VwGH 2001/10/0118

VwGH2001/10/01181.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Universitätskollegiums der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 3. Mai 2001, Zl. 25.400/49- VII/A/5/2001, betreffend Genehmigung von Teilen der Satzung, zu Recht erkannt bzw. den Beschluss gefasst:

Normen

KUOG 1998 §61 Abs2;
KUOG 1998 §62 Abs1;
KUOG 1998 §63 Abs1;
KUOG 1998 §9 Abs3 Z2;
UOG 1993 §75;
UOG 1993 §76 Abs1 Z7;
KUOG 1998 §61 Abs2;
KUOG 1998 §62 Abs1;
KUOG 1998 §63 Abs1;
KUOG 1998 §9 Abs3 Z2;
UOG 1993 §75;
UOG 1993 §76 Abs1 Z7;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Beschlüsse betreffend die Satzungsteile "Büro der Universitätsleitung", "Zentrum für Finanz- und Rechnungswesen" und "Zentrum für zentrale Ressourcen" nicht genehmigt werden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Soweit damit über die Beschlüsse betreffend die Satzungsteile "Zentrale Verwaltung" und "Universitätsbibliothek" abgesprochen wird, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Soweit der angefochtene Bescheid über den Satzungsteil "Außeninstitut" abspricht, wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 3. Mai 2001 wurde der Beschluss des Universitätskollegiums der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom 8. November 2000 betreffend den Satzungsteil "Zentrale Verwaltung" genehmigt, die Beschlüsse vom 8. November 2000 betreffend die Satzungsteile "Universitätsbibliothek", "Büro der Universitätsleitung", "Zentrum für Finanz- und Rechnungswesen" und "Zentrum für zentrale Ressourcen" jedoch nicht genehmigt und weiters der Beschluss vom 8. November 2000 betreffend den Satzungsteil "Außeninstitut" (gemeint: Antrag auf Genehmigung dieses Beschlusses) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Universitätskollegium habe in seiner Sitzung am 8. November 2000 folgenden Satzungsteil "Dienstleistungseinrichtungen" beschlossen:

"An der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien bestehen folgende Dienstleistungseinrichtungen:

1. Zentrale Verwaltung

Aufgaben: Unterstützung der Universitätsorgane bei der Aufgabenerfüllung gemäß § 62 Abs. 1 KUOG.

2. Universitätsbibliothek

Aufgaben: Gemäß § 63 Abs. 1 KUOG einschließlich Archiv.

3. Büro der Universitätsleitung

Aufgaben: Administrative Unterstützung der Organe gemäß § 49 Abs. 1 KUOG inkl. der Vizerektorinnen/Vizerektoren; strategische Personalentwicklung (inkl. Evaluierung) und strategische Rahmenplanung (Budget- und Bedarfsplanung).

4. Außeninstitut

Aufgaben: Interne und externe Öffentlichkeitsarbeit inkl. Publikationswesen, Veranstaltungsbereich und Weiterbildungsangebote sowie weitere Maßnahmen zur Finanzierung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.

5. Zentrum für Finanz- und Rechnungswesen

Aufgaben: Haushalts- und Budgetfragen gemäß § 18 KUOG, Budget- und Finanzcontrolling sowie Kostenrechnung, Budgetierung, Besoldung, Haushaltsverrechnung und Vermögensverrechnung, Sammlung, Auswertung und Vorbereitung von qualifizierten Daten für die strategische Planung.

6. Zentrum für zentrale Ressourcen

Aufgaben: Operatives Management und Administration der zentralen Ressourcen (Personal, Räume, Gebäude und Technik) sowie die damit unmittelbar verbundenen Aufgabenstellungen."

