European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00040.24X.0319.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Der Kläger erhielt in der Messehalle Innsbruck im Rahmen der Aktion „Innsbruck impft“ am 10. 4. 2021 und am 22. 5. 2021 zwei Corona‑Schutzimpfungen jeweils mit dem Impfstoff der Bezeichnung „Corminaty“ des Herstellers Biontech Pfizer. Bei der zweiten Impfung wurde der Kläger vom Nebenintervenienten geimpft, die erste Impfung verabreichte ihm eine andere Ärztin. Die Impfungen erfolgten freiwillig und nicht im Rahmen einer Impfpflicht.
[2] Das Land Tirol organisierte damals landesweit Impfstationen, wie auch die gegenständliche Impfstation, die von der beklagten Stadt (im Auftrag des Landes) betrieben wurde. Die Beklagte war dabei ua für die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten, den alltäglichen Ablauf und die Abwicklung der Impfstation sowie die Infrastruktur (zB Ausstattung der Räumlichkeiten) verantwortlich. Zu diesem Zweck mietete sie die Räumlichkeiten in der Messehalle. Die ihr dabei entstandenen Kosten wurden über das Land letztendlich an den Bund weiterverrechnet.
[3] Die Bereitstellung des ärztlichen Personals wurde nicht von der Beklagten, sondern vom Land Tirol koordiniert. Niedergelassene, selbständige Ärzte wurden auf Basis einer Vereinbarung mit dem Bundesland Tirol rekrutiert; die Abrechnung erfolgte über das Land. Für die Rekrutierung der anderen Impfärzte beauftragte das Land eine GmbH, die mit diesen Ärzten (etwa auch mit dem Nebenintervenienten) Beschäftigungsverhältnisse begründete.
[4] Die Beklagte warb für die Corona‑Schutzimpfungen in der Messehalle im Jahr 2021, und zwar auch vor den gegenständlichen Impfungen (siehe die dazu vorgelegten und unstrittigen Urkunden) medial mit dem Slogan „Innsbruck impft“. In der Öffentlichkeit erklärte der Bürgermeister der beklagten Stadt, dass jeder Impfstoff, „den wir erhalten haben, wir schnell verimpfen konnten und jederzeit bereit für mehr (sind). Die städtischen Mitarbeiterinnen, das medizinische Personal und die Ärztinnen arbeiten auf Hochtouren.“
[5] Der Kläger registrierte sich für die Impftermine vorab online auf einer vom Land Tirol betriebenen Internetplattform.
[6] Im vor der Impfung von den zu impfenden Personen auszufüllenden Aufklärungsbogen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (dessen Inhalt unstrittig und daher der Entscheidung zugrunde zu legen war, vgl RS0121557 [T3]; RS0040083 [T1]) wurde als „Impfstelle/Organisation“ die Beklagte angeführt („Stadt Innsbruck“). Auch auf der nach der Impfung ausgestellten Impfkarte findet sich bei „Unterschrift und Stempel Ärztin/Arzt/Impfende Stelle“ die Stampiglie der Beklagten („Stadt Innsbruck“) mit den Unterschriften der jeweiligen Impfärzte.
[7] DerKläger macht wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung für die von ihm durch die Impfungen erlittene Gesundheitsbeeinträchtigung ein Schmerzengeld von 15.000 EUR geltend. Bei ihm sei nach der Verabreichung der zweiten Impfdosis eine Pulmonalembolie aufgetreten, die zu zahlreichen Beschwerden geführt habe. Der Kläger sei vor den Impfungen weder über deren Risiken noch darüber aufgeklärt worden, dass aufgrund der bedingten Zulassung nach nur zweimonatiger klinischer Erprobung eine Vielzahl von Risiken noch nicht geprüft seien und daher vor allem mittel- und langfristige mögliche Folgen nicht beurteilt werden könnten. Hätte eine pflichtgemäße umfassende Aufklärung stattgefunden, hätte sich der Kläger dieses experimentelle Arzneimittel nicht verabreichen lassen. Weiters stellte er ein Feststellungsbegehren, dass die Beklagte für künftige Schäden aus der Impfung hafte.
