OGH 1Ob144/97a (RS0108816)

OGH1Ob144/97a23.2.2023

Rechtssatz

Der Grundsatz, das Gericht dürfe die Parteien mit seiner Rechtsansicht nicht überraschen, wird für den österreichischen Rechtsbereich aus § 182 ZPO abgeleitet und erweitert - anders als § 278 Abs 3 dZPO - die Anleitungspflicht nicht (in casu: Anleitung zur Klagsänderung).

Normen

ZPO §182
ZPO §182a

1 Ob 144/97aOGH14.10.1997

Veröff: SZ 70/199

4 Ob 102/98yOGH05.05.1998

Auch; Beisatz: Das Erstgericht ist nicht verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er mit seinem Anspruch nur durchdringen könne, wenn er das Klagebegehren ändere. (T1)

6 Ob 201/99yOGH21.10.1999

Vgl auch; Beisatz ähnlich T1

1 Ob 284/00xOGH24.04.2001

Auch; Beisatz: Die Anleitungspflicht ist im Anwaltsprozess keineswegs so weit gezogen, dass einer Partei die Möglichkeit eröffnet werden müsste, ihr Klagebegehren zu ändern. (T2)

7 Ob 279/03kOGH17.12.2003
1 Ob 215/05gOGH31.01.2006

Vgl aber; Beisatz: Die durch die ZVN 2002 eingefügte Bestimmung des § 182a ZPO normiert die Pflicht des Gerichtes, das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und schreibt das von der Rechtsprechung schon bisher aus § 182 ZPO abgeleitete „Verbot von Überraschungsentscheidungen" fest. Danach darf das Gericht, sieht man von Nebenansprüchen (Zinsen, Kosten uä) ab, seine Entscheidung nur auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, stützen, wenn es sie zuvor mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Damit wurde die Rechtsprechung, dass die Parteien von einer Rechtsansicht nicht überrascht werden dürfen, in das Gesetz aufgenommen. (T3)

10 Ob 105/05xOGH13.06.2006

Vgl aber; Beis wie T3

8 Ob 93/07wOGH03.04.2008

Vgl aber; Beis wie T3

8 ObA 20/14wOGH24.03.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/27

4 Ob 197/15xOGH15.12.2015

Auch

8 ObA 3/16yOGH25.10.2016

Auch; Beis ähnlich wie T3

1 Ob 70/18bOGH17.10.2018

Auch

4 Ob 195/21mOGH25.01.2022

Beisatz: Hier: Mangelnde Schlüssigkeit erstmals im Berufungsverfahren releviert. (T4)

8 Ob 159/22yOGH23.02.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19971014_OGH0002_0010OB00144_97A0000_001