Im - näher dargestellten - Ermittlungsverfahren seien die folgenden Bedenken nicht beseitigt worden:

Die Aufgabenbeschreibung der Universitätsbibliothek sei in § 63 Abs. 1 KUOG erschöpfend geregelt. Die Führung des Archivs könne daher nicht der Universitätsbibliothek zugewiesen werden; dies sei eine Aufgabe der Zentralen Verwaltung. Das Büro der Universitätsleitung besitze mit den Aufgaben der administrativen Unterstützung der Organe gemäß § 49 Abs. 1 KUOG und der Budget- und Bedarfsplanung Aufgaben, die gemäß § 62 Abs. 1 Z. 9 und 10 KUOG dem Aufgabenbereich der Zentralen Verwaltung zuzurechnen seien. Eine eigene Dienstleistungseinrichtung "Büro der Universitätsleitung" zusätzlich zur Dienstleistungseinrichtung "Zentrale Verwaltung" könnte auch zu einem Kompetenzkonflikt führen. Die Zentrale Verwaltung besitze bereits die gesetzliche Verpflichtung, die Organe der Universitätsleitung zum Teil in den Aufgaben zu unterstützen, die laut Beschluss des Universitätskollegiums für das Büro der Universitätsleitung vorgesehen seien. Bei den Aufgaben des Zentrums für Finanz- und Rechnungswesen handle es sich zum Teil um Aufgabenbereiche, die gemäß § 62 Abs. 1 Z. 3, 9 und 10 KUOG der Zentralen Verwaltung oblägen. Die Sammlung, Auswertung und Vorbereitung von (qualifizierten) Daten zähle zu administrativen Tätigkeiten. Der Errichtung des Zentrums für zentrale Ressourcen könne nicht zugestimmt werden, weil die dieser zusätzlichen Dienstleistungseinrichtung zugeordneten Aufgaben mit den Aufgabenstellungen der Zentralen Verwaltung gemäß § 62 Abs. 1 Z. 2, 4 und 5 KUOG in Widerspruch stünden. Schließlich sei über das "Außeninstitut" bereits mit Bescheid vom 11. Dezember 2000 abgesprochen worden; der diesem Bescheid zugrunde liegende Beschluss sei nunmehr wortident wiederholt worden. Es sei daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG vorzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, die Dienstleistungseinrichtungen "Büro der Universitätsleitung", "Zentrum für Finanz- und Rechnungswesen", sowie "Zentrum für zentrale Ressourcen" würden zur Besorgung von Aufgaben eingerichtet, die (zum Teil) in die Zuständigkeit der Dienstleistungseinrichtung "Zentrale Verwaltung" fielen; die entsprechenden Beschlüsse seien daher gesetzwidrig.

Mit ihrem dagegen erhobenen Vorwurf, die belangte Behörde gehe zu Unrecht von einer ausschließlichen Kompetenz der Zentralen Verwaltung zur Besorgung der in den Aufgabenbereich des § 62 Abs. 1 KUOG fallenden Aufgaben aus, ist die Beschwerde im Recht.

Gemäß § 61 Abs. 1 KUOG bestehen an jeder Universität der Künste jedenfalls folgende Dienstleistungseinrichtungen

  1. 1. Zentrale Verwaltung
  2. 2. Universitätsbibliothek.

    Gemäß § 61 Abs. 2 KUOG kann die Satzung über die im Abs. 1 genannten Dienstleistungseinrichtungen hinaus zusätzliche Dienstleistungseinrichtungen zur Unterstützung der Erfüllung der im § 1 Abs. 3 genannten Aufgaben errichten.

    Gemäß § 62 Abs. 1 KUOG hat die Zentrale Verwaltung die Universitätsorgane bei der Aufgabenerfüllung insbesondere in den folgenden Bereichen zu unterstützen:

    1. 1) Studien- und Prüfungsverwaltung
    2. 2)

      Personalverwaltung

      ...

    1. 7) Informations- und Veranstaltungswesen
    2. 8) Drittmittelangelegenheiten;
    3. 9) Planungsvorbereitung;

      10) allgemeine administrative Angelegenheiten für Universitätsorgane;

      11) Schaffung und Sicherstellung einer leistungsfähigen Netz- , Kommunikations- und Rechnerinfrastruktur für die Informations- und Datenverarbeitung der Universitätseinrichtungen.