[8] Die Beklagte sei ua deshalb passivlegitimiert, weil die Impfstraße von ihr betrieben worden sei und der Impfarzt die Eintragung im Impfpass des Klägers mit dem Stempelaufdruck „Stadt Innsbruck“ vorgenommen habe. Auch aus den Aufklärungsbögen gehe hervor, dass die Impfungen von der Impfstelle „Stadt Innsbruck“ vorgenommen worden seien. Zwischen den Streitteilen sei ein Behandlungsvertrag zustande gekommen, zumal die Leistung entgeltlich gewesen sei; die Leistungen seien von der Krankenversicherung des Klägers honoriert worden.
[9] Zudem sei die Beklagte öffentlich im Rahmen der Aktion „Innsbruck impft“ als Betreiber der gegenständlichen Impfstraße aufgetreten. Dieser äußere Tatbestand, der sich auch mit den Einträgen im Impfpass und in den Aufklärungsbögen decke, begründe jedenfalls die Haftung der Beklagten, gleichgültig welche Vereinbarungen diese mit dem Land Tirol oder wem immer getroffen habe.
[10] Die Beklagte hafte daher für die Folgen der Unterlassung der ordnungsgemäßen Aufklärung durch den Impfarzt, der ihr nach § 1313a ABGB zurechenbar sei.
[11] Die Beklagte wandte die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein, weil es sich mit Blick auf § 3 Abs 2 Impfschadengesetz um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handle, der vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden müsste. Zudem sei die Beklagte nicht passiv legitimiert. Sie habe lediglich die Räumlichkeiten im Auftrag des Landes Tirols zur Verfügung gestellt und nur die Organisation der Impfstelle in der Messe Innsbruck über- nommen. Es sei zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis vorgelegen. Die Impfärzte seien in keinem Vertragsverhältnis zur Beklagten gestanden. Zudem liege auch kein Aufklärungsfehler vor, der behandelnde Arzt habe den vom Gesundheitsministerium standardisierten Aufklärungsbogen verwendet.
[12] Der Nebenintervenient schloss sich dem Vorbringen der Beklagten an, vertrat ebenfalls den Standpunkt, dass zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis vorgelegen sei und brachte vor, dass er den Kläger ausreichend aufgeklärt hätte.
[13] Mit Beschluss vom 19. 1. 2023 verwarf das Erstgerichtdie Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs rechtskräftig, was auch in dritter Instanz bindet (§ 42 Abs 3 JN; RS0035572 [T9, T33]).
[14] In seinem Urteil wies das Erstgericht die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten ab. Diese falle nicht unter § 1 Abs 1 KAKuG. Zwischen den Streitteilen gebe es keinen Behandlungsvertrag. Die Beklagte habe zwar den Betrieb einer Impfstraße abgewickelt, indem sie Räumlichkeiten und Infrastruktur bereitgestellt sowie den Ablauf überwacht und sichergestellt habe. Es sei ihr aber nicht oblegen, ärztliches Personal bereitzustellen. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen äußerlich erweckten Anschein berufen, aus dem abzuleiten sei, dass die Ärzte für die Beklagte geimpft hätten. Die Stampiglie im Impfpass sei erst nach der Impfung platziert worden. Auch aus der Werbung durch die Beklagte könne nicht abgeleitet werden, wer die Impfung durchgeführt habe. Das Erstgericht traf keine Feststellungen zur Aufklärung und zu den Folgen der Impfungen.
[15] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Durch seine Anmeldung auf der Internetplattform des Landes Tirol habe der Kläger dem Land den Abschluss eines Behandlungsvertrags angeboten. Durch die vor Ort verabreichte Impfung sei zwischen dem Kläger und dem Land Tirol ein Behandlungsvertrag konkludent zustandegekommen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Impfärzte nach dem äußeren Anschein der Beklagten zuzuordnen seien. Daran ändere die erst nach der Impfung erfolgte Eintragung in den Impfpass mit der Stampiglie der Beklagten nichts.
[16] Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige. Es ließ die Revision mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage zu, wie und zwischen wem ein Behandlungsvertrag im Rahmen der Covid-Impfaktionen zustandekommt.
[17] In seiner Revision beantragt der Kläger die Aufhebung der Urteile zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.
