Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 9.900 S (darin 1.650 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Anlässlich der Auflösung ihrer Lebensgemeinschaft haben die Parteien im Dezember 1993 folgende vermögensrechtliche Vereinbarung geschlossen:
Die Frau verpflichtet sich zur Zahlung von 100.000 S bis längstens 31. 12. 1998. Für den Fall des Verkaufs ihrer Liegenschaft (die Erwirkung einer Rangordnungsanmerkung gilt als Verkauf) vor diesem Tag ist der Betrag sofort fällig. Sollte die Frau die Liegenschaft vor dem 31. 12. 1995 verkaufen (die Erwirkung einer Rangordnung gilt als Verkauf), verpflichtet sie sich zur Zahlung von 200.000 S. Bei einem Verkauf nach dem 31. 12. 1995 "ist der Betrag von S 200.000 erlassen" (Beil A).
Der Verkaufsfall trat im Jahr 1998 ein.
Der Kläger begehrte 308.000 S. Die Beklagte habe sich in einem späteren Schreiben bereit erklärt, die bis 31. 12. 1995 vereinbarte Frist unter bestimmten, tatsächlich auch eingetretenen Bedingungen um fünf Jahre zu verlängern.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf zu der im Revisionsverfahren allein strittigen Frage der Verlängerung der Frist die Feststellungen, dass die Beklagte im Jahr 1994 vor Abschluss von zwei anhängigen Gerichtsverfahren dem Kläger vorgeschlagen habe (um mit ihm weiterhin in möglichster Freundschaft zu verbleiben), ihre Zahlungsverpflichtung von weiteren 200.000 S bei Verkauf der Liegenschaft auf "fünf Jahre hinauszudehnen". Als Bedingung habe sie festgelegt, dass die anhängigen Prozesse für sie einen günstigen Verlauf nehmen müssten, dass sie also nicht Zahlungspflichten erleiden dürfe. Diese Bedingung sei eingetreten.
Das Erstgericht ging von einer vereinbarten Abänderung der 1993 getroffenen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung aus.
Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass das Mehrbegehren von 200.000 S abgewiesen wurde. Die Beklagte habe sich zwar zu einer Änderung der ursprünglichen Vereinbarung bereit erklärt. Ihr Anbot sei vom Kläger aber nicht angenommen worden. Dies habe er nicht einmal behauptet.
Mit seiner vom Berufungsgericht auf Antrag nach § 508 ZPO für zulässig erklärten ordentlichen Revision beantragt der Kläger die Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig.
Das Berufungsgericht hat seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision mit einer allfälligen, vom Revisionswerber aber nicht gerügten Verletzung des Überraschungsverbotes begründet. Ob tatsächlich nach dem aus § 182 ZPO abgeleiteten Grundsatz, dass das Gericht eine Partei nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen darf (dazu SZ 70/199 mwN), eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vorliegt, die amtswegig aufgegriffen werden dürfte, kann hier dahingestellt bleiben, weil in der Revision ausdrücklich zugestanden wird, dass der Kläger auf die Erklärung der Beklagten nicht reagiert hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Berufungsgericht entweder selbst den Kläger zu ergänzendem Vorbringen anzuleiten gehabt oder aber das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des Verbesserungsverfahrens aufzutragen gehabt hätte, wäre hier für ihn nichts zu gewinnen, weil sich ein Verbesserungsverfahren auf Grund des Revisionsvorbringens von selbst erübrigt. Die Anleitung zur Ergänzung des Parteivorbringens ist hier rechtlich gar nicht mehr möglich, weil damit eine Anleitung zur Änderung des bisherigen Tatsachenvorbringens, also zu einer Klageänderung erfolgen müsste, was nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung die Grenzen der Anleitungspflicht überschreitet (SZ 70/199 mwN). Die einzige hier zu lösende Rechtsfrage ist daher das vom Kläger ins Treffen geführte Argument, das Anbot der Beklagten sei stillschweigend angenommen worden. Die Revision begründet diese Rechtsansicht, der die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 861 f ABGB entgegenstehen, aber nicht näher. Wenn man nicht von einer unverbindlichen Absichtserklärung der Beklagten, sondern von einem verbindlichen Versprechen (§ 861 ABGB) ausgeht, hätte der Kläger dieses in angemessener Frist mit empfangsbedürftiger Erklärung anzunehmen gehabt (§§ 862 und 862a ABGB; JBl 1991, 113 uva). Die Annahmeerklärung kann zwar auch schlüssig erfolgen (§ 863 ABGB), mit bloßem Stillschweigen und der Untätigkeit des Klägers konnte sein allfälliger Annahmewille aber nicht zum Ausdruck gebracht werden. Das Versprechen der Beklagten ist zwar von einer Gegenleistung unabhängig gewesen. Deswegen entfällt aber noch nicht das Erfordernis der Annahmeerklärung, weil selbst Schenkungen einen Vertrag darstellen und der Zustimmung des Beschenkten bedürfen. Im Schweigen allein kann eine schlüssige Zustimmung zu einem Vertrag ohne Hinzutreten weiterer, hier nicht einmal behaupteter Umstände grundsätzlich nicht erblickt werden (Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 19 zu § 863 mwN aus der Rechtsprechung).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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