VwGH 99/10/0063

VwGH99/10/006331.5.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, in der Beschwerdesache der U Aktiengesellschaft, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian in 1060 Wien,

Linke Wienzeile 4, gegen die Niederösterreichische Landesregierung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art132;
NatSchG NÖ 1977 §18;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs4 idF 1990/330 ;
VwRallg;
B-VG Art132;
NatSchG NÖ 1977 §18;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs4 idF 1990/330 ;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie sei im "kritischen Zeitpunkt" Alleineigentümerin näher bezeichneter Liegenschaften gewesen. Mit Bescheid vom 17. Dezember 1996 habe die Bezirkshauptmannschaft Mödling die Naturgebilde "Figurteich" und "Schwarze Lacke" gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5500-4, zum Naturdenkmal erklärt. Im Hinblick auf die beabsichtigte Verwertung der bescheidgegenständlichen Liegenschaftsflächen habe die Beschwerdeführerin umfangreiche Planungsarbeiten veranlasst, für die Kosten in der Höhe von S 289.056,-- aufgelaufen seien. Das im Südosten an das Naturdenkmal anschließende Grundstück sei als Bauland-Betriebsgebiet gewidmet. Durch die mit der Naturdenkmalerklärung verbundene Nutzungseinschränkung sei der Beschwerdeführerin ein Vermögensnachteil von S 56,697.600,-- entstanden. Das vom Bescheid betroffene Grundstück selbst habe seine dauernde Nutzbarkeit für die Beschwerdeführerin verloren. Die daraus resultierenden vermögensrechtlichen Nachteile beliefen sich auf S 36,070.050,--. Am 26. Juni 1997 habe die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde begehrt, eine gütliche Einigung im Sinne des § 18 Abs. 10 NSchG herbeizuführen und in eventu - sollte eine solche Einigung nicht innerhalb von sechs Monaten rechtswirksam zustande kommen - das vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 17. Dezember 1996 betroffene Grundstück durch Einlösung in das Eigentum des Landes zu übernehmen, der Beschwerdeführerin hiefür einen Einlösungsbetrag von S 36,070.050,-- zu bezahlen und ihr darüber hinaus gemäß § 18 Abs. 2 NSchG eine Entschädigung in Höhe von S 56,986.656,-- zu leisten. Die belangte Behörde sei untätig geblieben.

Die Beschwerdeführerin beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung dieser Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und

a) eine gütliche Einigung im Sinne des § 18 Abs. 10 NSchG herbeiführen;

b) in eventu - sollte eine solche Einigung nicht innerhalb von sechs Monaten rechtswirksam zustande kommen - die Einlösung des vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 17. Dezember 1996, GZ 9-N-961, betroffenen Grundstückes 1629/21 der Antragstellerin in das Eigentum des Landes Niederösterreich anordnen und der Beschwerdeführerin einen Einlösungsbetrag von S 36,070.050,-- zusprechen, sowie ihr darüber hinaus für das Grundstück Nr. 1629/25 gemäß § 18 Abs. 2 NSchG eine Entschädigung in der Höhe von

S 56,986.656,-- (inklusive der frustierten Planungsaufwendungen) zusprechen bzw. der belangten Behörde diese Leistungen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auftragen;

c) die belangte Behörde in jedem Fall zur Leistung von Aufwandersatz und zum Ersatz der Kosten des vorangegangenen sowie des nachfolgenden Verfahrens bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen verhalten.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Anspruchsgrundlagen und Verfahren für Entschädigung und

Einlösung sind in § 18 NSchG geregelt. Die Vorschrift lautet:

"§ 18 Entschädigung und Einlösung

(1) Bei bescheidmäßiger Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Berechtigten Rücksicht zu nehmen.