[18] Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, die Revision des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[19] Die Revision des Klägers ist wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung zulässig und auch berechtigt.
[20] 1. Das Erstgericht ging im Beschluss vom 19. 1. 2023 davon aus, dass sich der Kläger (mangels Geltung einer Impfpflicht) auf kein hoheitliches Handeln der Beklagten stütze, sodass Ansprüche aus Amtshaftung ausschieden. Dem traten die Parteien im weiteren Verfahren und auch in dritter Instanz nicht entgegen; der Kläger stützt seine Ansprüche ausschließlich auf vertragliche Grundlage. Schließlich hat der für Amtshaftung zuständige Fachsenat bereits judiziert, dass bei einer von einer Gebietskörperschaft (gesetzlich nicht gebotenen) Impfung von Schulkindern durch den Amtsarzt kein hoheitliches Tätigwerden vorliegt (RS0050125 [T4]). Fragen zur Amtshaftung sind damit nicht zu klären.
[21] 2. Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung zutreffend die Rechtsansicht zugrunde, dass die Verabreichung einer Impfung Gegenstand eines ärztlichen Behandlungsvertrags sein kann (5 Ob 1524/94; 2 Ob 197/97b; 1 Ob 84/08x; 1 Ob 14/12h). Dies gilt auch für (freiwillige) Covid‑Schutzimpfungen (Wallner, Berufsrechtliche Vorgaben und Haftungsprobleme bei COVID‑19‑Testungen und‑Impfungen, RdM 2022/323, 246).
[22] 3. Im Anlassfall ist strittig, ob zwischen den Streitteilen ein solcher Behandlungsvertrag vorliegt.
[23] 3.1 In der Praxis ist der konkludente Vertragsabschluss bzw jener durch Willensbetätigung der Regelfall (Neumayr in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 Einleitung ABGB Rz 6; vgl auch RS0123061, RS0121415). Ein solcher liegt vor, wenn die Vertragsparteien einen Behandlungsvertrag nicht durch ausdrückliche Erklärung von Angebot und Annahme abschließen, sondern das Zustandekommen des Vertrags (nur) aus den Begleitumständen erschlossen werden kann oder die Vertragsparteien diesen durch Handlungen, die bereits auf die Erfüllung hinzielen, in ein Erfüllungsstadium setzen (Nigl, Arzthaftung4 38). Nach der gemäßigten Rechtsfolgentheorie genügt es bei dieser Art des Vertragsabschlusses, dass die angestrebten Rechtsfolgen erkennbar sind, die vertragsschließenden Teile Rechtswirkungen hervorrufen wollen und ihnen klar ist, dass diese nötigenfalls durch Zwang durchgesetzt werden können (vgl RS0014693, RS0109021, RS0014137 ua). Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind (RS0109021 [T1]). Nach der Vertrauenstheorie ist dabei für die Auslegung von Willenserklärungen stets der Empfängerhorizont maßgeblich (RS0014160). Die Erklärung gilt so, wie sie ein redlicher Empfänger verstehen durfte; es kommt also auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf den Willen des Erklärenden oder das tatsächliche Verständnis des Empfängers an (RS0113932 [T8]).
[24] 3.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist im Anlassfall von einem schlüssigen Vertragsabschluss zwischen den Streitteilen auszugehen.
[25] 3.3 Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass bei einer Impfung in der Ordination eines niedergelassenen Arztes ein Behandlungsvertrag mit dem Ordinationsinhaber erfolgt; bei Impfstraßen wird der Behandlungsvertrag hingegen mit dessen Betreiber geschlossen (Wallner, RdM 2022/323, 246). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die beklagte Stadt die Impfstraße in der Messehalle betrieben hat (vgl 4 Ob 210/07x). Die Beklagte kümmerte sich um die Abwicklung und stellte die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung.
[26] 3.4 Für die Frage eines Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen ist es unerheblich, ob der Betrieb der Impfstraße durch die Beklagte im Auftrag des Landes Tirol erfolgte. Die Existenz eines Vertragsverhältnisses zwischen zwei Personen hängt nicht davon ab, ob einer der Vertragspartner dabei wegen (oder im Rahmen) vertraglicher Beziehungen zu einem Dritten handelt. So ist das Vorliegen eines Vertrags zwischen einem Unternehmer und einem Konsumenten unabhängig davon zu prüfen, ob der Unternehmer seinerseits auch mit einem Lieferanten vertraglich verbunden ist. Entsprechendes gilt für Vertragsketten zwischen Auftraggeber-Auftragnehmer/Generalunternehmer-Subunternehmer.
