung von Oberflächen- und Schichtwasser und Ableitung des Wassers in den T-Bach,

2. Fassung und Reinigung von Schichtwasser aus der Deponie und Ableitung des gereinigten Schichtwassers in den T-Bach bzw. teilweise Verbringung in eine Abwasserreinigungsanlage mit entsprechendem Konsens,

3. Ableitung von Dachwasser von der Einhausung des Aushubbereiches in den T-Bach und

4. Verlegung des T-Baches im Bereich der Deponie für die Zeitdauer der Räumungsarbeiten.

Dieser wasserrechtliche Bewilligungsantrag war auf einem Geschäftspapier abgefasst, welches den Briefkopf trägt:

"Arbeitsgemeinschaft Deponie G B. & M. Umwelttechnik GmbH & Co - H. GmbH" und war sowohl für die H. GmbH als auch für die B. & M. Umwelttechnik GmbH & Co gesondert unterzeichnet worden.

Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den Antrag samt Projektsunterlagen zuständigkeitshalber dem Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) vorgelegt und dieser ein Vorprüfungsverfahren durchgeführt hatte, beraumte der LH für den 29. April 1998 über den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag die mündliche Verhandlung an, zu welcher u.a. auch die Beschwerdeführer geladen wurden.

Da der vom LH mit der Leitung der Verhandlung vom 29. April 1998 betraute Bedienstete am rechtzeitigen Erscheinen zu Verhandlungsbeginn gehindert war, wurde nach einem telefonischen Ersuchen des Verhandlungsleiters die Verhandlung von einem Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen in Vertretung des Verhandlungsleiters eröffnet, mit dem Eintreffen des Verhandlungsleiters eine halbe Stunde nach Verhandlungsbeginn diesem aber die Verhandlungsleitung wieder übergeben. Nach Eröffnung der Verhandlung wurde zunächst das Projekt vorgestellt und erläutert, wobei die Vertreter der Antragsteller im Zuge der Projektserläuterung den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag dahin ausdehnten, dass die wasserrechtliche Bewilligung auch für eine zweimalige Entnahme einer Wassermenge von je 400 m3 aus dem T-Bach zur Befüllung der Wasserreinigungsanlage zum Zweck der Durchführung eines Probebetriebes erteilt werden möge. Nach Durchführung eines Ortsaugenscheins wurden von den Amtssachverständigen für Biologie, für Gewässerchemie, für Hydrologie und für Wasserbau Gutachten erstattet und sodann die Stellungnahmen der Parteien und Beteiligten protokolliert, wobei vom anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführer Folgendes vorgebracht wurde:

"Gemäß § 17 Abs. 1 AlSAG ist der Landeshauptmann zuständige Behörde zur Entscheidung über die Sanierung von Altlasten.

Die ggst. Fläche ist gemäß § 17 Abs. 2 AlSAG als Altlast im Altlastenatlas eingetragen. Die einschreitende BH Grieskirchen, über deren Auftrag die antragstellende (ARGE), H. GmbH; B. & M. Umwelttechnik GmbH & Co, tätig ist, ist daher nicht antragslegitimiert und sohin unzuständig. Das Verfahren wurde daher von einer unzuständigen Behörde eingeleitet und ist sohin nichtig."

Mit Bescheid vom 6. Mai 1998 erteilte der LH der ARGE, gestützt auf § 17 AlSAG und näher genannte Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 die wasserrechtliche Bewilligung

.) für die Errichtung einer Drainage im Zustrom oberhalb der Deponie auf einem Grundstück der Beschwerdeführer zur Abführung von Oberflächen- und Schichtwässern und Ableitung des Wassers in den T-Bach und für die Errichtung und den Betrieb der hiezu dienenden Anlagen nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung am 29. April 1998 vorgelegenen Projektsunterlagen, wobei die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung in den T-Bach bis zum 31. Dezember 1999 befristet wurde,

.) zur Erfassung und Reinigung von Schichtwässern sowie zur Einleitung dieser Wässer in den T-Bach auf Grundstücken der Beschwerdeführer und für die Errichtung und den Betrieb der hiezu dienenden Anlagen nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung am 29. April 1998 vorgelegenen Projektsunterlagen, wobei die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung in den T-Bach bis zum 31. Dezember 1999 befristet wurde,