      Nach den Gesetzesmaterialien (RV 1228 BlgNR, 20 GP, 59) nennt Abs. 1 (des § 61) die jedenfalls einzurichtenden Dienstleistungseinrichtungen einer Universität der Künste und regelt Abs. 2 (des § 61) das "inhaltliche Spektrum", in dem die Satzung bei Bedarf zusätzliche Dienstleistungseinrichtungen errichten kann. § 62 Abs. 1 "umschreibt die wichtigsten Aufgaben der Zentralen Verwaltung".

      Aus der Aufgabenzuweisung des § 62 Abs. 1 KUOG kann allerdings aus folgenden Gründen nicht abgeleitet werden, dass Aufgaben, die in die hier umschriebenen Aufgabenbereiche fallen, ausschließlich von der Zentralen Verwaltung besorgt werden dürften.

      Zu den in den wesentlichen Punkten gleich lautenden Bestimmungen des UOG 1993 betreffend die Einrichtung zusätzlicher Dienstleistungseinrichtungen wird in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, in das inhaltliche Spektrum, in dem die Satzung bei Bedarf zusätzliche Dienstleistungseinrichtungen errichten kann, "werden z.B. auch die derzeit als 'Universitäts-Sportinstitute' oder 'Außeninstitute' bezeichneten besonderen Universitätseinrichtungen fallen" (RV 1125 BlgNR, 18 GP, 66). Als Dienstleistungseinrichtungen "können z.B. eingerichtet werden:

      Universitätssportinstitute, Außeninstitute, Medienstellen, Zentren für das Schulpraktikum oder vergleichbare Einrichtungen, Wissenschaftsläden usw." (AB 1261 BlgNR, 18 GP, 6).

      Dem Gesetzgeber, der solcherart davon ausging, die Zuweisung des Aufgabenbereiches "Informationswesen" (§ 76 Abs. 1 Z. 7 UOG 1993) an die Dienstleistungseinrichtung "Zentrale Verwaltung" stehe der Einrichtung einer zusätzlichen Dienstleistungseinrichtung "Außeninstitut" bzw. "Medienstelle" zur Erbringung spezifischer Informationsaufgaben, somit eines Teilbereiches der in den Aufgabenbereich der "Zentralen Verwaltung" fallenden Aufgaben nicht hindernd entgegen, stand somit nicht vor Augen, dass die Zuweisung allgemeiner Aufgabenbereiche zur "Zentralen Verwaltung" die Betrauung zusätzlicher Dienstleistungseinrichtungen mit Aufgaben, die grundsätzlich von diesem Aufgabenbereich erfasst wären, ausschließe. Zu einer solchen Annahme zwingt auch der Wortlaut dieser Regelung nicht. Er lässt vielmehr die Auslegung zu, dass Aufgaben, die unter die hier genannten Aufgabenbereiche fallen, im Allgemeinen zwar von der "Zentralen Verwaltung" zu besorgen sind, ohne aber auszuschließen, dass im Besonderen - nach Maßgabe der Erforderlichkeit - einzelne Aufgaben auch von anderen Dienstleistungseinrichtungen erbracht werden können. Es ist daher festzuhalten, dass "zusätzliche Dienstleistungseinrichtungen" auch zur Besorgung von Aufgaben errichtet werden können, die im Allgemeinen zu einem Aufgabenbereich der "Zentralen Verwaltung" zählen, wenn es die Umstände des konkreten Falles erfordern.

      Überträgt man dieses Regelungsverständnis auf die - weil dem Konzept des UOG 1993 nachgebildeten - Bestimmungen des KUOG, so schließt der Umstand, dass eine Aufgabe im Allgemeinen zum Aufgabenbereich der "Zentralen Verwaltung" zählt, auch hier nicht aus, diese nach Maßgabe des Bedarfes einer "zusätzlichen Dienstleistungseinrichtung" zur Besorgung zuzuweisen.

