OGH 1Ob81/57 (RS0035977)

OGH1Ob81/5715.5.1957

Rechtssatz

Die Berufung eines Nebenintervenienten, der seine Beitrittserklärung erst in der Berufungsschrift abgibt, ist verspätet, wenn diese Rechtsmittelschrift dem Gegner erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt wird. Die dennoch ergangene Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichtes über diese Berufung ist wegen Verstoß gegen die Rechtskraft als nichtig aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.

Normen

ZPO §17 A
ZPO §18
ZPO §240 Abs3
ZPO §411 E

1 Ob 81/57OGH15.05.1957

Veröff: EvBl 1957/339 S 521

7 Ob 526/57OGH27.11.1957

nur: Die Berufung eines Nebenintervenienten, der seine Beitrittserklärung erst in der Berufungsschrift abgibt, ist verspätet, wenn diese Rechtsmittelschrift dem Gegner erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt wird. (T1)<br/>Beisatz: Gilt auch für die Revision; auch hier muß der Schriftsatz mit der Beitrittserklärung noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist den Hauptparteien zugestellt sein. (T2)

2 Ob 341/61OGH17.11.1961

Abweichend; nur T1; Veröff: JBl 1962,157 (mit Glosse von Novak)

1 Ob 156/62OGH05.09.1962

nur T1; Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der Ansicht von Novak in der Glosse zur vorstehenden Entscheidung. (T3) <br/>Veröff: SZ 35/85 = EvBl 1962/495 S 632

7 Ob 65/64OGH04.03.1964

nur T1

1 Ob 50/69OGH29.05.1969

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hat die Hauptpartei selbst auch fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen, schadet auch eine spätere Zustellung des Schriftsatzes des Nebenintervenienten nicht (mit Literaturzitaten und Judikaturzitaten). (T4) <br/>Veröff: EvBl 1970/649 S 101 = JBl 1970,261

1 Ob 543/91OGH15.05.1991

nur T1; Beis wie T4

5 Ob 561/93OGH09.11.1993

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Erst ab der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes ist die Nebenintervention wirksam und erst ab diesem Zeitpunkt kann der Nebenintervenient im Prozeß rechtsgültig handeln. (T5)

6 Ob 140/98aOGH27.05.1998

Beis wie T4

9 ObA 311/98wOGH25.11.1998

Auch; nur T1; Beis wie T3

2 Ob 257/03pOGH13.11.2003

Aber; Beisatz: Dieser Rechtsprechung ist seit der Entscheidung des (verstärkten) ersten Senates 1 Ob 145/02h der Boden entzogen. (T6)

5 Ob 245/10fOGH07.07.2011

Vgl; Beisatz: Nach § 18 Abs 1 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Die Erklärung des Beitritts (erst) im Rechtsmittel steht mit dieser gesetzlichen Regelung im Einklang. (T7)<br/>Veröff: SZ 2011/88

3 Ob 45/11fOGH12.10.2011

Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 2011/123

5 Ob 61/22iOGH19.07.2022

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19570515_OGH0002_0010OB00081_5700000_001

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