OGH 1Ob145/02h (RS0117093)

OGH1Ob145/02h19.7.2022

Rechtssatz

Auch dem nicht streitgenössischen Nebenintervenienten sind Ausfertigungen der in dem Verfahren, dem er beigetreten ist, ergangenen Entscheidungen wie der Hauptpartei zuzustellen. Die ihm offen stehende Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Zeitpunkt dieser Zustellung.

Normen

ZPO §19 Abs1 B

1 Ob 145/02hOGH13.12.2002

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 2002/168

9 ObA 188/02sOGH18.12.2002
10 ObS 174/03sOGH01.07.2003

Auch

9 Ob 93/03xOGH08.10.2003

nur: Auch dem nicht streitgenössischen Nebenintervenienten sind Ausfertigungen der in dem Verfahren, dem er beigetreten ist, ergangenen Entscheidungen wie der Hauptpartei zuzustellen. (T1)

2 Ob 257/03pOGH13.11.2003
3 Ob 102/05dOGH21.12.2005
9 ObA 69/05wOGH29.06.2005
2 Ob 174/06mOGH18.01.2007
3 Ob 45/11fOGH12.10.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/123

10 ObS 28/12hOGH13.03.2012

Auch

6 Ob 108/12vOGH13.09.2012

Vgl

7 Ob 69/18zOGH24.05.2018

Auch

2 Ob 13/18bOGH30.10.2018

Beisatz: Erfolgt der Beitritt auf Seiten des Rechtsmittelgegners, ist das Rechtsmittel, wenn die der Hauptpartei zur Verfügung stehende Frist zu seiner Beantwortung noch nicht abgelaufen ist, auch dem Nebenintervenienten zur Beantwortung zuzustellen, womit die Frist für ihn neu zu laufen beginnt. (T2)<br/>Beisatz: Hat der Nebenintervenient den innerhalb der der Hauptpartei zur Verfügung stehenden Rechtsmittelbeantwortungsfrist eingebrachten Beitrittsschriftsatz mit der Rechtsmittelbeantwortung verbunden, ist diese jedenfalls rechtzeitig. (T3)<br/>Veröff: SZ 2018/87

5 Ob 61/22iOGH19.07.2022

Dokumentnummer

JJR_20021213_OGH0002_0010OB00145_02H0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)