OLG Linz 4R73/25w

OLG Linz4R73/25w8.7.2025

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache des Klägers A*, geb. **, Bauleiter, **-Straße **, **, vertreten durch Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner und Mag. Thomas Laherstofer, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, wider die Beklagte B* GmbH, FN **, **, **, vertreten durch Mag. Alexandra Sophie Pointinger, Rechtsanwältin in 4540 Bad Hall, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten C*, geb. **, **straße **, **, vertreten durch die Hawel em. Eypeltauer Gigleitner Huber & Partner Rechtsanwälte in 4020 Linz, wegen EUR 26.691,79 s.A. über die Berufung des Klägers (Berufungsinteresse: EUR 26.691,79) gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 31. März 2025, Cg*-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:00400R00073.25W.0708.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten und dem Nebenintervenienten jeweils die mit EUR 2.875,92 (darin enthalten EUR 479,32 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Der Nebenintervenient schloss als Eigentümer des klagsgegenständlichen Wohnmobils mit der Beklagten am 10. April 2024 einen Vermittlungsvertrag ab, wonach letztere berechtigt war, im Namen des Nebenintervenienten als Verbraucher das Wohnmobil zu einem Mindestverkaufspreis von EUR 21.000,00 unter Ausschluss der Sachmangelhaftung zu verkaufen. Als Provision wurde der den Mindestkaufpreis übersteigende Verkaufserlös vereinbart. Die Beklagte war bevollmächtigt, die für den Verkauf notwendigen Willenserklärungen dem Käufer gegenüber abzugeben und den Kaufpreis entgegenzunehmen.

Der Geschäftsführer der Beklagten bot das Wohnmobil auf der Plattform „**“ zum Verkauf an und nahm in das Inserat neben der Beschreibung des Fahrzeugs den Hinweis „Verkaufe im Kundenauftrag“ und „alle Angaben ohne Gewähr“ auf. Der Kläger stieß am 25. Mai 2024 auf dieses Inserat, las es sich genau durch und nahm dann mit dem ihm bereits zuvor bekannten Geschäftsführer der Beklagten per WhatsApp Kontakt auf. Darin fragte der Kläger, wie weit der Verkäufer bereit wäre, noch mit dem Preis runter zu gehen.

Am 27. Mai 2024 besichtigten der Kläger und seine Lebensgefährtin das Wohnmobil am Standort der Beklagten. Der Kläger fragte, wann er mit dem Eigentümer den Vertrag machen würde, woraufhin der Geschäftsführer der Beklagten antwortete, es würde mit keiner anderen Person einen Kontakt geben, das Vertragliche sei mit der Beklagten zu klären.

Der Geschäftsführer der Beklagten teilte nicht mit, dass er zwischen 25. Mai und 27. Mai 2024 das Fahrzeug gekauft habe. Weder der Kläger noch seine Lebensgefährtin fragten nach dem Namen des Eigentümers, bei der Besichtigung war dieser auch nicht anwesend. Während der Besichtigung am 27. Mai 2024 wies der Geschäftsführer der Beklagten darauf hin, dass er keine Gewähr leiste und das Fahrzeug einem Kunden gehöre. Das Wohnmobil wurde besichtigt und auf die Frage des Klägers, was wäre, wenn es irgendetwas mit dem Fahrzeug geben würde, antwortete der Geschäftsführer der Beklagten, dass es von seiner Seite keine Gewährleistung geben würde.

Am 3. Juni 2024 kam es am Standort der Beklagten zur Unterfertigung eines schriftlichen Kaufvertrags. Sowohl der Kläger als auch seine dabei anwesende Lebensgefährtin haben den Vertrag vor Unterfertigung gelesen, Fragen an den Geschäftsführer der Beklagten wurden nicht gestellt. Es wurde auch nicht um Einsicht in den Zulassungsschein oder Typenschein ersucht. Der schriftliche Vertragstext wurde vom Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten unterfertigt und weist u.a. folgenden Inhalt auf:

 

Das an dieser Stelle dargestellte Lichtbild wurde entfernt.

 

„(…) Der Vermittler ist bevollmächtigt, für den Verkäufer die für diesen Kaufvertrag notwendigen Willenserklärung abzugeben und den Kaufpreis entgegen zu nehmen.

Der Verkäufer handelt als Verbraucher. Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmangelhaftung verkauft. (…)“

 

Sowohl vor (ab 25. Mai 2024) als auch bei der Unterfertigung des schriftlichen Vertrags wollten der Kläger und (…) [der Geschäftsführer der Beklagten] einen Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Eigentümer des Wohnmobils abschließen. Der Kläger wusste, dass (…) [der Geschäftsführer der Beklagten] nur als Vertreter für den Eigentümer eingeschritten ist und nicht selbst (gemeint die Beklagte) Eigentümer und damit Verkäufer des Wohnmobils war (bekämpfte Feststellung).