(2) Ergeben sich aus dem Inhalt einer Verordnung oder eines Bescheides, denen Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde liegen, für ein Grundstück oder eine schon vor der Erlassung der Verordnung oder des Bescheides errichtete Anlage eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung oder die Unzulässigkeit oder wesentliche Einschränkung der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten, ist dem Eigentümer auf Antrag eine Vergütung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der naturschutzbehördlichen Maßnahme ergeben, zu berücksichtigen.

(3) Verliert ein Grundstück oder eine Anlage durch Auswirkungen einer Verordnung oder eines Bescheides nach diesem Gesetz seine dauernde Nutzbarkeit und ist Abs. 2 nicht anwendbar, so sind sie, wenn eine Vereinbarung nach Abs. 10 nicht zustande kommt, auf Antrag des Grundeigentümers durch Einlösung in das Eigentum des Landes zu übernehmen.

(4) Zur Sicherung des Bestandes eines Naturschutzgebietes kann die Landesregierung erforderlichenfalls die in Betracht kommenden Grundstücke zu Gunsten des Landes einlösen. Die Landesregierung hat, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, über die Notwendigkeit der Einlösung und über die Höhe des Einlösungsbetrages mit Bescheid zu entscheiden.

(5) Der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 2 oder auf den Einlösungsbetrag gemäß Abs. 3 ist vom Berechtigten oder vom Grundstückseigentümer, bei sonstigem Anspruchsverlust, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung oder des Einlösungsbetrages mit Bescheid zu entscheiden.

(6) Bei Einlösung von Grundstücken oder Anlagen richtet sich die Höhe des Einlösungsbetrages nach dem Verkehrswert des Grundstückes oder der Anlage vor Rechtskraft der Verordnung oder des Bescheides. Werterhöhende Investitionen, die nachher vorgenommen werden, sind nicht zu berücksichtigen.

(7) Der Berechtigte kann innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft eines gemäß Abs. 5 erlassenen Bescheides bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Grundstück oder die Anlage gelegen ist, die Festsetzung der Höhe der Entschädigung oder des Einlösungsbetrages beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung oder des Einlösungsbetrages außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung der Landesregierung zurückgezogen werden. In diesem Falle gilt die im Bescheid bestimmte Entschädigung oder der Einlösungsbetrag als vereinbart. Die Stellung eines neuerlichen Antrages an das Gericht ist unzulässig.

(8) Für das Verfahren findet, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, das Eisenbahn-Enteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß Anwendung.

(9) Soweit keine anderen Mittel herangezogen werden können, sind Entschädigungen oder Einlösungsbeträge aus Mitteln des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlages zu leisten.

(10) Eine gütliche Einigung kann vom Berechtigten oder vom Grundstückseigentümer spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei der Landesregierung begehrt werden. Kommt eine solche innerhalb von sechs Monaten nicht zustande, ist die Einlösung des Grundstückes oder der Anlage, bei Vorliegen der Voraussetzungen, innerhalb weiterer sechs Monate vorzunehmen."

Nach der ständigen Rechtsprechung zu Art. 132 B-VG bzw. § 27 VwGG kann auf den Verwaltungsgerichtshof nur Recht und Pflicht zu einer Entscheidung übergehen; dieser kann somit auch im Fall einer Säumnisbeschwerde nur eine rechtsprechende Tätigkeit entfalten (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 18. April 1997, Zl. 97/19/0476, und vom 4. November 1992, Zl. 92/01/0775). Dem Verwaltungsgerichtshof kommt somit keine Zuständigkeit dafür zu, eine gütliche Einigung über die Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführerin zwischen dieser und der belangten Behörde herbeizuführen oder im Rahmen einer solchen Einigung anstelle der belangten Behörde Willenserklärungen abzugeben. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin ist somit unzulässig.

Das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin wird unter der Bedingung gestellt, dass eine gütliche Einigung nicht innerhalb von sechs Monaten rechtswirksam zustande komme. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine bedingte Beschwerdeerhebung unzulässig (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 22. Juni 1995, Zl. 92/06/0129, und vom 25. September 1991, Zl. 90/16/0162).

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 31. Mai 1999

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