OGH 7Ob40/79; 2Ob612/79; 2Ob533/80; 1Ob664/80; 5Ob673/81; 5Ob555/82 (RS0088884)

OGH7Ob40/79; 2Ob612/79; 2Ob533/80; 1Ob664/80; 5Ob673/81; 5Ob555/8211.1.2024

Rechtssatz

Der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, muss im Geschäftsverkehr ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen erkennbar sein (Offenlegungsprinzip).

Normen

ABGB §1017

7 Ob 40/79OGH04.10.1979

Veröff: JBl 1980,535

2 Ob 612/79OGH26.02.1980

Veröff: HS 10220

2 Ob 533/80OGH16.09.1980

Beisatz: Sonst kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten. (T1)

1 Ob 664/80OGH31.10.1980

Veröff: SZ 53/138 = GesRZ 1981,42 (teilweise zustimmend Ostheim)

5 Ob 673/81OGH13.10.1981

Auch; Veröff: JBl 1983,97 (P Bydlinski) = RZ 1982/36 S 131 (dort falsch zitiert mit 6 Ob 573/81) = GesRZ 1982,54

5 Ob 555/82OGH16.03.1982

Auch; Veröff: SZ 55/35 = JBl 1983,485 (Hügel, 449)

1 Ob 642/82OGH16.06.1982

nur: Der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, muss im Geschäftsverkehr ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen erkennbar sein. (T2)

5 Ob 526/82OGH13.07.1982

nur T2

5 Ob 504/82OGH13.07.1982

Auch

6 Ob 647/82OGH01.09.1982

Auch

1 Ob 660/82OGH15.09.1982
6 Ob 763/82OGH06.10.1982

nur T2

5 Ob 750/82OGH07.12.1982
6 Ob 674/83OGH09.06.1983
1 Ob 713/84OGH12.12.1984

Veröff: SZ 57/198 = JBl 1985,616 (Hügel) = RdW 1985,211

6 Ob 779/83OGH28.03.1985

Beis wie T1; Veröff: RdW 1985,337

4 Ob 555/87OGH16.06.1987

Beis wie T1; Beisatz: Für die Offenlegung reicht es auch nicht ohne weiteres aus, dass dem Dritten erkennbar ist, der Handelnde wolle im Interesse eines anderen tätig werden, weil dies ebensogut im Weg der indirekten Stellvertretung geschehen kann. Im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen. (T3) <br/>Veröff: EvBl 1987/202 S 755 = WBl 1987,277 = RdW 1987,411

7 Ob 722/86OGH09.07.1987

Auch

3 Ob 540/87OGH02.03.1988

Auch

1 Ob 636/88OGH07.09.1988

Veröff: JBl 1989,39 = GesRZ 1989,44

4 Ob 520/89OGH04.04.1989

nur T2; Veröff: RZ 1989/97 S 252

7 Ob 543/89OGH06.04.1989

Beis wie T1; Beis wie T3

4 Ob 588/89OGH07.11.1989

Vgl auch

6 Ob 663/89OGH30.11.1989
3 Ob 531/90OGH28.02.1990

Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: RdW 1990.342

8 Ob 570/89OGH27.09.1990

Veröff: ImmZ 1991,256

4 Ob 508/91OGH28.01.1992

Auch

3 Ob 550/94OGH13.07.1994

Veröff: SZ 67/124

1 Ob 569/94OGH14.07.1994

Auch; Veröff: SZ 67/130

4 Ob 1526/96OGH12.03.1996

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen. (T4) <br/>Beisatz: Für die Offenlegung genügt es, wenn sich das Geschäft eindeutig auf ein Unternehmen bezieht, für das der Handelnde einschreiten kann; einer ausdrücklichen Offenlegung bedarf es dann nicht. Ist erkennbar, dass der Handelnde im Namen eines bestimmten Unternehmens abschließt, dann berechtigt und verpflichtet er den jeweiligen Unternehmensträger. (T5)