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von im Verfahren näher aufgeschlüsselten EUR 26.691,79 s.A. und führte – soweit für die Berufung von Relevanz – im Wesentlichen aus, nach dem schriftlichen Kaufvertrag sei die Beklagte Verkäuferin. Erst nachträglich habe der Geschäftsführer der Beklagten offengelegt, dass er als Vermittler aufgetreten sei. Vor Kaufvertragsunterfertigung sei zwar darüber gesprochen worden, dass die Beklagte nur als Vermittlerin auftrete, genauere Details seien dem Kläger jedoch nicht kommuniziert worden, so sei der wahre Eigentümer des Wohnmobils dem Kläger nicht bekannt gewesen. Aus dem Kaufvertrag und dem Auftreten der Beklagten sei für den Kläger offenkundig gewesen, dass diese Vertragspartnerin sei. Der Kaufvertrag stamme von der unternehmerisch tätigen Beklagten, weshalb Unklarheiten zu deren und nicht zu Lasten des als Verbraucher zu qualifizierenden Klägers gingen. Die Beklagte habe vor Kaufvertragsabschluss einen einwandfreien Zustand des Wohnmobils zugesichert. Nachträglich habe sich jedoch herausgestellt, dass zahlreiche schwere Mängel vorlägen, wofür die Beklagte nun Gewähr zu leisten habe. Das Klagebegehren werde zudem auch auf Schadenersatz aufgrund der Sachverständigenhaftung der Beklagten gestützt.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen stark zusammengefasst ein, sie sei nie Eigentümerin des Wohnmobils gewesen und habe den Verkauf nur als Vermittlerin abgewickelt, was dem Kläger vor Unterfertigung des Kaufvertrags mehrfach mitgeteilt worden sei. Die Beklagte habe keinen einwandfreien Zustand zugesichert und in Bezug auf den Gewährleistungsausschluss darauf hingewiesen, dass der Verkäufer als Verbraucher handle. Sie sei zudem nicht als Sachverständige nach § 1299 ABGB zu qualifizieren.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab. Es legte dazu seiner Entscheidung den eingangs angeführten Sachverhalt sowie die weiteren auf den US 3 bis 6 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die ansonsten verwiesen wird. Die in der Berufung bekämpfte Feststellung ist oben kursiv gehalten.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass eine wirksame Vertretung insbesondere voraussetze, dass der Vertreter im Namen des Geschäftsherrn handle, damit der Geschäftspartner erkennen könne, wem die Erklärung zuzurechnen sei. Dabei sei zu prüfen, wie der Dritte das Auftreten des Handelnden verstehen habe müssen (Empfängerhorizont). Auch wenn der Dritte von der Vertretungsmacht wisse, habe der Vertreter klarzustellen, dass er in fremdem Namen handle, da er ja auch im eigenen Namen kontrahieren könnte. Der Offenlegungsgrundsatz verlange aber nicht, dass der Vertreter den Namen des Geschäftsherrn nennt; es genüge vielmehr, wenn sich der Dritte jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren könne. Da der Kläger vor Unterfertigung des Kaufvertrags in Kenntnis darüber gewesen sei, dass die Beklagte nicht im eigenen, sondern im fremden Namen auftrete, der Kläger den Geschäftsführer der Beklagten jederzeit nach dem Namen des Eigentümers des Wohnmobils fragen und sich den Typenschein oder Zulassungsschein zeigen lassen hätte können und die Nennung des Namens des Eigentümers keine Wirksamkeitsvoraussetzung sei, sei der Vertragsabschluss zwischen dem Kläger als Käufer und dem Eigentümer des Wohnmobils als Machtgeber und damit Verkäufer gültig. Es habe zudem dem Willen der den schriftlichen Vertrag unterfertigenden Personen entsprochen, dass der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Eigentümer des Wohnmobils zustande komme und nicht mit der als Verkäufer angeführten Beklagten. Der übereinstimmende Wille der Parteien gehe dem Wortsinn vor. Eine Auslegung anhand der Übung des redlichen Verkehrs sei nicht nötig (und würde im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis führen). Aufgrund des festgestellten übereinstimmenden Parteiwillens verbleibe auch kein Raum für die Unklarheitenregel. Die Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag seien somit gegenüber dem Nebenintervenient als Verkäufer geltend zu machen. Das Verhalten oder allfällige Zusicherungen des Geschäftsführers der Beklagten als Machthaber habe sich (nur) der Nebenintervenient als Machtgeber zurechnen zu lassen, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Der Kläger beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Zulässigkeit der Nebenintervention:

1.1. Der Nebenintervenient trat dem Verfahren auf Seiten der Beklagten nach mittels vorbereitendem Schriftsatz vom 18. November 2024 (ON 6) erfolgter Streitverkündung durch die Beklagte erst nach Zustellung des Ersturteils an die Hauptparteien (jeweils am 1. April 2025 erfolgt) mit Schriftsatz vom 23. April 2025 bei und erklärte in Kenntnis des Ersturteils zu sein. Weder ersuchte der Nebenintervenient dabei um Zustellung des Ersturteils, noch erfolgte eine solche durch das Erstgericht. Nur der Kläger erhob am 24. April 2025 Berufung gegen das klagsabweisende Ersturteil. Die Zustellung des Beitrittsschriftsatzes des Nebenintervenienten an die Hauptparteien erfolgte am 29. April 2025. Einen Zurückweisungsantrag stellte keine der Hauptparteien.