.) für die Ableitung von Dachwässern von der Einhausung des Aushubbereiches in den T-Bach auf Grundstücken der Beschwerdeführer und für die Errichtung und den Betrieb der hiezu dienenden Anlagen nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung am 29. April 1998 vorgelegenen Projektsunterlagen, wobei die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung in den T-Bach bis zum 31. Dezember 1999 befristet wurde,

.) für die Verlegung des T-Baches im Bereich der Deponie für die Zeitdauer der Räumungsarbeiten und für die Errichtung und den Betrieb der hiezu dienenden Anlagen nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung am 29. April 1998 vorgelegenen Projektsunterlagen, wobei für die wasserrechtliche Bewilligung der Rückbaumaßnahmen am T-Bach eine Frist bis zum 31. Dezember 2000 eingeräumt wurde, und

.) für die zweimalige Wasserentnahme zur Befüllung der Abwasserreinigungsanlage auf einem Grundstück der Beschwerdeführer und für die Errichtung und den Betrieb der hiezu dienenden Anlagen, befristet bis zum 31. Dezember 1999.

Der Einwendung der Beschwerdeführer, dass das Verfahren von einer unzuständigen Behörde eingeleitet worden und deshalb nichtig sei, wurde "keine Folge gegeben", einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung begehrten die Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung dieses Bescheides des LH vom 6. Mai 1998 und machten das Fehlen einer Rechtsfähigkeit der ARGE als Bescheidadressaten, das Fehlen ihrer Zustimmung als Grundeigentümer und verspätete Antragstellung für die zweimalige Wasserentnahme zur Befüllung der Abwasserreinigungsanlage geltend; eine ausreichende Vorbereitung zu diesem erst in der Verhandlung begehrten Vorhabenspunkt sei den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen. Desgleichen bekämpften die Beschwerdeführer den Ausschluss aufschiebender Wirkung einer Berufung.

Mit einer unter Berufung auf § 64a Abs. 1 AVG erlassenen Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai 1998 behob der LH den von den Beschwerdeführern bekämpften Bescheid vom 6. Mai 1998 ersatzlos mit der Begründung, dass die ARGE nach dem zutreffenden Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer kein tauglicher Bescheidadressat sei.

Mit zwei getrennt ausgefertigten Bescheiden vom 28. Mai 1998 erteilte der LH zum Einen der B. & M. Umwelttechnik GmbH & Co und zum Anderen der H. GmbH unter Hinweis auf den von diesen Gesellschaften als Teil der ARGE gestellten wasserrechtlichen Bewilligungsantrag vom 10. März 1998 und vom 29. April 1998 die begehrten wasserrechtlichen Bewilligungen wortgleich dem mit der Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai 1998 aufgehobenen Bescheid vom 6. Mai 1998.

In ihren gegen diese beiden Bescheide erhobenen Berufungen machten die Beschwerdeführer wortgleich das Fehlen eines Antrages mit dem Vorbringen geltend, die ARGE sei kein Rechtssubjekt und einer "Umdeutung" des von der ARGE unzulässig gestellten Antrages in einen solchen der beiden Gesellschaften stünde die Anhängigkeit des laufenden, durch den fristgerechten Vorlageantrag im Rechtsmittelstadium befindlichen Verfahrens entgegen. Eine Zustimmung der Beschwerdeführer als Grundeigentümer der betroffenen Grundstücke zum bewilligten Vorhaben liege nicht vor. Die unzulässige Erlassung zweier wasserrechtlicher Bewilligungsbescheide erlaube den Bescheidadressaten insgesamt die doppelte Durchführung der bewilligten Maßnahmen. Eine solche doppelte Durchführung der Maßnahmen sei weder beantragt noch Verfahrensgegenstand gewesen. Das Begehren auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die zweimalige Wasserentnahme zur Befüllung der Abwasserreinigungsanlage sei verspätet gestellt und nicht Inhalt der Verhandlungskundmachung gewesen, weshalb den Beschwerdeführern eine entsprechende Vorbereitung auf diesen Vorhabenspunkt nicht möglich gewesen sei. Für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung bestehe kein rechtlicher Grund.