[27] 3.5 Die Beklagte bewarb die Impfstraße durch den Bürgermeister als ihr zentrales Organ massiv als Angebot der Stadt („Innsbruck impft“ „wir … verimpfen“). Gerade aufgrund dieser umfassenden Werbung musste der Kläger, der die beworbene Impfstraße in Anspruch nahm, den Eindruck haben, dass er mit der Beklagten, nicht aber mit einer anderen Stelle (zB dem Land Tirol) kontrahiert. Dass auch die handelnden Impfärzte nicht für sich selbst, sondern für die beklagte juristische Person tätig wurden (vgl RS0088884), zeigt sich auch dadurch, dass die Beklagte im vom Kläger ausgefüllten ärztlichen Aufklärungs- und Dokumentationsbogen als „Impfstelle/Organisation“ aufscheint. Das Handeln der Ärzte für die Beklagte wurde weiters durch die Stampiglie der Beklagten in den Impfpass verdeutlicht. Für den Kläger, der massive Beschwerden nach der 2. Impfung behauptet, wurde durch den 1. Stempel im Impfpass vor der 2. Impfung offengelegt, dass die Beklagte als „impfende Stelle“ agiert.
[28] 3.6 Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Aspekte ist dem bloßen Umstand, dass der Kläger den Impftermin auf einer vom Land Tirol betriebenen Internet-Plattform buchte, wo die Anmeldungen zu diversen Impfungen koordiniert wurden, keine entscheidende Bedeutung zuzubilligen. Dass für einen Nutzer durch die Anmeldung auf dieser Plattform abzuleiten gewesen wäre, er würde dabei (nur) mit dem Land Tirol in einen rechtsgeschäftlichen Kontakt treten, lässt sich aus den Feststellungen nicht ableiten.
[29] 3.7 Allein der Umstand, dass sich die Beklagte (gegenüber dem Land Tirol) nicht um die Bereitstellung des ärztlichen Personals kümmern musste und in keiner vertraglichen Beziehung zu den Impfärzten stand, spricht nicht gegen die Passivlegitimation der Beklagten.
[30] Eine Zurechnung nach § 1313a ABGB setzt weder voraus, dass der Gehilfe zum Schuldner in einem dauernden und festen Verhältnis steht, noch dass er vom Schuldner wirtschaftlich oder sozial abhängig ist, zumal im Verhältnis zwischen dem Geschäftsherren und dem Gehilfen sogar ein bloßer Gefälligkeitsakt genügt (Schacherreiter in Kletečka/ Schauer 1.09 § 1313a Rz 36 mwN). Die Haftung nach § 1313a ABGB wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gehilfe fachlich autonom ist und der Geschäftsherr inhaltlich keinen fachlichen Einfluss auf den Gehilfen nehmen kann (Schacherreiter aaO mwN). Entscheidend ist vielmehr, dass der Gehilfe mit Willen des Schuldners im Rahmen der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig wird (RS0028566).
[31] Ein solches Tätigwerden ist aus den Feststellungen abzuleiten, zumal die Impfärzte die zentrale Rolle bei der von der Beklagten betriebenen Impfstraße einnahmen. Das Tätigwerden im Rahmen der der Beklagten obliegenden Aufgaben wurde – wie bereits ausgeführt – auch dadurch dokumentiert, dass auf dem (ärztlichen) Aufklärungsbogen und dem von den Ärzten ausgefüllten Impfpass jeweils die Beklagte als Impfstelle bzw Organisation aufschien.
[32] 4. Damit steht fest, dass zwischen den Streitteilen über die klagsgegenständlichen Impfungen ein Behandlungsvertrag abgeschlossen wurde. Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Prüfung der behaupteten Verletzung der Aufklärungspflicht ist mangels entsprechender Feststellungen zur Aufklärung und den Folgen der Impfungen unvermeidlich, sodass der Revision Folge zu geben ist.
[33] 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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