Rechtssatz
Keine Mangelhaftigkeit bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen, wenn in der Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der hätte erwähnt werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können.
4 Ob 9/75 | OGH | 08.04.1975 |
Beisatz: Es muss nur erkennbar sein, aus welchen Erwägungen es zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können oder solche Feststellungen nicht treffen zu können. (T1) |
5 Ob 111/09y | OGH | 09.06.2009 |
Vgl; Beisatz: Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist schon dann mängelfrei, wenn es dazu nachvollziehbare Überlegungen anstellt und in seinem Urteil festhält. (T2) |
5 Ob 218/09h | OGH | 22.06.2010 |
Auch; Beisatz: Das Berufungsgericht muss sich bei der Behandlung der Beweisrüge nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis auseinandersetzen. (T3) |
5 Ob 191/10i | OGH | 24.01.2011 |
Auch; Beisatz: Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, auf jedes einzelne Beweisergebnis und Argument des Berufungswerbers einzugehen. (T4) |
4 Ob 196/11v | OGH | 28.02.2012 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4 |
4 Ob 196/12w | OGH | 17.12.2012 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4 |
2 Ob 92/15s | OGH | 28.06.2016 |
Auch; Beisatz: Es ist vielmehr ausreichend, wenn das Berufungsgericht die wesentlichen Gründe für seine Beweiswürdigung darlegt. (T5)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19710608_OGH0002_0080OB00136_7100000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)