Rechtssatz
Bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen nach freier Überzeugung liegt keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, geschweige eine Nichtigkeit desselben darin, wenn bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung dieser Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können, oder dass die Begründung sich mit der einer Partei günstigen Zeugenaussage nicht auseinandersetzt oder auf bestimmte Zeugenaussagen nicht Bezug nimmt.
1 Ob 796/54 | OGH | 09.02.1955 |
Ähnlich |
6 Ob 32/62 | OGH | 21.02.1962 |
Ähnlich |
4 Ob 75/73 | OGH | 09.10.1973 |
Ähnlich |
5 Ob 731/80 | OGH | 17.02.1981 |
Ähnlich |
5 Ob 218/09h | OGH | 22.06.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Das Berufungsgericht muss sich bei der Behandlung der Beweisrüge nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis auseinandersetzen. (T1) |
6 Ob 142/21g | OGH | 22.12.2021 |
vgl; Beisatz: Das Berufungsgericht ist dabei aber nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen. (T2)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/113 |
Dokumentnummer
JJR_19531118_OGH0002_0020OB00538_5300000_001
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