VwGH 92/10/0083

VwGH92/10/008329.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der L in M, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Februar 1992, Zl. 6-55/1 Mu 1/2-1991, betreffend Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §52;
LSchV Murauen Mureck Bad Radkersburg Klöch 1981 §1 Abs1;
LSchV Murauen Mureck Bad Radkersburg Klöch 1981 §2;
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs8 idF 1985/079;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §52;
LSchV Murauen Mureck Bad Radkersburg Klöch 1981 §1 Abs1;
LSchV Murauen Mureck Bad Radkersburg Klöch 1981 §2;
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs8 idF 1985/079;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg (im folgenden: BH) wurde angezeigt, daß die Beschwerdeführerin auf dem Grundstück Nr. nnn, welches im Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 (Murauen etc.) liegt, eine Baum- und Strauchhecke gerodet habe.

Die BH holte ein Gutachten des Naturschutzbeauftragten ein. Dieses Gutachten vom 26. Jänner 1991 lautet in den im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Passagen:

"Die betroffene Baum-Strauchhecke stockt entlang der Grenzen eines Grundstückes, welches nördlich der Bundesstraße von Mureck nach Straß und südlich eines Fahrweges von Mureck nach Prillinghof liegt. Es befindet sich somit südlich der Eisenbahnstrecke und damit im Landschaftsschutzgebiet Nr. 36. Die oben genannte Hecke ist an der West-, der Ost- und der Nordseite des Grundstückes situiert und weist eine geschätzte Gesamtlänge (gemessen aus der ö.K. 25 V und dem Lageplan der Murgrenzstrecke der Österreichisch-jugoslawischen Murkommission für die Mur) von ca. 900 m auf. Ein Katasterplan stand zur Zeit des Lokalaugenscheines nicht zur Verfügung. In den oben zitierten Karten ist die Baum-Strauchreihe jedoch als Bestand eingezeichnet.

Der betroffene Gehölzbestand ist wie andere linienartige holzige Vegetationsbestände der Umgebung als anthropogen entstandene und gepflegte Struktur im erweiterten Randbereich des Waldkomplexes zwischen Aichfeld, Mureck und Prillinghof zu bezeichnen und als Ausdruck einer ehemals naturnahen, typischen landwirtschaftlichen Nutzung aufzufassen. Weitere Baumhecken ertrecken sich nördlich (Schwarzerlengalerie) des betroffenen Grundstücks sowie westlich der nächsten Grundstücksgrenze.

Bezüglich der Gehölzvegetation wird festgestellt, daß neben typischen Vertretern verhagerter Laubmischwälder der Anteil an Fichten und Pappeln hoch ist, was jedoch die ökologische Funktionsfähigkeit des Linienbiotopes (Breite inklusive ungenutztem Saumbereich zwischen 2 und 5 m) in keiner Weise geschmälert hat.

Anläßlich der Ortsbesichtigung wurde bereits eine umfangreiche Schlägerung festgestellt, die besonders die Nordbereiche und östliche und westliche Anschlußbereiche umfaßt. Dabei wurden am geschlägerten Holz Stammdurchmesser bis zu 50 cm festgestellt, was Rückschlüsse auf Alter und Strukturreichtum des Bestandes, der durch die Artenvielfalt gefördert wurde, zuläßt. So war die Krautschicht über lange Zeiträume einer weitgehenden natürlichen Entwicklung unterworfen, eine entsprechende Beschattung der Stammbereiche durch einen Strauchbaum war ebenfalls gegeben.

Durch die Lage der betroffenen Flächen im Landschaftsschutzgebiet sind nach dem StmkNschG 1976 alle Handlungen zu unterlassen, die § 2 Absatz 1 widersprechen, da hierdurch nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, die Natur geschädigt wird, das Landschaftsbild verunstaltet oder aber der Landschaftsgenuß gestört wird. Die Schlägerung und die beabsichtigte Rodung sind in ihren Auswirkungen als dauerhaft und schwerwiegend bezüglich ihrer Auswirkung auf den Landschaftshaushalt und das Landschaftsbild einzustufen.

Die Begründung liegt bezüglich des Landschaftshaushaltes in der Vernichtung hochwertiger und reichstrukturierter Linienbiotope mit bedeutendem Refugialcharakter und typischem Randeffekt. Desgleichen wird das langfristig entstandene Verbundsystem, welches im betroffenen Raum die Verbindung von Waldungen der Terassenkanten mit dem Auwaldkomplex der Mur aufrecht erhält, deutlich abgewertet. Diese Funktionen können von den verbleibenden Gehölzen nur mangelhaft erfüllt werden, da entweder die Abstände zu groß werden oder aber die Artengarnitur dieser Gesellschaften andersartig gestaltet ist (z.B.: artenarmes Erlengehölz).

Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild liegen vorwiegend in einer Verarmung an Nord-Südstrukturen, die eine deutliche Auflockerung im strukturierten Charakter des Landschaftsbildes zeigen. Diese Auswirkungen werden besonders entlang des Fahrweges von Mureck nach Prillinghof mit Blick Richtung Süd überaus deutlich.

GUTACHTEN

Die von der Stadtgemeinde angezeigten Schlägerungen und Rodungen auf den Grundstücken Nr. nnn (K.../F...) sind aus der Sicht des Naturschutzbeauftragten als schwerwiegende Eingriffe in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild im Sinne des § 2 StmkNschG 1976 idgF einzustufen. Da Schlägerungen im Gange sind und Rodungsabsichten im Verlauf der Ortsbesichtigung bestätigt wurden, ist es im Sinne des § 6 Absatz 3 zu einem Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 gekommen. Zwar werden landwirtschaftliche Belange im oben zitierten Absatz durch den Absatz 8 ausgenommen, jedoch ist davon auszugehen, daß lediglich eine Nutzung in der bisher üblichen Art und Weise gemeint ist; und daß diese Auswirkungen bisher minimal waren oder aber seit langem geduldet wurden, zeigt sich im Bestandsalter der geschlägerten Gehölze.

Es ist nach § 33 Absatz 1 der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gegeben, eine entsprechend angesetzte Geldstrafe ist somit vorzusehen.

Gleichfalls ist nach § 34 Absatz 1 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch umfangreiche Nachpflanzungen, wobei alle 20 m Bäume mit einer Höhe von mindestens 5 m verwendet werden müssen, aus den oben genannten Gründen zu fordern."

Mit Bescheid der BH vom 20. Februar 1991 wurde die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 34 und die §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65 idF LGBl. Nr. 79/1985 (Stmk NSchG), verpflichtet, den Bereich der gerodeten Baum- und Strauchhecke am Grundstück Nr. nnn, wieder zu bepflanzen, wobei alle 20 m Bäume mit einer Höhe von mindestens 5 m verwendet werden müssen. In der Begründung wird wörtlich das Gutachten des Naturschutzbeauftragten wiedergegeben und im Anschluß daran ausgeführt, das Erhebungsergebnis sei der Beschwerdeführerin nachweislich zur Kenntnis gebracht worden; sie habe dazu keine Stellungnahme abgegeben. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie geltend machte, der Großteil der Bäume und Hecken sei bereits durch die Natur selbst (Windbruch und Eingriffe Dritter) zerstört und nicht mehr vorhanden gewesen. Die Bäume und Hecken hätten nur noch Fragmente dargestellt, die eine Gefahr für die vorbeiführende Bundesstraße und auch die nördliche Gemeindestraße sowie für Nachbargrundstücke und bei Arbeiten auf dem Feld bedeutet hätten. Die Abstände der noch vorhandenen Bäume hätten eine Weite von 30 bis 40 m betragen; die vorgeschriebene Wiederbepflanzung mit Bäumen im Abstand von 20 m stelle daher nicht die Wiederherstellung des früheren Zustandes dar und sei rechtlich nicht gedeckt. Außerdem sei eine solche Wiederbepflanzung nur mit Zustimmung der Anrainer möglich, die sicherlich aus landwirtschaftlichen Gründen nicht zustimmen würden.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten der Fachstelle für Naturschutz zur Frage ein, "ob Bäume und Hecken per se schützenswert sind, weil sie insbesonders in einer naturräumlich ausgeräumten Landschaft eine besondere Funktion zu erfüllen haben."

Das Gutachten der Fachstelle Naturschutz vom 31. Juli 1991 bejaht diese Frage.

In der Folge ersuchte die belangte Behörde die Fachstelle Naturschutz um Mitteilung, ab wann grundsätzlich das Roden von Hecken Auswirkungen gemäß § 2 Abs. 1 Stmk NSchG nach sich ziehe und ob im speziellen Fall die Rodung der ca. 900 m langen Hecke solche Auswirkungen nach sich gezogen habe. Auch wurde um Überprüfung gebeten, ob Befund und Gutachten des Naturschutzbeauftragten vom 26. Jänner 1991 fachlich richtig und vollständig seien.