      Die belangte Behörde hat daher, indem sie die Gesetzwidrigkeit der von der beschwerdeführenden Partei beschlossenen "zusätzlichen Dienstleistungseinrichtung" bereits dadurch verwirklicht sah, dass vom "Büro der Universitätsleitung", dem "Zentrum für Finanz- und Rechnungswesen" bzw. vom "Zentrum für zentrale Ressourcen" zu besorgende Aufgaben von im § 62 Abs. 1 KUOG umschriebenen Aufgabenbereichen erfasst seien und daher "ausschließlich" der Dienstleistungseinrichtung "Zentrale Verwaltung" oblägen, die Rechtslage verkannt. Ein Widerspruch zu den "gesetzlichen Bestimmungen" im Sinne des § 9 Abs. 3 Z. 2 KUOG könnte in einem solchen Fall vielmehr erst dann angenommen werden, stünde auf Grund eines unter Inanspruchnahme der das Universitätskollegium treffenden Mitwirkungspflicht durchgeführten Verfahrens fest, dass im konkreten Fall keine Umstände vorliegen, die die Betrauung einer zusätzlichen Dienstleistungseinrichtung "abweichend" von der im Allgemeinen vorgesehenen Aufgabenverteilung erforderten.

      Ohne entsprechende Feststellungen kann aus dem Umstand, dass zusätzlichen Dienstleistungseinrichtungen Aufgaben zugewiesen werden, die von der Aufgabenumschreibung gemäß § 62 Abs. 1 KUOG erfasst sind, für sich auch nicht darauf geschlossen werden, es liege eine Verletzung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vor. Es kann daher im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, inwieweit eine Ermächtigung der zur Rechtmäßigkeitskontrolle (§ 9 Abs. 1 KUOG) berufenen Aufsichtsbehörde besteht, Beschlüsse von Universitätsorganen wegen Widerspruchs zu diesen Grundsätzen nicht zu genehmigen.

      Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in Ansehung der Dienstleistungseinrichtungen "Büro der Universitätsleitung", "Zentrum für Finanz- und Rechnungswesen" sowie "Zentrum für zentrale Ressourcen" als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

      Nicht berechtigt ist die Beschwerde jedoch in Ansehung des Beschlusses betreffend die Universitätsbibliothek.

      § 63 Abs. 1 KUOG bestimmt, dass die Universitätsbibliothek folgende Aufgaben hat:

      1. Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben (Erschließung der Künste) erforderlichen Informationsträger;

      2. Bereitstellung der Bestände für die Benützung durch Personen, die nicht zu den Angehörigen der Universität zählen;

      3. Teilnahme an Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen bibliotheks- und wissenschaftlichen Informationswesens;

      4. Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Instituten bei der Erfüllung von Teilaufgaben.

      Für die Annahme, dass diese Aufgabenumschreibung nicht taxativ sei, besteht kein Anhaltspunkt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Universitätsbibliothek durch die Satzung weitere als die hier genannten Aufgaben nicht zugewiesen werden dürfen. Die Zuweisung der Aufgaben des "Archivs" an die Universitätsbibliothek steht somit im Widerspruch zu § 62 Abs. 1

      KUOG.

      Nicht berechtigt ist die Beschwerde auch, soweit sie sich gegen die Genehmigung des Satzungsteils "Zentrale Verwaltung" wendet, weil bei gleichzeitiger Nichtgenehmigung der beschlossenen zusätzlichen Dienstleistungseinrichtungen ein "widersprüchlicher Zustand" eintrete. Die Nichtgenehmigung zusätzlicher Dienstleistungseinrichtungen ändert für sich nichts am Aufgabenbereich, der der Dienstleistungseinrichtung "Zentrale Verwaltung" beschlussgemäß zugewiesen wurde. Eine Änderung dieses Aufgabenbereiches ist aber nicht ausgeschlossen. Inwieweit daher ein "widersprüchlicher Zustand" eintreten sollte, dem nur durch Behebung des Genehmigungsbescheides begegnet werden könnte, ist nicht ersichtlich.

      In Ansehung des Abspruches über den Satzungsteil "Außeninstitut" hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 10. September 2001, Zl. 25.400/107- VII/A/5/2001, gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. Die beschwerdeführende Partei hat sich insoweit als klaglos gestellt erklärt, sodass gemäß § 33 Abs. 1 VwGG vorzugehen war.

      Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid im spruchgemäß umschriebenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, die Beschwerde im Übrigen jedoch - soweit nicht gemäß § 33 Abs. 1 VwGG vorzugehen war - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

      Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 1. Oktober 2001

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