Nach § 18 Abs 1 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Abgabe der Beitrittserklärung an das Gericht und wird mit der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien rechtswirksam. Die Erklärung des Beitritts erst im Rechtsmittelverfahren steht mit dieser gesetzlichen Regelung im Einklang (RIS-Justiz RS0035977 [T7]). Das Gericht hat aufgrund der Beitrittserklärung zu prüfen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen und in schlüssiger Weise ein Interventionsinteresse behauptet wurde. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, dann ist die Nebenintervention zurückzuweisen, andernfalls der Beitrittsschriftsatz den Parteien zuzustellen, die gemäß § 18 Abs 2 ZPO einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention stellen können. Solange die Nebenintervention nicht rechtskräftig zurückgewiesen wurde, ist das Verfahren im Hinblick auf die den Nebenintervenienten zustehende eigene Rechtsmittelfrist noch nicht rechtskräftig beendet.

Im vorliegenden Fall war einerseits die Berufungsfrist der Hauptparteien zum Zeitpunkt des Beitrittsschriftsatzes des Nebenintervenienten noch nicht abgelaufen und erfolgte andererseits auch die Zustellung seines Beitrittsschriftsatzes an die Hauptparteien (gerade noch) innerhalb deren offenstehender Rechtsmittelfrist (§ 222 ZPO), weshalb der Beitritt des Nebenintervenienten wirksam erfolgte (vgl. 2 Ob 174/06m; 5 Ob 245/10f), zumal zudem weder das Erstgericht eine amtswegige Zurückweisung der Nebenintervention vornahm, noch die Hauptparteien einen Zurückweisungsantrag stellten. Die Berufungsbeantwortung des Nebenintervenienten ist demnach zulässig und grundsätzlich – im Falle des Obsiegens – auch zu honorieren.

1.2. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass auch dem nicht streitgenössischen Nebenintervenienten Ausfertigungen der in dem Verfahren, dem er beigetreten ist, ergangenen Entscheidungen wie der Hauptpartei zuzustellen sind und die ihm offenstehende Rechtsmittelfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Zustellung beginnt (RIS-Justiz RS0117093; zuletzt 5 Ob 61/22i).

Aufgrund der vom Kläger erhobenen Berufung liegt keine rechtskräftige Verfahrensbeendigung vor. Wäre der Nebenintervenient auf Seiten des Klägers beigetreten, wäre ihm eine Ausfertigung des Ersturteils zuzustellen gewesen (2 Ob 13/18b). Da es sich bei der angefochtenen Entscheidung um ein zur Gänze klagsabweisendes Ersturteil handelt, kann der auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenient allerdings schon denklogisch nicht durch die Entscheidung des Erstgerichts beschwert sein, weshalb ein vom Nebenintervenienten eingebrachtes Rechtsmittel mangels Beschwer jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen wäre (RIS-Justiz RS0041770).

2. Zur Mängelrüge:

2.1.Der Kläger erblickt einen Verfahrensmangel dadurch, dass es das Erstgericht unterlassen habe, das beantragte Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Kfz-Technik einzuholen, obwohl er seine Klage (auch) auf Schadenersatz gestützt habe. Zufolge der Sachverständigeneigenschaft der Beklagten hafte diese selbst im Falle des Nichtbestehens einer vertraglichen Haftung für die ihr zuzurechnenden falschen Zusicherungen betreffend den Zustand des Wohnmobils, womit sich das Erstgericht jedoch im angefochtenen Urteil gar nicht auseinander gesetzt habe. Zudem habe es die Sachverständigenhaftung der Beklagten auch nicht erörtert und somit dessen Anleitungspflicht verletzt.

Ein (primärer) Verfahrensmangel, wie der vom Kläger beanstandete Stoffsammlungsmangel, kann nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn in der Berufung die Erheblichkeit des Mangels dargetan wird. Die Mängelrüge ist also nur dann ordnungsgemäß ausgeführt, wenn darin aufgezeigt wird, dass der behauptete Verfahrensmangel abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Rechtssache zu verhindern und damit die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers herbeizuführen (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO; RIS-Justiz RS0043049; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 Rz 9 ff und § 496 Rz 6 mwN). Voraussetzung für das Vorliegen eines Verfahrensmangels ist ein Fehler des Gerichts (RS0115000).

Der vom Kläger erhobenen Mängelrüge ist nach Ansicht des Berufungsgerichts infolge der in diesem Punkt im besten Fall als rudimentär zu bezeichnenden rechtlichen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers nicht zu entnehmen, wie sich die nach den dargelegten Grundsätzen erforderliche abstrakte Eignung des behaupteten Verfahrensmangels in concreto ergeben soll. Die Mängelrüge bleibt aber ohnedies auch aus nachstehenden Überlegungen erfolglos.

Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nämlich überdies nur dann vorliegen, wenn das Erstgericht infolge des Unterlassens von beantragten Beweisaufnahmen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (vgl. Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 57). Hat aber das Erstgericht – so wie hier – zu den in der Mängelrüge genannten Themen keine Feststellungen getroffen, kann im Unterlassen der Beweisaufnahme bzw. des Übergehens von Vorbringen einer Partei, vorausgesetzt die Beweisthemen wären rechtlich relevant, nur ein rechtlicher Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen, der aber nur mit Rechtsrüge aufzugreifen ist (vgl. Pimmer aaO Rz 55, 58). Der Kläger wendet sich in seiner Mängelrüge gegen keine einzige tatsächlich getroffene Feststellung des Erstgerichts, sondern vermisst im Wesentlichen (unkonkret bleibende) Feststellungen zur Höhe des Klagsanspruchs. Er macht damit in Wahrheit sekundäre Feststellungsmängel geltend. Denn die Frage, ob weitere Feststellungen zu treffen gewesen wären, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Vermeintliche sekundäre Feststellungsmängel sind daher qualitativ der Rechtsrüge zuzuordnen (RIS-Justiz RS0043304 [T5, T6]). Da die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittelgrundes dem Rechtsmittelwerber nicht zum Nachteil gereicht (§ 84 Abs 2 zweiter Satz ZPO; RS0041851), sind die Ausführungen des Klägers – ihre Erheblichkeit vorausgesetzt – noch in der Rechtsrüge zu behandeln.

2.2. Soweit der Kläger weiters auf eine vermeintlich mangelhafte Erörterung der Rechtssache nach den §§ 182, 182a ZPO abstellt, ist ihm zu erwidern, dass der Rechtsmittelwerber in seiner Verfahrensrüge wegen Verletzung dieser Pflichten darzulegen hat, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er im Falle einer Erörterung erstattet hätte (RIS-Justiz RS0037300 [T48]; RS0120056 [T2, T12]). In der Berufung des Klägers finden sich diesbezüglich jedoch überhaupt keine Ausführungen, sodass die Mängelrüge in diesem Punkt nicht gesetzeskonform ausgeführt ist (RS0120056 [T18]). Hinzu kommt, dass der Kläger offenbar ohnedies davon ausgeht, ausreichendes Vorbringen erstattet zu haben (vgl. Berufung, ON 12, S. 2, Pkt. 1. dritter Abs.). Im Übrigen verpflichtet das Überraschungsverbot gemäß § 182a ZPO das Gericht nicht, seine Rechtsansicht vor Urteilsfällung kundzutun (RS0122749). Das Erstgericht musste dem Kläger demnach gerade nicht mitteilen, wie es die hier relevante Rechtsthematik zu lösen gedenkt.

Die vom Kläger erkannten (primären) Verfahrensmängel liegen somit nicht vor.

3. Zur Beweisrüge:

3.1. Der Kläger wendet sich mit seiner Beweisrüge gegen die eingangs aufgezeigte Feststellung des Erstgerichts und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung: „Der Kaufvertrag über das Wohnmobil kam rechtswirksam zwischen der Beklagten als Verkäuferin und dem Kläger als Käufer durch Unterfertigung zustande. Der Kläger erkannte nicht und konnte nicht erkennen, dass (…) [der Geschäftsführer der Beklagten] nicht im Namen der Beklagten tätig werden wollte“.

Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Feststellungen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (RIS-Justiz RS0041835 [T4]). Folglich müssen bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn einander die bekämpfte und die gewünschte Feststellung widersprechen (RI0100145).

Der Kläger begehrt mit seiner o.a. Ersatzfeststellung jedoch nicht das begriffliche Gegenteil der von ihm bekämpften Feststellung, welches nur darin liegen könnte, dass die Streitteile keinen Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Eigentümer des Wohnmobils abschließen wollten und der Kläger nicht wusste, dass der Geschäftsführer der Beklagten als Vertreter für den Eigentümer eingeschritten ist und nicht die Beklagte Eigentümer und damit Verkäufer des Wohnmobils war. Im Übrigen möchte der Kläger mit dem ersten Teil seiner Ersatzfeststellung aber ohnedies eine einer Feststellung nicht zugängliche rechtliche Schlussfolgerung festgestellt wissen, weshalb die Beweisrüge in diesem Punkt jedenfalls unberechtigt ist. Somit verbleibt lediglich eine inhaltliche Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung betreffend den zweiten Teil vorzunehmen.

3.2. Gemäß § 272 ZPO ist der erkennende Richter bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Gerade dem persönlichen Eindruck kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie anhand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen ist, Bedeutung zu. Zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört auch, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RIS-Justiz RS0043175). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny³ § 272 ZPO Rz 4 f, 11). Die Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn (praktisch zwingende) Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden (Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40/2).