Mit Schreiben vom 17. September 1991 gab die Fachstelle

Naturschutz hiezu folgende Stellungnahme ab:

"Nach einer Erhebung an Ort und Stelle am 10. September 1991 wird folgendes festgestellt:

Anstelle der Hecke ist nunmehr der Acker zu sehen, welcher

ursprünglich von der Hecke umrahmt wurde.

Die Hecke stellte zweifelsohne einen wichtigen Biotop-Verbund zum Murfluß und seinen Waldbeständen dar. Da dieser Biotopverbund nun nicht mehr vorhanden ist und durch die Rodung wertvolle Lebensräume vernichtet wurden, kann durchaus von einer Schädigung des ökologischen Gleichgewichtes gemäß § 2 Abs. 1 des Stmk. Naturschutzgesetzes gesprochen werden. Diese Biotopzerstörung wiegt umso schwerer, da es sich dabei um ökologisch hochwertige Landschaftsstruktur in einer von intensiver Landwirtschaft geprägten Landschaft handelte.

Dem Gutachten von Dr. B hat der Gefertigte nichts hinzuzufügen."

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. In der Begründung wird ausgeführt, falls tatsächlich die gegenständlichen Bäume Personen gefährdet oder Sachen beschädigt hätten, hätte es genügt, durch punktuelle pflegliche Maßnahmen wie Abschneiden dürrer Äste etc. die Gefährdung zu beseitigen. Die Entfernung einer ganzen Baumallee gehe über notwendige Sicherungsmaßnahmen jedenfalls weit hinaus. Darüber hinaus mache die gegenständliche Baumgruppe auf einem dem Akt beiliegenden Foto nicht den Eindruck, daß ein Großteil der Bäume und Hecken bereits vor der Rodung weitgehend zerstört gewesen sei bzw. Fragmente dargestellt habe. Widersprochen werden müsse der Beschwerdeführerin auch, daß die Wiederbepflanzung in der im Bescheid vorgeschriebenen Art rechtlich nicht vertretbar wäre. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sei ohnedies erst in einer Reihe von Jahren nach der Bepflanzung zu erwarten, sodaß bei der Bepflanzung der Bäume auch durchaus engere Abstände vorgesehen werden könnten, weil im Zuge des Heranwachsens der eine oder andere Baum herausgeschnitten werden müsse oder von selbst absterbe. Wieso im gegenständlichen Fall die Zustimmung der Anrainer für die Wiederbepflanzung erforderlich sei, sei für die Behörde nicht ersichtlich. Über den generellen ökologischen Wert von Baumreihen und Hecken in Landschaftsschutzgebieten sowie die Frage, inwiefern deren Entfernung eine verbotene Handlung im Sinne des § 6 Abs. 3 erster Satz Stmk NSchG darstelle, sei eine - im einzelnen dargestellte - fachliche Stellungnahme eingeholt worden. Zur Frage, ob diese generelle Feststellung auch im konkreten Fall zutreffe, sei eine weitere fachliche Stellungnahme eingeholt worden. Beide Stellungnahmen ergäben nach Ansicht der belangten Behörde eindeutig, daß das Roden der Baum- und Heckenallee gegen § 6 Abs. 3 Stmk NSchG verstoßen habe, sodaß die Vorschreibung des gesetzmäßigen Zustandes zu Recht erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Grundstück Nr. nnn liege in jenem Gebiet, welches durch die Landschaftsschutzverordnung von 1956 zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 erklärt worden sei. Diese Verordnung gehöre auch nach dem Inkrafttreten des Stmk NSchG dem Rechtsbestand an. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden habe, sei die Naturschutzverordnung von 1956 nicht aufgrund des Stmk NSchG, sondern aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes aus dem Jahre 1935 erlassen worden. Dies habe zur Folge, daß sich die Naturschutzbehörde nicht auf die Anwendung des Stmk NSchG, insbesondere des § 34, berufen könne. Auch eine unmittelbare Heranziehung der Bestimmungen der Steiermärkischen Landschaftsschutzverordnung von 1956 komme nicht in Betracht, weil sich diese vom Stmk NSchG insofern unterscheide, als sie keine dem § 34 leg. cit. entsprechende Bestimmung enthalte. Der angefochtene Bescheid sei daher gesetzlos ergangen.

Nach § 34 Abs. 1 Stmk NSchG sind unabhängig von einer Bestrafung nach § 33 Personen, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides Veränderungen vorgenommen oder veranlaßt haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren bzw. den bescheidmäßigen Zustand binnen einer festzusetzenden Frist wiederherzustellen oder wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise im Sinne des § 2 Abs. 1 abzuändern.

