Normen
7 Ob 136/06k | OGH | 11.10.2006 |
Veröff: SZ 2006/147 |
4 Ob 210/07x | OGH | 22.01.2008 |
nur: Wird aber an einen anderen selbständig tätigen Facharzt überwiesen, so kommt ein eigener Behandlungsvertrag im Rahmen dessen Fachgebiet zwischen Arzt und Patient zustande. Aus diesem Grund haftet der an einen Facharzt überweisende Arzt nicht für dessen Fehlleistungen. Es besteht keine Erfüllungsgehilfenhaftung. (T1); Veröff: SZ 2008/8 |
8 Ob 115/09h | OGH | 23.03.2010 |
Vgl auch; nur: Nach § 31 Abs 3 ÄrzteG haben Fachärzte ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. (T2); Beisatz: Nach § 31 Abs 3 ÄrzteG haben Ärzte ihre fachliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Für die konkreten Abgrenzungen sind die jeweils anzuwendenden Ärzte-Ausbildungsordnungen heranzuziehen. Für die Frage, ob diese Abgrenzungsregelungen als Schutznorm zugunsten der Patienten zu qualifizieren sind, ist wesentlich, dass es klar ersichtlich um eine Einschränkung der Behandlungsbefugnis des Arztes zugunsten des Patienten und nicht bloß um eine Abgrenzung der verschiedenen Berufsbefugnisse zwischen verschiedenen Facharztgruppen geht. Im zwischen Unfallchirurgen und Orthopäden überschneidenden Bereich der operativen Implantation von Hüftgelenksprothesen kann der Ärzte-Ausbildungsordnung 1974 iVm den Übergangsbestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 dieser Charakter einer Schutznorm zugunsten der Patienten nicht entnommen werden, gehört doch die Endoprothetik als Operationstechnik zum Aufgabenbereich beider Fachrichtungen und sind - unter Beachtung der hier anzuwendenden Übergangsbestimmungen - klare Abgrenzungen insoweit nicht ersichtlich. (T3) |
1 Ob 161/16g | OGH | 29.03.2017 |
Vgl aber; Beisatz: § 1313a ABGB kann durchaus auch für das Zusammenwirken fachfremder Fachärzte herangezogen werden, wobei es aber auf die Frage des Inhalts des Behandlungsvertrags ankommt und aus dem Behandlungsvertrag zu erschließen ist, welche Leistungen der (unmittelbar beauftragte) Arzt schuldet. (T4)<br/>Beisatz: Übersendet hingegen ein Gynäkologe intern und ohne Absprache und nähere Information gegenüber der Patientin Gewebeproben an einen Pathologen ist keineswegs eindeutig, dass der aufgesuchte Arzt nur eine eingeschränkte Leistungspflicht übernehmen und darüber hinaus im Namen des Patienten einen weiteren Vertrag mit einem dritten Facharzt abschließen will, für dessen Wirksamkeit er darüber hinaus auch noch einer Bevollmächtigung durch den Patienten bedürfte. Haftung nach § 1313a ABGB. (T5) |
4 Ob 40/24x | OGH | 19.03.2024 |
Beisatz: Hier: Ärztlicher Behandlungsvertrag (Covid-Schutzimpfung). (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20061011_OGH0002_0070OB00136_06K0000_001
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