OGH 4Ob2332/96m

OGH4Ob2332/96m12.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jürgen A*****, vertreten durch Dr.Josef Pfurtscheller und Dr.Markus Orgler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Karl K*****, vertreten durch Dr.Markus Zoller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 96.315,10 sA (Revisionsinteresse S 92.615,10) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 2.Juli 1996, GZ 3 R 115/96z-56, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben die Passivlegitimation des (bisherigen) Erstbeklagten (nunmehr auch: Beklagten) im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Anscheinsvollmacht bejaht:

Der vom Kläger unterzeichnete Reservierungsantrag (Blg N=2) weist im Kopf (und auch an mehreren Textstellen) auf das dem Beklagten gehörende Unternehmen I***** hin. Damit entstand beim Betrachter - so auch beim Kläger - der Eindruck, er schließe den Vertrag mit dem Inhaber des Unternehmens ab, auch wenn dessen Name nicht genannt wird. Nach Lehre und Rechtsprechung genügt ja für das Handeln im Namen des Vertretenen die Offenlegung, daß sich das Geschäft auf ein Unternehmen bezieht, für das der Handelnde einschreiten kann (Hügel, Probleme des Offenlegungsgrundsatzes bei Rechtsgeschäften im Unternehmensbereich, JBl 1983, 449, 523; Strasser in Rummel, ABGB2, Rz 50 zu § 1002; Koziol/Welser10 I 163; JBl 1989, 523; WBl 1991, 302 ua).

Entgegen den Revisionsausführungen hat der (bisherige) Erstbeklagte selbst den Anschein geschaffen, daß die Zweitbeklagte und deren Leute berechtigt seien, in seinem Namen, nämlich für sein Unternehmen, Geschäfte zu schließen, hat er doch - worauf schon das Berufungsgericht zutreffend verwiesen hat (S. 340) - die Gestaltung des Formulares für den Reservierungsantrag gekannt und von dessen Verwendung durch die Zweitbeklagte gewußt. Der Beklagte ist demnach als Vertragspartner des Klägers zu behandeln (SZ 44/5; SZ 57/209 uva).

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, weil der auf dem Formular verwendete Stempel den Namen des Unternehmens des (Erst)Beklagten und nicht jenen der Zweitbeklagten enthält.

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