VwGH 97/07/0081

VwGH97/07/008110.7.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, in der Beschwerdesache der Wassergenossenschaft E, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. März 1997, Zl. 513.711/01-I5/97, betreffend ersatzlose Aufhebung eines Bescheides über die Feststellung des Maßes der Wasserbenutzung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §13 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §13 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. November 1995 wurden der beschwerdeführenden Partei in den Spruchabschnitten I bis IV wasserpolizeiliche Aufträge erteilt. Unter Spruchabschnitt V wurde die Feststellung getroffen, daß der beschwerdeführenden Partei folgendes Maß der Wasserbenutzung zustehe, nämlich in den Monaten Mai bis September jeden Jahres 8,1 l/s und in den Monaten Oktober bis März 0,3 l/s aus den auf den Grundstücken Nr. 1129, 1138 und 1139, GB. T entspringenden Quellen zu entnehmen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung und beantragte, den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich seiner Spruchabschnitte I bis V ersatzlos zu beheben, in eventu ihn in Punkt V dahingehend abzuändern, daß festgestellt werde, daß der beschwerdeführenden Partei folgendes Maß der Wasserbenutzung zustehe: Mit Ausnahme der einer näher bezeichneten "Wasserwerksgenossenschaft" zustehenden Wasserbenutzung von 1 l/s das gesamte auf den auf den Grundstücken Nr. 1129, 1138 und 1139 GB. T entspringenden Quellen anfallende Wasser.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 27. März 1997 behob die belangte Behörde den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. November 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die der beschwerdeführenden Partei erteilten wasserpolizeilichen Aufträge bereits im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. September 1994 enthalten gewesen seien. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die neuerliche Erteilung derselben wasserpolizeilichen Aufträge sei wegen entschiedener Sache unzulässig gewesen.

Zur Aufhebung des Spruchabschnittes V des erstinstanzlichen Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, das Maß der Wasserbenutzung sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. Mai 1952 mit 8 l/s bestimmt worden. Das Maß der Wasserbenutzung sei daher auf unzweifelhafte Weise festgelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich - soweit mit ihm Spruchabschnitt V des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. November 1995 ersatzlos behoben wurde - die vorliegende Beschwerde.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, sie erachte sich insofern in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt, als der bekämpfte Bescheid den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. November 1995 ersatzlos behoben und dabei die bindende Rechtsansicht vertreten habe, das Wasserbenutzungsrecht der beschwerdeführenden Partei für ihre Bewässerungs- und Trinkwasserversorgungsanlage sei bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. Mai 1952 für alle Zeiten ohnedies mit 8 l/s festgelegt worden. Durch diese als tragende Begründung angeführte Rechtsansicht fühle sich die beschwerdeführende Partei in ihren Rechten verletzt; der bekämpfte Bescheid werde dahingehend angefochten. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1986, 85/08/0044, sei der Bescheid einer Berufungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, wenn kein Grund für eine ersatzlose Behebung gegeben sei. Dies treffe im Beschwerdefall zu. Es sei zwar richtig, daß mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. Mai 1952 das Maß der Wasserbenutzung mit 8 l/s festgesetzt worden sei. Die wasserrechtlich bewilligte Anlage sei jedoch mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 3. Februar 1961 für überprüft erklärt und die bei der Überprüfung festgestellten Projektsabweichungen nachträglich genehmigt worden. Durch die nachträgliche Genehmigung der festgestellten Abweichungen sei auch ein gegenüber dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 29. Mai 1952 erhöhtes Maß der Wasserbenutzung genehmigt worden, da die tatsächlich ausgeführten Anlagen wesentlich größer dimensioniert seien als die ursprünglich bewilligten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, daß der angefochtene Bescheid in Rechte des Beschwerdeführers eingreift. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht dann nicht, wenn ein Bescheid dem Antrag einer Partei vollinhaltlich Rechnung trägt (vgl. Oberndorfer, Die Österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 92 f, und die dort angeführte Rechtsprechung; ferner die bei Hauer-Leukauf5, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 558, unter Nr. 26 angeführte Rechtsprechung).

Nach der Darstellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dem in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, hat die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid die ersatzlose Aufhebung (auch) des Spruchabschnittes V des erstinstanzlichen Bescheides beantragt. Diesem Antrag entspricht der Spruch des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich. Daß auch ein Eventualantrag gestellt wurde, ändert daran nichts; wurde nämlich im Sinne des Hauptantrages entschieden, erübrigt sich eine Entscheidung über den Eventualantrag (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 458, unter Nr. 90a, angeführte Rechtsprechung.

Das von der beschwerdeführenden Partei zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1986, 85/08/0044, betrifft keinen Fall, in welchem dem Antrag einer Partei vollinhaltlich stattgegeben wurde. Der Hinweis auf dieses Erkenntnis geht daher ins Leere.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides entfaltet im vorliegenden Fall keine Bindungswirkung, da weder eine Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG noch sonst ein Fall vorliegt, in welchem der Begründung Bindungswirkung zukommt.

Die normative Bedeutung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich in der ersatzlosen Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides. Der Begründung kommt keine normative Bedeutung zu.

Da sich somit die Beschwerde werde Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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