OGH 4Ob2322/96s

OGH4Ob2322/96s12.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Hans Kaska und Dr.Christian Hirtzenberger, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei Alois Gustav S*****, vertreten durch Dr. Hans Christian Kollmann und andere Rechtsanwälte in Lambach, wegen S 63.000 sA (Revisionsinteresse S 21.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 10.Juni 1996, GZ 22 R 272/96y-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Lambach vom 6.Februar 1996, GZ 2 C 489/94v-26, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO fehlen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO:

Die Revisionsausführungen beruhen auf einer grundsätzlichen Verkennung der Rechtslage: Nach § 354 Abs 1 HGB kann derjenige, der in der Ausübung eines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, dafür auch ohne Verabredung Provision fordern. Diese Vorschrift beruht auf der allgemein anerkannten Verkehrssitte, daß ein Kaufmann - wie die Klägerin - einem anderen nicht umsonst Dienste leistet; sie setzt gedanklich voraus, daß jeder, der mit einem Kaufmann in geschäftliche Beziehungen tritt, dies auch wissen muß (Schuhmacher in Straube, HGB2, Rz 1 zu § 354; SZ 40/161; SZ 58/5; EvBl 1989/172; WBl 1993, 192 mwN aus dem Schrifttum). Allerdings werden gewisse Geschäftsbesorgungen oder Dienstleitungen nach der Verkehrs- und Handelssitte - welche der Vorschrift des § 354 HGB vorgehen - nicht vergütet (Schlegelberger/Hefermehl5, Rz 11 zu § 354 HGB; Schuhmacher aaO Rz 13; EvBl 1989/172 mwN). Das gilt zB für die Vorbereitung eines Geschäftes, das nicht zustande kommt, oder die Erteilung von Auskünften über die Vermögensverhältnisse eines Kreditsuchenden, sofern nicht die Auskunft von einem Auskunftsbüro, erteilt wird (Schlegelberger/Hefermehl aaO).

Fordert also ein Kaufmann eine Provision, dann braucht er sich nicht auf einen Handelsbrauch zu berufen, aus dem er einen solchen Anspruch dem Grunde nach ableitet; vielmehr ist es Sache des Beklagten, einen Handelsbrauch zu behaupten und zu beweisen, wonach die vom Kläger erbrachte Dienstleistung nach Handelsbrauch oder Verkehrssitte unentgeltlich sei. Der Beklagte hat dies aber nicht einmal behauptet. Er hat sich lediglich darauf berufen, daß bei der Vermittlung "von derartigen Geschäften" eine Provision oder Taxe weder handels- noch ortsüblich sei (S. 95) und daß "kein Handelsbrauch für eine Provision für die Vermittlung von Maschinen" bestehe (S. 115). Tatsächlich ergibt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes (nur) das aus der Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich, nämlich, daß aus einem Handelsbrauch keine positive Anspruchsgrundlage hervorgehe. Eine Grundlage für die Annahme, nach Handelsbrauch sei für die Vermittlung einer Baumaschine mangels entsprechender Verabredung überhaupt keine Provision zu zahlen, fehlt völlig.

Es gibt also hier keinen, der Vorschrift des § 354 HGB vorgehenden (anspruchsvernichtenden) Handelsbrauch. Die zur Frage des Handelsbrauchs erstatteten Revisionsausführungen gehen daher ins Leere.

Das Berufungsgericht hat auch die Passivlegitimation des Beklagten im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bejaht. Mit Recht hat es darauf hingewiesen, daß das Argument des Beklagten, er sei deshalb nicht provisionspflichtig, weil nicht er, sondern die S***** GmbH den Gräder erworben und den Kaufpreis gezahlt habe, rechtlich unerheblich ist, weil der Beklagte gegenüber der Klägerin im eigenen Namen aufgetreten ist. Der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, muß ja im Geschäftsverkehr - nach dem "Offenlegungsprinzip" - ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen erkennbar sein; andernfalls kommt der Vertrag mit dem Handelnden selbst zustande (SZ 53/138; SZ 57/198; RZ 1989/97 uva).

Daß keine die Provisionspflicht bei der Vermittlung von Baumaschinen betreffende jüngere höchstgerichtliche Judikatur bestehe, begründet entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes noch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO, wenn - wie hier - zu allen maßgeblichen Fragen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorhanden ist. Mangels irgendwelcher rechtlicher Besonderheiten der Provisionspflicht für die Vermittlung gerade von Baumaschinen bedarf es keiner Rechtsprechung zu dieser Frage.

Aus diesen Erwägungen war die Revision zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Eine Kostenentscheidung entfiel, weil die Klägerin keine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

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