Aus § 272 Abs 3 ZPO ergibt sich, dass das Gericht in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen muss, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RIS-Justiz RS0040122 [T1]). Eine Beweiswürdigung ist zwar nicht schon dann unzureichend und damit mangelhaft, wenn in der Begründung Umstände nicht erwähnt werden, die hätten erwähnt werden können, eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können oder der Richter sich mit einzelnen Beweisergebnissen nicht auseinandersetzt und auf diese nicht Bezug nimmt (RS0040165, RS0040180). Die Beweiswürdigung hat nämlich nach dem Gesetzesauftrag in gedrängter Darstellung zu erfolgen (§ 417 Abs 2 ZPO), sodass sich der Richter nicht mit allen Details der Verfahrensergebnisse auseinandersetzen muss. Die Beweiswürdigung ist aber dann nicht mangelfrei, wenn sich das Erstgericht nicht mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandersetzt, dazu nachvollziehbare Überlegungen anstellt und diese in seinem Urteil festhält (Delle-Karth, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozeßrechtes, ÖJZ 1993, 10 [18 f]); dies gilt insbesondere in Bezug auf einander widersprechende Beweisergebnisse (vgl. 1 Ob 192/07b, 2 Ob 92/15s ua).

Im vorliegenden Fall stützte das Erstgericht die bekämpfte Feststellung insbesondere auf das vorgelegte Inserat (Blg. ./L) sowie die Korrespondenz zwischen den Streitteilen (Blg. ./P) und die bezughabenden Ausführungen der vernommenen Personen, wobei es insbesondere ausführte, warum es den Angaben des Klägers v.a. zu dessen Annahmen im Vorfeld und bei Kaufvertragsabschluss nicht gefolgt ist (US 7 ff). Ausgehend davon kommt der Beweisrüge keine Berechtigung zu. Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung hinreichend mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweisergebnissen auseinandergesetzt, seine Feststellungen ausreichend begründet und verhältnismäßig elaborierend dargelegt, warum es der Verantwortung des Klägers sowie der als dessen Lebensgefährtin jedenfalls seiner Sphäre zuzuordnenden Zeugin keinen Glauben schenkte. Mit den vom Kläger ins Treffen geführten Argumenten vermag dieser die schlüssige Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht in Zweifel zu ziehen (§ 500a ZPO).

Soweit der Kläger behauptet, dass einzelne Passagen der Angaben des Klägers und der Zeugin sowie der vorgelegten Urkunden auf ein anderes Beweisergebnis hindeuten würden, ist das Erstgericht selbst im Falle des Zutreffens dieser Behauptungen darin frei, diese auf deren Glaubwürdigkeit hin zu interpretieren. Auch wenn dies nicht im Sinne des Klägers erfolgt ist, wird die Beweiswürdigung des Erstgerichts dadurch allein noch nicht zwingend unrichtig. Dass der vom Erstgericht gezogene Schluss zwingend falsch sein muss, ergibt sich aus der klägerischen Argumentation jedenfalls nicht. Auch einen Widerspruch in der erstrichterlichen Beweiswürdigung vermag der Kläger nicht zur Darstellung zu bringen. Er negiert vielmehr die überaus ausführlich erläuterte Begründung des Erstgerichts und setzt sich mit dessen einzelnen Argumenten erst gar nicht fundiert auseinander, sondern insinuiert ohne nähere stichhaltige Erklärung, dass das Erstgericht den Umstand, dass die Beklagte als Verkäuferin aufscheine, zu wenig gewürdigt habe. In Anbetracht der erstgerichtlichen Ausführungen im letzten Absatz auf US 10, wäre aber zumindest eine – in der Berufung jedoch unterbliebene – Replik des Klägers hierauf notwendig gewesen.

Mit seinem Hauptargument, dass für den Kläger nicht feststellbar gewesen sei, dass ein anderer als die Beklagte Verkäuferin sei und er nicht daran zweifeln habe müssen, dass die Beklagte als Verkäuferin auftrete, übersieht der Kläger, dass er nach den von ihm ansonsten unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts aber auf den Umstand des Vermittlungsverkaufs sehr wohl bereits (mehrfach) im Vorfeld und auch noch einmal im Vertragstext selbst explizit hingewiesen wurde. Der Sachverhalt kann – wie vom Erstgericht zutreffend erfolgt – nur in seiner Gesamtheit betrachtet werden und nicht nur isoliert nach „Vertragsstadien“, wie vom Kläger aber offenbar vermeint. Es kommt daher im vorliegenden Fall aufgrund der schon zuvor erfolgten entsprechenden Offenlegung nicht mehr darauf an, ob der Geschäftsführer der Beklagten auch zum Zeitpunkt der Kaufvertragsunterzeichnung nochmals erwähnt hat, dass die Beklagte nicht im eigenen Namen handle.

Insoweit der Kläger in seiner Beweisrüge rechtliche Ausführungen tätigt, sind diese an dieser Stelle im Übrigen deplatziert und verfehlt.

