OGH 7Ob163/13s

OGH7Ob163/13s13.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** W*****, vertreten durch Mag. Karlheinz Amann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. G***** S*****, vertreten durch Dr. Ernst Summerer, Rechtsanwalt in Retz, wegen 10.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2013, GZ 21 R 301/12f-112, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 6. Juli 2012, GZ 1 C 827/10f-90, bestätigt wurde den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 744,44 EUR (darin enthalten 124,08 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht erklärte in Abänderung seines ursprünglichen Ausspruchs die ordentliche Revision für zulässig, weil keine umfassende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur tierärztlichen Aufklärungspflicht vorhanden sei. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbar Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150). Das Berufungsverfahren bleibt nur mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandersetzt (RIS-Justiz RS0042993). Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0043371). Es schadet nicht, wenn in der Begründung der Entscheidung Umstände nicht erwähnt werden, die hätten erwähnt werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können (RIS-Justiz RS0040165).

Im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Klägerin hat sich das Berufungsgericht sehr wohl mit ihrer Beweisrüge auseinandergesetzt, sodass der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, seiner Entscheidung den festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat.

Der Eigentümer eines Tieres hat beim Tierbehandlungsvertrag Anspruch auf die Anwendung der nach dem Stand der Technik zu fordernden Maßnahmen. Der Tierarzt haftet, wenn die von ihm gewählte Maßnahme hinter den in Fachkreisen anerkannten Standards zurückbleibt (9 Ob 72/06p; 2 Ob 281/04v ua).

Die Frage des Inhalts der tierärztlichen Aufklärungspflicht stellt sich im vorliegenden Fall nicht:

Die Revisionswerberin übergeht die Feststellung des Erstgerichts, dass sie ihren Hund in der Klinik des Beklagten auch dann hätte behandeln lassen, wenn sie dezidiert über das Risiko der Entstehung „offener Wunden“ infolge der Infusionstherapie mit Antibiotika aufgeklärt worden wäre. Damit ist eine Kausalität einer allfälligen Aufklärungspflichtverletzung zu verneinen. Soweit sich die Klägerin nunmehr darauf bezieht, sie hätte bei ihrem Verlangen auf Entfernung des Harnkatheters darüber aufgeklärt werden müssen, dass dadurch Entzündungsherde im Bauch- und Genitalbereich des Hundes entstehen könnten, handelt es sich um unzulässige Neuerungen. Insofern ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im Übrigen steht fest, dass der Hund der Klägerin unter Einhaltung der Regeln der tierärztlichen Heilkunst behandelt wurde. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, inwiefern die Entzündungen die in der Klage geltend gemachten Ansprüche hätten begründen können. Eine Wertminderung des Hundes ist nach den Festellungen nicht eingetreten. Die Heilbehandlung war, was ihren erklärten Zweck anlangte, erfolgreich.

Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Revisionsbeantwortung wies darauf hin, dass die Revision zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt sei und unzulässige Neuerungen enthalte. Sie war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Stichworte