Der Berufungsvorentscheidung des LH vom 27. Mai 1998 traten die Beschwerdeführer mit einem Vorlageantrag nach § 64a Abs. 2 AVG entgegen, in welchem sie geltend machten, dass der LH den bekämpften Bescheid nicht bloß antragsgemäß ersatzlos hätte beheben dürfen, sondern auch die Zurückweisung des "von einer Nichtperson" gestellten Antrages hätte aussprechen oder das Verfahren hätte einstellen müssen. Auch sei eine Auseinandersetzung mit den übrigen in der Berufung angeführten Gründen in der Berufungsvorentscheidung unterblieben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. den Bescheid des LH vom 6. Mai 1998 ersatzlos und wies zu Spruchpunkt II. die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die beiden Bescheide des LH vom 28. Mai 1998 als unbegründet ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die ersatzlose Behebung des an die ARGE adressierten Bescheides erforderlich gewesen sei, weil die ARGE auch im Verwaltungsverfahren nicht partei- und prozessfähig sei. Wenn die Beschwerdeführer im Vorlageantrag nunmehr auch die Zurückweisung des Antrages oder die Einstellung des Verfahrens begehrten, müsse ihnen erwidert werden, dass der Vorlageantrag ein Aufleben der Entscheidungspflicht über die Berufung bewirke und zur Konkretisierung des Berufungsantrages diene, nicht aber die Stellung neuer Anträge ermögliche. Es könne der Bewilligungsantrag zudem auch den Partnern der ARGE unmittelbar zugerechnet werden. Diese Ansicht vertrat die belangte Behörde auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu dessen Spruchpunkt II. mit dem Hinweis darauf, dass der Bewilligungsantrag von Vertretern der beiden Gesellschaften unterzeichnet worden sei. Mit dem Einwand des Fehlens einer Zustimmung der Beschwerdeführer als Grundeigentümer zum Vorhaben müssten die Beschwerdeführer als präkludiert angesehen werden, weil sie einen solchen Einwand in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 1998 nicht erhoben hätten. Selbst eine bloße Erklärung, einem Vorhaben nicht zuzustimmen, ersetze nicht die Behauptung einer durch das Vorhaben bewirkten Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht. Geltend gemacht hätten die Beschwerdeführer in der Verhandlung lediglich eine Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, welches Vorbringen ins Leere gegangen sei, weil die Verhandlung nach Eintreffen des Verhandlungsleiters ohnehin vom LH durchgeführt worden sei. Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren gehe nicht auf einen Antrag der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, sondern auf einen solchen der Partner der ARGE zurück. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sei mit den beiden bekämpften Bescheiden des LH ein und dieselbe Sache erledigt worden, was ebenso gut in einem einzigen Bescheid hätte erfolgen können, sodass es nicht zutreffe, dass die bewilligten Maßnahmen nunmehr doppelt vorgenommen werden dürften. Vielmehr sei den Partnern der ARGE jeweils die Bewilligung zur gemeinsamen Durchführung erteilt worden. Wenn sich die Beschwerdeführer zur erteilten Bewilligung einer zweimaligen Wasserentnahme zur Befüllung der Abwasserreinigungsanlage auf die Rüge einer Verletzung des Parteiengehörs beschränkten, reiche eine solche Rüge allein nicht aus, ihren Berufungen zu einem Erfolg zu verhelfen, weil sie in der Sache nichts gegen die diesbezüglich erteilte Bewilligung vorgetragen hätten. Die Aberkennung aufschiebender Wirkung der Berufungen habe der LH sachverhaltsbezogen fachlich einsichtig begründet.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluss vom 14. Oktober 1998, B 1873/98, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. In der schon im Beschwerdeschriftsatz an den Verfassungsgerichtshof ausgeführten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird von den Beschwerdeführern die Bescheidaufhebung mit dem Vorbringen begehrt, ein ordnungsgemäßer Antrag im wasserrechtlichen Verfahren setze auch die Zustimmung des Grundeigentümers voraus, welche fehle, wobei der angefochtene Bescheid auch "formal" nicht den Anforderungen an eine Berufungsentscheidung gerecht werde, weil der Spruch des Bescheides auf Abweisung der Berufung als unbegründet und auf Bestätigung des im Bescheid der Unterbehörde enthaltenen Spruches hätte lauten müssen, während die Berufungen aber nur abgewiesen worden seien, ohne dass die erstinstanzlichen Bescheide bestätigt worden wären. Zudem habe die belangte Behörde nicht zwei Berufungsentscheidungen getroffen, sondern diese unzulässigerweise in einem Berufungsentscheid zusammengefasst. Im Beschwerdeschriftsatz an den Verfassungsgerichtshof, auf dessen Inhalt dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber verwiesen wird, wird Unzulässigkeit der "Umdeutung" des Antrages der ARGE in einen solchen der beiden Gesellschaften geltend gemacht, die von der belangten Behörde beurteilte Präklusion der Einwendung fehlender Zustimmung mit der Begründung bestritten, dass ohnehin die Verfahrenseinleitung durch die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ohne Antrag gerügt worden sei, die Unzulässigkeit der Bewilligung doppelter Durchführung der einzelnen Maßnahmen gerügt, Verletzung des Parteiengehörs durch die Ausdehnung des Verfahrensgegenstandes geltend gemacht und die Aberkennung aufschiebender Wirkung der Berufungen bekämpft.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde der Bescheid des LH vom 6. Mai 1998 ersatzlos behoben. Mit dieser Spruchgestaltung entsprach die belangte Behörde dem Berufungsantrag der Beschwerdeführer, welche die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides des LH vom 6. Mai 1998 begehrt hatten. Trägt ein Bescheid dem Antrag einer Partei aber vollinhaltlich Rechnung, dann schließt dies die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Partei durch einen solchen Bescheid in einer Weise aus, welche der Partei die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof nimmt (siehe hiezu den hg. Beschluss vom 10. Juli 1997, 97/07/0081, mit weiteren Nachweisen). Da die Beschwerdeführer in ihrer Berufung gegen den Bescheid des LH vom 6. Mai 1998 anderes als die ersatzlose Behebung dieses Bescheides nicht begehrt hatten, lief ihr Vorbringen im Vorlageantrag auf den Vorwurf hinaus, der LH habe eine Entscheidung über Anträge unterlassen, die sie nicht gestellt hatten; dass ein solcher Vorwurf unberechtigt ist, versteht sich von selbst.