Ausreichende Gründe, dass das Erstgericht daher insgesamt zwingend zu einem anderen Schluss hätte kommen müssen, legt der Kläger somit nicht dar. Das Berufungsgericht hegt auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen aufgrund der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, es übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

4. Zur Rechtsrüge:

4.1. Der Kläger erachtet eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts dadurch, dass es keinen Kaufvertrag über das Wohnmobil zwischen den Parteien annahm.

Der Kläger hat primär Vorbringen zu einer Vertragshaftung der Beklagten erstattet, weshalb zunächst zu prüfen ist, ob ein direktes Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen vorliegt oder nicht.

Wie bereits das Erstgericht zutreffend festhielt, ist das Stellvertretungsrecht vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht. Der als Stellvertreter Handelnde, d.h. derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen abschließen will, muss seine Stellvertretereigenschaft dem Kontrahenten ausreichend zu erkennen geben und beweisen, dass dem Geschäftspartner gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht wurde, dass er für einen anderen agiert (RIS-Justiz RS0088906; RS0019595). Für die Offenlegung reicht es nicht ohne Weiteres aus, dass dem Dritten erkennbar ist, der Handelnde wolle im Interesse eines anderen tätig werden, weil dies ebenso gut im Wege der indirekten Stellvertretung geschehen kann. Im Zweifel ist daher ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen (RS0019558 [T9]; RS0019540 [T9]; RS0019516; RS0019427; vgl. auch RS0019500). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass jemand nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen als dessen direkter Stellvertreter gehandelt hat, obliegt demjenigen, der daraus Rechte ableitet (RS0019587). Ist der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar, kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten und der Handelnde haftet persönlich für die Verbindlichkeiten aus dem Geschäft (RS0019540). Auf eine Offenlegung der Person des Vertretenen wird erkennbar nur bei Abschluss eines Geschäfts unter Vorbehalt der Person des Vertretenen, beim (echten) Geschäft, für den es angeht, und beim unternehmensbezogenen Geschäft verzichtet (RS019357). Der Offenlegungsgrundsatz verlangt jedoch nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann (RS0088884 [T13] = RS0019540 [T6] = RS0019427 [T6]).

Im konkreten Fall ist demnach die Beklagte für ihre Stellvertreterfunktion beweispflichtig, was ihr aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen auch gelungen ist. Unproblematisch ist, dass der Geschäftsführer der Beklagten nach den Umständen dieses Falls nicht in eigenem Namen handelte, sondern als Vertreter auftrat. Fraglich ist nur die Person des Vertretenen, d.h. ob er als Vertreter „seines“ Unternehmens, der Beklagten, oder (im Wege der Beklagten) als solcher des eigentlichen Eigentümers des Wohnmobils tätig wurde. Ein diesbezüglich ausdrücklicher Hinweis, ist dem Kaufvertrag nicht eindeutig zu entnehmen, zumal darin einerseits die (unbestritten) unternehmerisch tätige Beklagte explizit als Verkäuferin aufscheint, andererseits aus dem dem Kläger bekannten Fließtext die Verbrauchereigenschaft des (tatsächlichen) Verkäufers und damit einhergehend der vereinbarte Gewährleistungsausschluss unzweifelhaft hervorgeht. Selbst wenn ein solcher konkreter Hinweis fehlte, ist die Beurteilung des Erstgerichts, dass der Geschäftsführer der Beklagten für einen durchschnittlichen an einem Kaufvertragsabschluss interessierten Käufer aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls – und ungeachtet der klaren Nennung der Beklagten als Verkäuferin – erkennbar im Namen des tatsächlichen Eigentümers – hier konkret im Namen des Nebenintervenienten – und nicht im Namen der Beklagten als Fahrzeugeigentümerin, in deren Räumlichkeiten der Kaufvertragsabschluss erfolgte, handelte, angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht korrekturbedürftig. Demnach wies der Geschäftsführer der Beklagten bereits während der Besichtigung am 27. Mai 2024 darauf hin, dass es mit keiner anderen [natürlichen; Anm. des Berufungsgerichts] Person einen Kontakt geben würde, das Vertragliche mit der Beklagten zu klären sei, er keine Gewähr leiste und das Fahrzeug einem Kunden gehöre (US 4 dritter Abs.). Schon daraus wird deutlich, dass es sich beim vom Geschäftsführer der Beklagten vertretenen Verkäufer des Wohnmobils – auch für einen verständigen Verbraucher – denklogisch nicht um die Beklagte handeln kann. Es kann nicht ernsthaft behauptet werden, dass der Geschäftsführer der Beklagten die von ihm vertretene Gesellschaft als einer seiner Kunden bezeichnen würde. Überdies ist klar, wenn „das Vertragliche mit der Beklagten zu klären“ sei und außer mit deren Geschäftsführer kein sonstiger Kontakt mit einer anderen Person erfolgen werde, dass die Beklagte nicht Eigentümerin des Wohnmobils sein wird, weil ein Kontakt mit einer juristischen Person wie der Beklagten eben nur über deren Vertreter, idR so wie hier deren Geschäftsführer, geschehen kann. Nach der vom Berufungsgericht zudem übernommenen Feststellung, wonach der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten sowohl vor (ab 25. Mai 2024) als auch bei der Unterfertigung des schriftlichen Vertrags einen Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Eigentümer des Wohnmobils abschließen wollten und der Kläger wusste, dass der Geschäftsführer der Beklagten nur als Vertreter für den Eigentümer eingeschritten ist und nicht selbst (gemeint die Beklagte) Eigentümer und damit Verkäufer des Wohnmobils war, ist die rechtliche Schlussfolgerung des Erstgerichts – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht zu beanstanden.

