Normen
ZPO §207 Abs1
ZPO §208 Abs1
ZPO §496 Abs1 Z2
ZPO §503 Abs1 Z2 C6
AußStrG 2005 §10 Abs1
AußStrG 2005 §22
MRG §37 Abs3 Z12
| 5 Ob 63/01b | OGH | 27.03.2001 |
| 5 Ob 32/08d | OGH | 15.04.2008 |
nur: Für neue Sachanträge, die ein selbständiges Verfahren bedingen, bedarf es eines eigenen Anbringens außerhalb des Verhandlungsprotokolls. (T1); Beisatz: Das Verhandlungsprotokoll hat nämlich nur den Gang und die mündliche Verhandlung über den Streitgegenstand zu beurkunden. (T2); Beisatz: Hier: Das im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG in das Verhandlungsprotokoll aufgenommene Begehren wurde daher zu Recht nicht als zu Protokoll gegebene Klage oder sonstiger neuer Sachantrag behandelt, woraus sich ergibt, dass dieses Rechtsschutzbegehren auch nicht in das streitige Verfahren zu überweisen war. (T3) | ||
Dokumentnummer
JJR_20010327_OGH0002_0050OB00063_01B0000_001
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