Zur Bekämpfung des angefochtenen Bescheides in seinem Spruchpunkt I. fehlt es den Beschwerdeführern damit an der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung, weshalb ihre Beschwerde insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Zur Beschwerdeerhebung gegen die mit diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides aufrecht erhaltenen wasserrechtlichen Bewilligungen kam den Beschwerdeführern als Eigentümern der betroffenen Grundstücke zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Berechtigung zwar zu, ihre Berechtigung zur Beschwerdeerhebung gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jedoch weggefallen, weil die von den Beschwerdeführern bekämpften wasserrechtlichen Bewilligungen im Sinne des § 21 Abs. 1 WRG 1959 mit Terminen (31. Dezember 1999 und 31. Dezember 2000) befristet waren, die in der Zwischenzeit abgelaufen sind. Eine Beurteilung der Übereinstimmung der von den Beschwerdeführern bekämpften wasserrechtlichen Bewilligungen, welche den beiden Gesellschaften der ARGE erteilt worden waren, nach Ablauf der bescheidmäßig verfügten Befristung dieses Bewilligungen würde einen Akt nachträglicher, bloß abstrakter Prüfung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides darstellen, zu welcher der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (siehe die hg. Beschlüsse vom 25. April 1996, 95/07/0029, vom 24. Oktober 1994, 94/10/0048, vom 26. Juni 1996, 93/07/0084 und vom 29. Juni 1995, 95/07/0086, 0097).

