OGH 3Ob626/83; 7Ob568/87; 7Ob660/87; 9ObA2/90; 9ObA4/93; 7Ob514/94; 7Ob146/03a; 9ObA133/05g; 4Ob88/08g; 8Ob126/08z; 7Ob179/09p; 5Ob193/10h; 7Ob14/11a; 4Ob102/15a; 7Ob114/18t; 5Ob203/18s; 6Ob228/21d; 9Ob66/21b; 5Ob203/21w; 7Ob58/22p; 1Ob88/22f; 8Ob81/22b; 7Ob223/22b (RS0014693)

OGH3Ob626/83; 7Ob568/87; 7Ob660/87; 9ObA2/90; 9ObA4/93; 7Ob514/94; 7Ob146/03a; 9ObA133/05g; 4Ob88/08g; 8Ob126/08z; 7Ob179/09p; 5Ob193/10h; 7Ob14/11a; 4Ob102/15a; 7Ob114/18t; 5Ob203/18s; 6Ob228/21d; 9Ob66/21b; 5Ob203/21w; 7Ob58/22p; 1Ob88/22f; 8Ob81/22b; 7Ob223/22b25.1.2023

Rechtssatz

Bestimmt ist die Erklärung, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind, wobei eindeutige Bestimmbarkeit genügt; diese Voraussetzung gilt auch für bäuerliche Übergabsverträge.

Normen

ABGB §869

3 Ob 626/83OGH22.02.1984
7 Ob 568/87OGH16.04.1987

nur: Bestimmt ist die Erklärung, wenn ihr die wesentlichenRechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind. (T1)

7 Ob 660/87OGH15.10.1987

nur: Bestimmt ist die Erklärung, wenn ihr die wesentlichenRechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind, wobei eindeutige Bestimmbarkeit genügt. (T2); Beisatz: So schon EvBl 1961/196. (T3)

9 ObA 2/90OGH14.03.1990

nur T1

9 ObA 4/93OGH24.02.1993

nur T2; Veröff: SZ 66/22

7 Ob 514/94OGH25.05.1994
7 Ob 146/03aOGH15.10.2003

nur T1; Beisatz: Bestimmtheit/Bestimmbarkeit einer Prämienrabattnachforderungsklausel. (T4); Veröff: SZ 2003/121

9 ObA 133/05gOGH31.08.2005

Auch; nur T1; Beisatz: Bestimmt ist eine Erklärung, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind (gemäßigte Rechtsfolgentheorie) und ihr Inhalt im Übrigen (eindeutig) bestimmbar ist. (T5)

4 Ob 88/08gOGH10.06.2008

Beis wie T5; Beisatz: Bei der Frage, ob ein Vergleichsanbot ausreichend bestimmt ist, wenn es zum Umfang der Bereinigungswirkung auf mündliche, nicht dokumentierte Gespräche hinweist, deren Inhalt nicht feststeht und das mehrere Deutungen zulässt, handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls, der - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den zu beurteilenden Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. (T6)

8 Ob 126/08zOGH13.11.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Stromtauschvertrag. (T7)

7 Ob 179/09pOGH16.12.2009

Auch; Beisatz: Hier: Anhang 26 „Regelungen hinsichtlich des Transits und die direkte Abrechnung des indirekten Verkehrs" Pkt 1.1.3. (T8)

5 Ob 193/10hOGH09.02.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Freistellungsverpflichtung nach § 9 Abs 3 BTVG muss den Hypothekargläubiger ‑ durchsetzbar ‑ zur Einwilligung in die Löschung in grundbuchsfähiger Form verpflichten. (T9)

7 Ob 14/11aOGH06.07.2011

Auch; nur T2

4 Ob 102/15aOGH11.08.2015

nur T2

7 Ob 114/18tOGH04.07.2018

Auch; Beisatz: Wenn bei einer Lebensversicherung im Ablebensfall als Leistung ein zum Pensionszahlungsbeginn kapitalisierter (abgezinster) Wert künftiger Pensionszahlungen vereinbart wird und der Polizze und den Vertragsunterlagen kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, welcher Abzinsungsfaktor (Diskontsatz) zur Anwendung gelangen soll, ist davon auszugehen, dass ein bestimmter also marktüblicher zugrunde zu legen ist. (T10)

5 Ob 203/18sOGH20.03.2019

Auch; nur T2

6 Ob 228/21dOGH02.02.2022

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Liegenschaftskauf. (T11)

9 Ob 66/21bOGH19.05.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Fremdwährungskreditvertrag. (T12)

5 Ob 203/21wOGH01.06.2022

nur T2; Beis wie T5; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T13 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T12 wurde gelöscht. - März 2023 (T13)

7 Ob 58/22pOGH29.06.2022

Vgl; Beis wie T12

1 Ob 88/22fOGH14.07.2022

Vgl; Beis wie T12

8 Ob 81/22bOGH21.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Fremdwährungskreditvertrag. (T14)

7 Ob 223/22bOGH25.01.2023

Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Fremdwährungskreditvertrag mit Geldwechselvertrag auch bei Einzugsermächtigung vom Euro-Girokonto. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19840222_OGH0002_0030OB00626_8300000_001

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