OGH 5Ob63/01b (RS0115000)

OGH5Ob63/01b15.4.2008

Rechtssatz

Für neue Sachanträge, die ein selbständiges Verfahren bedingen, bedarf es eines eigenen protokollarischen Anbringens außerhalb des Verhandlungsprotokolls; das Verhandlungsprotokoll hat nur den Gang und die mündliche Verhandlung über den Streitgegenstand zu beurkunden. Eine ausdrücklich als "Modifikation" bezeichnete Änderung eines bereits in Verhandlung gezogenen Sachantrages ist nicht in einen soeben zu Protokoll gegebenen neuen Sachantrag umzudeuten. Es liegt kein Fehler des Gerichts darin, die von einem Rechtsanwalt vertretene Antragstellerin nicht auf ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes protokollarisches Anbringen außerhalb der Verhandlung verwiesen zu haben.

Normen

ZPO §207 Abs1
ZPO §208 Abs1
ZPO §496 Abs1 Z2
ZPO §503 Abs1 Z2 C6
AußStrG 2005 §10 Abs1
AußStrG 2005 §22
MRG §37 Abs3 Z12

5 Ob 63/01bOGH27.03.2001
5 Ob 32/08dOGH15.04.2008

nur: Für neue Sachanträge, die ein selbständiges Verfahren bedingen, bedarf es eines eigenen Anbringens außerhalb des Verhandlungsprotokolls. (T1); Beisatz: Das Verhandlungsprotokoll hat nämlich nur den Gang und die mündliche Verhandlung über den Streitgegenstand zu beurkunden. (T2); Beisatz: Hier: Das im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG in das Verhandlungsprotokoll aufgenommene Begehren wurde daher zu Recht nicht als zu Protokoll gegebene Klage oder sonstiger neuer Sachantrag behandelt, woraus sich ergibt, dass dieses Rechtsschutzbegehren auch nicht in das streitige Verfahren zu überweisen war. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20010327_OGH0002_0050OB00063_01B0000_001

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