Das von den Beschwerdeführern in ihrer auf Einladung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides vorgetragene Argument, sie benötigten eine meritorische Entscheidung über ihre Beschwerde zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund aus der erfolgten Räumung der Deponie, wendet die Gegenstandslosigkeit ihrer Beschwerde zu diesem Spruchpunkt nicht tauglich ab, weil das Vorhaben einer Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen nach ständiger Rechtsprechung nicht geeignet ist, dem Wegfall einer durch einen Bescheidabspruch fortwirkenden Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte entgegenzustehen (siehe etwa die hg. Beschlüsse vom 19. November 1998, 97/07/0166, und vom 27. April 1993, 93/04/0016, ebenso wie das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1998, 97/07/0150). Darüber hinaus war Gegenstand der befristet erteilten wasserrechtlichen Bewilligung nicht "die Räumung der Deponie", sondern nur ein Paket hiezu erforderlicher bewilligungsbedürftiger Begleitmaßnahmen.

Im Umfang der Bekämpfung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides war die Beschwerde damit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Der Anspruch der belangten Behörde auf Aufwandersatz gründet sich im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde auf die Bestimmung des § 51 VwGG, im Umfang der Einstellung des Verfahrens wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtschutzinteresses auf die Bestimmung des § 58 Abs. 2 VwGG, nach welcher der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Wäre das Rechtschutzinteresse nicht nachträglich weggefallen, wäre die Beschwerde in ihrer Bekämpfung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides aus folgenden Gründen nämlich abzuweisen gewesen:

Die von den Beschwerdeführerin vermisste Zustimmung ihrerseits zum Vorhaben lag vor, weil sie mangels Erhebung einer auf ihr Grundeigentum bezogenen Einwendung im Grunde der Bestimmung des § 42 Abs. 1 AVG in seiner von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 als zustimmend zu gelten hatten (siehe die hg. Erkenntnisse vom 26. April 1995, 94/07/0185, vom 24. Oktober 1995, 94/07/0062, vom 2. Juli 1998, 98/07/0042, und vom 10. Juni 1999, 99/07/0073).

Dass die Fassung des Spruchpunktes II. wegen des Unterbleibens einer ausdrücklichen Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides dem Gesetz nicht entspräche, trifft nicht zu (siehe die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E 312 f zu § 66 AVG wiedergegebene Judikatur).

Eine Unzulässigkeit der Zusammenfassung der Entscheidung über die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die getrennt ergangenen erstinstanzlichen Bescheide des LH vom 28. Mai 1998 in einer einzigen Berufungsentscheidung wird von den Beschwerdeführern nicht einsichtig gemacht und ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Dass die belangte Behörde im Einklang mit dem LH die gestellten Bewilligungsanträge den beiden Rechtssubjekten zugerechnet hat, die sich zur ARGE zusammengeschlossen hatten, begegnet schon nach der Gestaltung des Bewilligungsantrages keinen Bedenken. Ein Antrag zweier Rechtssubjekte auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligungen lag auch dann vor, wenn diese beiden Rechtssubjekte auf ihren Zusammenschluss zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes hingewiesen hatten.

Vom Vorliegen wasserrechtlicher Bewilligungen für eine doppelte Maßnahmendurchführung kann nach dem Wortlaut der beiden erstinstanzlichen Bewilligungsbescheide mit ihrem Hinweis auf die Mitgliedschaft des jeweiligen Bescheidadressaten an der ARGE und auf die Projektsunterlagen keine Rede sein.

Dass der zusätzliche Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für eine zweimalige Wasserentnahme aus dem T-Bach erst in der mündlichen Verhandlung vor dem LH gestellt worden war, stand zwar dem Eintritt einer Präklusionswirkung zu Lasten der Beschwerdeführer nach § 42 Abs. 1 AVG entgegen, hätte aber ihre Berufung auch gegen die diesbezüglich erteilte Bewilligung nur dann zu einem Erfolg führen können, wenn sie eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte durch gerade diese wasserrechtliche Bewilligung aufgezeigt hätten, wie dies die belangte Behörde zutreffend erkannt hat. Eine Berührung der wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführer durch die bewilligte zweimalige Entnahme von Wasser aus dem T-Bach wurde von den Beschwerdeführern weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof dargestellt.

Welche konkrete Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer durch die von der belangten Behörde aufrecht erhaltene Entscheidung des LH nach § 64 Abs. 2 AVG bewirkt worden wäre, wird von den Beschwerdeführern auch nicht aufgezeigt.

Wien, am 18. September 2002

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