3 Ob 6/96OGH26.06.1996

Auch; Beis wie T4

4 Ob 2332/96mOGH12.11.1996

Vgl auch; Beis wie T5 nur: Für die Offenlegung genügt es, wenn sich das Geschäft eindeutig auf ein Unternehmen bezieht, für das der Handelnde einschreiten kann; einer ausdrücklichen Offenlegung bedarf es dann nicht. (T6)

4 Ob 2322/96sOGH12.11.1996

Auch; Beisatz: Andernfalls kommt der Vertrag mit dem Handelnden selbst zustande. (T7)

10 Ob 2119/96gOGH22.10.1996

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6

7 Ob 362/97dOGH26.03.1998

Vgl

2 Ob 348/97hOGH25.03.1999

Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich muss der, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen oder als Organ einer juristischen Person rechtsgeschäftlich handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck bringen. (T8)

8 Ob 24/99hOGH26.08.1999

Vgl auch; Beisatz: Dies gilt im besonderen Maß im formstrengen Wechselrecht, wonach grundsätzlich nur der sich aus der Urkunde ergebende Sachverhalt, ihr äußeres "Bild" maßgeblich ist (SZ 55/35). (T9)<br/>Veröff: SZ 72/128

1 Ob 36/00aOGH06.10.2000

Auch; Beisatz: Wer einen Vertrag (auch) als Vertreter eines anderen abschließt, muss dies seinem Vertragspartner gegenüber eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, insbesondere dann, wenn der Wille des Handelnden zur Vertretung nicht bereits aus den Umständen klar erkennbar ist. (T10)

1 Ob 72/01xOGH24.04.2001

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Die Grundsätze von Treu und Glauben gebieten es, auf den Wechsel einer Vertragspartei während der Abwicklung eines Geschäfts deutlich hinzuweisen und den Geschäftspartner davon in Kenntnis zu setzen. (T11)

3 Ob 279/02dOGH21.08.2003

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T10

6 Ob 195/05bOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt. (T12)

6 Ob 69/04xOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. (T13)<br/>Beisatz: Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte. (T14)

7 Ob 24/06iOGH15.02.2006
4 Ob 251/06zOGH16.01.2007

Beis wie T4; Veröff: SZ 2007/1

1 Ob 257/11tOGH31.01.2012

Auch; Beis wie T7

6 Ob 13/13zOGH31.01.2013

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Frage mit wem der Beförderungsvertrag im Gebiet eines Verbundes an Schigebieten zustande kommt; im Zweifel Eigengeschäft des Unternehmens, dessen Liftkarten zum Befahren des gesamten Schigebiets berechtigen (so schon 4 Ob 251/06z). (T15)

6 Ob 1/14mOGH10.04.2014

Vgl

9 Ob 84/14iOGH25.02.2015
2 Ob 236/14sOGH08.06.2015

Auch; Beisatz: Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll. (T16)

4 Ob 130/16wOGH30.08.2016
7 Ob 106/17iOGH29.11.2017
7 Ob 196/17zOGH21.11.2018
4 Ob 66/20iOGH05.06.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Mehrere Seilbahn- und Liftgesellschaften schließen sich zu einem Tarifverbund zusammen. (T17)

9 Ob 36/20iOGH29.07.2020
6 Ob 237/20aOGH17.12.2020
8 Ob 114/20bOGH23.02.2021
9 Ob 90/22hOGH24.11.2022
4 Ob 20/22bOGH22.11.2022

Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Die Förderung fremden Wettbewerbs ist keine typische Aufgabe eines GmbH-Geschäftsführers. Mangels weiterer Anhaltspunkte zu Vorteilen für die Beklagte oder für ein tatsächliches Handeln im Namen der Beklagten ist daher davon auszugehen, dass der Geschäftsführer als natürliche Person und nicht als Organ der Beklagten handelte. (T18)

5 Ob 199/23kOGH11.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19791004_OGH0002_0070OB00040_7900000_002