OGH 7Ob553/85; 7Ob618/89; 8ObA16/19i (RS0014137)

OGH7Ob553/85; 7Ob618/89; 8ObA16/19i29.4.2019

Rechtssatz

Besteht das Verhalten desjenigen, dessen Rechtsfolgewille aus seinen Äußerungen und aus seinem Verhalten erschlossen werden soll, in einer folgerichtigen Denk- oder Handlungsweise, kann es nach redlicher Verkehrsauffassung nur in der Richtung verstanden werden, dass ein Rechtsfolgewille in einer bestimmten Richtung vorliegt.

Normen

ABGB §863 A

7 Ob 553/85OGH09.05.1985

Veröff: GesRZ 1985,199

7 Ob 618/89OGH06.07.1989

Vgl auch; Beisatz: Eine Willenserklärung liegt dann vor, wenn die Äußerung auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist. Die<br/>bloße Kundgabe von Fakten, Kenntnissen oder Meinungen ist deshalb keine Willenserklärung. (T1)

8 ObA 16/19iOGH29.04.2019

Vgl auch; Beisatz: Eine Willenserklärung liegt dann vor, wenn die Äußerung auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist, also Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Bei einer Wissenserklärung geht es demgegenüber darum, dass die eine Partei der anderen oder beide Parteien übereinstimmend sich bloß ihre Vorstellungen über bestimmte Tatsachen mitteilen, jedoch keinen Willen dahin äußern, mit der Erklärung bestimmte Rechtsfolgen bewirken zu wollen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19850509_OGH0002_0070OB00553_8500000_001