VwGH 95/07/0029

VwGH95/07/002925.4.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache 1. der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien und

2. der Stadt Wien, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1994, Zl. 411-273/14-I4/94, betreffend Abweisung eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht in einer Wasserrechtssache, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §21 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §21 Abs1;

 

Spruch:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der zweitbeschwerdeführenden Partei zurückgewiesen.

2. Im übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

3. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben den Verfahrensaufwand selbst zu tragen.

4. Das Kostenbegehren des J in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in B, wird zurückgewiesen.

Begründung

Zum bisherigen Verfahrensgang, soweit er für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich ist, wird insbesondere auf die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/07/0117, und vom 26. Jänner 1993, Zlen. 92/07/0071 und 0072, hingewiesen.

Wie den vorgenannten Erkenntnissen sowie den Beschwerdeausführungen entnommen werden kann, hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur (BH) mit Bescheid vom 19. Dezember 1990 dem J die wasserrechtliche Bewilligung "für die Sanierung bzw. Schotterentnahme" auf näher bezeichneten Grundstücken in der Gemeinde S. im Ausmaß von

480.000 m3 erteilt, die mit 31. Dezember 1995 befristet wurde.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die erstbeschwerdeführende Partei als auch J Berufung. Im Zuge des Berufungsverfahrens zog J seinen Antrag hinsichtlich des Sanierungsprojektes zurück. Mit Bescheid vom 26. Juli 1991 hob der Landeshauptmann von Steiermark (LH) den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück. Gegen diesen Bescheid erhob J Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/07/0117, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob.

Hierauf setzte der LH mit Bescheid vom 13. Februar 1992 das Verfahren gemäß § 38 AVG aus. Sowohl die beschwerdeführenden Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als auch J erhoben gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 26. Jänner 1993, Zlen. 92/07/0071, 0072, den Ersatzbescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufhob.

Im daraufhin fortzusetzenden Verfahren stellten die beschwerdeführenden Parteien am 14. Oktober 1993 an die belangte Behörde einen Devolutionsantrag. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 1994 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG ab und begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß das Ermittlungsverfahren "ohne Verschulden der Behörde" nicht habe abgeschlossen werden können, weil vom Projektswerber J nicht alle Unterlagen vorgelegt worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien an den Verwaltungsgerichtshof die vorliegende Beschwerde, in der sie inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen.

Im Zuge des eingeleiteten Vorverfahrens teilte die belangte Behörde mit, J habe seinen Antrag betreffend wasserrechtliche Bewilligung zurückgezogen. Das weitere verwaltungsgerichtliche Verfahren, insbesondere die Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien vom 16. Oktober 1995 zeigt jedoch, daß sich die sogenannte "Zurückziehung" des Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung nicht auf jene Anträge bezog, die zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung durch die BH mit Bescheid vom 19. Dezember 1990 führten, sondern sich auf Anträge, die mit Bescheid der BH vom 14. Juli 1988 abgewiesen wurden, bezogen.

1. Zur Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei:

Da die zweitbeschwerdeführende Partei es unterließ, gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 19. Dezember 1990 Berufung zu erheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/07/0117), fehlte es ihr im Beschwerdefall an einem Recht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde. Sie konnte daher auch durch die Abweisung ihres diesbezüglichen Antrages in keinem Recht verletzt werden, weshalb ihr Antrag gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

2. Zur Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei:

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung eines Devolutionsantrages hinsichtlich der Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei gegen die Einräumung einer befristeten wasserrechtlichen Bewilligung zur Schotterentnahme auf bestimmten Grundstücken zugunsten des J Die Frist für diese Bewilligung ist während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit 31. Dezember 1995 abgelaufen (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1993, Zlen. 92/07/0071, 0072). Damit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch das Rechtsschutzbedürfnis der erstbeschwerdeführenden Partei weggefallen. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der dem J eingeräumten wasserrechtlichen Bewilligung als solcher würde einen Akt nachträglicher, bloß abstrakter Prüfung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides darstellen, zu welcher der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 24. Oktober 1994, Zl. 94/10/0048, m.w.N.). Für die Beurteilung des Vorliegens der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AVG kann, wenn die meritorisch zu erledigende Rechtsfrage obsolet geworden ist, nichts anderes gelten.

Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses hatte zur Folge, daß die Beschwerde hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 58 leg. cit. Da J auch durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht nachteilig berührt werden hätte können, kam diesem nicht die Stellung einer mitbeteiligten Partei dieses Verfahrens zu und war daher das Kostenbegehren für den erstatteten Schriftsatz zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte