Normen
AWG 1990 §4 Abs1;
AWG 1990 §4 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 21. November 1996, 96/07/0001, 0032-0034 und 0045-0047, verwiesen.
Der nunmehr angefochtene Bescheid ist als Ersatzbescheid nach jenen sieben Bescheiden der belangten Behörde vom 10. November 1995 ergangen, die der Verwaltungsgerichtshof mit dem oben genannten Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben hatte. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlichen Feststellungsbescheide erhobenen Berufungen dadurch statt, daß sie die vor ihr bekämpften Bescheide ersatzlos behob, und verwies in der Begründung des Ersatzbescheides auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis ausgedrückte Rechtsanschauung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Entscheidung in der Sache selbst sowie in ihrem Recht auf Unterbleiben eines Abspruches über die in sieben Feststellungsverfahren erhobenen Berufungen in einem einzigen Berufungsbescheid als verletzt anzusehen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht es als rechtswidrig an, daß die belangte Behörde in Stattgebung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufungen die vor ihr bekämpften Bescheide nicht in Richtung eines Abspruches abgeändert, daß es sich bei dem betroffenen Stoff nicht um Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes handle, sondern sich statt dessen mit bloßen ersatzlosen Behebung der erstinstanzlichen Feststellungsbescheide gegenteiligen Inhaltes begnügt hat. Ob die Beschwerdeführerin mit dieser Auffassung objektiv recht hat, kann dahingestellt bleiben, weil der Erfolg ihrer Beschwerde nämlich nicht die objektive Rechtswidrigkeit des von ihr bekämpften Bescheides, sondern eine Verletzung der von ihr geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte zur Voraussetzung hat. Subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin aber wurden durch die von der belangten Behörde eingeschlagene Vorgangsweise nicht verletzt. Den von ihr gesehenen Anspruch auf Sacherledigung hat die Beschwerdeführerin schon deswegen nicht, weil nach § 4 Abs. 2 AWG der Feststellungsbescheid nach dem ersten Absatz dieses Paragraphen von Amts wegen zu erlassen ist, ohne daß auf eine solche Bescheiderlassung ein Rechtsanspruch einer Partei bestünde. Einen Feststellungsanspruch im Sinne des § 4 Abs. 1 AWG hat der über eine Sache Verfügungsberechtigte dann, wenn er einen auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrag gestellt hat. Einen solchen Antrag hatte, wie den Gründen des Vorerkenntnisses entnommen werden kann, die Beschwerdeführerin schon zu einem früheren Zeitpunkt gestellt; ihr Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung der vom Antrag nach § 4 Abs. 1 AWG betroffenen Sache war schon mit dem seinerzeitigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. April 1991 erfüllt worden. Das Unterbleiben einer meritorischen Entscheidung in den vom Zollamt nach § 37 Abs. 3 AWG veranlaßten, vom Gesetz amtswegig zu erledigenden Feststellungsverfahren hat die Beschwerdeführerin im geltend gemachten Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung einer fehlenden Abfallqualität der betroffenen Sache demnach nicht verletzt.
Soweit die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung des Fehlens einer Abfallqualität der betroffenen Sache in jedem einzelnen Feststellungsverfahren damit begründen will, daß die vorläufige Beschlagnahme und Sicherung der Sache zu erheblichen Nachteilen und Schäden geführt habe und eine Feststellung der "rechtswidrigen Vorgangsweise der Behörden I. und II. Instanz" die Bindung der Zivilgerichte für Schadenersatzleistungen mit sich bringen würde, ließe sich aus diesem Argument nicht einmal eine Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin ableiten, wozu es gemäß § 43 Abs. 2 letzter Satz VwGG genügt, die Beschwerdeführerin auf die Gründe etwa des hg. Beschlusses vom 27. April 1993, 93/04/0016, zu verweisen.
Weshalb es schließlich rechtswidrig gewesen sein soll, daß die belangte Behörde über mehrere vor ihr anhängige Berufungen ein und derselben Beschwerdeführerin gegen mehrere erstinstanzliche Feststellungsbescheide nicht mit gesonderten Berufungsbescheiden in jedem einzelnen Verfahren, sondern - so wie schon der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis - mit einem einzigen Berufungsbescheid zusammengefaßt erledigt hat, weiß die Beschwerdeführerin nicht darzustellen.
Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)