Der im angefochtenen Bescheid verfügte Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wird nicht mit einem Zuwiderhandeln gegen die Landschaftsschutzverordnung 1956 begründet, sondern damit, daß die Beschwerdeführerin eine nach § 6 Abs. 3 erster Halbsatz Stmk NSchG verbotene Veränderung vorgenommen habe.

Nach § 6 Abs. 3 erster Halbsatz leg. cit. sind in Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 widersprechen.

Mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981, LGBl. Nr. 88/1981, wurde ein Gebiet, welches auch die verfahrensgegenständliche Parzelle erfaßt, zum Landschaftsschutzgebiet nach dem NSchG erklärt. Es erhält die Bezeichnung "Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 (Murauen - Mureck - Bad Radkersburg - Klöch)". Gleichzeitig wurde die Landschaftsschutzverordnung 1956 hinsichtlich dieses Gebietes außer Kraft gesetzt. Der angefochtene Bescheid stützt sich daher ausschließlich auf das Stmk NSchG und auf nach diesem Gesetz erlassene Verordnungen, nicht aber auf die Landschaftsschutzverordnung 1956. Aus diesem Grund gehen auch die Einwände der Beschwerdeführerin, § 2 der Landschaftsschutzverordnung 1956 sei nicht anwendbar, ins Leere.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die Heckenrodung habe aus den bereits in der Berufung dargestellten Gründen keine Handlung im Sinne des § 6 Abs. 3 Stmk NSchG dargestellt, die der Bestimmung des § 2 Abs. 1 leg. cit. widersprochen habe. Es habe sich um eine landwirtschaftliche Maßnahme im Sinne des § 6 Abs. 8 leg. cit. gehandelt. Überdies folge aus dem Umstand, daß ein Sachverständigengutachten notwendig gewesen sei, um den ökologischen Wert der Baumreihe bzw. Hecke zu erörtern, daß die Rechtswidrigkeit der Handlung der Beschwerdeführerin weder im Stmk NSchG genau definiert sei, noch sich zweifelsfrei aus dem Gesetzestext ergebe, was aber eine unabdingbare Voraussetzung für einen Wiederherstellungsauftrag sei. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten über den Wert von Hecken könne die getroffene Entscheidung nicht stützen, da hinsichtlich einer Hecke nur im Einzelfall beurteilt werden könnte, ob die Entfernung einer solchen die im § 2 Abs. 1 Stmk NSchG angeführten Folgen hervorrufe. Schließlich sei auch die Art und Weise des Wiederherstellungsauftrages rechtswidrig. Ohne auch nur irgendwelche Erhebungen über den früheren Zustand der gerodeten Hecke bzw. Baumreihe vorzunehmen, habe die belangte Behörde die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, im 20 m-Abstand eine Neubepflanzung mit Bäumen durchzuführen. Dies führe dazu, daß die Beschwerdeführerin jedenfalls 45 Bäume neu pflanzen müßte, während der Altbestand lediglich etwa 30 Bäume aufgewiesen habe. Willkürlich scheine auch die verfügte Wiederbepflanzung mit mindestens 5 m hohen Bäumen, da wohl allgemein bekannt sei, daß die Einpflanzung derartig hoher Bäume mit enormem Aufwand verbunden wäre und darüber hinaus die Ausfallsquote einer derartigen Wiederbepflanzung um ein vielfaches höher sei als jene, welche bei einer Wiederbepflanzung mit Jungbäumen zu erwarten sei.

Nach § 6 Abs. 3 erster Halbsatz Stmk NSchG sind in Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 widersprechen. Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. ist bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuß störenden Änderungen auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur (lit. a), auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) Bedacht zu nehmen (lit. b) und für die Behebung von entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen (lit. c).