Soweit sich der Kläger gegen die Nichtanwendung der Unklarheitenregel wendet, ist ihm zu erwidern, dass ein Konsens entweder durch – so wie hier – tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen (natürlicher Konsens) oder durch die Deckung des objektiven Erklärungswerts der Erklärung einer Partei mit dem tatsächlichen Willen der anderen (normativer Konsens) hergestellt werden kann. Der Nachweis einer vom Wortlaut des schriftlichen Vertrags – iSd allgemeinen Sprachgebrauchs – abweichenden Vereinbarung hat zur Folge, dass der objektive Erklärungswert seine Bedeutung verliert, weil sich die Parteien in der Sache einig sind und ihr übereinstimmender natürlicher Konsens zum Tragen kommt (1 Ob 214/16a [ErwGr 6.2.]; Bollenberger/P. Bydlinski in KBB7 § 863 Rz 3 f, § 915 Rz 5; vgl. auch RS0014160 [T17, T18]; RS0017741; RS0017839), wofür es einer festgestellten übereinstimmenden Absicht der Vertragsparteien bedarf (9 ObA 64/90); dies liegt hier vor. Demnach kommt es zufolge der in casu im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses feststehenden wirklichen Willensübereinstimmung der Streitteile auf die klägerischen Ausführungen zur Vertragsauslegung nicht (mehr) an. Es stellt sich vielmehr lediglich die Frage, ob sich die Parteien – entgegen dem Wortlaut im Kaufvertrag – über die Vertragsparteien tatsächlich einig waren oder nicht, was nach dem festgestellten Sachverhalt der Fall war. Von einer diesbezüglichen „Scheinfeststellung“, wie vom Kläger insinuiert, kann daher keine Rede sein. Die Feststellung wurde vom Erstgericht auch ausreichend begründet, wofür zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Behandlung der Beweisrüge unter Pkt. 3. dieser Entscheidung verwiesen wird.

Eine vertragliche Haftung für die vom Kläger behaupteten Schäden scheidet somit aus, weshalb die geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Beklagten auch nicht auf Gewährleistung, Schadenersatz statt Gewährleistung, Irrtum oder laesio enormis gestützt werden können.

4.2. Hinsichtlich der vom Kläger in diesem Zusammenhang zahlreich monierten sekundären Feststellungsmängel bleibt festzuhalten, wenn zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen werden, es ein Akt der Beweiswürdigung ist, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RIS-Justiz RS0053317 [T3]). Die Feststellungsgrundlage ist daher nicht mangelhaft und ein sekundärer Feststellungsmangel liegt somit nicht vor. Zudem setzt die erfolgreiche Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels dessen Erheblichkeit für die Lösung der Rechtsfrage voraus. Dass dem Kläger die konkrete Person des Eigentümers des Wohnmobils vor Kaufvertragsunterfertigung nicht bekannt gewesen ist, die Papiere inklusive Zulassungsbescheinigung erst nach Kaufvertragsunterfertigung übermittelt worden sind und dem Kläger der Vermittlungsvertrag nicht bekannt war, ergibt sich bereits schlüssig aus den Feststellungen des Erstgerichts zur Vertragsentstehung und dessen Inhalt bzw. wurde ohnehin außer Streit gestellt, sodass es auf die diesbezüglich begehrten Feststellungen des Klägers nicht ankommt. Das Erstgericht hat des Weiteren festgestellt, der Kläger habe gewusst, dass nicht die Beklagte Eigentümerin und damit Verkäuferin des Wohnmobils war (US 6 zweiter Abs.), was die begehrten Feststellungen, wonach die Beklagte den Kläger nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass nicht die Beklagte, sondern ein anderer als Verkäufer auftrete und ihm von der Beklagten nicht mitgeteilt worden sei, dass der Zulassungsbesitzer als Verkäufer auftrete, ausschließt. Die Frage der Verbrauchereigenschaft des Klägers bzw. jene der Unternehmerstellung der Beklagten ist angesichts eines zu verneinenden direkten Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien irrelevant. Auch die zur Werbeplattform vermissten Feststellungen sowie zur tatsächlich erfolgten Überweisung des Kaufpreises und den sonstigen im Kaufpreis allenfalls enthaltenen und durch die Beklagte geleisteten Nebenleistungen würden zufolge der sonstigen o.a. Feststellungen nichts am dennoch anzunehmenden Entsprechen des Offenlegungsgrundsatzes durch den Geschäftsführer der Beklagten ändern.