§ 2 Abs. 1 Stmk NSchG spricht davon, daß auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur sowie auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) Bedacht zu nehmen ist. Aus dem Terminus "Bedachtnahme" sowie aus dem Charakter der in § 2 Abs. 1 lit. a und b enthaltenen Gebote als Mittel zur Erreichung der im Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 NSchG angeführten Zwecke ist zu schließen, daß ein Zuwiderhandeln gegen § 2 Abs. 1 nur dann vorliegt, wenn durch einen Eingriff in das ökologische Gleichgewicht der Natur oder in den Landschaftscharakter bzw. die Wohlfahrtsfunktion die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuß gestört wird. Mit § 6 Abs. 3 erster Halbsatz und § 2 Abs. 1 Stmk NSchG hat der Gesetzgeber einen Verbotstatbestand geschaffen, der so ausreichend determiniert ist, daß er als Maßstab für die Beurteilung konkreter Maßnahmen herangezogen werden kann. Daß zur Sachverhaltsermittlung bei der Anwendung dieses Tatbestandes auf einen konkreten Fall allenfalls Gutachten erforderlich sind, belastet das Gesetz nicht mit einem Mangel an ausreichender Determinierung, handelt es sich doch dabei darum, daß die Anwendung des Gesetzes einer gutachtensgestützten Sachverhaltsfeststellung bedarf. Für die Annahme der Beschwerdeführerin, ein Wiederherstellungsauftrag könne nur dann erteilt werden, wenn für die Feststellung der Erfüllung des Tatbestandes der § 6 Abs. 3 und 2 Abs. 1 Stmk NSchG kein Gutachten erforderlich sei, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch, wenn sie die Auffassung vertritt, die von ihr gesetzten Maßnahmen seien der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen, die nach § 6 Abs. 8 Stmk NSchG durch die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 leg. cit. nicht berührt werden. Unter der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 6 Abs. 8 Stmk NSchG können nur die mit dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft üblicherweise verbundenen Bewirtschaftungsmaßnahmen verstanden werden, nicht aber die Rodung von Hecken.

Selbst wenn sich die Hecke, wie von der Beschwerdeführerin behauptet wird, in einem schlechten Zustand befunden haben sollte, berechtigte dies lediglich zu entsprechenden Pflegemaßnahmen, wie z.B. Entfernung morscher Äste u.dgl., nicht aber zur Rodung der ganzen Hecke.

Der Beschwerde kommt aber insofern Berechtigung zu, als der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt nicht ausreicht, um zu beurteilen, ob die von der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen dem § 6 Abs. 3 erster Halbsatz Stmk NSchG iVm § 2 Abs. 1 leg. cit. zuwiderliefen. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung mit zwei von ihr eingeholten Stellungnahmen der Fachstelle Naturschutz begründet, von denen sich eine wiederum auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Naturschutzbeauftragten stützt. Dieses geht von einer dauerhaften und schweren Auswirkung der Heckenrodung auf den "Landschaftshaushalt" und das Landschaftsbild aus. Mit Landschaftshaushalt meint der Gutachter offenbar das ökologische Gleichgewicht. Dieses ist gegeben, wenn die Wechselbeziehungen zwischen den Lebewesen untereinander und den sonstigen Umweltfaktoren das ausgewogene Vorkommen und die gedeihliche Entwicklung aller standortgemäßen Lebewesen gewährleisten (vgl. die Erläuterungen zur Reg.Vorlage zum NSchG, Blg. 30 VIII. GP, S. 34). Zur Feststellung einer Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichtes bedarf es einer nachvollziehbaren, auf die Lebensbedingungen konkreter Pflanzen - und Tierarten bezugnehmenden, naturwissenschaftlichen, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des Problems Rücksicht nehmenden Begründung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1983, Slg. N.F. 11253/A u.a.). Dem werden weder das Gutachten des Naturschutzbeauftragten noch die Stellungnahmen der Fachstelle Naturschutz gerecht. Das Gutachten des Naturschutzbeauftragten enthält zur Begründung der Auffassung, es liege eine Störung des ökologischen Gleichgewichtes vor, eine Reihe nicht näher dargelegter und begründeter Behauptungen, wobei zum Teil überdies unklar ist, welche Bedeutung diese Behauptungen, selbst wenn sie zutreffen, für die Frage der Störung des ökologischen Gleichgewichtes haben. Aus dem Gutachten geht nicht hervor, inwiefern und aus welchen Gründen ein hochwertiges und reich strukturiertes Linienbiotop mit bedeutendem Refugialcharakter und typischem Randeffekt vorlag, welches durch die Maßnahmen der Beschwerdeführerin zerstört wurde. Gleiches gilt für die behauptete Abwertung des "Verbundsystems" und seine Bedeutung für das ökologische Gleichgewicht.

Der Naturschutzbeauftragte geht auch von dauerhaften und schwerwiegenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild aus und sieht diese vorwiegend in einer Verarmung an Nord-Süd-Strukturen, die eine deutliche Auflockerung im strukturierten Charakter des Landschaftsbildes zeigten. Damit wird aber keine das Landschaftsbild verunstaltende oder den Naturgenuß störende Änderung des Landschaftscharakters dokumentiert. Unter Charakter der Landschaft ist die beherrschende Eigenart einer Landschaft zu verstehen. Um überprüfen zu können, ob der Charakter der Landschaft durch ein Vorhaben beeinträchtigt wird, ist es daher erforderlich, auf sachverständiger Basis festzustellen, worin die beherrschende Eigenart dieser Landschaft besteht. Hiezu bedarf es einer großräumigen und umfassenden Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen in dieser Landschaft. Erst eine derartige Beschreibung erlaubt es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, welche der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen, um den Charakter der Landschaft zu erhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1983, Slg. N.F. 11254/A). Eine solche Beschreibung enthält das erstinstanzliche Gutachten nicht, sodaß aus ihm nicht abgeleitet werden kann, welches die Charakteristika der Landschaft im fraglichen Bereich sind und ob die Maßnahmen der Beschwerdeführerin diese Charakteristika beeinträchtigen. Darauf aufbauend hätte es dann weiterer Feststellungen zur Beurteilung der Frage bedurft, ob der Eingriff eine Verunstaltung des Landschaftsbildes oder eine Störung des Naturgenusses mit sich brachte.

Die von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahmen der Fachstelle Naturschutz beseitigen die dem erstinstanzlichen Gutachten anhaftenden Mängel nicht. Die Stellungnahme vom 31. Juli 1991 befaßt sich - entsprechend dem ergangenen Auftrag - lediglich mit der Bedeutung von Hecken im allgemeinen, kann daher zur Frage, ob die Maßnahmen der Beschwerdeführerin den Tatbestand des § 6 Abs. 3 erster Satz iVm § 2 Abs. 1 Stmk NSchG erfüllen, unmittelbar nichts beitragen. Die Stellungnahme vom 17. September 1991 erschöpft sich in nicht näher begründeten Behauptungen und einem Verweis auf das erstinstanzliche Gutachten.

Da nicht von vornherein offenkundig ist, daß die Maßnahmen der Beschwerdeführerin dem Verbot des § 6 Abs. 3 Stmk NSchG (i.V.m. § 2 Abs. 1 leg. cit.) zuwiderlaufen, hätte es entsprechender, auf die konkreten Umstände des Beschwerdefalles Bezug nehmender und am Tatbestand der §§ 6 Abs. 3 und 2 Abs. 1 leg. cit. orientierter Feststellungen bedurft. Das Gutachten des Naturschutzbeauftragten und die Äußerung der Fachstelle Naturschutz vom 17. September 1991 lassen eine nähere Erläuterung und Begründung der darin aufgestellten Behauptungen - insbesondere auch im Hinblick auf die Übertragbarkeit der von der Fachstelle Naturschutz zu Hecken im allgemeinen gemachten Äußerungen auf die verfahrensgegenständliche Hecke - vermissen. Auch fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Behauptungen der Beschwerdeführerin, daß die verfahrensgegenständliche Hecke infolge ihrer Lage und ihres Zustandes für Tiere keine Bedeutung gehabt habe.

Schließlich hätte es angesichts der diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin auch einer auf Sachverständigenäußerungen gestützten Begründung dafür bedurft, daß die Art und Weise der vorgeschriebenen Wiederbepflanzung als sachgemäß anzusehen ist. Dazu findet sich aber weder im Gutachten des Naturschutzbeauftragten noch in den Stellungnahmen der Fachstelle Naturschutz eine Aussage. Die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides setzen sich mit der Frage, warum 5 m hohe Bäume für die Wiederbepflanzung verwendet werden müssen, überhaupt nicht auseinander; aber auch die Begründung für die 20 m-Abstände vermag ohne präzisere Untermauerung nicht die Sachgemäßheit dieser Vorschreibung zu dokumentieren. Zuzustimmen ist der belangten Behörde allerdings, daß die Beschwerdeführerin mit ihrer nicht näher begründeten Behauptung, die Wiederbepflanzung bedürfe der Zustimmung der Nachbarn, die diese aber nicht geben würden, eine Unzulässigkeit des Wiederherstellungsauftrages nicht darzutun vermag.

Aus den angeführten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl. Nr. 104/1991. An Stempelgebührenersatz waren lediglich S 240,-- für zwei Beschwerdeausfertigungen, S 120,-- für die Vollmacht und S 90,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zuzuerkennen; das darüber hinausgehende Mehrbegehren war daher abzuweisen.

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