4.3. Des Weiteren moniert der Kläger die Unterlassung einer Auseinandersetzung mit dem eventualiter erhobenen Klagsgrund des (deliktischen) Schadenersatzes durch das Erstgericht.

Der Kläger macht mit seiner Klage einen Vermögensschaden geltend. Dem „Vermögen“ einer Person kommt jedoch kein absoluter Schutz zu (RIS-Justiz RS0022462 [T2]). Die Verursachung eines Vermögensschadens macht nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen, die auch den Schutz des Vermögens bezwecken, ableiten lässt (RS0022462 [T1]; RS0023122 [T2, T7]; RS0022813 [T1]), oder wenn ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt (RS0023122 [T2, T9]; RS0022813 [T5]; RS0016754). Nach den getroffenen Feststellungen kommt hier nur eine eventuelle Schutzgesetzverletzung in Frage. Nähere Ausführungen hiezu sowie zum Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für das Bestehen eines deliktischen Schadenersatzanspruchs unterließ der Kläger jedoch.

Für die Beurteilung der Rechtsnatur eines Anspruches ist nicht nur seine Bezeichnung in der Klage, sondern das gesamte Klagsvorbringen von Bedeutung und das Tatsachenvorbringen vom Gericht nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (RIS-Justiz RS0037610 [T18, T46]). Es muss somit zwar nicht vorgebracht werden, das Begehren werde (auch) auf den Rechtsgrund einer Haftung ex delicto gestützt; dies enthebt den Kläger aber nicht davon, zu einem möglichen Anspruch entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Denn eine unrichtige rechtliche Qualifikation durch die Partei wirkt sich nur dann nicht zum Nachteil des Klägers aus, wenn er alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat (T15, T37). Die Ausführungen des Klägers in seiner Berufung zur deliktischen Haftung der Beklagten gehen v.a. mangels in erster Instanz (hinreichend) vorgetragenen, letzterer zuzurechnenden Verschuldens handelnder Personen als grundlegender Anspruchsvoraussetzung ins Leere, zumal für den Entscheidungsspielraum des Gerichts der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die hiefür angegebenen Tatsachen maßgebend sind (T34). Der Kläger hat kein (ausreichendes) Tatsachenvorbringen zu einer allfälligen deliktischen Haftung der Beklagten erstattet, zumal er weder eine Untüchtigkeit oder Gefährlichkeit des Geschäftsführers der Beklagten oder des die Kfz-Begutachtung nach § 57a KFG durchführenden Unternehmens bzw. dessen Mitarbeiter behauptet hat, noch vorgetragen hat, dass der Beklagten bzw. ihrem Geschäftsführer – schon ungeachtet einer allfällig bestehenden Sachverständigeneigenschaft iSd § 1299 ABGB – zum Vertragsabschlusszeitpunkt erkennbar war bzw. hätte sein müssen, dass das Wohnmobil entgegen allfälliger Zusicherungen mangelhaft war. Die Behauptungs- und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Schädigers an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, trifft jedoch denjenigen, der seinen Anspruch darauf stützt – hier den Kläger (RS0037797 [T32]).

Aus diesem Grund konnte auch die vom Kläger beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Kfz-Technik mangels Erheblichkeit unterbleiben.

Daraus folgt aber, dass dem Klagebegehren mangels direktem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als einzig (vollständig) geltend gemachter Anspruchsgrundlage keine Berechtigung zukommt, weshalb die Klage auch zur Gänze abzuweisen ist.

4.4. Ein Anlass, die soeben erläuterte Rechtsansicht mit dem Kläger iSd §§ 182, 182a ZPO zu erörtern und ihm Gelegenheit zu einer Änderung seines Vorbringens zu geben, besteht nicht. Das Gericht muss zwar das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien nach diesen Bestimmungen erörtern und darf seine Entscheidung in der Hauptsache nicht auf rechtliche Gesichtspunkte stützen, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, weshalb das Gericht seine Rechtsauffassung den Parteien darzulegen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben hat (RIS-Justiz RS0037300; RS0108816). Das Überraschungsverbot gilt auch im Berufungsverfahren (RS0037300 [T1]). Die Erörterungspflicht kann aber nicht dazu dienen, einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, ein zu ihren bisherigen Tatsachenbehauptungen (zumindest zT) konträres Vorbringen zu erstatten, was hier aber zwingend notwendig wäre, um der Klage allenfalls doch noch zum Erfolg zu verhelfen (s. auch OLG Linz 4 R 135/23k [Pkt. 3.4.]; zuletzt 4 R 46/25z [Pkt. 2.5.]).

Demnach kommt der Berufung des Klägers insgesamt keine Berechtigung zu.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Die Beurteilung, ob nach den festgestellten Umständen im eigenen oder fremden Namen gehandelt wurde, bildet im Hinblick auf ihre Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0108494). Auch der Auslegung von Parteivorbringen kommt – abgesehen von Verstößen gegen Denkgesetze oder der Unvereinbarkeit mit dem Wortlaut – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0042828 [insb. T31, T42]).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte